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Bundesblatt

77. Jahrgang.

Bern, den 27. Mai 1925.

Band n.

Erscheint wöchentlich. Preis SO Franken im Jahr, 10 Franken im Salbjahr, zuzüglich Nachnahme- and Postbestellungsgebühr.

Einrückungsgebühr : 50 Rappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an Stämpfli & de. in Bern.

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zu 1970

II. Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über Begnadigungsgesuche (Sommersession 1925).

(Tom 20. Mai 19250 Wir beehren uns, unter Vorlage der Akten, Ihnen über nachstehende 71 Begnadigungsgesuche Bericht zu erstatten und über deren Erledigung Antrag zu stellen: 69. Ernst Blattner, geb. 1901, Ausläufer, Küttigen (Aargau).

(Fälschung eines Postchecks, Betrug.)

69. Ernst B l a t t n e r ist am 30. Januar 1925 von der II. Abteilung des Obergerichtes des Kantons Aargau gestützt auf Art. 116 des Postgesetzes, Art. 61 und 33 des Bundesstrafrechtes und kantonale Bestimmungen betreffend Betrug zu 3 Monaten Gefängnis und Fr. 50 Busse verurteilt worden.

Blattner hat als Ausläufer einer Handelsgärtnerei dem Postcheckbüchlein seines Arbeitsgebers ein Formular entnommen, dasselbe auf den Betrag von Fr. 300 ausgefallt, die Unterschrift des Rechnungsinhabers gefälscht und die Fr. 300 beim Postanweisungsburea Aarau bezogen.

Für Blattner ersucht der Verteidiger um bedingten Erlass der Freiheits-strafe oder doch um deren Ermässigung bis zu 4 Wochen nebst bedingtem Erlass der Reststrafe. Zur Begründung des Hauptantrages wird in längeren Darlegungen geltend gemacht, der Fall hätte sich bei gesetzlicher Zulässigkeit zur bedingten Verurteilung geeignet; zum Eventualantrag wird ausgeführt, nach der aargauischen Strafvollzugspraxis würden Strafen bis zu 4 Wochen in Einzelhaft verbüsst, so dass bei dieser Art der Gesuchsentsprechung immerhin das Zusammentreffen Blattners mit andern Strafanstaltsinsassen vermieden werden könne. I m übrigen erfährt d i e die unrichtig ist, weil der Entscheid des aargauischenObergerichtess mit dem Bundesrecht im Einklang steht, wozu noch kommt, dass nach dem Wesen eines Begnadigungsgesuches die unsachlichen Ausfälle besonders befremden; es mag deshalb von vorneherein festgehalten werden, dass die Bundesblatt 77. Jahrg. Bd. II.

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462 Entgleisungen dem Verteidiger Blattners zur Last fallen und nicht vom Verurteilten selbst herrühren.

Der Gemeraderat Küttigen äussert sich dem Gesuche gegenüber dahin,, dass sich in den Familien-, Erwerbs- und Vermögens Verhältnissen nicht» Ausserordentliches vorfinde; es sei angebracht, das Strafurteil zu vollziehen. Die von der Bundesanwaltschaft nachträglich zum Mitbericht veranlasste kantonale Staatsanwaltschaft gelangt zum Ergebnis, eine Kürzung: der Strafzeit sei unangebracht, dagegen könne die bedingte Begnadigung befürwortet werden; hierzu wird besonders betont, dass der Verurteilte die Voraussetzungen aufweise, die das kantonale Recht zur Gewährung des bedingten Straferlasses erheische.

Unserseits ziehen wir zunächst in Erwägung, dass die Bundesversammlung in ähnlich gearteten Fällen von Fälschungsdelikten die bedingte Begnadigung bereits gewährt hat (beispielsweise i. S. Baumann, Nr. \ S des I.Berichtes vom 10. Mai 1921, Bundesbl. III, 132; i. S. Baumgart, Nr. 51 des II. Berichtes vom 19. November 1921, Bundesbl. V, 57). Ferner lässt sich auf Grund der Akten sagen, dass der sonst unbescholtene JungeMann die fehlerhaften Handlungen in einer augenblicklichen Geldverlegenheit beging, wobei er sich glaubhafterweise nicht getraute, den Vater um Geld anzugehen. Hinzu kommt, dass Blattner bereits 16 Tage in -Untersuchungshaft war, und sohliesslich, dass der neueste Polizeibericht über sein dermaliges Verhalten durchaus günstig lautet.

Wir b e a n t r a g e n , die Gefängnisstrafe von 3 Monaten unter Auferlegung einer Probezeit von 5 Jahren bedingt zu erlassen und als Bedingung besonders hervorzuheben, dass Blattner sich während der Probezeit nicht neuerdings ein vorsätzliches Vergehen zuschulden kommen lasse.

70. Fritz Sträub, geb. 1892, Landarbeiter, Belp (Bern), 71. Friedrich Bracher, geb. 1903, Melker, Fraubrunnen (Bern).

(Lebensmittelpolizei.)

In Anwendung von Art. 37, Abs. l und 2, des Lebensmittelpolizeigesetzes vom 8. Dezember 1905 sind verurteilt worden : 70. Fritz S t r ä u b , verurteilt am 11. Februar 1925 von der Ersten Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern zu Fr. 100 Busse.

Fritz Sträub, der im väterlichen Heimwesen den Stall besorgt, brachte im März letzten Jahres gewässerte Milch in die Käserei. Der erstinstanzliehe Richter hielt auf Grund von Indizien dafür,
dass die Milch vorsätzlich verfälscht sei, und verurteilte Sträub zu 2 Tagen Gefängnis und Fr. 40 Busse, wogegen die kantonale ßekursinstanz lediglich wegen fahrlässigen Inverkehrbringens gewässerter Milch verurteilte und von einer Freiheitsstrafe absah, jedoch die Busse erhöhte.

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Für Sträub wird um Erlass oder doch Ermässigung der Busse nachgesucht. Wie im Strafverfahren wird behauptet, die Wässerung sei lediglich darauf zurückzuführen, dass der damals im Stall anwesende Tierarzt nach Vornahme einer Operation Wasser verlangt habe, worauf in dem hernach zum Melken verwendeten Geschirr versehentlich ein Teil des Wassers zurückgeblieben sei. Da der Verurteilte im Stall durchaus Ordnung halte und ein blosses Missgeschick in Betracht komme, sei die Strenge dor Strafe unerklärlich.

