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Bekanntmachungen vonDepartementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Kreisschreiben des

schweizerischen Bundesgerichts an die kantonalen Aufsichtsbehörden für Schuldbetreibung und Konkurs für sich und zuhanden der untern kantonalen Aufsichtsbehörden und Betreibungsämter.

Tit.

Wir haben uns schon früher dahin ausgesprochen, dass eine Betreibung, in dei1 daa Subjekt, für das die Betreibung durchgeführt wird, nicht klar und unzweideutig bezeichnet wird, nichtig und daher jederzeit von Amtes wegen aufzuheben sei Ogl. AS 43, III, S. 177). Dies gilt auch für den Fall, wo für eine Mehrheit von Gläubigern Kollektivbezeichnungen verwendet werden, es wäre denn, dass es sich um eine Geaellschaftsfirma (eine Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft) handelt, unter der die in Frage stehenden Gläubiger nach dem Zivilrecht als Inhaber eines besonderen Gesollschaftsvermögens Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden können.

Es kommt oft vor, dass E r b e n g e m e i n s c h a f t e n gemäss Art. 602 ZGB oder G e m e i n d e r s c h a f t e n gemäss Art. 336 ZGB bei -Anhebung von Betreibungen 'sich blosser Kollektivbezeichnungen bedienen wie: ,,X's Erben tt , ,,Erben des X\ ,,Erbschaft X", ,,Erbengemeinschaft X", ,,Greineinderschaft Xa u. a. Wir haben uns nun in einem neuliohen Entscheide (in Sachen Gebrüder Keller und Konsorten gegen das Betreibungsamt Luzern, vom 5. März 1925) dahin ausgesprochen, dass sowohl bei Erbengemeinschaften gemäss Art. 602 ZGB als auch bei Gemeinderschaften gemäss Art. 336 ZGB derartige Kollektivbezeichnungen, da es sich hierbei weder um juristische Personen noch um Gesellschaftsfirmen (Kollektivoder Kommanditgesellschaften) handelt, ungenügend seien und dass die betreibenden Gemeinder alle einzeln aufzuführen seien, und zwar selbst dann, wenn einer derselben gemäss Art. 341 ZGB als Haupt und damit als Vertreter der Gemeinderschaft bezeichnet worden ist. Auch spielt ein allfälliger Eintrag der Gemeinderschaft im Handelsregister für diese Frage keine Rolle.

535 Da Betreibungen, die unter Missachtung dieser Vorschrift eingeleitet wurden, wie bereits bemerkt, nichtig und daher jederzeit von Amtes wegen a u f z u h e b e n sind, ersuchen wir Sie, die Betreibungsämter Ihres Kantons -- unter ausdrücklichem Hinweis auf die schweren Folgen, die ·die Nichtbeachtung dieser Vorschrift für die betreibenden Gläubiger nach sich zieht -- anzuhalten, nur noch Betreibungsbegehren entgegenzunehmen, auf denen die betreibenden Gläubiger alle einzeln aufgeführt sind.

Bei diesem Anlass möchten wir auch noch auf eine weitere Ungenauigkeit hinweisen, die sich häufig in den BetreibungSbegehren bei der Bezeichnung des betriebenen Schuldners vorfindet und deren sofortige Abklärung durch das Betreibungsamt, vor Erlass des Zahlungsbefehls, zur Vermeidung von Unzukömmlichkeiten absolut notwendig ·erscheint.

Wenn Betreibungsbegehren nur gegen ,,die Erben des X" oder ,,X's Erben" eingereicht werden, so ist dies eine ungenügende Bezeichnung des Schuldners, sofern die Erben persönlich betrieben werden wollen.

Diese sind vielmehr mit Namen speziell zu bezeichnen, damit einem jeden nach Vorschrift von Art. 70 SchKG- ein besonderer Zahlungsbefehl zugestellt werden kann. Nur wenn die Erbschaft als solche gemäss Art. 49 SchKG betrieben werden will, genügt die Zustellung eines Zahlungsbefehls an einen der Erben. Ob aber die Absicht des Gläubigers auf das eine oder andere gehe, ist aus der blossen Bezeichnung der ,,Erben des Xlt nicht mit Sicherheit zu entnehmen. Die Betreibungsämter sind daher anzuweisen, solche Begehren in Zukunft zurückzuweisen und eine genaue Erklärung darüber zu verlangen, ob die Erbschaft als solche oder nur einzelne Erben betrieben werden wollen, und im ersteren Falle erst nach Angabe desjenigen Erben, der als Vertreter der Erbschaft zu behandeln ist, im letzteren Falle erst nach Angabe der genauen Bezeichnung jedes einzelnen der belangten Erben, den resp. die Zahlungsbefehle zu «rlassen.

