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Bunde 77. Jahrgang.

Bern, den 14. Januar 192S.

Band I.

Erscheint wöchentlich, Preis 20 Franken im Jahr, l» Franken im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme und Postbestungsg. bühr Einrückungsgebühr : 60 Rappen die Petitzeile oder deren Kaum. -- Inserate franko an Stämpfli & de. in Bern.

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1931

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über das Bandesgesetz betreffend den schweizerischen Zolltarif.

(Vom 9. Januar 1925.)

l.

Die Zollmassnahmen bis zur Schaffung des Generaltarifs.

1. Das Bundesgesetz betreffend den schweizerischen Zolltarif vom 10. Oktober 1902 brachte der Schweiz einen neuen Generaltarif, auf Grund dessen wichtige Tarifverträge abgeschlossen werden konnten, speziell mit Deutschland, Frankreich, Italien, ÖsterreichUngarn und Spanien. Die durch vertragliche Bindungen erfassten Ansätze bildeten zusammen mit den durch die Verträge nicht berührten Zöllen des Generaltarifs den schweizerischen Gebrauchstarif, der am 1. Januar 1906 in Kraft trat und der unverändert blieb bis zum Jahre 1920.

2. Als man im Jahre 1913 mit einem baldigen Ablauf der seinerzeit abgeschlossenen, in der Regel zehnjährigen Verträge rechnen musste beschloss der Bundesrat, die Vorarbeiten für einen neuen Zolltarif aufzunehmen. Allerdings hielt er damals dafür, dass es sich nicht sowohl um eine grundsätzliche Neuschaffung, als vielmehr um eine bessere Anpassung des alten Tarifs an die teilweise anders gewordenen Verhältnisse handeln solle. Durch das Mittel der grossen wirtschaftlichen Verbände wurde eine Enquete in die Wege geleitet, und es wurde die Sichtung des Materials begonnen. Die Arbeiten waren aber noch nicht weit vorgeschritten, als sie durch den Ausbruch des Weltkrieges unterbrochen wurden. Auf Jahre hinaus verdrängten die täglichen Sorgen um das wirtschaftliche Durchhalten die Arbeiten an der Neugestaltung der künftigen Handelsvertragsverhältnisse.

8. Der Krieg und seine Polgen brachten mit Bezug auf den Zolltarif und dessen direkte und indirekte Wirkungen zwei wesentliche Veränderungen. Die durchwegs bescheidenen Zollangätze des Bundesblatt,

77. Jahrg.

Bd. I.

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Gebrauchstarifs von 1906 hatten auch da, wo ihnen ursprünglich eine gewisse Schutztendenz innewohnen sollte, diese Wirkung infolge der Wertsteigerung der Waren und der Entwertung des Geldes verloren.

Dies sogar gegenüber den Ländern mit gesunder Valuta, um wieviel mehr gegenüber den Staaten, deren Währung beständig sank und deren Import sich deshalb für die Schweiz zu einem immer gefahrvolleren Valutadumping auswaehsen musste. Hätte die Schweiz das reine Wertzollsystem gehabt, so wäre das frühere Wertverhältnis zwischen Warenwert und Zoll trotz der allgemeinen Preisrevölution und damit auch die ursprünglich beabsichtigte Schutzrelation geblieben. So aber verminderte sich der Zollschutz in demselben Masse als der Warenwert stieg.

Während die Bedürfnisse des eidgenössischen Finanzhaushaltes infolge der Forderungen der Kriegszeit gewaltig anwuchsen, blieb der Ertrag der Zölle wegen der durch den Krieg hervorgerufenen Behinderung des internationalen Güteraustausches und der allgemeinen Weltkrisis der Nachkriegszeit zurück. Da die Zollansätze durch Verträge gebunden waren und die Schweiz die grossten Bedenken trug, das Beispiel anderer Staaten zu befolgen und die Zölle trotz der bestehenden Abmachungen den veränderten Verhältnissen anzupassen, trug man zunächst den finanziellen Bedürfnissen Eechnung. Durch dringlichen Bundesbeschluss vom 23. Juni 1920 b e t r e f f e n d Abänderung des Zolltarifs wurde die vom Bundesrat vorgenommene Erhöhung der Tabakzölle genehmigt und ausserdem der Bundesrat ermächtigt, im Sinne einer vorübergehenden Massnahme auch auf andern vertraglich nicht gebundenen zollpflichtigen und zollfreien Waren die von den Bäten festzusetzenden neuen oder erhöhten Zölle zu erheben. Ein weiterer dringlicher Bundesbeschlüss vom 24. Juni 1921 brachte eine nochmalige Erhöhung der Tabakzölle. In diesem Zusammenhange sei auch noch die letzte Eegelung der Tabakzölle durch Bundesratsbeschmss vom 10. Dezember 1923 erwähnt, der vom Parlament durch Bundesbeschluss vom 4. April 1924 genehmigt wurde.

Bei allen diesen Massnahmen handelte es sich um den fiskalischen Zweck: Die Einnahmen des Bundes sollten mit Bücksicht auf das Zurückbleiben der Zolleingänge und die gespannte eidgenössische Finanzlage vermehrt werden.

4. Die Verhältnisse drängten aber zu weitergehenden Schritten.

Der fortschreitende
Verfall der Vajuta wichtiger Nachbarländer forderte gebieterisch neben einer quantitativen Einschränkung der Einfuhr bestimmter Warenkategorien allgemein einen bessern Zollschutz. Ausserdem handelte es sich darum, den Teil des eidgenössi-

Ili sehen Finanzprogramms zu verwirklichen, der eine Vermehrung der Zolleinnahmen vorsah. Das führte zur Doppelvorlage des Bundesrates an die Bundesversammlung vom 24. Januar 1921 betreffend die vorläufige Abänderung des Zolltarifs und die Beschränkung der Wareneinfuhr. Er hatte allerdings schon vorher auch die Frage der gesetzlichen Totalrevision des Zolltarifs von 1902 -wieder ins Auge gefasst. Man wusste .aber aus Erfahrung, dass es zur Aufstellung eines neuen Generaltarifs bis zu seiner Inkraftsetzung als Gebrauchstarif einer Zeitdauer von 8--4 Jahren bedarf. Es war deshalb klar, dasß auf diesem Wege den dringenden Bedürfnissen der schwer bedrohten Wirtschaft nicht entsprochen werden konnte, weil die Wirkung der zu treffenden Massnähme erst zu spät hätte einsetzen können. Ausserdem waren die damaligen Preisverhältnisse und überhaupt die ganze nationale und internationale wirtschaftliche Situation so wenig stabilisiert, dass es unmöglich schien, einen definitiven Tarif zu schaffen, der die Basis langfristiger Handelsverträge sein sollte. Es galt also, dem Augenblicke zu genügen und eine Form zu wählen, die eine eventuell notwendige Abänderung bestehender Ansätze im Sinne einer Anpassung an künftige veränderte Verhältnisse möglich machte.

Durch Bundesbeschluss vom 18. Februar 192Ì ermächtigte die Bundesversammlung den Bundesrat «die Ansätze des Zolltarifs unter Beobachtung der Bestimmungen von Art. 29, Ziff. l, a--c, der Bundesverfassung im Sinne einer vorübergehenden Massnahme der wirtschaftlichen Lage anzupassen und die neuen Ansätze in dem ihm geeignet scheinenden Zeitpunkt in Kraft zu setzen.» Die dem Bundesrat übertragene Vollmacht war befristet, indem die Bundesversammlung sich vorbehielt, auf den 80. Juni 1928 zu entscheiden, ob die getroffenen Massnahmen weiter in Geltung bleiben sollten oder ob sie abzuändern seien.

Nach einer umfassenden Enquete und nach zahlreichen Einvernahmen aus den beteiligten Kreisen durch eine Expertenkommission wurde der Gebrauchstarif vom 8. Juni 1921 aufgestellt, der am 1. Juli 1921 in Kraft trat und über den mit Botschaft vom 15. Juli 1921 der Bundesversammlung Bericht erstattet wurde.

Während der Zolltarif von 1902 ein Generaltarif war, der nur in den Positionen unverändert zur Anwendung kommen sollte, wo m'cht Handelsverträge niedrigere Ansätze vorsahen,,
war der Tarif vom 8. Juni 1921 von vorneherein als Gebrauchstarif aufgebaut.

Er sollte sofort unverändert zur Anwendung kommen gegenüber den Ländern, die die Schweiz in billiger Weise behandelten und ihr

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insbesondere die Meistbegünstigung gewährten. Immerhin wurde schon im oben erwähnten Bericht vom 15. Juli 1921 erklärt, es solle nicht ausgeschlossen sein, dass gegen entsprechende Konzessionen die eine oder andere Position des neuen Tarifs etwas ermässigt werden könnte. Der als Ersatz des bisherigen gedachte neue Gebrauchstarif hatte vor einem Generaltarif den Vorteil, dass er sofort anwendbar war, weil die Zölle nur so hoch angesetzt wurden, wie sie mit Bücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse nötig schienen. Ein Generaltarif dagegen muss notwendigerweise Bücksicht auf kommende Handelsvertragsunterhandlungen und auf die Möglichkeit von Konzessionen Bedacht nehmen. Dagegen hatte ein solcher Gebrauchstarif natürlich den Nachteil, infolge der niedrigen Zollansätze als Verhandlungsbasis mit dem Ausland wenig geeignet zu sein. Aber man musste sich, so wie die Verhältnisse lagen, mit diesem Mangel abfinden.

5. Während des Krieges waren die Vertragsverhältnisse mit dem Ausland völlig unsichere geworden. Durch Note vom 27. Dezember 1916 kündigte die italienische Regierung den schweizerisch-italienischen Handelsvertrag vom 13. Juli 1904 auf Ende 1917. Dieser Vertrag spielte für die schweizerische Handelspolitik infolge Bindung zahlreicher wichtiger Tarifpositionen eine grosse Bolle. Vor dem Ablaufterrain jedoch gab die italienische Begierung durch ihren Gesandten in Bern dem Wunsche Ausdruck, den bereits gekündigten Vertrag noch bis Ende 1918 fortbestehen zu lassen, was dann durch Notenaustausch vom 2. und 6. November 1917 bestätigt wurde. Auch Ende 1918 erklärte sich Italien auf Vorschlag der Schweiz hin bereit, den gekündigten Handelsvertrag bis zum 20. September 1919 zu verlängern, um dadurch der Schweiz eine ungefähre Übereinstimmung der Ablaufzeit ihrer verschiedenen Handelsverträge zu ermöglichen. Im Herbst 1918 kündigte Frankreich den schweizerisch-französischen Handelsvertrag vom 20. Oktober 1906 auf den 10. September 1919, und gleicherweise war von Spanien eine Kündigung erfolgt mit Bezug auf den schweizerisch-spanischen Vertrag vom 1. September 1906 auf den 20. September 1919. Durch diese Kündigungen wurde die Schweiz ihrerseits in die Notwendigkeit versetzt, auch die übrigen Tarifverträge zu kündigen, um für kommende Vertragsverhandlungen freie Hand zu haben. So wurden der schweizerisch-deutsche
Vertrag vom 12. November 1904 auf den 16. März 1920, der schweizerisch-österreichische vom 9. März 1906 auf den 6. März 1920 und der schweizerischserbische vom 28. Februar 1907 auf den 20. September 1919 gekündigt. Da es keinem Staate möglich war, in dieser Zeit der unsichem wirtschaftlichen Verhältnisse definitive Tarife aufzustellen,

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wurden die Verträge bei ihrem Ablauf unter Vereinbarung einer dreimonatlichen Kündigungsfrist verlängert. Einzig bei Italien bestand eine bloss einmonatliche Frist.

Nachdem vor der Schweiz schon eine Eeihe von Staaten besondere Tarifmassnahmen ergriffen hatten (Aufstellung von Koeffizienten, Goldzahlung der Zölle, abgeänderte Tarife), ging die Durchsetzung des neuen schweizerischen Gebrauchstarifes vom 8. Juni 1921 ohne besondere Schwierigkeiten vor sich. Den Vertragsstaaten wurde von der beabsichtigten Massnahme schon im März 1921 Kenntnis gegeben. Gegenüber Frankreich erlitt das bestehende Verhältnis keine Veränderung. Mit Italien wurde vereinbart, dass vom 1. Juli 1921 an die Schweiz ihren neuen Gebrauchstarif anwende, Italien seinen neuen, damals noch nicht bekannten Generaltarif, mit gegenseitiger Meistbegünstigung. Auch mit Deutschland fand eine ähnliche Begelung statt, und Spanien gewährte gegen dei» neuen schweizerischen Gebrauchstarif seine Minimalkolonne.

6. Dieser unsichere Zustand von Handelsprovisorien nach allen Seiten zeigte, dass jederzeit mit Verhandlungen zu rechnen warNun war schon ' bei Anlass der Vereinbarung der oben erwähnten provisorischen Abkommen vom Sommer 1921 als ein grosser Nachteil empfunden worden, dass die Schweiz nicht einen eigentlichen Generaltarif besass und sich mit dem im Vergleich zu den neuen fremden Tarifen sehr bescheidenen Gebrauchstarif an den Verhandlungstisch hätte setzen müssen. Dieses Fehlen eines Generaltarifs als Verhandlungstarif musste die Verhandlungen in verschiedener Bichtung erschweren. Deshalb stellte der Bundesrat auf Grund von Art. 4 des gegenwärtigen Bundesgesetzes über den Zolltarif durch Beschluss vom 2. Februar 1922 einen Abwehrtarif auf und erstattete der Bundesversammlung mit Botschaft vom 24. Februar 1922 darüber Bericht. Der genannte Tarif soll nur in Kraft treten, wenn schweizerische Waren von einem fremden Staat mit ausserordentlich hohen Zöllen belegt werden oder wenn die Schweiz nicht mehr als meistbegünstigte Nation behandelt wird. Der Tarif erhielt also mit seiner Aufstellung noch keine Anwendung. Er bedeutete eine vorsorgliche Massnahme, die nur auf Grund eines jeweiligen Bundesratsbeschlusse» Anwendung finden konnte. Bis heute ist dieser Fall nicht eingetreten.

Auf Grund des Gebrauchstarifes von 1921 wurden 1922 mit
Spanien und 1928 mit Italien neue Tarifverträge abgeschlossen, die für eine Eeihe von Positionen eine gewisse Ermässigung brachten.

7. Bei Anlass der Vorlage des Gebrauchstarifes gab der Bundesrat die Erklärung ab, dass die Arbeiten für die normale Tarif re vision auf dem Wege der Gesetzgebung sofort an Hand genommen werden

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sollten. Übrigens lud ihn ein Postulat Cailler vom 18. Februar 1921 ein, «den eidgenössischen Bäten in möglichst kurzer Frist einen neuen Zolltarifentwurf zu unterbreiten, der den heutigen Verhältnissen entspricht».

Das Volkswirtschaftsdepartement und das Zolldepartement, denen diese Arbeit vom Bundesrat übertragen wurde, knüpften an die schon vorhandenen Vorarbeiten an. Von einer Expertenkommission wurde ein neuer, gegenüber einer ersten Vorlage der Oberzolldirektion vom Jahre 1919 teilweise abgeänderter Textentwurf ausgearbeitet und den Interessenten auf breitester Basis zur Vernehinlässung zugestellt. Wirtschaftliche Spitzenverbände, Fachverbände und Einzelfirmen wurden durch Zuschriften und im Handelsamtsblatt aufgefordert, ihre Wünsche mit Bezug auf das Tarifsystem, die "Verzollungsbasis und die Textfestsetzung, sowie die Tarifansätze einzugeben. Die umfangreiche Enquete war Ende Juli 1922 so weit abgeschlossen} dass die vom Bundesrat bestellte erweiterte Expertenkommission ihre Arbeiten beginnen konnte. Diese Expertenkommission bestand aus den Herren Nationalrat Dr. Alfred Frey, Präsident des Vororts des schweizerischen Handels- und Industrievereins; Oberzolldirektor A. Grass ma n n; alt Nationalrat B. Jäggi, Präsident der Verwaltungskommission des Verbandes Schweizerischer Konsumvereine ; Professor Dr. E. Laur, schweizerischer Bauernsekretär; Nationalrat P. Mosimann, président de la Chambre suisse de l'Horlogerie ; nach seinem Tode ersetzt durch Nationakat H. Calarne, Begierungsrat ; Nationalrat Dr. Th. Odinga, Mitglied des Zentralvorstandes des schweizerischen Gewerbeverbandes ; Ständerat Dr. E. Savoy, Regierungsrat; Dr. E. Wetter, Chef der Handelsabteilung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements.

Leider mussten die Arbeiten der Kommission: infolge der Handelsvertragsunterhandlungen mit Italien in nicht vorauszusehender Weise für mehr als 8 Monate unterbrochen werden.

Die Enquete lieferte ein ausführliches Material zu fast sämtlichen Zolltarifpositionen, und zwar kamen immer die Konsumenten, die Produzenten und der Handel zum Wort, wenigstens da, wo alle diese Kreise Wert darauf legten. Die Eingaben gingen nicht etwa nur von Verbänden aus, sondern zahlreiche Einzelfirmen haben sich

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ihrerseits ebenfalls geäussert. Im ganzen sind gegen 1000 Eingaben eingegangen, die sich in der Hegel zu einer Eeihe von Zollpositionen aussprachen.

Der fertige Entwurf der Kommission konnte dem Volkswirtschaftsdepartement Mitte Mai 1923 vorgelegt werden. Nun war seinerzeit den Interessenten bei der Vornahme der Enquete in Aussicht gestellt worden, dass sie, wie bei den früheren Tarifrevisionen, sich noch in mündlichen Einvernahmen sollten aussprechen und ihre - Stellungnahme vertreten können. Allerdings glaubte man diese Einvernahmen möglichst einschränken zu können, teils mit Rücksicht auf die umfassende Enquete, teils im Hinblick darauf, dass schon bei der Aufstellung des Gebrauehstarifes vom Jahre 1921 eine Anhörung der Interessenten in grossem Umfange stattgefunden hatte. So hielt man dafür, dass es möglich sein sollte, bei Eeduktion dieser Besprechungen auf ein Minimum, eventuell bei Anhörung der beteiligten Kreise durch die parlamentarischen Kommissionen, den Tarif bis Oktober 1923, ja unter Umständen noch früher den eidgenössischen Bäten vorlegen zu können und damit der Erklärung Genüge zu leisten, die der Bundesrat bei Anlass der Beratung der Zollinitiative abgegeben hatte. Sobald aber diese Absicht bekannt wurde, wurden auch die Interessenten und mit ihnen die grossen wirtschaftlichen Verbände in zahlreichen Eingaben vorstellig. Sie verlangten, dass ihnen nach Drucklegung des Entwurfes und vor seiner Weiterleitung an das Parlament in mündlichen Einvernahmen Gelegenheit gegeben werde, zum Tarif Stellung zu nehmen. Der Bundesrat hat den vereinigten Zollkommissionen und dem Parlament in der Aprilsession 1923 von dieser Sachlage Kenntnis gegeben, und die Ansicht ging allgemein dahin, es seien die gewünschten Einvernahmen vorzunehmen. Der Sprecher des Bundesrates liess dabei keinen Zweifel darüber bestehen, dass bei einem solchen Vorgehen eine Vorlegung des Tarifs -auf den 1. Oktober 1923 unmöglich sein werde. In Berücksichtigung der geäusserten Wünsche und in Anbetracht dessen, dass bei gründlicher Vorbereitung die Beratung des neuen Tarifs im Parlament selber rascher vonstatten gehen dürfte, wurde dann das Völkswirtschaftsdeparteinent beauftragt, die Einvernahme der Interessenten durch die bestehende Expertenkommission vornehmen zu lassen.

Der Tarifentwurf wurde nach seiner Drucklegung
den Wirtschaftsverbänden und übrigen Beteiligten zugestellt. Mit den Einvernahmen konnte im Oktober 1923 begonnen werden. Bis Mitte Februar 1924 Wurden in 34 Konferenzen der Interessenten mit der Expertenkommission sämtliche Positionen nochmals durchgangen.

Das Resultat dieser Besprechungen war eine erneute Überarbeitung

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des ganzen Tarifs durch die Kommission, wobei noch zahlreiche Abänderungen sowohl mit Bezug auf den Text als auch die Ansätze vorgenommen wurden.

Von verschiedenen Seiten war früher verlangt worden, dass der von der Expertenkommission aufgestellte Tarif noch einer grössera Kommission unterbreitet werden möchte, in der Vertreter der verschiedensten Wirtschaftskreise sitzen würden. Diejenigen, die das forderten, wollten damit wohl eine ausführliche Diskussion des Tarifs und der Tarifpolitik überhaupt ermöglichen und hielten dafür, dass in der kleinen Arbeitskommission diese verschiedenen Interessen nicht genügend vertreten seien. Das letztere trifft zu. Die Arbeitskommission musste aber arbeitsfähig und daher klein sein, und ihre Beratungen durften nicht durch Verfechtung einseitiger InteressentenStandpunkte gestört werden. Deshalb hat der Bundesrat auch verschiedene Begehren bestimmter Interessengruppen auf Einräumung eines Vertreters in dieser Kommission grundsätzlich abgewiesen.

In den Zolltarifkommissionen beider Bäte sind alle Parteien und die verschiedenen Wirtschaftsgruppen vertreten, so dass die vorherige Zuweisung der Vorlage an .eine erweiterte wirtschaftliche Kommission wohl bloss eine erhebliche Verlängerung der Vorbereitungsfrist bedeuten dürfte, ohne ein wesentlich anderes Eesultat zu haben.

II.

Wirtschaftliche und handelspolitische Begründung des Generalzolltarifs.

1. Die Wirtschaftspolitik und die Handelspolitik eines Landes müssen verankert sein in den besondern Ökonomisehen Verhältnissen des betreffenden Wirtschaftsgebietes; nur dann können sie zur ruhigen Weiterentwicklung des Landes beitragen. So muss natürlich auch das Hauptmittel der Handelspolitik, der Zolltarif, derart aufgebaut sein, dass er den wirtschaftlichen Notwendigkeiten des betreffenden Landes genügt. Es sind deshalb wohl bei Vorlage eines neuen schweizerischen Generalzolltarifs einige Bemerkungen über die bisherige, die gegenwärtige und die künftige Wirtschafts- und Handelspolitik der Schweiz am Platze.

Die Geschichte lehrt, dass die Zollpolitik eines kleinem, wirtschaftlich sich nicht selbst genügenden Gebietes, wie die Schweiz ea ihrer ganzen Natur nach darstellt, bei aller Berücksichtigung seiner besondern Eigenart viel mehr von der Wirtschaftspolitik der grossen Staaten, speziell der direkten und indirekten Nachbarn, abhängig ist, als man vielleicht glauben würde.

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Die Festigung des eidgenössischen Bundes im Jahre 1848 brachte für die Schweiz ein vereinigtes und nach aussen abgeschlossenes Wirtschafts- und Zollgebiet. Diese notwendige Entwicklung fiel zusammen mit dem Sieg der freihändlerischen Strömung über das merkantilistische System in der Mitte des vergangenen Jahrhunderts und bedeutete zugleich die Zeit des Aufblühens der noch jungen Industrie. Freihandel war deshalb das Leitmotiv der schweizerischen Handelspolitik, und so waren die ersten Zolltarife niedrig veranlagte Fiskaltarife für die noch geringen Finanzbedürfnisse des Landes.

Die gegen Ende des 19. Jahrhunderts vor sich gehende Abkehr Mitteleuropas vom Freihandel, teilweise verursacht durch die Folgen des deutsch-französischen Krieges, die grossen Finanzbedürfnisse der Staaten und die Bedrohung der europäischen Landwirtschaft durch die überseeische Konkurrenz, war geeignet, die Schweiz nach und nach handelspolitisch, zu isolieren. Der traditionelle Freihandel liess sich in seiner ursprünglichen Form nicht mehr aufrechterhalten, sei es aus innern ökonomischen Gründen, sei es aus handelspolitischen Motiven. Ein Übergang aber zu der ausgesprochenen Schutzzollpolitik des übrigen Europa war und ist für die Schweiz unmöglich nach dem ganzen Charakter ihrer Wirtschaft, bei der die mit der Weltwirtschaft eng verflochtene Exportindustrie eine wichtige Eolle spielt. So wurde denn durch die Tarifnovelle von 1887 und die Generaltarife von 1891 und 1902 in der Schweiz ein handelspolitisches System ausgebildet, das man als dasjenige der Kampfzollpoütik zu bezeichnen pflegte. Das Wesen dieser Kampfzollpolitik besteht darin, einen gesetzlichen Generaltarif mit derart gesteigerten Ansätzen zu schaffen, dass er andern Staaten, in seiner unveränderten Form unbequem, ja unamhmbar ist. Der Tarif fordert so zu Unterhandlungen heraus, bei denen dann Zug um Zug gegen Konzessionen auf dem schweizerischen Tarif Begünstigungen für die Einfuhr der Produkte der schweizerischen Exportindustrie verlangt werden können.

Kampfzollpolitik bedeutet also in keiner Weise Zollkonflikt und Zollkrieg; sie kennzeichnet vielmehr eine Handelspolitik, die im Gegenteil auf vertragliche Bindung möglichst vieler Warenkategorien, also auf den Abschluss von Tarifverträgen mit einer Reihe von Staaten, vor allem mit den Nachbarstaaten, hinzielt. Es
ist klar, dass ein Tarif, der diesen Zweck erfüllen will, für einen Grossteil der Positionen erhebliche Zollansätze aufweisen muss, die an und für sich den vorwiegend an der Konsumation interessierten Bevölkerungskreisen hoch scheinen, wenn man sich nicht von Anfang an der Natur des Tarifs bewusst ist.

Die handelspolitischen Erfolge dieses Systems dürfen günstige genannt werden; nicht in dem Sinne günstig, dass die Schweiz in

118 den Verträgen mit dem Ausland etwa einseitig einen Vorteil davongetragen hätte,, aber günstig in der Meinung, dass es gelang, in die hohen Zollmauern des Auslandes Breschen zu legen zugunsten der wichtigsten schweizerischen Exportindustrien. Natürlich war dies nur dadurch möglich, dass für den Import ausländischer Waren auf dem schweizerischen Generalzolltarif Konzessionen gemacht wurden.

So ist z. B. der Generalzolltarif vom Jahre 1902 durch die Verträge mit Frankreich, Italien, Deutschland, Österreich-Ungarn, Spanien und Serbien in über 700 Positionen von im ganzen 1164 Tarifnummern im Sinne einer Ermässigung modifiziert worden. Teilweise war diese Zollherabsetzung eine ganz beträchtliche. Wirtschaftlich gesprochen bedeu tete die Periode des Generalzolltarifs vom Jahre 1902 respektive des Gebrauchstarifs von 1906 eine Zeit des Aufblühens der schweizerischen Volkswirtschaft, speziell auch der schweizerischen Exportindustrien, für die es gelungen war, im Verhandlungswege schätzenswerte Konzessionen zu erreichen. Der Tarif hat sich als brauchbares handelspolitisches Instrument erwiesen.

2. Welches ist zurzeit die wirtschaftliche und handelspolitische Situation und besteht eine Notwendigkeit, von den bisher befolgten Eichtlinien abzuweichen ? Die wirtschaftliche Weltlage ist derart unsicher, wie sie es noch nie bei der Vorlage eines schweizerischen Generaltarifs gewesen ist. Die Kriegs- und Nachkriegszeit haben das allgemeine Preisniveau in weittragender Weise verschoben. Die Länder mit intakter Valuta haben heute alle einen Preisindex, der gegenüber der Vorkriegszeit um 60--80 % erhöht ist. Der Preisindex der Länder mit zusammengebrochener oder stark havarierter Währung ist, auf Gold reduziert, weniger gestiegen. Doch ist auch in diesen Ländern parallel mit der seit kürzerer oder längerer Zeit einsetzenden Stabilisierung der Valuta eine stetige Steigerung des Preisniveaus und damit eine Annäherung an dasjenige hochvalutarischer Länder festzustellen. Welches schliesslich die endgültig bleibende allgemeine Preissteigerung sein wird, vermag man nicht vorauszusagen. Die Ereignisse des letzten Jahres, also der Zeit der langsam beginnenden allgemeinen Stabilisierung lassen ein künftiges Preisniveau als möglich erachten, das sich dem heutigen Preisstand der Länder mit guter Währung einigermassen
nähern dürfte. .

Diese allgemeine Erhöhung der Warenpreise war der eine Grund, warum in allen Staaten in der Kriegs- und Nachkriegszeit entweder Zollzuschläge zum bestehenden Tarif erhoben wurden, oder neue Tarife mit wesentlicher Steigerung der Ansätze in Kraft traten.

Die fast überall zuerst provisorischen Massnahmen sind nach und nach durch neue definitive Tarife ersetzt worden, oder aber die betreffenden Länder sind, wie die Schweiz, im Begriffe, diese Anpassung

119 an die neuen Verhältnisse in endgültiger Weise vorzunehmen. In provisorischer Weise hat auch die Schweiz der veränderten Situation Rechnung getragen durch die Inkraftsetzung des Gebrauchstarifes vom Jahre 1921, bei dessen Schaffung man von demjenigen des Jahres 1906 ausgegangen ist und nicht:etwa vom wesentlich höhern Generaltarif des Jahres 1902. Der neue Tarif musste seinerzeit.zur Hauptsache unverändert sofort zur Anwendung gelangen können. Er war nicht für Vertragsverhandlungen gedacht, und die durch die Handelsverträge mit Spanien und Italien angebrachten Modifikationen haben ihn denn auch nur verhältnismässig wenig berührt. Was noch zu tun verbleibt, das ist die Revision des Generalzolltarifs vom Jahre 1902, der-die Grundlage der künftigen Handelspolitik bilden und der den seit 1902 eingetretenen wirtschaftlichen und handelspolitischen Veränderungen Eechnung tragen soll.

Nun zeigt aber die allgemeine handelspolitische und zollpolitische Entwicklung, dass alle Staaten in der Neugestaltung ihrer Tarife oder in der Festsetzung ihrer Zuschläge auf die alten Tarife in der Regel nicht bei einer Berücksichtigung der Preissteigerung stehen geblieben sind, sondern dass teils fiskalische Zwecke, teils ausgesprochene Schutztendenzen unbedingt eine grössere Rolle spielen als bei früheren Tarifrevisionen. Die verheerenden finanziellen Wirkungen des langen Weltkrieges veranlassen das Ausland, allgemein die Zolleinnahmen stärker zur Deckung des Finanzbedarfes beitragen zu lassen. Dazu kommt die stärker betonte Schutztendenz für die nationale Produktion. Sie macht sich in der Regel auf dem ganzen Tarif zugunsten der landwirtschaftlichen, gewerblichen und industriellen Produktion geltend. Die Erfahrungen, die kriegführende und neutrale Staaten in den vergangenen Zeiten des schwer gestörten internationalen Güteraustausches machen mussten, legten den Gedanken nahe, gewisse gewerbliche oder landwirtschaftliche Produktionszweige im Interesse der Landessicherheit und der Landesversorgung besser als bisher zu schützen. Sogar ausgesprochen freihändlerische Volkswirtschaften kamen dazu, ganze Kategorien von Waren als Produkte von sogenannten Schlüsselindustrien zu erklären, d. h. von Industrien, deren Existenz für die nationale Wirtschaft als notwendig erachtet wird. Solche Produkte schützt z. B, England durch
den verhältnismässig hohen Zollansatz von 38 '/s % des Wertes; es will die betreffenden Industrien dem Lande nicht nur auf alle Fälle erhalten, sondern sogar, soweit sie noch nicht bestehen, entwickeln. Überall macht sich unzweifelhaft ein gewisses Streben im Sinne einer Förderung der wirtschaftlichen Abschliessung und Unabhängigkeit nach aussen geltend, wobei man stärkeres Gewicht als bisher auf die Förderung der Inlandproduktion und deren Schutz

120 gegen den Import legt. Diese ganze wirtschaftliche Tendenz, wie sie durch den Weltkrieg neue Impulse erhalten hat, ist aber, wie oben bemerkt, nicht neu. Sie spiegelt sich schon -- und zwar in Europa und in Übersee -- seit Jahrzehnten wieder in den ständig erhöhten Zolltarifen und den wachsenden Schwierigkeiten auf handelspolitischem Gebiet.

Sie kann aber trotz ihrer Verschärfung nicht imstande sein, die Grundlagen der schweizerischen Wirtschafts- und Handelspolitik zu ändern. Die schweizerische Wirtschaft ist in stärkerem Masse auf den Export angewiesen, als diejenige der meisten andern Staaten. Seit einem Jahrhundert hat die Schweiz infolge der Energie und Tüchtigkeit ihrer Industriellen, der Gewandtheit ihrer Kaufleute und der Qualitätsarbeit ihrer Arbeiter auf verschiedenen Produktionsgebieten eine Industrie entwickelt, für die sehr oft die natürlichen Produktionsbedingungen nicht besonders günstig sind.

Das hat ihr ermöglicht, trotz der Kargheit ihres Bodens eine Bevölkerung zu erhalten, die bei weitem nicht mehr durch die heimatliche Erde ernährt werden kann. Eine gewisse Überindustrialisierung ist eingetreten, die jede Volkswirtschaft sehr krisenempfindlich macht, die aber so lange nicht verhängnisvoll wird, als bei der gesamten Bevölkerung ein ernster Arbeitswille und damit eine gewisse Qualitäts- und Quantitätsüberlegenheit besteht.

Daneben aber haben die Kriegsjahre auch für die Schweiz ihre Lehren gebracht. Sie haben die Wichtigkeit der Produktion für den Inlandsniarkt stärker zum Bewusstsein gebracht als in früheren Dezennien, denn soweit Landwirtschaft, Gewerbe und Industrie .für das Inland produzieren, sind sie allgemein von den Zufälligkeiten des Weltmarktes weniger beeinflusst, und dieser Teil der nationalen Produktion ist in hohem Masse geeignet, die Krisenempfindlichkeit des ganzen volkswirtschaftlichen Körpers zu mildern. Wo also eine solche Inlandproduktion besteht, die unter normalen Bedingungen, d. h. ohne hohen Zollschutz zu existieren imstande ist, wird es wichtig sein, ihr diejenige bescheidene Zollgarantie nicht zu versagen, die zu ihrer Aufrechterhaltung notwendig ist. Das gilt sowohl für die Landwirtschaft, für das Gewerbe als auch für die industrielle Produktion.

Dabei wird der Grundsatz zu befolgen sein, dass durch einen solchen eventuellen Zollschutz die Kosten
der Lebenshaltung nicht in einem Masse beeinflusst werden dürfen, dass dadurch die Aussichten der Exportindustrie auf dem Weltmarkt schwinden.

So ist nach unserer Ansicht heute keine Veranlassung, in der bisherigen bewährten schweizerischen Zoll- und Handelspolitik eine Kursänderung vorzunehmen. Die Schweiz ist immer grundsätzlich freihändlerisch gewesen. Sie kann aber nicht inmitten eines teil-

121 weise hochschutzzöllnerischen Europas sich handelspolitisch isolieren und untätig zusehen, wie ihr Gebiet von fremden Waren überschwemmt wird, die sie ebenso gut selber fabrizieren kann, während zugleich ihrem Export durch hohe Zollmauern der Abfluss ins Ausland versperrrt ist. Sie wird deshalb, getreu der bisherigen Politik und entsprechend dem Vorgehen in den Jahren 1891 und 1902, einen Generalzolltarif aufstellen, der ihr ermöglichen soll, auf dem Vertragswege der Exportindustrie den Zugang zum Weltmarkt zu öffnen und zugleich der Inlandproduktion, die unter normalen Bedingungen lebenskräftig ist, eine bescheidene Weiterexistenz zu erlauben.

8. Wir möchten an dieser Stelle zum vornherein gegenüber zwei Einwendungen Stellung nehmen, die aus völlig entgegengesetzten Lagern kommen: Grundsätzliche Verfechter der Freihandelstheorie erklären die bisherige Tarifpolitik für falsch, indem die Schweiz mit ihrem überhöhten Generaltarif wenigstens scheinbar das Schutzzollsystem des Auslandes akzeptiere und sich dann in kommenden Handelsvertragsunterhandlungen mit wenig Aussicht auf Erfolg bemühe, gegen Ermässigungen auf ihrem Generaltarif die erforderlichen Konzessionen vom Ausland zu erlangen. Wenn sie auch nicht mit einem allzu hohen Tarif vorangehe, so befolge sie mindestens das von den andern Staaten gegebene schlechte Beispiel. Sie glauben, der Einfluss der Schweiz auf die Gestaltung der allgemeinen Handelspolitik wäre grösser und ihre Aussicht auf Erfolg bei Vertragsunterhandlungen wäre günstiger, wenn sie dem Ausland durch einen ausgesprochen freihändlerischen Tarif mit ganz bescheidenen Ansätzen das gute Beispiel der Mässigung gäbe. Die bisherigen Erfahrungen auf dem Gebiet der schweizerischen Handelspolitik, speziell auch diejenigen der letzten Jahre, lassen uns an den Erfolg dieser Politik des guten Beispiels nicht glauben. Wir haben es erlebt, wie der bescheidene Gebrauchstarif vom Jahre 1921 sich als Unterhandlungsinstrument im Vergleich mit den hohen Generalzolltarifen des Auslandes wenig eignet, und die Ausarbeitung des erhöhten Abwehrtarifes vom Jahre 1921 vermochte diesen Mangel nur teilweise zu beheben. Wir haben damals bei Begründung dieses Abwehrtarifes folgendes ausgeführt: «Das Ausland setzt uns Tarife entgegen, die fast auf der ganzen Linie wesentlich höhere Zollsätze aufweisen. Wenn
wir auf diesen Zöllen eine Reduktion verlangen -- und wir müssen das im Interesse unserer Exportindustrien tun -- so verlangt man von uns Konzessionen, die wohl auf einem Generalzolltarif,, nicht aber auf einem Gebrauchstarif in genügendem Masse gemacht werden können. Wenn schliesslich auch die Unterhändler des fremden Staates unsere besondere Situation ver-

122 stehen und den Gebrauchstarif als das einschätzen, was er ist, nämlich als Minimaltarif, so besteht doch im betreffenden.

Lande in der Öffentlichkeit und im Parlament, wo der Aufbau unseres Tarifs weniger bekannt ist, keine richtige Einsicht in die Lage. Man vergleicht die auf den ungleichen Tarifen allenfalls gemachten Konzessionen miteinander und findet die unsero für ungenügend. Und endlich ist bei allen Verhandlungen mit einem Unterbrach oder einem Abbruch zu rechnen. Was tritt dann ein ? Der fremde Staat wendet uns gegenüber seinen General- oder Maximaltarif an, ohne eventuell vorläufig zu weitern Massnahinen zu greifen und dokumentiert damit wenigstens, dass er uns nicht mehr als meistbegünstigte Nation behandelt. Unser Gebrauchstarif aber hat keineswegs den Charakter eines General- oder Abwehrtarif es.» Im Gegensatz zu dieser Strömung verweisen die Verfechter höherer Ansätze und eines stärkeren Schutzes der Inlandproduktion auf die ausländischen Tarife, die oft das Doppelte und Mehrfache der schweizerischen Zölle betragen, und fordern für die Schweif einen ähnlich aufgebauten Generaltarif. Wir weisen demgegenüber daraufhin, dass die schweizerische Zollpolitik keine Schutzzollpolitik sein kann und dass es auch keinen Sinn hat, Zollansätzenur mit Rücksicht auf Unterhandlungen auf das Mehrfache des Betrages m fixieren, den man schliesslich als wirtschaftlich notwendigerachtet. Wenn auch zugegebenermassen ausländische Tarife derart übersetzt Sind, so wollen wir doch in dieser Beziehung altbewährter schweizerischer Tradition folgen und auch in einen Generaltarif nur Ansätze aufnehmen, die ernst gemeint sind und die von jedem Staat, der mit uns in Vertragsunterhandlungen tritt, auch durchaus so aufgefasst werden müssen.

4. Eine Bevision des Generaltarifs vom Jahre 1902 ist aber nicht nur notwendig mit Bezug auf die Tarifansätze, sie drängt sich auch schon seit langem auf mit Eücksicht auf den Tariftext. Es ist einleuchtend, dass im Laufe von zwanzig Jahren und speziell in einer wirtschaftlich so bewegten Zeit wie die vergangenen zwei Dezennien sie darstellen, die Bedürfnisse mit bezug auf die Textfixierung der einzelnen Nummern sich ändern müssen. Es kann das der Fall sein im Sinne einer Unterdrückung gewisser überlebter Positionen, in weitaus der Mehrzahl der Fälle aber im Sinne einer
grössern Präzisierung und einer stärkern Spezialisierung der Tarifnummern.. Wenn so die zahlreichen Begehren nach Aufteilung von Tarifpositionen zweifellos zum guten Teil berechtigt waren und ihnen auch durch eine Vermehrung der Tarifnummern von rund 1160 im Tarif von 1902 auf rund 2000 in der gegenwärtigen Vorlage Beehnung'getragen

123 ·worden ist, so muss doch anderseits gewarnt werden vor einer zu weit gehenden Spezialisierung. Allerdings spricht die Tatsache, dass die schweizerische Produktion für viele Waren keine vollständige sein kann, für eine weitgehende Aufteilung, um ohne Erhöhung einer Gesamtposition einzelne im Inland qualitativ und quantitativ genügend fabrizierte Artikel weitergehend schützen zu können. Abgesehen davon, dass ein zu weit gehender Schutz nach dieser Richtung im allgemeinen nicht in unserm Programm liegen kann, besteht bei einer derartig weitgehenden Aufteilung die Gefahr einer Unübersichtlichkeit des Tarifs und einer Komplikation bei der Durchführung der Verzollung. Der Zolltarif kann unmöglich ein derart feines Instrument sein, dass er auf die Wertabstufung innerhalb einer Warengattung zu sehr Eücksicht nehmen kann. Er muss gleichartige Gegenstände in einer Position vereinigen und er darf an das Zollpersonal nicht Anforderungen stellen, die die Erhebungskosten wesentlich steigern und dadurch das finanzielle Erträgnis tangieren würden.

Es gilt also auch in der Aufteilung des Tarifs Mass zu halten, und wir glauben, dass die Vorlage in dieser Beziehung im allgemeinen bis an die Grenze des Zweckmässigen gegangen ist. Den Vertragsunterhandlungen kann es dann vorbehalten bleiben, auf dem Wege von Teilkonzessionen noch eine weitergehende Aufteilung unter Berücksichtigung der Interessen der einheimischen Produktion zu bringen, indem Konzessionen beispielsweise nur für einen Teil einer Tarifnummer, an der kein wesentliches inländisches Produktionsinteresse besteht, gewährt werden. Das ist auch in dem Tarif von 1902 geschehen, der durch die Vertragsverhandlungen eine Vermehrung der Positionen von rund 1160 des Generaltarifs auf rund 1300 erfahren hat.

5. Welches sind nun die allgemeinen Eichtlinien, die bei der Bearbeitung des Tarifs massgebend waren? Art. 29 der Bundesverfassung verlangt, dass a) die für die inländische Industrie Und Landwirtschaft erforderlichen Stoffe im Zolltarif möglichst gering zu taxieren seien; ebenso wie ])) die zum nötigen Lebensbedarf erforderlichen Gegenstände.

Dagegen unterliegen c) die Gegenstände des Luxus den höchsten Taxen und es sind d) die Ausgangsgebühren möglichst mässig festzusetzen.

Diese Grundsätze gelten für die Erhebung der Zölle, also für den zur Anwendung
gelangenden Zolltarif. Sie müssen aber nicht unbedingt und auf der ganzen Linie bei der Aufstellung des GeneralZolltarifs Berücksichtigung finden, soweit dessen Positionen den

124

Charakter von Verhandlungspositionen haben oder haben können.

Dagegen sind diese Grundsätze entsprechend den Vorschriften des gleichen Verfassungsartikels «wenn nicht zwingende Gründe entgegenstehen, auch bei Abschliessung von Handelsverträgen mit dem Ausland zu befolgen».

Also der durch die Handelsverträge modifizierte endgültige Tarif, der Gebrauchstarif, soll die in der Bundesverfassung festgelegten Grundsätze zur Durchführung bringen, während der Generaltarif seiner ganzen Natur nach, hierin sich noch eine gewisse Freiheit wahren muss.

Die Schweiz ist ein Land, allgemein arm an landwirtschaftlichen, gewerblichen und industriellen Rohstoffen, so dass es dieselben speziell auch für seine hochentwickelte Exportindustrie, aber auch für die Inlandsproduktion, zum grossen Teil aus dem Ausland beziehen muss. Es liegt also im Interesse der schweizerischen Produktion und damit der gesamten schweizerischen Volkswirtschaft, wenn die vom Ausland einzuführenden Rohstoffe gering taxiert werden. Eine völlige Zollfreiheit dieser Stoffe kann heute kaum mehr in Betracht fallen; dies schon nicht im Interesse des Fiskus, besonders weil es sich bei dieser Kategorie von Waren zum Teil um Massenverbrauchsartikel handelt, bei denen auch eine verhältnismässig geringe Gebühr doch einen beachtenswerten Zollertrag liefert. Ausserdem weisen gerade die Zolleinnahmen aus diesen Warenkategorien eine verhältnismässig grosse Stabilität auf; sie sind also auch aus diesem Grunde im Interesse einer gesicherten Budgetpolitik nicht zu entbehren. Natürlich soll die auf ihre Einfuhr gelegte Taxe die heimischen Verbraucher nicht wesentlich belasten und vor allem die Produktionszweige, die sie benötigen, nicht so treffen, dass ihre Konkurrenzfähigkeit gegenüber der ausländischen Produktion leidet. Auch in dieser Kategorie von Waren wird im Generaltarif teilweise eine gewisse Erhöhung eintreten können, soweit es sich um Positionen handelt, die voraussichtlich Gegenstand von Handelsvertragsunterhandlungen bilden werden und deren Bezug aus mehreren Staaten, die miteinander in Konkurrenz treten können, möglich ist.

Was die Halbfabrikate anbetrifft, so bietet die Frage der notwendigen oder zulässigen Zollbelastung deshalb wesentlich grössere Schwierigkeiten, weil auf diesem Gebiete zum Teil eine Inlandindustrie besteht, die speziell
während der Kriegszeit, wo die Versorgung des Landes mit grossen Schwierigkeiten verbunden war, ihre volkswirtschaftliche Nützlichkeit erwiesen hat. Es kann kaum im Interesse des Landes liegen, diese Produktionszweige zu vernachlässigen, aber anderseits müssen die Wirkungen, die ein massiger Schutz dieser Produkte für die weiterverarbeitende Industrie zur

125 Folge hat, genau abgewogen werden. Man kann unmöglich einen gewissen, berechtigten, bescheidenen Zollschutz einfach damit abtun, dass man erklärt, es handle sich hier um Halbfabrikate oder Zwischenprodukte, bei deren Taxierung besonder» die Interessen der weiterverarbeitenden Industrien in Betracht fallen. Für die Hersteller dieser Halbfabrikate und für die in diesen Produktionszweigen beschäftigten Arbeiter und Angestellten stellen diese Waren das Endresultat einer Produktion dar, und von der Zollbelastung hängt es zum guten Teil ab, ob der betreffende Beschäftigungszwoig weiter betrieben werden kann oder ob er der Konkurrenz des Auslandes erliegt. Es handelt sich also prinzipiell darum, den Halbfabrikaten und Zwischenprodukten, die in der Schweiz normalerweise mit Aussicht auf Erfolg produziert werden können -- ohne dass den sie benutzenden weiterverarbeitenden Industrien ein wesentliches Opfer zugemutet werden muss--, einen gewissen Zollschutz zu gewähren.

Besonders heikel wird die Frage, wenn die weiterverarbeitende Industrie eine typische Exportindustrie ist, wo der Inlandmarkt auf die Preisgestaltung keinen oder doch nur den allergeringsten Einfluss hat und wo die Industrie auf dem Weltmarkt mit den Produkten aller andern Staaten konkurrieren muss. Es kommen deshalb wohl richtigerweise für die Zollbelastung der Halbfabrikate fast ausschliesslich wirtschaftliche Momente in Betracht. Aber auch auf diesem Gebiete darf nicht vergessen werden, dass handelspolitische Erwägungen mitsprechen, indem auch solche Produkte in weitgehendem Masse in Handelsvertragsunterhandlungen Gegenstand von Tarifreduktionen werden können.

Für das Gebiet der Fertigfabrikate ist die Bewegungsfreiheit .deswegen eine etwas grössere, weil kein Weiterverarbeiten mehr in Frage kommt, dessen Konkurrenzfähigkeit nicht tangiert werden darf. Dafür aber bietet sich eine andere grosse Schwierigkeit: es ist diejenige der Zollbelastung des allgemeinen Konsums. Wenn die Frage, wie weit die Lebenshaltung durch die Zölle beeinflusst wird, auch für die sogenannten Luxuswaren keine oder keine wesentliche Bolle spielt und höhere Zollansätze also hier durchaus festgesetzt werden können, so sprechen dagegen oft wieder andere Momente.

Wohl keine Warenkategorie hängt mit Bezug auf den Import so sehr von der Zollbelastung ab wie die Waren,
die den Charakter von Luxuswaren haben oder sich ihm nähern. Eine zu hohe Zollbelastung ist imstande, ihren Konsum wesentlich zu beeinträchtigen, da es sich nicht um Konsumgüter dringender Natur handelt. Damit aber werden auch die Zolleinnahmen beeinflusst, so dass eine starke Belastung der Luxuseinfuhr leicht zu einer Minderung der Zolleinnahmen führen kann. Dazu kommt ein weiteres Moment : Die schweizerische BuDdesblatt. 77. Jahrg. Bd. I.

9

126 Exportindustrie ist zum grossen Teil eine Weiterverarbeitung hochwertiger Grundstoffe, oder dann stellt sie hochqualifizierte Produkte her, bei denen der Arbeitswert von ausschlaggebender Bedeutung ist.

Wichtige schweizerische Exportindustrien werden als Luxusindustrien beurteilt. Schon handelspolitische Überlegungen führen dazu, auch schweizerischerseits solche und ähnliche Luxuswaren nicht zu hoch zu belasten, damit das Ausland gegenüber Konzessionsbegehren unserseits nicht auf unsere eigenen hohen Ansätze hinweisen kann.

Die gleichen handelspolitischen Erwägungen sind massgebend, wenn im allgemeinen die Ansätze für die Produkte der schweizerischen Exportindustrie keine hohen sind. Sie halten den Vergleich mit den entsprechenden Ansätzen des Auslandes in dieser Beziehung nicht aus. Einzelne Exportindustrien haben allerdings in den mündlichen Einvernahmen und in Eingaben einen andern Standpunkt vertreten und im Generaltarif Ansätze verlangt, wie sie in den ausländischen Tarifen gebräuchlich sind. Sie gingen dabei von der Ansicht aus, dass es auf diese Weise eher möglich wäre, für ihre Produkte eine entsprechende Reduktion zu erlangen. Wir können diese Auffassung nicht teilen und haben sie im allgemeinen auch nicht zur Durchführung gebracht. So überzeugt wir davon sind, dass eine Tarifpolitik des guten Beispiels im allgemeinen keinen grossen Erfolg zeitigen wird, so wenig können wir im speziellen Fall der Exportindustrie die Theorie der Eeziprozität der Zollansätze anerkennen.

Denn die Staaten, mit denen wir über diese Industrien unterhandeln, kennen teilweise keine grosse Entwicklung der Exportindustrie, Hohe Ansätze unserseits würden sie also wenig oder nicht treffen und kaum geeignet sein, auf ihre überhöhten Zölle einen entsprechenden Druck auszuüben. Wir teilen mit Bezug auf die Zollansätze der Produkte der Exportindustrien die Auffassung der meisten dieser Industrien, dass massige Zollansätze schweizerischerseits genügen und handelspolitisch eher am Platze sind, dies um so mehr, als für diese grossen schweizerischen Produktionszweige ein Schutz de» Inlandmarktes mit den Zollansätzen nicht bezweckt wird. Dies einmal deswegen nicht, weil die Industrie im allgemeinen der fremden Konkurrenz durchaus gewachsen ist, aber auch deswegen nicht, weil der Inlandmarkt im Vergleich zum notwendigen
Absatz eine zu geringe Eolle spielt.

Im übrigen aber ist das Gebiet der Fertigfabrikato auch dasjenige, das in den Vertragsverhandlungen die Möglichkeit von Konzessionen geben soll. Es wird dafür zu sorgen sein, dass, soweit die Produktion das erträgt, bei der Festsetzung der endgültigen Zollansätze den Interessen der Verbraucher die nötige Eücksicht getragen und namentlich da, wo es sich um wichtige Verbrauchsartikel

127 handelt, eine zu hohe Belastung vermieden wird. Eine Hauptschwierigkeit liegt auch noch in dem Umstände begründet, dass die schweizerische Produktion mit ihrem, beschränkten Absatz im Inland sich oft aus durchaus richtigen wirtschaftlichen Erwägungen nur auf gewisse Kategorien von Waren verlegt. Diese verdienen im Interesse der Gesamtproduktion einen gewissen bescheidenen Schutz. Andere, vielleicht sogar höherwertige Artikel werden im Inland nicht hergestellt. Selbstverständlich hat es dann keinen Sinn, sie wesentlich höher als die vorerwähnten Kategorien zu belasten, selbst dann nicht, wenn man an mögliche oder sicher in Aussieht stehende Konzessionen denkt.

So müssen bei der Würdigung der Ansätze des neuen · Generalzolltarifentwurfes alle die verschiedenen in Betracht fallenden Faktoren im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden: Möglichkeit und Leistungsfähigkeit der Inlandproduktion, Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit einer Eignung der Position für Handelsvertragsunterhandlungen, zulässige Belastung der Ware durch den Zoll mit Bücksicht auf Konsum oder Weiterverarbeitung usw. In dieser Beziehung haben die mündlichen Einvernahmen der Interessenten durch die vorberatende Kommission manche wertvolle Einsicht vermittelt, wenn auch im allgemeinen diese Besprechungen abermals die grosse Meinungsverschiedenheit zwischen Produktion, Weiterverarbeitung, Handel und Konsum mit Bezug auf die Wünschbarkeit und Zulässigkeit der Zollhelastung offenbarten.