Der Gemeinderat von Belp enthält sich eines Antrages und bemerkt lediglich, der Bestrafte sei von geringer Intelligenz. Der Regierungsstatthalter des Amtsbezirkes und die kantonale Direktion des Innern befürworten die Herabsetzung der Busse um die Hälfte, wogegen die kantonale Polizeidirektion Abweisung beantragt, da sich auf Grund der Akten ergebe, dass Sträub oberinstanzlich gut weggekommen sei. Das eidgenössische Gesundheitsamt spricht sich seinerseits entschieden für Abweisung aus.

Wir b e a n t r a g e n Abweisung, da Gründe, die eine Begnadigung besonders nahelegen, fehlen, insbesondere auch nicht ärmliche Verhältnisse geltend gemacht werden können.

71. Friedrich B r a c h e r , verurteilt am 22. Januar 1925 vom Gerichtspräsidenten von Fraubrunnen zu 10 Tagen Gefängnis.

Bracher, der als Melker 22 Kühe zu besorgen hatte, schüttete der Milch von ca. 90 Litern während drei Monaten regelmässig Wasser zu, um derart, wie er sagt, den durch die Winternahrung erfolgten Milchausfall zu vermindern und auf Grund der vermeintlich guten Leistungen eine Lohnerhöhung herbeizuführen. Insgesamt hat Bracher der Milch weit über 1000 Liter Wasser beigesetzt.

Für Bracher wird um Erlass der Gefängnisstrafe ersucht. Die Machenschaften seien auf törichten und eitlen Ehrgeiz zurückzuführen, indem Bracher als tüchtigster Melker der Gegend habe gelten wollen. Das Urteil habe ihm hinsichtlich seines verwerflichen Treibens die Augen geöffnet.

Bracher fechte die erkannte Strafe nicht an, dagegen ersuche er um Begnadigung, weil er bloss 22 jährig sei, keine Vorstrafen aufweise und befürchten müsse, fortan als Vorbestrafter gebrandmarkt zu sein. Dem Gesuch werden günstig lautende Zeugnisse beigelegt.

Die Direktionen des Innern und der Polizei des Kantons Bern beantragen Abweisung, desgleichen das eidgenössische
Gesundheitsamt. Hierzu wird bemerkt, die Jugend des Verurteilten, sein offenes Geständnis, die Versicherung seiner Reue und der Umstand, dass er keinen Gewinn erzielt habe, könnten zwar strafmildernd in Betracht fallen ; anderseits sei aber zu sagen, dass die Milchwässerung während langer Zeit und in einem außergewöhnlichen Ausmass erfolgt sei sowie, dass Bracher damit die gewinnsüchtige Absicht verbunden habe, eine Lohnerhöhung zu erlangen, obschon ein Wochenlohn von Fr. 30 sicher nicht zu wenig gewesen sei.

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Wir b e a n t r a g e n mit den Vorinstanzen Abweisung in Erwägung, dass die gesamten Verumständungen des Falles einen Gnadenakt nicht besondere nahelegen. Namentlich liegen nicht genügende Kommiserationsgründe vor, um die im Falle Reinhard (No. 6 des I. Berichtes vom 1. Mai 1925) ausnahmsweise beantragte bedingte Begnadigung auch gegenüber Bracher zu beantragen. .Der Straffall ist objektiv wie subjektiv schwererer Art, insbesondere hat Bracher, wie vom Gesundheitsamt zutreffend betont wird, unter anderem in gewinnsüchtiger Absicht gehandelt, ferner erfordern die persönlichen Verhältnisse des ledigen Gesuchstellers keine ausserordentliche Rücksichtnahme. Schliesslich liegt auf der Hand, dass im Interesse der Lebensmittelpolizei derartige Fälle von Milchwasserungen mindestens dieselbe scharfe Ahndung nahelegen, wie Fälschungen, die auf eine vorhandene Notlage zurückzuführen sind.

72. Alîred Obi, geb. 1877, Händler, St. Margrethen (St. Gallen).

(Tierseuchenpolizei.)

72. Alfred 0 b i ist am 14. Februar 1922 vom Bezirksgericht Unterrheintal in Anwendung der Art. 14, 15 und 41, Abs. l, des Bundesgesetzes betreffend die Bekämpfung der Tierseuchen vom 13. Juni 1917 zu Fr. 100 Busse verurteilt worden.

Obi hat im September 1921 das Fleisch eines von andern im Ausland geschlachteten Rindes, das in Vierteln über die Grenze geschmuggelt wurde, nachts entgegengenommen und mit einem Wagen dem Abnehmer zugeführt. Hierbei wurden auch die Vorschriften über den, Tierverkehr missachtet. Die Angelegenheit ist der Bundesversammlung als Begnadigungsbehörde bereits anlasslich des Gesuches Blum unterbreitet worden, das, bei einer Busse von Fr. 200, antragsgemäss zum Erlass der Restbusse von Fr. 75 führte (Nr. 10 des I. Berichtes vom 7. November 1924. Bundesbl.

III, S, 722).

Obi, der an die Busse Fr. 50 abbezahlt hat, ersucht, mit dem Hinweis auf seine durch Unfall verminderte Verdienstmöglichkeit und die vorhandenen Familienlasten, um Begnadigung.

Das Bezirksamt Unterrheintal bezeichnet Obi als armen Mann, der zurzeit Armenunterstützung beziehe, und empfiehlt, von der Restbusse Fr. 30 zu erlassen. Die Staatsanwaltschaft und das Justizdepartement des Kantons St, Gallen befürworten den gänzlichen Erlass.

Wir b e a n t r a g e n aus Kommiserationsgründen, die verbleibenden Fr. 50 gänzlich zu erlassen.

465 73. Otto Merz, geb. 1893, Koch, Matten (Bern), 74. Ernst Minnig, geb, 1879, Arbeiter in einer Holzhandlung, Boltigen (Bern), 75. Florian Kasper, geb. 1888, Landwirt, Küblis-Prada (Graubünden).

(Jagdpolizei.)

In Anwendung des Bundesgesetzes über Jagd und Vogelschutz vom 24. Juni 1904, zum Teil in Verbindung mit kantonalem Jagdrecht, sind verurteilt worden: 73. Otto Merz, verurteilt am 7. Juli 1924 vom Gerichtspräsidenten von Interlaken zu Fr. 100 Busse.

