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"Wahlen(Vom 5. Oktober 1925.)

Zolldepartement.

Zollverwaltung.

Kontrollgehilfe beim Hauptzollamt St. Gallen: Menner, Otto, von Baar, zurzeit Kontrollgehilfee beim Hauptzollamt Buchs.

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes, # S T #

(Übersetzung.)

Schweizerisch-türkischer Notenwechsel vom 19. September 1925 über den Handelsverkehr.

G e n f , den 19. September 1925.

Herr Minister, Unter Bezugnahme auf Artikel 3 dos heute unterzeichneten Freundschaftsvertrages zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Türkischen Republik habe ich die Ehre, ihnen zur Kenntnis "zu bringen, dass meine Regierung bereit ist, innerhalb von zwei Monaten nach dem Austausche der Ratifikationsurkunden zum genannter Vertrage Verhandlungen über einen Handelsvertrag aufzunehmen.

In Gewärtigung des Abschlusses dieses Vertrages erklärt sich dia Schweizerische Regierung, unter dem Vorbehalt, ihre Handlungsfreiheit durch Kündigung auf Monatsfrist zurückzunehmen, damit einverstanden, dass vom 1. Oktober 1925 an die nach der Schweiz eingeführten Bodenund Industrieerzeugnisse, sofern sie türkischen Ursprungs sind oder ausder Türkei eingeführt werden und zum Verbrauche, zur Wiederausfuhr oder zur Durchfuhr gelangen sollen, die Meistbegünstigung gemessen.

Die Geltung dieser vorläufigen Regelung ist indessen von der Voraussetzung abhängig, dass die nach der Türkei eingeführten Boden- und Industrieerzeugnisse, sofern sie schweizerischen Ursprungs sind oder au» der Schweiz eingeführt werden, die Behandlung gemessen, die für die Erzeugnisse der Signatarstaaten in dem am 24. Juli 1923 zu Lausanne unterzeichneten Handelsabkommen vorgesehen ist.

Genehmigen Sie, Herr Minister, dio Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

gez. Motta.

Tewfik Rouschdi Bey, Minister des Auswärtigen der Türkischen Republik, Genf.

249 G e n f , den 19. September 1925.

Herr Bunclesrat, Unter Bezugnahme auf Artikel 3 des heute unterzeichneten Freundschaftsvertrages zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Türkischen Republik habe ich die Ehre, Ihnen zur Kenntnis zu bringen, dass meine Regierung bereit ist, innerhalb von zwei Monaten nach dem Austausche der Ratifikationsurkunden zum genannten Vertrage Verhandlungen über einen Handelsvertrag aufzunehmen.

In Gewärtigung des Abschlusses dieses Vertrages erklärt sich die Türkische Regierung, unter dem Vorbehalt, ihre Handlungsfreiheit durch Kündigung auf Monatsfrist zurückzunehmen, damit einverstanden, dass vom 1. Oktober 1925 an die nach der Türkei eingeführten Boden- und Industrieerzeugnisse, sofern sie schweizerischen Ursprungs sind oder aus der Schweiz eingeführt werden und zum Verbrauche, zur Wiederausfuhr oder zur Durchfuhr gelangen sollen, die Behandlung gemessen, die für die Erzeugnisse der Signatarstaaten in dem am 24. Juli 1923 zu Lausanne unterzeichneten Handelsahkommen vorgesehen ist. Die Geltung dieser vorläufigen Regelung ist indessen von der Voraussetzung abhängig, dass die nach der Schweiz eingeführten Boden- und Industrieerzeugnisse, sofern eie türkischen Ursprungs sind oder aus der Türkei eingeführt werden, die Meistbegünstigung geniessen.

Genehmigen Sie, Herr Bundesrat, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

gez.

Dr. Kouschdi.

Herrn Bundesrat Giuseppe Motta, Vorsteher des Eidgenössischen Politischen Departomentes, Bern,

Bekanntmachung.

Das stenographische Protokoll über die Verhandlungen des Nationalrats in der Herbstsession 1925 betreffend die

Sicherung der Getreideversorgung des Landes kann von der unterzeichneten Amtsstelle in einer Sonderausgabe zum Preis von 50 Rappen bezogen werden.

B e r n , den 12. Oktober 1925,

(7.)

Sekretariat der Bundesversammlung.

250

Bewilligung zur Ausgabe von Lotterien.

