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Bundesblatt 77. Jahrgang.

Bern, den 11. März 1925.

Band L

Erscheint wöchentlich Preis 2» Franken im Jahr, 10 Franken im Halbjahr, zuzüglich Hochnähme- and Postbestellungsg bühr Einrückungsgebühr : 50 Kappen die Petitzelte oder deren Raum. -- Inserate franko an Stämpfli dt Cie. In Bern.

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1942

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Festsetzung von Minimal- und Maximalpreisen für Inlandgetreide und die Übernahme der Mahlprämie (Vom 3. März 1925.)

Die Verhältnisse, insbesondere die am Getreidemarkt eingetretene starke Preissteigerung, sowie die Tatsache, dass die nationalrätliche Kommission die Behandlung unserer Vorlage über die Aufhebung des Getreidemonopols und die provisorische Regelung der Frage verschoben hat, zwingen uns, mit einem neuen Berichte und neuen Anträgen vor Sie zu treten. Es geschieht dies, weil die bezüglichen Fragen nach unserer Überzeugung anders geregelt werden müssen und weil die Angelegenheit dringlich ist. Dabei handelt es sich wohlverstanden nicht um eine Verlängerung der bestehenden Massnahmen, sondern nur um deren Ergänzung für die Getreideernten der Jahre 1925 und 1926.

I.

In der letzten Dezembersession hat der Ständerat bei der Behandlung des Geschäftes Nr. 45/1909 : Durchführung der Bundesbeschluss über die Förderung des inländischen Getreidebaues und die Aufhebung des Getreidemonopols, auf Antrag von Ständerat Scherer folgendes Postulat angenommen: «Der Bundesrat wird eingeladen, zu prüfen und zu berichten, ob nicht die Bestimmungen über den Preis für die Übernahme des Inlandgetreides durch Festsetzung eines Minimal- und eines Maximalpreises zu ergänzen seien.» Bei der Begründung des Postulats im Ständerat wurde daran erinnert, dass im Bundesbeschluss vom 1. Juli.1922 betreffend die Förderung des inländischen Getreidebaues für die Getreideernten der verschiedenen Jahrgänge -wechselnde Minimal- und Maximalpreise festgesetzt waren. So wurde dort "bestimmt, dasa für Inlandgetreide der Ernte 1924 von der Getreideverwaltung für 100 kg Weizen ein Preis zu bezahlen sei, der 9 Franken höher ist als der Bundesblatt. 77. Jahrg. Bd. I.

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702 durchschnittliche Preis für importiertes Getreide ähnliche]; Qualität franko Schweizergrenze; mindestens aber 42 und höchstens 45 Franken. 'Dadurch wollte man dem Produzenten einen bescheidenen Minimalpreis sichern und zugleich einem übersetzten, durch Zufälligkeiten bestimmten Preis vorbeugen. Bei der Behandlung des Bundesbeschlusses vom 20. Juni 1924 über die Verlängerung des Bundesbeschlusses vom 1. Juli 1922 betreffend die Förderung des inländischen Getreidebaues sei man hingegen von der Annahme ausgegangen, die Getreidepreise würden sich in Zukunft nicht mehr so sprunghaft entwickeln,denn wir seien nun wieder in eine Periode ruhigerer, stabilerer Marktverhältnisse eingetreten. Man glaubte daher von der Festsetzung von Minimal- und.

Maximalpreisen absehen zu sollen. Die seitherige Entwicklung auf dem Getreidemarkte habe jedoch gezeigt, dass diese Annahme irrig gewesen sei. Dio Limitierüng der Preise, die maii im letzten Juni für überflüssig gehalten habe, erweise sich nunmehr wieder als Bedürfnis.

1. Art. 8 des Bundesbeschlusses vom 20. Juni 1924, durch den die Getreidepreise für die Ernte 3925, und eventuell für 1926, geordnet werden, lautet wie folgt :.

