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77, Jahrgang.

Bern, den 2. September 1925.

Band III.

Erscheint wöchentlich. Preis 20 Franken im Jahr, 10 Franken im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr.

Einrückungsgebühr : 60 Rappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an Stämpfli & de. in Bern.

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Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

(Vom 21. August 1925.)

Die ,,Neuenburger Lebensversicherungs-Gesellschaft" (La Neuchâteloise) in Neuenburg erhält die Bewilligung zum Betriebe der Lebensversicherung in der Schweiz.

(Vom 25. August 1925.)

Der Bundesrat hat dem zum argentinischen Vizekonsul in St. Gallen ernannten Herrn Robert Lang, Ingenieur, von Baden, das Exequatur erteilt.

(Vom 28. August 1925.)

Als Vertreter des Bundesrates an den im September 1925 in Amsterdam stattfindenden Internationalen Kongress für Unfallmedizin wird abgeordnet: Herr Julliard, Professor an der Universität in Genf, Präsident der Schweizerischen ärztlichen Gesellschaft für Arbeitsunfälle.

Bekanntmachungen von Departementen nnd andern Verwaltungsstellen des Bundes, # S T #

Weisungen für die

Vermarkung, Parzellarvermessung und Nachführung des Gebietes der Schweizerischen Bundesbahnen, (Ausführungsbestimmungen des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 29. August 1925.)

A. Allgemeines.

1. Für die Durchführung der Grundbuchvermessung des Gebietes der schweizerischen Bundesbahnen sind din eidgenössischen und kantonalen Vorschriften über die Grundbuchvermessung massgebend.

Bundesblatt. 77. Jahrg. Bd. III.

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2. Damit den besondern Verhältnissen der Bahnverwaltung hinsichtlich ihres Eigentums und ihrer bereits vorhandenen Vermessungseinrichtungen in gebührender Weise Rechnung getragen wird, sind zudem noch die nachfolgenden besondern Bestimmungen zu beachten.

B. Vermarkung.

3. Die kantonale Vermessungsaufsicht wird der Bahnverwaltung (Kreisdirektion) rechtzeitig den Zeitpunkt des Beginns der Vermarkung und der Parzellarvermessung der einzelnen Gemeinden mitteilen, 4. Die Bahnverwaltimg kontrolliert anhand der bestehenden Bahnpläne die Vermarkung ihres Gebietes, besorgt die Sichtbarmachung und den Ersatz der Grenzzeichen und behebt allfällige Mängel. Sie stellt hernach dem ausführenden Geouieter dea bereinigten Markungsplan des Bahngebietes rechtzeitig zur Verfügung.

5. Brachtet der ausführende Geoineter eino Verbesserung der Grenzverhältnisse zwischen dem Bahn- und Privateigentum (Auggleichung oder Geradelegung der Grenzen, Beseitigung überflüssiger Zwischensteine und dergleichen) für notwendig, so unterbreitet er hierfür der Bahnverwaltung Vorschläge.

Die Bahnverwaltung entscheidet im Einverständnis mit der kantonalen Vermessungsbehörde., ob die vorgeschlagenen Grenzverbesserungen ausgeführt werden sollen.

6. Der ausführende Georneter hat, soweit erforderlich, die Vermarkung des Bahngebietes auf instruktionsgemäße Ausführung zu prüfen. Allfällige Mängel sind auf sein Verlangen von der Bahnverwaltung zu beheben.

7. Sämtliche Vermarkungsarbeiten, die durch die Revision der Vermarkung des Bahngebietes notwendig werden, erfolgen durch die Bahnverwaltung und auf ihre Kosten.

C. Polygonierung.

8. Sämtliche Polygonierungsarbeiten des Bahngebietes werden vom ausführenden Geometer ausgeführt.

Die Netzanlage und die Versicherung der Polygonpunkte hat nach Verständigung mit der Bahnverwaltung zu erfolgen.

9. Bestehen für Eisenbahnanlagen besondere Vermessungen, so ist, sofern die Versicherung der Punkte den Anforderungen der Vermessungsinstruktion genügt, das Bahnpolygon in das Polygonnetz der GrundbnchvermesBurig einzufügen (Art. 18, Abs. 2, der eidg. Vermessungsiastruktion vom 10. Juni 1919).

D. Detailaufnahme.

10. Als Aufnahmebestandteile der Eisenbahnen fallen nach Art. 28, lit. e, dei' eidg. Vermessungsinstruktion vom 10. Juni 1919 in Betracht: Die Umfangsgrenzen, sowie auch Axe und Kilometeraeichen der durchgehenden Geleise und die Bauten, z. B. Aufnahmsgebäude, Abort, Schuppen, Magazine, Stellwerkgebäude, Passerellen, insofern nicht von den Bahnverwaltungen die erforderlichen, mit Bezug auf Genauigkeit der Vermessungsinstruktion entsprechenden Grundlagen für die Eintragung dieser Geleise und Bauten in die Grundbucbpläne zur Verfügung gestellt werden können.

11. Für die kleineren Bahnhöfe und Stationen wird die Detailaufnahrne der in Art. 10 erwähnten Gegenstände ausschliesslich durch den ausführenden Geometer besorgt.