Was die wichtige Kategorie der Lebensmittel anbetrifft, so darf hier vorgängig der Spezialbetrachtung an einige Momente erinnert werden: Bei den Handelsvertragsunterhandlungen spielt die Schweiz als Konsument ausländischer Lebensmittel verschiedener Kategorien eben infolge ihres Produktionsdefizits auf diesem Gebiete eine achtunggebietende Bolle, und der schweizerische Markt, bei aller Kleinheit seines Gebietes, hat selbst für den Lebensmittel absatz wichtiger Produktionsgebiete eine nicht zu unterschätzende Bedeutung. Das trifft nicht etwa nur für Wein zu, der eine Hauptverhandlungsposition ist, sondern auch für Gemüse, Früchte, Vieh und Fleisch. Auch da ist die Schweiz ein wesentlicher, regelmässiger und deswegen geschätzter Abnehmer. Sie hat bis jetzt traditionell Handelsverträge abgeschlossen mit einer Beihe von Staaten, bei denen die agrarische
Produktionsrichtung entweder vorwiegend oder doch ausserordentlich bedeutend ist. Da ist es natürlich, dass von ihr auf diesem Gebiete gewisse Konzessionen erwartet werden und auch gemacht werden müssen. Es müssen also speziell auch die Zollansätze dieses Tarifteilea, der die Lebensrnittel umfasst, vom Stand-

128 punkte der Handelsvertragsunterhandlungen beurteilt und als Generalzölle gewürdigt werden.

Die schweizerische Zollpolitik hat von jeher im Interesse des billigen Brotes und mit Eücksicht darauf, dass der schweizerische Ackerbau nur einen Teil des benötigten Brotgetreides produziert, auf einen Schutz des Getreidebaues durch angemessene Zollansätze verzichtet und, soweit auf diesem Gebiet eine Förderung als notwendig erachtet wird, zu andern Mitteln als demjenigen der Zollbelastung gegriffen. Es bedeuten denn auch die im Generalzolltarif für Getreide eingesetzten Gebühren keine Belastung des Konsums, sie sind aber immerhin infolge der Masseneinfuhr imstande, eine nennenswerte Summe zugunsten des Fiskus abzuwerfen. Die Mehlzölle stehen durchaus im Einklang zu den Gebühren auf Getreide.

Die Differenz der Ansätze stellt den absolut notwendigen Schutz für die Erhaltung der Müllerei dar, auf die ein Land schon im Interesse der Verteidigung nicht verzichten kann. Es ist also das wichtigste Gebiet der allgemeinen Volksernährung mit Zöllen nicht beschwert; dagegen wird im Interesse der schweizerischen Landwirtschaft ein gewisser Zollschutz auf denjenigen landwirtschaftlichen Produktionszweigen nicht von der Hand zu weisen, sondern berechtigt sein, wo es sich um absolut leistungsfähige Zweige und auch um die Grundlagen unserer heutigen schweizerischen agrarischen Produktion handelt : wir meinen das Gebiet der Fleischproduktion und in bescheidenem Masse auch dasjenige des Gemüse- und des Obstbaues.

6. Wir fassen also zusammen: Die allgemeine wirtschaftliche und handelspolitische Situation fordert keine Änderung in der Richtung der schweizerischen Handelsund Zollpolitik. Diese wird sich in Anerkennung der Tatsache, dass die schweizerische Wirtschaft hervorragend am Export interessiert ist, in den bewährten Bahnen der bisher beobachteten Vertragspolitik bewegen. Ihr Tarif ist kein Schutzzolltarif, sondern ein Verhandlungstarif, der im Austausch gegen Konzessionen zugunsten unseres Exportes auf den Zollansätzen gewisse Reduktionen erlaubt, soweit dem nicht schwerwiegende Interessen der für das Inland arbeitenden Produktionszweige entgegenstehen. Für diese Verhandlungspolitik muss der Schweiz ein Generalzolltarif zur Verfügung stehen, der, wenn er auch nicht entfernt an die Höhe der ausländischen Tarife
heranreicht, doch für Vertragsunterhandlungen ein brauchbares Instrument darstellt. Im übrigen ist bei der Festsetzung der einzelnen Positionsansätze nach Möglichkeit auf die besondere schweizerische Produktion Eücksicht zu nehmen, hauptsächlich in dem Sinne, dass der Zollschutz ein massiger bleibt und die

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Interessen der weiterverarbeitenden Erwerbszweige, der Exportindustrie und des Konsums im allgemeinen, gewaiirt bleiben. Der Tarif ·wird bei dieser Berücksichtigung aller speziellen Verhältnisse vielleicht an streng logischem Aufbau verlieren, er wird aber ein geeignetes Mittel schweizerischer Wirtschafts- und Handelspolitik darstellen und dazu beitragen, die sich widerstrebenden Interessen nach Möglichkeit auszusöhnen.

7. Das zum Zolltarif gehörige Tarifgesetz enthält zur Hauptsache Bestimmungen über die Feststellung und die Erhebung des Zollbetrages, von denen weiter unten zu sprechen sein wird. Wirtschaftspolitischer und handelspolitischer Natur dagegen sind speziell die Art. 11 und 12, die wir hier im Zusammenhang noch erwähnen wollen.

Art, 11 stellt ein rein handelspolitisches Instrument dar. Er gibt dem Bundesrat die Kompetenz, Gegenmassnahmen gegenüber besondern zollpolitischen Massregeln des Auslandes zu ergreifen.

Solche Gegenmassnahmen sind dann am Platze und zum Schutze der schweizerischen Produktion und des schweizerischen Handels notwendig, wenn unsere Waren mit besonders hohen Zöllen belegt oder ungünstiger behandelt werden, als die Produkte irgendeines andern Staates. Das gleiche trifft zu, wenn andere Massnahmen, z. B. Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbote, die schweizerische Produktion oder den Export schweizerischer Waren hemmen, oder wenn die Wirkung schweizerischer Zölle durch Ausfuhrprämien irgendwelcher Art oder ähnlich wirkende Begünstigungen beeinträchtigt wird. Die Bestimmungen des neuen Art. 11 sind inhaltlich gleich denjenigen des bisherigen Art. 4 des Bund«sgesetzes betreffend den schweizerischen Zolltarif vom 10. Oktober 1902. Es sind Vorsichtsmassnahmen, wie sie auch die Tarifgesetze anderer Staaten aufweisen, so dass sie einer weitern Begründung Wohl nicht bedürfen.

Der bisherige Art. 4 hat dem Bundesrat die Kompetenz gegeben, in diesem Falle die Ansätze des Generaltarifs jederzeit nach seinem Ermessen zu erhöhen oder, soweit das Gesetz Zollfreiheit bestimmt, Zölle aufzustellen. Er hat ihn aber zugleich auch ermächtigt, überhaupt die ihm geeignet erscheinenden Anordnungen zu treffen. Die einzige redaktionelle Ergänzung des neuen Art. 11 bedeutet die ausdrückliche Erwähnung der Ein- und Ausfuhrbeschränkungen als weitere Gegenmassnahmen. Es bedeutet dies nicht
dem ginne nach eine Erweiterung, da der Bundesrat unzweifelhaft im Falle von Massregeln des Auslandes diese Kompetenz seit jeher besessen hat.

Nun gibt aber Art. 29 der Bundesverfassung in seinem letzten Alinea dem Bunde überhaupt das Eecht, unter ausserordentlichen

130 Umständen, in Abweichung von den beaondern, im ersten Teil des Artikels genannten Grundsätzen, vorübergehend spezielle Massnahinen zu treffen. In Ausführung dieser Verfassungsbestimmung hat der eben genannte Art. 4 des Zolltarifgesetzes vom Jahre 1902 einen Fall geregelt : es ist derjenige der Zollkonflikte und der Eepressivmassnahinen. Er gibt dein Bundesrat bestimmte Kompetenzen, wenn er auf besondere, den. schweizerischen Handel und die schweizerische Produktion schädigende Massnahmen fremder Eegierungen zu antworten hat, Dagegenist dieVerfassungsbestimmungimZolltarifgesetzvonl902 nach einer andern Seite hin nicht ausgebaut. Es sieht nichts vor für den Fall, dass die schweizerische Produktion oder der schweizerische Handel durch allgemeine schwere Krisen oder durch tiefgreifende Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des In- oder Auslandes gefährdet, ja in ihrer Existenzmöglichkeit bedroht sind.

Dem lange andauernden Weltkrieg und der in seinem Gefolge auftretenden allgemeinen Wirtschaftskrisis war es vorbehalten, diese Lücke fühlbar zu machen. Die Schweiz wurde, wie alle andern Staaten, in die Zwangslage vorsetzt, ausserordentliche, provisorische Massnahmen zu ergreifen; es waren die provisorischen Zollerhöhungen der Jahre 1920 und 1921 und die Einfuhrbeschränkungen. Die Verfassungsmässigkeit beider Massnahmen wurde seinerzeit angezweifelt.

Mit Unrecht. Der Art. 29 der Bundesverfassung gibt in seinem oben zitierten Schlusssatz die Grundlage für diese Massnahmen.

Was aber fehlte, das war ein Ausführungsgesetz. Nachdem deshalb der Bundesrat auf die Weiteranwendung der ausserordentlicheu Vollmachten auf diesem Gebiete verzichtet hatte, wurden beide Fragen durch einen dringlichen Bundesbeschluss (Bundesbeschluss vom 18. Februar 1921 betreffend die vorläufige Abänderung des Zolltarifs und die Beschränkung der Wareneinfuhr) gelöst. Die Dringlichkeit war durch die ausserordentlichen wirtschaftlichen Verhältnisse durchaus gegeben, und heute ist wohl niemand mehr, der noch im Ernst die Ansicht vertritt, es hätte der Gebrauchstarif vom Jahre 1906 unverändert in Kraft bleiben sollen, bis die Kevision vom Jahre 1921 auf dem Wege der normalen Gesetzgebung hätte vollzogen werden können. Dadurch wäre einerseits die schweizerische Produktion in der schlimmsten Zeit ihrer Bedrohung der
aussergewöhnlichen Valutakonkurrenz schutzlos preisgegeben worden, und die eidgenössischen Finanzen hätten zum grossen Schaden der schweizerischen Währung gesteigerte Defizite zu verzeichnen gehabt. Die vergangenen Jahre haben gezeigt, dass in solch aussergewöhnlichen Zeiten eine rasche Anpassung an die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse am Platze ist. Nur ein schnelles Handeln ermöglicht

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miter Umständen die nationale Produktion über Wasser zu halten.

Dazu kommt, dass unter solch aussergewöhnlichen Verhältnissen einer übermässigen, anormalen Konkurrenz durch das Ausland dieses auch einen erhöhten Zollsohutz ganz oder teilweise auf sich nehmen kann.

Diese bisher fehlende Ergänzung der Gesetzgebung soll nun der neue Art. 12 bringen. Er will ermöglichen, dass die Bundesversammlung den Bundesrat ermächtigen kann, unter äusserordentlichen Umständen, wie schweren wirtschaftlichen Krisen, oder, wenn besondere von. den schweizerischen abweichende ausländische Produktionsbedingungen die einheimische Volkswirtschaft oder einzelne ihrer Zweige in ihren Lebensinteressen bedrohen, die den Verhältnissen angemessenen Schutzmassnahmen zu treffen. Als solche Schutzmassnahmen kommen die gleichen in Betracht, wie sie im Falle besonderer handelspolitischer Massnahmen des Auslandes schon bisher vorgesehen sind, nämlich : Ein- und Ausfuhrbeschränkungen, Erhöhung der Zollsätze und Einführung von Zöllen für zollfreie Waren. "Wir leben auch heute noch in einer Zeit, wo die Währungsstabilität noch nicht erreicht ist und Überraschungen auf diesem Gebiet nicht ausgeschlossen sind; immer noch erleben wir grössere oder kleinere Währungsschwankungen, die zeigen, dass wirtschaftliche Gefahren der nationalen Produktion noch weiter drohen. Auch da, wo eine entwertete Valuta nach und nach stabiler geworden ist, erhalten sich die von den unsrigen stark abweichenden Produktionsbedingungen so lange, dass man sich im Binzelfalle fragen kann, ob nicht ein gewisser ausserordentlicher Schutz am Platze ist. Das Valutadumping macht einem Lebenshaltungsdumping Platz, das darin besteht, dass im betreffenden Lande die Lebenshaltung dauernd nicht nur wesentlich unter der schweizerischen steht, sondern auch dauernd unter der Vorkriegslebenshaltung. Das ermöglicht eine Produktion zu Selbstkosten, mit denen die Landwirtschaft, das Gewerbe und die Industrie der Schweiz nicht konkurrieren können. Alle diese unsichern Verhältnisse lassen es zum mindesten als angezeigt erachten, dass die Möglichkeit von raschen Massnahmen vorgesehen wird. Das ist der Zweck des Art. 12.

Wir halten also dafür, dass die schmerzlichen Erfahrungen, die die Kriegs- und Nachkriegszeit uns auf wirtschaftlichem Gebiet gebracht haben, die Notwendigkeit einer
solchen Ergänzung begründen.

Wir wollen auch nicht unterlassen, darauf hinzuweisen, dass die meisten andern Staaten zu den gleichen Mitteln greifen, um den ausnahmsweisen wirtschaftlichen Verhältnissen Rechnung zu tragen. Da jeweilen rasch gehandelt werden muss und der Weg der ordentlichen Gesetzgebung zulange ginge, muss die Bundesversammlung die endgültige Kompetenz haben, dem Bundesrat eine besondere Vollmacht

132 zu erteilen. Dazu kommt dann noch, dass der Bundesrat, entsprechend auch den bisherigen Vorschriften, (siehe Zolltarifgesetz vom Jahre 1902, Art. 5) der Bundesversammlung von allen derartigen von ihm ergriffenen Massnahmen bei ihrer nächsten Zusammenkunft Kenntnis zu gehen hat. Das Parlament entscheidet endgültig über die Weiterdauer oder über die Aufhebung der getroffenen Massnahmen.

Wir glauben, dass mit diesem Vorschlag eine Lösung getroffen ·wird, die dem Bundesrat das im Schlusssatz von Art, 29 der Bundesverfassung vorgesehene nötige wirtschaftliche Rüstzeug in die Hand gibt.

III.

Die Zollmassnahmen des Auslandes und die gegenwärtige handelspolitische Situation.

In diesem Zusammenhange soll ein kurzer Überblick über die wichtigsten zollpolitischen Massnahmen und die die Ein- und Ausfuhr regulierenden Verfügungen des Auslandes gegeben werden, um dann zu einer Schilderung der gegenwärtigen handelspolitischen Situation überzugehen.

1. Die zollpolitischen Massnahmen.

a. Deutschland schrieb schon im August 1919 die Zahlung der Zölle in Gold vor, was infolge des Umstandes, dass das inländische Preisniveau nicht der Geldentwertung entsprechend stieg, eine wesentliche, je nach dem Stand der Währung verschieden stark wirkende Zollerhöhung gegenüber den frühern Verhältnissen bedeutete.

Nachdem die gemäss Friedensbestimmungen vorgesehene Frist von sechs Monaten vom Zeitpunkt der Unterzeichnung an, während welcher auf den Zollansätzen von 1914 keine Veränderungen resp. Erhöhungen vorgenommen werden durften, vorbei war und nachdem am 1. Juli 1921 die letzten vertraglichen Tarifbindungen gefallen waren, trat auf diesen Zeitpunkt an Stelle des bisherigen Gebrauchstarifs der allgemeine deutsche Generalzolltarif, der eine erneute wesentliche Erhöhung der Zölle fast auf der ganzen Linie brachte.

Ein Gesetz vom April 1922 erhöhte erstmals auch die Generalzolltarifansätze einer Eeihe von Waren, worunter speziell die die Schweiz interessierenden Artikel Schokolade, Seidenwaren, Stickereien, Uhren,

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um 100 % und mehr. Nachdem die deutsche Begierung sich durch Gesetz vom August 1922 Vollmacht zu weitem Zollerhöhungen hatte geben lassen, machte sie von dieser Ermächtigung in der Folge mehrmals Gehrauch. So bestehen u. a. auf Seidenstoffen Zölle, die das Vierfache der alten Generalzolltarifansätze und das Fünf- bis Siebenfache der ehemaligen schweizerisch-deutschen Vertragszölle ausmachen. Auf das Fünf- bis Sechsfache der frühern Vertagszölle wurden auch die Zölle für Stickereien erhöht. Deutschland ist seit längerer Zeit an der Arbeit, einen vollständig neuen Generalzolltarif auszuarbeiten, der seinerzeit berufen sein wird, den stark modifizierten vorkriegszeitlichen Generalzolltarif zu ersetzen.

b. Frankreich führte 1919 das System der coefficients de majoration ein, die aber nicht etwa nur eine Aufrechterhaltung der früheren effektiven Zollbelastung durch Berücksichtigung der Valutaentwertung und der Wertsteigerung bedeuteten, sondern die in den meisten Fällen eine ganz wesentliche Zollerhöhung zur Folge hatten. So enthält die modifizierte Koeffizientenliste vom Juni 1921 Koeffizientenzahlen bis zu 10. Ein Dekret vom März 1921 erhöhte die Ansätze des Generalzolltarifs in der Begel auf das Vierfache der Minimaltarifzölle. Es war dies eine Massnahme, die in erster Linie bestimmt war zum Schutze der inländischen Produktion gegenüber der Konkurrenz valutaschwacher Länder, mit denen Frankreich in keinem Vertragsverhältnis steht. Auch in Frankreich wird schon seit längerer Zeit an der Ausarbeitung eines neuen Generalzolltarifs gearbeitet, der den 1892 geschaffenen, seither vielfach abgeänderten Zolltarif ersetzen soll.

c. Im Verkehr mit Italien bedeutete die Goldzahlung der Zölle, die allerdings schon vor dem Kriege gehandhabt wurde und die im schweizerisch-italienischen Handelsvertrag vom Jahre 1904 vorgesehen war, infolge der Senkung der Währung einen wesentlich vermehrten Zollschutz. Der Vorkriegstarif blieb in Kraft bis 30. Juni 1921. Seit 1. Juli dieses Jahres wurde die Einfuhr nach Italien nach dem neuen Generalzolltarif verzollt, der sich gegenüber dem alten Tarif durch eine sehr eingehende Unterteilung der Positionen und durch auf der ganzen Linie stark erhöhte Ansätze kennzeichnet. Dieser Tarif ist seither durch Handelsverträge mit der Schweiz, Frankreich, Österreich, Spanien und der
Tschechoslowakei, sowie auch auf autonomem Wege einigermassen gemildert worden; er stellt aber für den schweizerischen Export auch heute noch ein grosses Hindernis dar.

d. Auch Österreich hat bei sinkender Währung in der Goldzahlung der Zölle ein gewisses Äquivalent für Zollerhöhungen gefun-

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den. Ausserdem wurden durch Gesetz vom Juli 1921 die Zölle für eine Eeihe von Tarifpositionen, worunter auch Schokolade, Goldund Silberwaren, goldene Taschenuhren, bedeutend erhöht. Österreich war schon seit Jahren bemüht, einen neuen Generalzolltarif aufzustellen, der unterdessen dem Parlament zugegangen ist. Die Verhandlungen mit, der Tschechoslowakei und Deutschland fanden auf Grundlage dieses noch nicht Gesetz gewordenen Tarifs statt.

e. Spanien hat ebenfalls Goldzahlung der Zölle. Das Aufgeld wird nach dem jeweiligen Verhältnis zwischen der Peseta und dein Goldpreis auf dem Londoner Markt festgesetzt. Schon 1920 wurden die Zölle für eine Reihe von Artikeln bis auf das Dreifache erhöht.

Im Mai 1921 trat ein provisorischer Tarif in Kraft, dessen Minimalansätze durchwegs eine Verdoppelung gegenüber früher auf wiesen.

Im. Februar 1922 wurde der definitive Tarif veröffentlicht, der wesentlich detaillierter ist als der alte Tarif und dessen Ansätze im allgemeinen noch höher sind als die provisorischen Zölle des Jahres 1921.

Durch Tarifverträge mit der Schweiz, Frankreich, Grossbritannien, Norwegen und Italien sind die Ansätze einer Eeihe von Positionen leider nur in bescheidenem Masse reduziert worden.

/, Die Tschechoslowakei übernahm den alten österreichischungarischen Zolltarif, dessen Ansätze aber 1921 durch Koeffizienten stark erhöht wurden. Trotzdem seit der Feststellung dieser zum Teil ausserordentlich hohen Koeffizienten der Kurs der Krone sich wesentlich verbessert hat, sind die Erhöhungsfaktoren gleichgeblieben, was faktisch einer erneuten Steigerung der Zölle gleichkommt.

Diese gehen bis zur Zahl 80. Durch Handelsverträge mit Frankreich und Italien haben diese Zölle erstmals eine gewisse Milderung erfahren. Nach Beendigung der Vertragsverhandlungen mit Österreich ist beabsichtigt, auch mit der Schweiz in Besprechungen betreffs Abschluss eines Tarifvertrages einzutreten.

g. Die Vereinigten Staaten von Nordamerika haben schon durch die Emergency Act von 1921 eine Eeihe von Zollerhöhungen speziell zugunsten der Landwirtschaft vorgenommen. 1922 trat ein neuer Zolltarif in Kraft, der im allgemeinen eine beträchtliche Verschärfung der schon vorher überaus hohen amerikanischen Einfuhrgebühren brachte. So zahlen z. B. Teerfarben 60 % des Wertes plus 7 Cents per englisches Pfund; Uhrgehäuse,
Uhrenteile und Schiff schronoineter 45 % des Wertes, Seidengewebe und seidene Wirkwaren 55 %, Stickereien 75 % oder 90 % des Wertes, je nach der Art.

Auch die übrigen für unsern Handelsverkehr in Frage kommenden Staaten nahmen in der Nachkriegszeit teils vollständige, teils partielle Eevisionen ihrer Tarife im Sinne einer durchgehenden Er-

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höhung der Zollansätze vor. Überall, wo sich die Handelspolitik des Landes auf einen Zolltarif stützt, ist ein solcher entweder schon geschaffen oder gegenwärtig in Vorbereitung.

Z. Die Kontrolle der Ein- und Ausfuhr.

In den folgenden Ausführungen soll im allgemeinen von einer Erwähnung und Schilderung der A u s f u h r k o n t r o l l e und der Ausfuhrbeschränkungen abgesehen werden, da diese Massnahmen als Ausfluss eines Warenmangels mit Beendigung des Krieges mehr oder weniger abgebaut wurden. Sie bestehen aber noch in einigen Ländern für wichtige Nahrungsmittel zum Zwecke der Tiefhaltung der Preise ; ihr Hauptgebiet aber ist dasjenige der Rohstoffe. In grösserem Umfange wurden und werden sie noch von valutaschwachen Ländern gehandhabt, die teilweise darin das Mittel sehen, äie Lebensmittelund Eohstoffversorgung des Landes zu Preisen sicherzustellen, die unter den Weltmarktpreisen liegen, und anderseits die Ausfuhrkontrolle dazu benützen, eine Ausfuhrabgabe zu beziehen um so die grosse Differenz zwischen billiger Inlandfabrikation und Weltmarktpreis teilweise zugunsten des Fiskus dienstbar zu machen.

Dagegen sind die E i n f u h r v e r b o t e oder E i n f u h r b e s c h r ä n kungen noch ziemlich allgemein in Übung als Ausfluss der gestörten Valutaverhältnisse und Produktionsbedingungen. Sie werden vornehmlich aus zwei Gründen erlassen: Valutaschwache Länder versuchen durch Einfuhrbeschränkungen für Waren mit mehr oder weniger Luxuscharakter, einer weitern Verschlechterung der Handelsund Zahlungsbilanz zu begegnen mit der Begründung, dass die verarmte Volkswirtschaft für solche Zwecke nicht unbeschränkt Geld ausgeben dürfe. Valutastarke Länder dagegen suchen durch Einfuhrbeschränkungen die Überflutung ihres Wirtschaftsgebietes mit billiger Valutaware zu verhindern und dadurch der Arbeitslosigkeit zu steuern.

a. Deutschland hat seit 1917 ein allgemeines Einfuhrverbot für alle Waren, das dann allerdings in der Folge durch eine Anzahl genereller Einfuhrbewilligungen gemildert wurde. Sie betrafen aber bis vor kurzem nur Waren, für die die deutsche Volkswirtschaft auf eine Einfuhr aus dem Auslande angewiesen ist. Erst seit Beginn des Jahres 1924 wurden auch einige Kategorien von Fertigfabrikaten, u. a. bestimmte Maschinen und Seidenwaren, freigegeben, jedoch zum Teil unter Ansetzung von Zöllen,
die auch weiterhin einen Export nach Deutschland von Seiten der Schweiz ausserordentlich erschweren. Durch das Protokoll vom 17. November 1924 wurde die Einfuhrpraxis gegenüber der Schweiz wesentlich erleichtert.

136 b. Nachdem Frankreich infolge der Stabilität seiner Valuta die Einfuhrverbote nach und nach fallen lassen konnte, liess sich die Regierung anlässlich des Frankensturzes zu Beginn dea Jahres 1924 neuerdings die Vollmacht erteilen, nötigenfalls die Beschränkung der Einfuhr fremder Waren vorzunehmen. Die baldige Erhöhung der Währung ersparte ihr dann aber eine Ausübung dieser Vollmacht.

c. Auch Österreich hat Einfuhrverbote, die seit 1921 nicht mehr den ganzen Tarif umfassen, immerhin aber noch viele die Schweiz interessierenden Waren betreffen.

d. Die Tschechoslowakei wandte von Anfang an die Einfuhrbeschränkungen mit grosser Strenge an. Eine erste Milderung fand statt im Jahre 1921, hauptsächlich aber nur für Rohstoffe und Halbfabrikate, indem das Bewilligungsverfahren durch das sogenannte Anmeldeverfahren ersetzt wurde. Dieses Anmelde verfahren, das nur eine Kontrolle der Einfuhr, allerdings zum Teil unter wesentlicher G-ebührenbelastung, bedeutet, wurde allmählich auf weitere Warenkategorien ausgedehnt. Erst das Jahr 1928 brachte dann einen weitergehenden Abbau der Einfuhrbeschränkungen, Immerhin sind auch heute noch grosse Kategorien von Waren, die auch speziell den schweizerischen Export interessieren, von der Beschränkung getroffen.

e. England verbot durch Gesetz vom 23. Dezember 1920 die Einfuhr von Farbstoffen. Andere Industrien erhielten Schutz gegenüber der auswärtigen, namentlich der Valutakonkurrenz, durch das Industrieschutzgesetz (Safeguarding of Industries Act) vom Jahre 1921 zugunsten der sogenannten Schlüsselindustrien und gegen dag Dumping oder das Valutadumping. In beiden Fällen besteht ein Zoll von 331/« % des Wertes.

Einschränkende Massnahmen mit Bezug auf die Einfuhr, speziell auch zum Schutze gegen die auswärtige Valutakonkurrenz, haben auch die meisten übrigen europäischen Staaten erlassen. Es sei diesbezüglich an Verfügungen von Holland, Belgien, Dänemark, Spanien, Italien und anderer Länder erinnert.

3. Die gegenwältige handelspolitische Situation.

Im ersten Kapitel der Botschaft wurde ausgeführt, wie die vorkriegszeitlichen Tarifvertragsverhältnisse während der Kriegszeit und in der Nachkriegsepoche nach und nach gelöst wurden, indem jeder Staat infolge der veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse seine Tariffreiheit zurückzunehmen wünschte, ja zurücknehmen musste,
und anderseits die Möglichkeit zum Abschluss eines länger dauernden Tarifvertrages, und von Tarifverträgen überhaupt, infolge der gestörten ökonomischen .Verhältnisse nicht bestand. Die Schweiz hatte wichtige Tarifverträge, vor allem mit Frankreich, Deutschland,

137 Italien, Österreich-Ungarn und Spanien. Man einigte sich mit allen diesen Staaten dahin, dass die Vertragstexte inklusive der Meistbegünstigungsklausel weiter gelten sollten, während jeder Vertragskontrahent seine Tariffreiheit zurücknahm. So wurden die ehemaligen wichtigen Tarifverträge zu blossen Meistbegünstigungsverträgen mit verhältnismässig kurzer Kündigungsfrist, Auch seither hat sich die handelspolitische Situation noch nicht wesentlich konsolidiert. Wohl gelang es der Schweiz, zuerst mit Spanien (Handelsübereinkunft vom 15, Mai 1922) und dann mit Italien (Handelsvertrag vom 27. Januar 1928), also den zwei Ländern, die einen neuen Generalzolltarif aufgestellt hatten, auf Grund des schweizerischen Gebrauchstarifes vom Jahre 1921 neue Tarifverträge abzuschliessen. Aber es sind keine Verträge nach altem Muster, die die beiden Kontrahenten auf lange Zeit binden. Der spanische Vertrag war von Anfang an jederzeit auf drei Monate kündbar; der italienische wurde auf ein Jahr fest abgeschlossen, mit nachheriger dreimonatlicher Kündigungsmöglichkeit. Die einjährige Frist ist unterdessen abgelaufen, so dass auch dieser Vertrag jederzeit kündbar ist. Vertragsunterhandlungen mit andern Staaten stehen bevor. Auch hier wird es bei der derzeitigen Sachlage nicht denkbar sein, langfristige Verträge abzuschliessen. Nicht dass auf einer der beiden Seiten eine vorzeitige Kündigung beabsichtigt wäre, aber allgemein wird die wirtschaftliche Lage noch als so wenig stabil betrachtet, dass man die allergrössten Bedenken trägt, sich auf längere Zeit vertraglich auf bestimmte Zollansätze festzulegen. Mit Frankreich, Deutschland und Österreich, mit denen die Schweiz früher wichtige Tarifverträge besass, besteht hinsichtlich des Tarifs keinerlei Bindung; die gegenseitige Meistbegünstigung dagegen ist geblieben.

Es wird das Bestreben der Schweiz sein, auch mit diesen Staaten wieder in ein engeres Vertragsverhältnis zu treten. Die übrigen Meistbegünstigungsverträge aus der Vorkriegszeit bestehen weiter in Kraft, und mit einigen neugebildeten Staaten sind Meistbegünstigungaverfcräge abgeschlossen oder entsprechende Noten ausgetauscht worden.

So ist denn die handelspolitische Lage heute eine ausserordentlich unsichere. Die nächsten Jahre werden hoffentlich eine Weiterentwicklung der wirtschaftlichen Konsolidierung
Europas bringen und damit auch wieder die Möglichkeit eröffnen, nach und nach längerfristige Verträge abzuschliessen. Für diesen Fall muss, nachdem alle Länder entweder schon neue Generaholltarife besitzen oder solche in Ausarbeitung haben, auch die Schweiz gerüstet sein. Der Gebrauchstarif vom Jahre 1921 stellt, wie weiter oben erwähnt wurde, dieses Eüstzeug nicht oder wenigstens nur in sehr unvoll-

138 kommener Weise dar. Der Generalzolltarif soll hier Abhilfe schaffen und die Basis bilden, auf der die Schweiz die handelspolitischen Verhältnisse mit dem Ausland für eine Eeihe von Jahren zu konsolidieren in der Lage sein sollte.

IV.

Die finanzpolitische Begründung des Generalzolltarifentwurfs.

1. Die Finanzlage des Bundes.

Über die Finanzlage des Bundes haben der Bundesrat und sein Finanzdepartement Ihren Eäten sowohl als der Öffentlichkeit im Verlaufe dieses Jahres wiederholt eingehenden Aufschluss erteilt. Wir glauben deshalb davon absehen zu können, an dieser Stelle nochmals eine detaillierte Darstellung der Lage zu geben. Es seien bloss folgende Daten in Erinnerung gebracht. Die Staatsrechnung für das Jahr 1923 hat mit einem Ausgabenüberschuss von Fr. 45,468,754. 35 und einem Gesamtrückschlag von Fr. 66,688,473. 53 abgeschlossen.

Der Voranschlag für das Janr 1924 sieht ein Defizit vor von Franken 38,264,000. Dieses Defizit -wird sich in der Eechnung, wie heute schon vorausgesehen werden kann, stark vermindern. Die Erträge der Zölle und der Stempelabgabenwerden höher sein, als sie budgetiert sind.

Allerdings werden anderseits die im Laufe des Jahres aufgenommenen neuen Anleihen vermehrte Ausgaben für Emissionskosten und Zinsen bringen, die aber zum Teil durch Ersparnisse in den Ausgaben und infolge Sinkens der amerikanischen Valuta ausgeglichen werden dürften. Wenn auch der Voranschlag für das Jahr 1925 nicht ohne Defizit wird abgeschlossen werden können, so wird dieses doch ganz erheblich kleiner sein als dasjenige für das Jahr 1924.

Die Kapitalrechnung des Jahres 1924.wird noch ungefähr 50 Millionen Franken ausserordentlicher Ausgaben aufweisen. In kleineren Beträgen werden solche ausserordentliche Ausgaben auch die Kapitalrechnungen des nächstfolgenden Jahres noch belasten.

Sobald jedoch die Abrechnung mit den Kantonen über die Aufwendungen für Bekämpfung der Arbeitslosigkeit erledigt sein wird, werden die ausserordentlichen Ausgaben verschwinden. Die Anleihensschulden des Bundes beliefen sich auf Ende 1923: Feste Anleihen Fr. 2,053,947,100 Schwebende Schulden (Beskriptionen) » 217,568,539 Total der Staatsschulden (ohne Bundesbahnen) .

Fr. 2,271,515,639

139

Gegenüber dem Stand von 1913 ergab sich auf Ende 1923 im Vermögen des Bundes ein Bückschlag von 1602 Millionen Franken.

Diese wenigen Zahlen zeigen, dass, wenn auch eine Besserung unzweifelhaft da ist, die finanzielle Situation des Bundes immer noch nicht als günstig bezeichnet werden kann und dass die heute bestehenden Einnahmen unter keinen Umständen geschmälert werden dürfen. Zur vollständigen Wiederherstellung des Gleichgewichtes des Budgets und zur Verbesserung der Lage überhaupt wird es im Gegenteil notwendig sein, dass, Hand in Hand mit den Bestrebungen zur Verminderung der Ausgaben, die Einnahmen im Rahmen des Mögliehen noch vermehrt werden. Eine Schmälerung der bestehenden Einnahmen ist um so mehr .ein Ding der Unmöglichkeit, als zurzeit noch gar keine Mittel vorhanden sind für die projektierten sozialen Werke der Alters- und Hinterbliebenen-Versicherung und der Tuberkulosen-Fürsorge.

2. Die Stellung der Zölle im Finanzhaushalt des Bundes.

Wenn man absieht von der Kriegssteuer, deren Ertrag zur Deckung der Mobilisationskosten bestimmt ist und die für das Betriebsbudget nicht in Betracht fällt, und wenn man auch die in Art. 42, lit. /, der Bundesverfassung vorgesehenen Beiträge der Kantone (Kontingente), deren Anwendung kaum mehr in Präge kommen, wird, auf der Seite lässt, so verbleiben als hauptsächlichste Einnahmequellen des Bundes der Ertrag der Zölle, der Ertrag der Stempelabgaben, die Hälfte des Bruttoertrages der Militärpflichtersatzsteuer und der Ertrag der Post- und Telegraphenverwaltung. Die Zölle bildeten seit dem Bestehen des Bundes die Haupteinnahmequelle.

Im Jahre 1913 machten sie (wir nehmen nur die eigentlichen Zöll& und lassen die übrigen Einnahmen der Zollverwaltung wie statistische Gebühren usw. ausser Betracht) 84 % aller Einnahmen aus. Im Jahre 1923 hat sich das Verhältnis, hauptsächlich infolge des Hinzukommens der inzwischen eingeführten Stempelabgaben, etwas verschoben. Die Zölle betragen aber immer noch rund 70% der Gesamteinnahmen.

Sie sind also nach wie vor die Haupteinnahmequelle. Sie werden es auch fernerhin bleiben müssen, denn eine andere Einnahmequelle, die gestatten würde, auch nur auf den geringsten Teil der bisherigen Zollerträge zu verzichten, steht dem Bund nicht zur Verfügung. Durch weitere direkte Steuern kann er sich neue Einnahmen nicht verschaffen;
er muss dieses Gebiet, in das er übrigens durch die Kriegssteuer noch für die Dauer von etwa 10 Jahren einen Eingriff macht, den Kantonen überlassen, von denen fast alle, einzelne sogar sehr schwer, an den finanziellen Folgen des Krieges und der Krisen der

140 Nachkriegszeit zu tragen haben. Einige Kantone haben übrigens die direkten Steuern schon bis an die Grenze des Erträglichen und Zulässigen gesteigert.

Das Gebiet der Verkehrssteuern hat der Bund durch die Stempelabgaben auf Emissionen und auf Coupons bereits in Anspruch genommen. Die Einnahme aus dieser Steuerquelle für den Bund ist im Voranschlag für 1924 mit 27,i Millionen Franken eingestellt. Sie ist noch einer etwelchen Steigerung fähig. Mit einem höheren Ertrag als 85 Millionen Franken kann aber nicht gerechnet werden. Der Ertrag der halben Militärpflichtersatzsteuer, pro 1924 mit Fr. 4,065,000 budgetiert, wird sich nicht wesentlich mehr steigern. Einzig die Bevision des Militärpflichtersatzgesetzes auf der Basis, wie sie der Bundesrat vorgeschlagen hat, könnte für den Bund noch eine Mehreinnahme von rund 2 Millionen Franken erbringen. Von den Eegiebetrieben Post und Telegraph, die im Voranschlag für 1924 wieder einen Einnahmenüberschuss (von Fr. 442,000) aufweisen, nachdem sie jahrelang mit Defiziten abgeschlossen hatten, kann erwartet werden, das sie der Bundeskasse, wenn auch vielleicht nicht schon im nächsten Jahr, so doch in der Folge bescheidene Beinerträge werden abliefern können. Hoch darf man sie nicht einschätzen, weil bei weiterer günstiger Entwicklung dieser ^Regiebetriebe ein Taxabbau und Mehraufwendungen für Verkehrsverbesserungen unvermeidlich sein werden.

Was bei dem noch bestehenden Budgetdefizit durch die eben besprochenen Einnahmevermehrungen und die Ersparnisse in den Ausgaben, welch letztern allerdings, wie bereits erwähnt, Mehrausgaben für den Anleihendienst gegenüberstehen, nicht gedeckt werden kann, das müssen uns die Zölle erbringen, Wenn die Besserung der allgemeinen Geschäftslage, wie sie in den letzten Monaten in Erscheinung getreten ist, anhält, so darf mit Sicherheit damit gerechnet werden, dass die Zölle den Mehrbedarf auch 'wirklich decken können.

Der Ertrag der Zölle betrug nach der Staatsrechnung für das Jahr 1923 Fr. 166,387,548. 05 plus Fr. 12,588,372. 74 Tabakzölle. Im Voranschlag für das Jahr 1924 sind eingestellt Ein- und Ausfuhrzölle Franken 171,350,000 und Fr. 15,000,000 Tabakzölle, zusammen Franken 186,350,000. Die Ergebnisse der abgelaufenen neun Monate des Jahres weisen, verglichen mit dem Vorjahr, eine Zunahme auf von Franken 11,000,000 für
die Ein- und Ausfuhrzölle und eine Verminderung von 7,5 Millionen für die Tabakzölle. Sie lassen die Annahme zu, dass der Gesamtertrag des Jahres die Summe von Fr. 195,000,000 erreichen wird. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass eine fortschreitende Bes serung der Geschäftslage für die kommenden Jahre noch etwelche Erhöhung des Ertrags bringen kann.

141.

Wir resümieren, indem wir feststellen, dass der Bund zur Wiederherstellung und nachherigen Aufrechterhaltung des Gleichgewichts in seinem Budget einer Zolleinnahme bedarf, welche, ohne die Tabakzölle, die Summe von 200 Millionen Franken erreicht oder sich ihr wenigstens stark nähert.

3. Das Verhältnis der Vermögens- und Einkommenssteuern zu den Verbrauchs- und Aufwandsteuern Selbst bei einem Ertrag, der für die Ein- und Ausfuhrzölle auf :rund 200 Millionen und für die Tabakzölle auf 20 Millionen Franken anstiege ergäbe sich im schweizerischen Verhältnis der Vermögensund Einkommenssteuern zu den Verbrauchs- und Aufwandsteuern (bei allen Steuern, Bund, Kantone und Gemeinden zusammenge-nommen) ein so starkes Überwiegen der Vermögens- und Einkommenssteuern, zu denen wir auch die Vermögensverkehrssteuern (wie Erbschaftssteuern, Stempelsteuern) rechnen, wie es, von den Vereinigten Staaten von Nordamerika abgesehen, in keinem andern .Land zu konstatieren ist. Das mögen die folgenden Aufstellungen beweisen, wobei wir vorausschicken, dass wir für die Kriegssteuer -als Ertrag eines -Jahres den vierten Teil des mutmasslichen Gesamtertrages der ersten Periode einstellen. In Wirklichkeit gestalten sich die Eingänge anders, indem ein grosser Teil der Pflichtigen die Steuer für alle vier Jahre auf einmal bezahlt hat.

Schweiz

V

ermögens- Vermögensverkehrs und Einkommensteuern

Verbrauchs- und Aufwandsteuern

Bund. . . 45,000,000 (1/4 - Kriegssteuer) . . 220,000,(geschätzter MaximalertragÄrtü 84,475,000 (Stempelabgabe 1928) der Zölle) Kantone . 203,000,000 (1923) 19,200,000 1922 ·Gemeinden 245,000,000 (schätzungsweise) . .

5,000,000 (schätzungsweise) 527,475,000 244,200,000 68% 32% Das ist also das Verhältnis, wenn man für die Zölle, mit Inbegriff der Tabakzölle, einen Ertrag von 220 Millionen Franken annimmt.

Heute ist dieser Ertrag noch nicht erreicht, und es dürfte sich das Verhältnis für 1924 ungefähr auf 71 % Vermögens-und EinkommensSteuer und 29 % Verbrauchs- und Aufwandsteuer stellen.

Demgegenüber entfallen vom Totalsteuerortrag in

auf Vermögens- und Verbrauchs- und Einkommenssteuern Aufwandsteuern

Frankreich . . . . (Rechnung 1923). .

Belgien (Budget 1924) . . .

England . . . . . (Fiskaljahr 1923/24) Italien (Budget 1924) . . .

Bundesblatt 77. Jahrg. Bd. I.

.

.

.

.

33,4» 46,91 60,64 44,98

In Prozenten 66,51 33,09 39,36 55,07 10

142 , '"

auf Vermögens- und Verbrauchs- una Einkommenssteuern Aufwandsteuern in Prozenten

Niederlande . . . . (Budget 1923/24) . . 49)U 50,se Schweden (Budget 1923/24) . . 40,48 59:62 Dänemark (Budget 1924/25) . . 44:88 55..« Vereinigte Staaten von Nordamerika . . (Fiskaljahr 1928) . . 75,oe 24:9,i Der von gewissen Kreisen erhobene Einwand, dass man in dor Schweiz vom Konsum zu viel und vom Vermögen und Einkommen zu wenig Steuern verlange, trifft somit nicht zu. Ebenso auch nicht die etwa gehörte Behauptung, dass man den finanziellen Mehrbedarf von Bund, Kantonen und Gemeinden in der Kriegs- und Nachkriegszeit zum überwiegenden Teil durch Konsumsteuern gedeckt habe.

Im Jahre 1913 betrugen, Bund, Kantone und Gemeinden zusammengenommen, die Vermögens- und Einkommenssteuern Fr. 173,756,547 oder 65 °/o des Gesamtertrages. Dio Verbrauchsund Aufwandsteuern Fr. 93,490,872 oder 85°/0. Im Jahre 1923 betrugen die Vermögens- und Einkomnienssteuern (diejenigen der Gemeinden sind nach dem Ergebnis von 1921 geschätzt, da die Zahlen von 1922 und 1923 noch nicht erhältlich sind) Fr. 520,500,000 oder 71,9 % und die Verbrauchs- und Aufwandsteuern Fr. 203,200,000 oder 28,i%. Die Vermögens-und Einkommenssteuern haben also von 1918 bis 1923 absolut um Fr. 846,743,453 zugenommen, die Verbrauchs- und Aufwandsteuern dagegen nur um Fr. 109,709,128.

Die erstem haben sich somit mehr als verdreifacht, die letztem dagegen nur annähernd verdoppelt. Inzwischen sind dann noch die erste Kriegssteuer und die Kriegsgowinnsteuer erhoben worden, deren ICrtrag mit zusammen 850 Millionen Franken in obigen Zahlen nicht 2um Ausdruck gelangt, die aber bewirkt haben, dass während mehrerer Jahre der Zwischenzeit das Verhältnis sich noch erheblich zuungunsten der Vermögens- und Einkornmenssteuer verschoben hat. In der Tat machten im Jahre 1917 die Verbrauchs- und Aufwandsteuern nur 15,o %, im Jahre 1918 sogar nur 9,7 % des Gesamtsteuerertrages mehr aus. Selbst wenn man zu den Verbrauchs- und Aufwandsteuern noch die Erträge des Alkoholmonopols und des Salzregals rechnen würde, mit Bezug auf welche streitig ist, ob sie als Steuern zu betrachten sind oder nicht, so ergäbe sich für das Jahr 1923 das Verhältnis von 71,i % Vermögens- und Einkommenssteuern zu.

28,9 % Verbrauchs- und Aufwandsteuern.

Zusammenfassend ist zu sagen, dass in der Schweiz das Verhältnis zwischen den Vermögens- und Einkommenssteuern einerseits und den Verbrauchs- und Aufwandsteuern anderseits imVergleich zu andern Ländern weder ein anormales noch ein volkswirtschaftlich ungesundes ist.

143 4. Die fiskalische Auswirkung des vorliegenden Generalzolltarifentwurfes Es ist an anderer Stelle wiederholt darauf hingewiesen worden, dass dorn vorliegenden Entwurfe der Charakter eines Generaltarife zukommt. Seine Ansätze können nicht erhöht werden -- ausgenommen den Fall von Rétorsion gegenüber dem Ausland --, sie können aber durch Konzessionen, die dem Ausland auf dem Wege der Tarifverträge zugebilligt werden und gemäss Art. 17 des Gesetzesentwurfs eine Herabsetzung erfahren.

Der Tarif wird also, wie bereits dargelegt, in seiner gesetzlichen Form und mit den dort eingesetzten Ansätzen nicht zur Anwendung gelangen. Durch die Handelsverträge wird ein Gebrauchstarif geschaffen, der auf vielen Positionen ermässigte Ansätze aufweisen wird Heute kann indessen nicht gesagt werden, welche Positionen hiervon betroffen und wie weit die Ermässigung gehen werde. Im fernem ist darauf hinzuweisen, dass die Wirksamkeit eines Tarifs nicht bloss von der Höhe der Ansätze abhängt, sondern von der Menge der Waren, die zur Einfuhr gelangen.

Mit Bücksicht auf diese unsichern Faktoren hat es wohl auch die Botschaft zum Zolltarif gesetz von 1902 vermieden, sich über die finanzielle Wirkung des damals vorgelegten Projektes zu äussern.

Wenn der Bundesrat heute unter den gleichen Voraussetzungen diese Frage dennoch streift, so geschieht es, um bereits geäusserten Befürchtungen aus Konsumentenkreisen entgegenzutreten und um unrichtigen Argumentationen jetzt schon vorzubeugen.

Die Zolleinnahmen betrugen: 1890: 31,25 MillionenFranken, davon Einfuhrzölle. . 30,81 Mill.

1891: 81,04 » » » » 31,11 » 1904: 53,85 » » » » . .

53,25 » 62,89 1905: 63,51 83,',68 1918: 85,14 68, 1914: 65,08 1915: 54,80 62,: 57, 09 1916: 60,09 48.,52 1917: 52.22 1918: 44,02 » ,, » ,, ,, 40,02 1919: 67,61 » » ' » » . . .

63,07 1920: 98.03 » » » » . .

93,80 1921: 117.09 .» ,, · ··> » . . 113,30 1922: 168.08 » » » · » - . 159,83 1923: 182,37 » » » » . . 178..57 1924: voraussichtlich 195 Millionen (einschliesslich Tabak).

144

Der vorliegende Generaltarifentwurf würde bei Anwendung der jetzt eingesetzten Ansätze, unter Zugrundelegung der Einfuhrmengen des Jahres 1928, einen Bruttoertrag von etwa 280 Millionen abwerfen.

Zieht man die Konzessionen an das Ausland, die Möglichkeit der autonomen Reduktion der Ansätze gemäss Artikel 17 des Entwurfes und den eventuellen Rückgang der Einfuhrmenge in Betracht, so ist anzunehmen, dass der künftige Gebrauchstarif keine hohem Zolleinnahmen liefern wird als der jetzige zu Kraft bestehende Gebrauchstarif und dass somit eine schärfere Belastung des Konsumenten kaum eintreten wird.

Diese Erscheinung wird sofort verständlich, wenn man die Ansätze des Entwurfes durchgeht. Bei rund 800 Positionen sind jetzt schon -- also im Entwurf des Generaltarifs -- niedrigere Ansätze als im geltenden Gebrauchstarif. Ferner sind die eigentlichen Finanzzölle nicht in nennenswertem Masse erhöht worden.

Hätte ein schweizerischer Tarif nicht vorab wirtschaftliche Funktionen, so könnte man die nötigen Einnahmen dadurch beschaffen, dass man wohl die Grosazahl der Waren zollfrei einlassen würde, eine beschränkte Zahl von Waren, und zwar die Massenartikel, die aus dem Auslande eingeführt werden müssen, kräftig zur Verzollung heranzöge. Es würden hierbei in Frage kommen die Zölle auf Zucker.

Kaffee, Tee, Kolonialwaren, Südfrüchte, Petroleum, Kohlen, Stabeisen, Eohmetall usw. Der Kaffeezoll beträgt heute Fr. 5 per q. Bei einer Einfuhrmenge von zirka 160,000 q brutto ergibt sich ein Betrag von Fr. 800,000. Würde der Zoll auf Fr. 80 per q angesetzt, was noch keine übermässige Belastung darstellen würde, so ergäbe sich auf dieser Position ein Betrag von 4,s Millionen.

Dieses Verfahren befolgt beispielsweise England, das nur einige Artikel belastet. Für das Finanzjahr 1921/22 ergeben sich für England : Zölle .

£ 129,417,911 = Er. 2,987,786,579 Akzisen*) £ 188,209,051 = » 4,158,845,458 oder pro Kopf der Bevölkerung: Zölle Fr. 6L95 Akzisen . . . . . » ' 87. 91 Total Fr. 149. 86 pro Kopf der Bevölkerung, gegen zirka Fr. 50 pro Kopf der Bevölkerung in der Schweiz.

*) Akzise (erigi, excise) ist eine Abgabe, welche auf den in England erzeugten und rerbrauchten Artikeln, sowie auf der Erteilung von Bewilligungen, mit gewissen Artikeln Handel üu treiben, erhoben wird.

145 Würde die Schweiz die Zölle auf den nämlichen Artikeln und mit den gleichen Zollansätzen und Akzisen wie England auf ihrer Einfuhr (Mengen vom Jahre 1922) erheben, so würden sich folgende Erträgnisse ergeben : Erträgnisse bei Anwendung Erträgnisse nach der britischen Zollansätze Tarif von 1921

Mo. Pi.

1.

2.

3.

4.

5.

6.

Mo. Fr.

Rohtabak (Pos. 107a/d, 108a) . . . 101 11 Kaffee, roh (Pos. 54) 23 0,7 Zucker (Pos. 68a/c, 69, 70) . . . .

29 5,e Wein bis 15 Grad (Pos. 117a) . . . 202 84 Bier 90 (Akzise) 0,5 Spirituosen 70 » 1,1 ( Monopolertragl921) Total 515 Millionen 53

Die Anwendung der wenigen übrigen britischen Zollansätze dürfte weitere Zollerträge von 50 Millionen Franken liefern. Sonach hätten also unter britischen Ansätzen unsere Zoll- und Akzise-Einnahmen für 1922 rund 565 Millionen Franken betragen gegenüber unsern tatsächlichen Zolleinnahmen von 159 Millionen Franken pro 1922 plus einer sehr massigen Roheinnahme aus dem Alkoholmonopol.

V.

Die allgemeinen Tariffragen. '] 1. Was die allgemeinen Fragen anbetrifft, die vorgängig der Festsetzung der Tarifsätze zu entscheiden waren, so kommen hier in Betracht die Wahl des Systems (Einheits- oder Doppeltarif) und die Wahl der Zollbasis (Wertzollsystem oder spezifische Zölle und im letztern Falle Bruttoverzollung oder Nettoverzollung). Auch mit Bezug auf diese Fragen hat sich das eidgenössischeVolkswirtschaftls-departement an die Zentralleitungen der grossen wirtschaftlichen Verbände gewendet und sie um Bekanntgabe ihres Standpunktes ersucht.

Hinsichtlich des Tarif Systems ist daran zu erinnern, dass die Schweiz bis jetzt den Einheitstarif (Generaltarif) gekannt hat, auf Grund dessen dann die Vertragsverhandlungen mit dem Auslande geführt wurden. Die durch Vertragskonzessionen abgeänderten Sätze des Generaltarif s bildeten mit den in den Verhandlungen unberührt gebliebenen Zöllen den tatsächlich zur Anwendung gelangenden Gebrauchstarif. Das System hat sich in der Schweiz bewährt und hat den Abschluss von Verträgen ermöglicht, die für die schweizerische Volkswirtschaft, speziell auch für den Export, eine Zeit der Prosperität

·-TMn. 'UMliyw

146 bedeutet haben. Es setzt aber voraus, dass die Ansätze des Generaltarifs eine gewisse Schärfe aufweisen, damit das Ausland ein praktisches Interesse hat, in Verhandlungen einzutreten, weil im Palle eines Nichtzustandekommens des Vertrages die unveränderten Ansätze des Generaltarifs dem betreffenden fremden Import lästig werden.

