Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Änderung des Vertrages zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und die Erleichterung seiner Anwendung vom 13. November 1969

Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Bundesrepublik Deutschland ­ unter Berücksichtigung des am 27. April 1999 in Bern geschlossenen Vertrages zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die grenzüberschreitende polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit, im Bestreben nach einer weiteren Erleichterung des justitiellen Rechtshilfeverkehrs sind wie folgt übereingekommen: Art. 1

Änderung des schweizerisch-deutschen Zusatzvertrages zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen

Der Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und die Erleichterung seiner Anwendung vom 13. November 1969 wird wie folgt geändert: (1) Artikel IV Absatz (1) wird wie folgt neu gefasst: «Die Auslieferung darf nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Staates verjährt ist.» (2) Artikel IV Absatz (2) wird aufgehoben.

Art. 2

Verhältnis zum geänderten Vertrag

Der Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und die Erleichterung seiner Anwendung vom 13. November 1969 und dieser Vertrag sind als eine Übereinkunft auszulegen und anzuwenden.

Art. 3

Inkraftsetzen

(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so schnell wie möglich in Berlin ausgetauscht. Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

1999-5946

949

Auslieferungsübereinkommen. Vertrag

(2) Die Registrierung des Vertrages beim Generalsekretariat der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird von deutscher Seite wahrgenommen.

Geschehen zu Bern am 8. Juli 1999 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft:

Für die Bundesrepublik Deutschland:

Huber

Bald

10691

950