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2 0 1 8

Botschaft des

· .

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Ausrichtung von Teuerungszulagen an das Bundespersonal für das Jahr 1926.

(Vom 27. November 1925.)

Seit zehn Jahren werden die ordentlichen Besoldungen und Löhne der im Bundesdienste beschäftigten Arbeitskräfte durch das Mittel voa Teuerungszulagen den veränderten Kosten der Lebenshaltung angepasst.

Zum fünfzehnten Male unterbreiten wir Ihnen hierfür den Entwurf eines dringlichen Bundesbeschlusses. Das Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten wird nicht vor dem 1. Januar 1927 erfolgen können. Bereits hat der Ständerat den Gesetzesentwurf durchberaten. Im Laufe des nächsten Jahres dürfte er auch vom Nationalrate abschliessend behandelt werden. Unter diesen Umständen hoffen wir, das» die gegenwärtige Vorlage die letzte ihrer Art sei.

Die Teuerungszulagen setzen sich zurzeit aus Grundzulagen, Ortszulagen und Kinderzulagen zusammen.

Für die Festsetzung der G r u n d z u l a g e n wird seit I.Juli 1922 auf einen Index der Lebenskosten von 170 gegenüber 100 im Zeitabschnitte 1912/14 abgestellt. Nur ein Viertel des Personals, nämlich die mittleren Dienstschichten, erhalten mit den Grundzulagen den vollen Ausgleich der angenommenen Teuerung von 70 °/o. Für die höher entlöhnten Arbeitskräfte bleiben die gegenwärtigen Besoldungen samt Grundzulagen hinter dem Realwerte der vorkriegszeitlichen Besoldungen zurück. Mehr als die Hälfte aller Dienstpflichtigen steht dagegen im Genüsse von Zuschlägen, die über den vollen Teuerungsausgleich hinausgehen. Für die Masse hat sich der Realwert der Vorkriegslöhne allein durch die Grundzulagen teilweise nicht unwesentlich erhöht.

O r t s z u l a g e n wurden bisher bewilligt, um die örtlichen Unterschiede zu mildern, die insbesondere für Mietpreise und Steuern in nennenswertem Umfange obwalten. Heute bestehen folgende fünf Zulagenstufen:

445 ·Dr Ledige

I . Stufe . . . . . .

II.

III.

IV.

V.

,, ,, ,,

für Verheiratete

Fr.

75

Fr.

100

150 225 300 375

200 300 400 500

Die K i n d e r z u l a g e betragt seit 1. Juli 1922 150 Franken für jedes Kind. Wir möchten diesen Ansatz beibehalten, obschon unser Gesetzesentwurf vom 18. Juli 1924 und damit übereinstimmend der Beschluss des Ständerates diese Zulage auf Fr. 120 für jedes Kind herabsetzt.

Für die Würdigung der Frage, ob die bisherigen Teuerungszulagen auch für das Jahr 1926 ausgerichtet werden sollen, ist zunächst daran zu erinnern, dass das gegenwärtige Grundzulagensystem in gewissem Umfange auf den Stand der Lebenskosten, oder besser gesagt, auf ihre Bewegung aeit 1912/14 eingestellt ist. Waren die Methoden zur Feststellung dieser Bewegung in unserm Lande bis vor Jahresfrist umstritten, so hat inzwischen eine beachtenswerte Einigung Platz gegriffen. In nächster Zeit wird der Ton schweizerischen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbänden anerkannte sogenannte V e r s t ä n d i g u n g s i n d e x feste Gestalt annehmen. In den vom eidgenössischen Arbeitsamt veranstalteten Besprechungen der Interessenten hatte sich übrigens gezeigt, dass die Anschauungen der Unternehmervertreter einerseits und der Arbeiter- und Angeßtelltenvertreter anderseits, weniger weit auseinandergingen, als man nach allem Vorausgegangenen hätte annehmen können.

