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Bundesblatt 77. Jahrgang.

Bern, den 9. Dezember 1925.

Band III.

Erscheint wöchentlich. Preis SO Franken im Jahr, M Franken im Halojahr, zuzüglich Nachnahme- and Postbestellungsgebü/ir.

E i n r ü c k t i g s g e b U h r : 6 0 Kappen d i e Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate

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2022

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Leistungen des Bundes bei Invalidität, Alter und Tod der Professoren der eidgenössischen technischen Hochschule.

(Vom 4. Dezember 1925.)

I.

Einleitung und harze Darstellung des gegenwärtigen Standes der Alters-, Invaliden-, Witwen- and Waisenversicherung der Professoren der eidgenössischen technischen Hochschule und ihrer Hinterbliebenen.

Nachdem durch das Bundesgesetz über die Versicherungskasse für die eidgenössischen Beamten, Angestellten und Arbeiter vom SO. September 1919 -die Pensionsverhältnisse des Personals der eidgenössischen Verwaltung und ferner durch Bundesbeschluss vom 25. Juni 1920 die Bubegehälter der Mitglieder des Bundesgerichts und des eidgenössischen Versicherungsgerichts ihre gesetzliche Regelung gefunden, unterbreitete uns der schweizerische Schulrat, nach Fühlungnahme mit dem Professorenkollegium, im Jahre 1923 das doppelte Gesuch, es möchten: 1. durch Revision des Bundesbeschlusses betreffend die Unterstützung einer Witwen- und Waisenkasse der Lehrerschaft des eidgenössischen Polytechnikums vom 27. Juni 1901, im Sinne der Erhöhung des Bundesbeitrages von Fr. 400 auf Fr. 640 im Jahr für jeden der Kasse beigetretenen Professor, bei gleichzeitiger Erhöhung des Professorenbeitrages von Fr. 100 auf Fr. 800, ·die Voraussetzungen für eine Erhöhung der Witwenrenten von Fr. 8400 auf 5000 Franken und eine entsprechende Erhöhung auch der Waisenrenten geschaffen werden, und 2. durch neu zu erlassenden Bundesbeschluss den ordentlichen und ausser·ordentlichen Professoren der eidgenössischen technischen Hochschule, ohne Beiträgsleistung ihrerseits, Buhegehalte zugebilligt werden, die für Professoren, die nach dem zurückgelegten 65. Altersjahre und nach 10jähriger Dienstzeit aus dem Lehramte scheiden, 80 % des anrechenbaren Jahresverdienstes "betragen, und für diejenigen Professoren, die wegen dauernder Invalidität Bandesblatt. 77. Jahrg. Bd. III.

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ihre Lehrtätigkeit schon früher aufgeben müssen, in Würdigung der Verhältnisse von Fall zu Fall besonders festgesetzt werden sollten.

Um diese Anträge verständlich zu machen, bedarf es des Hinweises, dass,.

während vor Erlass der eingangs erwähnten Gesetze zugunsten der Mitglieder des Bundesgerichts und des eidgenössischen Versicherungsgerichts Fürsorge· einrichtungen irgendwelcher Art überhaupt nicht bestanden und dem Personal der allgemeinen Bundesverwaltung bis dahin durch Bundesratsbeschluss, zuletzt vom 4. März 1919, auch nur Rücktrittsgehalte zugebilligt wurden, die Professoren der eidgenössischen technischen Hochschule ihrerseits schon längst im Genuss sowohl einer Alters- und Invaliditäts- als einer Witwen- und Waisenversicherung sind und es sich für sie also nicht um die S c h a f f u n g neuer Fürsorgeinstitutionen, sondern lediglich darum handelt, die materiell nicht mehr genügenden und in der Hauptsache noch auf Gewohnheitsrecht oder auf blossen Verwaltungsbeschlüssen beruhenden Einrichtungen den Bedürfnissen einer modernen Sozialversicherung entsprechend auszugestalten und ihnen für die Zukunft zugleich auf der ganzen Linie eine gesetzliche Grundlage zu geben.

Die gegenwärtigen Vergünstigungen der Professoren der eidgenössischen technischen Hochschule umfassen: 1. die eigentlichen Ruhegehälter und 2. dieHinterlassenenfürsorge ; letztere a. durch Beitragsleistung an die Lebensversicherungsprämien; b. durch Zuwendungen aus der Witwen- und Waisenkasse und c. durch Gewährung befristeten Besoldungs- und eventuell Ruhegehaltsnachgenusses. ' 1. Ruhegehälter.

'. Diese stützen sich auf Art. 82 des Bundesgesetzes über die Errichtung einer eidgenössischen polytechnischen Schule, vom 7. Hornung 1854, der folgenden Wörtlaut hat: «Fallsein auf Lebenszeit gewählter Professor ohne seine Schuld,, also z. B. wegen Alters, Krankheit usw. andauernd ausserstande ist, seinen Verrichtungen gehörig obzuliegen, so kann er auf sein Gesuch hin, oder auch ohne dieses, von dem Bundesrate, auf Antrag des Schulrates, in den Ruhestand versetzt werden. Dabei ist einem besoldeten Professor ein Teil seiner Besoldung als Ruhegehalt auszusetzen.» Durch diese wörtlich auch in Art. 79 des Reglements für die eigenössische polytechnische Schule vom 31. Heumonat 1854 wiedergegebene Vorschrift wurde den auf Lebenszeit
gewählten Professoren, aber nur diesen, bereits ein gesetzlicher Anspruch auf Ruhegehalt, und zwar ohne Verpflichtung zu irgendwelcher Beitragsleistung ihrerseits, zuerkannt. Gewohnheitsrechtlich ist die Vorschrift in der Folge aber so gehandhabt worden, dass nicht nur die auf Lebenszeit, sondern auch die für die gesetzliche Amtsdauer von 10 Jahren gewählten Professoren, die aus Alters- oder Gesundheitsrücksichten, in den Ruhestand traten, ein Ruhegehalt von 80 % der zuletzt bezogenen festen Besoldung, bis zum Höchstbetrage von Fr. 8000, erhielten.

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Als inzwischen die Teuerung zunahm und anderseits die Versicherungskasse für die eidgenössischen Beamten mit höhern Rentenansätze in Wirksamkeit trat, ergab sich die Notwendigkeit, auch zugunsten der Professoren, vorgängig der definitiven Neuordnung ihrer Pensions- und Besoldungsverhältnisse, einen bescheidenen Schritt weiter zu gehen. Es geschah das durch Bundesratsbeschluss vom 16. September 1921, durch den unter Statuierung des Grundsatzes, dass «auf Zusehen hin die in den Ruhestand tretenden Professoren der eidgenössischen technischen Hochschule gemäss den Bestimmungen des Bundesratsbeschlusses vom 17. Januar 1921 über die Vollziehung einzelner Bestimmungen der Statuten der eidgenössischen Versicherungskasse, Abschnitt IX, zu behandeln seien», für neun im Ruhestand befindliehe Professoren die Eenten mit Wirksamkeit vom 1. Januar 1921 an entsprechend erhöht wurden.