Ein Generaltarif gibt für die Verhandlungen eine grössere Bewegungsfreiheit, so dass er als Verhandlungsbasis im allgemeinen geeigneter sein dürfte als ein Doppeltarif. Er hat aber den Nachteil, dass seine Ansätze, die, wie schon erwähnt, in einem wesentlichen Umfange bestimmt sind, Konzessionen zu erleiden, vielfach, speziell auch vom Standpunkt des Konsumenten aus, als hoch erscheinen und dass deshalb das Zustandekommen eines solchen Tarifs immer mit gewissen Schwierigkeiten innerpolitischer und referendumspolitischer Art zu rechnen hat. Ausserdem kann sich dadurch, dass gewisse Sätze durch die Handelsvertragsunterhandlungen nicht berührt werden, ein Widerspruch im Verhältnis einzelner Zölle zueinander ergeben, wenn nicht die Möglichkeit besteht, diese während der Vertragsunterhandlungen durch das Mittel der Konzessionen oder aber nachträglich auf autonomem Wege zu korrigieren.

Das eigentliche reine Doppeltarif system, zu dem seinerzeit Frankreich überging, beruht auf dem Gedanken der Wahrung der Tarifautonomie. Eine Generalkolonne oder Maximalkolonne des Doppeltarifs ist bestimmt, gegenüber den Ländern angewendet zu werden, die dem betreffenden Staat nicht genügende Konzessionen machen.

Die Minimalkolonne soll die Grenze darstellen, unter die im Interesse der nationalen Produktion auch bei Verträgen nicht gegangen werden soll. Zwischen diesen beiden Begrenzungslinien sollen dann die durch die einzelnen Verträge fixierten Zollbegünstigungen liegen, wobei, wenn die Meistbegünstigungsklausel nicht zur Anwendung gelangt, die spezifischen Zölle für die einzelnen Länder verschiedene sind. Aber schon Frankreich war seinerzeit genötigt, dieses System zu durchbrechen, indem es speziell auch im Vertrag mit der Schweiz unter die ursprüngliche Minimalkolonne gehen musste.

Es dürfte zum vorneherein klar sein, dass ein solches System, das nach unten der Verhandlungstätigkeit starre Grenzen zieht, wenig geeignet ist, von einem Staate befolgt zu werden, der infolge der Kleinheit
seines Wirtschaftsgebietes und der starken Verflechtung mit der Weltwirtschaft ein so grosses Interesse am Abscbluss von Tarifverträgen hat wie die Schweiz. Denn die Wahrung einer auch nur beschränkten Tarifautonomie verträgt sich schlecht mit dem Grundsatz einer hoch entwickelten Vertragspolitik. Es könnte denn auch, selbst wenn man zu diesem System des Doppeltarifs übergehen

147 ·wollte, nicht dieses starre oder -wenigstens starr gedachte System aur Anwendung kommen, sondern es musate ein Doppeltarif aufgestellt werden eher nach dem Muster Spaniens. Der spanische Tarif besteht aus einem sogenannten Minimaltarif, der dies, im Grunde.genommen, nicht ist, weil er als Basis für die Verhandlungen gedacht ist, und einem Maximaltarif, der für die Länder in Präge kommt, die Spanien ungünstig behandeln. Das hat aber zur Folge, dass auch der Minimaltarif als Verhandlungsbasis eben in weitem Umfange Zölle enthält, auf denen Konzessionen gemacht werden können. Zwischen «inem solchen Minimaltarif und einem schweizerischen Generaltarif besteht also kein wesentlicher Unterschied, Eine Maximalkolonne aber, lediglich zum Zwecke einer ausnahmsweisen Zollbehandlung, braucht die Schweiz nicht; dazu gibt dem Bundesrat das Zolltarifgesetz in anderer Weise die nötige Bewegungsfreiheit. Speziell vom Standpunkte der Produzenten aus wird das Doppeltarifsystem auch mit der Motivierung vertreten, dass es dem Produzenten in einer Minimalkolonne eine gewisse Garantie gibt, dass unter bestimmte Zollansätze nicht gegangen werden darf. Der Generalzolltarif enthält eine solche Sicherung nach unten nicht, er gibt eben Maximalaölle, die nicht überschritten werden dürfen. Aber es ist klar, dass die genannte Garantie für den Produzenten nur dann vorhanden ist, wenn das Doppeltarifsystem als starres gedacht ist und dass diese Sicherung nach unten bei der geschilderten Modifikation nicht besteht. Da aber für die Schweiz eine Befolgung des starren Doppeltarifsystems kaum in Frage käme, würde ein entsprechender Doppeltarif auch «ine Garantie der Minimalzollansätze nicht geben. Damit schwindet aber ein Hauptvorteil des Doppeltarif Systems überhaupt, Es ergab sich also die Frage: Wenn die Schweiz zu einem auf dem Grundsatz der Zollautonomie stehenden Doppeltarif nicht übergehen kann, hat es dann für sie einen Zweck, von dem bewährten bisherigen System des Einheitsgeneraltarifes abzugehen, um ein neues System einzutauschen, bei dem es für sie im Augenblick schwer ist, zu entscheiden, ob eventuelle Vorteile die Nachteile überwiegen?

Auf alle Fälle hat der Einheitstarif den grossen Vorteil der Tradition.

Es haben sich denn auch alle Verbände, die sich zu dieser Frage geäussert, mit Ausnahme des Schweizerischen
Bauernverbandes für das bisherige System des einheitlichen Generaltarifs entschieden.

Der Schweizerische Bauernverband allerdings stand eher auf dem Boden, einen Generaltarif mit zwei Kolonnen zu schaffen, wobei die erste Kolonne dem bestehenden vom Bundesrat erlassenen Abwehrtarif vom 2. Februar 1922 entsprechen würde, während die zweite Kolonne an Stelle des früheren Generaltarifs zu treten hätte und als Unterhandlungsbasis für die Verträge dienen würde.

148 Wir haben bei aller Würdigung der zugunsten des Doppeltarifs ins Feld geführten Argumente uns für das bisherige System des einheitlichen Generaltarifs entschieden und der Expertenkommission den Auftrag gegeben, auf dieser Basis die Tarifsätze aufzustellen., 2. Mit Bezug auf die Zollbasis dürfte für die Schweiz die Prager Wertzollsystem oder spezifische Zölle, bald entschieden sein. Nicht nur, dass die Tradition auch hier durchaus zugunsten der spezifischen Zölle spricht, sondern auch aus dem Grund, weil das WertZollsystem Kontrollen und Nachprüfungen voraussetzt, die ein Meines Land wohl nur schwer wird machen können. Ausserdem braucht das Wertzollsystem an und für sich nicht materiell verschieden zu sein vom System der spezifischen Zölle, die bis zu einem gewissen Grade doch mehr oder weniger stabilisierte Wertzölle darstellen. E& sind denn auch die Zolltarife der Länder, mit denen die Schweiz bisjetzt Verträge abgeschlossen hat, alle durchaus auf der Basis der spezifischen Zölle aufgebaut, wenn sie auch gelegentlich für die eine oder andere Kategorie von Waren aus bestimmten Gründen Wertzölle aufweisen.

Wenn so die Wahl sofort zugunsten der spezifischen Zölle entschieden war, so stellte sich die weitere Frage, ob Brutto- oder Nettoverzollung oder gemischtes System. Die in der Schweiz übliche B r n t t o v e r z o l l u n g stellt durchwegs auf das Bruttogewicht abr das sich aus der Verwiegung des Inhalts und der Umschliessung ergibt. Allenfalls unverpackt zur Verzollung angemeldete Waren unterliegen den in der Taraverordnung vorgesehenen Tarazuschlägen. Die im Ausland meistens angewendete Nett o ver zollung stellt dagegen auf das Nettogewicht der Waren, d. h. das Bigengewicht nebst der innern Umschliessung, ab. Allerdings wird ein Nettoverzollungssystem in dem Sinne, dass in jedem einzelnen Fall die Verzollung auf dem tatsächlichen Nettogewicht erfolgt, praktisch nicht angewendet,, um die damit notwendig verbundenen Komplikationen und Verzögerungen der Zollabfertigung zu vermeiden. Das wahre Nettogewicht wird deshalb nur in einer beschränkten Zahl von Fällen ermittelt ; zur Hauptsache ist massgebend das sogenannte gesetzliche Netto gewicht, d. h. das durch Abzug der in einer Taraverordnung feetgestellten Tarasätze rechnerisch ermittelte Nettogewicht.

Wie oben ausgeführt, ergibt sich also
tatsächlich durch die Anwendung von gesetzlichen Tarazuschlägen zum Brnttoverzollungssystem oder von Taraabzügen beim Nettoverzollungssystem eine gewisse Annäherung der beiden Verzollungssysteme.

Ein gemischtes System beruht darauf, dass für Waren, deren Zoll nicht über einen bestimmten Betrag pro Gewichtseinheit, z. B.

14» wie in Italien 30 Lire pro q hinausgeht, die Bruttoverzollung Anwendung findet, während die Waren mit hohem Zollansätzen der Nettoverzollung unterstehen.

Die Umfrage bei den -wirtschaftlichen Spitzenorganisationen hat auch mit Bezug auf diese Frage ein Festhalten am bisherigen System, der Bruttoverzollung ergeben; entscheidend war wohl die Tatsache, dass die Bruttoverzollung sich bewährt hat und dass vor allem die Verzollungspraxis eine einfachere ist.

Im Grunde genommen ist auch die Frage nicht von Einflussauf die eigentliche Zollbcl astung, indem bei der Festsetzung der Zölle eben auf das Verzollungssystem abgestellt wird, und, je nachdem Brutto- oder Nettoverzollungssystem die Grundlage bilden, die Zollansätze niedriger gehalten werden können oder höher angesetzt werden müssen, um einen gewissen gewollten Schutz und ein erwünschte» finanzielles Ergebnis zu zeitigen. Um nun aber gewisse Härten der Bruttoverzollung zu mildern, wird in Aussicht genommen, für Waren mit aussergewöhnlich starker Verpackung sowie für solche mit besonders hohen Zollansätzen auf allen Zollämtern die Möglichkeit der Verzollung nach dem gesetzlichen Nettogewicht plus Tarazuschlägen zu schaffen, eine Erleichterung, die bisher nur für die ports francs von Genf, Lausanne, Basel und Chiasso bestand.

So haben wir auch mit Bezug auf die Verzollungsbasis das bisherige System der BruttoverzoUung dem neuen Tarif zugrunde gelegt.

VI.

Das Tarifgesetz; die einzelnen Bestimmungen.

Das Buudesgesetz betreffend den schweizerischen Zolltarif bildet zusammen mit dem Bundesgesetz über das Zollwesen, das gleichfalls in Eevision steht, die Hauptgrundlage der schweizerischen Zollgesetzgebung. Das zeitliche Vorausgehen der Bevision des Bundesgesetzes über das Zollwesen hat es ermöglicht, die Vorlage betreffend das Tarifgesetz etwas zu kürzen und sich auf die Punkte zu beschränken, die mehr oder weniger direkt mit der Zollerhebung zusammenhängen. Dazu kommen allgemeine wirtschaftliche und handelspolitische Vorschriften, die in diesem Gesetze am richtigen Platz sind. Da, wo zwischen den beiden Entwürfen eine gewisse Parallelität nicht zu vermeiden war, wurde auf eine möglichste Übereinstimmung des Wortlauts gehalten. Daraus erklärt sich auch die teilweise erhebliche Abweichung vom Texte des bisherigen Tarifgesetzes. Natürlich muaste beim Zollgesetz vorläufig auf den Entwurf des Bundesrates abgestellt werden.

Im speziellen sollen zu den einzelnen Artikeln folgende Erläuterungen gegeben werden:

150 Art. l stimmt inhaltlich mit den Artikeln l und 2 des bisherigen Zolltarifgesetzes überein und statuiert die Verzollung der Waren nach dem beigefügten Tarif, unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen in Staatsverträgen und besonderer Bestimmungen der Zollgesetzgebung. So sind z. B. speziell geordnet die Verzollung von Tabak und Tabakfabrikaten, die Belastung des eingeführten Alkohols. Hier sind also die entsprechenden Gesetze und Bestimmungen vorbehalten.

Wie in Art. 2 des Tarifgesetzes von 1902 ist dem Bundesrat die Kompetenz erteilt, die im Tarif nicht genannten Waren endgültig einer entsprechenden Tarifnummer zu unterstellen. Im übrigen regelt sich diese Angelegenheit nach Art. 22 des Zollgesetzes.

Art. 2 bringt gemäss bisherigen Bestimmungen eine handelsstatistische Gebühr von 2 Rp. für je 100 kg und für das Stück. Da der neue Tarif für eine vermehrte Anzahl von Waren die Verzollung nach der Stückzahl vorsieht und bei einzelnen dieser Waren die erwähnte Gebühr zu empfindlich werden dürfte, kann der Bundesrat für solche Waren, soweit ihr Stückgewicht unter l kg liegt, die Erhebung der handelsstatistischen Gebühr ebenfalls nach dem Gewicht anordnen.

Art. 3 entspricht zur Hauptsache dem Artikel 9 des Zolltarifgesetzes von 1902 und behält noch die weitern in Art. 25 des Zollgesetzes erwähnten besondern Gebühren vor.

Art. 4 legt den bisher in Art. 8 des Zolltarifgesetzes von 1902 niedergelegten Grundsatz der Bruttoverzollung fest. Zur Sicherung der Bruttoverzollung erlässt der Bundesrat eine Taraverordnung.

Art. 5 bezweckt die Verhütung beabsichtigter Zollumgehungen, indem Umschliessungen, die einem höhern Zoll unterliegen als ihr Inhalt, nach Massgabe ihrer eigenen Beschaffenheit verzollt werden können. Dasselbe wird auch einzutreten haben, wenn eine grosse Differenz der Zollansätze für Inhalt und Umschliessung besteht, ohne dass die Absicht einer Umgehung nachweisbar ist oder aus den Umständen hervorgeht.

Art. 6 bringt die Berechnungsgrundlagen für den Zollbetrag: Berücksichtigung von Bruchteilen eines kg, Aufrundung des Gesamtbetrages für jede Abfertigung, Zollbefreiung für Waren von höchstens 100 g, in teilweiser Abänderung der Art. 8 und 7 g des Zolltarifgesetzes von 1902.

Art. 7 ist neu und erklärt sich aus der Tatsache, dass die Zahl der nach dem Stück zu verzollenden Waren nach dem Tarif-

151

entwurf grösser ist. Dass hier im allgemeinen eine besondere Verzollung der Umschliessung am Platze sein kann, dürfte einleuchten.

Art, 8 regelt die Bemessung des Zollbetrages nach Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkt der Entstehung der Zollzahlungspflicht, die Verzollung zerlegter Gegenstände, die Verzollung von Gegenständen, die aus verschiedenen Stoffen bestehen und die Verzollung gebrauchter Gegenstände nach bisheriger Vorschrift.

Art. 9. Auch die Bestimmungen in Art. 9 über die Zollberechnung auf Grund der tarifmässigen Zolldeklaration oder des amtlichen Bevisionsbefuudes entspricht dem bisherigen Eecht. Der Artikel ist eine Wiederholung des Art. 24 des Entwurfes für ein Zollgesetz.

Vgl. auch Art. 10--12 des Zolltarifgesetzes von 1902.

Art, 10 ist der Veredelunggartikel und entspricht Art. 6 des Zolltarifgesetzes von 1902, mit der Abänderung, dass nicht mehr wie im bisherigen Text verlangt-wird, dass.die wesentliche Beschaffenheit der Ware durch die Veredelung nicht verändert werde. Es besteht nicht die Absicht, hierin vorläufig eine Änderung der Praxis vorzunehmen, aber die Bedürfnisse der schweizerischen Volkswirtschaft und des Verkehrs könnten später doch eine teilweise abweichende Praxis erfordern. Deshalb ist es wohl richtiger, wie das übrigens von verschiedenen Seiten schon bei Anlass der letzten Revision verlangt wurde, diese Bestimmung wie die übrigen notwendigen Einzelbestimmungen betreffend den Veredelungsverkehr dem Verordnungswege zu überlassen. Nur auf diese Weise kann den besondern, unter Umständen wechselnden Bedürfnissen der Wirtschaft gebührend Rücksicht getragen werden.

Art. 11 gibt dem Bundesrat die Kompetenz, gegenüber Massnahmen des Auslandes, die die schweizerische Volkswirtschaft hemmen und die Wirkung unserer Zölle beeinträchtigen oder aufheben, die den Umständen entsprechenden Gegenmassregeln zu treffen.

Als solche kommen in Betracht Ein- und Ausfuhrbeschränkungen, Erhöhung der Zollansätze und Einführung von Zöllen, soweit Zoll freiheit besteht. Der Artikel entspricht inhaltlich dem Art. 4 des Zolltarifgesetzes vom Jahre 1902. Es ist eine Bestimmung, die in Fällen von Zollkonflikten, Gewährung von Ausfuhrprämien und andern Störungen des internationalen Handelsverkehrs eine Bolle zu spielen geeignet ist.

Gestützt auf Art. 12 kann die Bundesversammlung die
bundesrätliche Kompetenz zur Vornahme ausserordentlicher Massnahmen auch auf die Fälle erweitern, wo ausserordentliche Umstände, wie schwere wirtschaftliche Krisen oder besondere Produktionsbedin-

152 gungen des Auslandes geeignet sind, die schweizerische Volkswirtschaft oder einzelne ihrer Zweige in ihren Lebensinteressen zu bedrohen. Der Artikel ist neu und bringt die notwendige auf Art. 2!)

der Bundesverfassung beruhende Ergänzung des vorigen Artikels.

Es sei auf die schon unter Kapitel II hierüber gemachten Ausführungen verwiesen.

Das zweite Alinea gibt dem Bundesrat die Vollmacht, ausnahmsweise Zollerleichterungen eintreten zu lassen in Fällen innerer Not.

also z. B. bei verheerenden Elementarereignissen oder im Falle grosser Teuerung. Es ist dies eine Bestimmung, die auch schon im Zolltarifgesetz von 1902 (Art. 4, Abs. 3) enthalten war.

Art. 13 gibt entsprechend dein Art. 3 des Zolltarifgesetzes von 1902 dem Bundesrat die Vollmacht, in ausserordontlichen Fällen Durchfuhrzölle zu erheben.

Art. 14 verpflichtet den Bundesrat, wie das in Art. 5 des Zolltarif gesetzes von 1902 vorgesehen war, von den auf Grund der drei vorgenannten Artikel getroffenen außerordentlichen Massnahmen der Bundesversammlung bei ihrer nächsten Tagung Kenntnis zu geben, damit sie über die Fortdauer oder Aufhebung der getroffenen Verfügungen entscheide.

Art. 15 überlässt die Bestimmung der bei der Einfuhr auf alkoholischen Produkten, die nicht zu Trinkzwecken dienen, zu erhebenden Monopolgebühr der Alkoholgesetzgebung, wie das übrigens mit Bezug auf die zu Trinkawecken dienenden alkoholischen Produkte schon der Fall ist.

Art. 16 regelt die l'arifbeschwerde gemäss Art. 109, Abs. l, Ziff. l, des Zollgesetzes.

Art. 17 regelt die Aufstellung des Gebrauchstarifs. Der vorliegende Zolltarif ist ein Generaltarif, der, wie mehrmals betont wurde, bestimmt ist, als Basis für Vertragsunterhandlungen zu dienen und dabei Modifikationen zu erleiden. Der durch die Verhandlungen abgeänderte Tarit wird mit den unverändert gebliebenen Positionen den künftigen schweizerischen Gebrauchstarif bilden, auf G-rund dessen dann die Zolleistungen zu entrichten sind. Dieser Gebrauchstarif und sein Inkrafttreten wird, wie nach bisherigem Recht, durch den Bundesrat festgesetzt. Neu ist dagegen die Bestimmung, dass im künftigen Gebrauchstarif auch die Zölle der durch Vereinbarungen mit dem Ausland nicht berührten Nummern des Generalzolltarifs in einer den Interessen der schweizerischen Volkswirtschaft entsprechenden Weise festzusetzen seien.

153 Eine ähnliche Bestimmung war schon bei Beratung des General/olltarifs von 1902 vom Vorort des schweizerischen Handelsund Industrievereins vorgeschlagen worden. Der Anregung wurde dann aber keine weitere Folge gegeben, und es war den Unterhändlern vorbehalten, bei den Unterhandlungen dafür zu sorgen, dass durch die vertraglichen Abänderungen keine Widersprüche im endgültigen Gebrauchstarif stehen blieben. Es ist dies ein Vorgehen, wie es unter normalen Verhältnissen durchführbar war, und das, wie die Erfahrung Beigi, zum Ziele geführt hat. Es sollte aber heute, in einer Zeit unsicherer wirtschaftlicher Verhältnisse, doch die Möglichkeit vorgesehen werden, auf autonomem Wege den Gebrauchstarif feststellen «u lassen, wenn die Verhandlungen nicht zu einer richtigen Ab^ tönung der einzelnen Tarifsätze führen oder wenn solche Verhandlungen überhaupt nicht oder wenigstens nicht mit allen Staaten, mit denen man auf den Abschluss eines Tarifvertrages rechnete, stattfinden können. Deshalb soll der Bundesrat ermächtigt werden, die Feststellung des Gebrauchstarifes auch dann vorzunehmen, wenn Tarifverträge mit dem Ausland nicht eingegangen werden.

Die Bundesversammlung hat aber auf alle Fälle das entscheidende Wort über die Feststellung des Gebrauchstarifes. Einesteils erhält sie die abzuschliessenden Handelsverträge zur Eatifikation und anderseits werden ihr die Anträge des Bundesrates betreffend eventuelle autonome Herabsetzung von Generalzolltarifansätzen zur Genehmigung unterbreitet. Vorher tritt weder der Generaltarif noch der Gebrauchstarif in Kraft.

Wir halten in den heutigen Zeiten der noch etwas unsichern wirtschaftlichen Lage die Einführung dieser Ergänzungsbestimmung nicht nur für zweckmässig, sondern für notwendig.

Art. 18 hebt die früheren, mit dem neuen Gesetz in Widerspruch stehenden Gesetze, Bestimmungen und Verfügungen auf, insbesondere auch den Bundesbeschluss vom 4. April 1924 betreffend die Tabakzölle, dessen Tarifbestimmungen als Kat. XV des Generalzolltarifs Aufnahme finden.

Art. 19 regelt den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ansätze des künftigen Gebrauchstarifs.

Art. 20 überlässt es dem Bundesrat, den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zu bestimmen.

In der Expertenkommission wurde von verschiedenen Seiten auch die Ansicht vertreten, dass eine Bestimmung aufgenommen

·y- · >w-:

154 werden sollte, die gegen das oft eigenmächtige Gebaren von Syndikaten einen gewissen Schutz bieten würde. Es wurde dem Sinne nach beantragt : «Wird durch Syndikate mittels Konventionalstrafen oder ähnlichen Massnahmen der freie Bezug einzelner inländischer Waren eingeschränkt, so kann der Bundesrat den von der Belieferung ausgeschlossenen oder sonst boykottierten Interessenten Zollermässigungen auf einem Kontingente entsprechender Waren bewilligen.» Wenn auch zugegeben werden soll, dass durch Vorschriften von Syndikaten oft gegen den Geist der Verfassungsbestimmungen über die G-ewerbcfreiheit verstossen wird, so erachten wir doch ein Tarifgesetz nicht als geeignet, eine für unsero Verhältnisse ungewohnte und auch durchaus neue Vorschrift aufzunehmen. Ganz abgesehen von den prinzipiellen Fragen, die sich hei Inangriffnahme einer Antitrustgesetzgebung stellen, wäre die genannte Bestimmung in keiner Weise geeignet, den sehr verschiedenen Fällen, in denen eine Behinderung des freien Güteraustausches durch Massnahmen von Syndikaten und Eingcn erreicht werden kann, gerecht zu werden. Bei aller Anerkennung des guten Kerns, der in der Anregung steckt, halten wir dafür, dass von der Aufnahme einer derartigen Bestimmung im Tarif gesetz Umgang genommen werden sollte. Wir wollten aber nicht unterlassen, Ihnen von der Anregung, die auch von der Expertenkommission nicht als Antrag aufgenommen wurde, auf diesem Wege Kenntnis zu geben.

VII.

Erläuterungen zu den einzelneu Kapiteln.

1. Landwirtschaftliche Produktion und Kolonialwaren.

a. Von denjenigen Lebensmitteln, die eingeführt werden und für die landwirtschaftliche Produktion von erheblicher Bedeutung sind, nennen wir in erster Linie das Getreide. Wie der gegenwärtige Gebrauchstarif, so sieht auch der neue Generalzolltarif für diese Warenkategorie einen Zollschutz nicht vor. Die Fiskalgebühr von 60 Kappen per 100 kg ist für den Konsumenten nicht spürbar, sie hat auch für den Getreideproduzenten kein Interesse. Aber wir haben hier eine jener Positionen, die, weil Massenartikel betreffend, bestimmt ist, den Zolleinnahmen eine gewisse Stabilität zu verleihen. Wollte man der Getreideproduktion einen effektiven Zollschutz gewähren, dann müssten die Ansätze ganz wesentlich erhöht werden. In welcher Weise das Ausland auf diesem Gebiete den Konsum belastet, geht aus nachfolgender Übersicht über die Getreidezölle der umgebenden Staaten hervor:

155 Zölle fUr Weizen per 100 kg 1913 1924

Frankreich Deutschland Italien Österreich. .

7. -- 5.50 7.50 6.30

7. -- 7.50*) 7.50**) 6.80***)

b. Die gegenüber dem nichtverarbeiteten für weiterverarbeitete» Getreide (Mehl) erhöhten Ansätze stellen einen gewissen Schutz der schweizerischen Müllerei dar. Ohne diese Zolldifferenz wäre die Existenz der einheimischen Müllerei gefährdet. Dass trotzdem beim Schutz des Müllereigewerbes im Interesse der Konsumenten Mass gehalten worden ist, dürfte aus einem Vergleich des schweizerischen Backmehlzolles von Fr. 4. 50 per 100 kg mit den entsprechenden Zöllen der umliegenden Staaten hervorgehen: Zölle fUr Backmehl per 100 kg 1913 1924

Frankreich, 70 % Ausbeute und darüber .

zwischen 70 und 60 % Ausbeute 60 % Ausbeute und darunter .

Deutschland Italien. .

Österreich

11.-- 18. 50 16.-- 10.20 11.50 15.--

11.-- 13. 50 16.-- 18.75*) 15.--***)

c. Ähnlich verhält es sich mit dem Früchte- und Gemüsebau, Der schweizerische Gemüsebau benötigt für seine Weiterexistenz einen bescheidenen Zollschutz. Mit Bücksicht auf die bedeutende schweizerische Konservenindustrie und deren Notwendigkeit, exportieren zu können, hiess es auch hier, die Ansätze wohl abwägen. Um wenigstens da, wo von einer allgemeinen Konsumnotwendigkeit nicht gesprochen werden kann, die inländische Produktion etwas mehr schützen zu können, wurden die Ansätze für frühes Obst, Frühkirschen und Frühkartoffeln entsprechend erhöht. Die Zeitspanne, während welcher dieser erhöhte Schutz gilt wurde aber überall so gewählt, dass die Produkte für den normalen Konsum zum niedrigeren Zoll importiert werden können. Übrigens werden im Marktverkehr (gemäss Art. 3, *) In Goldmark; vorübergehend ausser Kraft gesetzt.

**) In Goldlire vorläufig bis 31. Dezember 1924 aufgehoben (Dekret vom 23. Mai 1924).

***) In Goldkronen.

t) In Goldlire; durch Dekret vom 18. Januar 1923 von 11.50 auf 1. 50 reduziert.

156 lit. o, des Bundesgesetzes über das Zollwesen vom 28. Juni 1893) auä den ausländischen Grenzzonen stammende Gemüse bis zu 100 kg für den einzelnen Marktbesucher zollfrei zugelassen, wodurch die Yerproviantierung der Grenzstädte mit billigem Gemüse gesichert wird. So haben beispielsweise unsere Erhebungen für die Stadt Basel ergeben, dass im Jahre 1923 beinahe die Hälfte der Gemüse«infuhr mit einem Wert von zirka 60 % der Gesamteinfuhr zollfrei eingeführt werden konnte. Noch günstiger liegen die Verhältnisse in Genf, wo zudem die für die Zonen geschaffenen Erleichterungen in Betracht fallen.

d. Von besonderer Bedeutung für die Landwirtschaft sind die Zölle auf dem Gebiete der FZetscAproduktion. Es handelt sich hier um denjenigen Produktionszweig, in dem unsere einheimischo Landwirtschaft besonders leistungsfähig ist.

Mit Bücksicht auf die Wichtigkeit der Viehzölle für die Landwirtschaft wie für den Konsum war gerade hier bei der Aufstellung ·dieser Zollsätze eine gründliche Würdigung aller in Betracht fallender Paktoren in besonderem Masse unsere Pflicht. Wir glaubten, den sich -widersprechenden Interessen dadurch am besten Eechnung zu tragen, dass für die für die allgemeine Lebenshaltung besonders wichtigen Kategorien Schlachtochsen und Schweine zum Schlachten die geltenden Gebrauchsansätze nur mässig erhöht wurden.

Wie weit bei zukünftigen Hände] svertragsunterhandlungon diese neuen Generalansätze Ermässigungen ertragen können, dürfte im wesentlichen von den wirtschaftliehen Verhältnissen abhängen, wie sie sich bis zu jenem Zeitpunkt gestalten werden. Dass eine angemessene Rücksicht auf diesem Gebiete der nationalen Produktion auch im wohlverstandenen Landesinteresse liegt, haben die vergangenen Kriegsjahre zur Evidenz gezeigt.

Den Viehzöllen entsprechend wurden die Fleischzölle bemessen. Sie stellen in ihrem Mehrbetrag gegenüber den Viehzöllen eine Berücksichtigung des Schlachtens im Inland dar und verdanken ihre Festsetzung der Erwägung, dass auch aus sanitätspolizeilichen Bücksichten statt Fleisch lebendes Vieh eingeführt werden soll, weil die Schlachtung in der Schweiz eine zuverlässige Kontrolle gestattet und uns zugleich die Nebenprodukte, namentlich Häute, zuführt. Wenn wir schliesslich Fleischwaren mit gewissen Zöllen belegten, so gingen wir dabei vom Wesen des Tarifes als Verhandlungstarif und von der Überlegung aus, dass solche in der Schweiz in rationeller Weise und überdies unter sicherer Kontrolle hergestellt werden können.

157 e. Der Milchzoll, kommt nur für weiterverarbeitete Milch in Trage. Diese Ansätze, wie auch diejenigen für Käse, sind als Verhandlungszölle zu würdigen. Dag gleiche trifft für den Butterzoll .zu, wobei derselbe in einer angemessenen Eelation zu den Ansätzen für Speiseöle und Speisefette (einschliesslich Schweinefett) stehen soll.

/. Die Zölle für diese Speiseöle und Speisefette sind derart aufgebaut, dass sie einerseits in angemessener Weise auf die einheimische Fabrikation, anderseits aber ebenfalls auf die weiterverarboitenden Produktionszweige und insbesondere auf den Konsum Rücksicht nehmen.

Neben den Zöllen für Speiseöle und Speisefette seien unter den Kolonialwaren noch diejenigen für Tee, Kaffee und Zucker erwähnt. Wie unter dem gegenwärtigen Gebrauchstarif wurde auch im neuen Tarif vermieden, Tee und K a f f e e fühlbar zu belasten.

Wir haben daher die entsprechenden Ansätze unverändert gelassen.

Der Zoll für Z u c k e r wurde mit Bücksicht auf dessen Bedeutung als Importartikel angemessen erhöht. Besondere Wichtigkeit kommt den Abstufungen zwischen den verschiedenen Zuckersorten zu, weil man die bezüglichen Veredlungsprozesse im Inland ermöglichen wollte. Es hat denn auch zu diesem Zwecke gegenüber ·dem geltenden Zolltarif noch eine etwas weitergehende Aufteilung der Zuckerpositionen Platz gegriffen. Auch für rohe K a k a o b o h n e n ist der bisherige niedrige Ansatz beibehalten worden. Die Zölle für -die wichtigsten Kolonialwaren müssen also als sehr bescheiden bezeichnet werden, wenn man bedenkt, welch grosse Einnahmen in einzelnen Staaten dem Fiskus gerade aus dieser Warenkategorie zufliessen. Wir erinnern nur daran, dass beispielsweise das freihändlerische England vor dem Kriege dank seiner hohen Zollbelastung für Tee, Kaffee, Zucker, Zigarren, Alkohol usw. beinahe ebenso grosse Zolleinnahmen aufwies wie Deutschland.

g. Von den Getränkezöllen erwähnen wir speziell die Weinzölle. Die Weinkultur ist für die Landwirtschaft, insbesondere für diejenige der Ost- und Westschweiz, von eminenter Bedeutung.

Ohne einen angemessenen Zollschutz würde der Weinbau zurückgehen. Die Folgen wären für eine grosse Zahl der alt eingesessenen, mit Grund und Boden verbundenen Bevölkerung äusserst schwere.

Ganze Gegenden und Tausende von Familien würden schwer betroffen und grosse ' Strecken Landes,
die für eine andere Produktionsweise nicht geeignet sind, ihrer Kultur entzogen. Der Zweck des Weinzolles ist ein doppelter: Unser Weinbau soll in seinem Existenzkampfe geschützt und es soll damit Arbeitsgelegenheit für weite Kreise unserer Bundeaiilatt. 77. Jahrg. Bd. I.

11

158 Bevölkerung erhalten bleiben. Anderseits ist der Wein ein nicht:, absolut notwendiges Genussmittel, so dass es auch durchaus gerechtfertigt ist, seine Konsumenten zur Tragung der öffentlichen Lasten herbeizuziehen. Unter Würdigung aller dieser Momente sind wir dazu gelangt, auf der einen Seite die wenig alkoholhaltigen, minderwertigen Weine und auf der andern Seite die hochgradigen Sorten mit den höchsten Ansätzen zu belegen. Diese Differenzierung der Zollsätze nach dem Alkoholgehalt erlaubt vor allem auch, diejenigenWeine, die bestimmt sind, dem Verschneiden anderer Weine zu dienen,, stärker zu belasten. Ferner ist in Berücksichtigung zu ziehen, das» wir es hier mit Generalzolltarifansätzen zu tun haben.

h. Z u s a m m e n f a s s e n d wiederholen wir, dass das ganze Gebiet der Nahrungs- und Genussmittel einschliesslich der Kolonialwaren einen eigentlichen Zollschutz nur für die Fleisch- und Weinproduktion, sowie den Gemüse- und Obstbau aufweist. Im allgemeinen muss man sich Eechenschaft geben, dass die Preise der landwirtschaftlichen Produkte eines Landes, das vorwiegend Klein- und Mittelbetriebe aufweist, in denen also der Eigentümer mit seiner Familie selbst arbeitet, nichts anderes bedeuten als eine Form des Lohnes. Berechnet man diesen anhand der heutigen Produktionsbedingungen, so fällt er wohl bescheiden aus.

2. Wald- und Forstwirtschaft, Holzverarbeitung.

Bei der Festsetzung der Generalansätze für diese Kategorie war neben dem Schutz zugunsten der Waldwirtschaft und der holzverarbeitenden Industrie vor allem auch Bücksicht zu nehmen auf den Umstand, dass es sich hier um Materialien handelt, die einerseits für die Bautätigkeit von grosser Bedeutung sind und die anderseits ein wichtiges Bohmaterial oder Halbfabrikat für die Weiterverarbeitung darstellen.

Der Kork wurde in der Weise aufgeteilt, dass das Bohmaterial möglichst niedrig, die fertigen Produkte dagegen je nach dem Grad ihrer Weiterverarbeitung höher belastet werden.

Für Bau- und Nutzholz sind die Generalansätze derart abgestuft, dass sich in Übereinstimmung mit den Begehren der Waldwirtschaft und Forstwirtschaft für Buchenholz ein vermehrter Schutz, ergibt. Eine spezielle Behandlung hat das Fassholz mit Bücksicht auf die einheimische Küferei erfahren. Analog den Zöllen für das Bohholz stellen sich auch die Generalansätze für Bretter etwas höher.

Entsprechend den Bedürfnissen der Produktion wie auch der Weiterverarbeitung haben wir eine Aufteilung der Nadelholzbretter nach

1S9 der Dicke vorgenommen, die die Zollansätze dem Werte etwas besser anpasst. In bestimmtem Verhältnis zu den soeben behandelten Positionen stehen die gehobelten und bearbeiteten Bretter und Balken.

Die Zölle für Bodenteile für Parketterie, Purniere, Schachteln, Wagnerwaren, Kechenmaeherwaren, Küfer- und Küblerwaren konnten im grossen und ganzen im Einverständnis mit den beteiligten Wirtechaftskreisen festgesetzt werden. Insbesondere wurden auch die Bedürfnisse der Möbelindustrie beachtet. Die Drechslerwaren sind in der Weise aufgeteilt worden, dass für dio hochwertigen, feinern ein entsprechend höherer Ansatz besteht. Würdigt man die Ansätze für Möbel als Generalansätze, so ergeben sich keine wesentlichen Veränderungen. Nur die Polstermöbel erfahren eine massige Mehrbelastung, und zwar in der Weise, dass die Zuschläge auf den etwas erhöhten Grundzöllen berechnet werden. Leisten und Eahmen weisen gegenüber dem jetzigen Zustand nur unwesentliche Differenzen auf, Zu erwähnen sind noch die Bürstenbinderwaren und Pinsel mit, einer angemessenen Erhöhung der Zollansätze. Da ein eigentliches schweizerisches Produzenteninteresse nur für die billigem Borstenpinsel besteht, konnten die teurem Haarpinsel mit Bücksicht auf die Konsumenten mit einem niedrigem Generalansatz belegt werden. Dadurch entsteht zwar die Anomalie, dass eine teurere Ware weniger Zoll bezahlt als die billigere, dagegen entspricht diese Lösung den bestehenden tatsächlichen Produktionsverhältnissen und wirtschaftlichen Bedürfnissen. Zusammenfassend ist nochmals zu betonen, dass wir bestrebt waren, die als Verbandlungszölle gedachten Ansätze so festzusetzen, dass für die Wald- und Forstwirtschaft ein angemessener Schutz resultierte und zugleich für die weiterverarbeitende Industrie und die Bautätigkeit keine wesentliche Belastung entstehen dürfte.

3. Papier und graphische Erzeugnisse.

Für die Pappen hat im Einverständnis mit der Produktion eine Umgruppierung in der Weise Platz gegriffen, dass der Text den gegenwärtigen Verhältnissen besser angepasst worden ist. Das Zeitungsdruckpapier hat keine Erhöhung des gegenwärtigen Gebrauchszolles erfahren. Für die Leistungsfähigkeit der schweizerischen Produktion auf diesem Gebiete spricht der nicht unbedeutende Export. Eine bescheidene Erhöhung der Generalansätze verzeichnen bei den Druck-,
Sehreib- und Zeichnungspapieren die feinern, leichtern Qualitäten.

Die Sätze für die Papiere mit nachträglicher Bearbeitung sind entsprechend dem Grad ihrer Weiterverarbeitung erhöht. Die bedruckten Papiere weisen eine den Produktionsverhältnissen besser

160

angepasste Gruppierung auf. Wenn für die Pappen und Papiere mit Eücksicht auf den Konsum die gegenwärtigen Zölle keine wesentliche Veränderung erfahren haben, ist für Bücher, Karten und Musikalien in dem Sinne eine Änderung eingetreten, dass im Interesse des einheimischen Gewerbes die gebundenen und aufgezogenen einen etwas bessern Schutz erhalten. Nur bescheidene Erhöhungen der geltenden Zölle weisen die Buchbinder- und Kartonnagearbeiten und die Schreibbûcher (Geschäftsbücher, Agenden usw.) auf.

4. Häute und Felle; Leder, Leder- und Schuhwaren.

Für Häute und Felle bringt der neue Tarif gegenüber dem Gebrauchstarif keine nennenswerten Änderungen. Die Ansätze sind als Generalansätze von den Interessenten, auch den Weiterverarbeitern im allgemeinen, nicht bestritten. Dagegen war für Bodenleder eine alle Beteiligten befriedigende Lösung nicht zu finden. Der gegenwärtige Gebrauchstarif kennt nur eine einzige Position für Bodenleder.

Bei dieser Lösung musste die Schuhindustrie auch für eventuelle Abfallederimporte den Bodenlederzoll entrichten. Sie schlug deshalb eine Dreiteilung in ganze Stücke, Kernstücke und Abfall (Hälse und Bäuche) vor. Wir haben mit Eücksicht auf die schweizerischen Produktionsinteressen, aber auch mit Eücksicht darauf, dass eine zu weitgehende Aufteilung der Verzollung grosse Schwierigkeiten bereiten musste, eine Zweiteilung aufgenommen, indem wir unterscheiden die sogenannten Kernstücke einerseits und das andere Bodenleder, bestehend aus den ganzen und halben Häuten und den Abfällen anderseits. Entsprechend der Qualität werden die Kernstücke höher belastet als das andere Bodenleder. Beim Oberleder haben wir entsprechend dem hohen Wert den Zollansatz angemessen erhöht. Die nachfolgenden Zölle für Eind- und Schmalleder sind im Einverständnis mit den Beteiligten angesetzt worden. Auch sind sie übrigens als Verhandlungszölle zu würdigen. Ähnlich verhält es sich mit den Lederwaren- und Taschnerwarenzöllen.

Die Schuhwaren weisen nur geringe Erhöhungen auf. So hat beispielsweise die Hauptposition für Strassenschuhe (Nr. 821) einen Generalansatz von Fr. 280 gegenüber dem, geltenden Gebrauchsansatz von Fr. 2-10 per 100 kg. Wegleitend waren auch bei dieser für die schweizerische Volkswirtschaft ausserordentlich wichtigen Kategorie Leder und Schuhe einerseits ein angemessener Schutz für die Produktion und anderseits eine möglichste Rücksichtnahme auf die Bedürfnisse des Konsums.

161 5. Spinn- und Flechtstoîfe; Konfektion.

Besonders eingehende Beratungen erheischte die Aufstellung der Generalzölle für diese Warenkategorie, Einmal handelt es sich auch hier teilweise um wichtige Verhandlungspositionen, und dann war neben einem bescheidenen Schutz für die Inlandproduktion auf die weiterverarbeitende und insbesondere die Exportindustrie Eücksicht zunehmen. Bei den Garnen aus Baumwolle, wo durch eine bessere Aufteilung für die feinern Nummern etwas erhöhte Sätze möglich wurden, ist Position 572 (Garne, einmal gezwirnt, zweifach, von Nr. 60 engl. und darüber, gesengt) wieder wie im gegenwärtigen Gebrauchstarif speziell niedrig angesetzt. Dadurch entsteht allerdings eine Anomalie im Vergleich zu den entsprechenden einfachen Garnen. Diese Begelung geschieht aber mit Eücksicht auf die Exportindustrie, speziell die Voileweberei, Stickerei, Wirkerei und Strickerei, Seidenbandindustrie und Seidenstoffweberei. Auch der bisherige verhältnismässig niedrige Zoll hat doch eine erfreuliche Entwicklung der schweizerischen Zwirnerei ermöglicht. Die Erweiterung der Einteilung für einfache Eohgarne entspricht nicht nur einem alten Postulat der Spinneroi, sondern stellt auch eine Klassifikation dar, wie sie das Ausland längst in viel weitgehenderem Masse durchgeführt hat.

Auch bei den Geweben wurden die Bedürfnisse der Konsumenten eingehend gewürdigt. Die Ansätze sind, von einer kleinen Erhöhung für gebleichte, merzerisierte, imprägnierte, gefärbte, bedruckte und buntgewebte Gewebe abgesehen, ungefähr gleich geblieben. Eine Begünstigung erfährt die Stickereiindustrie durch Schaffung der Position 585 (Gewebe gegen Nachweis der Verwendung als Stickboden).

Die verhältnismässig niedrigen Ansätze der Position 610 (Barmerlitzen), sowie für Position 619 (Valenciennes, gewebt) rechtfertigen sich mit Eücksicht auf die Bedürfnisse der Hutindustrie resp. der Wäscheindustrie. Bei den Decken sind die Bodenteppiche (Positionen 605/6) im Einverständnis mit der Produktion ausgeschieden und mit einem reduzierten Zoll belegt worden. Der Zoll für glatten Tüll der Position 597 nimmt Eücksicht auf die Bedürfnisse der Stickereiindustrie.

Die erhöhten Generalansätze für Tüll der Position 598, sowie für die Spitzen der Position 620, erscheinen im Vergleich zu deren Wert als angemessen. Während die Maschinenstickerei
als Exportindustrie mit den bisherigen niedrigen Ansätzen einen Zollschutz nicht geniesst, wurde für die Kettenstichstickerei, Kurbelstickerei und LorraineStickerei (Pos, 613 ff.) am bisherigen Ansatz festgehalten. Die Zweiteilung der Position Linoleum (626) ermöglicht einen niedrigem Ansatz für die im Inland nicht fabrizierten, vorwiegend zum Import gelangenden Muster.

162 Bei den Garnen aus Flachs, Hanf, Ramie, Jute und andere nicht besonders genannte vegetabilische Spinnstoffe sind die Ansätze mit Bücksicht auf die Weiterverarbeitung kaum verändert. Der modrige Ansatz für einfache rohe Garne über Nr. 24 engl. trägt den Bedürfnissen der Stickereiindustrie, sowie den nicht wesentlichen inländischen Produktionsinteressen Eechnung.

Ebenso verhält es sich mit den Gewebepositionen Nrn. 664/5. Der tiefere Ansatz für Jutegewebe der Position 650 im Gegensatz zum Jutegarnzoll der Position 641 nimmt in Übereinstimmung mit der Regelung im gegenwärtigen Gebrauchstarif Rücksicht auf die Sackindustrie. Etwas erhöht wurden im Interesse der Inlandproduktion die Zölle für die feinern Loinwandgewebe, sowie für Gurten und Schläuche. D Je Decken-, Teppiche-und Bänderzölle stehen ähnlich wie bei der Baumwolle in Relation zu den entsprechenden Gewebezöllen.

Auch bei der Seide weisen die Roh- und Hilf sstoffe (inkl. Abfälle) im allgemeinen blosse Fiskalgebühren auf. Für rohe, ungezwirnte Seide und Florettseide, wie auch für Trame und gezwirnte Florettseide sind mit Rücksicht auf die Verbraucher die geltenden Zölle unverändert übernommen worden. Die Ausbrennstoffe für die Stickerei der Position 707 haben im Interesse dieser Industrie einen niedrigen Ansatz. Auch die Kunstseide weist oinen eigentlichen Zollschutz nicht auf. Der Ansatz für Kunstseide, für den Dctailverkauf hergerichtet, steht in Übereinstimmung mit demjenigen für Seide und Florettseide, ebenfalls zum Detailverkauf hergerichtet. Die Zölle für Seide (Positionen 692/3), wie auch diejenigen für Seidenstoffe (Positionen 708/9), Bänder, Posamentierwaren und Stickereien dürfen in Hinsicht auf den hohen Wert als niedrig bezeichnet- werden. Die Decken- und Teppichgeneralüölle stehen in Relation zu den entsprechenden Stoff zollen.

In der Gruppe Wolle besteht für Garne wie auch für Gewebe eine bedeutende einheimische Produktion. Die vorgeschlagenen Zölle sind mit Rücksicht auf deren Charakter als Verhandlungsansätze, und ferner auf den hohen Wert der in Frage stehenden Waren festgesetzt. Spezielle Rücksicht wird bei Position 748 Ausbronnstoffe auf die Stickereiindustrie, bei Position 746 Futterstoffe auf die Konfektion und bei Position 764 Filztücher usw. für technische Zwecke auf die Papierindustrie genommen. Die Hutstumpen
(Positionen 771/2) stellen das Rohmaterial für die Hutfabrikation dar. Die Ansätze für Decken, Teppiche, Bänder, Posamentierwaren und Stickereien (Position 752 ff.) stehen auch hier zu den Stoffzöllen dieser Kategorie in Beziehung. Was speziell die Bodenteppiche anbelangt, war bei den gewobenen auf die einheimische Produktion angemessen Rücksicht zu nehmen. Für geknüpfte, sogenannte Perserteppiche, recht-

163 iertigt sich eine grössere Belastung auch wegen dem höhern Wert.

Zum Schlüsse erwähnen wir noch, dass hei dieser Tarifrevision die Frage des sogenannten «Päcklizolles» von der Fabrikation und vom 'Handel erneut aufgeworfen wurde. Derselbe würde in einem Zuschlagszoll für direkte Sendungen aus dem Ausland für Coupons unter einer gewissen Grosse in Einzel- oder Sammelsendungen bestehen.

Wegen der entgegenstehenden Interessen wichtiger Verbraucher, wie Sattler und Tapezierer, Schneider, aber auch mit Bücksicht auf die zolltechnischen Schwierigkeiten und die übrigen Konsequenzen, er.schien uns bei allem Verständnis für gewisse in Erscheinung getretene Übelstände zum Schaden von Handel und Fabrikation die Einführung dieses neuen Zolles nicht angebracht. Bei der Gruppe Haare, nicht anderweit genannt, war den Bedürfnissen der Bürstenindustrie Bechnung zu tragen. Ein gewisser Schutz ergibt sich wie bisher für die Pferdehaarindustrie, Die Gruppe der vegetabilischen Flecht;stoffe, Besen, Korb- und Flechtwaren weist für die geschälten Weiden der Position 784 einen gegenüber heute erhöhten Generaljsoll auf. Die übrigen Flechtstoffe ausländischen Ursprungs Bind niedrig belastet, Besen hahen ungefähr die jetzigen Zölle. Etwas erhöhte Ansätze sind für die Korbwaren und im Interesse der schweizerischen Hutgeflechtindustrie, besonders für die Flechtwaren mit Näharbeit, ^angesetzt, während die Zölle für die einzuführenden Hutgeflechte (Tressen zur Hutfabrikation) niedrig gebalten sind. Die neue Gruppierung der Matten, Bodenteppiche usw. (Positionen 807/10), ermöglichte eine niedrigere Taxierung für solche aus Bast, wie Chinamatten u. dgl., während für die übrigen wertvolleren die einheimische Pro-duktion etwas geschützt wird. Nicht leicht war die Festsetzung der Zölle für Weichkautschuk der Gruppe K a u t s c h u k und Zelluloid.

Die textliche Anordnung versucht, der inländischen Produktion nach Möglichkeit Rechnung zu tragen. Die Ansätze nehmen aber auch -auf den Umstand Bücksicht, dass wir in einem nennenswerten Umfang .auf den Import angewiesen sind. Position 814 stellt eine Spezialposition für Elastiqueweberei dar und ist daher, wie bisher, nur mässig belastet. Schläuche, Bohren, Beifen und Mäntel (Position 818 ff.)

weisen durchweg massige Ansätze auf. Dasselbe trifft für Gewebe, mit Kautschuk behandelt,
zu, wobei im Interesse der Verbraucher schon im Generaltarif die Ansätze für Doppelstoffe für Wagendecken, Zeltbahnen und Ballons, sowie für Unterlagstoffe und Gewebe für Konfektionswaren u. dgl. (Positionen 827/8) wesentlich reduziert wurden. Ein besserer Schutz resultiert dagegen für die inländische Produktion für elastische Gewebe usw. der Positionen 880/2, sowie für Zelluloidwaren, nicht anderweit genannt. Dagegen sind für Zelluloid «die bisherigen Zölle sozusagen unverändert übernommen worden.

164 Die Wäschezölle unter den K o n f e k t i o n s w a r e n (Position 843 ff.) sind ins Verhältnis zu setzen zu den entsprechenden Zölle» auf Baumwoll- und Leinengeweben. In gleicher Weise sind die Zölle für Korsetten und Kleider aus Baumwolle und Wolle, Wirkwaren,, sowie für Hüte und Mützen aufgebaut worden. Bei den Wirkwaren ist noch hervorzuheben, dass die Kleider aus Wirkstoff unter die als «andere Wirk- und Strickwaren » bezeichneten Positionen (Nrn. 880, 888, 886) fallen. Bei den Schirmpositionen enthalten die Nrn. 911/2, 916 und 920 die billig zu taxierenden Halbfabrikate, während sich für die Fertigfabrikate ein entsprechender Schutz ergibt. Die den tatsächlichen Verhältnissen besser angepasste neue Klassifizierung der Säcke ermöglichte eine wesentliche Eeduktion des folles für die alaTransportartikel zur Verwendung gelangenden Säcke aus Kokosf asern (Position 927). Bei den Konfektionswaren für Zimmerausstattung, wie Portieren, Vorhänge, Draperien usw., ist zu beachten, dass darunter neben den einfachem Vorhängen aus Baumwolle und Leinen auch leichtere und hochwertigere Artikel fallen.

6. Mineralische Stoffe; Tonwaren; Glas und Glaswaren.

In der Gruppe Mineralische S t o f f e sind gegenüber dem jetzigen Gebrauchstarif wesentliche Änderungen nicht vorgenommen worden. Kies und Sand sind mit einem eigentlichen Zoll nicht belastet. Eine Einfuhr kommt übrigens nur für gewisse Grenzgebiete in Präge. Spezielle Positionen für die weiterverarbeitende Industrie sind Kaolin (Position 988) und Granaten und Eubinen (Position 1026).