Merz hat in Wilderswil, mithin im Bannbezirk Bödeli, einen Häher geschossen.

Merz ersucht um Erlaas oder doch Ermässigung der Busse. In dem Ende Januar eingereichten Gesuch wird hauptsächlich ein monatelanger Spitalaufenthalt und die seitherige Arbeitslosigkeit betont.

Der Gerichtspräsident von Interlaken, der Regierungsstatthalter des Amtsbezirkes, die Forst- und die Polizeidirektion des Kantons Bern, desgleichen die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei erachten eine Herabsetzung der hohen Mindestbusse nach der Lage des Falles als angemessen.

Im Anschluss an die übereinstimmenden Anträge der Vorinstanzen b e a n t r a g e n wir, die Busse von Fr. 100 um die Hälfte zu ermässigen.

74. Ernst M i n n i g, verurteilt am 3. Oktober 1924 vom Gerichtspräsidenten von Obersimmental zu Fr, 160 Busse, unter Konfiskation der unerlaubten Waffe.

Minnig wurde an einem Septembersonntag letzten Jahres im Bannbezirk Stockhorn mit einer zusammenschraubbaren Flinte verbotenen Kalibers betroffen. In dem vom Wildhüter beanstandeten Rucksack befand sich ausserdem eine anschraubbare Schalldämpfervorrichtung. Dem Wildhüter gegenüber fällt Minnig der kantonalrechtliche Tatbestand der Widersetzlichkeit gegen Beamte zur Last.

Für Minnig wird um gänzlichen Erlass der Busse nachgesucht, da er für 13 minderjährige Kinder zu sorgen habe, auf seinen Taglohn angewiesen sei und mit der Umwandlungshaft rechnen müsse. Minnig sei zum Jagdfrevel einzig verleitet worden im Bestreben, seiner Familie einmal einen Braten zu verschaffen.

Der Gemeindepräsident von Boltigen bezeichnet Minnig als fleissigen, soliden Arbeiter mit gutem Leumund und betont nachdrücklichst, dass er seine grosseFamilie ohne fremde Hilfe durchbringe. Der Gemeinderatspräsident und der Verweser des Amtsbezirkes befürworten das Gesuch. Die Forstund die Polizeidirektion des Kantons
Bern hoben demgegenüber hervor, dass die in Betracht kommenden Widerhandlungen mit aller Schärfe geahndet werden müssten; immerhin wird im Hinblick auf die Familien-

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lasten, als weitestgehendes Entgegenkommen, erklärt, es könne in die Ermässigung der Busse um die Hälfte eingewilligt werden.

Die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei bemerkt, nach der Jagdausrüstung mit Schrauberflinte und Schalldämpfer und nach dem Benehmen gegenüber dem Wildhüter könne Minnig nicht als harmloser Gelegenheitsfrevler betrachtet werden. Die Busse von Fr. 160 müsse in Anbetracht der vorliegenden Gesetzesübertretungen als milde Bestrafung bezeichnet werden. Im Interesse der Handhabung der Jagdpolizei sei in solchen Fällen von einer Begnadigung in der Kegel abzusehen. Den offenbar sehr bedrängten finanziellen Verhältnissen des Gesuchstellers könne dadurch etwas Rücksicht getragen werden, dass ihm die Bezahlung der Busse in angemessenen Raten gewährt werde.

Wir b e a n t r a g e n aus denselben Erwägungen Abweisung zurzeit, in der Meinung, dass Minnig im Wege von Ratenzahlungen zunächst einen namhaften Betrag aufbringen soll. Die gänzliche Begnadigung fällt ausser Betracht, die teilweise Begnadigung wäre im jetzigen Zeitpunkt offensichtlich verfrüht.

75, Florian K a s p e r , verurteilt am 12. Februar 1923 vom Bezirksamt Unterrheintal zu Fr. 300 Busse und Jagdberechtigungsentzug für weitere 3 Jahre,-d.h. bis Januar 1928.

Kasper hat im Januar 1923 in Gemüseland am Waldrand eine eiserne Falle gestellt, damit einen Hasen gefangen und ausserdem eine Katze derart zugerichtet, dass das Tier abgetan werden musste.

Kasper ersucht um Aufhebung des Jagdbereehtigungsentzuges. Er habe nun, auf Grund eines früheren Urteils, bereits drei Jahre der Jagd entsagen müssen; "was das heisse, könne nur ein Jäger nachempfinden.

Man möge seinem Versprechen, nie mehr zu freveln, Glauben schenken.

Das Bezirksamt Unterrheintal schreibt, die Busse und die Kosten seien ratenweise beglichen, weshalb gegen eine Verkürzung des Jagdberechtigungsentzuges nichts eingewendet werde. Dasselbe erklären die kantonale Staatsanwaltschaft und das kantonale Justizdepartement. Die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragt demgegenüber Abweisung zuzeit. Kasper sei die Jagdberechtigung wegen Jagdvergehens im Bückfall erstmals durch Urteil des Kreisgerichtes Trins vom 28. Januar 1922 entzogen worden. Er befinde sich heute im zweiten Rückfall. Das reichhaltige Verzeichnis
seiner Jagd vergehen weise verschiedene schwerwiegende Vergehen auf, weshalb ein längerer Jagdberechtigungsentzug wegen unweidmännischen Jagens (Erlegen einer säugenden Gemsgeiss, neuestens Fallenstellen auf Hasen) als durchaus gerechtfertigt erscheine.

Seit dem letzten Strafurteil seien erst zwei Jahre verflossen ; der Gesuchsteller solle in längerer Bewährungsfrist zunächst zeigen, dass seine Versprechen ernst gemeint seien.

Wir b e a n t r a g e n aus denselben Erwägungen, das Gesuch abzuweisen.

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"76. Emu Borger, geb. 1896, Hausierer, Bern, 77. Fridolin Anklin, geb. 1880, 78. Joseph Anklin, geb. 1897, beide Berufsfischer Zwingen (Bern).

(Fischereipolizei.)

In Anwendung dea Bundesgesetzes betreffend die Fischerei vom 21. Dezember 1888 sind verurteilt worden: 76. Emil H o r g e r , verurteilt am 21. Juni 1923 vom Gerichtspräsidenten von Bern zu Fr. 50 Busse.