Die nachfolgende Aufstellung enthält die vom eidgenössischen Arbeitsamte auf der Verständigungsgrundlage ermittelten schweizerischen Indexziffern für die drei Auegabengruppen Nahrung, Brennstoffe und Bekleidung, also für etwas mehr als 60 % aller Ausgaben einer Normalfamilie.

Indexziffern für Nahrungsmittel, Brennstoffe und Bekleidung, berechnet auf der eidgenössischen Verständigungsgrundlage.

Zeitpunkt

1914 1921

Juni . .

Januar .

Februar .

März . .

April . .

Mai ...

.

.

.

.

.

Nahrungsmittel

Leuchtstoffe

Bekleidung

Total

100 235.» 228,7 224.o 220.4 215.,

100 246.2 245.t 242.1 238.1 212.b

100 246.0 246.o 246.0 246.o 246.0

100 238 233 230 227 221

446 Zeitpunkt

Nahrungsmittel

1914 1821

Juni . . .

Juni Juli . - August . .

September Oktober .

November Dezember

1922

Januar .

Februar , März . .

April . .

Mai . .

Juni Juli . .

August .

September Oktober , November Dezember

1923

..

1924

Januar .

Februar , März . .

April . .

Mai . .

Juni .

Juli . .

August .

September Oktober .

November Dezember

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

Januar Februar . .

März . . .

April . . .

Mai . .

Juni . .

Juli . . .

August . .

100 213.» 210.6 209.a 207.9 204.0 197.6 I92.i 189.4 176.7 170.i 161.7

154.8 156.4 156.8 154.6 155.9 157.5 159.5 159.7 159,8 157.7 159.0 161.8

163.9 166.4 166.2 166.8 166.6 166.» 170.8

Brenn- und Leuchtstoffe 100 205.8 198.B 198.9 196.0 195.0 192.i 190.8

Bekleidung

Total

100 228.1 228.1 228.1 219.8 219.8 219.8 210.4

100 216

188.8 186.6 188.0 183.8

210.4 210.4 187.8 187.» 187.3 180.2 180.2 180.2 176.6 176.6 176.6 175.8

193 184 175 169 163 163 163 162 162 163 164 164

175.3 175.3 175.4 175.4 175.4 175.8 175.8 175.8 175.6 175.6 175.6 176.9

164 162 163 16& 167 16& 169 169 16& 169 172 173

176.« 176.9 178.4 178.4 178.4 180.o 180.o 180.0

174 173 172 171 171 171 171 171

181.3

179.i 179.5 177.9 177.S 177.6 177.3 177.i 173.8 173.7 173.4 174.i 173.5 173.7 172.g 172.i 171,9

171.9

172.G 172.6 172.9

172.9

171.4

171.6

171.1 169.4 169.2 169.» 170.i 169.8

170.8 170.i 167.5 164.9 163.« 162.8 162.8

213 212 20» 20fr 201 195

447

Zeitpunkt

Nahrungsmittel . . .

Brenn-BekleiduTotalchtstoffe

1914

Juni

1924

September .

Oktober . .

November .

Dezember .

ITO.a 174.o 175.4 174.8

162.s 161.8 161. s 161.1

180.6 180.6 180.« 180.8

171 174 175 175

1925

Januar .

Februar .

März . .

April . .

Mai ...

Juni . .

Juli . .

August .

September Oktober .

172.i 171.s 171.1 169.i 168.4 168.7 168.5 168.7 170.j 167.»

167.8 156.8 156.4 155.4 153.7 152.8 152.o 151.0 löl.o 150.9

180'.» 180.« 18U 181.6 181.6 181.ä 181.6 181.6 178.9 178.9

173 172 172 170 170 170 170 170 170 168

.

.

.

.

.

.

.

.

.