" ' · · «Selbstgebautes, mahlfähiges Brotgetreide einheimischer Produktion (Weizen, Eoggen, Korn und Gemenge von Weizen und Eoggen), das den Bedarf für die Selbstversorgung (Art. 2) übersteigt, wird auf Rechnung der eidgenössischen Getreideverwaltung übernommen. Diese bezahlt dafür einen Preis, der für 100 kg Weizen 8 Franken höher ist als die initt· lern Gestehungskosten der Getreideverwaltung franko Schweizergrerm; für Auslandgetreide gleichwertiger Qualität.

Die mittlern Preise für Auslandweizen sowie die Preisabstufungen für Eoggen, Korn und Gemenge von Weizen und Eoggen werden auf Grund der Marktlage und nach Anhörung der Beteiligten spätestens im September 1925 durch den Bmidesrat-festgesetzt.

Für Getreide hervorragender Qualität werden angemessene Preiszuschläge gewährt, und für Ware von weniger guter Qualität werden entsprechende Preisabzüge gemacht. Getreide, das nicht von landesüblich guter Beschaffenheit oder aus irgendeinem Grunde nicht mahl- und backfähig ist, wird von der Getreideverwaltung nicht übernommen.» Bei der Beratung der Vorlage in der Bundesversammlung stand die Frage der Begrenzung der Preise in Diskussion. Der
Antrag auf Festsetzung eines Minimalpreises ist aber in beiden Bäten unterlegen, im Nationalrat mit 67 gegen 68 Stimmen. Ein Minimalpreis hätte auch einen Maximalpreis gerechtfertigt. Bei diesen Beratungen handelte es sich um ein Prinzip. Die Mehrheit der Eäte wollte, in Übereinstimmung mit der Vorlage des Bundesrates, grundsätzlich von einer Preislimitierung Umgang nehmen, weil man der Meinung war, die Getreidebauern müesten sich mit einem Zuschlag zum allgemeinen Marktpreis begnügen, also mit einem relativen Preis. Das Eieiko des Marktes sei nun, wie auf allen andern Gebieten unserer Volkswirtschaft, -wieder

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vom Getreideproduzenteii zu übernehmen.' Für diese Stellungnahme sprach auch die kurze Dauer von l, höchstens 2 Jahren, für welche die Preise Geltung haben sollten.

2. Auf Grund der seitherigen Erfahrungen und der gegenwärtigen MarktVerhältnisse muss nun aber die neuerdings aufgeworfene Frage bejaht werden.

Die Entwicklung des Getreidemarktes, die in der zweiten Hälfte des letzten Jahres einsetzte, hat überraschend gezeigt, wie unsicher die Marktverhältnisse und wie ausserordentlich gross die Preisschwankungen sind, die sich innert einigeiiMonaten, ja selbst innert wenigen Wochen und Tagen, einstellen könn?n.

Während die Weizenpreiae im Herbst 1923, im Zeitpunkte ihres Tiefstanden, auf etwa 27, ausnahmsweise selbst auf Fr. 26 fielen, stiegen sie gegen Ende des letzten Jahres wieder auf über Fr. 45 und Ende Januar 1925 vorübergehend sdogar auf über Fr. 50 franko Schweizergrenze. Die letztjährige geringe Getreideernte in den europäischen und in einigen überseeischen Produktionsgebieteii ist wohl die primäre Ursache dieser ausserordentlichen Preissteigerung, bei der aber sekundär auch Machenschaften des zu allen Zeiten spekulativ verlangten internationalen Gotreidehandels zeitweise offenbar erheblich mitgewirkt haben. Während der ersten Hälfte Februar ist vorübergehend ein Abflauen der Getreidepreise eingetreten, eine entscheidende Wendung wird aber voraussichtlich erst das Frühjahr oder der nächste Sommer zu bringen vermögeiisofern die Aussichton für die diesjährige Getreideernte in jenem Zeitpunkte günstig sind. Wie die künftige Getreideproduktion, so kann aber auch diekommende Entwicklung des Getreidemarktes heute nicht endgültig beurteilt ·werden. Sollte auch die diesjährige Getreideernte so gering ausfallen, sr> wird weiterhin mit hohen Getreidepreisen «u rechnen sein.