Bei grösseren Bahnhöfen und Stationen hat der ausführende Geometer lediglich die Umfangsgrenzen aufzunehmen. Die Aufnahmen der übrigen, im Innern des Bahngebietes liegenden Bestandteile, erfolgen durch die Bahnverwaltung und werden dem ausführenden Geometer in Forin von Handrisskopien zur Verfügung gestellt. Die Bahnverwaltung bestimmt im Einvernehmen mit der kantonalen Vermessungsaufsicht, in welchen Bahnhöfen und Stationen die Detailaufnahme in dieser Weise vorzunehmen ist.

E, Übrige Arbeiten.

12. Die Anfertigung und Ausarbeitung der Pläne und deren Vervielfältigung, die Flächenberechnung, sowie die Anlage der Register und Tabellen erfolgen ausschliesslich durch den ausführenden Geometer.

F. Nachführung.

13. Nach Art. 66, Abs. 2, der eidg. Vermessungsinstruktion vom 10. Juni 1919, hat sich die Nachführung des Bahnareals bei allen Grundbuchvermessungen auf Veränderungen an den Umfangsgrenzen und an den Bauten zu beschränken. Für die Nachführung der Bauten gilt Art. 28, lit. e, der erwähnten Instruktion, und allfällig vorhandenes Vermessungsmaterial der Bahnverwaltungen ist nach Möglichkeit zu verwenden.

14. Nachführungsarbeiten, die das Bahngebiet betreffen, können mit Zustimmung der kantonalen Behörden durch die Bahnverwaltung besorgt werden. Dabei fallen die Feldarbeiten, die Fläohenberechnung und, wenn notwendig, die Anfertigung der Mutationstabolle in Betracht. Die Bahnverwaltung stellt dem Nachführungsgeometer der Gemeinde das für die.

Nachführung des Vermessungswerkes notwendige Material (Aufnahmen, Berechnungen etc.) zur Verfügung.

Die Bahnverwaltung verständigt sich mit den kantonalen Vermessungsbehörden, in welchen Fällen die Nachführung auf diese Weise zu geschehen hat.

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G. Kostenverteilung.

15. Für die Verteilung der Kosten der Neuvermessung und der Nachfuhrung des Bahngebietes sind die einschlägigen kantonalen Bestimmungen über die Kostentragung bei Grundbuchvermessungen massgebend.

Die von der Bahnverwaltung geleisteten Neuvermessungs oder Nachführungsarbeiten sind bei der Kostenverteilung in angemessener Weise zu berücksichtigen.

Die Bewertung der von der Bahnverwaltung ausgeführten Vermessungsarbeiten erfolgt anhand des für die Grundbuchvermessungen geltenden T tirilos.

B e r n , den 29, August 1925.

Eidg. Justiz- und Polizeidepartement : Häberlin.

Ausfuhr elektrischer Energie, Das Elektrizitätswerk Basel stellt das Gesuch um Erweiterung der bis 31. Oktober 1931 gültigen Bewilligung Nr. 65, gemäss welcher ihm gestattet ist, max.- 600 Kilowatt (täglich max. 14,400 Kilowattstunden) elektrischer Energie nach Hüningen an die ,,Usine à Gaz et d'Electricité d'Huningue et de St-Louis auszuführen.

Die Bewilligung Nr. 65 soll gemäss Gesuch wie folgt erweitert werden : Es soll dem Elektrizitätswerk Basel gestattet werden, die auszuführende Leistung auf max. 1000 Kilowatt und die täglich auszuführende Energiemenge auf max. 24,000 Kilowattstunden zu erhöhen. Die erweiterte Bewilligung soll bis 31. Oktober 1931 gültig sein.

Gemäss Art. 6 der Verordnung über die Ausfuhr elektrischer Energie, vom 4, September 1924, wird dieses Begehren hiermit veröffentlicht.

Einsprachen und andere Vernehmlassungen irgendwelcher Art sind bei der unterzeichneten Amtsstelle bis spätestens den 3. Oktober 1925 einzureichen. Ebenso ist ein allfälliger Strombedarf im Inlande bis zu diesem Zeitpunkt anzumelden.

B e r n , den 25. August 1925.

(2.).

Eidgenössisches Amt für Wasserwirtschaft.

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Zulassung von Wassermessersystemen zur amtlichen Prüfung und Stempelung.

Auf Grund dea Art. 25 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1909 über Mass und Gewicht und gemäss Art. 14 der Vollziehungsverordnung vom 29. Oktober 1918 betreffend die amtliche Prüfung und Stempelung von Wassermessern hat die eidgenössische Mass- und Gewichtskornmission die nachstehenden Wassermessersysteme zur amtlichen Prüfung und Stempelung zugelassen und ihnen die beifolgenden Systemzeichen erteilt: Fabrikant: H. Meinecke, Aktiengesellschaft, Breslau-Carlowitz.

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Weltmann -Wassermesser.

Fabrikant : Zählerwerke G. m. b. H., Wassermesserfabrik, Saarbrücken.