100

100

100

100

Das Total für alle drei Gruppen ist nach der neuen Berechnungsmethode um l bis 2 Punkte höher als nach der bisherigen. Es steht für die Monate April bis September 1925 auf 170 und ist erst seit dem im Monat Oktober eingetretenen Abschlag auf Mehl und Mehlprodukten auf 168 zurückgegangen. In dieser Indexziffer ist der Faktor Miete nicht eingerechnet. Die Veröffentlichung der endgültigen Ergebnisse des Gesamtindexes erfährt eine etwelche Verzögerung, weil die Mietpreisfestsetzungen für einzelne Gemeinden noch ausstehen. Auf Grund des vorliegenden Materials kann indessen schon heute festgestellt werden, dass für die Städte Genf, Bern, Basel und Zürich, ineinander gewogen, mit einer Mietpreisverteuerung von 70 bis 72 % gegenüber 1914 zu rechnen ist. Der Einbezug der Miete vermöchte somit den Stand des Indexes für die Gesamtheit dieser Grossstädte nicht zu beeinflussen. So oder anders würde er daher auf etwa 170 stehen. Das Bild ist etwas anders, wenn man Bern für sieh allein herausgreift. Von dieser Stadt, sowie von Zürich und St. Gallen, stehen uns für 1925 folgende auf der Verständigungsgrundlage ermittelte Indexziffern zur Verfügung: a. Stadt Bern.

Nahrung

1914 1925

Juni . . .

Januar . .

Februar . .

März. . .

100 172 172 171

stoffe 100 161 161 161

Kleidung

100 195 195 195

Miete 100 186 186 186

G

esamtindex 100 178 178 177

448

Nahrung

1914 Juni .

1925 April Mai ...

Juni .

Juli . . August .

September .

Oktober . .

100 170 169 169 168 168 171 169

Juni .

Januar .

Februar .

März . . .

April . .

Mai ...

Juni .

Juli . . .

August .

September .

Oktober . .

100

1914 1925

Brenn- und, Leuchtstoffe 100 159 158 157 157 157 153 153

b . Stadt Zürich.

100 172 159 146 169 146 169 145 167 143 167 143 167 143 167 143 165 143 169 143 165

Kleidung

Miete

Gesamtindex

100 192 192 192 192 192 192 191

100 187 187 187 187 187 187 187

100 .

176 175 175 175 175 176 175

100 192 192 192 191 191 191 191 191

100 169 169 169 173 173 173 174 174 174 178

100 173 171 171 171 170 170 170 169 171 170

191 187

c. Stadt St. Gallen.

100 100 100 100 100 1914 Juni .

140 165 192 161 167 Januar ' .

1925 164 140 192 161 166 Februar .

140 163 192 161 164 März . . .

162 140 192 160 163 April 161 192 140 158 161 Mai . . .

161 192 140 158 161 Juni .

163 140 192 154 165 Juli . . .

163 192 140 154 165 August .

163 192 140 153 166 September .

140 162 192 155 162 Oktober .

Der Verständigungsindex steht demnach mit Einschluss der .Miete sohon seit einiger Zeit für Bern ungefähr auf 175, für Zürich ungefähr auf 170 und für 8t. Gallen hauptsächlich wegen der geringeren Mietpreisverteuerung (die wohl den dortigen Krisenverhältnisse zuzuschreiben ist) auf etwa 162.

Die seit 1914 eingetretene Mehrbelastung durch Steuern ist im Gesamtindex nicht berücksichtigt. Ihr Einfluss auf die Indexziffer bleibt indessen für die breite Masse des Personals mit Einkommen unter 5000

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Franken ohne wesentliche Bedeutung, Wo die Mietpreise und die Steuerbelastung besonders druckende sind, wird. den Verhältnissen übrigens durch die Ortszulagen Rechnung getragen.