Wollen Sie den Inhalt dieses Kreisschreibens gefl. den untern Aufsichtsbehörden sowie den Betreibungsämtern Ihres Kantons, den letzteren unter Beifügung der bezüglichen Weisungen bekanntgeben, damit sie sich in Zukunft darnach richten.

Mit Hochachtung Im Namen des schweizerischen Bundesgerichts: Der Vizepräsident : Weis».

Der Sekretär: Ruth, L a u s a u n e , den 3. April 1925.

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Kreisschreiben des

eidgenössischen Departements des Innern an die Kantonsregierungen betreffend die Speziai Verordnung vom 17. April 1925 zum Artikel 21 des Bundesgesetzes über die Fischerei.

(Vom 23. Mai 1925.)

Hochgeachtete Herren !

Beigeschlossen übermitteln wir Ihnen zwei Abdrücke der vom Bundesrat mit Beschluss vom 17. April 1925 erlassenen S p e z i a i v e r o r d n u n g zum A r t i k e l 21 des Bundesgesetzes über die Fischerei v o m 2 1 . D e z e m b e r 1888, b e t r e f f e n d d i e V e r u n r e i n i g u n g von G e w ä s s e r n . Diese Verordnung tritt am 1. Juni nächsthin in Kraft, wobei auf den gleichen Zeitpunkt die bisherige SpezialVerordnung vom 3. Juni 1889 ausser Kraft gesetzt wird.

Indem wir Sie hiermit ersuchen, den Vollzug der neuen Verordnung beförderlich in die Wege zu leiten, gestatten wir uns, Ihnen nachstehend einige Erläuterungen zu dem erwähnten Erlass bekanntzugeben.

Allgemeines.

Für eine durchgreifende Revision der alten Verordnung vom 3. Juni 1889 waren vor allem zwei Hauptgründe massgebend. Einmal die unverkennbar zunehmende, die Fischereiinteressen schwer gefährdende Verschmutzung unserer Gewässer durch Industrieabwässer und sonstige Abgänge aller Art. Zweitens aber auch die längst gefestigte Erkenntnis,, dass dio bisherige SpezialVerordnung von 1889 den heutigen Anforderungen in keiner Weise mehr entspricht und zur wirksamen Bekämpfung der vorerwähnten Gefahr nicht ausreicht.

Von einer Kritik der alten Verordnung im einzelnen kann an dieser Stelle füglich abgesehen werden. Es liesse sich aber der Satz, dass jene Verordnung für dio Abwasserbekämpfung in rechtlicher Beziehung eher ein Hindernis darstelle, durch viele Beispiele von Gerichtsurteilen und behördlichen Entscheiden erhärten. In der Tat enthalten die drei Artikel der nun ausser Kraft tretenden Verordnung nur wenige Sätze, gegen deren Inhalt und Formulierung nicht schwerwiegende, auf den heutigen Stand der Wissenschaft sich gründende Bedenken geltend gemacht werden, können.

