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Kreisschreiben des

Bundesrates an die Kantonsregierungen betreffend Erleichterung der Stimmabgabe bei eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen (Stimmabgabe am Samstag).

(Vom 3. April 1925.)

Getreue, liebe Eidgenossen!

Wir haben durch unser Kreisschreiben vom 16. März abhin Stellung genommen zu den Anregungen des Herrn Nationalrat Dr. Sträuli betreffend die Erleichterung der Ausübung des Stimmrechts in eidgenössischen Angelegenheiten. Inzwischen hat sich anlässlich der Vorbereitungen für die Volksabstimmung vom 24. Mai nächsthin erzeigt, dass für zahlreiche Stimmberechtigte das Bedürfnis besteht, bereits am Vormittag des Vortages (23. Mai) zur Stimmabgabe zugelassen zu werden.

Das Bundesgesetz betreffend Erleichterung der Ausübung des Stimmrechts vom 30. März 1900, das den Kantonen die Einfuhrung der sog.

,,Samstagsurne freistellt, sieht im deutschen Texte die Aufstellung der Urnen fü den ,,Vorabend" des Abstimmungstages vor, und wir haben Ihnen in dem erwähnten Kreisschreiben mitgeteilt, dass wir für angängig erachteten, unter dieser Zeitbestimmung den ganzen Nachmittag des Vortages, von 12 Uhr mittags an, zu begreifen. Nun wird aber von Vertretern der romanischen Schweiz geltend gemacht, dass der französische und der italienische Gesetzestext die Öffnung der Urnen für den ganzen Samstag gestatte, da der Begriff ,,Vorabend" dort mit französisch ,,la veille", italienisch ,,la vigilia* ausgedrückt werde, d. h. mit Worten, welche zur B e z e i c h n u n g des g a n z e n V o r t a g e s gebräuchlich seien. Unter diesen Umständen halten wir dafür, dass, ohne dem Gesetze vom 30. März 1900 Gewalt anzutun, es sich rechtfertige, die von dem damaligen Gesetzgeber bezweckte Erleichterung der Stimmabgabe als für den ganzen Vortag gültig aufzufassen und dadurch die Teilnahme an den eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen in erweitertem Masse zu ermöglichen.

138 Wir haben uns infolgedessen entschlossen, die Bestimmungen unseres Kreisschreibens vom 16. März abhin in der Weise abzuändern, dass wir die Kantone grundsätzlich ermächtigen: 1. inskünftig bei eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen die sog.

,,Samstagsurne" während des ganzen, dem Abstimmungssonntag vorangehenden Tages zur Benutzung durch die Stimmberechtigten bereitzustellen ; 2, entsprechend dieser Erweiterung, in denjenigen Gemeinden, wo eine . frühzeitige Aufstellung der Stimmurne nicht stattfindet, die vorherige Abgabe des verschlossenen Stimmzettels an einen Gemeindebeamten auch schon am Vormittag des Vortages zuzulassen.

Indem wir Sie ersuchen, hiervon Kenntnis zu nehmen, benutzen wir diesen Anlass, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfohlen.

B e r n , den 3. April 1925.

Im Namen des Schweiz;. Bundesrates, D e r B u n d e spr ä si den t : Musy.

Der Bundeskanzler: Kaeslin.

Bundesversammlun#ST# g.

Die vereinigte Bundesversammlung hat am 26. März 1925 folgende Wahlen vorgenommen: als M i t g l i e d des B u n d e s g e r i c h t e s Herrn Dr. jur. P lini o B o l l a , von Olivone, Advokat in Bellinzona, an Stelle des zum Direktor des Internationalen Bureaus des Weltpostvereins gewählten Herrn Garbani-Nerini ; · ; als B u n d e s k a n z l e r Herrn Dr. R o b e r t Kaeslin, von Beckenried und Aarau, an Stelle des verstorbenen Herrn Adolf Steiger, Die Session ist am 3. April 1925 geschlossen worden. Die Übersicht der Verhandlungen wird nächstens dem Bundesblatte beigelegt werden.

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Kreisschreiben des Bundesrates an die Kantonsregierungen betreffend Erleichterung der Stimmabgabe bei eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen (Stimmabgabe am Samstag). (Vom 3. April 1925.)

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Jahr

1925

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08.04.1925

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137-138

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