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Bundesblatt

77. Jahrgang.

Bern, den 29. April 1925.

Band II.

Erscheint wöchentlich. Preis SU Franken im Jahr, 10 Franken int Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr : 60 Rappen die Petitzeile oder deren Kaum. -- Inserate franko an Stämpfli * de. in Bern.

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Kreisschreiben des

Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die neue Dampfkesselverordnung.

(Vom 21. April 19250 Getreue, liebe Eidgenossen!

Mit Beschluss vom 9. April 1925 haben wir den Entwurf einer neuen Verordnung betreffend Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefässen genehmigt und die Verordnung auf 1. Juli 1925 in Kraft erklärt. Mit diesem Tage wird die Verordnung über den gleichen Gegenstand vom 16. Oktober 1897 aufgehoben.

Wie das Volkswirtschaftsdepartement bereits mit seinem Rundschreiben an die Kantonsregierungen vom 14. Februar 1925 hervorgehoben hat, überträgt Art. 65 des Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung vom 13. Juni 1911 die Unfallverhütung in den Versicherungspflichtigen Betrieben der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt in Luzern. Zur Unfallverhütung gehört auch die Kontrolle der Dampfkessel und Dampfgefässe auf ihre Betriebssicherheit. Der durch das KUVG geschaffenen neuen Rechtslage tragen sowohl das Bundesgesetz betreffend die Arbeit in den Fabriken vom 18. Juni 1914 und die Vollzugsverordnung hierzu vom 3. Oktober 1919 als auch die Verordnung II über die Unfallversicherung vom 3. Dezember 1917 Rechnung. In gleicher Weise werden in der neuen Verordnung die veränderten Verhältnisse durch eine neue Regelung der Unfallverhütung berücksichtigt, die zugleich auch den seit dem Jahre 1897 erzielten technischen Fortschritten durch eine Reihe von Erweiterungen und Verschärfungen gerecht wird.

Das Inkraftsetzen der neuen Verordnung auf den 1. Juli 1925 lässt den Kantonsregierungen genügend .Zeit um die Durchführung, soweit die Kantone dabei mitzuwirken haben, vorzubereiten- und sicherzustellen.

Dabei verweisen wir insbesondere auf Art. 32 und 34, wonach für Betriebe, die unter das Fabrikgesetz fallen, die Regierung des Kantons, auf dessen Gebiet die Fabrik liegt oder erstellt wird, die Bewilligung zur Bundesblatt. 77. Jahrg. Bd. II.

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178 Aufstellung, Inbetriebsetzung und Abänderung eines Dampfkessels oder Dampfgefässes zu erteilen hat. Art. 46 bestimmt sodann, dass die Stelle, welche die Verordnung im Namen der Kantonsregierungen und der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt in Luzern vollzieht, vom Bundesrate bezeichnet wird. Als Prüfungsstelle ist der Schweizerische Verein von Dampfkesselbesitzern bestimmt worden, unter Vorbehalt der Genehmigung der noch zu treffenden Vereinbarung zwischen der Prüflingsstelle einerseits und den Kantonsregierungen sowie der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt anderseits. Und endlich sieht Art. 48 als Übergangsbestimmung vor, dass Dampfkessel und Dampfgefässe, die bei Inkrafttreten der Verordnung bereits betrieben werden oder zum Betriebe zugelassen sind, den neuen Bestimmungen angepasst werden müssen, sofern die Betriebssicherheit dies erfordert. Für die Anpassung kann eine Frist bis zu drei Jahren eingeräumt werden.

Es sind im Hinblick auf die in der neuen Verordnung geregelten Zuständigkeiten gewisse Bedenken laut geworden, dass dadurch die feuerpolizeiliche Kontrolle erschwert werde. Diese Bedenken sind nicht gerechtfertigt, weil es den Kantonen wie · bisher unbenommen bleibt, gestützt auf ihre Bestimmungen betreffend die Feuerpolizei die Meldepflicht zu ordnen und die nötigen Weisungen zu erlassen. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt in Luzern hat sich übrigens bereit erklärt, den zuständigen Kantonsbehörden in einer noch zu vereinbarenden Form von allen durch sie erteilten Bewilligungen zur Aufstellung, Inbetriebsetzung und Abänderung eines Dampfkessels oder Dampfgefässes Kenntnis zu geben.

Was endlich die Kosten der im Auftrage der Kantonsregierungen von der Prüfungsstelle vorgenommenen Untersuchung betrifft, so fallen sie zu Lasten des Betriebsinhabers. Die Kantonsregierungen haben hierüber das Nähere festzusetzen (Art, 47). Die Kosten der durch die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt veranlassten Untersuchungen trägt die Anstalt.

Wir benützen den Anlass, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtsohutz zu empfehlen.

B e r n , den 21. April 1925.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Musy.

Der Bundeskanzler :

Kaeslin.

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Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend di neue Dampfkesselverordnung. (Vom 21. April 1925.)

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Jahr

1925

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17

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

29.04.1925

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177-178

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10 029 365

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