Dieser Grundsatz ist heute noch massgebend, und es haben die Professoren für diese ihre Alters- und Invalidenfürsorge nach wie vor gar keine Beiträge zu leisten ; der Bund trägt die ganze Last allein, und er hat dafür im Jahre 1922 rund Fr. 87,600, 1928 Fr. 98,500 und im Jahre 1924 rund Fr. 94,600 verausgabt.

2. Hinterbliebenenfürsorge, a. Durch Beitragsleistung an die Lebensversicherungsprämien.

Für die Hinterbliebenen der auf Lebenszeit oder für eine Amtsdauer von wenigstens zehn Jahren angestellten Professoren wurde ursprünglich ausschliesslich durch Lebensversicherungen gesorgt, deren Abschluss auf Grund eines Vertrages vom 18. Juni 1862 zwischen der Lehrerschaft des Polytechnikums und dem schweizerischen Schulrate einerseits und der schweizerischen Eentenanatalt anderseits Über die Gründung einer Versicherungsstiftung erfolgte. Danach musste jeder Professor der Kegel nach 3 % seines festen Gehaltes als Jahresprämie an die Stiftung entrichten, während der Schulrat seinerseits einen gleichhohen Betrag aus einem ihm dafür jährlich eingeräumten Budgetkredit leistete. Dafür fertigte die Rentenanstalt für jeden Professor eine Police aus, auf Grund deren er nach freier Wahl entweder auf eine Kapitalsumme auf Ableben oder eine Altersrente Anspruch hatte. In neuerer Zeit werden fast ausschliesslich gemischte Versicherungen auf Ableben oder auf ein bestimmtes Altersjahr abgeschlossen, wobei die Schulkasse einen Beitrag von 4% an die Jahresprämie leistet. Für das Jahr 1922 betrug der bezügliche Aufwand de» Bundes rund Fr. 22,100, für 1923 Fr. 22,500 und für 1924 Fr. 22,200.

b. Durch die Witwen- and Waisenkasse.

Als Ergänzung der sub lit. a erwähnten Hinterbliebenenfürsorge wurde vom Jahre 1897 hinweg, zunächst ausschliesslich auf Grund freiwilliger Spenden, ein Fonds zusammengelegt, aus dem sich später die Witwen- und Waisenkasse der Professoren der eidgenössischen technischen Hochschule entwickelte.

GemässBundesbeschluss vom 27. Juni 1901 leistet der Bund seither an dieselbe, jährliche Beiträge von Fr. 400 für jeden der Kasse beigetretenen Professor,

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·während nach den vom Bundesrat am 30. Juli 1901 genehmigten Statuten die Professoren selbst jährlich je Fr. 100 einzuzahlen haben. Für das Jahr 1922 belief sich der Bundesbeitrag auf Fr. 31,100, für 1928 auf Fr. 29,900 und für 1924 auf Fr. 29,800. Was anderseits die Leistungen der Kasse anbetrifft, so umfassten dieselben nach den Statuten ursprünglich: 1. Eine Witwenrente von Fr. 1700.

2. Eine Waisenrente von 30 % der unverkürzten Witwenrente, für alle Waisen zusammen jedoch höchstens den Betrag der vollen Witwenrente, bis zum zurückgelegten zwanzigsten Altersjahre oder bis zur Verehelichung, ·wenn diese früher erfolgt.

8. Eino Doppelwaisenrente von 40% der Witwenrente; für mehrere Doppelwaisen je 30 % der Witwenrente ; für alle Doppelwaisen zusammen jedoch höchstens den Betrag der vollen Witwenrente.

Angesichts der günstigen finanziellen Lage der Kasse wurde die Witwenrente in der Folge mehrmals erhöht, so im Jahre 1906 auf Fr. 1900, 1911 auf Fr. 2000, 1917 auf Fr. 2200, 1920 auf Fr. 3000 und endlich im Jahre 1928 auf Fr. 3400. Infolge der Erhöhung der Witwenrenten erhöhten sich automatisch auch die Waisen- und Doppelwaisenrenten, da diese, wie angedeutet, auf der Witwenrente aufgebaut sind.

c. Durch Gewährung befristeten Besoldungs- und eventuell Ruhegehalts-

nachgenusses.

Neben den Beuten aus der Witwen- und Waisenkasse werden den Hinterbliebenen (Witwen und Waisen) der Professoren, je nachdem diese bei ihrem Ableben noch im Amte waren oder nicht, den Verhältnissen des Einzelfalles entsprechende Besoldungs- und ausnahmsweise Euhegehaltsnachgenüsse für einige Monate bewilligt. Die dem Bund hieraus erwachsende Ausgabe wechselt naturgemäss mit der Zahl der Todesfälle von Jahr zu Jahr; während sie im Jahre 1922 volle Fr. 16,000 betrug, machte sie dagegen für 1923 ausnahmsweise nur Fr. 1600 und für 1924 sogar nur Fr. 1100 aus.

Zusammenfassend stellen wir also fest, dass der Bund für die Alters- und Invalidenversicherung der Professoren, nebst der Fürsorge für ihre Hinter-1 bliebenen für 1922 zusammen rund Fr. 156,800, für 1923 Fr. 147,400 und für 1924 rund Fr. 147,700 verausgabt hat; hierauf werden wir übrigens im folgenden Abschnitt noch näher einzutreten haben.

II.

Notwendigkeit und Ziele der angestrebten Neuordnung. Grundsätze für ihre Yerwirklkhnng. Finanzielles.

1. Notwendigkeit der Neuordnung.

Sehen wir uns den im letzten Abschnitt skizzierten gegenwärtigen Stand der Alters- und Invalidenversicherung der Professoren der eidgenössischen technischen Hochschule, sowie der FürBOrgeeinrichtungen für ihre Hinter-

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bliebenen näher an, so können wir uns der Einsicht nicht verschliessen, dass dieselben dringend der Neuordnung bedürfen. Dafür spricht schon der formelle Grund, dass beinahe alle die Massuahmen* die im Laufe der Jahre getroffen wurden, sei ea «m den durch das Gründungsgesetz des Jahres 1854 auf die Professoren mit lebenslänglicher Amtsdauer beschränkten Anspruch auf beitragsfreien Buhegehalt auf die übrigen Professoren der eidgenössischen technischen Hochschule auszudehnen, oder .um die ursprüngliche Altersund Invalidenversicherung durch Einrichtungen der Fürsorge für die Hinterbliebenen der Professoren zu ergänzen, oder endlich um die Beitragsleistungen des Bundes an die verschiedenen Versicherungsinstitutionen zu erhöhen, heute noch auf blossem Gewohnheitsrecht oder auf Gelegenheitsbeschlüasen der Verwaltung ber uh e n und damit der gesetzlichen Grundlage und der nötigen Stabilität entbehren. Als zwingend erweist sich die anbegehrte Neuordnung vor allem aber aus dem materiellen Grunde, dass die Versicherungseinrichtungen für die Professoren und ihre Hinterbliebenen auch in ihrer nachträglichen Ausgestaltung den an eine moderne Sozialversicherung zu stellenden Anforderungen nicht mehr genügen und also der Bevision und der Erweiterung bedürfen. Es ist in der Tat ein Gebot zwingender Notwendigkeit, auch den Professoren der eidgenössischen technischen Hochschule die Möglichkeit zu geben, sich in geeignetem Zeitpunkte mit einer auskömmlichen Altersrente zurückziehen zu können. Dafür sprechen die gleichen Gründe, die wir in der Botschaft über die Errichtung einer Versicherungskasse für die eidgenössischen Beamten, Angestellten und Arbeiter mit Bezug auf die Wichtigkeit der Verjüngung des Verwaltungspersonals angeführt haben. Das Interesse des Bundes an der Ermöglichung des Rücktritts älterer Professoren ist mindestens so gross wie sein Interesse an der ordnungsgemässen Erneuerung der höhern Beamten dor Verwaltung. Je höher das Amt, desto mehr muss dem Staate daran gelogen sein, dass es von einer Person bekleidet werde, die sich im Vollbesitz ihrer Arbeitskraft befindet und noch über die erforderliche geistige Frische verfügt.

