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bundesblatt

77. Jahrgang.

Bern, den 18. November 1925.

Band III

Erscheint wöchentlich. Preis 20 Franken im Jahr, 10 Franken im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr : SO Happen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an Stämpfli * de. in Bern.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Ausdehnung der Konzession der Städtischen Strassenbahn Zürich auf die Linie der Albisgütlibahn und Aufhebung der Konzession dieser Linie.

(Vom 13. November 1925.)

Durch Bundesratsbeschluss vom 11, April 1907 (E. A. S. XXIII, 53) erhielt ein Initiativkomitee in Zürich zuhanden einer zu bildenden Aktiengesellschaft die Konzession für den Bau und Betrieb einer schmalspurigen Strassenbahn vom Bahnübergang der Sihltalbahn (Anschluss an die Stadt.

Strassenbahn) bis zum Albisgütli, Zürich, Die Bahn (Albisgütlibahn) wurde von der Albisgütlibahn A. G. in Zürich gebaut und der Betrieb der Städtischen Strassenbahn Zürich übertragen gemäss Betriebsvertrag vom 28. März/ 17. April 1907 (E. A. S. XXIII, A. 25), der durch Bundesbeschluss vom 26. September 1907 die Genehmigung erhielt (E. A. 8. XXIII, 252). In der Folge erfuhren die Konzession verschiedene Änderungen und der Betrieb wesentliche Einschränkungen. Die Gesellschaft verkaufte nach ·und nach ihre Wagen an die Stadt Zürich, die beiden letzten durch Vertrag vom 16. Juni 1924, der gleichzeitig der Stadt das Recht einräumte, die Bahnanlage bis zum 30. Juni 1925 zum festen Preise von Fr. 45,000 käuflich zu erwerben.

Die bauliche Entwicklung der von der Bahn berührten Strassenzüge und die Zunahme des Verkehrs nach jener Gegend und dem Ütliberg veranlasste die Stadt, der Albisgütlibahn A. G. die Übernahme der Bahn -auf 1. Juli 1925 anzukündigen. Auf diesen Zeitpunkt ist die gesamte Bahnanlage der Albisgütlibahn ins Eigentum der Stadt Zürich übergegangen und bildet nun einen integrierenden Bestandteil dee Netzes der Städtischen Strassenbahn.

Mit Rücksicht auf diese Erwerbung stellt der Stadtrat von Zürich mit Eingabe vom 20. Mai 1925 das Gesuch um Ausdehnung der Konzession für die Städtische Strassenbahn Zürich vom 26. März 1897 auf die Linie der Albisgütlibahn unter gleichzeitiger Aufhebung der Konzession für die letztere Bahn, sowie des Betriebavertrages vom 28. März/17. April 1907.

Bundeablatt. 77. Jahrg. Bd. III.

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326 Im Gesuche wird bemerkt, dass yom 1. Juli 1926 an die Linie der Albisgütlibahu einen täglichen regelmässigen Betrieb erhalten solle, immerhin vorläufig mit reduzierter Zugsfolge. Eine Verbesserung werde möglich sein auf Anfang des Jahres 1927, wenn der Umbau der linksufrigen Zürichseebahn vollendet sein werde und der Niveauübergang bei der Tunnelstrasse wegfalle. Die neue Strecke solle der dritten Taxzone zugeteilt werden.

Laut dem erwähnten Kaufvertrag (Art. 2) verzichtet die Albisgütlibahn A. Gr. auf den Zeitpunkt des Eigentumsüberganges der Bahnanlage an die Stadt Zürich auf die Bundes-, die kantonale und die städtische Konzession, wird sofort in Liquidation treten und diese innert drei Monaten durchführen. Die beiderseits vorbehaltene Genehmigung des Kaufvertrages durch die Generalversammlung der Gesellschaft und den Stadtrat von Zürich ist erfolgt.