Während ersteres einen wichtigen Eohstoff für die Papierindustrie darstellt, werden Granaten und Eubinen von der Uhrenindustriebenötigt. Durch eine Aufteilung und bessere Umschreibung war es möglich geworden, für die Eöhren aus Papier zur Isolation elektrischer Leitungen (Positionen 1016/19) bereits im Generaltarif teilweise eine Beduktion der jetzigen Zölle eintreten zu lassen. Unwesentliche Veränderungen haben Bau- und Werksteine (Positionen 954/6), Gipa und Kalksteine (Positionen 977/82), Talk (Positionen 986/7), Schmirgel und Waren daraus (Positionen 1002/1010) erfahren. Die Ansätze für die Steinhauerarbeiten (Positionen 959/68) stellen einen angemessenen Schutz der Arbeit dieses Gewerbes dar. Für die Kohlen bleibt die bisherige Kontrollgebühr bestehen, ausgenommen
für Steinkohlenbrikette der Position 1088, die eine kleine Erhöhung erfahren. Dieetwas stärkere Belastung für die genannten Brikette liegt darin begründet, dass der zu deren Herstellung verwendete Teer (Position 1719) teilweise importiert werden muss und dass dafür ein Zoll von 40 Eappen per 100 kg vorgesehen ist. Umgekehrt ist durch Aufteilung

165

der Position für Elektroden eine wesentliche Entlastung für die schweren Blöcke (Position 1041), die von der Industrio verbraucht werden und für die ein schweizerisches Produktionsinteresse nicht besteht, erreicht worden.

Von den Tonwaren kommen Dachziegel wie auch Backsteine für die Einfuhr, ausser in den Grenzgegenden, kaum wesentlich in Frage. Entgegen dem bisherigen Gebrauchstarif, wo nur feuerfeste Backsteine, Bohren und Platten ausgeschieden waren, bringt der vorliegende Tarif eine Erleichterung im Sinne einer Sonderbehandlung aller feuerfester Waren. Dieselben sind nunmehr unter Positionen 1056/8 in übersichtlicher Weise zusammengefasst. Eine wichtige Neuerung in tariftechnischer Hinsicht besteht ferner darin, dass die in der Praxis kaum durchführbare Unterscheidung zwischen Platten und Fliesen aus Ton einerseits und Steinzeug anderseits fallen gelassen worden ist. Diese für das Bauhandwerk wichtigen keramischen Erzeugnisse sind nunmehr in den Positionen 1052/5 untergebracht, wodurch viele Anstände bei der Verzollung verschwinden dürften.

Der Zollansatz für Kachelöfen und Kamine (Position 1066) steht in Belation zu demjenigen für Ofenkacheln (Positionen 1064/5). Die Töpferwaren (Position 1067 ff.) sind abgestuft in solche aus Ton, Steinzeug, Fayence und Porzellan, und entsprechend diesem Aufbau steigern sich auch die Zollansätze. Bei den Gefässen und Apparaten der Position 1071 wird in billiger Weise auf die Bedürfnisse der Industrie (Chemische Industrie) Bücksicht genommen. Ähnlich verhält es sich für das technische Porzellan (Abdampfschalen und Salbentöpfe) der Positionen 1075/6. Dagegen wurden die Ansätze für Isolatoren der Positionen 1080/82 mit Eücksicht auf die inländische Produktion in angemessener Weise erhöht. Schliesslich erwähnen wir noch die Wasch- und Badeeinrichtungen und ähnliche Erzeugnisse aus Feuerton, Steingut oder Porzellan, glasiert, der Positionen 1083/4.

Dem Baugewerbe wird hier dadurch nach Möglichkeit Rechnung getragen, dass für die im Inland nicht genügend hergestellten Waren der Position 1083 ein ermässigter Ansatz von Fr. 20 eingestellt wurde.

Eine textliche Umarbeitung haben Glas und Glaswaren durch die Aufteilung in Fensterglas, Spiegelglas und anderes Tafelglas erfahren. Unter die letztere Gruppe fallt das Eohglas (Dachglas, Kathedralglas usw.), das in der
Schweiz nicht hergestellt wird und daher ermässigte Ansätze erhält. Besondere Bücksicht wird bei den Flaschen der Position 1112, bei den Konservengläsern der Position 1115, sowie bei den grossen Korbflaschen der Position 1119 auf die Verbraucher (Medizin, Nahrungsmittelbrancho und chemische Industrie) genommen. Die Spiegelzölle (Positionen 1125/7)

166 stehen in Eelation zu den Glas- und Bahmenzöllen. Auch besteht hier wie bei den Hohlglaswaren (Positionen 1110 ff.) eine inländische Produktion.

7. Metalle.

Der Aufbau dieser Kategorie hat textlich nur insofern Änderungen erlitten, als sie sich wirtschaftlich als notwendig erwiesen. In der ganzen Gruppe war es möglich, die Zollansätze in weitgehendem Masse auf Grund von Kompromissen zwischen Produzenten und Verbrauchern festzusetzen. Für diejenigen Waren, die im Inland nicht in genügender Menge oder -Qualität hergestellt werden können, sind die Zölle möglichst niedrig gehalten, während für die bei uns erzeugten Produkte ein angemessener Schutz resultiert.

Der Aufbau der Unterkategorie Eisen ist folgender: Vorerst sind die Eohmaterialien, die Halbfabrikate und die Massenartikel aufgeführt. Es folgen die vorgearbeiteten Maschinenteile (Positionen 1195/7), dann diejenigen Waren, die aus wirtschaftlichen Gründen besonders behandelt werden müssen. Es sind dies unter anderem Behälter und Kessel (Positionen 1199/1213), das Eisenbahnmaterial (Positionen 1216/30), Werkzeuge (Positionen 1231/44), Nieten und Schrauben (Positionen 1255/60), Drahtstiften und Nägel (Positionen 1261/64), Kochherde und Heizöfen (Positionen 1269/72), Möbel (Positionen 1274/77). Alle übrigen Waren sind in folgenden Sammelpositionen untergebracht: Waren aus Grauguss (Positionen 1282/1303), Waren aus Stahlguss und Weichguss (Positionen 1815/42), Waren aus Schmiedeisen oder Stahl (Positionen 1343/59).

Bei den Walzprodukten (Positionen 1139 ff.) sind für die groben Profile, bei denen nicht die Arbeit, sondern das Metall die Hauptrolle spielt, die Zölle niedriger angesetzt als für die kleinen Profile, in denen die inländische Produktion leistungsfähig ist. Ähnlich verhält es sich bei den Bohren (Positionen 1184 ff.). Bohren aus Schmiedeisen geschweisst, nahtlos, der Position 1176, werden in der Schweiz nicht fabriziert. Ferner sind wir für die Wellrohre aus Blech (Positionen 1184/5) auf den Import angewiesen. Ebenso trifft dies zu für die Maschinenteile und Teile von mechanischen Geräten der Positionen 1195/8, sowie für die Kessel aus Grauguss der Positionen 1205/7, die ebenfalls entsprechend niedrig taxiert sind. Im Einverständnis mit den Konsumenten werden dagegen bei den Werkzeugen die feinem Feilen und die Präzisionswerkzeuge mit Bücksicht auf ihren hohen Wert etwas stärker belastet. Im Interesse der Uhrenindustrie wird wie bisher für die Uhrmacherwerkzeuge eine spezielle Position (Nr, 1236) geschaffen, -wodurch diese Artikel einen niedrigem Zoll zahlen afe dies bei den Präzisionswerkzeugen der Fall wäre. Mit

167

·der Schaffung der Position 1234 für Sensen, Sicheln und Gabeln, die zu einem wesentlichen Teil importiert werden müssen, wird den Bedürfnissen der Landwirtschaft Eechnung getragen. Nieten und Schrauben erfahren eine stärkere Aufteilung nach dem Durchmesser; die feinen werden höher belastet als die groben. Ebenfalls eine weitgehendere Differenzierung nach dem Gewicht ist vorgenommen für die bereits genannten Sammelpositionen (Waren aus Grauguss, Waren aus Stahlguss und Weichguss, sowie die Waren aus Schmiedeisen oder Stahl). Unter Zustimmung der Konsumenten erfahren die leichtern Waren dieser Kategorien eine stärkere Belastung als die schwereren. Mit Rücksicht auf die Leistungsfähigkeit der einheimischen Produktion wurden auch die Ansätze für Transportgefässe, andere, oinschhesslich Blechbüchsen und ähnlichem Verpackungsmaterial (Positionen 1311/12), sowie für elektrische Kochherde und Heizöfen (Position 1272) angemessen erhöht. Eine bessere Aufteilung der Messerschmiedwaren (Positionen 1860/61), zwecks Differenzierung zwischen solchen, die in der Schweiz in genügender Qualität und Quantität hergestellt werden und andern, scheiterte. Erwähnt seien noch die neuen Positionen für Hufbeschlagmaterial (Positionen 1265/68), die im Interesse der Landesverteidigung und mit Zustimmung der Verbraucher geschaffen worden sind. Ebenfalls neu ist die Position 1279 für Kugellager, deren Schaffung mit Bücksicht auf die Bedeutung der inländischen Produktion ebenfalls im Einverständnis mit den Konsumenten geschah. Nicht leicht war die Ausarbeitung der Gruppe der Eisenbahnmaterialien (Positionen 1216/80), weil solche teilweise im Inland produziert werden, teilweise dagegen importiert werden müssen. Der Aufbau ist so, dass diejenigen Artikel, für die die Inlandindustrie nicht genügend leistungsfähig ist, möglichst wenig belastet worden sind. Diese Lösung brachte es mit sich, dass für einzelne höherwertige Waren niedrigere Zölle vorgesehen sind als für billigere Waren, für die aber ein Produktionsinteresse besteht; sie wird jedoch den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen möglichst weitgehend gerecht.

Entgegen der bisherigen Begelung sind im neuen Generaltarif Kupfer und Messing voneinander getrennt worden. Die schweren Bleche aus Kupfer (Position 1369), die in der Schweiz nicht hergestellt werden, sind niedriger
belastet als die feinen Bleche (Positionen 1370/71). Ähnlich wurde bei den Schrauben (Positionen 1398/1400) vorgegangen. Dadurch dürfte vor allem für die feinern Artikel ein etwelcher Schutz erreicht werden. Beim Draht der Positionen 1372/4 differieren die Generalansätze von den geltenden Gebrauchszöllen nur unwesentlich wegen der sich stark entgegenstehenden Interessen der Produzenten und Konsumenten. Nr. 1395 (Drahtsiebe für die

168 Papierfabrikation) stellt eine spezielle Position dar für die Papierfabrikation, die auf den Import dieser Drahtsiebe angewiesen ist.

Was die Generalzölle für Kupfer- und Messingwaren (Positionen 1408/11) anbelangt, die nach dem Gewicht abgestuft sind, handelt es sich um ausgesprochene Sammelpositionen, die neben den technischen Artikeln auch die wertvollem Waren, wie Geschirre und kunstgewerbliche Gegenstände, umfassen. Schliesslich glaubten wir einem Begehren der elektrotechnischen Industrie um bessern Schutz, für ihre Fabrikate mit Bücksicht auf die Leistungsfähigkeit und auf den höhern Wert in angemessener Weise Eechnung tragen zu müssen. Waren der Kategorien XI, XII, XIII und XVI, die für elektrischen Betrieb bestimmt sind, unterliegen dem gemäss.

einem Zollzuschlag von 25 % zum tarifmässigen Ansatz, soweit die Verwendung für elektrischen Betrieb im Tarif nicht ausdrücklich erwähnt ist.

Beim Aluminium nehmen die Rondellen (Positionen 1460/61) eine besondere Stellung ein. Sie bilden einerseits das Bohmaterial für die verarbeitende Industrie, werden aber anderseits in den inländischen Walzwerken erzeugt, jedoch nur bis zu gewissen Dimensionen. Diese Verhältnisse erklären die Differenzierung in den Ansätzen. Etwas erhöhte Zölle weisen mit Eücksicht auf die Leistungsfähigkeit der einheimischen Produktion Waren aus Aluminium (Positionen 1463/4) auf. Bei den edlen Metallen sei noch die neue Einteilung für Gold- und Silberschmiedwaren und Bijouterien erwähnt, die zur Hauptsache in Übereinstimmung mit den beteiligten Kreisen erfolgte. Position 1478 (Geräte für wissenschaftliche Laboratorien) bringt eine wesentliche Entlastung für die wissenschaftliche Forschung,

8. Maschinen, mechanische Geräte und Fahrzeuge ; Uhren; Instrumenteund Apparate.

Ein besonderer Aufbau war für die Maschinenkategorie nötig, indem die Schweiz selber eine hoch entwickelte Maschinenindustrie auf weist. Wirtschaftliche Gründe verlangen bei der Verzollung Berücksichtigung einmal des Materials, aus dem die Maschinen vorwiegend erstellt werden (Eisen, Kupfer, Messing, Holts), und anderseits Rücksichtnahme auf das Stückgewicht des fertigen Erzeugnisses.

Im allgemeinen sind die Maschinen aus Kupfer oder Messing wertvoller und daher höher zu belasten als solche aus Eisen oder Holz.

Schwerere Maschinen sind in der Regel günstiger zu behandeln alsdie leichter und feiner gebauten, vor allem auch deswegen, weil bei den schwereren Maschinen die Grundplatte aus Grauguss stark ins Gewicht fällt. Es ergibt sich daher eine Trennung zwischen Maschinen.

169 vorwiegend aus Eisen, und andern, sowie die Notwendigkeit einer Staffelung, je nach dem Stückgewicht der Maschine. Dieser Grundsatz konnte aber immerhin nicht durchgängig befolgt werden, indem für gewisse Spezialtypen eine Sonderbehandlung notwendig war.

Unter Würdigung der genannten Momente hat die Maschinenkategorie XII A folgende Aufteilung erfahren : Die Positionen 1497 bis 1527 umfassen alle diejenigen Maschinen, die wegen der bestehenden besondern Verhältnisse aus der allgemeinen Maschinenkategorie herausgenommen werden mussten: hauswirtschaftliche Maschinen, Nähmaschinen, Werkzeugmaschinen für die Holzbearbeitung, land-wirtschaftliche Maschinen, Maschinen für die Textilindustrie, dynainoelektrische Maschinen und Dampfturbinen. Alle übrigen Maschinen vorwiegend aus Eisen rangieren unter den Positionen 1528/38, während ·diejenigen aus andern Metallen unter die Positionen 1589/46 fallen. Die Ansätze wechseln je nach dein Eigengewicht der Maschine und verstehen sich auf je 100 kg brutto. Die folgenden Eubriken M l--14 sind nicht für die Verzollung massgebend, sondern verfolgen den rein statistischen Zweck, feststellen zu können, welche Arten von Maschinen hauptsächlich zum Import gelangen. Schliesslich wurde eine letzte Gruppe (Positionen 1547/56) eingestellt, und zwar ebenfalls mit Gewichtsstaffelung, nach welcher die eingehenden, bearbeiteten Maschinenteile abzufertigen sind.

Bei den Fahrzeugen kommt der Einfuhr von Kraftwagen ·eine besondere Bedeutung zu. Die Zollansätze für andere Fahrzeuge spielen dagegen keine allzu grosse Bolle, indem dieselben zur Hauptsache nur in den Grenzgegenden zum Import gelangen. Der Generalzollansatz für Kinderwagen (Position 1562) nimmt auf den Umstand .Bücksicht, dass die Schweiz für gewisse Modelle in nicht unwesentlichem Masse auf die Einfuhr angewiesen ist. Die Fahrradzölle (Positionen 1567/68) beziehen sich nicht auf das Gewicht, sondern verstehen sich per Stück. Der Gewichtszoll für Bestandteile (Position 1569) war somit derart festzusetzen, dass durch Auseinandernehmen der Fahrräder und Verzollen als Teile der Stückzoll nicht umgangen wird. Für die Automobile (Positionen 1571/75) haben wir eine den gegenwärtigen Verhältnissen besser angepasste Unterteilung vorgenommen.

Es werden unterschieden Chassis, Karosserien und fertige Wagen.

Die Chassis
sind nach dem Gewicht klassifiziert. Die Wagen sind in Personenwagen im Eigengewicht von weniger als 2200kg und andere Wagen unterteilt. Der Zoll für Karosserien stellt einen gewissen Schutz des Gewerbes dar. Positionen 1585 und 1588 weisen für die hochwertigem Schiffe eine stärkere Belastung auf.

Der Kategorie Uhren ist nunmehr auch der Flachstahl für die Uhrenfedernfabrikation, der sich früher bei den gewöhnlichen Stahl-

170 Positionen befand, beigefügt worden. Die Ansätze dafür, wie auch für Stand-, Wand-, Wecker- und Turmuhren, sind im Einverständnis mit der Uhrenhandelskammer festgesetzt worden. Sie nehmen Kucksieht auf die gegenwärtigen Produktionsverhältnisse. Dasselbe trifft auch für Bestandteile zu. Für Gehäuse und Uhren wird neu der Grundsatz des Stückzolles aufgenommen.

Bei den Instrumenten und A p p a r a t en stellen die Positionen 1622 Harmonium und 1628 Klaviermechaniken usw. Importpositionen dar und sind daher mit einem niedrigen Zoll belastet. Für Zündapparate und Anlasser für Motoren (Position 1640) sind erhöhte Generalzölle mit Eücksicht auf die einheimische Produktion eingesetzt worden. Diese Apparate sind zudem sehr hochwertige ProdukteFür Apparate und montierte Hilfsmaterialien für Installationen elektrischer Leitungen und Schaltanlagen, sowie für medizinische und chirurgische Instrumente und Apparate (Positionen 1648 ff.)

ermöglichte eine weitergehende Gewichtsaufteilung eine weniger starke Belastung für die schwerern Produkte. Während für Bechenmaschinen (Position 1666) der bisherige Satz unverändert übernommen wurde, nimmt der höhere Zoll für Schreibmaschinen (Position 1665) Bücksicht auf die bestehende schweizerische Fabrikation.

9. Drogen, Chemikalien, Farbwaren und verwandte Produkte.

Die ätherischen öle erfahren eine Aufteilung in zwei Positionen (1686/7), indem für die billigern bzw. hauptsächlich als Eohmaterial zur Weiterverarbeitung dienenden ölsortcn ein niedrigerer Ansatz vorgesehen ist, während die Luxusartikel höher belastet sind. Die Eohstoffe für die chemische Industrie weisen im allgemeinen nur eine niedrige Fiskalgebühr auf, welche angesichts des durchschnittlich hohen Wertes der in Frage kommenden Materialien erträglich erscheint. Teer (Position 1719) erfährt wegen seiner Verwendung bei der Herstellung der Stemkohlenbrikette (Position 1088) eine Ermässigung. Der Zollansatz für Salpetersäure (Position 1785) wird im Interesse des Konsums nicht erhöht, obschon es fraglich ist, ob dabei eine inländische Produktion ermöglicht wird. Der durch Bundesratsbeschlusa vom 10. Dezember 1928 für Kristallsoda (Position 1766) auf Fr. 4 erhöhte Zoll wird auf Fr. 3 ermässigt; ebenso wird der Ansatz für kalzinierte Tonerde (Position 1784), die für die Aluminiumindustrie den Eohstoff darstellt,
in Übereinstimmung mit den Erzzöllen auf 10 Cts. herabgesetzt. Unverändert ist auch der Generalansatz für Kastanienholzextrakt (Position 1846). Beim Kupfervitriol (Position 1797) stehen sich die Wünsche der Interessenten diametral gegenüber. Als vorläufiger Generalansatz wurde der Zoll, der

171

durch den spanisch-schweizerischen Handelsvertrag von Fr. 12 auf Fr. 10 und durch den italienisch-schweizerischen auf Fr. 8 per 100 kg reduziert worden ist, auf Fr. 7 angesetzt. Ferner haben \vir die Ansätze der Position 1834 Steinkohlenteeröle und Position 1933 Mineralöle usw. zu motorischen Zwecken in Übereinstimmung mit dem Bundesratsbeschluss vom 7. Dezember 1923 gebracht. Mineralwasser und Quell- und Badesalze (Positionen 1694/98) sind nunmehr in natürliche, in Originalpackung und andere aufgeteilt, wobei die erstem niedriger belastet werden als die letztem. Auch für Farbwaren gilt der Grund* satz der geringern Belastung der Rohstoffe. Während sich für die zubereiteten Farben (Position 1903 ff.) ein angemessener Schutz ergibt, wird bei den nicht zubereiteten Farben in möglichst weitgehendem Masse auf die Bedürfnisse der weiterverarbeitenden Industrie Bücksicht genommen. Auch die technischen öle und Fette werden, von einzelnen im Inland hergestellten Spezialitäten abgesehen, im allgemeinen ebenfalls nur gering belastet. Wegen ihrer grossen Bedeutung für Industrie und Gewerbe sind für Heiz- und Kraftöle der Position 1937 gegen Verwendungsnachweis wie bisher bloss 30 Cts. per 100 kg vorgesehen. Von den Seifen erfährt nur der Ansatz für Toilettenseife eine nennenswerte Erhöhung, wobei deren relativ hoher Wert berücksichtigt werden muss. Ferner sind die Generalansätze für Leinöl und Sojabohnenöl der Position 1918, Arachidöl, Sesamöl usw. der Position 1921 und Kokosöl und Palmkernöl der Position 1923 zwecks etwas vermehrten Schutzes für die inländischen ölfabriken erhöht worden.

10. Tabak.

Die Kategorie XV des Entwurfes regelt die Verzollung von Tabak, der im Generalzolltarif von 1902 der Kategorie I F zugeteilt war.

Nachdem durch Bundesbeschluss vom 23. Juni 1920 neben andern durch die Handelsverträge nicht gebundenen Zolltarifpositionen auch die Tabakzölle erhöht worden waren, wurde durch Bundesbeschluss vom 24. Juni 1921 irn Interesse einer stärkern fiskalischen Nutzbarmachung eine weitere Steigerung der Tabakzollansätze vorgenommen. Schon damals betonten wir, dass damit in keiner Weise einer endgültigen Eegelung der Tabakbesteuerung vorgegriffen werden solle, sondern dass vielmehr beabsichtigt sei, in Befriedigung der dringenden finanziellen Bedürfnisse in Anlehnung an das englische
Verzollungssystem die nötigen Erfahrungen für eine künftige definitive Eegelung zu sammeln. Dieser Bundesbeschluss, der auf den 30. Juni 1923 befristet war, wurde durch Bundesbeschluss vom 24. Juni 1928 auf unbestimmte Zeit verlängert, und schliesslich erfuhr die Ver-

172 zollung der Kategorie Tabak ihre letzte Regelung durch den dringlichen Bundesbeschluss vom 4. April 1924.

Im Gegensatz zu den ursprünglich gehegten Erwartungen ist es auch im Laufe der vergangenen vier Jahre nicht gelungen, mit Bezug auf ein endgültiges System der Tabakbesteuerung zu einem Schluss zu kommen, der voll befriedigen würde. Wir schlugen deshalb anlässlich der letzton Eevision vom April 1924 gewisse Abänderungen vor, die ermöglichen sollten, unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Industrie und im Interesse eines gesteigerten Ertrages die Tabakverzollung nun für längere Zeit festzulegen.

Wir halten nun aber dafür, auch die Erage der Tabakbesteuerung in ihrer heutigen, wenn vielleicht auch noch nicht endgültigen Form in die normale Gesetzgebung überzuleiten, und damit die Weiterdauer dringlicher Bundesbeschlüsse entbehrlich zu machen. Wenn also der Tabak im vorliegenden Entwurf zum neuen Generalzolltarif Aufnahme gefunden hat, so ist damit nicht eine materielle Änderung des bestehenden Systems beabsichtigt. Es figuriert der Tabak wieder als Kategorie im Generalzolltarif, wie das schon 1902 der Fall war.

Er bildet also einen Teil des Bundesgesetzes betreffend den schweizerischen Zolltarif und untersteht damit dem Eeferendum. Wenn aber der Tabak nun auch als Kategorie des Generalzolltarifentwurfes erscheint, so möchten wir doch ausdrücklich bemerken, dass weder hinsichtlich der Ansätze noch der Verzollungsbestimmungen Änderungen am Bundesbeschluss vom 4. April 1924 vorgenommen wurden und dass im Interesse einer ruhigen Entwicklung der Industrie solche Änderungen auch nicht vorgenommen werden sollten. Nachdem die vergangenen Jahre auf diesem Gebiete mehrfache Regelungen und Erhöhungen gebracht haben, sollte die Tabakindustrie für die nächsten Jahre nun mit einem Zustand der Stabilität hinsichtlich der Verzollung der Eohstoffe, Halbfabrikate und Fertigfabrikato rechnen können. Deshalb und auch entsprechend ihrer ganzen Natur als Fiskalzölle soll auch die Kategorie XV nicht zum Gegenstand von Vertragsunterhandlungen gemacht werden, und es ist endlich auch bei Feststellung des spätem Gebrauchstarifes eine autonome Herabsetzung dieser Zölle nicht beabsichtigt, "Durch die ganze Überweisung der Tabakverzollung auf das Gebiet des Generalzolltarifs soll die Hauptfrage, ob die fiskalische
Belastung des Tabaks nicht doch besser auf Grund eines eigentlichen Steuersystems erfolgen solle, nicht präjudiziert werden. Eine solche prinzipiell neue Regelung könnte aber nur nach Aufnahme eines entsprechenden Artikels in die Bundesverfassung vorgenommen werden, Bis aber diese Frage definitiv abgeklärt sein wird, ist der hier eingeschlagene Weg der fiskalischen Belastung des Tabaks der gegebene.

173 Bei der Beurteilung der Höhe der Ansätze muss in Betracht gezogen werden, dass es sich hier um einen ausgesprochenen Luxusartikel handelt, den die meisten Staaten viel stärker finanziell ausnützen, als dies auch durch die jetzige Eegelung in der Schweiz der Fall ist.

Das heutige Verzollungssystem ist nun seit 1920 in Wirksamkeit.

Es passt sich den besondern Verhältnissen der schweizerischen Tabakindustrie an und bringt in normalen Zeiten eine Einnahme von rund 20 Millionen Pranken, ohne dass es einen besondern Verwaltungsapparat erfordert. Die einzige Lücke im System ist die Unmöglichkeit, den im Inland angebauten Tabak zur Belastung heranzuziehen.

Trotzdem besteht ein dringendes Bedürfnis, vom jetzigen Zustand abzugehen, nicht.

Ans allen diesen Gründen erschien uns die Belassung der Tabakzölle im Generalzolltarifentwurf als gegeben.

11. Ausfuhr.

Mit Ausnahme der Ausfuhrposition Nr. l Knochen, Knochenmehl roh, Knochenschrot, sind sämtliche Ausfuhrzölle in der gleichen Höhe ·wie im Gebrauchstarif im Jahre 1921 belassen worden. Die kleine Erhöhung für Position l soll der einheimischen Leim- und Düngerindustrie eine bessere Versorgung mit den entsprechenden Bohstoffen ermöglichen. Bei der Ausfuhrposition Nr. 2 (Felle und Häute, nicht gegerbt) gingen die Meinungen der Interessenten stark auseinander.

Während die Gerber mit Eücksicht auf ihre Bohstoffbeschaffung eine Erhöhung des gegenwärtigen Ausfuhrzolles verlangten, traten die Landwirtschaft und die Metzger für eine Reduktion desselben ein.

Angesichts dieser Stellungnahme der Beteiligten glaubten wir, am jetzigen, Fr. 4 per 100 kg betragenden Ausfuhrzoll für den Generaltarif festhalten zu müssen. Auch einem Begehren der verarbeitenden Industrie um Erhöhung des Ausfuhrzolles für Kupferabfälle konnte nicht entsprochen werden, weil nicht alle Kupferabfälle in der Schweiz verarbeitet werden können und weil ferner die Unterscheidung zwischen solchen, die im Inland gebraucht werden und den nicht verwendbaren zolltechnisch ausserordenthche Schwierigkeiten bietet.

Im übrigen sind mit Ausnahme der wenigen im Ausfuhrtarif genannten Waren alle übrigen Kategorien schweizerischerseits mit keinen Ausfuhrzöllen belastet.

VIII.

Sehluss.

Der Zweck des vorhegenden Entwurfes zu einem Generalzolltarif ist ein dreifacher: ein finanzieller, ein wirtschaftlicher und ein Bundesblatt.

77. Jahrg.

Bd. 1.

12

174 handelspolitischer. Man muss an den Entwurf in f i n a n z i e l l e r Beziehung die Erwartung stellen, dass er auch in seiner endgültigen Form als Gebrauchstarif dem Bunde den zur Erfüllung seiner Aufgaben nötigen Anteil an don Gesamteinnahmen liefere, der bei unserni Bundesfinanzsystem auf die Zölle zu entfallen hat. Die ange teilten Berechnungen haben, wie weiter oben gezeigt wurde, ergeben, dass der Tarifentwurf, wenn er einmal durch die Verträge gemildert sein wird, ungefähr dasjenige Ergebnis zeitigen dürfte, das der heutige Gebrauchstarif liefert. Die Ausführungen des finanziellen Teils der Botschaft dürften überzeugend dargetan haben, dass damit die Gesamtsumme der indirekten Steuerlasten des Sehweizerbürgers, verglichen mit denen des Auslandes, eine massige ist und dass sie durchaus den Grundsätzen einer soliden und gerechten Steuerpraxis entspricht. Die Belastung wird keine derartige sein, dass dadurch die Lebenshaltung in spürbarer Weise verteuert wird oder dass die Industrie in ihren Produktionsbedingungen und ihren Konkurrenzaussichten auf dem Weltmarkt irgendwie beeinträchtigt werden dürfte.

Der w i r t s c h a f t l i c h e Z weck des neuen Entwurfes besteht in einer Anpassung an die neuen Produktionsverhältnisse und an die veränderte Produktionstechnik. Dazu dient eine grössero Spezialisierung des Tariftextes, wodurch die Möglichkeit gegeben ist, auf die Verschiedenheit der einheimischen Produktion besser Bücksicht zu nehmen. Zugleich wird damit auch erreicht, dass teilweise schon im Entwurf oder aber dann später bei den Handelsvertragsunterhandlungen diejenigen Positionen im Zollansatz massiger angesetzt werden können, für die ein schweizerisches Produktionsinteresse nicht oder nicht . in genügendem Masse besteht. Der neue Generalzolltarifentwurf wird also in seiner spätem Form als Gebrauchstarif für die Verzollung der eingehenden Waren ein moderneres und gerechteres Instrument darstellen, als dies der heute teilweise veraltete Gebrauchstarif sein kann.

Und endlich bringt der neue Generalzolltarifentwurf das dringlich benötigte h a n d e l s p o l i t i s c h e Instrument. Wir haben schon weiter oben dargelegt, welches die Eichtlinien der schweizerischen Handelspolitik bis heute gewesen sind und dass keine Veranlassung besteht, sie za ändern. Die ganze Struktur unserer
Volkswirtschaft drängt nach einer Verhandlungspolitik auf möglichst breiter Basis.

Das wird auch künftig die Hauptrichtlinie unserer Handelspolitik bleiben. Wir erstreben mit den- Staaten, mit denen uns wichtigeHandelsinteressen verbinden, vor allem aber mit unsern Naohbarnationen, Tarifverträge. Wir begeben uns dabei gerne eines Teils unserer Tarifautonomie, weil wir diese gegenseitigen Bindungen als einen wertvollen Bestandteil der internationalen Handelspolitik

175 betrachten. Denn nichts ist für die Produktion und den Handel lähmender als die beständige Unsicherheit mit Bezug auf die künftige Gestaltung der Zollverhältnisse.

Wir sind durchaus bereit, auch in künftigen Handelsverträgen die gleichen Grundsätze zur Anwendung zu bringen, die wir in den Konventionen der vergangenen Vertragsperiode befolgt haben, aber wir müssen anderseits auch vom Auslande verlangen, dass es nicht durch Prohibitivzölle den Import unserer hochwertigen Qualitätswaren stark hindere, ja sogar verunmögliche. Der schweizerische Markt ist im Ausland begehrt und wir selber brauchen ihn nicht zu unterschätzen. Wenn wir aber bereit sind, diesen Markt der ausländischen Produktion zu öffnen, so brauchen wir entsprechende Konzessionen zur Erschliessung der fremden Absatzgebiete. Wir hoffen, dass die künftigen Handelsvertragsunterhandlungen Verträge bringen, die eine Weiterentwicklung unserer Volkswirtschaft ermöglichen.

Für diese Unterhandlungen aber müssen wir gerüstet sein, und das Hauptrüstzeug soll der neue Generalzolltarif bilden.

Der Tarifontwurf ist auf breitester Basis aufgebaut worden.

Interessenten aller Kreise, die Produzenten, der Handel und die Verbraucher, konnten sich zu dem Entwurf äussorn und vor der Expertenkommission ihre Wünsche vertreten und ihre Anregungen vorbringen. Auf vielen Gebieten ist ein Ausgleich der verschiedenen Strömungen gelungen, auf andern standen die Ansichten sich zu schroff gegenüber. Bei diesen Verhandlungen haben die Interessenten auch Gelegenheit gehabt, ihre Wünsche mit Bezug auf die endgültigen Zölle, also die Ansätze des künftigen Gebrauchstarifes, bekanntzugeben. Es werden diese Zahlen für die Unterhändler später ein wertvolles Material bedeuten.

Jeder Zolltarif ist notwendigerweise ein Komprorniss der verschiedenen wirtschaftlichen Gruppen. Er wird keiner das bringen, was sie mit Eüoksicht auf ihre speziellen Interessen wünscht, sondern er wird einen Ausdruck der Solidarität der gesamten Volkswirtschaft darstellen müssen. Das ist auch deswegen möglich, weil im Grunde genommen keine unüberbrückbaren Gegensätze zwischen den einzelnen Produktionsrichtungen bestehen, und weil auch derjenige, der nur in erster Linie die reinen Konsumenteninteressen im Auge hat, sich der Wahrheit nicht verschliessen kann, dass alle Bevölkerungsschichten ein
gemeinsames Interesse an der Aufrechterhaltung und Förderung der gesamten Produktion haben. Es konnten denn auch im gegenwärtigen Entwurfe extreme wirtschaftliche Begehren keine Berücksichtigung finden.

So dürfte der Tarifentwurf unter Berücksichtigung der Finanzbedürfnisse des Bundes eine Gliederung bringen, die den modernen

176 Erwerbsverhältnissen und den speziellen Bedürfnissen der schweizerischen "Wirtschaft, so gut dies überhaupt möglich ist, entspricht.

Dazu wird er ein handelspolitisches Instrument darstellen, das dem Bundesrat bei künftigen Verhandlungen die erwarteten Dienste im Interesse der Gesamtwirtschaft leisten dürfte.

Die gegenwärtige Wirtschaftslage ist auf der ganzen Linie noch ausserordentlich wenig abgeklärt, und deshalb war auch die Ausarbeitung des Tarifs mit derartigen ausnahmsweise!! Schwierigkeiten verbunden. Bis einmal die Handelsvertragsunterhandlungen beendet sein werden, wird noch eine geraume Zeit verstreichen, und bis dahin dürfte auch die allgemeine wirtschaftliche Situation eine wesentliche Abklärung und Stabilisierung erfahren haben. Das wird dann berücksichtigt werden können bei Aufstellung des Gebrauchstarifs, wo das Parlament nochmals Gelegenheit haben wird, zur bereinigten Vorlage Stellung zu nehmen.

Gestützt auf unsere Ausführungen beehren wir uns, Ihnen nachfolgenden Gesotzesentwurf zu unterbreiten und zur Annahme zu empfehlen.

Genehmigen Sie die Versicherung unserer vorzüglichen Hochachtung.

Bern, den 9, Januar 1925.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Musy.

Der Bundeskanzler: Steiger.

177 (Entwurf.)

Bundesgesetz betreffend

den schweizerischen Zolltarif.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Art. 28 und 29 der schweizerischen Bundesverfassung, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 9. Januar 1925, beschliesst: Art. 1. Die Verzollung der Waren, die über die schweizerische Zollgrenze eingeführt oder ausgeführt werden, erfolgt nach Massgabe des dem vorliegenden Gesetz beigefügten Tarifs, unter Beobachtung der Bestimmungen der Zollgesetzgebung.

Im Zolltarif nicht genannte Waren sind vom Bundesrat von Amtes wegen oder auf Antrag Dritter den entsprechenden Tarifnummern zuzuteilen (Art. 22 des Zollgesetzes).

Die in diesem Tarif festgesetzten Zollansätze können auf dem Wege der Staatsverträge ormässigt werden.

I. Verzollung.

1. Zölle,

HandelssUtiArt. 2. Auf allen Waren, welche die Zollgrenze übersehreiten, 2.stisebe Oebühi.

wird die handelsstatistische Gebühr erhoben (Art. 26 des Zollgesetzes).

Sie beträgt 2 Rp. für 100 kg für die nach dem Gewichte, 2 Rp. für das Stück für die nach der Stückzahl zu verzollenden Waren.

Für Gegenstände der letzteren Art, deren Stückgewicht l kg und darunter beträgt, kann der Bundesrat die Erhebung der handelsstatistischen Gebühr nach dem Gewichte anordnen.

Diese Gebühr soll für je eine Abfertigung oder Sendung nicht weniger als 5 Kp. betragen.

Der Bundesrat ist ermächtigt, für von ihm näher zu bezeichnende Güter einheitlicher Gattung in ganzen Ladungen im Verkehr der

178 Eisenbahnen und anderer konzessionierter Transportunternehmungen zu Lande oder ira Schiffsverkehr eine Ermässigung der handelsstatistischen Gebühr und für einzelne Grenzverkehrsarten gänzliche Enthebung von deren Entrichtung anzuordnen.

Der Bundesrat kann Anordnungen dieser Art jederzeit widerrufen.

3. Andere Gebühren.

Art. 3, Warenführer, von denen keine Gewichtsangaben erhältlich sind, haben für die dadurch erforderlich werdende Gewichtsausmittlung eine durch Verordnung festzusetzende Gebühr zu bezahlen.

Im Reisendenverkehr wird vom Bezug derselben Umgang genommen.

Vorbehalten bleiben die übrigen in Art. 25 des Zollgesetzes erwähnten Gebühren.

IL Verzollungs arten, 1. Gewichtszölle a. Bruttoverzollungs

Art. 4. Alle Waren, für welche nicht eine andere Verzollungsart festgesetzt ist, sind nach dem Gewichte zu verzollen.

Bei den nach dem Gewichte zu berechnenden, im Zollverfahren auflaufenden Abgaben erfolgt die Berechnung auf Grund desjenigen Gewichtes, welches sich aus der Verwiegung des Gesamtinhaltes mit der Umschliessung ergibt (Bruttogewicht).

Zur Sicherung der Bruttoverzollung erlässt der Bundesrat eine Taraverordnung, welche die für die einzelnen Warengattungen erforderliche Minimaltara in Prozenten des Nettogewichtes angibt.

Ist bei einer Warensendung die vorhandene Tara geringer als die für die betreffende Wareugattung amtlich festgesetzte Tara, so kann die Differenz zwischen der vorhandenen und der Minimaltara hinzugeschlagen werden.

Im Reisendenverkehr sowie im Grenzverkehr kann von der Anwendung des Tarazuschlage Umgang genommen werden.

b. Behandlung der Warenum schliessungen

Art. 5. Für Warenumschliessungen, die einem erheblich höheren Zoll unterliegen als ihr Inhalt, kann der Zoll nach Massgabe ihrer eigenen Beschaffenheit festgesetzt werden.

c. Aufrundungsgrundsätze und Gewichtstoleranz

Art. 6. Bei den nach dem Gewichte zu verzollenden Waren werden Bruchteile eines Kilogramms auf die nächsten 100 Gramm aufgerundet.

Bei der Berechnung der im Zollverfahren auflaufenden Abgaben wird der für jede Abfertigung sich ergebende Gesamtbetrag auf die nächsten 5 Rp. aufgerundet.

Nach dem Gewichte zu verzollende Waren, deren Gesamtgewicht höchstens 100 Gramm beträgt, sind zollfrei.

Die Anwendung dieser Bestimmung kann, wenn sich Missbräuche zeigen, vom Bundesrate ganz oder teilweise sistiert werden.

179

Art. 7. Bei Waren, für welche der Tarif eine andere Verzollu als nach dem Gewicht vorschreibt, ist die Warenumschliessung gemäss ihrer Beschaffenheit gesondert nach Gewicht zu verzollen.

Für Fälle, in welchen diese Berechnungsart zu offenbaren Unbilligkeiten führen würde, kann der Bundesrat erleichternde Bestimmungen aufstellen.

2. Andere Verzollungsarten

Art. 8. Der Zollbetrag bemisst sich, soweit nicht durch Gesetz oder besondere Vorschriften etwas anderes verfügt wird, nach Art, Menge und Beschaffenheit der Ware im Zeilpunkte dor Entstehung der Zollzahlungspflicht (Art. 23 desZollgesetzes)..

Zerlegte Gegenstände, die in einer Sendung eingehen, sind in gleicher Weise wie die nicht zerlegten zu verzollen, soweit der Tarif nichts anderes bestimmt. Ersatzteile und Ausrüstungsgegenstände werden für sich verzollt.

Aus verschiedenen Stoffen bestehende Gegenstände werden nach Massgabe dus höchstbelasteten wesentlichen Bestandteiles verzollt, soweit der Tarif nichts anderes bestimmt.

Gebrauchte Gegenstände unterliegen dem nämlichen Zoll wie neue, soweit durch die Zollgesetzgebung nicht Ausnahmen festgesetzt werden.

III. Bemessungder Abgaben.

l» Bemessungsgrundlagen

Art. 9. Als Grundlage für die Zollberechnung dient die tarifmässige Zolldeklaration des Zollpflichtigen, soweit sie nicht durch den amtlichen Revisionsbefun berichtigt wird (Art. 34--36 des Zollgesetzes).

Ist eine zollamtliche Revision nicht möglich, weil die Beschaffenheit der Ware oder deren Verschluss eine Revision nicht zulässt, oder der Zollpflichtige die Vornahme einer solchen nicht zugeben will, so kann die Ware mit dem höchsten Zollansätze belegt werden, sofern der gestellte Abfertigungsantrag nicht überhaupt abgelehnt wird.

Enthält der Zollabfertigungsantrag (Art, 31 des Zollgesetzes) eine ungenügende oder zweideutige Bezeichnung der Ware, so kann diese mit dem höchsten Zollansatze belegt werden, welcher nach Massgabe ihrer Art anwendbar ist. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen in Art. 34, Absatz 3, des Zollgesetzes.

Wenn Waren verschiedener Art, welche verschiedenen Zollansätzen unterliegen, in einem und demselben Frachtstück verpackt sind, SO ist der Zoll in Ermangelung genügender Angaben über die Menge jeder einzelnen in dem Frachtstück enthaltenen Ware für das Gesamtgewicht nach demjenigen Ansatz zu berechnen, welcher für den höchstbelasteten Teil der Ware zu bezahlen wäre.

2. Zollberechnung 1 Art. 24 des Zollgesetzes).

180 IV, Veredlungsund Reparatur.

verkehr.

Art. 10. Für die vorübergehende Einfuhr oder Ausfuhr von zollpflichtigen Waren zur Veredlung oder zur Reparatur kann im Sinne von Art. 17 des Zollgesetzes Zollermässigung oder gänzliche Zollbefreiung gewährt werden, sofern wirtschaftliche Interessen es erfordern und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.

Die näheren Bestimmungen über diese Verkehrsarten, insbesondere über die Ausübung der Zollkontrolle und über die Zollbehandlung der veredelten oder reparierten Waren in besonderen Fällen, werden auf dem Verordnungswege erlassen.

V. Ausserordentliche Massnahmen 1. Rétorsion.

Art. 11. Werden schweizerische Waren von einem Staate mit besonders hohen Zöllen belegt oder ungünstiger behandelt als die Waren anderer Stauten, oder wird die schweizerische Volkswirtschaft in anderer Weise durch Massnahmen des Auslandes gehemmt oder wird durch das letztere die Wirkung der schweizerischen Zölle durch Ausfuhrprämien oder ähnliche Begünstigungen beeinträchtigt so kann der Bundesrat die ihm geeignet scheinenden Anordungen treffen, insbesondere Einfuhr- u n d oder, soweit Zollfreiheit besteht, Zölle einführen.

Z. Massnahmen zum Schutze der Volkswirtschaft.

3. Durchfuhrzölle.

4, Bericht an die Bundesversammlung.

VI. Monopolgebühren fut gebrannte Wasser.

Art. 12. Bedrohen ausserordentliche Umstände, wie schwere wirtschaftliche Krisen oder besondere, von den schweizerischen wesentlich abweichende ausländische Produktionsbedingungen die schweizerische Volkswirtschaft oder einzelne ihrer Zweige .in ihren Lebensinteressen, so kann die Bundesversammlung den Bundesrat ermächtigen, geeignet scheinende Anordnungen zu treffen, insbesondere Ein- und Ausfuhrbeschränkungen zu erlassen, die Zollansätze nach seinem Ermessen zu erhöhen oder, soweit Zollfreiheit besteht, Zölle einzuführen.

In ausseror entlich en Fällen, wie bei verheerenden Elementarereignissen oder im Falle von Teuerung der Lebensmittel, ist der Bundesrat ermächtigt, ausnahmsweise diejenigen vorübergehenden Zollerleichterungen eintreten zu lassen, welche er als den Verhältnissen angemessen erachtet.

Art. 13. Der Bundesrat ist befugt, unter ausserordentlichen Verhältnissen Durchfuhrzölle einzuführen.

Art. 14. Von den auf Grund von Art. 11, 12 und 13 dieses Gesetzes getroffenen Anordnungen gibt der Bundesrat der Bundesversammlung bei ihrer nächsten Zusammenkunft Kenntnis. Dieselbe entscheidet über die Fortdauer der getroffenen Massnahmen.

Art. 15. Die Monopolgebühr für alkoholhaltige oder mit Alkohol hergestellte Produkte, die nicht zu Trinkzwecken dienen, bemisst sich nach den in Art. 6, Ziffer 3, des Bundesgesetzes betreffend das

181

Absinthverbot vom 24. Juni 1910 und m Art. 5 des Bundesbeschlusses betreffend Massnahmen zur sofortigen Vermehrung der Einnahmen des Bundes vom 23. Dezember 1914 aufgestellten Ansätzen.

VII. TarifArt. 16. Wegen unrichtiger Festsetzung des Zollbetrage bei beschwer den der Zollerhebung im Einzelfall kann Tarif Beschwerde gemäss Art. 109, Absatz l, Ziffer l, des Zollgesetzes ergriffen werden.

Art. 17. Der Bundesrat ist mit dem Vollzug dieses Gesetzes VIII.Gebrauchstarif beauftragt.

Er erlägst die zur Vollziehung desselben nötigen Vorschriften.

Der Bundesrat ist ermächtigt, nach erfolgler Ratifikation von Tarifhandelsverträgen oder anderer z< Apolitischer Verein barungen mit dem Ausland, welche Änderungen des Generalzolltarifs bedingen, den Gebrauchszolltarif festzusetzen. In diesem werden auch die Zölle der durch Vereinbarungen mit dem Ausland D ich t berührten Nummern des Generalzolltarifs in einer den Interessen der schweizerischen Volkswirtschaft entsprechenden Weise innerhalb der Grenzen des Tarifs festgesetzt.

Der Bundesrat kann die Feststellung des Gebrauchzolltarifes auch vornehmen, wenn Tarifhandelsverträge oder andere zollpolitische Vereinbarungen mit dem Auslande nicht eingegangen werden.

Der Gebrauchstarif untersteht der Genehmigung der Bundesversammlung.

SchlussArt. 18. Mit dem Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Gesetzes undIX.Übergangsbestimmungen sind alle mit seinen Bestimmungen in Widerspruch stehenden frühern 1. Aufhebung Erlasse aufgehoben.

bestehender Erlasse.

Aufgehoben werden insbesondere das Bundesgesetz betreffend den schweizerischen Zolltarif vom 10. Oktober 1902 und der Bundesbescbluss betreffend die Tabakzölle vom 4. April 1924.

ÜbergangsArt. 19. Die Ansätze des diesem Gesetz beigefügten Tarifs 2.bestimm un g bzw. des gemäss Art. 17 dieses Gesetzes festgestellten Gebrauchstarifs sind für die Zollbehandlung aller Waren anwendbar, für welche die Zollzahlungspflicht frühestens am Tage des Inkrafttretens dieser Tarife entsteht.

Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen für den Lagerverkehr.

Inkrafttreten Art. 20. Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkraft- S.des Gesetzes, tretens dièses Gesetzes.

182 TarifNr.

Bezeichnung der Ware

Zollansatz Pr. Rp.

für 100 kg

A. Einfuhr.

I. Nahrungs und Genussmittel A. Getreide und Hülsenfrüchte NB. 1. Getreide und Hülsenfrüchte nicht entkörnt unterliegen den Zollansätzen der betreffenden Früchte.

2, Mischungen verschiedener Arten von Getreide oder Hülsenfrüchten oder Mischungen von solchen mit Abfällen unterliegen für das Gesamtgewicht dem Zollansatz des höchstbelasteten Bestandteils.

l

Getreide, auch enthülst oder entspelzt nicht geschroten, nicht geschält, nicht sonstwie verarbeitet: -- Weizen., Spelz, t.

i Kernen. Emmer.i Einkorn

,60

2

-- Roggen

,60

3

-- Hafer

60

4

-- Gerste

60

5

-- Reis

50

6

-- Mais

.50

7

-- andere Getreidearten, wie Buchweizen. -- Hirse usw.

.60

Hülsenfrüchte getrocknet, nicht verarbeitet (siehe auch Gemüse und Ölfrüchte):

8

-- Bohnen

,90

9

-- Erbsen

.90

10

-- andere

.90

183 TarìfNr.

Bezeichnung der Ware

Zollansatz Fr. Kp.

Getreide

und

Hülsenfr üchte,

T öl ar M ei tet .

11

-- in Gefässen von 5 kg Gewicht und darüber: -- -- geschroten geschält, gespalten, gerollt (Graupen, Griess, Grütze, Flocken, Kollgerste): -- -- -- Hafer .

4.50

12

-- -- -- Reis, auch Bruchreis

4. 50

13

--

Hartweizengriess

4,50

14

--

andere

4.50

15

-- -- gemahlen (Mehl) : _ Hafer

16

4.50

-- Reis

4.50

17

-- -- -- andere Getreidearten

4.50

18

--

4.50

19

-- in Gefässen von weniger als 5 kg Gewicht .

20

Malz

21

Kindermehl : -- auch mit Zusatz von Milch oder Zucker . . .

60. --

22

-- mit Zusatz von Kakao

60.

23

Mehl und Griess, geröstet: -- in Gefässen von 5 kg Gewicht und darüber .

.

40.

24

-- in Gefässen von weniger als 5 kg Gewicht

.

60. --

25

Backwerk : -- ungezuckert: -- -- gewöhnliches; Brot: -- -- -- nicht in V e r k a u f s p a c k u n g : . . . .

5

26

·-- -- -- in Verkaufspackung

5.--

Hülsenfrüchte .

40.

3.--

.

184 TarifNr.

Bezeichnung der Ware

27 28

Backwerk (Fortsetzung) : -- ungezuckert: -- -- anderes . . . . . . . . .

-- gezuckert (Zuckerbäckerwaren u. dgl.)

29

Teigwaren

Zollansatz Fr Rp.

für 100 kg

70.-- 120.-- 25.--

B. Früchte und Gemüse.

Obst und geniessbare Beeren: NB. Unter die Nrn. 30 bis 45 fallen Obst- und Beerenarten, die zu Genusszwecken dienen und nördlich der Alpen normalerweise im Freien gedeihen (frische Beeren zu pharmazeutischen Zwecken s. Nr. 307, Südfrüchte s. Nrn. 54/63, Obst und Beeren zur Destillation s. Nr. 76).

Als frisch gilt auch dio zufolge des Transportes teilweise in Gärung übergegangene bzw. zu Mus gewordene Ware.

30

31 32 33 34

-- -- -- --

frisch: --- offen in Wagenladungen oder in Säcken . .

-- in anderer Packung : -- -- Äpfel, Birnen und Quitten, eingeführt in der Zeit vom : -- -- 16. September bis und mit 30. Juni .

-- --- -- -- 1. Juli bis und mit 15. September -- Aprikosen u n d Pfirsiche . . . . . .

-- Zwetschgen, Pflaumen und Reineclauden .

-- -- -- Kirschen und Weichsein, eingeführt in der

5.-

7.

12.

10.

10.

Zeit vom :

35 36

. -- -- 1. Juli bis und mit 30. April . . .

-- -- --- --- 1. Mai bis und mit 30. Juni . . .

10.

15.

37

-- Himbeeren, Johannisbeeren, Stachelbeeren

15.

185 TarifNr.

38 39

40

Zollansatz

Bezeichnung der Ware Obst und geniessbare Beeren (Fortsetzung): -- frisch: -- -- in anderer Packung : -- Erdbeeren -- -- -- andere, wie Brombeeren, Heidelbeeren, Preiselbeeren, Hagebutten, Schlehen, Hollunder usw -- gedörrt oder getrocknet: -- -- nicht ausgekernt (Kernobst), ganz . . . .

Fr. Rp.

für 100 kg

20.-- 15.-- 20.--

48

-- -- nicht ausgesteint (Steinobst), ganz: -- -- Pflaumen und Zwetschgen: -- -- -- -- in Fässern, Kisten, Körben u. dgl. von 30 kg Gewicht und darüber . . .

-- -- -- -- in Fässern, Kisten, Körben u. dgl. von weniger als 30 kg Gewicht . . . .

-- -- -- anderes Steinobst -- -- ausgekernt, ausgesteint, zerschnitten, geschält -- ·-- Beeren, nicht anderweit genannt, nicht weiter verarbeitet Kerne und Steine der unter Nrn. 30/39 genannten Früchte Dörrobstabfälle Baumnüsse und Haselnüsse mit oder ohne Schalen .

49

Weintrauben : -- frisch: -- ~ zum Tafelgenuss . .

50

-- -- zur Kelterung, auch eingestampft

. . . .