Einer Verbesserung der Alters- und Invalidenversicherung dor Professoren und einer -zeitgemässen Ausgestaltung auch der Fürsorgeeinrichtungen für ihre Hinterlassenen ruft ferner
die Tatsache, dass zahlreiche Universitäten des In- und namentlich des Auslandes, und ebenso die grossen industriellen Unternehmungen, aus deren Lehrkörper und leitendem technischen Personal sich naturgemäss die Professoren unserer höchsten technischen Schule in erster Linie rekrutieren, an Besoldung und an Fürsorgeeinrichtiingen bei Invalidität, Alter und Tod erheblich mehr bieten, als wir bisher bieten konnten. Daraus erwächst die doppelte Gefahr, dass erstens theoretisch und praktisch für das Lehramt an einer technischen Hochschule vorzüglich ausgewiesene Persönlichkeiten, die als Professoren zu gewinnen für unsere Anstalt und damit für unser Land von grösstem Nutzen wäre, zu den gebotenen Bedingungen eine Wahl an ihr nicht annehmen, und dass anderseits bewährte eigene Kräfte, die mit bestem Erfolg an der eidgenössischen technischen Hochschule wirken, infolge ökonomisch

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vorteilhafterer Angebote dem Kufe anderer, zumeist ausländischer Universitäten folgen und damit unserm Lande verloren gehen. Diesen Gefahren, von deren Vorhandensein und wachsender Bedeutung -wir uns gerade in den letzten Jahren wiederholt haben überzeugen müssen, heisst es durch angemessene Verbesserung der für die Professoren der eidgenössischen technischen Hochschule geltenden Anstellungsbedingungen, durch angemessene Erhöhung ihrer ·Besoldungen sowohl als durch zeitgemässen Ausbau der Fürsorgeeinrichtungen für sie und ihre Familien, zeitig begegnen. Nur wenn wir das tun, wird die eidgenössische technische Hochschule ihrer wichtigen und schönen Aufgabe, «der Vermittlung gründlicher wissenschaftlicher Bildung für die technischen Berufe und der Pflege allgemein bildender Studien und wissenschaftlicher Forschungen» (Art. l des Hauptreglements vom 16. April 1924), fürderhin gewachsen und ihr auch der Buf als einer der ersten technischen Hochschulen der Welt für die weitere Zukunft erhalten und gesichert bleiben.

2, Formelles Vorgehen und Grundsätze materieller Art für die Durchführung der Neuordnung.

Fragen wir uns weiter, wie das angestrebte %iel formell zu erreichen sei, so bieten sich uns dafür verschiedene Möglichkeiten. Ein erster Weg könnte in der Tat der sein, durch Bevision des Bundesbeschlusses vom 27. Juni 1901 zunächst eine Erhöhung der Witwen- und Waisenrenten anzustreben und daneben durch das Mittel eines Bundesbeschlusses die gesetzliche Grundlage für die Zubilligung angemessener Buhegehalte an die Professoren selbst zu schaffen, wie das Professorenkollegiuni und mit ihm der Schulrat es in ihren eingangs erwähnten Eingaben aus dem Jahre 192S vorgeschlagen haben. Abgesehen von der Kompliziertheit eines solchen Verfahrens, das doppelte Gesetzgebungsärbeit erforderte, hätte es aber auch den Nachteil, dass damit verschiedene einschlägige Fragen, die gleichfalls einer gesetzlichen Eegelung bedürfen, doch unabgeklärt blieben, so die Frage, ob den Professoren trotz der Erhöhung ihres Buhegehalts weiterhin Beiträge an die Prämien ihrer Vorsicherung bei der schweizerischen Bentenanstalt zuzubilligen seien und ob anderseits ihre Hinterbliebenen neben den erhöhten Witwen- und Waisenrenten auch noch auf befristeten Besoldungs- und eventuell Buhegehaltsnachgenuss Anspruch haben sollen oder
nicht. Wir glauben also, diesen ersten Weg nicht beschreiten zu sollen.

In zweiter Linie könnte daran gedacht werden, die Professoren, unter Verschmelzung ihrer Witwen- und Waisenkasse mit der Versicherungskasso für die eidgenössischen Beamten, Angestellten und Arbeiter, mit in die letztere Kasse einzubeziehen. Diese zunächst von unserm Finanzdepartement angeregte Lösung würde indessen den praktischen Bedürfnissen auch nicht entsprechen. Erstens sind die Professoren der eidgenössischen technischen Hochschule tatsächlich weder nach geltendem Becht noch nach dein Entwurf zu einem Beamtengesetz als «Beamte» im eigentlichen Sinne des Wortes anzusehen. Infolge der Eigenart ihrer Tätigkeit und ihrer Stellung zum Staate könnten verschiedene Bestimmungen der Statuten der Versicherungskasse

475 ·der Beamten ohnehin auf sie nicht angewendet werden. So ist es z. B. klar, dass ·die Aufnahme der Professoren in die Kasse kaum vom Ergebnisse einer ärzt.liehen Untersuchung abhängig gemacht werden dürfte. Das Interesse an -der Wahrung und Festigung der Bedeutung und des Ansehens der eidgenössischen technischen Hochschule erfordert vielmehr, dass für die Wahl ihrer Professoren, unter Ausschaltung aller andern Gesichtspunkte, nach wie vor die wissenschaftlichen und praktischen Qualifikationen und die Lehrbefähigung ·der Anwärter allein massgebend seien. Da grundsätzlich den Professoren schon durch das Gründungsgesetz des Jahres 1854 der Anspruch auf beitragsireien Buhegehalt zuerkannt wurde, Hesse es sich auch nicht rechtfertigen, eie nach Jahr und Tag zu Beitragsleistungen zu verhalten, wie solche durch die Statuten der eidgenössischen Versicherungskasse den Beamten zur Pflicht ge-macht werden. Die beiden erwähnten statutarischen Bestimmungen auf die Professoren anzuwenden, widerspräche alledem, was wir als das Hauptziel unserer Vorlage betrachten und dahin resümieren möchten, dass, wenn der ·eidgenössischen technischen Hochschule ihre bisherige Anziehungskraft auf tüchtige Lehrkräfte erhalten werden soll, es unerlässlich sei, den Professoren .nicht nur ihre bisherige Vorzugsstellung in allen Teilen zu wahren, sondern dieselbe entsprechend den Bedürfnissen der Gegenwart noch zu erweitern.