Aus dem vorgelegten Protokolle der Sitzung des Regierungsrätes des Kantons Zürich vom 11. Juni 1925 ergibt sich, dass diese .Behörde mit Beschluss von diesem Tage die Aufhebung der am 29. Dezember 1906 erteilten kantonalen Konzession der Albisgütlibahn A. G. genehmigt und der Ausdehnung der kantonalen Konzession der Städtischen Strassenbahn Zürich vom 12. März 1897 auf die Albisgütlibahn ihre Zustimmung erteilt hat.

Wir haben gegen das Gesuch um Ausdehnung und Aufhebung der Bundeskonzessionen nichts einzuwenden. In formeller Beziehung könnte sieh fragen, ob nicht statt dessen eine Übertragung der Konzession der Albisgütlibahn auf die Städtische Strassenbahn gemäss Art. 10 des Eisenbahngesetzes vom 23. Dezember 1872 vorgenommen werden sollte. Die beantragte Lösung empfiehlt sich aber mit Rücksicht auf die dadurch zu erzielende Einheitlichkeit der Konzession der Städtischen Strassenbahn Zürich. Was den erwähnten Betriebsvertrag vom 17. April 1907 anbelangt, wird er ohne weiteres gegenstandslos.

Zu bemerken bleibt, dass im nachstehenden Beschlussesentwurf, mit dem sich die gesuchstellende Behörde einverstanden erklärte, der Art. 19 der Städtischen Strassenbahnkonzession vom 26. März 1897 eine der neuerteilten kantonalen Bewilligung entsprechende redaktionelle Abänderung erlitten hat.

Indem wir Ihnen diesen Entwurf zur Annahme empfehlen, benutzen wir auch diesen Anlass, Sie unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern, .

Bern, den 13. November 1925.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Musy.

Der Bundeskanzler : Kaeslin.

327 (Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Ausdehnung der Konzession der Städtischen Strassenbahn Zürich , auf die Linie der Albisgütlibahn, vom Bahnübergang der Sihltalbahn bis zum Albisgütli, und Aufhebung der Konzession dieser Linie.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe der Zweiten Abteilung des Bauwesens der Stadt Zürich vom 20. Mai 1925, 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 13. November 1925, beschliesst: I. Die durch Bundesbeschluss vom 26. März 1897 (E. A. S. XIV, 369) erteilte und seither wiederholt durch Beschlüsse der Bundesversammlung und des Bundesrates (vgl. E. A. S. XXXVIII, 104 samt dortigen Verweisungen und E. A. S. XLI, 36) ausgedehnte und abgeänderte Konzession für den Bau und Betrieb der Städtischen Strassenbahn Zürich wird auf die Linie der Albisgütlibahn, vom Bahnübergang der Sihltalbahn bis zum Albisgütli, ausgedehnt. Gleichzeitig wird die durch Bundesbeschluss vom 11. April 1907 CE. A. S. XXIII, 53) erteilte, am 8. Oktober 1908 (E. A. S.

XXIV, 385) und 6. Juni 1913 (E. A. S. XXIX, 57) abgeänderte Konzession einer schmalspurigen Strassenbahn vom Bahnübergang der Sihltalhahn bis zum Albisgütli, Zürich (Albisgütlibahn) aufgehoben.

II. Art. 19 der Konzession der Städtischen Straasenbahn Zürich erhält .folgenden Wortlaut: ,,Art. 19. In Bezug auf die Benutzung der öffentlichen Strassen für die Anlage und den Betrieb gelten die Beschlüsse des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 12. März 1897, 7. Juni 1924 und .11. Juni 1925, soweit sie ; nicht mit den Bestimmungen der Bundeskonzession oder der Bundesgesetzgebung im Widerspruch stehen."

III. Der Bundesrat ist mit dem Vollzug dieses Beschlusses, der sofort in.Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Ausdehnung der Konzession der Städtischen Strassenbahn Zürich auf die Linie der Albisgütlibahn und Aufhebung der Konzession dieser Linie. (Vom 13. November 1925.)

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1925

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18.11.1925

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