70.--

51

-- getrocknet: an der Grappe, zum Tafelgenuss

. . . .

50.--

41 42 43 44 45 46 47 t

10.-- 15.-- 20.-- 35.35.-- 35.-- 35.-- 25.--

30.--

186 TarifNr.

Bezeichnung der Ware

Weintrauben (Fortsetzung): --- getrocknet: 52 . -- -- Sultaninen, gelbe, in Holzkisten oder in Säcken von weniger als 20 kg Gewicht . . . .

53 -- -- andere; Korinthen (schwarze Rosinen) . .

54 55 56 57 58 59 60 61

62

Südfrüchte, frisch oder getrocknet: -- Kastanien, auch geschält -- Z i t r o n e n . . . . , . ' . . , -- Orangen, Mandarinen -- Bananen -- Datteln -- Feigen -- Mandeln, mit oder ohne Schalen Pinienkerne, Pistazien, Zirbelnüsse usw., exotische Nüsse zu Genusszwecken, Kokosnüsse, Arachiden : auch geröstet -- Oliven, Kapern

Zollansatz Fr. Rp.

für 100 kg

50.

80.

12.

15.

30.

30.

30.

30.

25.

25.

25.

63

andere Südfrüchte

30-

64

Schalen von Südfrüchten : frisch oder getrocknet

20.

65

-- in Salzwasser

10.

66

Früchte der Nrn. 30 bis und mit 63, in anderer Weise konserviert als durch Dörren und Trocknen : -- gesalzen, in Salzwasser oder in schweflige Säure haltendes Wasser eingelegt, oder in ähnlicher Weise haltbar gemacht, ohne Zuckerzusatz, nicht in luftdicht geschlossenen Gefässen: in Gefässen von 50 kg Gewicht und darüber

25.--

67

in Gefässen von weniger als 50 kg Gewicht

40.--

187 Tarifer.

Bezeichnung der Ware

Zollansatz

Früchte der Nrn. 30 bis und mit 63, in anderer Weise konserviert als durch Dörren und Trocknen (Fortsetzung) : -- Mus, ohne Zuckerzusatz, auch in verlöteten Blechgefässen ;

Fr. Up.

für 100 kg

68

-- -- Aprikosenmus, Pfirsichmus

30.

69

-- -- anderes

40.

-- sterilisiert, in Zucker eingemacht, in Essig eingelegt, oder in luftdicht geschlossenen Gefässen (ganze oder halbe Früchte, Fruchtteile, Marmeladen, Konfitüren usw.): 70

-- -- in Gefässen von 10 kg Gewicht und darüber

80.

71

-- -- in Gefässen von weniger als 10 kg Gewicht

100.

72

-- geraspelt oder in ähnlicher "Weise zerkleinert: --· --· in Gefässen von 5 kg Gewicht und darüber

30.

73

-- -- in Gelassen von weniger als 5 kg Gewicht .

40.

74

Säfte von Früchten und Beeren, frisch oder konserviert: -- ohne Zuckerzusatz

60.

75

--· mit Zuckerzusatz .

76

Früchte, Beeren, Wurzeln, Krauter und andere vegetabilische Rohstoffe, nicht anderweit genannt, zur Gewioimng von Alkohol, frisch, auch eingestampft oder getrocknet.

120.

20.--

Gemüse : -- frisch : ' 77

Kohl (Wirsing), Rot- und Weisskohl

.

.

.

5.

78

-- -- Speiserüben, nicht anderweit genannt .

4.

79

-- -- Zwiebeln, Knoblauch

5.

.

18,8, Tarif-

Bezeichnung der Ware

Nr.

Zollansatz Fr. Rp.

für 100 kg

Gemüse (Fortsetzung) : -- frisch: 80

-- -- Artischocken. Bohnen, Blumenkohl, Karotten mit Kraut, Kohlraben, Lauch, Petersilie, Rettiche, Rhabarber, Rosenkohl, Salat, Schnittlauch, Schwarzwurzeln. Sellerie, Spargeln,Spinat Tomaten, Zuckererbsen

15.

-- -- Kartoffeln: 81

--- -- -- neue, eingeführt in der Zeit vom 1. Mai bis und mit 30. Juni

82

--

andere

83

-- -- andere Gemüse, einschliesslich Melonen ,

10.

4.

.

10.

unverpackt (offen in Säcken, Kisten, Fassern usw.)

25.

verpackt

50.

-- konserviert: -- -- gedörrt oder getrocknet: ·-- -- -- nicht gemischt, ohne Zusätze: 84 85

-- -- --

-- --· --- gemischt (Juliennes) oder mit Zusätzen: 86 87

-- -- -- -- unverpackt (offen in Säcken, Kisten, Fässern usw.)

40.

--

80.

verpackt

-- -- eingesalzen oder in Salzwasser eingelegt: -- -- -- in Fässern, Blechkisten, Korbflaschen usw., von 20 kg Gewicht und darüber: 88

--

Tomaten, ganz

89

-- -- -- -- andere Gemüse, auch unter sich gemischt

18,

90

--

35, ·

in Gefässen von weniger als 20 kg Gewicht

20.

189 TarifNr.

Zollansatz

Bezeichnung der Ware

Fr. Rp.

s

Gemüse (Fortsetzung"): -- konserviert: -- -- in anderer Weise konserviert, auch unter sich gemischt : in Gefässen von 5 kg Gewicht und darüber: 91

-- -

Tomatenpüree, mich gewürzt

92

.

andere

.

-

40.--

,

.

50. --

in Gefässen von weniger als 5 kg Gewicht : 93

-- -- ·-- -- Tomatenpüree, auch gewürzt

94

--

andere.

-

. . .

.

50.

60.

C. Kolonialwaren und verwandte Produkte.

Gewürze, nicht anderweit genannt: -- nicht verarbeitet: 95 96

--- -- unverpackt (offen in Säcken, Kisten, Fässern usw.)

40,

-- -- verpackt

60. --

.

-- verarbeitet : 97

--

unverpackt (offenin Säcken,KistenFässern usw.))

98

-- -- verpackt

70.--90. --

Salz: 99

-- Steinsalz, Lecksteine

--, 20

100

-- Kochsalz, Seesalz, Salzsole, M u t t e r l a u g e . . . .

--. 60

-J 01

-- Tafelsalz, Konservierungssalz

102

-- roh

103

-- verarbeitet, wie geschroten, gepulvert (Mehl), nicht in luftdicht geschlossenen Gefässen

2. --

Senf:

Bundesblatt. 77, Jahrg. Bd. I.

5.

40.

13

190 TarifNr.

Bezeichnung der Ware

104

Senf (Fortsetzung) : --- zubereitet oder in luftdicht geschlossenen Gefässen

Zollansatz

105

Fr. Rp.

für 100 kg

60.-- 15 --

Kaffee, auch koffeinfrei: 106

-- roh

107 108

20.

Kaffeextrakte fest oder flüssig

100. --

109 110

OK

Zichorienwurzeln, Datteln, Eicheln, Feigen u. dgl., zubereitet zur Herstellung von Kaffeesurrogaten, nicht gemahlen

3. --

111

Tee: ·-- in Gelassen von 5 kg Gewicht und darüber .

112

--· in Gefässen von weniger als 5 kg Gewicht .

113

Kakao : -- Kakaobohnen : -- -- roh, auch gebrochen

.

.

.

3. ~

114

--· -- gemahlen (Kakaopulver, unver mischt) .

.

.

60.--

.

.

.

.

.

.

50.-- 75.--

20.--

115 116

-- Kakaofett

15. ~

117

-- Kakaomasse

60.--

-- Schokolade und Schokoladewaren: 118 119

Schokoladepulver, Schokoladenteig, Kochschokolade, Schokolade in Tafeln

80.--

-- -- Schokolade, geformt (Zeltchen, Figuren, Ostereier u . dgl.) ;f l ü s s i g eSchokolade . . . .

100.--

«

191 rarif-

Zollansatz

Bezeichnung der Ware

Nr.

Fr. Rp.

für 100 kg

Zucker : -- Rohr- und Rübenzucker: -- -- Melasse:

3.

120

-- --- -- roh

121

-- -- -- gereinigt

122

-- -- Rohzucker (Braunzucker), zur Raffinierung

.

2.

123

-- -- Kristallzucker, ohne nachträgliche mechanische Verarbeitung; Kandiszucker

12.

124

--- -- in Hüten, sowie in gegossenen oder gesagten Blöcken oder Platten

15.

125

-- -- Abfall von raffiniertem Zucker (gros déchets, petits déchets); Stampfzucker (Pilé)

15.

126

in Würfeln (gepresst oder geschnitten) ; in gesägten, auch zerbrochenen Stangen; gepulvert; Kristallzucker, nachträglich mechanisch verarbeitet (Hagelzucker)

18.

30.

-- anderer Zucker: fest .

127 128

-- -- dickflüssig von Honigkonsistenz; gebrannter Zucker (Karamel)

8.

6.

NB. ad 127/128. Hierunter gehören Glukose (Trauben-, Stärkezucker, Dextrose), Fruchtzucker (Lävulose), Maltose usw., sowie andere, nicht anderweit genannte, gärungsfähige Zuckerarten.

Honig :

129

-- Bienenhonig

120.

130

-- Kunsthonig, Honigpulver

120.

192 Tarif-

Bezeichnung der Ware

Nr.

Zollansatz Fr. Kp.

für 100 kg

Speiseöle : -- in Gefässen von 10 kg Gewicht und darüber: 131

-- -- Olivenöl, unvermischt

20.--

132

-- -- andere

20.--

-- in Gefässen von weniger als 10 kg Gewicht: 133

-- -- Olivenöl, unvermischt

30. --

134

-- --- andere

30.--

Speisefette : 135

-- Schweinefett, roh

136

Schweineschmalz unvermischt

137

30.--

(geschmolzenes Schweinefett), 40.--

--- Speiaetalg (Rinds-, Schal-, Ziegentalg), roh oder geschmolzen ; Oleomargarin ; Presstalg (Oleostearin)

25.--

138

-- Kokosfett, Palmkernfett: unverarbeitet . . . .

20.--

139

-- Margarine; Kochfette, nicht anderweit genannt; Mischungen verschiedener Speisefette u. dgl. .

40.--

D. Animalische Nahrungsmittel.

Fleisch : -- frisch geschlachtet : 140 141 142

60.

Kalbfleisch -- -- Rind-, Kuh- und Ochsenfleisch

.

.

.

.

.

40.

40.

Schaffleisch

143

-- -- Schweinefleisch ; Speck, frisch

144

-- -- anderes

.

.

. . . . .

70.

...

40

.

.

.

193 TarifNr.

Bezeichnung der Ware

Zollansatz Fr. Rp.

für 100

Fleisch (Fortsetzung) : konserviert ; durch Kälteverfahren haltbar gemacht (Gefrierfleisch) : 145

-- -- - -- Rind-, Kuh- und Ochsenfleisch

146 147

--

. . . .

50

Schaffleisch

50

anderes

50

gesalzen, gedörrt, geräuchert: nicht in luftdicht geschlossenen Gefässen, nicht in Därmen : 148

Schinken

90.

149

-- -- -- anderes

90,

150

-- -- in anderer Weise haltbar gemacht . . . .

70

151

-- Wurstwaren, einschliesslich der Wurstkonserven mit Zutaten (Gemüse, Gewürze usw.); ungehacktes Fleisch in Därmen

90

Wildbret und Wildgeflügel: 152

-- lebend; getötet, auch gefroren

.

.

.

.

.

.

40,

153

-- in anderer Weise konserviert, auch in luftdicht geschlossenen Gefässen mit Zutaten (Gemüse, Gewürze usw.)

60

Hausgeflügel : 154

-- lebend

40

155

-- getötet, auch gefroren

60,

156

-- in anderer Weise konserviert, auch in luftdicht geschlossenen Gefässen mit Zutaten (Gemüse, Gewürze usw.)

60.

Eier: -- in der Schale

30

157

kg

194 TarifNr.

Bezeichnung der Ware

Zollansatz Fr, Kp.

für 100 kg

Eier (Fortsetzung): 158

-- aufgeschlagen (Vollei), auch durch Kälteverfahren konserviert

40.--

Eierkonserven, wie Eiermehl, Bigelb, Albumin: 159

-- in Gefässen von 5 kg Gewicht und darüber .

.

50.--

160

-- in Gefässen von weniger als 5 kg Gewicht .

.

60.--

Fische : -- frisch (lebend oder getötet) oder gefroren: 161 162

Meerfische .

.

2.50

/

-- -- Süss wasserfische

.

.

30,--

- getrocknet, gesalzen, geräuchert, geröstet, gekocht, gebraten, jedoch ohne Essig, 01 und Gewürze, nicht in luftdicht geschlossenen Gefässen: 163

-- -- in Gefässen von 3 kg Gewicht und darüber

10.--

164

-- -- in Gefässen von weniger als 3 kg Gewicht .

30.--

165

-- anders zubereitet, sowie Fische in luftdicht geschlossene Gefässen (Fischkonserven) . . . .

40.--

Muschel- und Schaltiere: -- frisch, auch abgekocht, jedoch nicht ausgelöst: 166

10.--

-- Moule

167

-- -- Süsswasserkrebse, Schnecken .

. . . .

30.--

168

-- -- andere, wie Austern, Hummern, Meerkrebs e usw.

169

-- zubereitet, auch konserviert

100.-- 120.--

.

Milch: 170 171

-- frisch -- eingetrocknet (Trockenmilch) .

.

.

,

.

.

.

-. 50 70.--

195

Tarif Nr.

172

Bezeichnung der Ware Milch (Fortsetzung) : --- sterilisiert, kondensiert, auch in luftdicht geschlossene Gefässen: -- --· ohne Zuckerzusatz

173 174

Zollansatz

mit Zuckerzusatz

Fr. Rp.

1 g

"* 00 k

30. -- 40. --

-- Rahm

60.--

Butter : 175

-- frisch, nicht gesalzen

40. --

176

-- andere, wie gesalzen gesotten; Butter in luftdicht geschlossenen Gefässen

40. --

177

Käse : -- Weichkäse : -- -- Fontina, Gorgonzola, Stracchi

40

178

-- -- Brie, Camembert, Mont d'or,Tomme de chèvres

40.

179

-- -- Backsteinkäse (Limburger)

40

180

-- -- andere

40

181

-- Hartkäse, einschliesslich der halbharten : -- -- Grana, reifer (Parmesan, Lodigiano, Reggiano)

40,

-- -- Roquefort, Septmoncel, Gex, Sassenage, MontCenis, Port-Salut, Auvergne, Cantal, Laguiole

40

182 183

Kräuterkäse

184

-- -- andere, einschliesslich der Käsekonserven.

185

Kunstkäse (Margarinkäse usw.)

40.

.

40.

100.

E. Esswaren, nicht anderweit genannt.

186

Suppenkörper, nicht anderweit genannt, auch mit Zusatz von Fleisch- oder Gemüseextrakten, Fetten u. dgl

60. --

196 Tarif-

Zollansatz

Bezeichnung der Ware

Nr.

Fr. Rp.

für 100 kg

187

Suppenwürzen, flüssig oderfest, wieBouillonwürfel usw.

100. --

Fleischextrakte : 188

-- in Gefässen von 5 kg Gewicht und darüber .

189

-- in Gefässen von weniger als 5 kg Gewicht .

190

Zuckerwaren, nicht anderweit genannt; Malzextrakt, fest oder flüssig

191

.

Esswaren, feine, nicht anderweit genannt, wie Saucen, Pasteten, Gänsleber, zubereitet, auch imitiert, Painkonserve usw. .

192

Eis

193

Bierhefe .

194

Presshefe

.

.

40. -- 60. -

120.--

120.-- --.05 ti. -- 100. --

F. Getränke.

NB. 1. Getränke in 2 ]/2 Liter oder mehr haltenden Gefässen werden, soweit keine gegenteiligen Bestimmungen bestehen, wie solche in Fässern behandelt, Getränke in Gefässen von weniger als 2 1 /2 Liter Gehalt, wie solche in Flaschen.

2. Für die Zulassung von Getränken und für deren Begriffsbestimmungen sind die Vorschriften der Schweiz. Lebensmittelgesetzgebung massgebend Bier, einschliesslich des alkoholfreien Bieres : -- in Fässern oder Kesselwagen: 195

von 2 hl Inhalt und darüber

18.

196

-- von weniger als 2 hl Inhalt

15.

197

in Flaschen

25.

197

Tartf-

Zollansatz

Bezeichnung der Ware

Nr.

198

Obstwein (Saft, Most): -- in Fässern . . .

199

-- in Flaschen

Fr Rp für 100 kg

12.-- 15.--

Wein und Most aus Weintrauben: NB. 1. Schaumweine sind Weine, welche beim Öffnen der Umschliessung Kohlensäure unter Aufbrausen abgeben.

2. Die Einfuhr von Kunstwein ist verboten.

3. Wein mit einem Alkoholgehalt von mehr . als 12,5 Volumenprozent unterliegt, für jeden weiteren Grad, einem Zollzuschlag von Fr. 2. 50 die 100 kg brutto.

4. Für die Einreihung unter die nachstehenden Nummern 200/202 ist der Gesamtalkoholgehalt massgebend. Der Alkoholgehalt eines Weines oder Weinmostes ergibt sich aus der Summe des im Getränk vorhandenen Alkohols und des in Alkohol umgerechneten Gehaltes an unvergorenem Zucker.

200

-- Naturwein und Naturweinmost -- --.in Fässern, mit einem Alkoholgehalt von: -- -- -- höchstens 8,5 Volumenprozent . . . .

201

-- -

204 205

. . . .

50.-- 60. --

-- Naturrotwein (Schillerwein) ohne Herkunftsnachweis, mit weniger als 18 g Extrakt im kiter

80.--

in Flaschen

80. -

mehr a l s 12,6 Volumenprozent

202 203

-- mehr als 8,5 bis und mit 12,5 Volumenprozent .

_

00,--

Süsswein : -- in Fassern

60.--

?w 198

Tarif-

Bezeichnung der Ware

Nr.

Zollansatz Fr. Kp.

Wein und Most aus Weintrauben (Fortsetzung): -- Süsswein: 206

-- -- in Flaschen

80.

-- Wein gesprite (aviniert), gezuckert oder gallisiert : 207

--

in Fässern

208

-- -- in Flaschen

100.

120.

-- Schaumwein, nicht anderweit genannt, auch aus Obst oder Beeren: 209

in Fässern

210

-- -- in Flaschen

.

150.

150. --

Wein und Schaumwein, alkoholfreier, auch aus Obst: 211

-- in Fäsaern

60.

212

-- in Flaschen

80.--

213

Weinmost, eingedickt

214

Aethylalkohol, wie Alcohol absolutus, Sprit, Spiritus, Weingeist usw., rektifiziert oder nicht, für jedes Volumenprozent reinen Alkohols . . . . . .

120. --

--.20

Branntwein, wie Kirsch, Kognak, Rum, Arrak usw. :

215 216

-- in Fässern, für jedes Volumenprozent reinen Alkohols

1.50

-- in Flaschen, ohne Rücksicht auf den Alkoholgehalt

80.--

217

Liköre, Bitter und andere versüsste oder aromatisierte, nicht anderweit genannte, gebrannte Wasser, in Fässern oder Flaschen

90.--

Wermut :

218

-- in Fässern

60.--

219

-- in Flaschen

80.--

199 TarifNr.

Bezeichnung der Ware

220 221 222

Essig und Essigsäure, mit einem Säuregehalt von: -- weniger als 12 % -- 12% und darüber -- Naturwein mit einem Essigsäuregehal von 2,5 o/oo und darüber (essigstichig) zur Herstellung von Essig

Zollansatz Fr. Ep.

für 100 kg

40. -- '

60.--

15. --

II. Tiere und tierische Stoffe; Düngstoffe und animalische Abfalle.

A. Tiere.

223 224

Pferde : -- zum Schlachten -- andere

für 1 Stück 20.

300.--

225

Füllen

226

Zirkuspferde

10.--

227

Maultiere

20.

228

Esel

10.

250.

Ochsen :

229 230

-- mit Milchzähnen: Schlachtvieh Nutzvieh

100. -- 70. --

231 232

-- ohne Milchzähne: -- -- Schlachtvieh Nutzvieh

120.

80.

233

Stiere : -- zum Züchten

70. --

234 235

-- zum Schlachten: -- -- mit Milchzähnen --- -- ohne Milchzähne

100. -- 120.--

200 TarifNr.

Bezeichnung der Ware

Zollansatz Fr. Sp.

für l Stück

Kühe:

236

-- Schlachtvieh

237

-- Nutzvieh

238

Rinder : -- Schlachtvieh

239

-- Nutzvieh

100.-- 70. --

100. 70. --

NB. ad 238/239. Rinder sind weibliche Tiere, bei welchen Ersatzzähne (Schaufelzähne) vorhanden sied, sowie solche, welche einen oder beide mittleren Milchzähne verloren haben.

Jungvieh :

240

-- Mastkälber von 60 kg Gewicht und darüber .

40.

241

-- Kälber von weniger als 60 kg Gewicht

30.

-- anderes :

242

--- --- weibliches Jungvieh

50.

243

-- -- Jungochsen

50.

244

--- -- Jungstiere

50.

NB. ad 240/244. Als Jungvieh verzollbar sind solche Tiere, welche noch sämtliche Milchzähne besitzen.

Schweine : .· .

.

.

.

60.

245

-- von 60 kg Gewicht und darüber

246

-- -- zum Schlachten

247

-- -- Eber zum Züchten, mit besonderer Bewilligung eingeführt

20.

248

-- --- andere

40.

249

Schafe

12.

--- von weniger als 60 kg Gewicht.

..

50.

201 Tarifer.

Bezeichnung der Ware

Zollansatz Fr. Rp.

für l Stück

250

Ziegen

10.--

251

Bienenstöcke, gefüllt . . . .

30.--

Tiere, nicht anderweit genannt: 252

-- Hunde

253

-- andere

.

5.--

.

--.10

B. Tierische Stoffe und verwandte Produkte, nicht anderweit genannt.

254

für 100 kg

Blasen, Därme und Magen, nicht anderweit genannt, frisch oder getrocknet, auch gesalzen . . . .

2.--

255

Labmagen

2

256

Labextrakt

5. --

257

-

l

Labp ulyer, Labtabletten

100.--

Hörner, Geweihe, Knochen, Hufe, Tierstachel u. dgl.

für Drechsler-, Schnitzarbeiten usw. :

258 259 260

-- roh

.

,

-- .50

.

-- vorgearbeitet (gespalten, gesägt, in Platten oder Blättern)

1. --

Elfenbein und andere Tierzähne, roh oder vorgearbeitet

20.--

Fischbein und Hornfischbei :

261

-- roh oder gerissen

262

-- abgeschliffen, in Stäben, auch mit abgerundeten Enden oder gelocht

2.--

20.--

Federn, nicht anderweit genannt: -- Bettfedern, Flaum, Daunen, Federkiele:

263 264

-- -- ganz oder teilweise gereinigt

265

-- Schmuckfedern,

-- -- roh, ungereinigt roh, nicht zugerichtet . . . .

10.-- 50.-- 100.--

202 TarifNr.

Bezeichnung der Ware

266

Schildpatt, Perlmutter und andere Muschelschalen ; Korallen : -- roh

267

Zollansatz

-- vorgearbeitet (gesägt, in Platten, in Rondellen oder rautenförmigen Stücken)

Fr. Rp.

für 100 kg

20. --

30.

268

Schwämme : -- Abfalle

269

-- roh oder geklopft

20.

270

-- bearbeitet, wie gebleicht usw., nicht anderweit genannt

40.

Tierische Stoffe, roh, nicht anderweit genannt.

--.20

271

272

273

274

275

1.50

. .

C. Düngstoffe und animalische Abfälle.

Naturdünger (Stalldünger, Düngererde, Kompost usw.), sowie nicht anderweit genannte, zur Düngerfabrikation dienende vegetabilische Abfälle (Kehricht, Holzasche usw.)

Kunstdünger : --· nicht aufgeschlossen : Stickstoffdünger: -- -- Düngstoffe aus animalischen Abfällen (Hornund Ledermehl; Blut, flüssig oder eingetrocknet; Fisch und Fleischmehl u. dgl,; Wollstaub; Lumpen aus Wolle, rein oder gemischt), sowie andere animalische Düngstoffe, nicht anderweit genannt . . . .

-- -- Nitrate, roh oder teilweise gereinigt (Kali-, Natron-, Ammon-, Kalksalpeter, Norgesalpeter usw.)

-- -- Ammoniaksalze, roh oder teilweise gereinigt, nicht anderweit genannt (schwefelsaures Ammoniak usw.) . . . . . . . . .

frei

--.30

-.10 2.--

203 Tarif-

Zollansatz

Bezeichnung der Ware

Nr.

Fr, Rp.

für IM kg

Kunstdünger (Fortsetzung) : -- nicht aufgeschlossen: -- -- Stickstoffdünger:

276 277 278 279 280 281 282 283 284

-- Kalkstickstoff (Kalziumzyanamid) -- Guano -- -- Pbosphorsäuredünger : -- -- -- Knochen, auch entleimt oder entfettet.

-- -- -- Knochenmehl, auch entleimt oder entfettet -- -- -- Rohphosphate, wie Phosphorite, Apatit, Koprolith usw -- -- -- Thomasschlacken (Thomasphosphate) .

--

andere phosphorsäurehaltige nicht anderweit genannt

1

--.10

--.05 --.20 --.00 -.10

Düngstoffe,

--.10

Kalkdünger (Kalkäscher, Gipsabfälle, Kalziumkarbidrückstände usw.)

--.10

-- -- Kalidünger, wie Abraumsalze, Kainit, Hartsalz, Sylvinit, Karnallit, Chlorkalium, roh, schwefelsaures Kali, schwefelsaure Kalimagnesia, Kalisalze u. dgl

--.10

-- aufgeschlossen (Superphosphate, Knochenmehlsuper-phosphate, Kaliammoniaksuperphosphate,, Guanosuperphosphate usw.) ; gemischte Kunstdünger ; Pflanzennäh rsalze u. dgl.:

285

-- -- in Gefässen von mehr als 20 kg Gewicht

286 287

-- -- in Gelassen von 2 bis und mit 20 kg Gewicht -- -- in Gefässen von weniger als 2 kg Gewicht .

--.70 2.-- 20.--

288

Abfälle der Wachsbereitung; Lederschnitzel; Hautabfalle, nur zur Leimbereitung tauglieh (Leimleder); Hornspäne ; Tierflechsen; Klauen sowie nicht anderweit genannte animalische Abfalle

--.20

204

Tarif-

Bezeichnung der Ware

Nr.

Zollansatz Fr. Rp.

für 100 kg

III. Haute und Felle; Leder, Leder- und Taschnerwaren ; Schuhwaren Häute und Felle: -- roh (grün oder trocken):

289

-- -- Häute

290

-- -- Felle

.

.

.

.

. ..

.

--.60 --.60

-- gegerbt, mit Haaren, soweit nicht unter Nr. 888 oder 890 fallend:

291

-- -- nicht zusammengenäht

40.--

292

-- -- zusammengenäht, wie Tafeln, Säcke, Kreuze für Mantelfutter u. dgl.

.

80.-

Leder : NB. 1. Soweit nicht besondere Bestimmungen entgegenstehen wird Spaltleder wie das entsprechende Ganzleder, Wildleder wie das entsprechende Leder von. Zahmtieren behandelt.

2. Als naturfarbig gilt nur Leder, das bloss die von der Gerbung hervorgerufene Farbe aufweist, während mit grober Farbe übertünchtes oder einen Anstrich aus weissem oder farbigem Ton zeigendes Leder als gefärbt zu behandeln ist.

3. Von Tieren des Rindviehgeschlechtes stammendes Leder, in ganzen bzw. halben Häuten eingehend, die ein Stückgewicht von 3 bzw.

1,6 kg und darunter aufweisen, wird als Kalbleder verzollt.

4. Abfalleder, noch als Leder verwendbar, wird wie das Leder, von dem es einen Bestandteil darstellt, behandelt.

205 TarifNr.

Bezeichnung der Ware ,

,,,

Zollansatz ·

Leder (Fortsetzung): -- Bodenleder, wie Sohlleder, Vacheleder, Halbsohlenleder, Brandsohlenleder : 293

-- -- Kernstücke

294

Fr. Kp.

für 100 kg

75.--

anderes

60.

-- -Geschirr-, Zeug-, Treibriemen- und Nähriemenleder: 295

naturfarbig oder geschwärzt, auch gefettet

296

anderes

297

.

90.

80,

-- Kunstleder .

20.--

-- andere Leder:

298

-- -- Kalbleder : -- "-- --: naturfarbig, gewichst, gefärbt, genarbt: mineralgegerbt (Boxcalf) . . . . 120,

299

-- vegetabilisch gegerbt

300

.

40.

301

-- -- Rind- und Schmalleder: -- -- naturfarbig, gewichst, gefärbt, genarbt: -- -- mineralgegerbt (Rindbox:) . . . .

80,

302

--

-- vegetabilisch gegerbt

60,

303

·

anderes

40,

304

-- -- Rossleder

305

· -- anderes

.

,

100

Ziegen-, Schaf-, Saffian-, Juchten-, Sämischleder u. dgl.

60, 40

Lederwaren : 306

-- Treibriemen

Bundesblatt. 77. Jahrg. Bd. I.

125 14

'

<,

··

206 TarifNr.

Bezeichnung der Ware

307

Lederwaren (Fortsetzung): -- technische Artikel, nicht anderweit genannt, wie Rohhautblöcke, Nähriemen, Webervögel, Zahnräder, Manchons und Secteurs, Dichtungsringe usw.

308 309

Zollansatz

-- Sattler- und Riemenwaren: : -- ':-- nicht zusammengesetzt, nicht in Verbindung mit Metallen -- -- zusammengesetzt Metallen

oder

in Verbindung mit .

310 -- Rucksäcke . . . . . ' . . .

311 312

313

314 315 316

für 100 kg Ft. Rp.

120.

90.-- 200.-- 180.

-- Eeiseartikel, nicht anderweit genannt, wie Reisehandtaschen, Koffern usw.: aus Leder andere

230.

150.

-- Taschnerwaren, nicht anderweit genannt, wie Schultaschen, Mappen, Etuis, Täschchen, Futterale, Gürtel u. dgl., aus Leder, Wachstuch oder Zeugstoff: -- -- in Verbindung mit Seide, Sammet, Elfenbein u. dgl

400.

-- -- andere, im Stückgewicht von: -0,6 kg und darüber

230.

-- weniger als 0,5 kg -- andere Lederwaren, nicht anderweit genannt .

300. -- .

130,

Schuhwaren : 317

-- Bestandteile: Einlagesohlen

318 · -- -- andere

150.

130.

'

207 TarifNr.

Bezeichnung der Ware

Zollansatz für 100 kg

Schuhwaren (Fortsetzung): -- Schuhe, Stiefel, Pantoffeln: -- -- 319 320

-- --

321 322 323

-- ---

aus Leder: aus naturfarbigem oder gewichstem Rindleder, Kuhleder, Spaltleder: ungefüttert gefüttert

r

'

p

'

150.

200,

-- andere, wie solche aus Kalb-, Ross-, Phan tasieoberleder u. dgl.

280.

aus Geweben aller Art oder Filz : ohne Ledersohle

150,

aus Filz oder Geweben, ausgenommen Seide, Seidensammet und Seidenplüsch mit Ledersohle, auch mit Lederbesatz 170,

324

aus Seide, Seidensammet, Seidenplüsch mit Ledersohle, auch mit Lederbesatz . . . . 500,

325

aus Kautschuk

80

326

-- -- andere Schuhwaren, nicht anderweit genannt

120

327

Handschuhe aus Leder

600,

IT. Sämereien; Pflanzen; vegetabilische Futtermittel und Abfälle.

328

Sämereien : -- "Gras- und Kleesaat

--.50

329

-- andere, nicht anderweit genannt

--. 50

Ölsaat: 330

-- Raps, Rübsen, Leinsamen, Hanfsamen . . . .

--. 10

331

-- andere, wie Mohn, Buchkerne, Sonnenblumensamen; exotische Ölfrüchte usw , .

--.10

203 TarifNr.

Bezeichnung der Ware

Zollansatz für 100 kg Fr, Ep.

332

333

Blumenzwiebeln; Pflanzenknollen und Wurzelstöcke zu Zierpflanzen in ruhendem, angetriebenem oder blühendem Zustande

60. --

Bäume, Sträucher und andere lebende Pflanzen : -- Wald- und Heckenpflanzen ; Obst- und Rosenwild-linge;. Nadel- und Laubhölzer von weniger als 40 cm Länge (mit ungekürztem Mitteltrieb) ; Setzlinge Von Nutzpflanzen

1. --

-- andere: 334

mit nackten Wurzeln: -- -- -- Obstbäume und Obststräuch

335

--

336

. . . .

Rosen, veredelt -- -- andere, nicht anderweit genannt

30. -- 35. --

. . .

30. --

mit Erdballen oder in Kübeln oder Töpfen: -- -- -- Palmen, Araukarien, Rhododendren, Azaleen, Kamelien, Lorbeer echt . . . .

10. --

338

-- -- -- andere, nicht anderweit genannt

20. --

339

Bindegrün, grobes, frisches, wie Lorbeer, Koniferen, Ruskus, Magnolien, Aucuba usw.

15.

340

Blumen, geschnitten und Bindegrün, feines: frisch, eingeführt in der Zeit vom: -- 16. November bis und mit 31. März . . . .

30. --

341

-- 1. April bis und mit 15, November

80. --

337

.

.

.

Bindegrün und Blumen: 342

-- "getrocknet

343

-- gefärbt oder sonstwie künstlich behandelt .

344

Stroh, Spreu

345

Laub, .Schilf, Rietstreue .

25. -- . .

150. -- 1.-- --.20

209 TarifNr.

Bezeichnung der Ware

Zollansatz für 100 kg Fr. Kp.

346

Torfstreue

--.60

Futtermittel :

347

--.10

-- Heu -- Rückstände und Abfälle zu Futterzwecken :

348

349 350

Ölkuchen, auch gemahlen ; Extraktionsmehl von Ölfrüchten .

--.20

Biertreber; Schlempe; Rückstände von ausgepressten Früchten, nicht anderweit genannt: frisch

--.20

getrocknet

--.20

351

-- Kleie

--.30

352

-- -- Bruchreis

--.50

353

Abfalle der Stärkefabrikation, Maniokschnitzel und -mehl, Kartoffelflocken und -mehl, . ,

--. 20

NB. ad 352/353. Die unter diesen Nummern genannten Artikel müssen durch geeignete Denaturierung zum menschlichen Genüsse Tollständig untauglich. gemacht sein.

354 355

356

Fleischfuttermehl, Abfälle der Fleischextraktfabrikation zu Futterzwecken, Fischmehl . .

--.20

andere Rückstände und Abfälle, wie Erdnussund Kakaoschalen, Mühlenstaub Reisspelzen, Steinnussabfälle und ähnliche Streckmittel

20.--

Futtermehle, denaturiert

--.20

andere Futtermittel:

357 358

-- Johannisbrot

.

Futtermittel mit Zusatz von Melasse

--.20 --.20

210 Tarif-

Bezeichnung der Ware

Nr.

Zollansatz

Fr. Rp.

Futtermittel (Fortsetzung) :

359

-- andere Futtermittel: Futterkalk (Kalziumphosphat) : -- :-- -- unvermischt, nicht aromatisiert . . . .

360

anderer

--. 05 40. --

-- Geheimfuttermittel und Spezialitäten, wie Thorley's Viehmastpulver, Créméine Provende Garraud, Lacuna usw. : 361

-- -- -- offen oder in Säcken von 20 kg und darüber

50. --

362

-- -- -- in anderer Packung

80. --

363

Trauben- und Obsttroster (Treber} : -- frisch

20, --

364

-- getrocknet . . . . . . . . . . . . .

30. --

365

Vegetabilische Abfälle, nicht anderweit genannt, wie Sägemehl, Hobelspäne usw. . . . . . . .

--. 05

366

Feld-, Wald- und Gartengewächse, frisch, nicht anderweit genannt : -- Zuckerrüben

--.20

367

-- andere

--.20

,

." .

.

. ·.

.

V. Holz.

NB. 1. Holz und Holzwaren in Verbindung mit Textilstoffen, Papier, Leder und dgl. werden noch nach dieser Kategorie verzollt, sofern das Holz dem Gewichte nach vorherrscht.

Immerhin werden derartige, in Verbindung mit andern Materialien stehende Gegenstände nicht als rohe Waren behandelt, sofern nicht Spezialbestimmungen Gegenteiliges verfügen.

211 TarifNr.

Bezeichnung der Ware

368

2. Wie Holzwaren werden behandelt nicht anderweit genannte Waren aus Hartpapier, Papiermasse oder Fiber.

3. Holzwaren, die sich als Kurzwaren, Spielzeuge, Instrumente und dgl. qualifizieren, werden nach Massgabe ihres Gebrauchszweckes verzollt, Brennholz : -- Laubholz

--.10

369

--Nadelholz

--.10

370

-- Brennholz der Nrn. 368/369 in Stücke von weniger als 50 cm Länge zerkleinert

--. 50

371

Gerberrinde und Gerberlohe

--.50

372

Torf; Sägemehlbrikette

373 374

Holzkohlen : -- in Stücken, offen.

-- andere

375

Kork: -- nicht verarbeitet

376

-- verarbeitet: in Würfeln für Stöpselfabrikation . . . .

5. --

--- -- Stöpsel, nicht in Verbindung mit andern Materialien

80. --

Zollansatz Fr. Ep.

377 378 379

380 381

.

g

--.20 .

.'

Korkmehl und Korkschrot

--.50 2.-- --. 50

20. --

-- -- Korksteine und Korkplatten zu Bauzwecken, auch mit Zusatz von andern Materialien . .

30. --

Korkwaren, nicht anderweit genannt: -- roh, nicht in Verbindung mit andern Materialien -- andere

80. -- 100.--

212 TarifNr.

Bezeichnung der Ware

Zollansatz Fr, Ep.

für 100 kg

382

Kunstkork, auch verarbeitet

100. --

Bau- und Nutzholz : roh, auch entrindet: Laubholz: Eichenholz

383 384

--

385 386

387

--.80

anderes

--, 60 --.60

in der Längsrichtung gesägt oder gespalten, roh oder vierkantig bebauen, wie Schwellen, Balken, Bretter, Latten, Fassholz usw., nicht gehobelt, ohne Marken : Schwellen : -- -- -- aus Eichenholz .

-- aus Buchenholz --

390

--.60

Buchenholz

Nadelholz

388 389

.

andere

1.50 2.50 1. 50

Rebstecken; Reifholz

--.80

Fassholz, eichenes, gesägt oder gespalten : 391 392

--

roh, nicht vorgerichtet, weder gehobelt noch mit dem Zugmesser behandelt . .

1. --

-- --- -- vorgerichtet, auch gehobelt oder mit dem Zugmesser behandelt

10. --

-- anderes: 393 394

Laubholz : Eichenholz · -- -- Buchenholz

395 .-- -- -- -- anderes

. . . . . . . . . . . . . .

2.50 3. 50 3.--

213 TarifNr.

Zollansatz

Bezeichnung der Ware

Fr. Ep.

JUr 100 Kg

n N i 1. l (F l i ) BauunaJ Nutzholz (F ortsetzung) :

--- in der Längsrichtung gesägt oder gespalten, roh oder vierkantig bebauen, wie Schwellen, Balken, Bretter, Latten, Fassholz usw., nicht gehobelt, ohne Marken: . . . . . .

-- -- anderes: Nadelholz: 396

-- -- -- -- von 50 mm Dicke und darüber

.

,

3.--

397

-- -- -- --" von weniger als 50 mm Dicke .

.

.

4.-

398

-- abgebunden

399

-- imprägniert oder durchgefärbt

10. -- Zuschlagszoll 3. --

Balken, Bretter, Latten : gehobelt, oder mit Nut, Feder und ähnlichen Bearbeitungen, oder mit märten, mont anderweit genannt :

fül 100 kg

400

-- aus einem Stück bestehend

12. ·--

401

-- kreuzverleimte Holzplatten

25. --

402

-- andere, zusammengefügt

. . . .

. . .

15.

Bodenteile für Parketterie: 403

-- nicht zusammengesetzt

35. --

404

-- zusammengesetzt

45. --

Furniere: --- aus einer Holzart, glatt, auch auf der Rückseite mit Papier verstärkt: 405 406

-- -- roh . . . . . . . . . . . . . .

gefärbt

20. -- 30. --

407

-- andere, wie gepresst, verziert, zusammengesetzt usw.

408

Holzdraht zur Zündholzfabrikation; Schachtelspa

409

Holzwolle; Schindeln

.

60. -- 1.-- 7.--

r

'

214 TarifNr,

Bezeichnung der Ware

Zollansatz Fr. Rp.

Kisten und Kistchen zum Warentransport, auch zerlegt : 410 411

-- roh, nicht gehobelt, ohne Nut oder Feder, ohne Marken -- andere

r

e

8. -- 40. --

Schachteln, nicht anderweit genannt ; Zigarrenkistchen, auch zerlegt: 412

-- roh, nicht in Verbindung mit andern Materialien

30.

413

-- andere

40

Wagnerwaren, roh, nicht gebrauchsfertig, nicht ander Veit genannt : 414

-- nicht in Verbindung mit andern Materialien .

.

20

415

-- in Verbindung mit andern "Materialien, wie Beschlägen, Reifen usw

30

Rechenmacherwaren, nicht anderweit genannt :

416

-- roh

40

417

-- andere

45

Küfer- und Küblerwaren, auch zerlegt: 418

-- Öl- und Petrolfässer, gebraucht

. . . . . .

2

419

-- Packfässer aus weichem Holz, nicht gehobelt, für trockene Gegenstände

6

420

-- Schmalzkübel

.

20

421

-- andere

40

422

Holzspulen

40

Drechslerwaren, nicht anderweit genannt: -- roh, mit einer grössten Dimension von: 423

-- -- 5 cm nnd darüber

60. --

424

-- -- weniger als 5 cm

120. --

215 Tarifer.

Zollansatz

Bezeichnung der Ware

Fr, Kp.

für 100 kg

425

Drechslerwaren, nicht anderweit genannt (Fortsetzung): -- andere, mit einer grössten Dimension von: -- -- 5 cm und darüber

426

-- -- weniger als 5 cm

,

80. -- 150. --

Bauschreinerwaren, nicht anderweit genannt, auch in Verbindung mit Glas: 427

-- glatt, roh, auch gebeizt, nicht f u r n i e r t . . . . .

30.

428

-- andere, wie gekehlt, geschnitzt, bemalt, gefirnisst, gewichst, poliert, furniert usw. . . . . . .

55.

429

Rollschutzwände, Rolladen, Rolljalousien, fertige: -- roh

70.

430

-- andere

90.

431

Klappstühle und Liegestühle: -- nicht in Verbindung mit Gewebe oder Leder

432

-- andere

.

50.

70.

Möbel und Möbelteile: nicht gepolstert, nicht in Verbindung mit Gewebe oder Leder: 433

-- -- Sitzmöbel aus gebogenem Holz : -- -- -- roh, auch gebeizt

80. --

434

-- -- -- bemalt, poliert usw

90. --

-- -- andere: -- -- -- glatt, gekehlt, mit Stäben: 435 436

roh, auch gebeizt -- -- -- -- bemalt, poliert, furniert usw.

70. -- .

.

.

90. --

216 TarifNr.

Bezeichnung der Ware

Zollansatz Fr Kp.

Möbel und Möbelteile (Fortsetzung):

r o g

-- nicht gepolstert, nicht in Verbindung mit Gewebe oder Leder: -- -- andere: -- -- -- geschnitzt, gestochen, mit Kerbschnitt, graviert, mit gepressten Ornamenten usw. : 437

-- roh, auch gebeizt

438 439

100. --

--. -- bemalt, poliert, furniert usw.

,

.

. 130. --

-- --- -- vergoldet, reich geschnitzt, eingelegt (Marqueterie) oder mit Bronzegarniture versehen; Luxus- und Phantasieartikel, wie Nipptischchen, Kassetten usw

200. --

-- gepolstert oder in Verbindung mit Gewebe oder Leder:

Zuschlagszol

440

mit Rohpolster ohne Überzug

70 %

441

mit Überzug aus Sammet, Plüsch, Wolle, Seide, Leder

100%

442

-- -- andere . . . . . . .

. .

Leisten (Stäbe) für Schreinerwaren, Möbel, Rolläden, sowie für Spiegel- und Bilderrahmen, auch mit Falz : -- roh: nicht mit Kreidemasse u. dgl. belegt : 443

-- glatt oder einfach gekehlt, aus einer Holzart andere

80%

Fr. Kp.

für 100 kg 50. --

444

-- '-

70.--

445

-- -- mit Kreidemasse u. dgl. belegt: -- -- -- glatt oder einfach profiliert

60. --

446

-- -- -- andere . . " . . . . .

80. --

447

-- bearbeitet, wie bemalt, gewichst poliert, furniert, vergoldet usw.

. .

.

150. --

217 TarifNr.

Bezeichnung der Ware

Zollansatz Fr. Rp.

Rahmen für Spiegel, Bilder u. dgl., mit einer grössten Lichtweite von mehr als 13 cm:

Zuschlagszoll

448

-- aus Leisten der Nrn. 443/447

449

--- andere: roh

für 100 kg 100. --

450

-- -- bemalt, gewichst, poliert, furniert, vergoldet usw.

180. --

451

Holzmodelle für Giessereien

452

Skis

453

Kleiderbüsten aus Holz, auch in Verbindung mit Pappe oder Papiermasse: -- .nicht mit Stoff überzogen . . . . . . . .

454

-- mit Stoff überzogen: - i n Verbindung mit Seidenstoff

455

30. --

80. -- 100. -

50. -- 120. --

andere

80. --

Bürstenbinderwaren : 456

-- Bürstenhölzer: roh oder gebeizt, auch gelocht

457

--

.

70. --

458

-- Bürsten, nicht in Verbindung mit Edelmetallen, einschliesslich der sog. Plafondpinsel : Blochbürst

50. --

459

-- . -- Stahldrahtbürsten

60.--

460

-- . -- Teppichkehrer

90. --

40. --

andere, wie abgeschliffen, lackiert usw. .

andere, nicht unter Nr. 465 fallend: 461 462

-- -- -- roh, auch gebeizt : --- -- -- ganz mit vegetabilischen Fasern mit Borsten, Haaren usw

.

.

100. -- 130. --

218 TarifNr.

Bezeichnung der Ware

463

Bürstenbinderwaren(Frortsetzung)j : -- Bürsten, nicht in Verbindung mit Edelmetallen, einschliesslich der sog. Plafond pinsei : -- -- andere, nicht unter Nr. 465 fallend: --- -- -- lackiert, gefirnisst, poliert, bemalt usw. : -- · -- ganz aus vegetabilischen Fasern . .

464

mit Borsten, Haaren usw



465

t

1- ·

(F

d

1

*

)

in Verbindung mit Hörn, Bein, Elfenbein, Perlmutter, Schildpatt, Metall usw. . . : .

Zollansatz fr. Rp.

fût 100 kg

für

100

150.

200.

300.

Pinsel, einschliesslich Staubpinsel aus Federn: 466

-- Haarpinsel . . . ,

80

467

-- andere

100

Siebmacherwaren mit Siebböden aus : 468

-- Holzspan, Eisendraht ' ' . . ' . , ' . . . . .

5 0 .--

469

-- Draht aus andern unedlen Metallen

60. --

470

--- andern Materialien, wie Haar, Textilstoff usw. .

80. --

Korbmöbel : -- nicht in Verbindung mit Textilstoffe oder Leder: .

aus Haselruten, Weiden u. dgl. gewöhnlichen , Materialien ; .

471

-- .-

ungeschält,

472

--.

473

-- -- aus andern Materialien

474

-- in Verbindung mit Textilstoffen oder Leder, auch .gepolstert

, andere

40.

50. -- 80, --· Zuschlagszoll 80 >

219 TarifNr.

Bezeichnung der Ware

475

Holzwaren, nicht anderweit genannt: -- roh vorgearbeitet, auch gehobelt, nicht zusammengesetzt

476 477

Zollansatz Fr. Rp.

für 100 kg

30.--

--? andere: -- -- roh, nicht in Verbindung mit andern Materialien

60.--

-- -- bemalt, poliert usw. oder in Verbindung mit anderen Materialien .

80.--

VI. Papier und graphische Erzeugnisse A. Rohstoffe zur Papierbereitung.

478

Lumpen (Hadern); Makulatur; andere zur Papierfabrikation taugliche Abfälle, wie altes Tauwerk usw.

--.10

Faserstoffe zur Papierfabrikation: NB. Faserstoffe in Papier- oder Pappenform müssen, um nach diesen Nummern zugelassen zu werden, vor der Einfuhr derart durchlöchert sein, dass sie weder als Papier noch als Pappen Verwendung finden können.

-- auf mechanischem Wege hergestellt (Holzschliff, Holzmehl); Lumpenhalbstoff

3.50

480

-- auf chemischem Wege hergestellt (Zellulose u. dgl.): .-- ungebleicht

5.--

481

-- -- gebleicht

6.--

479

B. Unbedruckte Pappen und Papiere.

1. Ohne nachträgliche Bearbeitung, NB. 1. Pappen sind Fabrikate im Gewichte von 400 g und darüber der ma. Fabrikate von geringerem Gewicht fallen unter die Papiere.

220 TarifNr.

Bezeichnung der Ware

Zollansatz Er. Rp.

2. Fabrikate in anderer Form als in rechtwinkligen Bogen, sowie solche in Rollen von weniger als 25 cm Breite werden als Fabrikate mit nachträglicher Bearbeitung, bzw. als Papierwaren verzollt.

3. Pappen von weniger als 0,6 m 2 Flächeninhalt gehören unter die Kartonnagearbeiten.

Pappen: einschichtig oder in mehreren Schichten gegautscht: -- -- ordinär, wie Graupappen, Holz-, Stroh-, Lederpappen u. dgl. : 482 483

-- --- -- in Bogen, auf allen vier Seiten den Naturrand aufweisend

15.

-- -- -- - i n Rollen; in Bogen mit beschnittenem Rand

20.

484 485

-- andere -- geklebt

25.

35.

Papiere : Packpapier : 486

beidseitig rauh ; gemeines Strohpapier . . .

20.

487

-- -- anderes

25.

488

-- Löschpapier, Filtrierpapier, Filterplatten aus Faser, stoff

30.

Druck-, Schreib-, Zeichnungspapier: 489

-- -- Zeitungsdruckpapier, holzhaltig, im Gewichte

von 45 bis und mit 55 g der m2 '· . , . .

20.

anderes:

--

einfarbig, der Quadratmeter im Gewichte von :

490

-- ' mehr als 250 g . . . . . . . .

30.

221 TarifNr.

Bezeichnung der Ware

Zollansatz Fr. ftp.

für 100 kg

Papiere (Fortsetzung): -- Druck-, Schreib-, Zeichnungspapier :

491

anderes: -- -- -- einfarbig, der Quadratmeter im Gewichte von: ~ 30 bis und mit 250 g

492

-- -- -- -- weniger als 30 g

493

-- -- -- mehrfarbig

35.-- 40.-- 40.--

2. Mit nachträglicher Bearbeitung.

NB. Fabrikate mit gepressten oder geprägten Schriftzeichen werden als bedruckt nach Kat. VI C verzollt. Egoutteur-Wasserzeich als Fabrikmarke des Produzenten fallen für die Verzollung ausaer Betracht.

Pappen, gestrichen oder mit Papier überzogen: 494

-- mit einfarbiger, glatter Sichtfläche

30,

495

-- andere

35

496

-- geteert, geölt, asphaltiert, auch mit Verstärkung aus groben Geweben

30.

497

-- anderes

30.

498

Druck-, Schreib-, Zeichnungs-, Vorsatzpapier u. dgl. : -- liniert, auch mit Wasserlinien

40.

499

-- mit Klebstoff bestrichen (gummiert usw.) .

.

45.

. . . . .

45.

Packpapier :

.

-- gestrichen, glatt, einfarbig: 500

-,-- -- einseitig gestrichen

501

-- -- beidseitig gestrichen

Bundesblatt. 77. Jahrg. Bd. 1.

50.

15

'

222 TarifNr.

Bezeichnung der Ware

502

Druck-, Schreib-, Zeichnungs-, Vorsatzpapier u. dgl.

(Fortsetzung) : -- anderes, wie geprägt, chagriniert gaufriert, gekreppt, plissiert, perforiert, moiriert, farbig gemustert usw

45

Öl-, Paraffin-, Wachs-, Paus-, Pergament-, Pergaminund ähnliche Papiere

40,

504

Papier, chemisch behandelt: -- lichtempfindlich, auch zugeschnitten

55.

505

-- in anderer Weise chemisch behandelt . . . .

45

506

Papier in Verbindung mit andern Stoffen: -- mit Geweben, nicht anderweit genannt

40.

507

-- anderes

Zollansatz Fr, Rp.

503

.

.

.

40.

Pappen und Papiere, zugeschnitten, in der Breite von weniger als 25 cm: 508 -- Pappen; Packpapier . . . .

. . .

40.

509

-- Druck-, Schreib- und Zeichnungspapier

510

-- andere

511

Pappen und Papiere für den Detailverkauf hergerichtet, ohne Briefumschläge u. dgl

70.

512

Papiertapeten

40

513

Pappen und Papiere mit nachträglicher Bearbeitung, nicht anderweit genannt

50.

.

C. Bedruckte Pappen und Papiere, nicht anderweit genannt.

NB. Unter diese Kategorie fallen auch bedruckte Artikel der unter Kat. VI E genannten Art, sofern sie nach Kat. VI C einem höhern Ansatz unterliegen.

55 60,

223 Tarif-

Bezeichnung der Ware

Nr.