In unwidersprochener Weise ist übrigens auch in den eidgenössischen Bäten ;sehon wiederholt gegen die Assimilierung der Professoren mit der Beamtenschaft Stellung genommen und der Erlass von Normen postuliert worden, durch die die besondere wissenschaftliche und ökonomische Stellung der ersteren .gewahrt und gefestigt werden sollte. Einer Verschmelzung der Witwen- und Waisenkässe der Professoren mit der eidgenössischen Versicherungskasse stünden übrigens, abgesehen von der Tatsache, dass die erstere sich als wertvolles Bindeglied zwischen den ehemaligen Studierenden,zwischen Volk undHochschule, darstellt, insofern auch rechtliche Erwägungen entgegen, als der gegen 2 Millionen betragende Fonds dieser Kasse sich zu einem sehr beträchtlichen Teile (gegen Fr. 620,000) aus Vergabungen zusammensetzt, deren Erträgnisse bestimmungs.gemäss den Angehörigen der Professoren und diesen allein zugute kommen sollen.
Gestützt auf diese Erwägungen beehren wir uns, Ihnen hiermit also den .Entwurf zu einem Bundesbeschlusse zu unterbreiten, durch den, unter Beibehaltung der Witwen- und Waisenkasse, die Leistungen des Bundes bei Invalidität, Alter und Tod der Professoren der eidgenössischen technischen Hochschule, unabhängig von den Fürsorgeeinrichtungen für die eidgenössischen Beamten, neu geordnet werden sollen,

3. Anwendung der hiervon entwickelten Grundsätze auf die verschiedenen Institutionen der Fürsorge für die Professoren der eidgenossischen technischen Hochschule und ihre Hinterbliebenen. Finanzielles.

n. Was zunächst die Alters- nnd Invaliditätsfürsorge anbetrifft, so erireuen sich die Professoren der eidgenössischen technischen Hochschule schon bisher der doppelten Vergünstigung, dass für sie keine ärztliche Unter-

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Buchung und keine Beitragsleistung in Frage kommt. Beide Privilegien sollen» den Professoren erhalten bleiben. Weiter bedarf die Fürsorgeeinrichtung hji> sichtlich dea Umfanges der Leistungen einer zeitgemässen Verbesserung. Die neue Ordnung ist in Art. 2 des Bundesbeschlussentwurfes niedergelegt, wonach der Professor im Falle der Invalidierung im ersten Jahre 50%, nach dem vollendeten ersten Dienstjahre 51 % und für jedes weitere vollendete Dienstjahr ein Prozent der anrechenbaren Bezüge mehr bis zum Höchstbetrage von siebzig Prozent der anrechenbaren Bezüge nach dem vollendeten zwanzigsten Dienstjahre, höchstens aber Fr. 12,000, als Buhegehalt zugebilligt erhalten soll. Esbedeutet das in der Tat eine erhebliche Besserstellung der Professoren gegenüber den Beamten der Bundesverwaltung, deren Invalidenrente mit 15 % desanrechenbaren Jahresverdienstes beginnt und erst nach dem vollendeten SO. Dienstjahre auf 70 %, bis zu einem Maximum von Fr. 10,500, ansteigt.

Durch die Zubilligung der prozentual höheren Anfangsrente an die Professoren und durch Herabsetzung der Zeitspanne für die Erreichung des Höchstbetrages der Bente auf 20 Jahre wird dem Umstände angemessen Bechnung getragen, dass die Wahl als Professor der eidgenössischen technischen Hochschule der Begel nach erst in einem wesentlich spätem Alter erfolgt als der Eintritt der Beamten in die Bundesverwaltung. Und was anderseits die Festsetzung des Höchstbetrages des Buhegohalts der Professoren auf Fr. 12,000 im Jahre anbetrifft, so erscheint dieselbe insofern gerechtfertigt, als ein gleicher Höchstansatz; auch für die Mitglieder des Bundesgerichts und des eidgenössischen Versicherungsgerichts gilt. Um den Professoren mit 20 und mehr Dienstjahren schon bei der gegenwärtigen Begelung ihrer Besoldungen Anspruch auf den maximalen Buhegehalt bis auf Fr. 12,000 zu geben, erscheint es zudem gerechtfertigt, bei der Bemessung ihres Buhegehalts, neben der Grundbesoldung, auch die übrigen Bestandteile ihres festen Einkommens, d.h. die Alterszulage und den ihnen durch Anstellungsvertrag zugesicherten Mindestbetrag der Schulgelder in der konstanten Höhe von Fr. 1000 zu berücksichtigen. Diese Ordnung bildet den Inhalt von Art. 3 des Beglementsentwurfs.

Wird diese Lösung gomäss Art, 1.0, Ziff. 2, des Entwurfs auch auf die bereits im Buhestand befindlichen
Professoren ausgedehnt, so erhöhen sich damit bei sonst gleichbleibenden Verhältnissen die jährlichen Aufwendungen des Bundes für Buhegehalte an Professoren von rund Fr. 94,500 im Jahre 1924, künftig auf Fr, 106,500, also um rund Fr. 12,000 im Jahr.

&. Witwen- und Waisenversicherung.

IQ die Kosten dieser Versicherung haben sich auf Grund des Bundesbeschlusses vom 27. Juni 1901, sowie der vom Bundesrat am 80. Juli 1901 genehmigten Statuten der Witwen- und Waisenkasse, Bund und Professoren bisher in der Weise geteilt, dass der erstere der Kasse jährlich Fr. 100 für jeden ihr beigetretenen Professor zuwendet, während der einzelne Professor seinerseits Fr. 100 im Jahre in sie einzuzahlen hat. Auf Grund dieser Beitragsleistungen;

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können nach dem gegenwärtigen Stande der Witwen- und Waisenkasse, vom Alter und der Dienstzeit der beitragspflichtigen Professoren unabhängige, konstante Witwenrenten von Fr. 3400 und maximal gleich hohe Waisen- und Doppelwaisenrenten ausgerichtet werden. Diese Bentenbeträge erweisen sich aber mit Eücksicht auf die gegenwärtigen Lebensbedingungen gleichfalls als ungenügend; entsprechend der Vorschrift in Art. 81 der Statuten der eidgenössischen Versicherungskasse, gemäss welcher die Witwenrente 50 % der jährlichen Invalidenrente beträgt, sollte die Jahresrente einer Professorswitwe auf Fr. 6000 erhöht werden und damit zugleich eine entsprechende Erhöhung der Waisen- und Doppelwaisenrenten Platz greifen. Nach fachmännischer Berechnung ist dazu eine jährliche Beitragsleistung durch den Bund und die Versicherten von zusammen wenigstens Fr. 1000 für jedes Kassenmitglied, statt der bisherigen Fr. 500, erforderlich. Da nun aber die nähere Eegelung dieser Verhältnisse schon bisher ausschliesshch Sache der Kassenstatuten ist, dürfte es sich empfehlen, hieran auch für die Zukunft ebensowenig wie an dem Grundsatz der Ausrichtung konstanter Witwen- und Waisenrenten etwas zu ändern.