Sowohl der im Bundesbeschluss vom 1. Juli 1922 festgesetzte Minimalpreis von Fr. 42 als auch der Maximalpreis von Fr. 45 haben sich für die Übernahme der Getreideernte des letzten Jahres praktisch ausgewirkt. Als der Bundesrat Ende Juli 1924 auf Grund von Art. 8 dieses Beschlusses den Preis für Inlandgetreide festsetzte, stellten sich die Gestehungskosten für Importgetreide ähnlicher Qualität auf rund Fr. 32 franko Schweizergrenze. Ein Zuschlag von Fr. 9 hätte somit einen Preis von Fr. 41 für Inlandwcizen ergeben, an dessen
Stelle jedoch der garantierte Minimalpreis von Fr. 42 trat. Aisspäter die Marktpreise wesentlich höher gingen, erklärte der Bundesrat EndeOktober, dass im Falle weiterer Preissteigerungen der für Inlandgetreide festgesetzte Preis gemäss den Bestimmungen des Bundesbeschlusses vom 1. Juli 1922 einer Eevision unterzogen und eine allfällige Preiserhöhung rückwirkend auf alle Ablieferungen aus der Getreideernte 1924 Anwendung finden werde. Diese Zusicherung war im Interesse einer ungestörten Ablieferung des Inlandgetreides gelegen, auf die von der Getreideverwaltung gerade im damaligen Zeitpunkte einer sehr gespannten Marktlage besonderer Wert gelegt werden musste. Sie entsprach aber auch den Intentionen des genannten Bundesbeschlusses. Ende Dezember hat dann der Bundesrat den Weizenpreis end-

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gültig auf Fr. 45 festgesetzt. Hätte dieser Ansatz nicht als Maximalpreis bestanden, so würde sich aus einem starren Zuschlag von Fr. 9 nach der damaligen, und seitherigen Marktlage ein viel höherer Preis ergeben haben. Die für die Getreideernte 1924 festgesetzten Minimal- und Maximalpreise haben sich somit als sachgemäss und richtig erwiesen. Angesichts des geringen Ausfalles der inländischen Getreideernte war der in Anwendung gekommene Maximalpreis von Fr. 45 gerechtfertigt und vermochte das finanzielle Ergebnis zugunsten der Produzenten entsprechend zu verbessern.. Die Getreideablieferungen aus der Inlandernte 1924 werden nur etwa die Hälfte der vorjährigen erreichen.

8. Auf Grund der vorstehenden Erwägungen kommen wir zu dein Ergebnis, es sei dem Postulat des Ständerates durch Festsetzung eines Minimal- und Maximalpreises Folge zu geben. Sollte die Hausse auf dem Getreidemarkt bis zur nächsten Ernte anhalten oder sich noch mehr auswirken, so könnten sich infolge des festen Preiszuschlages von Fr. 8 für Inlandgetreide sehliesslich.

so hohe Ankaufspreise ergeben, die mit Eecht Anstoss erregen würden, vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt waren und vom Produzenten nicht beansprucht werden.

Wie aber weiter oben schon auseinandergesetzt wurde, rechtfertigt die Festsetzung eines Maximalpreises auch den Minimalpreis und umgekehrt.

Beide gehören zusammen.

Die vorgeschlagenen Minimal- und Maximalpreise von 38 und 45 Franken, für 100 kg Weizen dürften verschiedenen Verhältnissen Rechnung tragen und gerechtfertigt sein. Wohl haben im Juni 1924 beide Bäte die Anträge auf Festsetzung eines Minimalpreises von Fr. 38 abgelehnt. Damals wurde aber die Lage wesentlich anders beurteilt, als sie sich seither tatsächlich entwickelt hat. Diese Preisgrenzen sollten unter den heutigen Verhältnissen die Billigung aller Kreise finden. Sie bieten für Produzenten und Konsumenten gewisse Sicherheiten.

Die Bestimmung, dass die Getreideverwaltung, sofern sie importierten Weizen gleichwertiger Qualität an die Müller über dem Maximalpreis verkauft, auch für Mandgetreide einen entsprechend höhern Preis anzulegen hat, ist schon iin Bundesbeschluss vom 1. Juli 1922 enthalten. Sie bleibt weiter in.