Zollansatz Fr. Rp.

r

e

514

Ansichtskarten, Glückwunschkarten usw. : -- nicht ausgerüstet

220. --

515

-- ausgerüstet

300. --

516

Kataloge, Prospekte, Plakate: -- lose oder broschiert: einfarbig gedruckt

150. ---

517

mehrfarbig gedruckt

200. -- Zuschlagszoll 30.--

518

-- gebunden

519

-- eingerahmt

40. --

520

-- andere

60. --

521

Briefumschläge, Papiersäcke, Tüten : -- nicht ausgerüstet

100 te 200. --

522

-- ausgerüstet

300.--

523

Spielkarten

300. --

524

Drucksachen, nicht anderweit genannt: --- lose oder broschiert: einfarbig gedruckt

150. --

525

-- -- mehrfarbig gedruckt

526

-- gebunden

527

-- eingerahmt

528

-- andere

.

für

200.-- Zuschlagszol 30. -- 40. -- .

60. --

0. Bücher, Zeitschriften, Bilder und Gemälde.

529

Bücher, gedruckte : -- nicht gebunden

te 5. ---

für 100

224 TarifNr.

Bezeichnung der Ware

Zollansatz Fr. Rp.

e

Bücher, gedruckte (Fortsetzung ) : -- gebunden : 530 531

in Verbindung mit Edelmetallen

. . . .

-- -- andere

500. -- 20. --

Karten und kartographische Werke: 532

-- lose, nicht aufgezogen

10, --

533

-- aufgezogen, gebunden

20. --

534

-- lose oder broschiert

535

-- gebunden oder in Mappen

Musikalien : 5 20

Zeitschriften und Zeitungen : 536

-- Modezeitschriften

30

537

-- andere

538

--- nicht eingerahmt

100,

539

-- eingerahmt oder in Passepartout

150

540

Gemälde und Handzeichnungen: -- nicht eingerahmt

541

-- eingerahmt oder in Passepartout

5

Bilder und Photographien (Kunstverlagsartikel)

'.

. . 100

E. Buchbinder- und Kartonnagearbeiten; Papierwaren.

NB. Mit Schriftzeichen bedruckte Waren dieser Kategorie sind nach Kat. VI C zu verzollen, sofern der nach Massgabe der Bedruckung anzuwendende Zollansatz der höhere ist.

150

225 TarifNr.

Bezeichnung der Ware

Pappen in Bogen von weniger als 0,6 m 2 Flächeninhalt oder in besondere Formen geschnitten, nicht zusammengesetzt; Pack-und Faltschachteln; Rohre aus Pappe:

Zollansatz Fr. Rp.

für 100 kg

542

-- nicht überzogen

70,

543

-- überzogen

150.

544

Briefumschläge : -- lose verpackt, in gewöhnlichen Packschachteln zu mehr als 200 Stück

120.

-- andere, auch mit Briefbogen, in Schachteln u. dgl.

(Papeterien)

160.

Papiersacke, Tüten: -- bloss geklebt oder gefalzt, nicht in Verbindung mit andern Materialien

80.

545

546 547

-- andere; Doppelsäcke

548

Jacquardkarten

40.

549

Garnhülsen

60.

550

Garnspulen

60.

551

SchreibbUcher, wie Geschäftsbücher, Agenden, Kopierbücher, Durchschreibblöck usw

150.

Kalender (Wand- und Abreisskalender) mit Pappenrückwand ; Kalenderblöcke ; Pappenrückwände zu Abreißkalendern

150.

Einbanddecken Ablegemappen Briefordner und Schnellhefter (classeurs), auch mit Registriervorrichtung

150.

Papierservietten, Tortenpapiere, Schrank- und Schachtelstreifen

80.

552

553

554 555

Blumen und Blätter aus Papier

160.

250.

226 TarifNr.

556 557

Bezeichnung der Ware

Zollansatz Fr. Kp für 100 kg

Buchbinder- und Kartonnagearbeiten, sowie Waren aus Papier oder Pappe, nicht anderweit genannt, auch mit den notwendigen Zutaten aus Metall, wie Ösen, Aufhänger, Scharniere usw. : -- in Verbindung mit Leder oder feinen Stoffen, wie Seide, Sammet, Perlmutter, Elfenbein, Achat usw.

350. --

-- andere

200 --

.

. . . .

.

,

VII. Spinn- und Flechtstoffe NB. 1. Gemischte Artikel dieser Kategorie unterliegen, soweit nicht besondere Bestimmungen entgegenstehen, der Verzollung als unvermischte Waren der entsprechenden Art, aus demjenigen Stoff, der mit dem höchsten Zollansatz belegt ist. Bei Sammet- und Flüschgeweben und aus solchen gefertigten Artikeln ist für die Verzollung unter Ausserachtlassu des Grundgewebes auf das Material des Poilschusse bzw. der Poilkette abzustellen.

2. Gewebe von weniger als 35 cm Breite, als solche gewebt oder zugeschnitten, sind als Bänder zu verzollen.

3. Stickereien unterliegen der Verzollung nach Massgabe des Stickbodens ; fehlt derselbe, so wird nach Massgabe des Stickmaterials verzollt.

Baumwolle :

A. Baumwolle.

1. --

558 -- gebleicht:

50.--

559 560

-- --- andere

561

gefärbt

· ·

4.--

6li

227

TarifNr.

Zollansatz

Bezeichnung der Ware

562

Baumwollabfälle : -- gebleicht und entfettet (hydrophil)

563

-- andere

Fr. Rp.

für 100 kg

50. -- 3. ---

Baumwollwatte, kardiert, in Lagen : 564

-- roh oder gefärbt, auch geleimt (gummiert)

.

.

40. --

-- gebleicht: 565 566

entfettet (hydrophil) -- -- andere, auch geleimt (gummiert)

80. -- . . . .

60. --

Garne : -- roh oder gedämpft, auch gesengt: -- -- einfach, auch gefachtet: 567

--

-- bis und mit Nr. 19 englisch

25. --

568

-- über Nr. 19 bis und mit Nr. 65 englisch

30. --

569

-- über Nr. 65 bis und mit Nr. 85 englisch

35. --

570

r -- über Nr. 85 bis und mit Nr. 115 englisch

35.--

571

-- -- -- über Nr. 115 englisch . . . . . . .

30. --

-- -- einmal gezwirnt : 572

-- zweifach, von Nr. 60 englisch und darüber, gesengt .

20. --

-- -- andere, zwei- oder mehrfach: 573

.

35, --

574

über Nr. 19 bis und mit Nr. 65 englisch

40. --

575

über Nr. 65 bis und mit Nr. 85 englisch

45. --

576

über Nr. 85 bis und mit Nr. 115 englisch

45. --

577

über Nr. 115 englisch

40. --

578

-- -- -- -- bis und mit Nr. 19 englisch

-- -- wiederholt gezwirnt

.

.

.

.

.

75.--

228 Tarif-

Zollansatz

Bezeichnung der Ware

Nr.

Fr. Ep.

579

Garne (Fortsetzung): -- gebleicht, glaciert, mercerisiert

580

-- gefärbt, bedruckt

Zuschlagszol 20.

25. -- für 100 kg

581

--- Vigognegarn, unecht : farbig oder meliert . .

.

40. --

582

-- für den Detailverkauf hergerichtet . . . . .

200. --

583 584

585 586

Gewebe : -- glatt, einfache Diagonalköper und einfache Atlasae bis und mit 8 Fäden Bindungsrapport roh oder cremiert -- -- -- im Gewichte von mehr als 12 kg die 100 m3: -- bis und mit 17 Fäden auf 5 mm in der Kette

60.

--- -- -- -- von 18 und mehr Fäden auf 5 mm in der Kette

80.

-- -- im Gewichte von 6 bis und mit 12 kg die 100 m2 -- -- -- -- gegen Nachweis der Verwendung als Stickboden

20.--

-- --

60.--

-- 587 588

andere - i m Gewichte von weniger als 6 kg die 100 m a : bis und mit 19 Fäden auf 5 mm im Geviert

-- -- -- -- von 20 und mehr Fäden auf 5 mm im Geviert

60.-- 80. --

Zuschlagszol 589

------ gebleicht, mereerisiert, imprägniert . . . .

590

gefärbt

591

bedruckt

60. -- 80. -- 100.

229 TarifNr.

Bezeichnung der Ware G

be (Fortsetzung):

Zollansatz Fr. Ep.

für 100 kg

592

Gewebe (Fortsetzung) : -- glatt, einfache Diagonalköper und einfache Atlasse bis und mit 8 Fäden Bindungsrapport buntgewebt

160. --

593

-- andere, nicht anderweit genannt: -- -- roh oder cremiert

130. ---

594 595

gebleicht, mercerisiert, imprägniert, gefärbt, bedruckt usw -- -- buntgewebt

. . . .

190. -- 190. --

NB. ad 583/595. Gerauhte Gewebe der Nummern 583/595 unterliegen einem Zollzuschlag von Pr. 10. -- für 100 kg.

596

-- Sammet und Plüsch

80

597

-- Tüll: -- -- glatt : roh oder halbgebleicht

35

598

-- -- anderer

150

599

-- Bobinetgewebe

150

600

-- Plattstichgewebe

150

601

Decken, wie Bett- und Tischdecken usw., abgepasst : -- ohne Näh- oder Posamentierarbeit, auch mit offenen oder mit bloss geknüpften Gewebefransen : aus Sammet oder Plüsch 200.

602

-- -- andere

190

603

-- mit Näh- oder Posamentierarbeit: aus Sammet oder Plüsch

220

604

-- -- andere

200

230 TarifNr.

Bezeichnung der Ware

Zollansatz

Bodenteppiche:

Fr. Rp. für 100 kg

605

-- sammetarti gewebt

150. --

606

-- andere

120. --

Bänder : -- gewebt: 607 608 609

-- -- glatt oder geköpert

300. --

andere

500. --

-- geklebt

280. --

Posamentierwaren : 610

-- Barmerlitzen für die Hutindustrie

.

.

.

.

.

60. --

611

-- für Kleiderbesatz .

300. --

612

-- andere

350.--

Stickereien : 613

-- Kettenstichstickereien

600. --

614

-- Kurbelstickereien

600. --

615

-- Lorrainestickereien

.

.

600. --

-- Maschinenstickereien (auf der Handstick- oder Schiffchenstickmaschine erstellt) : 616 617 618

-- -- Ätzstickereien, Tüllstickereien.

200. --

andere -- Handstickereien

200. -- .

.

200. --

Spitzen : 619

-- Valenciennes, gewebt

50. --

620

-- andere

350. --

621

Filztücher, schlauchförmig gewebt, für Walzenüberzüge

150.--

231 Tarif-

Bezeichnung der Ware

Nr.

Zollansatz Fr. Rp.

«r 100 kg

Buchbindergewebe : 622

-- glatt

90. --

623

-- andere

90. -

624

Wachstuch am Stück: -- zu Verpackungszwecken

20.--

625

-7- anderes ; Wachstaffe

50. --

626

Linoleum am Stück und Linoleumteppiche -- in der Masse mehrfarbig . . . . . . . .

70,--

627

-- andere ; Linkrustatapeten

50. --

628

Garne aus Papier oder Zellulose: zu Fabrikationszwecken : -- -- roh. einfach

30.--

629

--

50.

630

-- zum Detailverkauf hergerichtet

100. --

631

Gewebe, Decken, Teppiche, Matten aus Papier- oder Zellulosegarn : v -- roh

100. --

632

-- andere

120. --

. . . . . . . .

andere

B. Flachs, Hanf, Ramie, Jute und andere nicht besonders genannte vegetabilische Spinnstoffe.

633

Jute

634

Flachs, Hanf, Ramie und andere nicht besondere genannte vegetabilische Spinnstoffe

635

Abfälle, Werg

636

Watten, nicht für Verbandzwecke hergerichtet

--.50 1. -- --.50 .

.

60, --

'

232 TarifNr.

Bezeichnung der Ware

Zollansatz Fr. Rp.

für 100 kg

Garne: -- roh: -- einfach: -- aus Flachs, Hanf, Ramie: 637

-- ----

638

--.

639

-- --

640 641 642

bis und mit Nr. 5 englisch . . . .

15

-- über Nr. 5 bis und mit Nr. 24 englisch

25

über Nr. 24 englisch

8

-aus Manilahanf, geknüpft

2

aus Jute

12

-- andere

15.

643

-- -- gezwirnt : aus Jute

30.

644

-- -- -- andere

50.

645

-- gekocht (gelaugt), cremiert, gebleicht: -- --· einfach: -- -- -- bis und mit Nr. 24 englisch

30.

646

über Nr. 24 englisch

10.

647

-- -- gezwirnt

.

60.

648

-- gefärbt, bedruckt

70.

649

-- für den Detailverkauf hergerichtet

150.

650

Gewebe : -- roh: -- --- aus Jute: --- bis und mit 8 Fäden auf 5 mm im Geviert

5

651

-- -- -- von 9 und mehr Fäden auf 5 mm im Geviert

40.

233 TarifNr.

Bezeichnung der Ware

Zollansatz Fr. Kp.

e

Gewebe (Fortsetzung) :

-- roh: -- -- aus andern Spinnstoffen der Kat. VII B : mit einfacher Leinwandbindung (glatt): 652 |

bis und mit 8 Fäden auf 5 mm im Geviert

40. --

653 | --

von 9 bis und mit 12 Fäden auf 5 mm im Geviert 60. --

654 |

von 13 bis und mit 20 Fäden auf 5 mm im Geviert . .

90. --

655 | --

von 21 bis und mit 35 Fäden auf 5 mm im Geviert 120. --

656 |

von 36 und mehr Fäden auf 5 mm im Geviert .

150. -- -- -- -- mit anderer als einfacher Leinwandbindung :

657 l -- 658 l

bis und mit 20 Fäden auf 5 mm im Geviert von 21 und mehr Fädea auf 5 mm im Geviert .

100.-- 180. --

Zuschlägen

659

-- gekocht (gelaugt), gebaucht (cremiert), gebleicht

660

-- imprägniert

20 %

661

-- gefärbt, bedruckt.

30%

662

-- buntgewebt

663 | -- Sammet und Plüsch

40 %

30 % Fr. Rp.

für 100 kg

160.

-- Batistgewebe aus Leinen (Sheerlinen) von 21 und mehr Fäden auf 5 mm im Geviert, am Stück, nicht abgepasst: 664 l -- -- roh, gebaucht, gewaschen, im Gewichte von weniger als 9 kg die 100 m 2 665 |

gebleicht, im Gewichte von weniger ale 6,5 kg die 100 m2 . . . .

!

20. --

20. --

234 TarifNr.

Bezeichnung der Ware

Zollansatz . Fr, Kp.

666

Gewebe (Fortsetzung) : -- Tüll

s

100.--

Decken, wie Bett- und Tischdecken usw., abgepasst:

667 668

-- ohne Näb- oder Posaraentierarbeit, auch mit offenen oder bloss geknüpften Gewebefransen : -- -- aus Sammet oder Plüsch . . . . . . . .

andere

240. -- 200. --

669

-- mit Näh- oder Posamentierarbeit : -- -- aus Sammet oder Plüsch

260. --

670

-- -- andere

230.

Bodenteppiche : 671 672

-- sammetartig gewebt -- andere

160. -- 140. --

673

Bänder : -- gewebt

350.--

674

-- geklebt

280.--

675

Posamentierwaren : -- für Kleiderbesatz

300. --

676

-- andere

350.--

Gurten am Stück: 677

-- aus Jute

100.--

678

-- andere

130. --

679

Schläuche, auch imprägniert: -- am Stück

100.--

680

-- andere, auch mit Armatur

140. --

235 TarifNr.

Bezeichnung der Ware

Zollansatz Fr. Rp.

für 100 kg

Stickereien : 681

-- Maschinenstickereien

400. --

682

-- andere

400.--

683

Spitzen

.

500.--

:

C. Seide.

(Seide, Florettseide, Kunstseide.)

684

Seidenkokons, Seidenraupeneier

1. --

685

Seidenabfälle, defekte Kokons

--.50

686

Peignée

1.--

687

Seide und Florettseide zum Zwirnen und Weben --- roh: --- -- ungezwirnt: -- -- -- Grège

2.

688

-- andere

2.

-- -- gezwirnt: 689

-- -- -- Organsin; Spezialzwirn

690 691

-- ·

7.

Trame

50.

Florettseide

10.

-- andere, wie abgekocht, gefärbt usw.: 692

-- -- Seide

200.

693

-- -- Florettseide

200.

694

-- -- Resten- und Ausschusseide

20.

236 TarifNr.

Bezeichung der Ware

Zollansatz

Seide und Florettseide zum Nähen, Sticken, Stricken, Posamentieren : -- roh: 695 696

-- -- Seide

Fr. Kp.

für 100 kg

250.

Florettseide

10.

-- andere, wie abgekocht, gefärbt usw. : 697

Seide

400.

698

Florettseide

400.

699

Seide und Florettseide zum Detailverkauf hergerichtet

500.

700

Kunstseidenabfäll

2.

701

Garne aus Kunstseidenabfällen, nicht für den Detailverkauf hergerichtet

2.

Kunstseide : -- nicht für den Detailverkauf hergerichtet: 702

einfach, nicht gefärbt

703

andere

2.

100.

704

-- für den Detailverkauf hergerichtet

500.

705

Waren aus Seide, Florettseide und Kunstseide : Gewebe : -- -- Seidenbeuteltuch

300.

706

Sammet und Plüsch

500.

707

Ausbrennstoffe für die Stickerei . . . . .

30.

708

andere: - roh . . .

. 500.

709

-- -- -- gefärbt usw

600.

237 TarifNr.

Zollansatz

Bezeichnung der Ware

Fr. Eu.

710

Waren aus Seide, Florettseide und Kunstseide (Fort- ' setzung) : -- Decken und Teppiche, abgepasst: -- -- ohne Näh- oder Posamentierarbeit, auch mit offenen oder bloss geknüpften Gewebefransen : -' aus Sammet oder Plüsch | 600.

711

andere

. 1 700.

-- -- mit Näh- oder Posamentierarbeit 712 | -- aus Sammet oder Plüsch , 713 714

650.

-- andere . . . . . . . . . . . .

750.

-- Bänder

700.

-- Posamentierwaren 715 | --- -- für Kleiderbesatz 716 | 717 |

700.

andere

700

Stickereien : Mascbinenstickereien

| 800

718 | -- -- andere

800

719 | -- Spitzen

800

720

D. Wolle.

NB. Wie Wolle werden behandelt: Kamel-, Kaninchen-, Ziegen-, Biber- und ähnliche Tierhaare.

Wolle: -- roh

721

-- gewaschen

722

- gefärbt

723 | -- Wollabfälle, Kämmlinge Bundesblatt. 77. Jahrg. Bd. I.

e

--.50 1. --

.

|

1.--

|

1.-- 16

238 TarifNr.

Bezeichnung der Ware

Zollansatz Fr. Rp.

, für 100 kg

Wolle (Fortsetzung): 724 | -- Kammzug .

' l

3. --

725

-- Kunstwolle

l

4.

726

-- Lumpen zur Kunstwollfabrikati

l --. 50

727 | Wollwatte; Wolle, gestrichen, in Lagen

. . . . | 40.

728

Garne : roh: -- Streichgarn : einfach

. . | 30

729

mehrfach

l 40

730

-- -- Kammgarn : einfach

l 40

731 732

mehrfach

l 50

-- gesengt

l 60

-- gebleicht, gefärbt, bedruckt: 733 | -- -- in gebäumten, bedruckten Ketten zur Teppich fabrikation l 10 734 | 735 l 736 737

-- Streichgarn: einfach

l 50

-- mehrfach

l 60

-- -- Kammgarn : einfach

I 60

-- zwei- und dreifach

738

-- -- -- vier- und mehrfach

739

-- Alpaka-, Mohair-, Kamelhaargar.

l 70 l 80 .

.

.

. . . l 30

740 | -- für den Detailverkauf hergerichtet . . . .

130

239 TarifNr.

Zollansatz

Bezeichnung der Ware

Fr. Kp.

für 100 kg

Gewebe : -- roh : 741

-- -- Streichgarngeweb

150. --

742

-- -- Kammgarngewebe .

180.--

743

-- -- Ausbrennstoff für die Stickerei

30.--

-- gebleicht, gefärbt, bedruckt, buntgewebt usw., nicht anderweit genannt: 744 745

-- -- im Gewichte von mehr als 550 g der ms

200.--

im Gewichte von 300 bis und mit 550 g der m2

250.--

im Gewichte von weniger als 300 g der ma : 746

Zanella, Serge und Mohairlustr für Futterzwecke, in der Breite von 136 bis und mit 144 cm . . .

100.

747

-- -- -- andere.

320.

748

-- Sammet und Plüsch

200.

749

-- Sealskingewebe und Krimmer (Astrachan)

.

100.

750

-- Lastings (serge de Berry), zur Sehuhfabrikation .

20.

751

Tuehenden (Leisten)

10.

.

Decken, wie Bett- und Tischdecken usw., abgepasst: 752

-- ohne Näh- oder Posamentierarbeit, auch mit offenen oder bloss geknüpften Gewebefransen . . . .

280.

753

-- mit Nah- oder Posamentierarbeit ,

300.

754

Bodenteppiche : -- geknüpft .

. .. .

.

.

350.

240 TarifNr.

Bezeichnung der Ware

Zollansatz Fr. Rp.

755

Bodenteppiche (Fortsetzung) : gewebt : -- -- sammetartig aufgeschnitten

756

-- -- -- nicht aufgeschnitten

757

*

kg

250.

. 200.

andere

175,

758

Bänder

350.

759

Posamentierwaren : -- für Kleiderbesatz

300.

760

-- andere

350.

761

Stickereien : ·-- Maschinenstickereien.

762

-- andere

350,

763

Spitzen

350,

764

Filztücher, schlauchförmig gewebt, für Walzenüberzüge; Presstüch u, dgl., für technische Zwecke 260.

.

350,

Filze und Filzwaren:

765

Filzstoffe : -- -- am Stück: ~ im Gewichte von 1000 g und darüber der ma

766

-- --- -- im Gewichte von weniger als 1000 g der m2 200. --

767

--

.

230. --

768

Filz in Platten, roh oder veredelt, auch zugeschnitten : -- -- aus Wolle,-unvermischt

150.--

769 770

äbgepasst, zugeschnitten, ohne Näharbeit .

aus Wolle, vermischt mit andern Fasern .

150.--

. 120.--

-- -- aus Haaren der Nr.782, nicht mit Wolle vermischt

60.--

'.-!

241 TarifNr.

Bezeichnung der Ware

Zollansatz Fr. Rp.

Filze und Filzwaren (Fortsetzung): -- Hutstumpen:

g

*

771

-- -- aus Haarfilz

180.

772

-- -- aus Wollfilz

100,

E. Haare, nicht anderweit genannt 773

Menschenhaare : -- roh

100.

774

-- zubereitet

150.--

775

Perückenmacher- und Haararbeiten

500.

776

Haare von Schweif und Mähne von Tieren des Pferdeund Rindviehgeschlechtes: -- roh, auch gewaschen

777

-- in Bündel zugerichtet, auch gekocht

. . . .

40.

778

-- andere, wie gesponnen, in Zöpfen usw., auch mit andern Spinnstoffen v e r m i s c h t . . . . . . .

60.

2.

779

Gewebe, Geflechte u. dgl., aus Haaren der Nrn. 776/778

780

Schweinshaare (Borsten) : -- nicht in Bündel: roh, gereinigt oder gefärbt .

781

-- andere

5.

782

Haare von Tieren des Pferde- und Rindviehgescblechte, nicht anderweit genannt; Hundshaare und andere ähnliche geringe Tierhaare, nicht anderweit genannt

1.50

.

NB. ad 782. Arbeiten, Decken, Filze u. dgl. aus Haaren dieser Nummer werden wie die entsprechenden Gegenstände aus Wolle verzollt.

150.-- 1.50

242 TarifNr.

Bezeichnung der Ware

Zollansatz Fr. KB.

für 100 kg

F. Vegetabilische Flechtstoffe, Besen, Korb- und Flechtwaren.

NB. 1. Hierunter fallen vegetabilische Flechtstoffe, wie Alfa, Aloefasern, Bast, Flechtweiden, Kokosfasern, Manilahanf, Mexikanfiber Piassava, Raphia, Rohr, Seegras (crin végétal, crin d'Afrique), Sorgho, sortiertes Stroh, Waldhaa u. dgl.

2. Gespinste bzw. garnartige Erzeugnisse aus Fasern werden als solche aus ,,andern" Spinnstoffen der Kat. VII B verzollt.

Flechtweiden :

783

-- roh

5. --

784

-- andere

6. --

785

Kapok (Pflanzendaunen), auch gebleicht oder gefärbt

2. --

Andere Flechtstoffe der Kat. VII F :

786

--, 50

-- roh -- geschält, gespalten, gebleicht, gefärbt, lackiert usw. :

787

·

-- lose --

Oder

in Bündel

1.--

in Zöpfe geflochten:

788

-- -- -- Seegras

. - . . . . - . . . ;

789

--

790

-- in ein- oder zweifachen Kordeln.

;

andere .. .

.

.

.

1.--

.

5. --

.

1.--

.

5.

.

15.

Bes
-- -- aus Holzreisig aus Saggin (sog. Reisbesen) .

-- -- andere .

.

.

.

.

15.

243 TarifNr.

Bezeichnung der Ware

Zollansatz Fr, Ep.

794

Besen (Fortsetzung) : -- mit Stiel

795

Korbwaren : -- Körbe aus ungeschälten Weiden

796

-- andere: -- -- nicht in Verbindung mit andern Materialien; -- -- -- roh, auch geschält

50.--

797

-- -- -- gebleicht, gebeizt, gefärbt usw

60.--

798

in Verbindung mit andern Materialien, ausgenommen Leder und Textilstoffe : -- -- -- roh, auch geschält

60.--

799

-- -- -- andere

70.--

800

--- -- in Verbindung mit Leder oder Textilstoffen .

120.--

801

Flechtwaren : --- Hutgeflechte (Tressen zur Hutfabrikation): -- -- ohne Näharbeit, nicht in Verbindung mit andern Materialien : -- -- -- roh

1.

802

--- -- -- gebleicht, gefärbt usw

2.

803

-- --- ändere : -- -- --- roh

804

Zuschlagszoll -

-

-- -- -- gebleicht, gefärbt usw ' NB. ad 803/804. Hierunter fallen auch Hutgeflechte aus andern Materialien, welche.Stroh.imitieren.

10.-- für 100 kg

20.--

50.

100.

805

-- Hutstumpen : -- -- glatt : roh, gebleicht, gefärbt, buntgeflochten .

60.

806

-- -- andere . . . . .

40.

244 TarifNr.

807 808 809 810

Zollansatz

Bezeichnung der Ware Flechtwaren (Fortsetzung): -- nicht anderweit genannt, wie Matten, Bodenteppiche usw., auch gewebt: -- -- nicht in Verbindung mit andern Materialien : -- -- -- aus Bast, wie Chinamatten u. dgl -- aus Kokosfasern .

-- -- -- andere in Verbindung mit andern Materialien.

. .

Fr. Ep, für 100 kg

40.-- 70.--

90.-- Zuschlagszol 10. --

G. Kautschuk und Zelluloid.

1. Kautschuk.

811

NB. Wie Kautschuk werden in allen ihren Formen behandelt : Guttapercha, Balata und Kautschukersatzstoffe, wie Fakti usw.

Kautschuk, roh oder gereinigt; Kautschukabfälle ; regenerierter Kautschuk

für 100 kg

2. --

812 813

Weichkautschuk : -- Platten, geschnitten (Patentplatten), gewalzt, strichen usw., auch mit Farbenzusatz oder Surrogaten (Faktis) gemischt, nicht weiter arbeitet : -- -- nicht vulkanisiert vulkanisiert >

.

2 15

814

-- Fäden für die Elastique-Weberei : -- -- nicht in Verbindung mit Textilstoffen . . .

5

815 816 817 818

gemit be-

.

andere -- Bänder, Ringe, Streifen --' Formartikel, nicht anderweit genannt, nicht montiert Puffer; Kugeln -- Schläuche und Röhren

25 25 40 30

245 TarifNr.

Bezeichnung der Ware

Zollansatz Fr. Ep.

für 100 kg

Weichkautschukwaren : -- Luftschläuche, Reifen und Mäntel (Laufdecken) für Fahrzeuge : 819 820

--

Vollreifen : für Lastwagen, werke

Automobile, Pferdefuhr20.

-- für Kinderwagen und Krankenfahrstühl .

30.

821

-- -- Luftschläuche : -- für Fahrräder.

30.

822

-- f ü r Automobile

40.

823

-- -- Mäntel (Laufdecken)

824

-- -- Treibriemen

825

.

-- Gewebe, mit Kautschuk behandelt: überzogen, getränkt, bestrichen usw. : Drucktücher und Gewebe für Kratzenfabrikation

40.

50.

5-

826

-- -- Isoliertüch und -bänder

35.

827

-- -- Doppelstoffe für Wagendecken, Zeltbahnen und Ballons

60.

-- -- andere, wie Unterlagstoffe, Gewebe zu Konfektionswaren u, dgl

60.

-- Teppiche, Läufer, Türvorlagen

50.

828 829

-- elastische Gewebe, Geflechte, Bänder, Wirk- und Posamentierwaren, in Verbindung mit : 830

-- -- Baumwolle, Leinen, Hanf u. dgl. vegetabilischen Spinnstoffen

150.

831

Wolle

180.

832

Seide

250.

246 Tarif-

Bezeichnung der Ware

Nr.

Weichkautschukware (Fortsetzung) : 833

Zollansatz

Fr. Kp.

für 100 kg

-- andere Weichkautschukwaren nicht anderweit genannt . . .

60.--

Hartkautschuk in Platten, Stäben, Röhren, auch gefärbt oder poliert ; Kasten für Akkumulatoren, roh.

15.--

835

Hartkautschukwaren, nicht anderweit genannt: -- roh, gepresst, mit sichtbaren Fressnähten

40.--

836

-- andere: -- -- nicht in Verbindung mit andern Materialien .

60.--

837

- i n Verbindung mit andern Materialien .

834

80.--

NB. ad 833 und 836/837. Chirurgische, medizinische und orthopädische Instrumente und Apparate aus Kautschuk s. Nrn. 1648/1652.

, .,

2. Zelluloid.

838

Zelluloid : -- Abfälle

839

-- Blöcke, Platten, Stäbe, Röhren

840

Waren aus Zelluloid, nicht anderweit genannt: -- lichtempfindliche Platten und Films : unbelichtet.

150.--

841

-- andere, zu technischer Verwendung: nicht in Verbindung mit andern Materialien ,

200.--

842

-- -- in Verbindung mit andern Materialien .

250.--

H. Konfektionswaren.

NB. 1. Unter die Konfektionswaren gehören auch aus Geweben usw. zugeschnittene Artikel ohne Näharbeit; sie werden, unter Vorbehalt gegenteiliger Spezialbestimmungen, wie die entsprechenden Waren mit Näharbeit verzollt.

2.-- 10.--

247 Tarif-

Bezeichnung der Ware

Nr.

2. Bestickte Konfektionswaren unterliegen einem Zollzuschlag von 10 %, sofern nicht als Stickerei nach Kat. VII A--D ein höherer Ansatz zur Anwendung gelangt.

3. Mit Kautschuk behandelte Konfektionsgegenstände werden nach Massgabe des verwendeten Spinnstoffes verzollt, soweit keine gegenteiligen Spezialbestimmungen bestehen,

843 844 845 846

Zollansatz Fr. Rp.

für 100 kg

Wäsche aus Geweben, nicht bestickt: -- Bett-, Tisch- und Küchen wasche : l aus Baumwolle l 250.

| -- -- aus Leinen, Hanf u. dgl. vegetabilischen Spinnstoffen 300.

l aus Seide 800.

| aus andern Spinnstoffen . ... . . . . . 400.

-- Männerwäsche (Hemden. Kragen, Hemdeneinsätze, Vorhemden, Manschetten) : 847 | -- -- aus Papier, auch mit Gewebe verstärkt . . | 120.

848 | -- -- aus Kautschuk oder Zelluloid 849 | -- -- aus Baumwolle

120.

320.

850 | -- -- aus Leinen, Hanf u. dgl. vegetabilischen Spinnstoffen

350.

851 | --

900.

aus Seide

852 | -- --- aus andern Spinnstoffen

. . . . " . . . | 400.

-- andere (Unterwäsche, Frauen-, Kinderwäsche u.dgl.): 853 l aus Baumwolle l 350.

854 l -- --- aus Leinen, Hanf u. dgl. vegetabilischen Spinnstoffen 400.

855 -- -- aus Seide 900.

856 -- -- ans andern Spinnstoffen 400.

248

TarifNr.

Bezeichnung der Ware

Zollansatz Fr. Ep.

Korsetten aus Geweben, nicht bestickt: -- aus Baumwolle

350.--

-- aus Leinen, Hanf u. dgl. vegetabilischen Spinnstoffen

400.--

859

-- aus Seide

700.

860

-- aus andern Spinnstoffen.

400.

857 858

Shawls, Schärpen, Umschlagtücher, Foulards, Taschentücher u. dgl., gewebt, abgepasst, nicht bestickt : ungesäumt : --- ---- aus Baumwolle:

861 862 863

-- Taschentücher, glatt, roh oder gebleicht, zum Besticken -- andere

350.

-- --- aus Leinen, Hanf u. dgl. vegetabilischen Spinnstoffen

864

aus Seide

865

aus Wolle

30,

400.-- 900.

400.

Zuschlagszoll

866

-- gesäumt

867

Krawatten, auch gewirkt oder gestrickt : -- aus Seide

für 100 tg 1000. --

868

-- andere

800.--

869

Kleider aus Geweben: für Männer und Knaben: -- -- aus Baumwolle, Leinen, Hanf u. dgl. .

870

aus Seide

871

aus Wolle

30.--

. .

280. -- 900.--

.

.

. . .

.

500.--

249

Tarif-

Zollansatz

Bezeichnung der Ware

Nr.

Fr. Ep.

für 100 kg

Kleider aus Geweben (Fortsetzung): --- für Frauen und Mädchen, einschliesslich Schürzen : 872

.

aus Baumwolle, Leinen, Hanf u. dgl. .

.

.

350. --

873

aus Seide

900.--

874

aus Wolle

550.--

875

Kleidungsstücke, imprägniert, für Wasserarbeiter.

.

876

Kleidungsstücke aus Leder, auch mit Textilfutter

.

200. --

877

Kirchliche Paramente, auch bestickt ,

.

1000,--

878

Wirk- und Strickwaren, auch mit Näharbeit, nicht bestickt, einschliesslich der Wirkstoffe am Stück : -- aus Baumwolle, Leinen, Ramie u. dgl. : Handschuhe

879

.

.

.

.

70. ---

Strümpfe

400. 300. -

880

-- -- andere

300. -

881

aus Seide: -- -- Handschuhe

1000.

882

Strümpfe

1000,

883

-- -- andere

.

884

--- aus Wolle : -- -- Handschuhe

450. -

885

-- -- Strümpfe

400.-

886

-- -- andere

.

1000.

400.

Pelz- und Kürschnerwaren 887

-- Kleidungsstücke aus Geweben oder Leder, sowie Wirk- und Strickwaren: mit Besatz oder Futter aus Pelzwerk oder Federn.

1000.

250 TarifNr.

Bezeichnung der Ware

Zollansatz Fr, Kp.

für 100 kg

888

Pelz- und Kürschnerwaren (Fortsetzung): -- Decken und Teppiche

600. --

889

-- Kleider

600. --

890

-- andere

800.--

891

Mützen : -- aus Pelz oder mit Pelzbesatz

892

-- aus Leder

500. --

893

-- gewebt, gestrickt oder gewirkt: -- -- aus Seide

900. --

894

895

-

andere

550. --

Hüte : -- ungarniert -- -- aus vegetabilischen F l e c h t s t o f f . . . . . .

896

ans Haarfilz

897

-- -- aus Wollfilz

898

600. --

450. -- 550. -- 450. --

aus Geweben

400. --

andere

450. --

899

--

900

-- ganz oder teilweise garniert: aus vegetabilischen Flechtstoffen

901

aus Haarfilz

902

aus Wollfilz

500. -- 650.-- ; . . . .

550. --

903

-- -- aus Geweben

530. --

904

andere

550.--

905

Putzmacherwaren nicht anderweit genannt: -- Schmuckfedern, zubereitet

1000.

251 TarifNr.

Zollansatz

Bezeichnung der Ware

Fr. Rp.

Putzmacherwaren, nicht anderweit genannt (Forts.): 906

907

-- Blumen und Blumenteile, Blätter und dgl. aus Textilstoffe oder Leder, auch in Verbindung mit andern Materialien

600, --

-- andere

600. --

Schirmbezüge 908

---seidene

800.--

909

-- andere

400.--

Schirmbestandteile : -- Schirmgestelle : 910

in Verbindung mit Edelmetall

600. --

911

-- -- andere

30. ~

912

-- Bestandteile zu Schirmgestellen

913

-- seidene .

600. --

914

_ andere

350. --

915

-- in Verbindung mit Edelmetallen, Stickereien

916

Stöcke (Spazier-, Schirm-, Alpenstöcke und dgl.) aus Holz, Rohr und dgl., roh vorgearbeitet, nicht auf die Länge abgepasst

. . . . . .

20. --

Schirme :

Spitzen oder

Zuschlagszoll 20% Fr. KP.

1 k" 15. --

für 00> g

Spazieretöcke, auch mit Zwinge: 917

-- in Verbindung mit Edelmetall

400. --

918

-- andere

100. --

Schirmstöcke, auch mit Zwinge : 919

-- in Verbindung mit Edelmetall

920

-- andere

400. -- .

30. --

252 TarifNr.

Bezeichnung der Ware

921

Seilerwaren: Stricke, Taue, Schnüre, Bindfaden, auch gekoppelt : ·-- -- aus vegetabilischen Fasern, im Durchmesser von : mehr als 12 mm .

Zollansatz

,, -,

922 923 924

--

Fr, Rp.

für 100 kg

50

-- 4 bis und mit 12 mm

80

weniger als 4 mm

100

aus animalischen Fasern

.

500,

925

-- Fischernetze

160

926

--- andere, nicht anderweit genannt

230

927

Säcke : -- Transportsäcke für Massenartikel: -- -- aus Kokosfasern

928 929

.

aus Jute -- -- aus andern Papiergarn

25 50

pflanzlichen

Spinnstoffen

oder 60

-- andere: 930

aus Baumwolle, Papiergarn, Leinen, Hanf und dgl. vegetabilischen Spinnstoffen

200

931

-- -- aus Seide

800.

932

-- -- aus Wolle

400,

933

Treibriemen, nicht anderweit genannt

120

934

Bettzeug (Matratzen, Federdecken, Kissen), fertig gefüllt

300

Steppdecken, mit Überzug aus : 935 936 937

-- Baumwolle, Leinen, Hanf u. dgl. vegetabilischen Spinnstoffen --Seide Wolle

300 800 450

253 TarifNr.

Zollansatz

Bezeichnung der Ware

Fr. Rp.

Konfektionswaren für Zimmerausstattung, wie Portieren, Vorhänge, Draperien usw.: -- aus Baumwolle, Leinen, Hanf u. dgl. vegetabilischen Spinnstoffen

450. --

939

-- aus Seide

800. --

940

-- aus Wolle

450. --

941

Wagendecken und Zeltbahnen, auch imprägniert.

942

Konfektionswaren, nicht anderweit genannt: -- aus Baumwolle, Leinen, Hanf u. dgl. vegetabilischen Spinnstoffen

300. --

943

-- aus Seide

800. --

944

-- aus Wolle

945

Verbandmittel, chirurgische : -- Binden für Verbandzwecke

946

-- andere

938

.

.

.

.

. .

.

100.

.

450. --

. .

150. -- 200. --

VIII. Mineralische Stoffe.

947

Kies und Sand, auch gewaschen, nicht verarbeitet .

--. 05

948

Walzschotter, gebrochen.

--.20

949

Pflastersteine : -- nicht zugerichtet

--.20

950

-- zugerichtet

--.60

951

Steine zu Mosaikarbeiten : -- roh odor bloss mit einer gesägten Fläche .

952

-- mit zwei gesägten Flächen

1. --

953

-- andere

5. --

Bundesblatt. 77. Jahrg. BJ. I.

.

.

--. 50

17

254 TarifNr.

Bezeichnung der Ware

954

Bau- und Werksteine (Bruch-, Mauer-, Hausteine, Quader), roh unbearbeitet, roh bebauen oder auf höchstens drei Seiten gesägt : -- Granit, Syenit, Porphyr, Gneis und deren Abarten

955

-- Marmor von kristallinische Gefüge

956

-- andere

957

Steinplatten, nicht anderweit genannt, roh, auch gesägt, in der Dicke von: --- 4 bis und mit 15 cm

958

-- weniger als 4 cm

Zollansatz

. . . .

. ,

Fr. Kp.

für 100 kg

--.50 --.60 --.50

2.3.--

Steinhauerarbeiten : NB. 1. Als nicht profiliert werden nur glatte und gradlinige Steinhauerarbeiten angesehen, die höchstens eine einfache Abfasu aufweisen.

Das Vorhandensein von Falzen (Spunten), Nuten, Rundstäben, Hohlkehlen, Karniesen, sowie von gebogenen Linien, bedingt die Verzollung nach den Nrn. 961/962. Profilierte und nicht profilierte Steinhauerarbeiten mit Ornamentierung fallen unter die Nr. 963.

2. Als ornamentiert sind solche Arbeiten zu betrachten, welche Verzierungen in geometrischen Formen, in Form von Laubwerk, Rosetten, Medaillons usw., aufweisen, unter Ausschluss der menschlichen und der Tierfiguren (s. Nr. 965).

3. Nach den Nrn. 959/963 werden auch Kunststeine und Arbeiten aus solchen, soweit nicht anderweit genannt, verzollt (s. auch Nrn. 996/998).

959 960

-- nicht profiliert: -- -- ungeschliffen -- -- andere

6.

10.

255 TarifNr.

Bezeichnung der Ware

Zollansatz Fr. Kp.

für 100 kg

961

Steinhauerarbeiten (Fortsetzung) : -- profiliert, sowie Steindrechslerarbeiten · ungeschliffen .

962

-- -- andere

10.-- 15.-

963

-- ornamentiert

25.--

964

Bildhauerarbeiten : -- Statuenkörper vorgearbeitet

965

-- andere

35.--

966

Abgüsse und Formerarbeite aus Gips, Schwefel, Steinpappe, Papiermasse, Zement usw., soweit sie nicht unter Nr. 1984 fallen

20.--

15.--

.

967

Mühlsteine, ohne Achse: ·-- natürliche

968

-- künstliche

969

Schleifsteine, natürliche, ohne Stuhlung . . . . .

970

Wetzsteine, natürliche

971

Lithographiesteine (lithographische Platten), geschliffen, gehobelt, poliert: -- ohne Zeichnung oder Schrift

972

-- andere

973

Schiefer in Platten, von weniger als 15 cm Dicke : -- roh: --- -- Dachschiefer

974

-- -- andere Schieferplatten

975

-- bearbeitet, nicht anderweit genannt

12.--

976

Formerarbeiten, wie Isoliermaterialien usw. aus Schiefer, nicht anderweit genannt .

35.--

.

1.-- 8.-- 1..

1 .

2.40.--

5.-- 8.--

256 Tarif-

Bezeichnung der Ware

Nr,

Zollansatz Fr. Rp.

G.

977

für IM kg

Gips: -- roh, ungemahlen

--.10

978 .-- anderer

1.50

979

Kalkstein : reh: ungemahlen

980

-- -- anderer

--.50

981

--- gebrannt: ungemahlen

--.60

982

-- -- anderer

983

Magnesit

--.50

984

Erden und rohe mineralische Stoffe zu gewerblicher Verwendung, nicht anderweit genannt, auch gebrannt, geschlemmt oder gemahlen : -- unverpackt (offen in Säcken, Fässern, Kisten u. dgl.)

--. 10

985

-- verpackt

--. 50

986

Talk (Speckstein): -- ungemahlen

1. --

987

-- anderer

2.--

988

Kaolin

--.30

989

Hochofenschlacken : -- roh

--.10

990

-- granuliert; Schlackenwoll

991

-- gemahlen

1.50

992

Mineralische Bindemittel, wie Zemente, Mörtel u. dgl,': -- Kalk, hydraulischer ( Wasserkalk) ; Trass (Duckstein)

1.50

;

. .

--.10

1.50

1.-

257 Tarif-

Bezeichnung der Ware

Nr.

Zollansatz

Fr. HP.

M li--he Bind ittel --ie Z te, Mörtel1 ., dgli mineralische Bindemittel wie Zement, Mörtel u. dgl.

(Fortsetzung): 9931 -- Romanzement

für

100

kg

lfür* ""» "6

|

2.

9941 -- Portlandzement

|

2. 50

995 | -- andere, nicht anderweit genannt

|

2. 50

l

Waren aus Zement und Kalk, wie Bausteine, Platten, Ziegel, Röhren usw., nicht anderweit genannt: 9961 -- roh, ungefärbt, nicht geschliffen, nicht profiliert oder ornamentiert, nicht in Verbindung mit andern Stoffen |

1.80

997 | -- Kalksandsteine, künstliche, wie Backsteine, Ziegel usw

2.--

9981 -- andere

6.--

999 | Baumaterial aus mineralischen Stoffen, nicht anderweit genannt, auch in Verbindung mit andern Materialien | 10.

Mineralische Filtrier-, Putz-, Polier-, Schleifmittel, nicht anderweit genannt, wie Bimsstein, Wienerkalk, gefärbter Sand (Streusand) usw. : 1000 l -- in Gefassen von 5 kg Gewicht und darüber . . |

1. 50

10011 -- in Gefassen von weniger als 5 kg Gewicht

8. --

1002

Schmirgel : -- natürlicher: --- -- roh, ungemahlen, ungeschlemm . . . .

1003

-- -- anderer

|

--.30 6.--

-- künstlicher, wie Karborundum Silundum usw. : 1004

in Stücken oder gekörnt

2.--

1005

anderer

6.--

258 TarifNr.

Bezeichung der Ware

Zollansatz Fr. Ep.

vv aren a,ÜB natürlichem oder künstlichem Schmirgel,

1006 1007

1008 1009 1010

nicht anderweit genannt: Schleif- oder Polierpapier -- :-- in rechtwinkligen Blättern, einseitig; mit Schleifmasse versehen ·

- i n Scheiben- oder Bandform, auch auf Holz geklebt

30. -- 50.

Schleif- oder Polierleinen : in rechtwinkligen Blättern, einseitig mit Schleifmasse versehen

45. --

- i n Scheiben oder Bandform, auch auf Holz geklebt

60. --

-- andere, wie Polierscheiben, Schmirgelsteine, Schmirgelfeilen, künstliche Wetzsteine und Schleifsteine

35. --

·

Asbest : 1011

-- roh oder gereinigt, auch in Flocken, unvermischt

--. 30

-- in Tafeln, Scheiben, Rondellen usw., auch in Verbindung mit andern Stoffen, roh oder gefärbt: 1012

Fiberzement ( Asbestzement-)platten, wie Eternit u. dgl

12. --

1013

-- -- anderer

1014

Glimmer (Mika): -- roh, auch in Platten oder Scheiben, nicht zugeschnitten

--. 30

--' in zugeschnittenen Platten oder Scheiben, nicht m Verbindung mit andern Materialien, nicht gelocht oder sonstwie bearbeitet

8.--

1015

1016

Röhren aus Papier, zur Isolation elektrischer Leitungen : -- ohne Metallmantel

o.

60.

259 TarifNr.

Bezeichnung der Ware

1017

Röhren aus Papier, zur Isolation elektrischer Leitungen (Fortsetzung) : -- mit Mantel aus: Eisen

Zollansatz Fr. Rp.

1018

Messing.

.

1019

andern unedlen Metallen

60. -- 70.--

.

80.--

Waren aus Mika, nicht anderweit genannt, auch in Verbindung mit Papier

70. --

Waren aus Asbest, nicht anderweit genannt: -- Isolier-, Packungs- und Dichtungsmaterial, wie Geflechte, Schnüre, Seile, Röhren, Ringe, Bobinen, Press-, Formstücke usw., auch in Verbindung mit andern Materialien

40. --

-- Kleidungsstücke aus Asbest, wie Kleider, Mützen, Schuhe, Handschuhe, Masken usw

50. --

1023

--- andere

50.--

1024

Bernstein und Meerschaum, unverarbeitet: -- natürlicher

50.

1025

-- künstlicher

50.--

1026

Edelsteine ungefasst, natürliche oder künstliche, nicht anderweit genannt; Abfälle von Edelsteinen: -- Granaten und Rubinen, natürliche, roh . . .

1027

andere : -- -- roh, ungeformt

1028

-- -- bearbeitet, wie geschliffen, gebohrt, geformt .

100. --

1029

Asphalt : -- natürlicher, Asphalfgestein, Asphalterde : roh oder gereinigt, auch gemahlen , .

--.60

1020

1021

1022

3. -- 60,--

260 rarif-

Bezeichnung der Ware

Nr.

Zollansatz Fr. Kp.

r

e

1030

Asphalt (Fortsetzung): -- anderer, auch gemischt mit andern Stoffen

.

6. --

1031

-- in Platten, Fliesen usw., zu Bauzwecken . . .

2. --

1032

-- in Röhren

2.--

.

Pappen, Gewebe, Filz, Schilf : mit Asphalt, Pech, Teer u. dgl. imprägniert, angestrichen, überzogen usw. : 1033

-- Teertuch zu Paekzwecken

1034

-- andere, wie Dachpappen usw

1035

Steinkohlen

1036

Braunkohlen

--.10

1037

Koke

--.10

1038

Briketts (Brennmaterial) : -- unverpackt (offen in Säcken, Kisten u. dgl.) .

1039

-- andere

1040

Kohlen, zubereitet : -- Licht- und Projektionskohle in Zylinderform

1041 1042

.

.

15. -- 15..---

.

.

--.10

--. 15 12. --

.

15. --

-- Elektroden, nicht montiert : -- -- in Blockform, mit einem Eigengewicht von 40 kg und darüber

--.20

andere (Blöcke, Rollen, Zylinder, Platten usw.)

1. 20

IX. Tonware u.

Dachziegel :

1043

-- roh . .

1044

-- engobiert, geteert, gefärbt

1045

-- glasiert . . . .

3 _-

3 4,

261 Tarif-

Bezeichnung der Ware

Nr.

Zollansatz

f

Fr.AnRp.TM

"" 100 "-6

Backsteine.

1046

-- roh oder engobiert: -- -- Mauersteine: -- ungelocht oder quergelocht (Lochsteine) .

2.

1047

längsgelocht (Hohlsteine): -- -- -- -- von weniger als 30 cm Länge . . .

2. 50

1048

-- -- -- -- andere, wie Hourdis usw. . . . .

2, 50

1049

-- --· Verblendsteine (Vorsatzsteine)

3. --

1050

-- glasiert

8. --

1051

Klinkerplatten von 28 mm Dicke und darüber

, .

3.

Platten und Fliesen: -- nicht glasiert: 1052 mit einfarbiger S i c h t f l ä c h e . . . .

5

1053

8.--

-- -- andere

.

-- glasiert: 1054 mit einfarbiger Sichtfläche

10. --

1055

12.

andere Waren, feuerfest: -- Steine, Platten, Formsteine, wie Chamotte- Dinas-, Bauxit-, Magnesiastein usw

4.

1057

-- Kanalisationsbestandteile wie Röhren, Röhrenformatücke u. dgl. ; Retorten

g

1058

-- andere, wie Schmelztiegel, Muffeln, Kapseln usw.

6.--

1059

Röhren, Röhrenformstücke Sohlsteine Sinkkasten u.

dgl., nicht feuerfest: -- unglasiert, einschliesslich Drainröhren . . . .

1.50

1060

-- glasiert

1056

12. --

262 TarifNr.

Zollansatz

Bezeichnung der Ware

Fr. Ep.

für 100 kg

1061

Bauornamente, wie Gesimse, Friese, Geländer, Kapitale usw. : -- unglasiert

1062

-- glasiert

30. --

1063

Figuren und Statuen

30.--

8

-

Ofenkacheln : 1064

-- einfarbig

25.

1065

-- mehrfarbig

30.

1066

Kachelöfen und Kamine, aufgesetzt oder zerlegt ; Öfen aus Eisen, mit Kachel- oder Fliesenverkleidung .

35.

Töpferwaren : -- aus TOB, mit rötlichem, rotem oder gelbem Bruch : 1067

--- -- dekoriert oder farbig gemustert

40.

1068

-- -- andere

15.

-- aus Steinzeug : 1069

-- --.

1070

.-- --. mit grauem Bruch

15.

1071

-- _ Gefässe und Apparate für die chemische Industrie, wie Röhren mit Flanschen, Hahnen, Kühlschlangen, Pumpen usw

10.

-- -- aus feinem Steinzeug

40.

1072

mit

braunem Bruch

20.

.

-- aus Steingut (Fayence), mit weissem oder gelblichem Bruch : 1073

weiss oder einfarbig, nicht dekoriert

1074

mehrfarbig, dekoriert usw

.

.

.

50.

.

60.

263 Tarif-

Bezeichnung der Ware

Nr.

Zollansatz Fr. Kp.

für 100 kg

Töpferwaren (Fortsetzung) : -- aus Porzellan:

10751 -- -- Abdampfschalen, Reibechalen, Mensuren, Standgefässe | 30 -- -- Salbentöpfe mit einem Fassungsvermögen von höchstens 200 cm 3 : 1076

-- nicht in Verbindung mit andern Materialien | 30.

1077

-- in Verbindung mit andern Materialien

. | 40,

-- -- andere: 10781 --

weiss oder einfarbig, nicht dekoriert .