In Ausführung von Art. 5, Abs. 4, der Vollziehungsverordnung zum eidgenössischen Lotteriegesetz ist eine Zusammenstellung der in der Zeit vom 1. Juli (Inkrafttretensdatum des Gesetzes) bis 31. Dezember 1924 auf Grund des Bundesgesetzes vom 8. Juni 1923 betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten von den Kantonen erteilten Bewilligungen zur Ausgabe von Lotterien zu gemeinnützigen und wohltätigen Zwecken ausgearbeitet worden.

Diese Zusammenstellung kann zum Preise von 60 Rappen bei der unterzeichneten Verwaltung bezogen werden.

B e r n , den 1. Oktober 1925.

Eidgenössische Steuerverwaltung.

Erlöschen der Auswanderungsagentur Eugen Bär in Luzern.

Am 31 März 1925 ist das Herrn Eugen Bär in Luzern am 23. Mai 1899 erteilte Patent zum Betrieb einer Auswanderungs- und Passageagentur erloschen und die Agentur selbst eingegangen.

Ansprüche, die nach Massgabe des Bundesgesetzes vom 22. März 1888 betreffend den Geschäftsbetrieb von Auswanderungsagenturen von Behörden, Auswanderern Passagieren oder Rechtsnachfolgern von solchen an die für die Agentur Eugen Bär in Luzern deponierte Kaution geltend gemacht werden können, sind dem unterzeichneten Amte vor dem 31. März 1926 zur Kenntnis zu bringen.

B e r n , den 2. April 1925.

(2..)

Eidgenössisches Auswanderungsamt.

Erlöschen der Auswanderungsagentur F. Techxz-Sulmoni & Co.

in Chiasso.

Am 19. Mai 1925 ist das Herrn Francesco Techxz-Sulmoni als bevollmächtigtem Geschäftsführer der Firma F. Techxz-Sulmoni & Co. in Chiasso am 26. November 1921 erteilte Patent zum Betrieb einer Auswanderungsund Passagoagentur erloschen und die Agentur selbst eingegangen.

Ansprüche, die nach Massgabe des Bundesgesetzes vorn 22. März 1888 betreffend den Geschäftsbetrieb von Auswanderungsagenturen von Behörden, Auswanderern, Passagieren oder Rechtsnachfolgern von solchen an die für die Agentur F. Techxz-Sulmoni & Co. in Chiasso deponierte Kaution geltend gemacht werden können, sind dem unterzeichneten Amte vor dem 19. Mai 1926 zur Kenntnis zu bringen.

B e r n , den 20, Mai 1925.

(2..)

Eidgenössisches Auswanderungsamt.

251

Verschollenheitsruf.

Das Bezirksgericht St. Gallen, 2.Abteilung, hat mit Beschluss vom 24. September 1925 die Einleitung des Verschollenheitsverfahrens angeordnet über : Johannes Küster, von Altstätten, geboren 24. Februar 1866, Sohn des Joh. Jakob Küster und der Anna Barbara, geb. Tagmann, August Heeb, von Altstätten, geboren 11. Mai 1855, Sohn des Johannes .Heeb und der Margaretha Barbara, geb. Scheitlin, Fritz Waltor Fiechter, von Dürrenroth, Kanton Bern, geboren 18. Juli 1892, Sohn des Johannes Fiechter und der Verena, geb. Kolller.

Die Genannten und alle, die über deren Verbleib Auskunft geben können, werden hiermit aufgefordert, sich innert Jahresfrist seit dieser Auskündung (7. Oktober 1925) beim Bezirksgerichtspräsidium St. Gallen zu melden, ansonst die Verschollenerklärung ausgesprochen wird.

St. G a l l e n , den 30. September 1925.

(3..).

Bezirksgerichtskanzlei St. Gallen.

# S T #

Wettbewerb- und Stellenausschreibungen sowie Anzeigen.

Verpachtung der Militärkantine in Frauenfeld.

Die Kantinenwirtschaft auf dem Waffenplätze Frauenfeld wird hiermit zur Verpachtung ausgeschrieben.

Die Vertragsbedingungen können bei der unterzeichneten Amtsstclle und bei der Kasernenverwaltung in Frauenfeld eingesehen werden.

Geschäftsübernahme am l. Januar 1926.

Angebote sind bis zum 31. Oktober 1925 franko an die unterzeichnete Amtsstelle einzureichen.

Den Angeboten sind Leumundszeugnisse sowie Ausweise über die Befähigung zur- richtigen Führung einer Militärkantine beizulegen.

Me Bewerber müssen Schweizerbürger sein.

B o r n , den 30. September 1925.

(2..)

Eidg. Oberkriegskommissariat.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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1925

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3

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41

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

14.10.1925

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248-251

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10 029 518

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