Kraft, und wäre, sofern die Voraussetzungen zutreffen sollten, sinngemäss anzuwenden.

II.

In den Bundesbeschluss vom 1. Juli
1922 wurde die Bestimmung aufgenommen : «Der Preis für das Getreide (importiertes Getreide und Inlandgetreide} ist bei Abgabe an die Mühlen so festzusetzen, dass dem Bund, aus den auf dem gegenwärtigen Bundesbeschluss beruhenden Massnahmen für die Getreideversorgung des Landes ein Verlust nicht ent. steht. Immerhin darf durch diese Massnahme eine Erhöhung des heutigen Brotpreises nicht bewirkt werden.» (Art. 5, Abs. 2.)

705Diese Vorschrift verdankt ihre Entstehung der Initiative des Ständerate».

Sie hatte zur Folge, dass der Bundesrat den Überpreis auf dem Inlandgetreide durch eine Erhöhung des Abgabepreises auf der Gesamtmenge des verkauften Getreides wieder einbringen musate. Die Schlussbestimmung, wonach durch die erwähnte Massnahme eine Erhöhung «des heutigen Brotpreises nicht bewirkt werden darf», kam nie zur Auswirkung, weil die Getreidepreise vom 1. Juli 1922 an bis zu Beginn des Jahres 1924 sinkende Tendenz hatten.

Am 20. Juni 1924 wurde der Bundesbeschluss über die Verlängerung des Bundesbeschlusses vom 1. Juli 1922 betreffend die Förderung des inländischen Getreidebaues erlassen. Er brachte als Neuerung die Mahlprämio für die Selbstversorger. In dem Beschlüsse selbst wird nicht bestimmt, wie die bezügliche Ausgabe gedeckt werden sollte. Es war aber die Meinung des Bundesrates und offenbar auch der Bundesversammlung, dass die Kosten für die Mahlprämie auf den Abgabepreis des Getreides geschlagen werden sollten.

Als der Bundesrat die bezügliche Botschaft am 27. Mai 1924 erliege und als die Bundesversammlung im Juni den entsprechenden Beschluss fasste, konnte niemand voraussehen, dass die Getreidepreise in der Art steigen würden, wie dies seither geschehen und im vorhergehenden Abschnitt der Botschaft bereits erwähnt worden ist.

Heute muss mit der Möglichkeit gerechnet werden, dass die Getreidepreise relativ hoch bleiben und dass sie jedenfalls nicht so bald wieder auf den Tiefstand zurückgehen auf dem sie im Jahre 1928 angekommen waren. Ja, es ist nicht ausgeschlossen und hängt übrigens von den Aussichten der diesjährigen Ernte ab, dass die Preise sich noch längere Zeit annähernd auf dem heutigen Niveau halten. Irgend etwas Bestimmtes kann nicht gesagt worden.

Ein erheblicher Preisrückgang ist selbstverständlich ebenfalls möglich und unter dem Einflüsse einer guten Ernte zu erwarten. Unter solchen Umständen erscheint es uns nicht als wünschenswert, dass der Getreideverbrauch und speziell der Brotkpnsum nicht nur mit dem Überpreise des abgenommenen Inlandgetreidea, sondern auch noch mit den Kosten der Mahlprämie belastet bleibt. Dadurch würden die sowieso hohen Getreidepreise noch mehr gesteigert.

Anderseits ist auch zu beachten, dass je nach, dem Stand der Getreidepreise der Schlusssatz von Absatz
2 des Art. 5 des Bundesbeschlusses vom 1. Juli 1922 in Wirkung treten könnte. Würden nämlich die Verkaufspreise der Getreideverwaltung nicht unter den Preis vom 1. Juli 1922 fallen, so musate der Bund, weil ja die damaligen Brotpreise durch die Übernahme dieser Belastung nicht erhöht worden sollen, sowohl den Überpreis auf dem abgenommenen Inlandgetreide wie die Kosten der Mahlprämie decken. Am 1. Juli 1922 bewegten sich die Verkaufspreise der Getreideverwaltung je nach Sorte von Fr. 37 bis Fr. 39. 50 und betrugen im Durchschnitt Fr. 38. 40 pro 100 kg Weizen franko Empfangsstation der Müller. Auf 1. Oktober 1923 erfolgte eine Herabsetzung der Verkaufspreise um durchschnittlich Fr. 8. 60, im Mittel also auf Fr. 84.80, bei Schwankungen von Fr. 33. 75 bis Fr. 35.60. Mitte Sep-