. l 50,

1079 | -- -- -- mehrfarbig, dekoriert usw

l 60,

Formstücke aus Steinzeug, Steingut, Porzellan, für elektrische Zwecke, nicht in Verbindung mit andern Materialien, wie Isolatoren, Dosen, Schalttafeln u.dgl., im Stückgewichte von: 10801 -- mehr als 500 g

|

8.--

1081

-- 100 bis und mit 500 g

| 10.

1082

-- weniger als 100 g

| 12. --

Wasch- und Badeeinrichtungen und ähnliche Erzeugnisse (sanitäre Artikel) aus Feuerton, Steingut oder Porzellan, glasiert, wie Wandbecken, Schüttsteine, Badewannen, Klosettschüsseln usw. : 1083 | -- Sohüttsteine und Klosettschüsseln, ganz oder teilweise gelb | 20. -- 10841 -- andere

.

.

. 1 30. --

10851 Bruch uud Scherben von Tonwaren, auch zerkleinert oder gemahlen | --. 05

264 TarifNr.

Bezeichnung der Ware

Zollansatz Fr. Rp.

für 100 kg

X. Glas und Glaswaren.

1086

Glasabfälle

--.05

Tafelglas, auch mit Drahteinlage: -- Fensterglas: unbearbeitet : 1087 1088

naturfarbig

20. --

-- -- -- gefärbt

25.

Zuschlagszoll 1089

-- -- bearbeitet

10.

-- Spiegelglas jeder Färbung: -- -- unbelegt : 1090

--

1091

-- -- -- bearbeitet

für 100 kg

unbearbeitet

30.-- 50. --

belegt : 1092 1093

--

unbearbeitet

75. --

bearbeitet

100.

anderes, nicht anderweit genannt : unbearbeitet: 1094

-- naturfarbig

1095

gefärbt

1096

15.

20. -- Zuschlagszoll 10. --

bearbeitet

für 100 kg

1097

Butzenscheiben, in Metall gefasst

1098

Dachziegel aus Glas, auch mit Drahteinlage

40. -- . . .

10. --

265 TarifNr.

Zollansatz

Bezeichnung der Ware

Fr. Rp.

für 100 kg

10991 Bausteine aus Glas

l 10. --

1100l Glasstangen.

10.

Glasröhren : 11011 -- roh, unbearbeitet

l 10. --

11021 -- andere, wie gefärbt, geschliffen, graduiert usw. | 15.

11031 Optisches Glas, roh, in Stücken, nicht zu Linsen geschliffen, gegossen, geformt, geschnitten, auch zur Erprobung der Reinheit angeschliffen, weiss oder farbig ; Rohglas in Kugeln für Uhren- oder Brillengläser | 5.

11041 Glaskolben (Glasbirnen) zur Herstellung .von elektrischen Glühlampen | 5, 11051 Glasisolatoren, nicht montiert

| 8,

1106

Glaswannen für elektrische Akkumulatoren

. . .

1107

Trockenplatten für photographische Zwecke

.

1108

Uhrengläser mit einem Durchmesser von : -- 52 mm und darüber

1109

-- weniger als 52 mm

. .

6.

60.

75.

200.

Hohlglaswaren : -- Flaschen, nicht in Verbindung mit andern Materialien : -- -- ohne nachträgliche Bearbeitung : -- --- -- in Form der gewöhnlichen Weinflaschen : 11101 11111

aus braunem, schwarzem oder grünem Glas

15.

aus ander Glas

20.--

. . . . . . .

266 TarifNr.

Bezeichnung der Ware

Zollansatz Fr. Rp.

für 100 kg

Hohlglaswaren (Fortsetzung) : -- Flaschen, nicht in Verbindung mit andern Materialien : ohne nachträgliche Bearbeitung: -- andere :

1112 1113

--

aus braunem, schwarzem oder grünem Glas

8.--

20.--

aus anderm Glas

Zuschalgszoll

1114 1115

20.--

mit nachträglicher Bearbeitung Konservengläser, nicht in Verbindung mit andern Materialien

für 100 kg

15.--

andere Hohlglaswaren, nicht anderweit genannt: -- ohne nachträgliche Bearbeitung : 20.--

1116

-- -- naturfarbig oder farblos

1117

-- -- gefärbt oder undurchsichtig (Milchglas)

1118

-- mit nachträglicher Bearbeitung oder in Verbindung mit andern Materialien, soweit nicht unter d i e Nrn. 1119/1121 fallend . . . .

.

30.--

Zuschlagszoll 20.--

in Geflecht oder Überzug, ohne Verschlussvor richtung : für 100 kg

1119

-- in grobem Schilf-, Weiden-, Holz- oder Strohgeflecht, sowie i n Eisenblechreifen . . . .

15.--

1120

-- in anderm Geflecht; mit Überzug aus Leder, Textilstoffe usw

60.--

mit Verschlussvorrichtung aus anderm Material, wie Deckel, Patentverschluss u. dgl. aus unedlen Metallen, Steingut, Porzellan u. dgl. ; Thermos- und ähnliche Flaschen

50.--

1121

267 TarifNr.

Bezeichnung der Ware

Zollansatz Fr. Ep.

Glaswaren, andere, nicht anderweit genannt: -- ohne nachträgliche Bearbeitung: 11221 -- -- naturfarbig oder farblos 1123l

gefärbt

'

r 100 e

20.

30.--

1124 | -- mit nachträglicher Bearbeitung oder in Verbindung Zuschlagszoll mit andern Materialien 20. -- Spiegel, mit dem Rahmen gemessen, mit einem Umfange von: l für 100kg 11251 -- weniger als 60 cm | 80.

11261 -- 60 bis und mit 180cm

, :

11271 -- mehr als 180 cm

1100.

| 120. --

Glasflüsse, wie Emailmassen, Schmelzglasur Glasperlen, Glasplättchen usw. : 11281 -- nicht bearbeitet | 15, -- 11291 ~ bearbeitet, wie geschliffen, geschnitten usw., ohne Fassung | 60. -- 11301 Glasmalereien (eingebrannte Bilder und Ornamente auf Glas) | 200. -- Glasbilder; photographische Negative und Positive: 11311 -- nicht eingerahmt | 60. -- 11321 -- eingerahmt

| 90. --

XI. Metalle.

NB. Waren dieser Kategorie, die augenscheinlich für elektrischen Betrieb bestimmt sind, unterliegen einem Zollzuschlag von 25 % zum tarifmässigen Ansatz, soweit die Verwendung für elektrischen Betrieb im Tarif nicht ausdrücklich erwähnt ist.

268 Tarif-

Bezeichnung der Ware

Nr.

Zollansatz Fr. Rp.

für 100 kg

A. Eisen.

NB. Stahl, schmiedbarer Eisenguss, Gussstahl und Stahlguss sind, soweit keine gegenteiligen Spezialbestimmungen bestehen, dem, Schmiedeisen gleichgestellt.

1133

Eisenerze.

--.10

1134

Abfälle der Eisenbearbeitung, wie Feil-, Drehspäne und dgl.

--.05

1135

Brucheisen und Alteisen

--.10

1136

Roheisen in Masseln

--.20

1137

Rohstahl in Blöcken ; Luppeneisen und Rohschiene ; Platinen zur Blechfabrikation; vorgewalzte Blöcke und Knüppel (Halbzeug) von weniger als 150 cm Länge

--.20

1138

Eisenlegierungen, wie Ferrochrom, Ferrosilizium u. dgl.

--. 50

1139

Eisen, geschmiedet oder warm gewalzt: -- roh: -- -- Rundeisen, mit einer Dicke von : _ . mehr als 88 mm

--.40

1140

58 bis und mit 88 mm

1. 20

1141

-- -- -- weniger als 58 mm

1142

-- -- Flacheisen und Quadrateisen, mit einer Querschnittfläche von : : -- mehr als 88 cm2

1143 1144

.

4. --

35 bis und mit 88 cm2 -- -- -- weniger als 35 cm2

--. 50

1. 20 .

NB. ad 1142/1144. Flacheisen von mehr als 180 mm Breite wird als Blech behandelt.

5. --

·

269

Tarif-

Zollansatz

Bezeichnung der Ware

Nr.

Fr. Kp.

Eisen, geschmiedet oder warm gewalzt (F ortsetzung) ; roh:

--- -- Fassoneise mit einer grössten Querschnittdimension von: 1145

mehr als 77 mm

1146

52 bis und mit 77 mm

.

--.60

1. 20

1147

-- -- -- weniger als 52 mm

5.

1148

-- anderes: -- -- verzinkt, verbleit

1149

-- -- verzinnt.

1150

-- -- vernickelt, verkupfert, bemalt, verziert usw.

5.-- 7

1151

-- Walzdraht m Ringen, mit einem mittleren Durchmesser (Dicke") von 5 bis und mit 16 mm . .

für 100 kg 5.--

Zuschlagszoll 2. -- .

.

Eisen jeden Profils, gezogen, kalt gewalzt, komprimiert, auch abgedreht: -- roh, blank oder schwarz : Bandeisen, Banddraht, in der Dicke von: 1152

--

1153

-- -- -- 0,6 bis und mit 0,9 mm

14.

1154

-- -- -- weniger als 0,5 m

20.

1155

-- -- anderes, mit einer grösaten Querschnittdimension von : -- -- -- mehr als 64 mm

6

1156

--

8

1157

--

mehr als 4 bis und mit 17 mm

1158

--

1,6 bis und mit 4 mm

1159

-- -- -- weniger als 1,5 mm

Bundesblatt

mehr als 0.» mm

8

- -- mehr als 17 bis und mit 64 mm . . .

77. Jahrg. Bd. I.

. . .

10.

12, 15, 18

270 TarifNr.

Bezeichnung der Ware

Zollansatz Fr. Ep,

Eisen jeden Profils, gezogen, kalt gewalzt, komprimiert, auch abgedreht (Fortsetzung) : -- anderes:

1160

--

1161

geglüht, gebläut, verzinkt, v e r z i n n t . . . .

Zuschlagszoll 3.50

poliert, vernickelt, verkupfert, bemalt, ver ziert usw

7, --

Bisenblech, glatt oder gerippt, nicht gelocht, nicht gebogen : -- ron, mit einer Dicke von : 1162

-- -- mehr als 9,4 mm

1163

-- -- 2,9 bis und mit 9,* mm

f ür 100kg --. 50

1. 50

-- -- weniger als 2,9 mm : 1164

-- -- -- in der Breite von 126 cm und darüber

3

1165

-- -- -- in der Breite von weniger als 126 cm

4.--

anderes : 1166

-- -- verzinnt (Weissblech)

1167

verzinkt, verbleit

1168

poliert, vernickelt, verkupfert, bemalt, lakkier usw

4.

4.-- Zuschlagszol 2. 50 für 100 kg

1169

-- Wellblech

1170

-- dekapiert

;

3.-- --.60

Röhren : -- aus Grauguss: -- --- roh, auch geteert oder grundiert, im Stückgewichte von: 1171 mehr als 500 kg

5.--

1172

6.--

.

mehr als 250 bis und mit 500 kg

271 TarifNr.

Bezeichnung der Ware

Zollansatz

Fr. Rp.

r

Röhren (Fortsetzung):

1173

-- aus Grauguss: -- -- roh, auch geteert oder grundiert, im Stuckgewichte von: -- -- -- 100 bis und mit 250 kg . . . . . .

1174 1175

1176

-- weniger als 100 kg -- -- andere, wie bearbeitet, lackiert, vernickelt usw.

-- aus Schmiedeisen, Stahl oder Stahlguss, auch mit Gewinden, Gewindemuffen, Bunden oder Flanschen : -- -- von weniger als 32 cm Lichtweite: -- -- nicht umwickelt : -- roh, geteert, grundiert: -- -- -- - -- geschweisst, nahtlos

1177 1178

genietet

s

7.-- 10.-- Zuschlagszoll 5. --

für wo kg 2.-- 6. --

-- -- -- -- andere, wie galvanisiert, vernickelt, bemalt usw

Zuschlagszol 5. -- für 100 kg

1179

1180

umwickelt

15.--

-- -- von 32 cm Lichtweite und darüber : -- -- -- roh, geteert, grundiert, mit einer Wandstärke von : -- -- mehr als 24 mm

1181

mehr als 6 bis und mit 24 mm ,

.

12.-- 17. --

1182

-- --

2,9 bis und mit 6 mm

25. --

1183

-- -- -- andere, wie galvanisiert, vernickelt, bemalt

Zuschlagszoll

usw.

5. --

1184

-- aus Blech: Wellrohre: roh

1185

-- -- --- andere, wie verzinkt, verzinnt usw.

.

für 100 kg

1. --

.

.

3. --

272 TarifNr.

Bezeichnung der Ware

Zollansatz Fr. Rp.

Röhren (Fortsetzung):

für 100 kg

·-- aus Blech : Ofenrohre :

1186 1187

--

roh -- andere, wie verzinkt, vernickelt, bemalt, lackiert usw .

20.-- 25. --

andere, nicht anderweit genannt, mit einer Wandstärke von weniger als 2,3 mm: 1188

-- --

roh oder verzinkt

1189

-- -- -- vernickelt, bemalt, lackiert usw.

25. -- .

.

.

30. --

Röhrenverbindungsstücke und Flanschen zu Röhren, mit Ausnahme solcher aus Grauguss : -- roh (schwarz), blank, getrommelt, gemennigt geteert, .grundiert : 1190 1191 1192

-- -- Flanschen mit einer Lichtweite von 30 cm und darüber .

8.--

-- -- Flanschen mit einer Lichtweite von weniger als 30 cm ; Röhrenverbindungsstücke . . .

16. --

-- andere, wie verzinkt, verzinnt, vernickelt, verkupfer usw

Zuschlagszoll 6. --

Schlangen-, Spiralröhren, Röhren mit Windungen, auch mit Streben und eingeschnittenen Gewinden :

f ür 100 kg

1193

--roh

2.

1194

--- andere, wie bearbeitet, verzinkt, verzinnt usw. .

6. --

Maschinenteile und Teile von mechanischen Geräten, roh vorgearbeitet, aus Stahl, Gussstahl, Schmiedeisen, im Stückgewichte von : 1195

-- mehr als 250 kg

1. --

1196

-- 100 bis und mit 250 kg . . . : . . . .

3.--

1197

-- weniger als 100 kg

5. --

273

TarifNr.

Bezeichnung der Ware

Zollansatz Fr. Ep.

NB. ad 1195/1197. Roh vorgearbeitete Maschinenteile aus Grauguss, Stahlguss und schmiedbarem Eisenguss (Weichguss) werden als Ware nach Material und Beschaffenheit verzollt.

1198

"* 100

Kesselteile roh vorgearbeitet, aus Schmiedeisen oder Stahl ; Eisenblech, ausgeschnitten oder gebogen, zu Kesselteilen

l, 50

Behälter, wie Tröge, Pfannen, Bassins u. dgl., auch mit Armatur, ohne mechanische Vorrichtung, zu technischen Zwecken: -- vorwiegend aus Eisen, im Stückgewichte von : 1199

mehr als 5000 kg

15.

1200

mehr als 1000 bis und mit 5000 kg ...

20.

...

1201

-- -- mehr als 500 bis und mit 1000 kg

25.

1202

-- -- 100 bis und mit 500 kg

1203

-- -- weniger als 100 kg

35.

1204

-- vorwiegend aus andern Metallen

100.

.

30.

Kessel mit luftdichtem Abschluss, auch mit Armatur, ohne mechanische Einrichtung ; bearbeitete Kesselteile : -- vorwiegend aus Eisen: -- Heizkessel und bearbeitete Kesselteile aus Grauguss, im Stückgewichte von : 1205

-- mehr als 5000 kg

14.

1206

-- 500 bis und mit 5000 kg

16.

1207

weniger als 500 kg

kg

18.

274 TarifNr.

Bezeichnung der Ware

Zollansatz Fr. Rp.

Kessel mit luftdichtem Abschluss auch mit Armatur, ohne mechanische Einrichtung ; bearbeitete Kesselteile (Fortsetzung) : -- vorwiegend aus Eisen : -- -- andere, im Stückgewichte von : 1208

mehr als 5000 kg

15.--

1209

mehr als 1000 bis und mit 5000 kg .

.

20. --

1210

-- mehr als 500 bis und mit 1000 kg .

.

30. --

1211

--

100 bis und mit 500 kg . . . . . .

40.--

1212

--

weniger als 100 kg

50.

1213

-- vorwiegend aus andern Metallen

1214

Eisenkonstruktionen, nicht anderweit genannt, sowie bearbeitete oder fertige Bestandteile zu solchen, wie gelochte oder gebogene Stabeisen und Eisenbleche : -- roh oder grundiert

18.--

1215

-- andere

22. --

1216

Eisenbahnmaterial : -- Eisenbahnschienen, im Laufmetergewichte von: 16 kg und darüber

--,50

1217 1218

-- --- weniger als 16 kg: -- -- -- nicht gelocht, nicht gebogen gelocht, gebogen.

.

100. --

4. -- 5.--

-- Eisenbahnschwellen, auch mit abgebogenen Enden (gekappt), im Stückgewichte von: 1219 1220 1221

--

25 kg und darüber

--.50

weniger als 25 kg: nicht gelocht gelocht

4.-- 5.

275 TarifNr.

1222

Bezeichnung der Ware Eisenbahnmaterial (Fortsetzung) : -- Oberbaumaterial : Zahnstangen, transportable Geleise, Weichen, Kreuzungen, Herzstückspitzen zu Kreuzungen, Zugstangen zu Weichen; Drehscheiben und Schiebebühnen, auch unfertig ; eiserne Schranken, Signalscheiben, Semaphoren, Blocksignale, Zentralweichenstellapparate, Lichtraumprofile usw

Zollansatz Fr. Kp.

für 100 kg

8. --

1223

-- -- Laschen und Unterlagsplatten

10.--

1224

--- -- andere Befestigungsmittel für Schienen, wie Klemmplatten, Schienennägel, Schwellenschrauben, Spurscheibe usw

20.--

-- Rollmaterial und Bestandteile von solchem: -- -- Achsen, Federn, Radbandagen, Radscheiben, Kurbelwellen, Schub- und Kuppelstangen, Kolben, Kolbenstangen, Zapfen zu Triebradsätzen, Steuerwellen, Lokomotivrahmen, Bremswellen, Achskisten : roh vorgearbeitet ; Radsterne, roh oder bearbeitet : geschmiedet ; Rädsätze mit geschmiedeten oder gewalzten Rädern .

1.20

1225

1226

-- -- Achsen, Lokomotivrahmen, Zug-, Trag- und Stossfedern : bearbeitet oder fertig ; Radsterne, roh oder bearbeitet: nicht geschmiedet; Radsätze mit Radsternen äug Stahlguss, im Stückgewichte von: -- -- -- 180 kg und darüber.

1227

-- -- -- weniger als 180 kg

1228

--

1229

Luftbremsgarnituren für Eisenbahnfahrzeuge .

5. -- 10.-- 3

Schub- und Kuppelstangen, Kolben, Kolbenstangen, Kurbeln, Kurbelwellen, Zapfen zu Tribradsätzen, Steuerwellen usw. : bearbeitet oder fertig .

7 _

276

TarifNr.

Bezeichnung der Ware

Zoltansatz Fr, Kp.

Eisenbahnmaterial (Fortsetzung): ' ' Rollmaterial und Bestandteile von solchem: 12301 -- --- Achsiksten, Achsbuchsen, Bremswellen, Ausrüstungsmaterial (Achsgabeln, nicht gepresst, Kupplungen, Notketten, Puffer, Zughaken, schmiedeiserne Pufferhülsen): bearbeit oder fertig | 20 Werkzeuge : Feilen und Raspeln mit einer Blattlänge von: 12311 -- -- mehr als 35 cm 35 1232

12331

-- 1 6 bis und mit 35 cm

weniger als 16 cm . . . .

55

. . ..

-- landwirtschaftliche und Gartenwerkzeuge: 1234 Sensen, Sicheln, Gabeln 1235

-- -- andere, nicht anderweit genannt

1236

-- Uhrmacherwerkzeuge

. .

80, | 20

. . . . | 25 | 50,

-- Präzisionswerkzeuge für Metallbearbeitung, wie Gewindeschneidzeuge, Spiralbohrer, Reibahlen, Fräser, Masswerkzeuge (Lineale, Winkel, Zirkel, Kaliber), das Stück im Gewichte von: 12371 -- -- mehr als 5 kg . | 60 12381

mehr als 2 bis und mit 5 kg

. . . . . | 90

1239l -- -- 0,5 bis und mit 2 kg 12401 12411

| 120,

weniger als 0,5 kg . . , . . . . . . | 180.

-- andere Werkzeuge, im Stückgewichte von : mehr als 5 kg

| 25

1242 | -- -- mehr als 2 bis und mit 5 kg

l 35

1243

0,5 bis und mit 2 kg

l 50

1244

weniger als 0,6 kg

| 70

e

277 TarifNr.

Bezeichnung der Ware

Zollansatz Fr. Rp.

für 100 kg

1245

Stahlspäne (Stahlwolle)

30.

1246

Zaundraht, auch mit Stacheln

25. --

.Drahtseile und Drahttaue, mit einem Durchmesser von : 1247

-- 15 mm und darüber

25.

1248

-- weniger als 15 mm

50,

1249

Drahtgewebe am Stück

25.

1250

Drahtgeflecht am Stück

35.

1251

Matratzenfedern

40.

Ketten : 1252

-- Gelenkketten

35,

1253

-- andere, mit einer Gliedstärke von: -- - -- 5 mm und darüber

30.

1254

-- -- weniger ale 5 mm .

50.

Nieten, Schrauben und Schraubenmuttern:

1255

-- schwarz, mit einem Bolzendurchmesser bzw. einer Lochweite von: mehr als 18 mm

25.

1256

-- -- 11 bis und mit 18 mm

30.

1257

1258

weniger als 11 mm

.

35.

-- andere, mit einem Bolzendurchmesser bzw. einer Lochweite von : -- -- mehr als 4 mm

40.

1259

l bis und mit 4 mm

1260

weniger als l mm

70.

100.

278 TarifNr.

Bezeichnung der Ware

1261

Drahtstiften, mit einer grössten Querschnittdimension des Schaftes von: -- 2 mm und darüber

1262

-- weniger als 2 mm

Zollansatz Fr. Kp.

für 100 kg

25. -- 35.

Nägel, geschnitten, gepresst, gegossen, geschmiedet, nicht anderweit genannt : 1263

-- nicht in Verbindung mit andern Materialien .

1264

-- mit Kopf aus anderm Material, nicht versilbert, nicht vergoldet

60.

1265

Huf beschlagsartikel : -- Hufeisen : -- -- roh vorgearbeitet

15. --

1266

-- -- andere

40.--

1267

-- Huf- und Klauennägel

50.--

1268

-- Griffe und Stollen; Schweissplatten

70.---

Kochherde und Heizöfen ; Dörröfen : nicht für elektrothermischen Betrieb : -- -- in Verbindung mit Backsteinen oder mit wesentlichen Garnituren aus keramischen Stoffen .

35.

1270

-- -- aus Grauguss

35,

1271

·

45.

1272

-- für elektrothermischen Betrieb

70.

1273

Glocken und Schellen

50.

1269

.

andere

40. --

Möbel aus Schmiedeisen, Stahl, Weichguss, Grauguss: roh oder grundiert: 1274 1275

-- -- Kassaschränke und Schrankfächer andere

. . . .

120.

40.

279 Tarif-

Zollansatz

Bezeichnung der Ware

Nr.

Möbel aus Schmiedeisen, Stabl Weichguss Grauguss (Fortsetzung) :

Fr. Kp.

für 100 kg

--· bemalt, lackiert usw. : 1276 1277 1278 1279

-- . -- Kassaschränke u n d Schrankfacher

. . . .

andere

140.

60.

Radiatoren und Rippenheizkörper, sowie Bestandteile zu solchen

25,

Kugellager, Walzenrollenlager, sowie Bestandteile zu solchen

200.

Bügeleisen aus Grauguss : 1280

-- mit elektrothermische Betrieb

80. --

1281

-- andere

35.

Waren aus Grauguss, nicht auderweit genannt: -- roh oder bloss vorgeschruppt, auch geteert oder grundiert, im Stückgewichte von: 1282

-- -- mehr als 25,000 kg

1.

1283

mehr als 10,000 bis und mit 25,000 kg .

.

3.

1284

mehr als 5000 bis und mit 10,000 kg

.

4.

1285

mehr als 2500 bis und mit 5000 kg ...

5.

1286

mehr als 500 bis und mit 2500 kg

...

6. --

1287

mehr als 100 bis und mit 500 kg .

.

.

.

.

7.

1288

-- -- mehr als 25 bis und mit 100 kg . . . .

8.--

1289

-- -- mehr als 5 bis und mit 25 kg

9.--

1290

2 bis und mit 5 kg

11.

1291

weniger als 2 kg

13.

280 TarifNr.

1292

1293

Bezeichnung der Ware

Zollansatz Fr. Rp.

für 100 kg

Waren aus Grauguss, nicht anderweit genannt (Forts. ) -- bearbeitet (adjustiert), im Stückgewichte von: mehr als 25,000 kg mehr als 10,000 bis und mit 25,000 kg .

1. 50 .

5.--

1294

-- -- mehr als 5000 bis und mit 10,000 kg

.

.

7

1295

mehr als 2500 bis und mit 5000 kg .

.

.

9. --

...

11.--

.

13.--

. . . .

15.--

1296

-- -- mehr als 500 bis und mit 2500 kg

1297

mehr als 100 bis und mit 500 kg .

. ..

1298

-- -- mehr als 25 bis und mit 100 kg

1299

-- -- mehr als 5 bis und mit 25 kg

17.--

1300

-- -- 2 bis und mit 5 kg

20.--

1301

-- -- weniger als 2 kg

1302

24.-- Zuschlagszoll

·-- vernickelt, emailliert

50%

1303

-- andere, wie oxydiert, bemalt, lackiert, verzinnt, verzinkt, verkupfert usw. . . .

30 %

Waren, aus Weichguss, Schmiedeisen, Stahl :

1304

--- Beschläge für Türen, Fenster usw. .

Fr. Kp.

für 100 kg

65 --

-- Schlösser, nicht anderweit genannt:

1305 -- -- nicht in Verbindung mit andern Materialien .

-- -- mit unwesentlichen Teilen aus andern Metallen 1306 1307

1308 1309 1310

65. --

oder in Verbindung mit andern Materialien als Metall

80 --

-- Pfannen und Pfannenschalen, roh, auch geschliffen oder verzinnt

35. --

-- Transportgefässe : -- -- Karbidtrommeln gebraucht --- Fässer aus Blech -- -- Gaszylinder aus Schmiedeisen oder Stahl .

2. -- 40 --

20.--

281 TarifNr.

Zollansatz

Bezeichnung der Ware

Waren aus Weichguss, Schmiedeisen, Stahl (Fortsetzung) :

Fr. Rp.

für 100 kg

-- Transportgefässe : -- -- andere, einschliesslich Blechbüchsen und ähnlichem Verpackungsmaterial :

1311

-- -- -- roh, verzinnt oder verzinkt

70. --

1312

-- -- -- verkupfert, vernickelt, bedruckt, bemalt, emailliert usw

90.--

1313

-- Plakate und Firmenschilder, auch emailliert .

1314

-- Kolladen, fertige

.

110.--

60.--

Waren aus Stahlguss und Weichguss (schmiedbarem Eisenguss), nicht anderweit genannt ; -- roh oder bloss vorgeschruppt, auch geteert oder grundiert, im Stückgewichte von :

1315 1316

mehr a l s 10,000 k g

. . . . . . . . .

--- -- mehr als 5000 bis und mit 10,000 kg

.

2.--

.

2.50

1317

mehr als 2500 bis und mit 5000 kg

...

4. --

1318

mehr als 1000 bis und mit 2500 kg

...

5.--

1319

mehr als 500 bis und mit 1000 kg

...

6.--

1320

-- -- mehr als 250 bis und mit 500 kg.

.

.

.

7.--

1321

mehr als 100 bis und mit 250 kg .

.

.

.

8.--

1322

mehr als 50 bis und mit 100 kg .

.

.

.

1323

mehr ale 25 bis und mit 50 kg

. . . .

9.-- 10.--

1324

-- -- mehr als 10 bis und mit 25 kg

.

1325

-- -- mehr als 5 bis und mit 10 kg .

1326 1327

2 bis und mit 5 kg -- -- weniger als 2 kg

.

.

.

11.--

.

.

.

13. -- 15.--

17.--

282 TarifNr.

Bezeichnung der Ware

1328

Waren aus Stahlguss und Weichguss (schmiedbarem Eisenguss), nicht anderweit genannt (Fortsetzung) : -- bearbeitet (adjustiert), im Stückgewichte von: mehr als 10,000 kg .

1329

-- -- mehr als 5000 bis und mit 10,000 kg

Zollansatz

1330

mehr als 2500 bis und mit 5000 kg

1331

mehr als 1000 bis und mit 2500 kg; .

. .

...

Fr. Rp.

für 100 kg

3.-

4.

7

.

9.-- ...

11.--

.

13.--

1334

-- -- mehr als 100 bis und mit 250 kg . . . .

15. --

1335

-- --- mehr als 50 bis und mit 100 kg .

.

17.--

1336

-- -- mehr als 25 bis und mit 50 kg

. . . .

19. --

1337

-- -- mehr als 10 bis und mit 25 kg

.

21.--

1338

-- -- mehr als 5 bis und mit 10 kg

1332

-- -- mehr als 500 bis und mit 1000 kg

1333

-- -- mehr als 250 bis und mit 500 kg.

1339 1340

.

.

.

.

2 bis und mit 5 kg -- -- weniger als 2 kg

25.--

30.-- 35.-- Zuschlagszoll

1341

-- vernickelt, emailliert

50%

1342

-- andere, wie oxydiert, bemalt, lackiert, verzinnt, verzinkt, verkupfert usw

30%

Waren aus Schmiedeisen oder Stahl, nicht anderweit genannt : N B. Hierunter fallen nicht anderweit genannte Waren aus Schmiedeisen, Stahl, Blech, Draht, mit Ausnahme derjenigen aus Grauguss, Stahlguss und Weichguss -- roh oder bloss vorgeschruppt auch geteert oder grundiert :

1343

-- -- Werkzeugformen ; Formen für Wagenachsen und Pflugscharen

Fr. Ep.

für 100 kg

15.--

283 TarifNr.

1344

Bezeichnung der Ware

Zollansatz

Waren aus Schmiedeisen oder Stahl, nicht anderweit genannt (Fortsetzung) : --- roh oder bloss vorgeschruppt auch geteert oder grundiert : -- -- Blechtafeln: -- -- -- gestanzt oder geschnitten, von weniger als 180 mm Maximalbreite und weniger als 2 m Länge, nicht gelocht, nicht gebogen, ohne Rücksicht auf die Form der Tafeln

1345

perforiert

Fr. Rp.

für 100 kg

12. -- 25. --

1346

-- -- andere, im Stückgewichte von: -- mehr als 500 kg

1347

--

mehr als 100 bis und mit 500 kg

1348

--

mehr als 25 bis und mit 100 kg . . .

15.--

mehr als 2 bis und mit 25 kg . . . .

20.

1349

6. -- .

.

9.

1350

--

0,6 bis und mit 2 kg

30.

1351

--

weniger als 0,5 kg

35.

1352

bearbeitet (adjustiert), im Stückgewichte von : mehr als 500 kg

1353

-- -- mehr als 100 bis und mit 500 kg . . . .

1354

mehr als 25 bis und mit 100 kg . . . .

1355 1356 1357

-- -- mehr als 2 bis und mit 25 kg 0,5 bis und mit 2 kg . . . . . . . .

· weniger als 0,5 kg

10.

15.

30. -- 40. -- 50. -- 60.

Zuschlagszoll 1358

-- vernickelt, emailliert

50 %

1359

-- andere, wie oxydiert, bemalt, lackiert, verzinnt, verzinkt, verkupfert usw

30 %

1

-;

284 TarìfNr.

Bezeichnung der Ware

Zollansatz

FT. Rp.

Messerschmiedwaren nicht anderweit genannt · 1360

-- roh vorgearbeitet

.25. --

1.361

-- andere

150.--

Waffenbestandteile : 1362

-- roh vorgearbeitet

1363

-- andere

1364

Waffen

25.--

.

100. -- ·

·

·

100.--

Kupfererze und Abfälle der Kupfer- und Messing bearbeitung, wie Feil- und Drehspäne usw. . .

--. 10

Alt- und Bruchmetall

--.20

B. Kupfer und Messing.

1365 1366

Kupfer : 1367

--- nicht bearbeitet: in Barren, Platten, Zungen, Scheiben

Blöcken, --.30

-- bearbeitet, wie gewalzt, gepresst, gezogen, gestossen usw., nicht abgepasst:

-- roh : -- Stangen, Stäbe

1368

12. --

· -- Blech, einschliesslich Bänder von 20 mm Breite und darüber, mit einer Dicke von: 1369

--

1370

mehr als 2,6 mm

.

10.--

1,6 bis und mit 2,5 mm

1371

--- --- -- ·-- weniger als 1,5 mm

1372

-- --- --

Draht : vorgewalzt

.

4.--

.

.

.

.

.

15.--· 6. --

285 TarifNr.

Zollansatz

Bezeichnung der Ware Kupfer (

f

ü

Kupfer (Fortsetzung):

r

s

1

0

0

f

t

Fr. Rp.

r 1(,0 kg

-- bearbeitet, wie gewalzt, gepresst, gezogen, ges t ossen usw., nicht abgepasst;

roh : Draht: anderer, mit einer grössten Querschnittdimension von : 1373 1374

-- -- -- 6 mm und darüber

12.

weniger als 6 mm

18.

--

Röhren, mit einer Lichtweite von: 1375

- -- 30 mm und darüber

1376

15.

weniger als 30 mm

1377

verzinnt, verbleit

;

.

20. -- Zuschlagszoll 10 %

1378

-- -- versilbert, vergoldet .

100%

1379

-- -- anderes, wie vernickelt, lackiert, bemalt, email lier usw . .

50%

Messing: 1380

-- nicht bearbeitet : in Barren, Platten, Blöcken, Zungen, Scheiben

pr ^ für 100 kg

1. ---

bearbeitet, wie gewalzt, gepresst, gezogen, ge stossen usw., nicht abgepasst:

roh : -- Stangen, Stäbe: 1381

--

-- runde .

1382 1383

von anderm Profil -- -

-- Blech, einschliesslich Bänder von 20 mm Breite und darüber

Bundesblatt 77. Jahrg.

Bd. 1.

12. -- 15.-- 12.

19

286 Tarif-

Zollansatz

Bezeichnung der Ware

Nr.

für

t -. : fr> ortsetzung) Messing (F

Fr. Eu.

100 kg

-- bearbeitet, wie gewalzt, gepresst, gezogen, gestossen usw., nicht abgepasst:

-- -- roh: Draht: 1384

-- -- -- -- vorgewalzt

6. --

-- anderer, mit einer grössten Querschnittdimension von: 1385

--

6 mm und darüber

12.--

1386

--

-- weniger als 6 mm

18. --

Röhren, mit einer Lichtweite von : 1387

30 mm und darüber

1388

weniger a l s 3 0 m m .

1389 1390 1391

15.-- .

.

.

.

-- -- verzinnt, verbleit

.

.

versilbert, vergoldet

20.-- Zuschlagszoll 10 % 100%

-- -- anderes, wie vernickelt, lackiert, bemalt, emailliert usw.

.. . .

50 %

Waren aus Kupfer oder Messing : 1392

1393

--· Rondellen; abgeschlagene Schalen für Pfannen und Kessel, im Stückgewichte von 20 kg und darüber

Fr. Rp. für 100 kg 10. --

-- ausgeschlagene Schalen für Pfannen und Kessel, im Stückgewichte von weniger als 20 kg ; Maschinenteile, roh vorgearbeitet; GUSS-, Press- und Formstücke, nicht bearbeitet

20. --

1394

-- Gewebe und Geflechte, nicht abgepasst

. . .

30. --

1395

-- Drahtsiebe für die Papierfabrikation .

.

10. --

1396

-- Drahtseile und Drahttaue

.

.

.

30. --

287 TarifNr.

Bezeichnung der Ware

Zollansatz Fr Rp.

1397

Waren aus Kupfer oder Messing (Fortsetzung): -- Nieten, Schwülen, Nägel, Stifte

B * 40. --

1398

-- Schrauben, mit einem Bolzendurchmesser von : mehr als 4 mm

60.

1399

-- -- l bis und mit 4 mm

90.

1400

-- -- weniger als l mm

1401

-- leonischer Draht

1402

-- Draht, auf Textilgarn gesponnen, auch versilbert oder vergoldet ,

100

1403

-- Blattmetall, wie unechtes Blattgold usw. . . .

100

1404

-- Draht zur Leitung des elektrischen Stromes, umsponnen oder umklöppelt; isolierte Drähte . .

45

1405

-- Kabel

40

1406

-- Glocken und Schellen, im Stückgewichte von : -- -- l kg und darüber

50

1407

150 50

- -- weniger als l kg

60

1408

- andere Waren aus Kupfer oder Messing, bearbeitet, nicht anderweit genannt : roh, auch gefeilt oder abgedreht, im Stück gewichte von : l kg und darüber

50.--

1409

-- -- -- weniger als l kg . . . . .

70. --

. . .

--

1410 1411

- poliert, gebeizt, mattiert, gelbgebrannt, verzinnt, vernickelt, lackiert, emailliert, kunstlich oxydiert usw., im Stuckgewichte von: -- -- -- l kg und darüber -- weniger als l kg

100. -- 120. --

:

"

288 Tarifer,

Bezeichnung der Ware

Zollansatz Fr. Rp.

für 100 kg

C. Blei.

1412 1413

Bleierze (ungemahlener Bleiglanz) und Abfälle der Bleibearbeitung

-- 10

Altblei und Bleibruch

-.20

Blei :

1414

-- nicht bearbeitet : in Barren, Blöcken, Platten, Zungen

--.30

-- bearbeitet : roh :

1415

5.--

-- -- -- gewalzt; Blech

1416

Draht

6. --

1417

Röhren

6. --

1418

8. -

-- -- vernickelt, bemalt, lackiert usw.

Blattmetall :

30 --

1419 1420

-- anderes, wie gepreast, gemustert, bemalt, bedruckt

60 -- 1421

Kugeln, Schrot

1422

Buchdruckerlettern u n d Stereotypplatten

3. -- . . . .

20.--

Tuben -.

50 --

1423 1424

andere

70.--

Waren aus Blei, nicht anderweit genannt:

1425

-- roh . . . .

30.--

1426

-- andere

40.--

v.



289 Tarif-

Bezeichnung der Ware

Nr.

Zollansatz Fr, Rp.

für 100 kg

D. Zink.

1427

Zinkerze und Abfälle der Zinkbearbeitung .

-. 20

Zink: 1428

-- nicht bearbeitet : in Barren, Blöcken, Stangen, Tropfen ; Zinkbru

-- . 30

-- bearbeitet : -- -- roh: 1429

-- gewalzt; Blech

3.--

1430

-- -- -- gezogen, gestreckt, wie Draht, Röhren usw.

3.

1431

-- -- vernickelt, bemalt, lackiert usw

5, --

1432

Waren aus Zink : --* roh, auch gefeilt oder grundiert

1433

-- vernickelt

1434

-- andere

35.

120.

80.

E. Zinn.

1435

Zinnerze und Abfälle der Zinnbearbeitu.

. .. .

,20

-- Dicht bearbeitet: in Barren, Blöcken, Platten; Zinnbruch

. 30

Zinn : 1436

-- bearbeitet: -- -- roh : 1437 1438 1439

gewalzt; Blech -- -- -- gezogen, gestreckt, wie Draht, Röhren usw.

vernickelt, bemalt, lackiert usw

10.

10.

20.

290 Tarifer.

1440

1441

1442 1443

Bezeichnung der Ware

Zollansatz Fr. Rp.

1 00 °k g S

fül

Bl ü tall Blattmetall : -- roh

70. -

-- anderes, wie gepresst, gemustert, bemalt, bedruckt usw .

Tuben und Flaschenkapseln : blank andere

120.--

60. .

100. --

1444

Waren aus Zinn, nicht anderweit genannt : -- roh, auch gefeilt oder grundiert . . . . . . .

50. --

1445

-- andere

;

100.-- F. Nickel.

NB. Kobalt wird in allen seinen Formen dem Nickel gleichgestellt.

1446

Nickelerze und Abfälle der Nickelbearbeitun

. .

--. 20

1447

Nickel : -- nicht bearbeitet: in Würfeln, Barren, Schrot usew.; Nickelbruch

--.30

-- bearbeitet: --- -- roh : 1448 gewalzt; Blech

40.--

1449

-- -- -- gezogen, gestreckt, wie Draht, Röhren usw.

40. --

1450

-- --- poliert, bemalt, lackiert usw

60. --

1451

Blattmetall

60.--

1452

Waren aus Nickel : -- roh, auch gefeilt

1453

_ andere

· · ·

70.-- 120. --

291 TarifNr.

Bezeichnung der Ware ..

Zollansatz Ff. Rp.

für 100 kg

. .

G. Aluminium.

Aluminium : -- nicht bearbeitet: in Masseln, Platten, Barren; Aluminiumbruc .' .

-- bearbeitet: -- -- roh: 1455 gewalzt; Blech

30,

1456

30,

1454

gezogen, gestreckt, wie Draht, Röhren usw.

1457

-- -- vernickelt, bemalt, lackiert usw.

1458

Blattmetall : -- roh

1459

. . . .

10,

40 70

--- anderes, wie gepresst, gemustert, bemalt, bedruckt usw

130,

1460

Rondellen : -- mit einem Durchmesser von 140 cm und darüber

30,

1461

-- andere

80

1462

Kabel

1463

Waren aus Aluminium, nicht anderweit genannt: -- roh

130

1464

-- andere

200

,

80

H. Edle Metalle.

1465

Abfälle, wie Asche, Schlacke, Gekrätz

l

1466

Silber, Gold, Platin: -- nicht bearbeitet : in Barren, Blöcken, Schrot usw, Silber

l

1467

Gold

l

1468

Platin

l

292 Tarif-

Bezeichnung der Ware

Nr.

Zollansatz Fr. Rp.

Silber, Gold, Platin (Fortsetzung):

für 100 kg

--- bearbeitet: -- · gemünzt: kursfähig Münzen: 1469

Silber

1470 1471

frei

-- Gold --

frei

andere Münzen, wie Medaillen, antike Münzen usw. . . . . . . . . . . .

1000.

1472

-- -- gewalzt, wie Blech, Platten, Streifen usw. .

60. --

1473

-- -- gezogen, wie Draht, Röhren usw

60, -

1474

Blattmetall

100. -

1475

Gewebe und Geflechte

100. --

1476

Silber, Gold oder Platin, auf Textilgarn gesponnen oder um Draht gewickelt

100. --

Waren aus Edelmetallen, nicht anderweit genannt : 1477

-- vorgearbeitet, wie GUSS-, Form-, Fassongtücke usw.

200.--

1478

-- Geräte für wissenschaftliche Laboratorien .

.

100. -

1479

-- Messerschmied waren aus unedlen Metallen, mit Heft aus Edelmetallen

800. -

andere: -- -- Gold- und Silberschmiedwaren : : -- aus Silber

1000.

1480 1481

.

.

aus Gold oder Platin

1500.

1482

-- Bijouterie : aus Silber

1000.

1483

--

1500.

aus Gold oder Platin . . . . . . . .

293 Tarif-

Bezeichnung der Ware

Nr.

Zollansatz Fr. Rp.

für 100 kg

1484

Waren in Verbindung mit Edelmetallen

500.--

1485

Waren nicht anderweit genannt, versilbert, vergoldet, mit Gold oder Silber plattiert

400. --

J. Erze, Metalle und Metalloide, nicht anderweit genannt.

1486

Erze, nicht anderweit genannt

--.20

1487

Metalle und Metalloide -- nicht bearbeitet: in Stücken, Platten, Pulver usw.: -- -- Antimon (Spiessglanzmetall)

--. 50

1488

Arsen

10. --

1489

Kadmium

10.--

1490

Magnesium

10.--

1491

Wismut (Bismut)

5.--

1492

Quecksilber

5. --

1493

-- --- andere, wie Wolfram, Chrom, Mangan, Molybdän, Titan, Uran. Palladium, Iridium usw. .

10. --

1494

-- bearbeitet: gewalzt; Blech

40.--

1495

-- -- gezogen, wie Draht, Faden usw.

1496

-- Waren, nicht anderweit genannt, nicht legiert .

.

. . '.

XII. Haschinen, mechanische Geräte und Fahrzeuge.

NB. Waren dieser Kategorie, die augenscheinlich für elektrischen Betrieb bestimmt sind, unterliegen einem Zollzuschlag von 25% zum tarifmässigen Ansatz, soweit die Verwendung für elektrischen Betrieb im Tarif nicht ausdrücklich erwähnt ißt.

40.

100. --

294 TarifNr.

1497

1498

1499 1500

1501

1502 1503

Bezeichnung der Ware A. Maschinen und mechanische Geräte ; Teile von Maschinen und mechanischen Geräten.

Hauswirtschaftliche Maschinen mit Handbetrieb, im Stückgewichte von weniger als 25 kg, sowie bearbeitete und fertige Teile von solchen . . .

Nähmaschinen, sowie bearbeitete und fertige Teile von solchen Maschinen und Geräte für Land- und Milchwirtschaft: -- Motorpflüge; Traktoren -- Bodenfräser; Ackereggen, ungeteilte; Spatenrolleggen; Walzen, glatte; Kartoffelgrabmaschinen; Mähmaschinen; Heuwender; Pferderechen; Heuund Strohpressen für Handbindung; Heu- und Garbenaufzüge ; Kartoffelquetschen ; Rübenschneidmaschinen ; Schrotmühlen ; Ölkuchenbrecher Hochdruckjauchepumpen ; Dengelmaschinen ; Brutapparate; Milchpumpen; Milchmessapparate Milchkühler; Butterknetmaschine -- Sämaschinen; Handschlepprechen Pflanzenspritzapparate; Futterschneidmaschinen Obst- und Traubenmühlen; Obst- und Traubenpressen; Dreschmaschinen, im Stückgewichte von weniger als 4000 kg; Windfegen für Getreidereinigung; Handjauchepumpen ; Jaucherührwerke ; Butterfässer; Käsepressen; Milchrührwerke; MilchkannenWaschmaschinen '--- Gespannpflüge Kartoffelpflüge ; Haek- und Häufelpflüge . ."

-- Anhängepflüge Kultivatoren; Ackeregge, geteilte; Wieseneggen; Ringel- und Sternwalzen Düngerstreumaschinen ; Stallmisthängebahne ; Kartoffel- und Pflanzensetzmaschinen ; Garbenbindermähmaschinen ; Heuau lademaschine ; Dreschmaschinen, im Stückgewichte von 4000 kg und darüber; Kartoffel wasch- und -Sortiermaschinen; Milchzentrifugen

Zollansatz Fr. Kp.

für 100 kg

25.-- 40.-- 10.--

20. --

25.

30.--

15.--

295 TarifNr.

Bezeichnung der Ware

1504

Maschinen und Geräte für Land- und Milchwirtschaft (Fortsetzung) : -- Lokomobile

1505

Dynamoelektrische Maschinen ; Elektromotoren j Umfurmerund Transformatoren, sowie fertig bearbeitete Anker, Gehäuse, Kollektoren und Feldspulen, im Stückgewichte von : -- mehr als 5000 kg

30.

1506

-- mehr als 1000 bis und mit 5000 kg . . . .

35,

1507

-- mehr als 500 bis und mit 1000 kg

40,

1508

-- mehr als 100 bis und mit 500 kg

50.

1509

-- 50 bis und mit 100 kg

65

1510

-- weniger als 50 kg

80.

1511

Dampfturbinen, im Stuckgewichte von : -- mehr als 25,000 kg

.

25.

1512

-- mehr als 10,000 bis und mit 25,000 kg . .

.

30,

1513

-- 5000 bis und mit 10,000 kg

35,

1514

-- weniger als 5000 kg

45,

1515

Werkzeugmaschinen für die Holzbearbeitung, im Stückgewichte von : -- mehr als 10,000 kg . . .

15,

1516

- - mehr als 5000 bis und mit 10,000 kg

20,

1517

-- mehr als 2500 bis und mit 5000 kg . . . .

25

1518

- mehr als 1000 bis und mit 2500 kg . . . .

30.

Zollansatz _ÏY. lîp.

. . . .

...

. . . .

ur

s

20. --

1519

-- mehr als 500 bis und mit 1000 kg

40,

1520

-- 250 bis und mit 500 kg

50.

1521

-- weniger als 250 kg .

60,

296 Tarif

Bezeichnung der Ware

Nr.

1522

Maschinen für die Textilindustrie : --- Spinnerei- u n d Zwirnereimaschinen

1523

Zollansatz Fr. Ru, für 100 tg

. . . .

25. --

-- Webereimaschinen : -- -- Schaft- u n d Jacquardmaschinen .

. . .

25. --

1524

-- -- andere Webereimaschinen . . .

. . .

25.--

1525

-- Strick-, Wirk- Flecht und Klöppelmaschinen

35.--

1526

--· Stickmaschinen

. . .

35 --

1527

-- andere

. . .

35 --

1528

Maschinen und mechanische Geräte, nachstehend unter M 1 bis M 14 genannt: -- vorwiegend aus Eisen, im Stückgewichte von: -- -- mehr als 50,000 kg

15 --

1529

mehr als 25,000 bis und mit 50,000 kg . .

.

20. -

.

25.--

.

30.--

-- -- mehr als 2500 bis und mit 5000 kg

...

35. --

1533 -- -- mehr als 1000 bis und mit 2500 kg

...

40. --

...

45.--

1530 1531 1532

-- -- mehr als 10,000 bis und mit 25,000 kg .

mehr als 5000 bis und mit 10,000 kg

.

1534

-- -- mehr als 500 bis und mit 1000 kg

1535

-- -- mehr als 100 bis und mit 500 kg .

.

. .

50. --

1536

-- -- mehr als 50 bis und m

. . . .

55.--

1537

-- -- 25 bis und mit 50 kg

1538

-- -- weniger a l s 2 5 k g . . . .

1539

-- vorwiegend aus andern Metallen als Eisen oder aus Holz, im Stückgewichte von : -- -- mehr als 5000 kg

30.--

1540

mehr als 1000 bis und mit 5000 kg

40.--

100 kg

60.-- . . . .

...

70.--

297 TarifNr.

Zollansatz

Bezeichnung der Ware

Maschinen und mechanische Geräte, nachstehend unter M l bis M 14 genannt (Fortsetzung):

Fr Kp.

für 100 kg

-- vorwiegend aus andern Metallen als Eisen oder aus Holz, im Stückgewichte von: 1541

mehr als 500 bis und mit 1000 kg

1542

mehr als 250 bis und mit 500 kg.

.

.

.

mehr als 100 bis und mit 250 kg.

.

.

.

1544

mehr als 50 bis und mit 100 kg .

.

.

.

1545

25 bis und mit 50 kg

1543

1546

-

...

..... .-- weniger als 25 kg

Ml

Dampfkraftmaschinen (feststehende), nicht anderweit genannt.

M 2

Wasserkraftmaschinen, Wasserturbinen.

Verbrennungskraftmaschinen :

M 3

-- Explosionsmotoren.

M 4

-- Dieselmotoren.

M 5

Kompressoren, Pumpen und Winddruckmaschinen.

Maschinen für die Papierindustrie, für das graphische Gewerbe, für die Buchbinderei und die Kartonnagefabrikation :

M6

-- für die Herstellung von Papierstoff und Papier.

M 7

-- Buchdruckpressen.

M8

-- andere, Werkzeugmaschinen, nicht anderweit genannt :

M 9

-- für die Metallbearbeitung.

M 10

-- andere, wie für Stein-, Lederbearbeitung usw.

45.-- 50.-- 55.-- 60.--

70.-- 80.--

298 TarifNr.

Bezeichnung der Ware

Mil

Maschinen für die Herstellung und die Bearbeitung von Nahrungs und Genussmitteln, nicht anderweit genannt: -- Müllereimaschinen.

Zollansatz

M 12

-- Maschinen und Apparate für Kühlanlagen, Kältemaschinen.

MIS

-- andere, wie Knetmaschinen usw.

M 14

Maschinen und mechanische Geräte, nicht anderweit genannt.

Fr Ei,.

für 100 kg

1547

Teile von Maschinen und mechanischen Geräten, bearbeitet oder fertig, nicht anderweit genannt, im Stückgewichte von : -- mehr als 10,000 kg

1548

-- mehr als 5000 bis und mit 10,000 kg

. . .

1549

-- mehr als 2500 bis und mit 5000 kg .

.

. .

30.-- 35. --

1550

-- mehr als 1000 bis und mit 2500 kg

. . . .

40.--

1551

--- mehr als 500 bis und mit 1000 kg

. . . .

45.--

1552

-- mehr als 100 bis und mit 500 kg . . . . .

50. --

1553

-- mehr als 50 bis und mit 100 kg

1554

-- mehr als 25 bis und mit. 50 kg

60.-- 70.--

1555

-- 10 bis und mit 25 kg

1556

-- weniger als 10 kg

.

.

.

.

.

B. Fahrzeuge.

NB. Für sich einzeln eingehende fertige Bestandteile von Fahrzeugen, die als solche erkennbar sind, werden wie Fahrzeuge verzollt, während bearbeitete unfertige Bestandteile nach den betreffenden Stoffrubriken und nach Beschaffenheit zollpflichtig sind.

25.--

80.-- 90.--

299 'arifNr.

Bezeichnung der Ware

Zollansatz Fr. Rp.

Dieser letztern Behandlung unterliegt auch Ausrüstungsmaterial mit Ausnahme desjenigen, das an fertigen Fuhrwerken in der nötigen Anzahl und Art zur Einfuhr gebracht wird. In diesem Falle ist für das Ausrüstungsmaterial der nämliche Zoll zu ent-richten wie für das Fahrzeug.