Im Beschlüsse sollte man sich vielmehr darauf beschränken, den Bundesbeitrag grundsätzlich in der Weise zu erhöhen, dass bei gleichzeitiger Erhöhung auch der Mitgh'ederbeitri/ge auf denselben Betrag das anzustrebende Ziel der Ausrichtung von Witwenrenten in der Höhe bis zu Fr. 6000 und maximal gleich hoher Waisen- und Doppelrenten verwirklicht werden kann. Diese Ordnung erscheint insofern gerechtfertigt, als auch die Witwe eines Bundesbeamten, bei einem anrechenbaren Jahresverdienst von Fr. 15,000, einer Eente von Fr. 5250> teilhaftig werden kann. Daneben enthält der Beschlussentwurf lediglich die Bedingungen, unter denen der Bund den maximalen Beitrag von Fr. 500 für jeden Professor leistet; alles andere, wie insbesondere auch die Festsetzung der Höhe der Witwen- und Waisenrenten innert dem zulässigen Höchstansatz von Fr. 6000, möchten wir nach wie vor den Statuten überlassen. Es lässt sich das um so eher rechtfertigen, als für die Statuten weiterhin die Genehmigung durch den Bundesrat vorbehalten bleibt und diese Behörde, auf Grund der ihr durch Art. 8 des Beschlussentwurfs eingeräumten Befugnis zur Ernennung zweier Mitglieder
des obersten Organs der Kasse, sowie zufolge der übrigen Ordnungsvorschriften jenes Artikels, in Zukunft ein noch weitergehendes Kontrollrecht über die Verwaltung und Eechnungsführuug der Kasse als bisher besitzt.

Es sind Fälle denkbar, in denen, wie bei frühzeitiger Invalidität, oder bei Tod eines Professors mit Hinterlassung einer dauernd erwerbsunfähigen Witwe oder von dauernd erwerbsunfähigen Kindern, der Euhegehaltsbezüger selbst,, bzw. seine Witwe oder seine Kinder, trotz Buhegehalt oder trotz Witwenoder Waisenrente, sich doch in einer Notlage befinden können. Für solcheFälle wäre es wünschenswert, dass die Witwen- und Waisenkasse einen besondern Hilfsfonds anlegen würde. Tut sie es, so soll sie auf einen jährlichen Bundesbeitrag von Fr. 2000 unter der Voraussetzung Anspruch haben, dass die Kasse selbst auch, sei es aus eigenen Mitteln oder durch Überweisung freiwilliger Spenden, jährlich einen mindestens gleich hohen Betrag einwerfe. Darin

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liegt ein wertvolles Analogen zu der durch Art. 42 der Statuten der eidgenössischen Versicherungskasse geschaffenen Möglichkeit, in besondern Bedarfsund Notfällen aus dem Kassenfonds Unterstützungen zu verabfolgen. Für den Bund handelt es sich dabei übrigens nur um eine bedingte und auf alle Fälle bescheidene Ausgabe.

Bei einer Erhöhung des Bundesbeitrages an die Witwen- und Waisenkasse bis auf den vorgesehenen Höchstbetrag von Fr. 500 für jedes ihrer Mitglieder würde bei ihrem gegenwärtigen Bestände, unter Hinzurechnung der eventuellen Beitragsleistung an den,erst zu schaffenden Hilfsfonds (Art. 9 des Entwurfs), der Gesamtaufwand des Bundes sich hierfür von rund Fr. 80,000 auf Fr. 89,500 im Jahre erhöhen.

.

e, Beiträge des Bundes an die Prämien der bei der schweizerischen Lebensvereicherungs- und Rentenanstalt versicherten Professoren.

Werden künftig den Professoren der eidgenössischen technischen Hochschule selbst Buhegehalte und ihren Hinterbliebenen Witwen- und Waisenrenten in der Hohe bewilligt, wie wir sie in Ht. a und b hiervor in Vorschlag gebracht haben, so ist für sie damit bereits eine ihrer besondern Stellung gebührend Bechnung tragende und den heutigen Bedürfnissen vollauf entsprechende Fürsorgeeinrichtung geschaffen, die weitere Ergänzungen nicht mehr erfordert. Trotzdem die seinerzeit als Notbehelf eingeführte Beitragsleistung des Bundes an die Prämien der bei der schweizerischen Lebensversicherungs- und Eenten^instalt versicherten Professoren mit zu ihren Vorrechten gehört, würden wir also .nicht gezögert haben, Ihnen die Aufhebung dieser Massnahme auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesbeschlusses sowohl für die in der Folge neu 7M wählenden als auch für die bereits im Amt und damit im Genüsse der Vergünstigung stehenden Professoren zu beantragen. Die Vergünstigung lasst sich dauernd neben der verbesserten Pensionierung der Professoren in der Tat nicht rechtfertigen ; überdies wird ihr Wegfall durch die vorgeschlagenen .Rentenerhöhungen mehr als ausgeglichen. Bei näherer Prüfung haben wir uns aber doch davon überzeugen müssen, dass die Aufhebung des Privilegs zugunsten der schon im Amte stehenden Professoren, einseitig durch den Bund, insofern auf Schwierigkeiten stösst, als es sich hierbei um einen allen Professoren von 1862 hinweg durch Anstellungsvertrag zugesicherten
Anspruch handelt. Bei dieser Sachlage erscheint es richtiger, das Privileg für die bereits in seinem Genüsse stehenden Professoren fortbestehen und es mit dem Inkrafttreten dieses Bundesbeschlusses nur für die fortan neu zu wählenden Professoren in Wegfall kommen zu lassen.

Als Folge dieser Begelung ergibt sich, dass der gegenwärtig Fr. 22,000 betragende Zuschuss des Bundes an die Versicherungsprämien nicht sofort aus dem Voranschlag der Eidgenossenschaft gestrichen werden kann, sondern dass er, unter sukzessiver Abnahme, erst nach Jahren ganz in Wegfall kommen wird.

479 d. Die den Hinterbliebenen der Professoren bisher neben den Renten aus der Witwen- und Waisenkasse von Fall zu Fall für einige Monate bewilligten Besoldungs- und Ruhegehaltsnachgenüsse fallen dagegen mit dem Inkrafttreten des neuen Bundesbeschlusses selbstverständlich sofort und auf der ganzen Linie dahin; neben den erhöhten Witwen- und Waisenrenten Hessen sie sich in der Tat nicht mehr rechtfertigen.

e. Um die finanzielle Tragweite der vorgeschlagenen Neuerungen festzustellen, lassen wir ergänzend eine tabellarische Übersicht über die Gesamtausgaben des Bundes in den Jahren 1922,1928 und 1924 für alle seine Massnahmen der Versicherung und der Fürsorge für die Professoren der eidgenössischen technischen Hochschule und ihre Hinterbliebenen zusammen mit anschliessender Berechnung der Ausgaben folgen, die ihm nach Annahme des Bundesbeschlussentwurfs bei sonst gleichbleibenden Verhältnissen künftig für die nämlichen Zwecke erwachsen werden.