Da die Strafakten bei einer hermachen Behörde verloren gegangen ·sind, kann aktenmäesig auf die Einzelheiten des Falles nicht eingetreten ·werden. Nach den von der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei angehobenen Erkundigungen ist die Strafanzeige wegen unerlaubter Netzfischerei, d. h. wegen Fischens mit zu engmaschigem Netz, und wegen Widersetzlichkeit erfolgt.

Horger, der an die Busse die Hälfte entrichtet hat, ersucht um Erlass ·der verbleibenden Fr. 25. Er habe gutgläubig gehandelt, zudem sei kurz nach seiner Verurteilung Weisung erteilt worden, den in Betracht kommenden Raubfischen (Egli) beim Fischfang nach Möglichkeit zuzusetzen.

.Mit seiner Handlungsweise sei er der behördlichen Anordnung lediglich vorangegangen. Da er in äusserst ärmlichen Verhältnissen lebe, benötige er sein Geld für Unterhalt und Kleidung.

Die Polizeidirektion der Stadt Bern beantragt Abweisung, wozu geschrieben wird, Horger sei der Behörde als leichtsinniger Mensch bekannt; «r arbeite wenig oder nichts, befasse sich dagegen häufig mit Fischen.

Dabei bekümmere er sich um die gesetzlichen Vorschriften in keiner Weise, auch sei er gegen die Aufsichtsorgane bereits tätlich geworden und verdiene keine Nachsicht. Der Regierungsstatthalter des Amtsbezirkes, die Forst- und die Polizeidirektion des Kantons Bern und die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen einhellig Abweisung.

Wir b e a n t r a g e n ebenso, das Gesuch abzuweisen.

77 und 78. Fridolin und Joseph A n k l i n , verurteilt am 27. Januar 1925 vom Gerichtspräsidenten von Delsberg, ersterer zu Fr. 200, letzterer zu Fr. 50 Busse, nebst Konfiskation der beanstandeten Reusen.

Die beiden Anklin sind verurteilt worden, weil sie bei Ausübung ihres Gewerbes in der Birs in fortgesetzter Weise und in grosser Zahl .zu engmaschige Reusen gebrauchten.

Beide ersuchen um Erlass der Bussen und Rückgabe der beschlagnahmten Netze. Sie behaupten, der Fischfang
mit Reusen von ca. 25--27 mm :sei in der Birs seit Jahren anstandslos betrieben worden; noch vor einem Jabr habe ein Beamter der bernisehen Forstdirektion die eben erwähnte Maschenweite zugestanden. Mit der nunmehr verlangten Maschenweite

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von 30 mm könnten die Berufsfischer der Birs schlechterdings nicht mehr bestehen. Um Begnadigung werde nicht zuletzt deshalb nachgesucht, weil die Brüder Anklin zur Hebung des Fischbestandes in der Birs alljährlich mehr als das Dreifache der geforderten Jungfische aussetzten, wozu noch beigefügt werde, dass sie dem Staate an Pachtzinsen jährlich Fr. 1100bezahlten.

Der Gemeinderat von Zwingen befürwortet das Gesuch, wogegen die Forst- und die Polizeidirektion des Kantons Bern, desgleichen die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei Abweisung beantragen.

Nach Überprüfung der Akten ergibt sich unseres Erachtens mit den Vorinstanzeti, dass die Behauptung der Gesuchsteller, sie hätten im Einverständnis mit den Aufsichtsorganen gehandelt, unrichtig ist. Diesbezüglich kann insbesondere auf die Zeugenaussage Kilcher, Akten S. 37, verwiesen, werden. Die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei bemerkt weiterhin zutreffend, gegen den guten Glauben der Bestraftenspreche auch der Umstand, dass sie nach der erstmaligen Beschlagnahmevon Reusen mit gleichen Geräten unbekümmert weiter fischten und derart erneute Anzeigen veranlassten. Die bernische Forstdirektion bemerkt hinsichtlich des vorbestraften Fridolin Anklin, sie habe sich Jahr für Jahr mit Klagen über sein Treiben zu befassen, indem er sich immer scharf an der Grenze des Erlaubten bewege.

Da Kommiserationsgrüude, die einer näheren Überprüfung standhalten, nicht geltend gemacht werden können, b e a n t r a g e n wir Abweisung.

79. Fritz Hutmacher, geb. 1888, Käser, Ependes (Waadt), 80. Samuel Gertsch, geb. 1878, Landwirt, Matten (Bern).

(Forstpolizei,) Gestützt auf die Bundesratsbeschlüsse vom 23. Februar 1917 betreffend Überwachung der Holznutzung in den privaten Nichtschutzwaldungen und vom 20. April 1917 betreffend Erhöhung der Bussen für verbotene Abholzungen in Verbindung mit kantonalen Ausführungserlassen wurden verurteilt : 79. Fritz H u t m a c h e r , verurteilt durch Entscheide des Obergerichtes des Kantons Luzern vom 12. Juli 1921 und des Amtsgerichtes Entlebuch vom 21. Juli 1922 zu Bussen von insgesamt Fr. 3451.

Die Angelegenheit Hutmacher iat der Bundesversammlung als Begnadigungsbehörde in den Einzelheiten unterbreitet worden aus Anlass eines ersten vom Bruder des Verurteilten eingereichten Begnadigungsgesuches. In Betracht kommen fortgesetzte, unbefugte Holzschläge des damaligen Landwirtes Fritz Hutmacher im Flühli aus den Jahren 1918 bia

46£ 1920, wobei die forstpölizeilichen Zuwiderhandlungen nach den tatbeständlichen Begleitumständen als besonders schwerer Art bezeichnet werden müssen. Das erste Begnadigungsgesuch wurde deshalb von der Bundesversammlung in dor Sommersession 1923 antragsgemäss dahin erledigt, dass hinsichtlich der zwei Bussen Abweisung erfolgte und lediglich di& zu gewärtigende Umwandlungshaft auf 3 Monate beschränkt wurde (Nr. 64 des II. Berichtes vom 15. Mai 1923, Bundesblatt II, S. 151 ff.). In der Folge haben jedoch die zuständigen kantonalen Strafvollzugsbehörden von der Anordnung der Umwandlungshaft Umgang genommen und im Sinne der herkömmlichen Strafvollzugspraxis dem Verurteilten, bzw. dem für ihn sich verwendenden Bruder, die Möglichkeit regelmässiger Teilzahlungen zugebilligt. Hinsichtlich des Bussenvollzuges ergibt sich heute, dass die Hälfte der Bussen, mithin Fr. 1725, abbezahlt ist.