Flügelrad-Wassermesser, Nassläufer, Modell ,,Universum

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Flügelrad-Wassermesser, Trockenläufer, Modell ,,Universum

Fabrikant : Compagnie pour la Fabrication des Compteurs et Matériel d'Usines à gaz, Genève.

Flügelrad-Wassermesser, Trockenläufer, Type ,,Comète".

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Flügelrad-Wassermesser, Nassläufer, Type ,,Comète".

Fabrikant: Cie. Française des Conduites d'eau, Paris.

Flügelrad-Wassermesser, Nassläufer, Modell ,,Doat.

B e r n , den 25. August 1925.

Der Präsident der eidg. Mass- und Gewichtskommission :

J. Landry.

Öffentlicher Erbenaufruf.

(II. Publikation.)

Am 10. November 1924 ist in Greiichen Caspar Andreas NeigerBangerter, Weinhändler, Andreas sei., von Haslaberg, Kanton Bern, gestorben.

Diejenigen erbberechtigten Personen, welche auf die Erbschaft des genannten Erblassers Anspruch erheben wollen, werden hiermit aufgefordert, sich innert Jahresfrist, d. h. bis zum 27. Februar 1926 bei der unterzeichneten Amtsstelle zum Erbgange anzumelden. Der Anmeldung sind die zivilstandsamtlichen Ausweise beizulegen.

G r e n c h e n ^ den 25. August 1925.

Amtsschreiberei Lebern, Filiale Grenchen-Bettlach : 0. Kamher, Notar.

Eidgenössischer Staatskalender 1925.

Der eidgenössische Staatskalender pro 1925 ist erschienen und kann solange Vorrat bei der unterzeichneten Verwaltung zum Preise von Fr. 2.50 (broschiert), zuzüglich Porto und Nachnahmespesen, bezogen werden. Der eidgenössische Staatskalender enthält das Verzeichnis der Mitglieder der Bundesversammlung, des Bundesrates, der Gesandtschaften und Konsulate der Schweiz im Ausland und des Auslandes in der Schweiz, der Beamten und Angestelltes der Bundes Verwaltung nach Departementen geordnet, der höhern Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung, der Mitglieder und Beamten des Bundesgerichtes und des Versicherungsgerichtes, der Behörden und höhern Beamten der Bundesbahnen, der Mitglieder der eidgenössischen Schätzungskommissionen und der Direktoren und Beamten der internationalen Bureaux.

Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch.

Bei der unterzeichneten Verwaltung kann das

Schweizerische Zivilgesetzbuch solid und hübsch gebunden zum sehr vorteilhaften Preise von Fr. 3. 20 per Exemplar (nach auswärts plus Porto und Nachnahmespesen) bezogen werden.

-Lehranstalten erhalten bei Bezug von mehreren Exemplaren Rabatt.

Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei.

7 Bei unterzeichneter Verwaltung ist ein Sammelbändchen (170 Seiten in 8°) erschienen über die

Bundesrechtspflege (Organisationsgesetz, Bundeszivilprozess, Bundesstrafprozess).

Inhalt : 1.

2.

3.

4.

6.

6.

78.

Vorwort.

BG. vom 22. März 1893 über die Organisation der Bundesrechtspflege, unter Berücksichtigung der durch die Bundesgesetze vom 28. Juni 1895, 24. Juni 1904, 6. Oktober 1911, 24. Juni 1919 und 25. Juni 1921 getroffenen Abänderungen.

Ingresse und Schlussbestimmungen zu diesen Gesetzen.

BG. von» 22. November 1850 über das Verfahren bei dem Bundesgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.

BG. vom 27. August 1851 über die Bundesstrafrechtspflege.

Verordnung des Bundesrates vom 25. Oktober 1902 betreifend die Organisation der eidgenössischen Schätzungskommissionen.

Reglement des Bundesgerichtes vom 5. Dezember 1902 für die eidgenössischen Schätzungskommissionen.

Reglement des Bundesrates vom 11, März 1910 betreffend die Entschädigungen der Schätzungskommissionen für das Expropriationsverfahren.

Reglement für das schweizerische Bundesgericht vom 26. März 1912.

Zusammenstellung der Bundesgesetze, welche Bestimmungen über die Bundesrechtspflege enthalten.

Nachdem am 1. November 1921 das Bundesgesetz betreffend die Abänderung des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 22. März 1893 in Kraft getreten ist, in der amtlichen Sammlung jedoch nur der Wortlaut der abgeänderten Bestimmungen aufgenommen wurde, liegt zweifellos ein Bedürfnis nach einer Gesamtausgabe des Gesetzes vor, die den heute geltenden Text wiedergibt. Nebst dem Organisationsgesetz haben wir in dem Sammelbändchen auch die übrigen, aus obiger Inhaltsangabe ersichtlichen, das Verfahren vor dem Bundesgericht beschlagenden Vorschriften aulgenommen.

Preis steif broschiert Fr. 2. 50 (zuzüglich Porto und Nachnahmespesen).

Zu beziehen durch die

Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Bundesblatt

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1925

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35

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

02.09.1925

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