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temb 192-1 wurde eine erste Preiserhöhung von durchschnittlich Fr. 2. 50, auf 1. November eine zweite von Fr. 2. 35 und schliesslich auf 1. Februar 1925 die lotete Preiserhöhung von Fr. 5. 40 vorgenommen. Seither beträgt der mittler Verkaufspreis der Getreideverwaltung Fr. 45. 05, bei Schwankungen von "Fr. 42. 80 bis 47. 80 per 100 kg Weizen franko Empfangsstation der Müller.

Im Zeitpunkte der Festsetzung stand dieser Preis immer noch um etwa Fr. S per 100 kg Weizen unter dem Weltmarktpreis. Seither haben sich die Marktpreise zeitweise etwas gelockert, stehen aber Ende Februar immer noch höher als die Verkaufspreise der Getreideverwaltung.

· . Auf Grund, des Bundesbeschlusses vom 1. Juli 1922 sollen die Kosten für die Förderung des inländischen Getreidebaues nur dann auf den Getreidepreis geschlagen werden, wenn dieser hierdurch nicht über den mittlern Preisstand vom 1. Juli 1922 hinaus erhöht wird. Würde sich der Marktpreis etwas.

tiefer als. der mittlere Preis vom l. Juli 1922 von Fr. 38. 40, aber nicht tief genug stellen, damit der Bund nach Verrechnung der Überpreise auf dein Inlandgetreide und der Kosten der Mahlprämie das Getreide zu Fr. 38. 40 abgeben könnte, so träte eine komplizierte Teilung ein, die zur Unsicherheit- und wohl, auch zu Meinungsverschiedenheiten führen dürfte.

Diese Verhältnisse lassen, nachdem der mit Botschaft vom 14. November 1924 eingebrachte Antrag des Bundesrates von der nationalrätlichen Kommission für .einmal zurückgelegt worden ist, eine neue Regelung dieser Frage wünschenswert erscheinen. Wir sind der Ansicht, dass der Bund die Mahlprämie, die ja-von vornehrein mit dem Betriebe des Getreidegeschäftes durch den Bund in keiner direkten Beziehung steht, aus allgemeinen Mitteln übernehmen soll..

Anderseits scheint es uns gegeben, dass die Getreideverwaltung durch ihre Verkaufspreise wie bis jetzt die Betriebskosten, Zinse und Einkaufspreise für ausand inländisches Getreide deckt.

Nach den Berechnungen, die in der Botschaft vom 14. November 1924enthalten sind und auf Grund des Bundesbeschlusses vom 20. Juni 1924 wird die Mahlprämie jährlich etwa 4% Millionen Franken ausmachen. Wir glauben indessen, dass dieser Betrag nicht von Anfang an beansprucht wird. Diese Ausgabe wäre erstmals in den eidgenössischen Voranschlag für das Jahr 1926 aufzunehmen.

Da zufolge der
Einführung der Mahlprämie das Angebot an Inlandgetre de sich verringern wird und anderseits die früheren grossen Preisdifferenzen zwischen dem In- und Auslandgetreide nicht mehr bestehen, so wird der Bund in der Lage sein, mit einem bescheidenen Zuschlag, der zu dem Einkaufspreis des Auslandgetreides gemacht wird, auszukommen. Nach Einführung der Mahlprämie hätte der Bund kaum mehr als ca. 5000 Wagen Inlandgetreide im Jahre abzunehmen, während er anderseits zwischen 40 und 50,000 einführt. Die Belastung, welche also auf die Gesamtmenge des zu verkaufenden Getreides fiele, wäre bei einem Überpreis für das Ihlandgetreide, der ja in.

