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Bundesblatt

77. Jahrgang.

Bern, den 20. Mai 1925.

Band II.

Erscheint wöchentlich Preis 20 Franken tat Jahr, 10 Franken im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- and Postbestellungsgebühr.

Einrückungsgebühr : 50 Rappen die Petitzeile oder deren Kaum. -- Inserate franko an Stämpfli & Cie. in Bern.

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1975

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Bewilligung eines Bundesbeitrages an den Kanton St. Gallen für die bei der Korrektion der Gewässer im Saxerriet veranschlagten Mehrkosten.

(Vom 15. Mai 1925.)

Gemäss Bundesbeschluss vom 26. Juni 1918 wurde dem Kanton St. Grauen an die zu Fr. 3,223,000.-- veranschlagten Kosten der Gewasserkorrektion im Saxerriet ein Bundesbeitrag von 45 % bis zum Maximum von Fr. 1,450,350.-- bewilligt und unter Annahme einer Bauzeit von 10 Jahren der Höchstbetrag der jährlichen Zahlungen auf 150,000 Franken angesetzt.

Die Arbeiten wurden im Jahre 1920 begonnen und dann aber mit Rücksicht auf die herrschende Arbeitslosigkeit viel rascher gefördert, als man vorerst angenommen hatte. Um dies zu ermöglichen, musste der Bundesrat mit Beschluss vom 30. September 1921 Vorschusszahlungen aus dem Fonds für Arbeitslosenfürsorge bewilligen.

Bis jetzt sind an Vorschüssen durch Vermittlung des eidgenössischen Arbeitsamtes Fr. 700,350.-- ausbezahlt worden, welcher Betrag mit den auf Grund des Bundesbeschlusses ausgerichteten 5 ersten Jahresraten von zusammen ,, 750,000.-- eine Gesamtleistung des Bundes von Fr. 1,450,350.-- ausmachen. Der Kanton 8t. Gallen hat somit die bewilligte Subvention schon ganz erhalten. Die Vorschüsse des eidg. Arbeitsamtes von 700,350 Franken werden vom Jahre 1925 an mit den noch verfügbaren ordentlichen Jahresraten von je Fr. 150,000.-- zurückbezahlt.

Das Werk ist nun zum grössten Teil ausgeführt, der Kredit reicht aber nicht zur Bestreitung der erwachsenden Ausgaben aus, welche bis Ende Juni 1924 auf die Summe von Fr. 3,015,598.65 gestiegen sind, Bundesblatt. 77. Jahrg. Bd. II.

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während noch verschiedene mehr oder weniger beträchtliche Vollendungsarbeiten nicht mehr im Rahmen des Kredites durchgeführt werden können.

Die noch zu finanzierenden Ergänzungen sind im beiliegenden Kostenvoranschlag auseinandergesetzt, sie lassen sich in kurzen Zügen folgendermassen zusammenfassen : Gewässer

Vollendung d. Erdarbeiten und des Uferschutzes

Fr.

16,257, -- Hauptkanal Wieslen , Fuchsbrunnen 19,735 -- Hubbach Schlipf Lindenbach . . . .

72,147. -- Rofisbach im Tal . .

. .

,, oberhalb der Strasse 105,010. 70,831.-- ,, -Verbauung . . .

46,380. -- Farbbach Göllenbach .

. .

Gasenzenbach im Tal . . , ,, oberhalb der Strasse 193,417. 30 Grenzbach .

Allgemeines: Grunderwerb . .

523,777. 30

Brücken Wege Fr.

16,700. --

19,700. -- 10,795. 70 10,000. --

57,195. 70

Nebenarbeiten

Total

fr.

Fr.