Bei Annahme des Bundesbeschlussentwurfes :

Ausgaben für:

1922

1923

1924

1. Buhegehalte an Professoren. .

2. Beiträge an die Versicherungsprämien der Professoren . . .

8. Beiträge an die Witwen- und Waisenkasse 4- Eventueller Beitrag an den Hilfsfonds der Witwen- und Waisenkasse .

5. Besoldungsnachgenuss an Hinterbliebene von Professoren. .

6. Ruhegehaltsnachgenuss an Hinterbliebene von . Professoren . .

87,600

93,400

94,600

106,500

22,100

22,500

22,200

22,000

81,100

29,900

29800

37,500 2,000

11,900 4,100

1,600

1,100

Total 156,800

147,400

147,700

168,000

Aus dieser vergleichenden Tabelle ergibt sich, dass bei gleichbleibenden Verhältnissen und unveränderter Annahme aller unserer Anträge der Bund nach Inkrafttreten des neuen Bundesbeschlusses für die Fürsorgeeinrichtungen der Professoren der eidgenössischen technischen Hochschule und ihrer Hinterbliebenen gesamthaft zunächst Fr. 168,000 im Jahr, d. h. Fr. 11,200 mehr als 1922, Fr. 21,600 mehr als 1923 und Fr. 21,300 mehr als 1924 wird auslegen müssen. Mit der sukzessiven Verminderung der Zahl der Professoren, die weiterhin auf Beitragsleistung an ihre Versicherungsprämien Anspruch haben sollen, werden sich diese Differenzen in der Folgezeit aber noch weiter verringern und

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bei völligem Wegfall der Prämien beitrage sogar ganz ausgeglichen sein. Anderseits darf allerdings auch nicht unerwähnt gelassen werden, dass gerade gegenwärtig eine ziemlich grosse Zahl von Professoren der eidgenössischen technischen Hochschule das Alter von 65 oder 70 Jahren erreicht haben, in dem sie nach der Vorschrift im 1. Absatz des Art. 68 des Hauptreglements der eidgenössischen technischen Hochschule vom April 1924 zum Bücktritt berechtigt bzw. verpflichtet sind, und dass infolgedessen dem Bund von den nächsten Jahren hinweg für Ruhegehalte sicher eine erhebliche Mehrausgabe erwachsen wird. Sie lässt sich ganz approximativ auf etwa Fr. 30--50,000 im Jahre schätzen. Diese Mehrausgabe würde indessen, der Hauptsache nach, auch bei der gegenwärtigen Regelung der Pensionsverhältnisse der Professoren eintreten, so dass nur die Differenz zwischen dem bisherigen und dem künftigen Buhegehalt als Folge der Neuordnung zu betrachten ist -- und da die vom Lehramto bereits zurückgetretenen Professoren schon heute Buhegehalte bis zu Fr. 9450 beziehen, so ist diese Differenz auf allo Fälle nicht von grosser finanzieller Tragweite. Wir halten also dafür, dass auch aus finanziellen Gründen der Annahme unserer Anträge kaum etwas im Wege stehe, und so hoffen wir sehr angelegentlich, dass Sie dieselben auf der ganzen Linie gutheissen werden. Vor der Formulierung unseres Schlussantrages lassen wir in einem letzten Abschnitt indessen noch einige ergänzende Bemerkungen und Erläuterungen zu einzelnen Artikeln des Bundesbeschlussentwurfes folgen.

III.

Ergänzende Bemerkungen zu einzelnen Artikeln des Bundesbescblussentwurfes.

Art. l bestimmt, dass der Bundesbeschluss auf dio vom. Bundesrat gemäss Art. 66 und Art. 105, lit. a, des Hauptreglements für die eidgenössische technische Hochschule vom 16. April 1924 für eine bestimmte Amtsdauer oder auf Lebenszeit gewählten ordentlichen und ausserordentlichen Professoren Anwendung finde, wärend dagegen die in Art. 59 ibidem gleichfalls aufgeführten Dozenten mit Lehrauftrag, Privatdozenten und Assistenten der im Bundesbeschluss vorgesehenen Vergünstigungen nicht teilhaftig werden sollen. Für die Dozenten mit Lehraui'trag und die Privatdozenten, die nur einen Teil ihrer Zeit und ihrer Arbeit der eidgenössischen technischen Hochschule widmen und sich der Hauptsache nach in andern Stellungen betätigen, bedarf es analoger Fürsorgeeinrichtungen, gleich wie für die bloss auf Semester angestellten Assistenten der untern Kategorien, überhaupt nicht, und was die Assistenten der obersten Kategorie a anbetrifft, die ganz von der eidgenössischen technischen Hochschule beansprucht und meist auch für längere 2eit angestellt werden, so sollen dieselben als .Versicherte der Versicherungskasse für die eidgenössischen Beamten beitreten können. Wo im Bundesboschluss von Professoren gesprochen wird, sind darunter also nur die ordentlichen und die ausserordent-

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liehen Professoren im Sinne dos Art. 59 des Hauptreglements der eidgenössischen technischen Hochschule verstanden.

Art. 2 und 8. Mit Bezug auf die Vorschriften dieser beiden Artikel (Bestimmung der Höhe des Ruhegehalts und Umschreibung des Begriffes der anrechenbaren Bezüge) wird auf unsere Ausführungen im II. Abschnitt, sub Ziff. 8, lit. a, verwiesen.

.Art. 4. Ebenso wie den Beamten der eidgenössischen Zentralverwaltung auf Grund von Art. 6, Abs. 3, der Statuten der eidgenössischen Versicherungskasse und Art. l des ergänzenden Bundesratsbeschlusses vom 8. Mai 1928 frühere, in andern Betrieben und Verwaltungen des Bunde» oder auch ausserhalb derselben zugebrachte Dienstjahre für die Versicherung angerechnet werden können und gemäss dem letztgenannten Bundesratsbeschluss (Art. l in fine) der Bundesrat zur Gewinnung hervorragender Arbeitskräfte bei ihrer Wahl zudem die Übernahme eines Teils oder der gesamten Einkaufssumme zu lasten der Bundeskasse beschliessen kann, in gleicher Weise besteht die Notwendigkeit, auch den Professoren bei ihrer Wahl Dienstzeiten, die sie in der Industrie oder an andern Hochschulen zugebracht haben, in angemessener Weise berücksichtigen und für die Invaliditäts- und Altersversicherung anrechnen .zu können. Diesem Zwecke soll die Bestimmung des Art. '4 dienen.

Art. 5. Die in diesem Artikel enthaltenen Vorschriften über Rentenkürzung stimmen mit den analogen Vorschriften der Statuten der eidgenössischen Versicherungskasse (Art. 27, Abs. 2) und Art. 2 des ergänzenden Bundesratsbeschlusses vom 8. Mai 1923 überein.

Art. 6. Dieser Artikel entspricht wörtlich den Vorschriften, die das Bundes.gesetz über die Kranken- und Unfallversicherung vom 18. Juni 1911 in Art. 96 und das Bundesgesetz über die Hilfskasse der eidgenössischen Beamten, Angestellten und Arbeiter vom 16. Mai 1919 (Art. 8) aufgestellt haben, um Garantie dafür zu schaffen, dass die Versicherungsleistungen auch wirklich den Bezugsberechtigten zukommen. Diese Vorschrift dürfte für die Professoren der eidgenössischen technischen Hochschule allerdings nicht von grosser Bedeutung sein, dagegen könnte es doch Fälle geben, in denen es gut wäre, sie anrufen zu können.