537 Die genaue Prüfung der zahlreichen Mängel der alten Verordnung führte zu der Notwendigkeit, die Vorschriften der neuen SpezialVerordnung zum Artikel 21 des Bundesgesetzes über die Fischerei auf einen völlig neuen Boden zu stellen. Bei der Aufstellung des nunmehr zum Beschluss erhobenen Entwurfes waren daher in der Hauptsache die folgenden Richtlinien massgebend : 1. von der Aufzählung bestimmter Stoffe, die doch nie erschöpfend sein kann, sowie von der Festsetzung bestimmter Konzentrationsgrade muss grundsätzlich abgesehen werden; 2. die Verordnung soll ausdrücklich das Erfordernis einer Bewilligung für die Einleitung von Abwassern festsetzen und allgemeine Weisungen darüber enthalten, wie die kantonalen Behörden bei der Erteilung der Bewilligung vorzugehen haben; 3. die Verordnung soll ferner eine Wegleitung darstellen, die in ihrer Fassung den Gerichten möglichst weiten Spielraum für die Beweisführung und zur Beurteilung von Übertretungen des Artikel 21 des Bundesgesetzes über die Fischerei gewährt; 4. wenn auch bis zur Revision des Bundesgesetzes selbst auf Absatz 3 seines Artikels 21 Rücksicht genommen werden muss, so sollen doch die Ausnahmen von der Anwendung der SpezialVerordnung auf ein Minimum reduziert werden; 5. neben der in manchen Fällen versagenden oder unzureichenden, rein chemischen Beurteilung der Abwasserfragen ist auch den biologischen Beurteilungsmethoden und den experimentellen Verfahren die ihnen gebührende Geltung zu verschaffen; 6. ganz allgemein soll die Verordnung sich von jeglichem Schema freihalten und die individualisierende Behandlung der Einzelfälle ermöglichen, Spezielles zu dea einzelnen Vorschriften der neuen Verordnung.

Artikel l, der sich mit dem im ersten Absatz stipulierten grundsätzlichen Verbot an die Allgemeinheit richtet, gibt die Handhabe zur Bekämpfung der leidigen Gewohnheit weiter Bevölkerungskreise, Unrat, Schutt und Abgänge aller Art (zerbrochenes Geschirr, unbrauchbar gewordenen Hausrat, Tierleichen usw.) durch Einwerfen in das nächstgelegene Gewässer zu beseitigen. Durch derartige Verunreinigungen wird nicht nur der Fischbestand zuweilen direkt geschädigt, sondern sie behindern oft jegliche Fischereiausübung auf grössere Strecken von Flüssen und Bächen, wie auch in Seen.

Für bestimmte Fälle will Absatz 2 einzelne Ausnahmen von dem generellen Verbot zulassen. Ein solcher Fall wäre z. B. denkbar, wenn es sich um die Abfuhr von gewissen, an sich unschädlichen Schwimm-

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und Schwebestoffen in einen grösseren Flusslauf handelt, wo sie rasch abgeschwemmt werden und nicht zur Sedimentierung auf der Flussohle gelangen können. Vor Erteilung der Erlaubnis wird die zuständige Behörde in jedem Einzelfalle einen Sachverständigen zu Rate ziehen (Art. 7, Absatz l, der Verordnung).

Artikel 2 setzt das Erfordernis einer besonderen behördlichen Erlaubnis für das Einbringen von Abgängen und Abwassern aller Art in Fischgewässer fest. Dadurch soll vor allem bei neu entstehenden wie auch bei schon bestehenden Unternehmungen (vgl. Art, 10 der Verordnung) eine nachteilige G-ewässerverunreinigung nach Möglichkeit prophylaktisch verhindert werden. Im Interesse der dringlich wünschenswerten Einheitlichkeit* des Vorgehens der kantonalen Behörden ist in Absatz 2 die Genehmigung der erteilten Bewilligungen durch unser Departement vorbehalten.

Die Artikel 3 und 4 setzen die hauptsächlichsten Bedingungen fest, unter welchen die Einleitung von Abwässern verschiedener Natur (suspendierte feste Bestandteile, gelöste, lösliche, nicht oder nur teilweise wasserlösliche Stoffe) bewilligt werden darf. Dabei handelt es sich vor allem um Vorschriften zur Unschädlichmachung der Abwässer auf dem Wege der zweckdienlichsten Klärungs- und Reinigungsverfahren. Bei den in Art 4.

genannten Ab wässern-wird überdies jeweilen die Frage zu prüfen sein, ob nicht eine anderweitige Beseitigung der Abgänge ohne Beeinträchtigung wichtiger Interessen des Unternehmens möglich sei. Kann diese Frage bejaht werden, so soll die Einleitung solcher Abwässer in Fischgewässer grundsätzlich nicht bewilligt werden.

Artikel 5 und 6 bedürfen keiner näheren Erläuterung.