Unter Hinweis auf diese Leistungen stellt der Bruder des Verurteilten nunmehr das Gesuch, die verbleibende Bussenhälfte zu erlassen. Er betont neuerdings, dass der Verurteilte, der heute Käser ist, für Frau und fünf unerzogene Kinder zu sorgen habe, weshalb ihm die Bussentilgung unmöglich sei. Im übrigen wird gesagt, Fritz Hutmacher halte sich gut und sei arbeitsam.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern wiederholt ihren bereits dem ersten Gesuch gegenüber vertretenen Abweisungeantrag, wogegen das kantonale Justizdepartement angesichts der vom Bruder des Verurteilten aufgebrachten Opfer ein Einsehen haben will und den Erlass der Restbusse befürwortet. Dasselbe beantragt die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei.

Nach erneuter Überprüfung der Angelegenheit kann eingeräumt werden, dass die zur Hälfte erfolgte Tilgung der Bussen eine veränderte Sachlage schafft. Zutreffend bemerkt die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei, nach Annahme der Teilzahlungen wäre heute, fünf Jahre nach den Verfehlungen, eine Umwandlungsstrafe nicht mehr am Platze. Ferner darf, bei dem jetzigen Stande der Gesetzgebung, kommiserationsweise Berücksichtigung finden, dass der an die Bussen bezahlte Betrag bereits einem Ansatz von Fr. 8. 30 per m D gleichkommt, somit das heute geltende Bussenminimum für verbotene Abholzungen von Fr. 5 erheblich übersteigt. Fritz Hutmacher befindet sich heute in einem
andern Kanton und in veränderten Lebensverhältnissen. Sein Bruder hat es mit.

Erfolg auf sich genommen, ihm eine neue Existenz gründen zu helfen und damit die brüderliche Solidarität in einer Weise betätigt, die ihrerseits geeignet ist, den beteiligten Personen vermehrtes Interesse und Mitgefühl entgegenzubringen.

Abschh'essend b e a n t r a g e n wir, die Bussen von total Fr. 3451 bis zum Betrage von Fr. 2000 zu ermässigen, so dass nach Abzug der entrichteten Fr. 1725 noch Fr. 275 aufzubringen sind.

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80. Samuel G e r t s c h , verurteilt am 19. Mai 1924 vom Gerichtspräsidenten von Interlaken zu Fr. 520 Busse.

Gertsch hat in den Jahren 1921--24 in Schutzwaldgebiet unter zwei Malen ohne Befugnis total 52 ms Holz schlagen lassen, wobei erschwerend in Betracht kommt, dass ihm die einschlägigen Bestimmungen bekannt waren und dass man ihn gewarnt hatte.

Gertsch ersucht um Erlass oder doch Herabsetzung der Busse, mindestens aber um Zubilligung von Zahlungsaufschub, um der Umwandlungshaft vorzubeugen. Hierzu wird augebracht, Gertsch habe die in Betracht kommende Alp im kritischen Jahre 1920 erstanden und in der Folge wegen der Maul- und Klauenseuche kein Grossvieh annehmen können, so dass ihm der Sommerlohn entgangen sei. Beim Fehlen von genügendem Kapital für den Kauf und den Betrieb, nicht zuletzt auch aus Sorge für die Familie, habe Gertsch ala Notbehelf seine Zuflucht zu den Holzschlägen nehmen müssen. Bereits seien die nicht besonders günstig gestellten Bürgen veranlagst gewesen, zu ihrem Schaden einzulenken, um die Familie vor dem Ruin zu retten.

Der Gerichtspräsident von Interlaken hält eine kleinere Reduktion der Busse als angezeigt. Der Gemeinderat von Matten befürwortet die Herabsetzung um die Hälfte und Stundung bis zum Herbst 1925 ; Gertsch habe eine achtköpfige Familie zu ernähren und sei finanziell sehr bedrängt. Der ßegierungsstatthalter des Amtsbezirkes befürwortet das Gesuch ebenfalls.

Im weitern befinden sich in den Akten eingehende Stellungnahmen der kantonalen Forstbehörden und der kantonalen Polizeidirektion, denen zu entnehmen ist, dass eine beträchtliche Herabsetzung der Busse befürwortet wird, d. h. bis zu Fr. 200 oder selbst Fr. 100, jedoch unter der Auflage, dass Gertsch ganz bestimmte Verpflichtungen über den Auftrieb von Ziegen und Schafen eingehen solle, um so einer fernem Schädigung des von Gertsch offensichtlich rücksichtslos behandelten Waldgebietes einigermassen vorzubeugen. Für die Einzelheiten der aufschlussreichen Stellungnahmen verweisen wir auf die Berichte selbst.

Die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei bemerkt demgegenüber zutreffend, den vom Standpunkt des Waldschutzes begreiflichen Anträgen der Forstorgane könne kaum Folge gegeben werden, da es nicht angängig erscheine, dem Alpbesitzer auf diesem Weg das freie Nutzungsrecht seiner
Alpweide einzuschränken. Im übrigen wird festgestellt, dass Gertsch zum Walde offenbar überhaupt keine Sorge trage ; wenn trotzdem mit Rücksicht auf seine bedrängte finanzielle Lage Gnade für Recht walten solle, so werde beantragt, die Busse keinesfalls weiter zu ermässigen als bis zum heute geltenden Mindestansatz von Fr. 5 per m3, mithin die Busse nicht um mehr als die Hälfte zu ermässigen.

Unserseits b e a n t r a g e n wir Abweisung zurzeit, in Erwägung, dass die gänzliche Begnadigung von vorneherein ausser Betracht fällt und dasa

471 die Gewährung der teilweisen Begnadigung im jetzigen Zeitpunkt verfrüht wäre. Nach dem heutigen Stande der Angelegenheit genügt es vollauf, die Zubilligung von Ratenzahlungen nach herkömmlicher Praxis den zuständigen kantonalen Strafvollzugsbehörden anheimzustellen ; ferner kann Gertsch bei dieser Gelegenheit im Interesse des Waldschutzes auf die begründeten Aussetzungen der Forstorgane hingewiesen werden. Je nach den Feststellungen über den bezeigten guten Willen ist eine spätere Begnadigung nicht ausgeschlossen.