Art. 7. Hierzu die einzige Bemerkung, dass, wenn der Bundesrat, in Anwendung der Art. 33 des Gründungsgesetzes vom Jahre 1854 und Art. 69 des Hauptreglements
der eidgenössischen technischen Hochschule vom 16. April 1924, einen Professor ohne gleichzeitige Versetzung in den Ruhestand entlässt, das Bundesgericht hinsichtlich der Begründetheit der Entlassung ohne .Zuerkennung von Ruhegehalt an die Feststellungen des Bundesrates und seineu Entscheid gebunden sein soll.

Art. 8. Durch diesen Artikel sollen, wie schon im II. Abschnitt sub Ziff. 3, lit. b, gesagt wurde, lediglich in grossen Zügen die Bedingungen umschrieben "werden, unter denen der Bund den Beitrag von höchstens Fr. 500 jährlich für jeden Professor und damit für jedes Mitglied der Witwen- und Waisenkasse

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in dieselbe leistet. Sache der nach der Vorschrift der lit. e des Art. 8 vom Bundesrate zu genehmigenden Kassenstatuten ist es dann, wie bis anhin die Verhältnisse im Bahmen der grundsätzlichen Vorschrift sub ht. b näher zu ordnen, laut welcher die Witwenrente Fr. 6000 jährlich nicht übersteigen soll und Witwenund Waisenrenten zusammen auf höchstens Fr. 12,000 bestimmt werden dürfen.

Was im femern die Festsetzung der Witwenrente selbst auf 50 % der Invalidenrente anbetrifft, so steht dieselbe mit Art. 31 der Statuten der eidgenössischen Versicherungskasse völlig im Einklang, wogegen der in Art. 35 der nämlichen Statuten auf 30 % des anrechenbaren Jahresverdienstes des verstorbenen Vaters beschränkte Gesamtanspruch aller Kinder eines Beamten allerdings etwas niedriger als hier angesetzt ist. Wir halten aber dafür, dass auch diese Vorschrift des Entwurfes, die sich übrigens lediglich als äusserste Limite darstellt, den Verhältnissen und den Bedürfnissen entspreche.

: Durch die Vorschrift der lit. a dès Art. 8, laut welcher jeder Professor bei seiner Wahl der Witwen- und Waisenkasse beizutreten verpflichtet ist, wird das auf einem Bundesratsbeschlues vom 31. Juli 1901 beruhende und durch alle seitherigen Anstellungsverträge der eidgenössischen technischen Hochschule mit den Professoren sanktionierte Beitrittsobligatorium bestätigt. Die Vorschrift verfolgt den Zweck, der zufolge ihrer geringen Zahl von Mitgliedern ohnehin nicht stark fundierten Kasse möglichsten Eückhalt zu verleihen, und.

sie hat somit zweifellos, gleich wie die übrigen Ordnungsvorschriften sub lit. äf e und /, ihre Berechtigung.

Art. 9. Bezüglich dieser Vorschrift verweisen wir auf unsere Ausführungen im II. Abschnitt, sub Ziff. 8, ht. b, im vorletzten Absatz.

Art. 10, Abs. 1. Keine Bemerkung.

Abs. 2. Da die noch im Amte stehenden Professoren für ihre Alters- und Invaliditätsversicherung Beiträge irgendwelcher Art ebensowenig zu leisten haben, als die bereits in den Buhestand getretenen Professoren es tun mussten, so ist es ein Gebot der Billigkeit, auch die letztern der Vergünstigungen des neuen Bundesbeschlusses ungeschmälert teilhaftig werden zu lassen und also bei dessen Inkrafttreten ihre Euhegehalte nach Massgabe seiner Bestimmungen neu festzusetzen.

'- Art. 11. Damit die Witwen-und Waisenkasse der Professoren in Zukunft,
gemäss Art. 8 hiervor, auf einen Bundesbeitrag bis zu Fr. 500 im Jahr für jeden Professor Anspruch habe, muss 'vom Inkrafttreten dieses Beschlusses hinweg; jeder Professor selbst auch einen bis auf Fr. 500 erhöhten Beitrag in dieselbe einschiessen, während die verstorbenen Professoren, deren Witwen und Waisen gegenwärtig von der Kasse Benten beziehen, ihrerseits stets nur Beiträge von Fr. 100 im Jahr leisten mussten. Bei dieser Sachlage erscheint es schon aus Gründen einer geordneten Kassenverwaltung als ausgeschlossen, dass die bisherigen Witwen- und Waisenrenten nachträglich erhöht werden ; anderseits sollen sie aber selbstverständlich auch nicht herabgesetzt werden.

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Durch die Vorschrift im zweiten Absatz des Art. 11 soll, was an sich selbstverständlich ist, in unzweideutiger Weise statuiert werden, dass mit dem Inkrafttreten des Bundesbeschlusses der erhöhte Beitrag des Bundes an die Witwen- und Waisenkasse, wie er in Art. 8 vorgesehen ist, nicht nur für die neu.

zu Wählenden Professoren Geltung habe, sondern ohne weiteres und in gleicher Weise auch auf die schon im Amte stehenden und der Kasse also bereits angehörenden Professoren Anwendung finde.

Art. 12. Hinsichtlich dieser Vorschrift wird auf unsere Ausführungen im II. Abschnitt, sub Ziff. 3, lit. c, hiervor verwiesen.

Art. 13. Keine Bemerkung.

Art. 14. Trotzdem uns sehr daran gelegen ist, den vorliegenden Bundesbeschluss möglichst bald in Wirksamkeit setzen zu können, und anderseits der Grundsatz der Zubilligung beitragsfreien Ruhegehalts, mit Beschränkung allerdings auf die auf Lebenszeit gewählten Professoren, bereits im Gründungsgesetz des Jahres 1854 enthalten ist, so erachten wir gestützt auf das Gutachten unseres Justizdepartements doch für angezeigt, den Bundesbeschluss dem Referendum zu unterstellen.

Wir empfehlen Urnen also, den mitfolgenden Bundesbeschlussentwur beförderlichst in Beratung ziehen und genehmigen zu wollen. Tun Sie es, so erfüllen Sie eine Ehrenpflicht gegenüber den heim Unterricht und im Staatsdienst ergrauten Männern der Wissenschaft. Sie setzen femer aber auch die eidgenössische technische Hochschule in den Stand, weiterhin hervorragende Lehrkräfte zu gewinnen und sichern damit die gedeihliche Entwicklung einer Institution, die sich eines Weltrufes erfreut und sowohl für unsere Volkswirtschaft als für die Wissenschaft von grösster Bedeutung ist.

Genehmigen Sie, sehr geehrte Herren, die erneute Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung. · Bern, den 4. Dezember 1925.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Vizepräsident:

Häberlin.

Der Bundeskanzler: Kaeslin.

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Bundesbeschluss betreffend

die Leistungen des Bundes bei Invalidität, Alter und Tod der Professoren der eidgenössischen technischen Hochschule.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 4. Dezember 1925, beschliesst:

1. Geltungsbereich des Beschlusses.

Art. 1.

Dieser Besehluss findet Anwendung auf die ordentlichen und ausser"Ordentlichen Professoren der eidgenössischen technischen Hochschule.

II. Ruhegehalte.

Art. 2.