keinem Falle 8 Franken übersteigen soll, unter Umständen aber bei hohen

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Auslandspreisen geringer ist, eine bescheidene. Sie würde per 100 kg rund einen Franken betragen und könnte nach den gemachten Erfahrungen zu einem erheblichen Teil durch die Vorteile gedeckt werden, die daraus entstehen, dass der Bund das Getreide in grossen Mengen und in günstigen Momenten einkaufen kann. Für den Zuschlag sind dann allerdings noch zu berücksichtigen : die Verzinsung des Betriebskapitals und die Kosten der Getreidelagerung. Diese beiden Faktoren richten sich insbesondere nach dem Getreidepreis und nach der Lagerungsmenge.

Wir werden speziell in der nächsten Zeit bei den Einkäufen sehr vorsichtig vorgehen, so dass auch aus der Verzinsung eine möglichst geringe Belastung erwächst. Was schliesslich noch die Verwaltungskosten betrifft, so haben wir konstatiert, dass diese pro 100 kg nicht mehr als 15 Rappen ausmachen. Lässt sich der Zuschlag, der schliesslich zum Ankaufspreis des Getreides nötwendig ist, nicht ganz genau bestimmen, so darf man doch sagen, dass er ein recht bescheidener sein wird. Die Übernahme der Mahlprämi durch die Bundeskasse bietet selbstverständlich dem Konsumenten eine gewisse Entlastung, die ja unter heutigen Verhältnissen sicherlich nur begrüsst werden kann. Die ganze Neuregulierung schafft Klarheit und scheint uns eine folgerichtige Lösung zu bieten.

Da es sich um eine sachlich und zeitlich dringliche Massregel und überdies um die Abänderung bereits dringlich erklärter Beschlüsse handelt, so kann kein Zweifel darüber bestehen, dass auch diese Vorlage durch einen dringlichen Bundesbeschluss zu erledigen ist.

Wir e m p f e h l e n Ihnen daher die Annahme des vorliegenden Entwurfes eines dringlichen Bundesbeschlusses.

Bern, den 8. März 1925.

ImNamen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident Musy Der Vizekanzler

Kaeslin.

708 (Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

die Festsetzung von Minimal- und Maximalpreisen für Inlandgetreide und die Übernahme der Mahlprämie.

Die Bundesversammlung der schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 3, März 1926, beschliesst: Art. 1. Art. 8, Absatz l, des Bundesbeschluss vom 20. Juni 1924 über die Verlängerung des Bundesbeschlusses vom 1. Juli 1922 betreffend die Förderung des inländischen Getreidebaues erhält folgenden Zusatz Indessen beträgt der Abnahmepreis wenigstens Fr. 88 und höchstens Fr. 45.

Art. 2. Die Kosten der Mahlprämie nach Art. 2 des Bundesbeschlusses vom 20. Juni 1924 über die Verlängerung des Bundesbeschlusses vom 1. Juli 1922 betreffend die Förderung des inländischen Getreidebaues sind von der Bundeskasse zu übernehmen. Der erforderliche Betrag ist in den Voranschlag der Eidgenossenschaft aufzunehmen.

Art. 8. Der Bundesrat wird die Preise, zu denen die eidgenössische Ge treideverwaltung an die Mühlen zu liefern hat, so festsetzen, dass der Ankaufspreis des in- und ausländischen Getreides, sowie die Verzinsimg dés Betriebskapitals und die Kosten gedeckt werden. Für den Bund soll aus dem GetreideHandel weder ein Gewinn erwachsen noch ein Verlust entstehen, Art. 5, Absatz 2, des Bundesbeschlusses vom 1. Juli 1922 betreffend die .Förderung des inländischen Getreidebaues wird aufgehoben.

Art. 4. Dieser Beschluss wird dringlich erklärt und tritt sofort in Kraft.

Der Bundesrat ist mit seinem Vollzuge beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Festsetzung von Minimal- und Maximalpreisen für Inlandgetreide und die Übernahme der Mahlprämie (Vom 3. März 1925.)

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1925

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1942

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11.03.1925

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