Nachdem feststeht, dass, abgesehen von der Stadt Bern, die Kosten der Lebenshaltung weder in Zürich noch in den übrigen Städten der Schweiz seit 1914 um mehr als 70 % gestiegen sind, stellt sich die Frage, ob die Grundzulagen neben entsprechenden Ortszulagen weiterhin auf der Basis von 170 ausgerichtet werden sollen. Diese Überlegung erscheint um so mehr am Platze, als auf Grund der vorstehend mitgeteilten Zahlen anzunehmen ist, dass die Mietpreisverteuerung in weitaus den meisten schweizerischen Ortschaften unter 70 % bleibt. Die Herabsetzung der Basis von 170 um je einen Punkt hätte für die allgemeine Bundesverwaltung und die Bundesbahnen zusammen eine Minderausgabe von jährlich rund 1,8 Millionen Franken zur Folge. Eine Senkung um 2 bis 3 Punkte ist der Erwägung wert, sowohl im Hinblick auf die nachgewiesene Bewegung und den absoluten Stand der Lebenskosten, als auch in Ansehung der Erwerbsverhältnisse der übrigen werktätigen Bevölkerung unseres Landes. Es lässt sich nicht bestreiten, dass im grossen und ganzen die Belohnung des Bundespersonals, angesichts der gegenwärtigen für die Mehrzahl den Teuerungsausgleich übersteigenden Grundzulagen und der Orts- und Kinderzulagen eine gute, teilweise eine reichliche ist. Eine gewisse Korrektur der Zuschläge zum vollen Teuerungsausgleiche liesse sich unter diesen Umständen für gewisse Dienstkategorien wohl rechtfertigen. Der Bundesrat nimmt von einem solchen Vorschlage Umgang, weil sich die Beratung des Beamtengesetzes und damit die Regelung der Lohn frag e des Bundespersonals ihrem Abschlüsse nähert. Dabei waltet bei uns allerdings die Auffassung ob, dass die vom Ständerate bereits erhöhten Besoldungsansätze des Gesetzesentwurfes vom 18. Juli 1924 keine weitergehende Steigerung erfahren werden.

Am bisherigen Ausmasse der Orts- und Kinderzulagen möchten wir unter der Herrschaft der Teuerungszulagen nicht mehr rütteln. Sollte immerhin das Inkrafttreten des Beamtengesetzes länger auf sich warten lassen, so müssten wir in Erwägung ziehen, ob nicht die Kinderzulagen auf die im Gesetzesentwürfe festgesetzte Höhe ermässigt werden sollten,

Die für die heutige Regelung der Teuerungszulagen des Bundespersonals massgebenden Grundsätze sind in den Bundesbeschlüssen vom 1.Juli 1922, 21. Dezember 1922 und 22. Juni 1923 enthalten. Durch die Bundesbeschlüsse vom 1-9. Dezember 1923 und 18. Dezember 1924 wurden sie als weiterhin zu Recht bestehend erklärt. In gleicher Weise soll das nach unserm Antrage auch für das Jahr 1926 geschehen.

Bundesblatt. 77. Jahrg. Bd, III.

32

450

Gestützt auf diese Darlegungen haben wir die Ehre, Sie zu ersuchen, dem beiliegenden Beschlussentwürfe Ihre Zustimmung zu erteilen.

Wir benützen auch diesen Anlass, Sie unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 27. November 1925.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Vizepräsident:

Häberlin.

Der Bundeskanzler:

Kaeslin.

(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

die Ausrichtung von Teuerungszulagen an das Bundespersonal für das Jahr 1926.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsichtnahme einer Botschaft des Bundesrates vom 27. November 1925, beschliesst: Art. 1. Der Bundesbeschluss vom 18. Dezember 1924 betreffend die Ausrichtung von Teuerungszulagen an das Bundespersonal für das Jahr 1925 gilt auch für das Jahr 1926.

Art. 2. Dieser Beschluss tritt als dringlicher Natur auf den 1. Januar 1926 in Kraft. Der Bundesrat wird mit seiner Vollziehung beauftragt.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Ausrichtung von Teuerungszulagen an das Bundespersonal für das Jahr 1926. (Vom 27. November 1925.)

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Jahr

1925

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

48

Cahier Numero Geschäftsnummer

2018

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

02.12.1925

Date Data Seite

444-450

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