Professoren, die vom Bundesrat in den Ruhestand versetzt werden oder nach dem zurückgelegten 65. Altersjahre vom Amte zurücktreten, haben Anspruch auf einen jährlichen Ruhegehalt.

3 Der jährliche Ruhegehalt beträgt im ersten Dienstjahre 50 %, nach dem vollendeten ersten Dienstjahre 51 % und für jedes weitere vollendete Dienstjahr ein Prozent der anrechenbaren Bezüge mehr bis zum Höchstbetrage von 70 °/o der anrechenbaren Bezüge nach dem vollendeten -zwanzigsten Dienstjahre.

3 Der jährliche Ruhegehalt darf Fr. 12,000 nicht übersteigen.

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Art. 3.

Als anrechenbare Bezüge im Sinne von Art. 2, Abs. 2, gelten deifeste Gehalt und die Alterszulage, die der Professor unmittelbar vor der Versetzung in den Ruhestand oder vor seinem Rücktritte bezog, nebst dem gewährleisteten Mindestbeträge der Schulgelder.

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Art. 4.

Der Bundesrat setzt bei der Wahl des Professors den Zeitpunkt fest, von welchem hinweg die Dienstjahre für die Bemessung des Ruhegehaltes zu zählen sind.

Art. 5.

1 Erzielt der Ruhegehaltsbezüger aus anderweitigem dauerndem Arbeitsverdienste ein Einkommen, das zusammen mit dem Ruhegehaitc, die anrechenbaren Bezüge in der Umschreibung des Art. 3 übersteigt, so wird der Ruhegehalt für so lange, als der Verdienst andauert, um diesen Mehrbetrag gekürzt. Hat der Ruhegehaltebezüger das 60. Altersjahr zurüek.gelegt, so findet diese Kürzung überhaupt nicht statt.

2 Steht der Ruhegehaltsbezüger im Genüsse einer Rente oder einer Pension oder eines Ruhegehaltes, die aus einem andern Dienstverhältnisse als dem eines Professors der eidgenössischen technischen Hochschule herrühren, so wird der Ruhegehalt insoweit gekürzt, als er zusammen mit diesen anderweitigen Bezügen Fr. 12,000 übersteigt.

8 Rentenleistungen der Versicherungskaese für die eidgenössischen Beamten, Angestellten und Arbeiter, der P H i l f s k a s s e d Bundesbahnen, der e i d M i l i t ä r v e r s i c h e r u n g r v e r s i c h e r u u g und solche einer Unfallversicherungsanstalt, bei der der Professor auf Kosten des Bundes gegen Unfall versichert war, werden von dem Ruhegehalt in vollem Umfange abgezogen.

Art. 6.

1 Der Anspruch auf Ruhegehalt, sowie die als Ruhegehalt bezogenen Gelder dürfen weder gepfändet, noch mit Arrest belegt, noch in eine Konkursmasse einbezogen werden.

2 Jede Abtretung oder Verpfändung der Ansprüche auf Ruhegehalt ist ungültig.

3 Der Bundesrat kann Anordnungen treffen, damit die als Ruhegehalt auszurichten Beträge zum Unterhalte dea Bezugsberechtigten und der Personen, für die er zu sorgen hat, verwendet. werden.

Art. 7.

Das Bundesgericht urteilt als einzige Instanz über streitige Ansprüche auf Ruhegehalt.

III. Beitragsleistungen des Bundes an die Witwen- und Waisenversicherung der Professoren.

Art. 8.

Der Bund leistet der ,,Witwen- und Waisenkasse der Professoren der eidgenössischen technischen Hochschule" die Hälfte des statutarischen Bundesblatt. 77. Jahrg. Bd. III.

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Hilf'ska

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Beitrages, den ihre Mitglieder für die Versicherung ihrer Hinterlassend?

zu entrichten haben. Der Bundesbeitrag darf indessen die Summe von jährlich Fr. 500 für jeden Professor nicht übersteigen; er ist ferner an folgende Voraussetzungen geknüpft: a. Jeder Professor ist verpflichtet, bei seiner Wahl der "Witwen- und Waisenkasse beizutreten; b. Die Witwenrente darf 600p Franken jährlich, Witwenrente und Waisenrenten zusammen dürfen 12,000 Franken im Jahr nicht übersteigen r c. Dio Statuten der Witwen- und Waisenkasse der Professoren und ebenso jede Änderung dieser Statuten sind dem Bundesrate zur Genehmigung vorzulegen 5 d. In den Statuten ist dem Bundesrate das Recht einzuräumen, zwei Mitglieder des obersten Verwaltungsorgans der Kasse zu ernennen ; e. Die Rechnungsführung der Kasse hat nach den Grundsätzen einer auf dem Kapitaldeckungssystem aufgebauten Versicherungseinrichtung zu erfolgen; f. Jahresrechnung und versicherungstechnische Bilanz der Kasse bedürfen der Genehmigung dos Bundesrates.

Art. 9.

Wird bei der Witwen- und Waisenkasse der Professoren ein Fonds für die Gewährung ausserordentlicher Unterstützungen an bedürftige Ruhegehaltsbezüger, sowie an bedürftige Witwen und Waisen der Versicherten geäufnet, so leistet der Bund einen jährlichen Beitrag von Fr. 2000 an diesen Fonds. Die Leistung ist jedoch au die Bedingung geknüpft, dass die Witwen- und Waisenkasse selbst auch einen mindestens gleich hohen .Betrag im Jahre in den Fonds einlege.

IT. Übergangs- und Schlussbestimmungen.

Art. 10.

Der Zeitpunkt, von dem hinweg dio Dienstjahre für die Bemessungder Ruhegehalte der bereits im Amte stehenden Professoren zu zählen sind, wird vom Bundesrate nach Anhörung des eidgenössischen Schulrates festgesetzt.

2 Die bereits zuerkannten Ruhegehalte sind nach Massgabe dieses Bundesbeschlusses neu festzusetzen.

1

Art. 11.

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Die beim Inkrafttreten dieses Bundesbeschlusses laufenden Witwenund Waisenrenten dürfen weder erhöht noch herabgesetzt werden.

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Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesbeschlusses leistet der Bund den in Art. 8 genannten Beitrag ohne weiteres auch zugunsten der schon im Amte stehenden und damit der Witwen- und Waisenkasse bereits angehörenden Professoren.

Art. 12.

Die beim Inkrafttreten dieses Bundesbeschlusses bei der schweizer.

Lebensversicherungs und Rentenanstalt versicherten Professoren haben weiterhin Anspruch auf die bisherigen Bundesbeiträge au die Versicherungsprämien. Für Professoren, die nach jenem Zeitpunkte gewählt werden, kommen dagegen die Prämienbeiträge des Bundes vollständig in Wegfall.

Art. 13.

Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesbeschlusses sind alle damit in Widerspruch stehenden Erlasse aufgehoben.

Art. 14.

Der Bundesrat wird beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874, betreffend die Volksabstimmungen über Buudesgesetze und Bundesbeschlüsse die Bekanntmachung dieses Beschlusses zu veranlassen und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusetzen.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Leistungen des Bundes bei Invalidität, Alter und Tod der Professoren der eidgenössischen technischen Hochschule. (Vom 4. Dezember 1925.)

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