81. Fhilomene Käoh-Rinner, geb. 1889, Händlerin, Ermonsee (Luzern), 82. Ernst Arnold Wüthrich, geb. 1866, Verleger, Dietikon (Zürich).

(Patenttaxengesetz.)

In Anwendung des Bundesgesetzes betreffend die Patenttaxen der Handelsreisenden vom 24. Juni 1892 sind verurteilt worden : 81. Philomene K ach-Rinner, verurteilt am 30. September 1924 vom Bezirksgericht Kulm zu Fr. 20 Busse.

Frau Käch hat in Reinach für einen Dritten Bestellungen auf Honig aufgenommen, ohne die hierzu notwendige Ausweiskarte zu besitzen.

Frau Käch ersucht um Erlass der Busse und der Taxnachzahlung.

Sie habe nicht gewusst, dass eine Ausweiskarte benötigt werde, indem das Hausieren mit Erzeugnissen der einheimischen Landwirtschaft im Kanton Luzern ohne Patent gestattet sei. Im übrigen werden die ärmlichen Verhältnisse der G-esuchstellerin betont.

Das urteilende Gericht befürwortet die Begnadigung bereits in den Urteilserwägungen. Weiterhin wird das G-esuch empfohlen vom Gemeinderat von Ermensee, der über Frau Käch in günstigem Sinne Auskunft gibt. Die Handelsabteilung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes spricht sich desgleichen für den Erlass der Busse aus mit dem Beifügen, auf Grund des vom Polizeidepartement des Kantons Luzern beschafften Berichtes sei die Taxnachzahlung bereits erlassen worden.

Da die Übertretung nach den vorhandenen Umständen geringfügiger Art ist, ärmliche Verhältnisse nachgewiesen sind und die Gesuchstellerin gut beleumdet ist, b e a n t r a g e n wir, die Busse zu erlassen.

82. Ernst Arnold W ü t h r i c h , verurteilt am 8. Oktober 1924 vom Bezirksgericht Aarau zu Fr. 24 Busse. Auf eine Beschwerde ist das kantonale Obergericht nicht eingetreten, wobei in den Urteilsmotiven immerhin ausgeführt wird, bei materieller Erledigung wäre das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen.
Wüthrich hat anlässlich des eidgenössischen Schützenfestes in Aarau in der Festhalle Prospekte mit Bestellscheinen betreffend ein illustriertes Festalbum verteilt und derart Bestellungen gesucht.

472 Wüthrich ersucht um Erlass der Busse und Befreiung von der Taxnachzahlung; nach näherer Schilderung des Vorganges hält er dafür, die Betrafung sei zu Unrecht erfolgt, jedenfalls sei das scharfe Vorgehen gegen ihn unerhört und bedauerlieh. Man möge berücksichtigen, dass das Album in der Folge nicht erschienen aei und er viele unnütze Spesen gehabt habe.

Die Handelsabteilung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes beantragt Abweisung, indem die dem Verurteilten auferlegte Geldbusse angesichts der erwiesenen Übertretung des Patenttaxengesetzes nicht als übermässig hoch anzusehen sei. Ebenso liege kein Grund vor, dieNachzahlung der umgangenen Taxe zu erlassen.

Wir halten ebenfalls dafür, dass Gründe, die eine Begnadigung nabelegen, nicht vorliegen, und b e a n t r a g e n , das Gesuch, soweit es die Busse betrifft, abzuweisen. Mit der Taxnachzahlung hat sich die Bundesversammlung nicht zu befassen.

83. Hugo Hohensee, geb. 1888, Kaufmann, Lörrach (Baden).

(Übertretungen des Pulverregals und des Zollgesetzes.)

83. Hugo H o h e n s e e ist im Oktober 1923 in Anwendung des Bundesgesetzes über das Pulverregal vom 30. April 1849 bzw. des Zollgesetzes vom 28. Juni 1893 und zudienender HHasse mit zwei Bussen belegt worden, nämlich von der eidgenössischen Oberzolldirektioti mit Fr. 69. 30, von der eidgenössischen Kriegsmaterialverwaltung mit Fr. 1008.

Hohensee, der bereits im Mai 1923 wegen Munitionsschmuggels gebüsst werden musste, hat im September 1923 in Riehen einen Posten Floberttnunition erstanden, von dem er wissen musste, dass er eingeschmuggelt war.

Für Hohensee ersucht die Ehefrau ' um Erlass der Eestbusse mit dem Hinweis, dass sie die Busse ratenweise bis zum Betrage von Fr. 524. 80 abbezahlt habe; Hohensee selbst sei seit einem Tramunfall schwer nervenleidend, so dass der Unterhalt der Familie der Ehefrau auferliege.

Da die Gresuchsanbringen zutreffen, b e a n t r a g e n wir mit der eidgenössischen Kriegsmaterialverwaltung, die Restbusse aus KommiseratiousSTÜnden zu erlassen.

84. Hans Hoîer, Magaziner, Ölten (Solothurn), 85. Emilie Hofer-Müller, Ehefrau des Hans, Ölten (Solothurn), 86. Jean Teppaz, geb. 1878, Kaufmann, Genf.

(Zollvergehen.)

In Anwendung des Zollgesetzes vom 28. Juni 1893 und zudienender Vollzugserlasse sind verurteilt worden :

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84 und 85. Hans und Emilie Hofer-Müller, verurteilt am 3. Juli 1922 vom Polizeigericht des Kantons Basel-Stadt gemeinsam zu einer Busse von Fr. 2315. 06.

Die Eheleute Hofer haben im Jahre 1922 die zollfreie Einfuhr der Aussteuer zu Unrecht erwirkt, indem, die Ehefrau in Wirklichkeit nicht als aus dem Ausland anziehender Ehegatte im Siane der Zollvorschriften in Betracht kam ; ferner entsprach die Aussteuer nach Menge, Art und Beschaffenheit nicht der Lage der Eheleute, sondern enthielt bei näherein Zusehen zwei Aussteuern, wovon die eine in der Folge von einem Bruder des Verzeigten benutzt .wurde. Weiterhin haben die Eheleute Hofer einen Teil der Aussteuer ohne Bewilligung der Zollverwaltung verpfändet.