Artikel 7 schreibt in Absatz l zunächst vor, dass sich der Entscheid der kantonalen Behörde über die in den vorausgegangenen Artikeln berührten Fragen auf ein Sachverständigengutachten stützen soll. Dabei ist die Wahl des oder" der zu hörenden Sachverständigen dem freien Ermessen der zuständigen Behörde überlassen. Immerhin gestatten wir uns, an dieser Stelle einige Wünsche als Hinweis und Wegleitung zu-formulieren. In einfach gelagerten Fällen von mehr untergeordneter Bedeutung wird die Beurteilung der Sachlage in der Regel keine nennenswerten Schwierigkeiten bereiten, so dass die Beiziehung eines einzelnen Experten (je nach der Art des Falles ein Chemiker,
Techniker oder Fischereifaehmann) häufig genügen dürfte.

In vielen anderen Fällen aber ist meist ein ganzer Komplex verschiedenartiger Fragen zu begutachten. Hier kann die bisher oft geübte Praxis, alle Abwasserfragen etwa nur vom einseitig chemischen Standpunkt aus beurteilen zu lassen, nicht zum Ziele führen. Vielmehr wird eine befriedigende, wirkliehe sachdienliche Lösung eben nur durch allseitige Erfassung des Problems in chemischer, technischer, fischereibiologischer und praktisch fischereilicher Hinsicht erreichbar sein, wobei überdies auch die vitalen Interessen des beteiligten Unternehmens gebührende Berücksichtigung finden

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sollen, Wenn also, was die Regel sein dürfte, ein einzelner Experte nicht über alle die erwähnten Spezialkenntnisse verfügt, so wird das Gutachten einem entsprechend zusammengesetzten Kollegium von Fachleuten zu übertragen sein. Im konkreten Falle sind wir übrigens jederzeit bereit, Ihnen auf Wunsch Auskünfte und Ratschläge nach dieser Richtung hin zu erteilen.

Absatz 2 des Artikels 7 schreibt vor, dass sich die Behörde bei der Erteilung der Bewilligung über die vom Unternehmen zu treffenden Massnahmen auszueprechen und insbesondere Art und Umfang der Reinigung der Abwässer festzusetzen habe. Dabei wird es sieh jeweilen lediglich um generelle, auf das Sachverständigengutachten sich stützende Wegleitungen handeln können; die technische Projektierung der Reinigungsund Kläranlagen ist selbstverständlich Sache des Unternehmens. Ebenso selbstverständlich ist es, dass die behördliche Genehmigung eines solchen Projektes das Unternehmen keineswegs von der straf- und zivilrechtlichen Verantwortung für Vorkommnisse entbindet, die auf mangelhafte Bedienung der Anlage, auf Fahrlässigkeit oder Böswilligkeit usw. zurückzuführen sind ; ferner -kann und soll das Unternehmen, falls die erstellten Anlagen aus irgendwelchen Gründen ihren Zweck nicht ganz erfüllen, auch' nachträglich jederzeit zur Ausführung der nötigen Verbesserungen verhalten werden. Es wird sich daher empfehlen, in die Bewilligung Vorbehalte in diesem Sinne aufzunehmen.

Artikel 8 bedarf keines besonderen Kommentars, Er soll vor allem dem bisher vielfach gehörten Einwand industrieller Unternehmen, sie seien trotz Vergrösscrung oder Änderung ihres Betriebes zu keinen Veränderungen der früher einmal behördlich genehmigten Reinigungsanlagen verpflichtet, durch klare Vorschriften begegnen.

Artikel 9 ist für den erwarteten Erfolg der vorliegenden Spezialverordnung von grösster Bedeutung. Dieser Erfolg wird nur erreichbar sein, wenn die Beachtung und Befolgung der Vorschriften der Verordnung sowie der darauf sich stützenden Entscheide der kantonalen Behörden einer ständigen Kontrolle sachkundiger Organe unterstellt wird. Die einzelnen Aufgaben dieser Kontrollorgane ergeben sich aus den verschiedenen Bestimmungen der Verordnung von selbst ; die Überwachung wird sich in der ersten Zeit nach dem Inkrafttreten der Verordnung namentlich auch auf ihren
Artikel 10 zu erstrecken haben.

Wir ersuchen Sie, Ihre Aufsichtsorgane über die neue Speidalverordnung und deren Handhabung hinreichend zu instruieren. Wir erklären uns auch bereit, falls sich ein Bedürfnis und Wünsche der kantonalen Behörden nach dieser Richtung geltend machen sollten, zu gegebener Zeit einen oder mehrere Spezialkurse von kürzerer Dauer über die Fragen der Gewässerverunreinigung und über den Vollzug der neuen Verordnung für kantonale Aufsichtsorgane zu veranstalten.