41,743. -- 58,000. -- 9,000. -- 9,000.-- 14,565. -- 51,000. -- 4,000. -- 4,000. -- 3,000. -- 3,000. -- 24,153. -- 116,000. -- 48,363. 30 164,169. -- 70,831. -- 11,620. -- 68,000. -- 8,000. -- 8,000. -- 16,000. -- 16,000. -- 193,417. 30 5,000.-- 5,000. -- 93,000. -- 93,000. -- 278,444. 30 859,417. 30*

* Diese Summe wird den auf Ende Juni 1924 ausgewiesenen Ausgaben von Fr. 3,015,598.65 zugeschlagen, BÖ dass das Total der Kosten betragen wird . . . . . ; . Fr. 3,875,015.95 Die der ersten Subvention zugrunde gelegte Voranschlagsumme betrug ,, 3,223,000. -- . . . . Fr. 652,000.-- Die Mehrkosten beziffern sich daher auf rnnd

Die Ursachen für die Kostenvermehrung erklären sich ohne weiteres aus der allgemeinen Preissteigerung nach dem Kriege, In der Tat sind die Arbeitslöhne vom Jahr 1917 bis 1920 auf den doppelten Betrag angewachsen und stehen jetzt noch bedeutend höher als damals. Auch die meisten Baumaterialien sind nach der Beschlussfassung über die Projektvorlage bis zum Zeitpunkt, in welchem plötzlich Arbeitsgelegenheiten in grossem Umfange geschaffen werden mussten, ganz bedeutend teurer geworden.

Im Vergleich zur Kostenvermehrung der Arbeiten im Saxerriet, die seit der Aufstellung des ersten Voranschlages von Fr. 3,223,000.-- auf Fr. 3,875,000.-- angewachsen ist, weist diese eine kleinere Überschreitung

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auf als diejenigen in den Jahren 1914/18 von den eidg. Räten subventionierten Entwässerungsprojekten in der Rhone-Ebene. Diese Überschreitungen der ursprünglichen Kostenberechnungen sind folgende : Rhone-Ebene, Visp-Raron, Wallis, von Fr. 1,100,000.-- auf Fr. 3,000,000.-- 273 % ,, ,, Sion-Riddes ,, ,, ,, 1,500,000.-- ,, ,, 2,600,000.-- 173 % ,, ,. Riddes-Martigny ,, ,, ,, 1,750,000.-- ,, ,, 4,982,000.-- 284% ., ,, St. Maurice-Villeneuve Waadt ,, ,, 2,360,000.-- ,, ,, 5,850,000.-- 249 > Die Regierung des Kantons St. Gallen gelangte mit einem Gesuch vom 21. November 1924 an das eidg. Departement des Innern für die Subventionierung der bei der Ausführung der Korrektionsarbeiten im Saxerriet erwachsenden Mehrkosten.

Mit diesem Gesuch war auch die Vorlage für eine Verbauung des oberen Teiles des Breitlauibaches verbunden. Da diese Arbeiten nicht zu den Entwässerungsarbeiten in der Ebene gehören und in dem seinerzeit genehmigten Projekte auch nicht enthalten waren, sind wir der Ansicht, dass dieselben zum Gegenstand eines besonderen Bundesratsbeschlusses gemacht werden sollen. Ebenso werden die im oberen Lauf des Gasenzenund Felsbaches bei Garns wünschbar gewordenen Verbauungen für sieh behandelt, so dass die gegenwärtige Vorlage einzig die Mehrkosten des früheren Projektes für die Gewässer im Saxerriet umfasst.

Der Nutzen dieser Arbeiten ist in der früheren Botschaft ausführlich auseinandergesetzt und die Dringlichkeit von deren> Ausführung geht aus der im Rheintal noch herrschenden Arbeitslosigkeit hervor.

In technischer Beziehung sind zu diesem Projekte keine weiteren Bemerkungen zu machen, da zu den schon vormals von der Bundesversammlung genehmigten Arbeiten nichts Neues hinzukommt.

Die eidgenössische Inspektion für Forstwesen hat seinerzeit auf die Aufstellung von forstlichen Bedingungen verzichtet. Die in dieser Beziehung wünschbaren Massnahmen werden anlässlich der Subventionierung der Bachverbauungen im Einzugsgebiet der Saxerriet - Gewässer durch den Bundesrat behandelt, so dass in der gegenwärtigen Vorlage keine solchen Vorschriften in Betracht fallen.