Fuhrwerke ohne Morotbetrieb :

1557

-- Ökonomie- und Lastwagen ; Schubkarren und Handwagen : ohne Tragfedern

40. --

1558

--

mit Tragfedern

60.--

1559

-- Möbelwagen, Wohnwagen

50. --

zum Personentransport : 1560

nicht gepolstert

70. --

1561

-- -- gepolstert

90. --

1562

-- -- Kinderwagen; Kinderleiterwage; Kinderfahrräder mit mehr als zwei Rädern; Kranken fahrstühle

80.--

Schlitten : 1563

-- Ökonomie- und Lastschlitten

30.

1564

-- zum Personentransport

90.

--- Handschlitten : 1565

-- -- mit Lenkvorrichtung

1566

-- -- andere

'

Fahrräder ohne Motor : 1567

-- Bicycles, Bicyclettes

1568

-- andere

1569

Bestandteile, fertige, von Fahrrädern und Motorfahrrädern, Motoren ausgenommen . . . . . .

90. -- 60.

rar i stück 40.

40.-- für 100 kg

250. --

300

Tarifer

Bezeichnung der Ware

Zollansatz Fr. Kp.

1570

r

Fuhrwerke mit Motorbetrieb für Strassenverkehr : -- Motorbicycle und Tricycle

180. --

-- Automobile, einschliesslich der Elektromobile: -- -- Chassis, nicht karossiert, im Eigengewichte von: 1571 weniger als 1700 kg . . . . . . .

1572 1573 1574 1575

1576 1577

1578 1579 1580 1581 1582

1700 kg und darüber --

s

70,

. 180,

Karosserien aller Art, auch bloss vorgearbeitet 300, Wagen, ganz oder teilweise karossiert: -- Personenwagen, im Eigengewichte von weniger als 2200 kg 120, andere 180,

Eisenbahnfahrzeuge : -- Lokomotiven : elektrische --· -- andere, wie Dampflokomotiven usw. ; Tender; mechanischer Teil für elektrische Lokomotiven -- Wagen, auch mit Motor: -- -- für Personentransport, Gepäckwagen . . .

-- --- andere, einschliesslich Rollwagen . . . .

-- Draisinen Luftfahrzeuge : -- Ballons für Gasfüllung -- Aéroplane und Hydroplane

.

50.

30, 60 40, 40, 50, 90,

Schiffe: -- ohne Motor: Flachboote und Lastschiffe : 1583 von 8 m Länge und darüber . . . .

10.-- 1584 .. -- andere . . . . . . . . . . . .

30.-- 1585 --. -- Kielboote, wie Ruder-, Segel-, Luxusschiffe usw. 100. --

301 TarifNr.

Bezeichnung der Ware

Zollansatz

Fr. Rp.

für 100 kg

Schiffe (Fortsetzung): -- mit Motor:

1586

--

. .

20. --

-- -- für öffentliche, vom Bund konzessionierte Transportanstalten

30.--

Last- und Schleppschiffe

.

,

. . .

-- -- für Personentransport:

1587

.-- andere

1588

.

120. --

XIII. Uhren; Instramente und Apparate.

NB. Waren dieser Kategorie, die augenscheinlich für elektrischen Betrieb bestimmt sind, unterliegen einem Zollzuschlag von 25% zum tarifmässigen Ansatz, soweit die Verwendung für elektrischen Betrieb im Tarif nicht ausdrücklich erwähnt ist.

A. Uhren.

Flachstahl, gehärtet, auch gebläut, nicht zugeschnitten, für Federn:

1589 -- von 5 mm Breite und darüber und einer Dicke bis mit und 7/10 mm

1590

-- von weniger als 5 mm Breite und einer Dicke bis mit und 3/10 mm

50.

120.

Federn für Uhren und für Erzeugnisse der Feinmechanik:

1591 1592

-- von 5 mm Breite und darüber und einer Dicke bis und mit 7/10 mm

50.

-- von weniger ale 5 m Breite und einer Dicke bis und mit 3/10 m ·

600.

Bundesblatt

77. Jahrg. Bd. I.

20

302 TarifNr.

Bezeichnung der Ware

Zollansatz Fr. Ep.

kg

Stand-, Wand- und Weckeruhren ; Turmuhren : Bestandteile, nicht anderweit genannt : 1593

--

-- vorgearbeitet; Roh werke

60.--

1594

--

1595

-- Gehäuse, auch versilbert oder vergoldet

.

100. --

1596

-- Stand- und Wanduhren, einschließlich fertige Werke

250.--

1597

-- Wecker, einschliesslich fertige Werke . . . .

200. --

1598

-- Turmuhren

150. --

fertig

80. -- .

,

.

Uhren mit Taschenuhrwerk: 1599

Bestandteile, nicht anderweit genannt: -- -- vorgearbeitet; Rohwerke

200. --

1600

-- -- fertige nnd fertige Werke

600. --

-- Gehäuse: --- -- roh: -- -- aus unedlen Metallen, auch versilbert oder vergoldet

für l Stück

1601 1602

aus Silber

1603

aus Gold oder Platin .

1604

-- -- -- mit Gold plattiert

1605

-- --

1606

--

--.50 .

. . .

.

.

fertig : aus unedlen Metallen, auch versilbert oder vergoldet aus Silber

--. 25 2.-- --.75

--. 50 --.75

1607

aus Gold oder Platin

3.--

1608

mit Gold plattiert

1. --

303

TarifNr.

1609

Bezeichnung der Ware

Zollansatz

Uhren mit Taschenuhrwerk (Fortsetzung): -- Taschenahren : --- -- mit Gehäusen aus unedlen Metallen, auch versilbert oder vergoldet

1610

mit Gehäusen aus Silber

1611

mit Gehäusen aus Gold oder Platin

. . .

-- -- mit goldplattierten Gehäusen

1613

-- Armbanduhren : -- -- mit Gehäusen aus unedlen Metallen, auch versilbert oder vergoldet , .

mit Gehäusen aus Silber

1615

mit Gehäusen aus Gold oder Platin

1616

1617 1618

-- -- mit goldplattierten Gehäusen , .

1620

mit goldplattierten Gehäusen

--. 50 --.75

. . .

3.

. . .

1.

mit Gehäusen aus Silber -- -- mit Gehäusen aus Gold oder Platin

3.

1.

-- andere Uhren mit Taschenuhrwerk ; Schiffschronometer : -- -- mit Gehäusen aus unedlen Metallen, auch versilbert oder vergoldet .

1619

--.50 --.75

1612

1614

Fr. Rp.

für l Stück

--. 50 --.75

. . .

3.-- 1.--

B, Instrumente und Apparate.

1. Musikinstrumente und Musikapparate 1621

Musikinstrumente und Hilfsapparate : -- Klaviere und Flügel

f ül 100 kg 100. --

1622

-- Harmoniums

50.

1623

-- Pfeifenorgeln

100.

304

TarifNr.

Bezeichnung der Ware

1624

Musikinstrumente und Hilfsapparate (Fortsetzung) : -- Vorsetzapparate, wie Pianola, Phonola und dgl.

Zollansatz Fr. Rp.

für 100 kg

50.-- 90 --

1625 1626

-- Blech-Blasinstrumente

180.--

1627

-- andere, nicht anderweit genannte Musikinstrumente

120.--

1628

-- Klaviermechaniken, Klaviaturen, Klavierhämmer und Orgelpfeifen . . .: .

1629

Saiten

. . . .

1630

Mechanische Spielwerke : Orchestrions ohne Klaviatur .

1631

--- andere

.

.

.

.

20.-50. --

. . .

80 --

. . . .

100 --

2. Instrumente und Apparate für angewandte Elektrizität.

1632

Elemente und Batterien ; Elektrizitätssammler (Akkumulatoren) und deren Ersatzplatten (Elektroden) ; Elektroden, montiert: -- in Verbindung mit Zelluloid, Hartkautschuk oder ähnlichen Stoffen, wie Galalit Ebonit usw. .

-- andere, im Stückgewicht von : 5 kg und darüber 1633

50.-- 30.

1634

-- -- weniger als 5 kg.

60 --

1635

Magnete

50.--

Telephonzentralen: 50

1636 1637

-- andere

,

.

.

1638 Telephon- und Telegraphenapparate . .

. . .

.

:

. . .

100.-- 120.--

305 Tarif"Nr

Bezeichnung der Ware

1639

Mess-, Zähl- und Registrierapparat ; Zeit-und SperrSchalter . . .

für n

1640

Zündapparate und Anlasser für Motoren

300.

1641

Isolatoren, montiert : -- Hängeisolatore

1642

-- andere

Zollansatz Fr. Rp,

.

. . . .

1 120.

K

15.

.

. . .

.

25.

Apparate und montierte Hilfsmaterialien für Installation elektrischer Leitungen und Schaltanlagen, wie Schalter, Dosen, Drosselspulen ohne Eisenkern, Sicherungen usw., im Stückgewichte von: 1643

'-- mehr als 500 kg . .

60. --

1644

--- mehr als 50 bis und mit 500 kg

80. --

1645

-- mehr als 3 bis und mit 50 kg .

1646

-- 0,3 bis und mit 3 kg

1647

-- weniger als 0,s kg .

.

.

'. 100

.

.

.

120.--

. . . .

.

.

150.-

1648

Instrumente und Apparate : -- medizinische und chirurgische, im Stückgewichte von : -- -- mehr als 20 kg . . . .

60

1649

--

mehr als 5 bis und mit 20 kg .

80,

1650

-- _

l bis und mit 5 kg

100

weniger als l kg

120

.

,

.

.

.

3. Andere Instrumente und, Apparate.

1651 1652 1653

.

.

.

.

-- orthopädische, wie künstliche Gliedmassen, Geradehalter usw -- chemische und physikalische

60 100

306

TarifNr.

Bezeichnung der Ware

1654

Instrumente und Apparate (Fortsetzung): -- mathematische (Feinmesswerkzeuge) und hydro graphische

Zollansatz Fr. Rp.

1655 1656 1657

r

e

120.

-- Zeichen- und Messinstrumente : Reisszeuge, Reissfedern, Zirkel -- -- andere, nicht anderweit genannt, wie Rechen Schieber, Massstäbe, Winkel, Reissschienen usw.

180. -- 120. --

-- wissenschaftliche Demonstrationsapparate wie Globen usw -- optische: Gläser, nicht gefasst . . . . . . . .

60.

-- -- Glaser, gefasst, nicht in Edelmetall, wie Brillen, Lupen, einfache Linsen usw

120. --

1660

-- '-- photographische

150. --

1661

-- -- Mikroskope

150. --

1662

-- -- Stereoskope, Mutoskope, Kaleidoskope .

.

.

1663

-- -- Kinematographen ; Projektionsapparate .

.

.

150. --

1664

-- -- astronomische; Ferngläser, sowie andere optische Instrumente und Apparate, nicht anderweit genannt

120.--

1665

Schreibmaschinen

250.--

1666

Rechenmaschinen

300. --

1667

Sprechmaschinen, wie Grammophone, Phonographen usw

80.

1668

Schallplatten für Sprechmaschinen

60.

1669

Gasmesser (Gaskontrolluhren), in Blechgehäusen, im Stückgewichte von : -- 25 kg und darüber

60.

1670

-- weniger als 25 kg

90.

1658 1659

60.

150.

307

TarifNr.

Bezeichnung der Ware

Wassermesser (Wasserkontrolluhren), wichte von: 1671 -- mehr als 50 kg .

Zollansatz

im Stückge . .

Fr. Kp.

für 100 kg

60. --

1672

-- 20 bis und mit 50 kg

75. --

1673

-- weniger als 20 kg

90. --

1674

Verkaufsautomaten

100.--

1675

Kassakontrollapparate

100. --

1676

Andere nicht anderweit genannte Erzeugnisse der Feinmechanik

100. --

XIV. Drogen, Chemikalien, Farbwaren und verwandte Produkte.

1677

A. Drogen und Drogeriewaren, ätherische Öle, Chemikalien zu pharmazeutischem Gebrauch, Apothekerwaren, Riechstoffe und Parfümerlen.

Drogen : -- nicht verarbeitet

1678

-- verarbeitet

25. --

1679

Desinfektionsmittel und Mittel gegen Tier- und Pflanzenschädlinge, zusammengesetzt auf Grundlage · von Seifenlösungen, hochsiedenden Alkoholen, Phenolen, Formaldehyd u. dgl : -- in Gefässen von 5 kg Gewicht und darüber . .

20. --

1680

-- in Gefässen von weniger als 5 kg Gewicht . .

50, --

1681 Opium, roh 1682

.

Pflanzensäfte, eingedickt; natürliche Balsame, Harze und Gummiharze ; pharmazeutische Fette und fette Öle, unvermischt, unverarbeitet ; Produkte tierischer Herkunft, wie Kastoreum Kanthariden, Moschus usw.

1. 50

25.

25. --·

308

TarifNr.

Bezeichnung der Ware

Zollansatz Fr. Rp.

1683

Aromatische destillier te Wasser, w 10 Melissen, Or angen

bluten-, Roaenwasser usw., auch mit einem Alkoholgehalt von höchstens 10 Vol. % . . . ... . .

1684 1685

Süssholzsaft, roh oder gereinigt: -- in Klumpen -- anderer

25. -- 15. -- 50. --

1687

Ätherische Öle: -- Anis-, Angelika-, Fenchel-, Kümmel-, Lavendel-, Nelken-, Pfefferminz-, Rosmarin-, Sternanis-, Spick-, Wermut- und Zimtöl ; ätherische, Öle von Citrusund Koniferenarten ; Kampfer, gereinigt . . .

-- andere

15 100

1688 1689

Pflanzenalkaloide und Glukoside, deren Salze und Derivate : -- Koffein .

-- andere

400 250

1686

1690

Saccharin und andere künstliche Süssstoffe, sowie zur Süssstoffabrikatio verwendbare, nicht anderweit genannte Zwischenprodukte .

600,

1691

Heilsera, Impfstoffe

1692

Organische und anorganische chemisch-pharmazeutische Präparate, nicht anderweit genannt, nicht unter Nr. 1682 oder Nr. 1700 und nicht unter Kat. XIV B fallend

1693

Milchzucker, Schottensand

1694

Mineralwasser : -- natürliche, i n Originalpackung

1695 L 696

100.

100 20

. . . . . .

8.--

-- natürliche, in anderer Packung : künstliche Mineralwasser, nicht anderweit genannt . . . . . .

12.

-- Limonaden und ähnliche kohlensäurehaltigen Getränke, ohne pharmazeutische Zusätze . . . .

15.

309 TarifNr.

Bezeichnung der Ware

Zollansatz Fr. Rp.

für 100 kg

Quell- und Badesalze ; Moorextrakte : 1697

-- natürliche, in Originalpackung

15 --

1698

---· andere

25.--

1699

Bäder (Bäderpräparate), medizinische, parfümierte

1700

kosmetische,

Pharmazeutische und galenische Präparate, nicht anderweit genannt, wie Pulver, Pastillen, Pflaster, Pillen, Salben, pharmazeutische Sirupe, Tinkturen, pharmazeutisch Fruchtmuse, fette Öle mit medikamentösen Zusätzen, flüssige, dickflüssige, trockene Extrakte, Essenzen, Linimente Lotionen, Spezies, täten,Zahnfüllungsmassen, Geheimmittel

1701 1702

200. --

.

. .

Riechstoffe, nicht anderweit genannt : -- aus ätherischen Ölen isoliert, wie Eugenol Safrol, Citral usw

250.--

75.

250.

-- andere, wie Vanillin, Heliotropin usw Parfümerien und kosmetische Mittel:

1703

-- in Gefässen von l kg Gewicht und darüber .

250.

1704

-- in Gefässen von weniger als l kg Gewicht .

350.

1705

Nährmittel, künstliche, unter Verwendung von Eiweiss, Albumose Blut, Kasein, Pepton, Pankreatin, Pepsin, Lezithin, Nuklein, Hefe bzw. Hefeextrakten, Aleuronat, Phosphaten u. dgl. hergestellt ; Nährsalze : -- in Packungen von 500 g und darüber . . . .

200.

1706

-- in Packungen von weniger als 500 g

250.

. . . .

310

TarifNr.

Bezeichnung der Ware

Zollansatz

B. Rohstoffe für die chemische Industrie und Chemikalien, nicht unter Kat. XIV A fallend.

Fr. Rp.

für 100 kg

NB. Soweit nicht besondere Bestimmungen entgegenstehen, unterliegen Waren dieser Kategorie, die in Packungen von weniger als l kg oder zum Detailverkauf hergerichtet, dosiert, abgeteilt usw. zur Einfuhr gelangen, der Verzollung nach Kat. XIV A als Drogeriewaren bzw. als pharmazeutische Sepzialitäten.

1707

Karrageenmoos Agar-Aga

--.50

1708

Katechu Kino

--.50

1709

Zitronensaft, auch eingedickt, zu Genusszwecken nicht verwendbar

1.--

Gummi, wie Senegal-, Tragantgummi usw.

1.50

1710 1711 1712 1713

.

.

.

Harze : -- Terpentin; Galipot; Fichtenharz, gemeines

1.50 2.--

-- Kolophonium, Brai résineux -- andere, wie Kopalharz Mastix usw

Damarharz

Schellack, 4.--

Peche, unverarbeitet, nicht anderweit genannt: -- Petroleumpech .

--- andere

--.60 2.--

1716

Schwefel, in Stücken oder gemahlen ; Schwefelbluten

--.30

1717

Terpentinöl

1.--

1718

Terpentinölsurrogat

3.--

1719

Teer, unvermischt; Steinkohlenteerpech

-- 40

1720

Weinhefe, trocken

--. 50

1721

Weinstein, ungereinigt

1722

Gasreinigungsmassen nicht anderweit genannt

1714 1715

1.-- .

.

--.50

311

TarifNr.

Bezeichnung der Ware

Zollansatz Fr. Ep.

1723

Rohstoffe für die chemische Industrie, nicht anderweit genannt

r

e

--. 50

Gase, auch komprimiert: 1724

-- Chlor

1.50

1725

-- Kohlensäure

12.--

1726

-- Azetylen

12. --

1727

-- Ammoniak

5, --

1728

-- andere

8.

1729

Brom, Jod

5.--

Phosphor : 1730

-- gelb

3. --

1731

-- rot (amorph)

1732

Natrium, Kalium, Kalzium

5. --

1733

Alkali- und Erdalkalimetalle, nicht anderweit genannt, wie Lithium, Strontium Baryum

5. --

.

3. --

1734

Salzsäure

1735

Salpetersäure

1.50

1736

Schwefelsäure : -- konzentriert oder verdünnt

2. --

1737

-- rauchend; Schwefelsäureanhydrid

2.--

1738

1.50

Abfallschwefelsäure

--.70

1739

Chlorsulfonsäur (Schwefelsäur echl orhydrin)

1740

Schweflige Säure in wässeriger Lösung

1.--

1741

Arsensäure, arsenige Säure, antimonige Säure (Antimonoxyd), Chromsäure (Chromtrioxyd) . . . . .

2 .--

Borsäure, Phosphorsäure

2. --

1742

. . .

1. --

312 TarifNr.

Bezeichnung der Ware

1743

Essigsäure, denaturiert, mit einem Säuregehalt von: -- 60 % und darüber ; Essigsäureanhydrid . . .

1744

-- weniger als 60 %

1745

Ameisensäure: -- in Gefässen von l kg Gewicht und darüber . .

2.--

1746

-- in Gefässen von weniger als l kg Gewicht . .

10. --

1747

Milchsäure

2.

1748

Oxalsäure

2. 50

1749

Weinsäure, Zitronensäure

5.--

1750

Säuren, flüssige, nicht anderweil genannt, wie Fluorwasserstoffsäure, Chlorsäure usw. . . . . .

2. --

Ammoniak in wässeriger Lösung (Salmiakgeist) . .

2.--

1752 Ammoniumchlorid (Chlorammonium, Salmiak) . . .

2.--

Ammoniumsulfat (Ammonium, schwefelsaures)

3. --

1751 1753

Zollansatz

,

1755

4.

3.--

. .

3.--

1754 Ammoniumsalze, andere, nicht anderweit genannt Natriumhydrat (Ätznatron) : -- fest

Fr. Kp.

für 100 kg

.

2.50

1756 -- flüssig (Natronlauge)

1. 50

1757 Natriumnitrit (Natrium, salpetrigsaures)

2.--

1758 Natriumbisulfit (Natrium, doppeltschweligsaures) ; Natriumsulfi (Natrium, schwefligsaures) Natriumhyposulfi (Natrium, unterschwe ligsaures, Natriumthiosulfat Antichlor); ;Natriumarseniat (Natrium, arseniksaures) ; Natriumfluorsilikat (Kieselfluornatrium)

l, --

1759

Natriumsulfat (Natrium, schwefelsaures, Glaubersalz)

1. 50

1760

Natriumsulfid (Schwefelnatrium)

1. --

313 TarifNr.

Bezeichnung der Ware

1761

Natriumchroma (Natrium, chromsaures) ; Natriumbichromat (Natrium, saures chromsaures) ; Natriumzyanid (Natrium, blausaures Zyannatrium) . .

1762 Natriumphosphat (Natrium, phosphorsaures)

Zollansatz

.

. .

Fr. Rp.

für 100 kg

1 ---- A

3.--

1763 Natriumborat (Borax)

1.--

1764 Natriumbikarbonat (Natrium, doppeltkohlensaures)

1.--

Natriumkarbonat (Soda) : 1765 -- kalziniert

1.50 .

3.--

1768 Kaliumhydrat (Ätzkali), fest oder flüssig (Kalilauge).

1.-- 2.

1766 -- kristallisiert 1767 Natriumsalze, andere, nicht anderweit genannt

.

1769 Kaliumpermanganat (Kalium, übermangansaures) ; Ka.

liumchroma (Kalium, chromsaures) ; Kaliumbichromat (Kalium, saures chromsaures) ; Kaliumzyauid (Kalium, blausaures, Zyankalium); Kaliumferrozyanid (Ferrozyankalium) ; Kaliumferrizyanid (Ferrizyankalium) ; Kaliumsulfozyanid (Rhodankalium)

1770 Kaliumkarbonat (Pottasche)

.

,

1.-- --.50

1771 Kaliumbioxalat (Sauerkleesalz) ; Kaliumantimonyloxalat (Brechweinsteinersatz)

2. --

1772 Kaliumbitartrat (Weinstein, gereinigt) ; Kaliumanti.monyltartrat (Brechweinstein)

1773 Kaliumsalze, andere, nicht anderweit genannt .

4. --

.

.

1774 Magnesiumkarbonat (kohlensaure Magnesia)

3.--

--. 50

Magnesiumchlorid (Chlormagnesium) ; Magnesiumsulfat (Bittersalz) :

1775 -- flüssig 1776 -- fest

.

--. 50 ..

--.50

314 TarifNr.

Bezeichnung der Ware

1777

Kalziumchlorid (Chlorkalzium) ; Kalziumfluorid (Fluorkalzium)

Zollansatz Fr. Kp.

für 100 kg 1.--

1778

Kalziumazetat, r o h (Holzkalk, Graukalk)

. . . .

--.50

1779

Kalziumbisulfi (Kalzium, doppeltschwefligsaures) . .

2.--

1780

Kalziumhypochlorit (Chlorkalk): -- in Gefässen von 5 kg Gewicht und darüber .

3.--

1781

-- in Gefässen von weniger als 5 kg Gewicht .

20.--

1782 Kalziumkarbid 1783

·.

.

Baryumchlori (Baryum, salzsaures, Chlorbaryum ; Baryumfluori (Fluorbaryum) ; Baryumnitrat (Baryum, salpetersaures) ; Baryumkarbona (Baryum, kohlensaures) ; Baryumsulfozyani (Rhodanbaryum); Baryumsulfat (Schwerspat), in Teigform . . .

5.--

2.

.10

1784

Tonerde, kalzinierte

1785

Aluminiumsulfat (Tonerde, schwefelsaure) . . . .

2.

1786

Aluminiumchlorid (Tonerde, Salzsäure); Aluminiumhydrat (Tonerdehydrat); Aluminiumsulfozyanid (Rhodanaluminium) ; Aluminiumazetat (Tonerde, essigsaure) ; Natriumaluminat (Tonerdenatron)

1.--

Chromchlorid ; Chromchlorür ; Chromfluorid (Fluorchrom) ; Chromchromat (chromsaures Chromoxyd) ; Chrombisulfit (Chrom, doppeltschwef ligsaures) ; Chromsulfat (Chrom, schwefelsaures) . . . .

1.

1788

Chromazetat (Chrom, essigsaures)

2.

1789

Eisensulfat (Eisenvitriol), Eisensulfid (Schwefeleisen)

1.

1790

Eisenazetat (Eisen, essigsaures, Eisen, holzessigsaures, Eisenbeize)

2.

Zinkchlorid (Chlorzink); Zinksulfat (Zinkvitriol) .

2.

1787

1791

.

315 Tarif-

Nr.

Bezeichnung der Ware

1792

MangansuperoxydU Manganzerz,, Braunstein),, gemahlenu

Zollansatz Fr. Rp.

für

oder in Teigform, auch regeneriert ; Manganchlorü (Chlormangan).

100 kg

1.

1793

Nickelsulfat (Nickelvitriol)

8.

1794

Nickel- und Kobaltoxyde; Nickel- und Kobaltsalze.

wie Nickelchlorid (Chlornickel), Nickelnitrat (Nickel, salpetersaures) usw

5. --

Kupferazetat, basisch (Grünspan) ; Kupfersulfozyanid (Rhodankupfer)

2.50

Kupferkaliumzynid (blausaures Kupferkalium : Kupfernitrat (Kupfer, salpetersaures)

3. --

1797

Kupfersulfat (Kupfervitriol)

7. --

1798

Bleinitrat (Blei, salpetersaures). Bleiazetat (Bleizucker)

3. --

1799

Bleisulfat (Bleisatz)

1. --

1800

Zinnsalze

3. -

1801

Alaune

1.--

1802

Kaliumnitrat (Kalisalpeter), Natriumnitrat (Natronsalpeter), Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) : gereinigt

2. --

Jod- und Bromsalze, wie Jodnatrium, Jodkalium, Bromammonium, Bromnatrium, Bromkalium, Bromeisen

5. --

1795 1796

1803 1804

Chlorate (chlorsaure Salze) und Salze der Persäuren, nicht anderweit genannt, wie Perchlorate, Persulfate, Perborate Hypochlorite (unterchlorigsaure Salze), nicht anderweit genannt

3. --

1806

Wasserglas, fest oder

l, 50

1807

Wasserstoffsuperoxyd, technisch rein

5. --

1808

Natriumsuperoxyd, Baryumsuperoxyd, Bleisuperoxyd

2. --

1809

Phosphorsulfide

5. --

1805

flüssig

3. --

316

TarifNr.

Bezeichnung der Ware

Zollansatz Fr. Rp.

für 100 kg

1810

Phosphorchloride, Phosphoroxychlorid

3. --

1811

Antimontrisulfid (Spiessglanzerz), geschmolzen . . .

1. 50

1812

Antimouchloride und nicht anderweit genannte Antimonverbindungen

2. --

1813

Arsensulflde, Schwefelchloride

2.

1814

Schwefelkohlenstoff

2.--

Salze, nicht anderweit genannt: 1815

-- ameisensaure, essigsaure, milchsaure

3.

1816

-- Oxalsäure

2.--

1817

-- weinsaure, zitronensaure

4.---

1818

Harze, verarbeitet oder in chemische Verbindungen übergeführt : -- Harzleim

3,

1819

-- andere

1820

Holzgeist, ungereinigt (Rohmethylalkohol; Azeton; Azetonöl; Methyläthylketo ; Pyridinbasen . . .

l,

1821

.Holzgeist, gereinigt (Methylalkohol)

3

1822

Sprit, Spiritus, Weingeist, im Inland amtlich denaturiert

7,

1823

Fuselöle, roh oder gereinigt, nicht anderweit genannt

7.

1824

Glyzerin : -- roh

2.

1825

-- raffiniert, nicht destilliert

5.

1826

destilliert : -- -- technisch rein (Dynamitglyzerin)

1827

chemisch rein

15.

. . . .

15 20.

317 TarifNr.

Bezeichnung der Ware

Zollansatz Fr. Rp.

für 100 kg

1828

Azetaldehyd; Formaldehyd, denaturiert

1829

Schwefeläther

1830

Essigäther (Äthylazetat), Azetessigäther . . . . .

15.

1831

Fruchtäther und Önanthäther mit einem Alkoholgehalt von weniger als 10 Vol. %

15.

1832

Kampfer, roh

--.50

1833

Steinkohlenteerö : nicht fraktioniert

1834

-- fraktioniert, wie Benzol, Toluol, Karbolsäure, Kresole, Naphtalin, Anthrazen, Anthrazenöl, Solventnaphta S : z u motorischen Zwecken . . . . ; . .

1835

-- -- nicht zu motorischen Zwecken

1. 50

1836

Chlor-, Nitro-, Chlornitroverbindungen und deren Sulfo säuren aus Destillaten des Steinkohlenteers, wie Chlorbenzol, Chlornaphtalin Nitrobenzol, Nitro toluol, Dinitrobenzol Dinitrotoluol, Dinitrophenol, Pikrinsäure, Chlordinitrobenzol Nitrotoluolsulfo säure, Toluolsulfochlorid Benzylchlorid Benzyltrichlorid usw

1. 50

1837

Anilin und Anilinchlorhydrat (Anilinsalz . . . .

1. 50

1838

Anilin Verbindungen, wie Dimethylanilin, Diäthylanilin, Toluidin, Xylidin, Nitroanilin, Chloranilin usw., sowie deren Derivate und Salze

1. 50

Naphtole, Naphtylamine, Amidonaphtole, sowie deren Sulfosäuren, Karbonsäuren und Salze . . . .

1. 50

Phtalsäure und Benzoesäure, sowie deren Salze; Resorzin; Hydrochinon

1.50

Anthrachinon, sowie dessen Derivate

1.50

1839 1840 1841

Bundesblatt. 77. Jahrg. Bd. I.

3,

10.

1.50

20.

21

318 TarifNr,

1842

Bezeichnung der Ware

Zollansatz

Salizylsäure, Kresotinsäure Amidosalizylsäure Amid kresotinsäure sowie deren Salze . . . . . .

1843 Karbolineum und ähnliche Imprägnieröle

. . . .

1844

Gerbsäure (Tannin), Gallussäure, Pyrogallol

1845

Gallaminsäu

. . .

Fr Rp.

für 100 kg

1. 50 2.50 3.

3. --

Gerbstoffextrakte : 1846

-- Kastanienholzextrak

1847

-- andere

1848

Melasse, denaturiert

2. ---

1849

Eialbumin, denaturiert; Blutalbumin

4.--

1850

Kasein (Käsestoff), denaturiert

4. --

1851

Leim : -- in Tafeln: -- -- Knochenleim, Mischleim, roh oder teilweise gereinigt", wie Tischler-, Maler- und Gipserleim ; Lederleim .

15

1852

--'"-- anderer, wie Gelatine, Fischleim usw. . . .

25

1853

--- flüssig, gallertartig oder gepulvert: -- -- in Gefässen von 5 kg Gewicht und darüber .

25

1854

-- -- in Gefässen von weniger ala 5 kg Gewicht .

35

1855

-- Buchdruckerwalzenmasse Hektographenmasse und andere leimhaltig Massen für Vervielfältigungsverf'ahren

25

Kleber: -- unvergoren (Aleuronat), denaturiert . . . . .

2

-- vergoren, in Blättern oder gemahlen (Wienerpapp, Schusterpapp) . . . . . . . . . . . .

20

1856 1857

5.

--.60

319 TarifNr.

Bezeichnung der Ware

Zollansatz

ü 100 kg

1858

Stärke und Stärkemehl, in Gefässen von 5 kg Gewicht und darüber : unverarbeitet : -- -- Weizenstärke

Fr. Ep.

8.--

1859

Maisstärke

8. --

1860

-- -- Reisstärke

6. --

1861

-- -- andere, wie Kartoffel-, Sago-, Tapioka-, Arrowrootstärke usw

1. 50

-- verarbeitet : -- -- Dextrin, Leiogomm, Britishgu und andere geröstete, gebrannte oder in lösliche Form übergeführte Stärken

8. --

Stärkepräparate, nicht anderweit genannt (Schlichte-, Appretur- und Entschlichtungsmittel ) ; Pflanzenleime : -- -- - in fester Form

15. --

1862

1863 1864

-- flüssig oder in Teigform NB. ad 1858/1864. Stärke und Stärkemehl in Gefässen von weniger als 5 kg Gewicht siehe Nrn. 186 und 1959.

1865

Anorganische und organische chemische Verbindungen, nicht anderweit genannt, wie Uranoxyd, Wismutnitrat, Chloraethyl usw

1866

10.--

5. --

1867

Anorganische und organische zubereitete Erzeugnisse, nicht anderweit genannt, wie Töpferglasur, Lötwasser usw Sprengstoffe : -- Schiessbaumwolle, Kollodiumwolle, auch befeuchtet

1868

-- Schiesspulver

.

150. --

1869

-- andere, wie Dynamit, Knallquecksilber, Sicherheits sprengstoffe usw

150. --

10.-- 50, --

320 TarifNr.

Bezeichnung der Ware

Zollansatz Fr. Rp.

für 100 kg

1870 Lunten (Zünd- und Sprengschnüre) 1871

60.--

Munition und Munitionsbestandteile für Feuerwaffen, Zündhütchen, Zündkapseln u. dgl.

150.--

Zündwaren :

60.

1872 -- Zündhölzchen

1873 -- andere, wie Streichkerzchen Feuerschwamm (Zunder), Schwefelschnitten

100. --

NB. ad 1872/1873. Die Einfuhr von Zündhölzche und Streichkerzche mit gelbem Phosphor ist verboten1).

Feueranzünder :

1874

--- gewöhnliche, wie Brikette aus mit Pech getränktem Torf, mit Harz imprägnierte Holzwolle u. dgl.

1875

-- andere, auch in Verbindung mit Cereisen u. dgl., sowie Taschenfeuerzeuge

Scherzartikel in Verbindung mit pyrotechnischen zeugnissen, wie Knallbonbons u. dgl. .

200.

250.

1876 Feuerwerkkörper 1877

5.--

Er-

NB. ad 1868, 1870, 1871, 1873, 1876 und 1877.

Der Eidgenossenschaft steht ausschließlich das Recht zu, Schiesspulver (d. h. Treibmittel) und solches enthaltende Halb- und Fertigfabrikate einzuführen 2).

*) Bundesgesetz betreffend die Fabrikation und den Vertrieb von Zündhölzchen vom 2. November 1898 (A. S. n. F.

XVII, 76).

*) Bundesgesetze über das Pulverregal vom 80. April 1849 (A. S. I, 165) und vom 26. Juli 1873 (A. S. XI, 253), sowie Bundesratsbeschluss betr. die Anwendung des Pulverregals vom 30. Mai 1919 (A. S. n. F. XXXV, 395).

500.

321

TarifNr.

Bezeichnung der Ware

Zollansatz

Fr. Rp.

für 190 kg

C. Farbwaren.

Erdfarben, nicht zubereitet: 1878 -- unverarbeitet, in Brocken, Blöcken, usw. . . .

1879

1880 1881

1882 1883

--.30

-- verarbeitet, wie gemahlen, geschlemmt, gepulvert usw

---. 50

Vegetabilische Farbstoffe, nicht zubereitet : --- Farbhölzer: in Blöcken. .

--.50

-- -- verarbeitet, wie geschnitten, gemahlen, ge raspelt, gepulvert usw Farbdrogen, wie Beeren, Blätter, Flechten, Früchte, Krauter, Rinden, Wurzeln usw.; Gerbdrogen unverarbeitet

l, --

--.50

-- -- verarbeitet, wie zerkleinert, geschnitten, gemahlen, geraspelt, gepulvert usw

1.

1884

Extrakte von Farbhölzern und Farbdrogen : Orlean, Orseille Pers (Cudbear), Saflor . .

5.

1885

-- -- andere, wie Blauholzextrakt, Krappextrakt usw.

2.

1886

Blauholzextraktpräparate

5.

1887

Animalische Farbstoffe, nicht zubereitet, wie Cochenille, Sepia, Kermes usw

8. --·

Alizarin (Alizarinrot), auch in Teigform, nicht zubereitet .

2.

1888 1889

1890

Farben aus Steinkohlenteer, nicht anderweit genannt, nicht zubereitet, wie Anilin-, Naphtalin-, Anthrazenfarben

30, --

Indigo, natürlicher und kunstlicher, auch in Teigform oder in Lösung

15.

322 Tarif-

Bezeichnung der Ware

Nr.

Zollansatz Fr. Rp.

1891

Chemische Farben, nicht zubereitet : -- Bleiweiss (Bleikarbonat)

1892

-- Zinkweiss (Zinkoxyd)

1893

-- Lithoponweiss (Schwefelzinkweiss)

. . . . .

3.

1894

-- weisse Farben, nicht anderweit genannt . . .

10.

1895

-- Mennige

10.

1896

-- Bleiglätte

5.

1897

;-- Russe und Kohlen, wie Lampenruss, Beinschwarz, Mineralschwarz

1. --

1898

15.

3. --

-- Zinnober, echt ; Pariserblau; Ultramarin; Schweinfurtergrün

15.

1899

-- Bronzefarben

50.

1900

-- andere, wie Chromgelb, Viktoriagrün, Zinkgrün usw.

20.

1901

-- Pigment- und Lackfarbstoffe, wie Karminlack, Geraniumlack Kalkblau, Zinnoberersatz, geschönte Mineralfarben usw

30. --

1902

Chemische Farben, in Wassertei

Farben, zubereitet: -- in Gefässen von mehr als 5 kg Gewicht: weisse Farben mit dünnflüssigen Trockenölen angerieben : 1903 Bleiweiss 1904 -- Zinkweiss 1905 -- -- -- andere, wie Lithoponweiss usw. . . .

1906 -- -- Buchdruckerschwärze 1907 -- -- Farben ohne Ölzusatz, mit Kasein, Leim u. dgl.

zubereitet (Kalt- und Warm Wasserfarben), trocken oder flüssig 1908 -- -- andere, einschliesslich Spachtelmassen u. dgl.

7. --

20.

20.

20.

25.

20. --30. --

323 TarifNr.

Bezeichnung der Ware

Zollansatz Fr. Rp.

Farben, zubereitet (Fortsetzung) : in Gefässen von 100 g bis und mit 5 kg Gewicht : 1909

weisse Farben

1910

andere .

1911

-- in Gefässen von weniger als 100 g Gewicht.

25. -- .

40.--

.

80.--

NB. ad 1903/1911. Farben mit Zusatz von Lack, Firnis, Standö oder Harz fallen unter Nr. 1914.

1912

Kitte ; -- Ölkitte (Glaserkitt)

10.--

1913

-- andere, fest oder in T e i g f o r m . . . . . . .

NB. ad 1912/1913. Flüssige Kitte mit Zusatz von Harz, Standöl Asphalt oder Pech fallen unter Nr. 1914.

10. --

1914

Firnisse, Lackfirnisse u. dgl

50.-

1915

Öle, trocknende, gekocht (dünnflüssige Ölfirnisse); Farbenbindemittel ohne Lackeigenschaften, mit Zusatz von dünnflüssigen trocknenden Ölen . .

20. --

D. Technische Öle, Fette, Fettsäuren und Wachse, Mineralöle und Harzöle, Seifen.

Öle und flüssige Fette, unverarbeitet, zu gewerblichem Gebrauch :

1916 1917

vegetabilische : -- -- trocknend : -- -- Rizinusöl: -- -- -- -- in Gefässen von 20 kg Gewicht und darüber

1.

-- -- -- -- in Gefässen von weniger als 20 kg Gewicht

2.

324 TarifNr. '

Bezeichnung der Ware

Zollansatz

Öle und flüssige Fette, unverarbeitet, zu gewerblichem Gebrauch (Fortsetzung): -- vegetabilische :

1918 1919 1920 1921 1922

-- -- trocknend: Leinöl, Sojabohnenöl

Fr. Rp.

für 100 kg

3.--

andere, wie Mohnöl, Holzöl usw. .

.

.

1.--

nicht trocknend: -- Olivenöl, Olivenöl, Sulfurolivenöl Sulfurolivenöl, Mandelöl .. . .

1. --

-- andere, wie Arachidöl Cottenöl, Rüböl, Sesamöl usw

3

-- animalische, wie Klauenöl, Trane, Schmalzö usw..

l

Fette, feste, unverarbeitet, zu gewerblichem Gebrauch : 1923

-- vegetabilische: Kokosöl, Palmkernöl

1924

-- -- andere, wie Pflanzentale, Palmöl usw.

1925

-- animalische: Öle gehärtet (hydriert)

3 .

.

l

. . . .

2

Fettsäuren, unverarbeitet, zu gewerblichem Gebrauch : 1926

-- Stearin (Stearinsäure) und Palmitinsäure . . .

5

1927

-- andere, wie Olein (Ölsäure), Bohnenölfettsäur usw

2

Leinölfettsäure,

Wachse, unverarbeitet, zu gewerblichem Gebrauch: 1928

-- vegetabilische

l

-- animalische: 1929

Bienenwachs

1930

-- -- andere: Walrat

1931

-- mineralische, wie Erdwachs (Ozokerit) u. dgl.

3 2 .

l

325 Tarif-

Bezeichnung der Ware

Nr.

Mineralöle, Mineralfette, Harzöle, unverarbeitet:

Zollansatz Fr. Rp.

für 100 kg

--: Petroleum:

1932

-- -- roh

2.--

-- -- Vorläufe, wie Benzin, Petroläther, Gasolin u.dgl.:

20.--

1933

-- -- -- zu motorischen Zwecken

1934

-- -- -- nicht zu motorischen Zwecken . . . .

1.50

1935

-- -- raffiniert; Leuchtöl

3.--

1936

-- -- Nachläufe, wie Vaselinöl, Paraffinöl usw., unvermischt, roh oder gereinigt

2.--

NB. 1. Als Petroleumvorläufe werden die bis 150° C siedenden Erdölfraktionen verstanden.

2. Erdölfraktionen mit Siedetemperatur zwischen 150° bis 250° bzw. 300° C gelten als Leuchtöl der Nr. 1935.

3. Als Petroleumnachläufe (-rückstände) werden solche Ölfraktionen verstanden, welche über 250° C destillieren. Sie dürfen nicht mehr als 30 % Leuchtöl enthalten.

-.30

1937

-- Heiz- und Kraftöle, gegen Verwendungsnachweis

1938

-- Vaselin

l --

1939

-- Harzöle

1.50

Öle und Fette, verarbeitet: -- in Gefässen von 5 kg Gewicht und darüber: -- -- Öle, vermischt, nicht anderweit genannt, auch gefärbt, wie Maschinenschmieröl u. dgl. . .

2.--

-- -- Maschinen- und Wagenfette ; Adhäsionsfett ; Bohrfette; Bohröle, mit Seifenzusatz . . .

10.--

1942

-- in Gefässen von weniger als 5 kg Gewicht .

15.--

1943

Paraffin, unvermischt, in Tafeln

1940 1941

2.--

326

Tarif-

Zollansatz

Bezeichnung der Ware

Nr.

Fr. Rp.

1944

Wachse, gebleicht, gefärbt oder vermischt, in Tafeln, Stücken usw . . .

1945

Türkischrotöl, Sulforizinate und Sulfooleate

1946

Abfälle von Färbereien anderweit genannt

. . .

r

e

15. -- 5. --

und Seifensiedereien, nicht 1. --

1947

Degras (Gerbfett), natürliches oder künstliches

1948

Wachsarbeiten : -- Kerzen

50.

1949

-- andere

75.--

1950

Seifen: gewöhnliche : unverpackt (offen in Kisten, Fässern usw.): Schmierseife

10.

1951

in Blöcken, Platten, Stangen : -- -- -- -- nicht gepresst, nicht gestempelt

1952

-- -- -- --- gepresst oder gestempelt

20.

1953

-- -- -- andere, in Stücken von weniger als 20 cm grösster Dimension, in Spänen usw. . .

25,

-- -- verpackt

.

40.

Toilettenseifen, medizinische Seifen, Seifenpulver NB. ad 1953/1955. Seifen in Stücken von weniger als 200 Gramm Gewicht fallen unter Nr. 1955.

120.

1954 1955

.

.

.

.

.

1.50

15,

1956

Waschdrogen, wie Panamarinde, Seif en wurzeln u. dgl: -- nicht verarbeitet

1957

-- verarbeitet

20.

1958

Wäschemittel, wie Fettlaugenmehl, Waschpulvern, dgl.: -- in Gefässen von 5 kg Gewicht und darüber . .

12,

1959

-- in Gefässen von weniger als 5 kg Gewicht .

25,

.

l

327

TarifNr.

Bezeichnung der Ware

1960

Putz-, Reinigungs- und Imprägnierungsmittel, zusammengesetzt unter Verwendung von Fett, Terpentinöl, Benzin, Chemikalien usw., wie Wichsen, Lederfett, Lederschwärzen, Putz fMineraK)seifen, Putzpornmaden, Putzpulver usw. : -- in G-efässen von 5 kg Gewicht und darüber . .

1961

-- in Gefässen von weniger als 5 kg Gewicht . .

XV. Tabak.

NB. 1. Tabakblätter, deren Mittelrippen oder Stengel ganz oder teilweise fehlen, unterliegen einem Zollzuschlag von 20°/o zum Ansätze der 8orteuklasse. Für anderswie bearbeitete Tabakblätter, sofern sie zufolge ihrer Beschaffenheit nicht unter die Tabakfabrikate fallen, erhöht sich der Zuschlag auf 30 °/o.

2. Unter Vorbehalt der nötigen Kpntrollmassnahmen gegen Missbrauch dürfen die bei der Zigarrenfabrikation normalerweise sich ergebenden Abfälle zur Herstellung von Kau-, Schnupf- oder Pfeifentabak verwendet werden, und zwar: Rippen und Zigarrenabschnitte : ohne Nachzahlung ; andere Abfälle: gegen eine Gebühr von Fr. 100 für 100 kg netto.

Werden diese Rippen, Zigarrenabschnitte und andere Abfälle zur Herstellung von Zigaretten oder Zigarettentabak verwendet, so ist hierfür ein Nachzoll von Fr. 400 für 100 kg netto zu entrichten.

3. Die auf den eingeführten Tabakblättern erhobenen Zölle werden bei der Ausfuhr von in der Schweiz hergestellten Tabakfabrikaten rückerstattet, unter Abzug eines Betrages von Fr. 25 für 100 kg brutto Tabakblätter.

Zolfänsatz Fr. KP.

fllr 100 kg

25.-- 40.--

328 TarifNr.

Bezeichnung der Ware

Zollansatz

Tabakblätter und deren Abfälle, unverarbeitet, vergoren oder nicht, auch über Rauch getrocknet, mit ganzen Mittelrippen oder Stengeln : -- zur Herstellung von Zigarren: 1962 Kentucky, Rio Grande, Virginia St. Domingo

Fr. Rp.

l für 100 kg

dunkel, l

170.

1963

Java

22

1964

Havana

280.

zur Herstellung von Kau-, Schnupf- oder Pfeifentabak: 19651 -- -- Kentucky, Rio Grande, Virginia dunkel, St. Domingo ,

0-

250.

300.

1966

Java

l

1967

Burley

l 360.

zur Herstellung von Zigaretten oder Zigarettentabak, bzw. ohne Verwendungsnachweis: 19681 1969

1970

Maryland -- -- Virginia, hell l NB. ad 1969. China-, Japan- und Koreatabake fallen ohne Unterschied der Verwendung unter diese Nummer.

--- ohne Unterschied der Verwendung: -- -- orientalische Sorten, nicht anderweit genannt

610.

800

1200. --

Abfälle der Tabakfabrikation :

1971 1972

-- Tabakrippen und Tabakstengel: zur Kau-, Schnupf- oder Pfeifentabakfabrikation

140.--

-- -- denaturiert, zur Nikotinfabrikation, unter Vorbehalt der nötigen Kontrollmassnahmen

2

329 TarifNr.

Bezeichnung der Ware

Zollansatz Fr. Kp.

s

Abfälle der Tabakfabrikation (Fortsetzung) : 1973 1974 1975

-- andere : -- -- yon Tabakblättern der Nummern 1962--1969 von Tabakblättern der Nummer 1970 . . .

Tabaklaugen, nicht denaturiert

800.

1200.100.--

Tabakfabrikate : -- Karotten, Stangen und Rollen zur Schnupftabakfabrikation

450

1978

-- Kau- und Schnupftabak; Pfeifentabak, in Rollen oder Platten -- Zigarettentabak

550, 1200

1979

-- Pfeifentabak, geschnitten : in Blechpackung

600.

1980

-- -- in anderer Packung

700,

1976 1977

1981 1982

Zigarren _ Zigaretten

1000.

1500

XVI. Nicht anderweit genannte Waren.

NB. Waren dieser Kategorie, die augenscheinlich für elektrischen Betrieb bestimmt sind, unterliegen einem Zollzuschlag von 25 % zum tarifmässigen Ansatz, soweit die Verwendung für elektrischen Betrieh im Tarif nicht ausdrücklich erwähnt ist.

1983

1984

Kurzwaren, Quincaillerie, unechte Bijouterie, Kammmacherwaren, Galanterie waren und dgl., nicht anderweit genannt: -- aus oder in Verbindung mit feinen Stoffen, wie Seide, Sammet, Spitzen, Schildpatt, Bernstein, Perlmutter, Achat, Alabaster usw

800.

-- andere

200.

330

TarifNr.

Bezeichnung der Ware

Zollansatz

Beschläge aus unedlen Metallen für Reiseartikel, wie Kofferschlösser, Scharniere, Kappen, Henkel, Schnallen und dgl

r 100 e

Fr. Rp.

1985

50. --

Beleuchtungsmaterial, nicht anderweit genannt: NB. Träger für Beleuchtungskörper, wie Statuen, Kandelaber, Laternenpfähle, Gestelle für Hängelampen, Leuchter, Kronleuchter, Kerzenstöcke, Wandarme, Lyren, Fassungen und dgl. sowie Lampenschirme und Lampengläser werden stets für sich nach Material und Beschaffenheit verzollt.

1986

-- elektrisches: Bogenlampen

1987

-- -- Glühlampen : ohne Sockel

1988

-- mit Sockel

1989

Taschenlampen, montiert .

1990

20.

500.

300.

. ..

-- Glühstrümpfe: nicht ausgeglüht

1991

.

.

.

.

.

.

.

. 400.

_ ausgeglüht

150.

300.

1992

-- Dochte

.

120.

1993

-- Lampen für flüssiges Brennmaterial (Öl, Petroleum, Neolin usw.)

.

80.

-- Laternen : 1994

-- -- Wagenlaternen -- -- -- ganz oder teilweise versilbert

1995

. . . .

andere

200.

70.

-- -- andere, wie Handlaternen, Fahrradlaternen usw.: 1996

--

mit Fassung aus rohem oder verzinntem Eisen

1997

-- -- -- mit anderer Fassung

50.

70,

331 TarifNr.

Bezeichnung der Ware

1998

Bureaubedürfnisse, Zeichnungs- Schreib- und Malutensilien, nicht anderweit genannt : -- Tinte :

Zollansatz Fr. Rp.

1999

Federn

-- Füllfederhalter: 2000 mit Goldfeder .'

80. 60. -- 300. --

r

2001

-- -- andere

100. -

2002

-- Bleistifte, Farbstifte

100. --

-- Schreibkreide, Griffel : 2003 ohne Umhüllung

30. --

2004

50. --

andere

2005

-- Farbschachteln, Federschachteln : gefüllt

.

.

60. --

2006

-- Schiefer, eingerahmt

2007

-- Farbbänder für Schreib- und Rechenmaschinen .

2008

-- andere

70.--

2009

Clichés und Druckplatten für den Buch-und Kunstdruck : -- ohne Zeichnung oder Schrift

10. --

2010

-- andere

80.--

2011

Druckwalzen für den Zeugdruck und für die Tapetenfabrikation : -- nicht graviert

1.0. --

2012

-- graviert

30. --

2013

Peitschen und Peitschenstöcke, fertige : -- gewöhnliche . . ;

50. --

2014

-- andere

150. --

2015

Spielzeug

80.--

50. -- 120. --

332 TarifNr.

Bezeichnung der Ware

Zollansatz Fr. KP.

e

Statuen aus unedlen Metallen: ' ür NB. Hierunter sind Figuren (Menschen- und Tierdarstellungen) zu verstehen, deren Höhe 20 cm und mehr beträgt.

Statuetten unter 20 cm Höhe sind nach Material und Beschaffenheit verzollbar.

20161 -- aus Gusseisen oder Zink

| 30. --

20171 -- andere

l 50.--

20181 Naturalien, wie ausgestopfte Tiere, Herbarien, Petre- | 10.

fakten usw.

2019 | Bühnenmobiliar einschliesslich der Verwandlungsmöbel, aus Papiermache oder Papiermasse; Theaterwaffen; Rasenteppiche l 10.

20201 Gegenstände zu wandernden Schaustellungen, zur Wiederausfuhr bestimmt . · | 1.

13. Ausfuhr.

1 | Knochen; Knochenmehl, roh; Knochenschrot . . . | 2.

2 | Felle und Häute, nicht gegerbt

| 4.

Abfälle: 3 | -- von Eisen, nicht verzinnt, nicht verzinkt ; Alteisen und Brucheis l

2. ---

4 | -- von Kupfer und seinen Legierungen; Altkupfer und Altmessing l

3.

5 | -- Hadern (Lumpen); Filzabfälle Makulatur . . . |

2.--

6 | Andere Waren,

frei

l

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über das Bandesgesetz betreffend den schweizerischen Zolltarif. (Vom 9. Januar 1925.)

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Jahr

1925

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

02

Cahier Numero Geschäftsnummer

1931

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

14.01.1925

Date Data Seite

109-332

Page Pagina Ref. No

10 029 271

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