540 Artikel 10 ist in seinem ersten Absatz von intertemporal-rechtlichem Charakter. Er verpflichtet die näher präzisierte Kategorie von Unternehmungen, die nötige Bewilligung bis Ende des laufenden Jahres einzuholen. Damit soll nicht gesagt sein, dass die auf Grund dieser Vorschrift einlaufenden Gesuche bis zum genannten Zeitpunkt bereits erledigt sein müssen. Die kantonalen Behörden werden sich zwar eine tunlichst beförderliche Erledigung derselben angelegen sein lassen, immerhin aber die sich bietende Gelegenheit wahrnehmen, um namentlich die wichtigeren Fälle durch Sachverständige einlässlich prüfen und beurteilen zu lassen, Artikel 11, zum Teil aus der bisherigen Spezialverordnung (Artikel 3), zum Teil aus dem Bundesgesetz über die Fischerei (Artikel 21, Absatz 3) übernommen, sowie die Schlussbestimmung des Artikels 12 bedürfen keiner weiteren Bemerkung.

Genehmigen Sie, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vorzüglichen Hochachtung.

B e r n , den 23. Mai 1925.

Eidgenössisches Departement des Innern: Cimarti.

Zulassung von Elektrizitätsverbrauchsmessersystemen zur amtlichen Prüfung und Stempelung.

Auf Grund des Art. 25 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1909 über Mass und Gewicht und gemäss Art. 16 der Vollziehungs Verordnung vom 9. Dezember 1916 betreffend die amtliche Prüfung und Stempelung von Elektrizitätsverbrauchsmessern hat die eidgenössische Mass- und Ge Wichtskommission das nachstehende Verbrauchsmessersystem zur amtlichen Prüfung und Stempelung zugelassen und ihm das beifolgende Systemzeichen erteilt: Fabrikant: Siemens-Sclmckeriwerhe G.m.b.H., m Nürnberg.

C*** SÜP

Ergänzung zu Blindverbrauchszähler für mehrphasigen Wechselstrom 2 Triebsystemen, Mod. D 7 B V.

mit

B e r n , den 20. Mai 1925.

Der Präsident der eidg. Mass- und Gewichtskommission:

J. Landry.

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3 V* % eidg. Anleihe von Fr. 25,000,000 von 1909.

Kapitalrückzahlung auf 15. August 1925.

Infolge der heute gemäss Amortisationsplan stattgefunden en Verlosung gelangen auf 15. August 1925 aus der obgenannten Anleihe nachfolgende Obligationen zur Rückzahlung und treten von diesem Zeitpunkte hinweg ausser Verzinsung: Nrn.

Nrn.

Nrn.

Nrn.

1561-- 1580 17661--17680 32221--32240 42561--42580 1921-- 1940 18821--18840 32741--32760 42621--42640 3421-- 3440 24041--24060 35741--35760 42881--42900 3581-- 3600 24981--25000 37341--37360 43541--43560 4101-- 4120 26861--26880 37401--37420 45281--45300 4761-- 4780 28161--28180 38381--38400 46581--46600 5401-- 5420 28661--28680 39901--39920 47701--47720 8641-- 8660 30701--30720 41921--41940 48941--48960 12661--12680 31181--31200 42401--42420 Die Einlösung vorbezeichneter 700 Obligationen im Gesamtbetrage von Fr. 350,000 erfolgt gemäss Anleihensbedingungen bei den Kassen der Schweizerischen Nationalbank und den übrigen schweizerischen Banken.

Von den frühern Ziehungen sind noch ausstehend : 15. August 1924: Nrn. 16276--16280, 17102, 43576--43577, 49978 bis 49980.

B e r n , den 15. Mai 1925.

Eidg. Kassen- und Rechnungswesen.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch.

Bei der unterzeichneten Verwaltung kann das

Schweizerische Zivilgesetzbuch SOlid und hübsch gebunden zum sehr vorteilhaften Preise von Fr. 3. 20 per Exemplar (nach auswärts plus Porto und Nachnahmespesen) bezogen werden.

Lehranstalten erhalten bei Bezug von mehreren Exemplaren Rabatt.

Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei.

Bundesblatt. 77. Jahrg. Bd. II.

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542 Bei unterzeichneter Verwaltung ist ein Sammelbändchen (170 Seiten in 8") erschienen über die

Bundesrechtspflege (Organisationsgesetz, Bundeszivilprozess, Bundesstrafprozess).

Inhalt : 1.

2.

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4.

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6.

7.

8.

Vorwort.

BG. vom 22. März 1893 Über die Organisation der Bundesrechtspflege, unter Berücksichtigung der durch die Bundesgesetze vom 28. Juni 1896, 24. Juni 1904, 6. Oktober 1911, 24. Juni 1919 und 25. Juni 1921 getroffenen Abänderungen.

Ingresse und Schlussbestimmungen zu diesen Gesetzen.

BG. vom 22. November 1860 über das Verfahren bei dem Bundesgerichte" in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.

BG. vom 27. August 1851 über die Bundesstrafrechtspflege.

Verordnung des Bundesrates vom 25. Oktober 1902 betreffend die Organisation der eidgenössischen Schätzungskommissionen.

Reglement des Bundesgerichtes vom 5. Dezember 1902 für die eidgenössischen Schätzungskommissionen.

Reglement des Bundesrates vom 11. März 1910 betreffend die Entschädigungen der Schätzungskommissionen für das Expropriationsverfahren.

Reglement für das schweizerische Bundesgericht vom 26. März 1912.

Zusammenstellung der Bundesgesetze, welche Bestimmungen über die Bundesrechtspflege enthalten.

Nachdem am 1. November 1921 das Bundesgesetz betreffend die Abänderung des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 22. März 1893 in Kraft getreten ist, in der amtlichen Sammlung jedoch nur der Wortlaut der abgeänderten Bestimmungen aufgenommen wurde, liegt zweifellos ein Bedürfnis nach einer Gesamtausgabe des Gesetzes vor, die den heute geltenden Text wiedergibt. Nebst dem Organisationsgesetz haben wir in dem Sammelbändchen auch die übrigen, aus obiger Inhaltsangabe ersichtlichen, das Verfahren vor dem Bundesgericht beschlagenden Vorschriften aufgenommen.

Preis steif broschiert Fr. 2. 50

(zuzüglich Porto und Nachnahmespesen).

Zu beziehen durch die Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei.

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London & Provincial Marine & General Insurance Company, Limited, London.

Das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat unterm 16. Mai 1925 der Ernennung des Herrn Caspar Sigrist, von Netstal und wohnhaft in Zürich, Sonnenquai 3, zum Generalbevollmächtigten der ,,London & Provincial Marine & General Insurance Company", Limited, in London die Zustimmung erteilt und die Herrn Caspar Sigrist von der Gesellschaft am 21. Februar 1924 erteilte Vollmacht genehmigt (Art. 15 u. ff. der Vollziehungsverordnung vom 16. August 1921 zum Bundesgesetz vom 25. Juni 1885 betreffend Beaufsichtigung von Privatunternehmungon im Gebiete des Versicherungswesens und zum Bundesgesetz vom 4. Februar 1919 über die Kautionen der Vericherungsgesellschaften).

B e r n , den 18. Mai 1925.

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement.

Eidgenössischer Staatskalender 1925.

Der eidgenössische Staatskalender pro 1925 ist erschienen und kann solange Vorrat hei der unterzeichneten Verwaltung zum Preise von Fr. 2.50 (broschiert), zuzüglich Porto und Nachnahmespesen, bezogen werden. Der eidgenössische Staatskalender enthält das Verzeichnis der Mitglieder der Bundesversammlung, des Bundesrates, der Gesandtschaften und Konsulate der Schweiz im Ausland und des Auslandes in der Schweiz, der Beamten und Angestellten der Bundesverwaltung nach Departementen geordnet, der höhern Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung, der Mitglieder und Beamten des Bundesgerichtes und des Versioherungsgerichtes, der Behörden und höhern Beamten der Bundesbahnen, der Mitglieder der eidgenössischen Schätzungskommissionen und der Direktoren und Beamten der internationalen Bureaux.

Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Bundesblatt

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Jahr

1925

Année Anno Band

2

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21

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

27.05.1925

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534-543

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10 029 396

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