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Gestützt auf diese Ausführungen beehren wir uns, Ihnen den nachfolgenden Beschlussentwurf zur Annahme zu empfehlen.

B e r n , den 7. Dezember 1925.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Musy.

Der Bundeskanzler:

Kaeslin.

# S T #

Bundesbeschluss betreffend

Abänderung des Bundesbeschlusses vom 11. Februar 1920 betreffend militärische Fussbekleidung.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 7. Dezember 1925 und in teilweiser Abänderung des Bundesbeschlusses betreffend die militärische Fussbekleidung vom 11. Februar 1920, beschliesst 1. Die Art. 2, 5 und 7 des Bundesbeschlusses betreffend die militärische Fussbekleidung vom 11. Februar 1920 werden aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: Art. 2. Aus diesem Vorrat werden den Rekruten aller Truppengattungen, mit Ausnahme der Kavallerie und sämtlicher Gebirgstruppen, ein Paar Marschschuhe zum herabgesetzten Preise von Fr. 12 verabfolgt.

Die Rekruten der Gebirgstruppen erhalten an Stelle der Marschschuhe ein Paar Beigschuhe, die Rekruten der Kavallerie ein Paar Reitstiefel zu den gleichen Bedingungen.

Die Rekruten sind zum Bezug von Ordonnanzschuhwerk verpflichtet-

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Bis zu ihrer gänzlichen Abzahlung bleiben diese Schuhe bzw. Stiefel Eigentum des Bundes.

Art. 5. Wer Ordonnanzschuhwerk zu herabgesetzten Preisen bezogen hat, ist verpflichtet, zu jedem Dienst mit diensttauglichem Schuhwerk der betreffenden Art einzurücken.

Art. 4 hiervor bleibt vorbehalten.

Kommt ein Wehrmann dieser Pflicht nicht nach, so ist er gehalten, auf eigene Rosten für Ersatz zu sorgen.

Art. 7. Der Bezug von Ordonnanzschuhwerk aus den Vorräten erfolgt gegen Empfangschein und ist unter Angabe der Art der Schuhe, der Urössennummer, der Kontrollnummer, des Ortes und des Datums des Bezuges, sowie der Bezugsart in das Dienstbüchlein des Bezügers einzutragen.

II, Dieser Beschluss tritt auf 1. Januar "1926 in Kraft, Der Bundesrat wird mit dessen Vollzug beauftragt.

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Bundesbeschluss betreffend Abänderung des Bundesbeschlusses vom 11. Februar 1920 betreffend militärische Fussbekleidung.

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Bundesblatt

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Foglio federale

Jahr

1925

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

49

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

09.12.1925

Date Data Seite

493-494

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10 029 567

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