Die Regierung des Kantons St. Gallen ersucht um Beibehaltung des bisherigen Prozentsatzes von 45% für die bei den Gewässerkorrektionen im Saxerriet berechneten Mehrkosten, weil dieselben einzig durch den Krieg verursacht und völlig ausserhalb dem Willen und der Machtsphäre der bau- und geschäftsleitenden Organe des Unternehmens lagen. DeiGrosse Rat des Kantons St. Gallen hat ebenfalls die Mehrkosten mit dem bisherigen Ansätze von 25% subventioniert.

Für die bereits erwähnten Unternehmen in der Rhone-Ebene wurden von der Bundesversammlung Beiträge von 45 bis 50% für die Haupt-

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kanäle und von 40 bis 45 °/o für die Nebenkanäle bewilligt, welche Prozentsätze in den infolge der Preissteigerung behandelten Nachsubventionsvorlagen im allgemeinen beibehalten worden sind.

Auch für die Entwässerung der Tessin- und der Vedeggio-Ebene sowie der Reiiss-Ebene im Kanton Uri wurden ähnliche Zuwendungen gemacht.

Es scheint uns daher angemessen, den ursprünglich zu 45 °/o angesetzten Bundesbeitrag für die Saxerriet-Entwässerung auch für die Kostenüberschreitung beizubehalten.

Die Regierung wünscht, dass die neuen Subventionsraten so bemessen werden, dass die letzte Zahlung im Jahre 1926 oder spätestens im Jahre 1927 erfolgen könne. Diese neuen Jahresraten, die mit den Rückzahlungen an das Arbeitsamt parallel laufen, könnten nach unserer Ansicht ebenfalls auf Fr. 150,000.-- angesetzt werden in dem Sinne, dass diese Summe im Jahre 1926 und der Restbetrag im nachfolgenden Jahre zur Auszahlung käme.

Somit erlauben wir uns, den eidgenössischen Räten den nachstehenden Beschlussentwurf zu unterbreiten und zur Genehmigung zu empfehlen.

Genehmigen Sie die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 15. Mai 1925.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Musy.

Der Bundeskanzler:

Kaeslin.

425 (Entwurf.)

k

Bundesbeschluss betreffend

Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton St. Gallen für die bei der Korrektion der Gewässer im Saxerriet veranschlagten Mehrkosten.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht eines Schreibens der Regierung des Kantons St. Gallen vom 21. November 1924, des Bundesbeschlusses vom 26. Juni 1918 betreffend Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton St. Gallen für die Korrektion der Gewässer im Saxerriet, Gemeinden Sennwald und Garns, einer Botschaft des Bundesrates vom 15. Mai 1925; auf Grund des Bundesgesetzes betreffend die Wasserbaupolizei vom 22. Juni 1877 beschliesst: Art. 1. Dem Kanton St. Gallen wird für die bei der Korrektion der Gewässer im Saxerriet veranschlagten Mehrkosten ein Bundesbeitrag von 45 % der wirklichen Kosten zugesichert, bis höchstens Fr. 293,400.--, als 45 % der Voranschlagssumm von Fr. 652,000.--.

Art, 2. Die Auszahlung dieses neuen Bundesbeitrages erfolgt im Verhältnis des Fortschreitens der Arbeiten, gemäss den von der Kantonsregierung eingesandten und vom eidgenössischen Oberbauinspektorate geprüften Kostenausweisen der jährliche Höchstbetrag wird zu Fr. 150,000.-- festgesetzt. Die Auszahlung der ersten Rate erfolgt im Jahre 1926.

Art. 3. Die übrigen Bestimmungen dos Bundesbeschlusses vom 26. Juni 1918, Art. 4 bis 8 gelten auch für den neuen Beschluss.

Art. 4. Der jetzige Beschluss tritt, als nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft.

Art. 5. Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses. Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Bewilligung eines Bundesbeitrages an den Kanton St. Gallen für die bei der Korrektion der Gewässer im Saxerriet veranschlagten Mehrkosten. (Vom 15. Mai 1925.)

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