Hofer ersucht um Erlass der Restbusse, die er, statt mit Fr. 965. 06.

irrtümlich unter Einschluss des einfachen Zollbetrages von Fr. 2315. 06 und der Verfahrenskosten von Fr. 54.70 mit Fr. 3334. 82 berechnet. In monatlichen Teilzahlungen sind bis anhin Fr. 1350 entrichtet worden.

Hofer schreibt, bei seinem bescheidenen Einkommen zu weiteren Zahlungen nicht mehr in der Lage zu sein. Er sei heute Angestellter seines Onkels, eines Gemüsehändlers, und betreibe in den Sommermonaten auf eigene Rechnung den Früchte- und Kartoffelhandel. Im Jahre 1924 habe er wahrheitsgetreu die Summe von Fr. 2800 versteuert. Dabei müsse er für die Ehefrau und ein Kind aufkommen. Bei dieser Sachlage sei ohne weiteres klar, dass auch im Betreibungswege von ihm nichts zu erlangen sei.

Die eidgenössische Oberzolldirektion schreibt zu dem Gesuch, es handle sich um eine wohlüberlegte, raffiniert vorgenommene Hinterziehung des Einfuhrzolles. Der Richter habe lediglich auf eine Busse in der Höhe des einfachen Zollbetrages erkannt, worin eine grosse Milde liege. Mit rechtlichen Erwägungen lasse sich der Erlass der Restbusse nicht begründen; sollte jedoch die Begnadigungsbehörde aus Gründen der Kommiseration den Erlass in Erwägung ziehen, so könne sich die Zollverwaltung einverstanden erklären, namentlich da Hofer nicht unerhebliche Zahlungen aufgebracht habe.

Angesichts der vorhandenen Teilzahlungen von Fr. 1350 b e a n t r a g e n wir, die Restbusse kommiserationsweise bis zum Betrag von Fr. 150 zu ermässigen, so dass die Eheleute Hofer eine Busse von insgesamt Fr. 1500 zu entrichten haben. Mit dem einfachen Zollbetrag und
den Kosten hat sich die Bundesversammlung als Begnadigungsbehörde nicht zu befassen.

86. Jean T e p p a z , am 7. Oktober 1924 vom Zolldepartement mit Fr. 1680 gebüsst. Der beim Bundesrat erhobene Rekurs ist am 10. März 1925 abgewiesen worden.

Die Firma J. Teppaz und Cie. in Genf hat im Jahre 1923 in beträchtlicher Menge französische Butter unter missbräuchlicher Inanspruchnahme der Freizonenvergünstigung über die Grenze gebracht, bzw. sich durch Abnahme der Butter mindestens der Zollhehlerei schuldig gemacht. Infolge teilweiser Verjährung konnten dem Fiskalstrafverfahren lediglich die

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1200 kg zugrunde gelegt werden, die nach dem 11. August 1923 eingeführt wurden. Die ausgesprochene Busse belauft sich auf das Siebenfache des umgangenen Zolles von Fr. 240.

Das von einem Bevollmächtigten verfasste Gesuch bezweckt, gegenüber dem bundesrätlichen Rekursentscheid im Begnadigungswege zu erlangen, dass der wegen vorhandenen Rückfalls gesetzlich unzulässige Nachläse eines Dritteiis der Busse nunmehr von der Bundesversammlung als Begnadigungsbehörde gewährt werde. Hierzu soll einmal die vorbehaltlose Unterziehung des Teppaz veranlassen, ferner der gute Ruf der Firma, insbesondere ihre sonst guten Beziehungen mit der Zollverwaltung.

In den Akten befindet sich ein eingehender Bericht der Zolldirektion Genf. Die Oberzolldirektion beantragt Abweisung.

Wir b e a n t r a g e n ohne weiteres Abweisung und beziehen uns für die Einzelheiten des Falles auf die Erwägungen unseres Rekursentscheides.

Ee liegt auf der Hand, dass die Bundesversammlung als Begnadigungsbehörde, einem Antrag wie dem vorliegenden nur entsprechen kann, wenn dies vom Gesichtspunkt der B e g n a d i g u n g besonders naheliegt. Andernfalls wäre zu gewärtigen, dass ein Zollstraffall, der im Rahmen des Fiskalprozessgesetzes seine gesetzmässige Erledigung gefunden hat, regelmässig noch vor die Bundesversammlung gebracht wird, um die bei vorhandenem Rückfall nach Gesetz unzulässige Vergünstigung in der Bussenbemessung nachträglich im Begnadigungswege doch noch zu erlangen. So betrachtet würde eine milde Begnadigungspraxis geradezu die Handhabung des Fiskalprozessgesetzes beeinträchtigen, was offenbar nicht im Wesen der Begnadigung liegt. Im Falle Teppaz bemerkt die Oberzolldirektion zutreffend, es sei auch nicht ein Grund ersichtlich, der eine Begnadigung rechtfertige ; insbesondere sei Teppaz nach seinen finanziellen Verhältnissen wohl imstande, die Busse gänzlich zu entrichten.

87. Romildo Cattaneo, Gemeindeschreiber, 88. Carlo Cattaui, Landwirt und Brenner, beide in Bironico (Tessin).

(Übertretung des Alkoholgesetzes.)

87 und 88. Romildo Cattaneo und Carlo Cattaui sind durch Entscheid des eidgenössischen Finanzdepartementes vom 10. Februar 1925 in Anwendung des Bundesgesetzes vom 29. Juni 1900 über gebrannte Wasser gemeinsam mit Fr, 758. 32 gebüsst worden. Ausserdem haben sie an hinterzogenen Gebühren Fr. 284. 37 aufzubringen.
Cattaneo und Cattani haben sich dadurch einer Verletzung von Art. 24, lit. a, des Alkoholgesetzes schuldig gemacht, dass sie ohne Bewilligung der Verwaltung, bzw. ohne vorgängige Bezahlung der gesetzlichen Monopolgebühren, aus ausländischem Rohstoff, nämlich eesigstichigem Italienerwein, Branntwein erzeugten.

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Für die beiden wird von einem Bevollmächtigten um gänzlichen Erlass oder doch beträchtliche Herabsetzung der Busse nachgesucht. Cattaneo.

habe den Wein aus Italien bezogen, um damit zu handeln. Nach der Beanstandung durch die kantonale Lebensmittelpolizei sei er bestrebt gewesen, die Ware zur Essigfabrikation abzusetzen, habe jedoch in der Folge angesichts der zu gewärtigenden Verluste vorgezogen, den Wein zu brennen. Die einschlägigen Vorschriften der Alkoholgesetzgebung seien hierbei aus Unkenntnis missachtet worden, was gnadenhalber berücksichtigt werden möge. Im übrigen wird der Standpunkt eingenommen, die Berechnungen der Alkohol ver waltung hinsichtlich dea Gebührenbetrages und der Bussenbemessung seien unrichtig, weshalb bei der Behandlung des Begnadigungsgesuches von vorneherein eine niedriger gehaltene Summe in Rechnung zu setzen sei, und schliesslich beantragt, Busse und Gebühren zusammen auf Fr. 250 zu ermässigen.

Demgegenüber erklärt die eidgenössische Alkohol Verwaltung in längerem Bericht, eine Bussenreduktion nicht befürworten zu können.

Nach Überprüfung der Angelegenheit beantragen wir, die Gesuchsteller abzuweisen. Besondere Begnadigungsgründe liegen in Wirklichkeit nicht vor, insbesondere entspricht die zur Anwendung gelangte Gebührenund Bussenberechnung durchaus den Bestimmungen des Alkoholgesetzes, auch ist die in der vierfachen Höhe der Gebühren gehaltene Busse, bei Zubilligung des Nachlasses von einem Dritteil, nach der Lage des Falles nicht übersetzt. In den Einzelheiten kann in diesem und in andern Punkten auf die Vernehmlassung der Alkoholverwaltung verwiesen werden. Hervorheben möchten wir einzig, dass der Gebührenberechnung lediglich das.

von den Beklagten angegebene Quantum von 25 Hektoliter zugrunde liegt, während nachträglich 40 Hektoliter festgestellt wurden, die von dea Beklagten wie die vorangegangenen 12 Hektoliter gebrannt worden wären, wenn man sie nicht beim Brennen in flagranti überrascht hätte.

(Militärpflichtersatz.)

Wegen schuldhafter Nichtentrichtung des Militärpflichtersatzes sind in Anwendung des Bundesgesetzes vom 29. März 1901 betreffend Ergänzung des Bundesgesetzes über den Militärpflichtersatz verurteilt worden: präsidenten von Biel zu 2 Tagen Haft und 6 Monaten Wirtshausverbot^ die Militärsteuer von Fr. 22. 60 für 1924 betreffend.

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Müller, der die Steuer nachträglich bezahlt hat, ersucht um Erlass ·der Haftstrafe; die rechtzeitige Entrichtung sei nicht böswillig unterblieben, sondern infolge der schwierigen Lage, in die der Gesuchsteller durch die misslungene Gründung eines eigenen Geschäftes geraten sei.

Der Polizeiinspektor von Biel, der Regierungsstatthalter des Amtsbezirkes und der Kantonskriegskommissär beantragen die gänzliche, die Polizeidirektion des Kantons Bern die bedingte Begnadigung.

Ohne das Verhalten Müllers gegenüber den Strafbehörden zu billigen, beantragen wir mit der bernischen Polizeidirektion, die Haftstrafe von 2 Tagen unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt zu erlassen und als Bedingungen besonders hervorzuheben, dass Müller während der Probezeit kein vorsätzliches Vergehen verübe und auch nicht neuerdings die Entrichtung der Militärsteuer schuldhaft unterlasse. Diesen Antrag begründen wir damit, dass nach den Ausführungen des Regierungsstatthalters von Biel der G-esuchsteller bei seinen Versuchen, sich als Uhrmacher zu verselbständigen, finanziell schwer zu kämpfen hatte und beträchtliche Geldverluste erlitt.

9 präsidenten von Pruntrut zu 2 Tagen Haft und Wirtshausverbot bis zur Steuerbegleichung, bzw. während 6 Monaten, die Militärsteuer von Fr. 34.60 für 1924 betreffend.

In der von einem Bevollmächtigten für Curty verfassten Eingabe wird um Erlass der Haftstrafe ersucht. Curty lebe als Taglöhner in sehr bescheidenen Verhältnissen und verdiene knapp für den Unterhalt von Frau und vier Kindern, Ferner sei er anfangs dieses Jahres, insbesondere noch am Tage der Urteüsfällnng, krank gewesen; die damals der Ehefrau eröffnete Vorladung sei ihm nicht zur Kenntnis gelangt, sonst hätte er um weiteren Aufschub nachgesucht. Die Steuerzahlung vom 25. Januar habe er vorgenommen, ohne in jenem Zeitpunkt zu wissen, dass er bereits verurteilt sei; die Tilgung der Steuerschuld sei mithin aus freien Stücken und nicht infolge des Urteils eingetreten.

Der Gemeinderat von Boncourt empfiehlt die Begnadigung. Der Regierungsstatthalter des Amtsbezirkes begnügt sich mit der Feststellung, dass die Steuer erst nachträglich entrichtet worden sei, und das kantonale Kriegskommissariat fügt bei, Curty hätte seit dem Frühjahr 1924 bei einigermassen gutem Willen die Steuer in Ratenzahlungen sicherlich aufbringen
können. Die kantonale Polizeidirektion beantragt die bedingte Begnadigung, da Curty nicht vorbestraft sei.

Wir b e a n t r a g e n , die Haftstrafe zu erlassen. Die nachträgliche Zahlung in Vorbindung mit dem übrigen Gesuchsinhalt darf berücksichtigt werden.

9 Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern in Bestätigung der Vorinstanz zu l Tag Haft, die Militärsteuer von Fr. 76.60 für 1923 betreffend.

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Zürcher ersucht um Erlass der Haftstrafe, wozu er insbesondere wiederholte Arbeitslosigkeit, seinen heutigen Krankheitszustand und neuere Vereinbarungen Über ratenweise Steuerbegleichung geltend macht.

Der Gemeinderat von Köniz schreibt, wenn es auch in Anbetracht der aus den Strafakten ersichtlichen Widerspenstigkeit Zürchers schwer halte, zu seinem Strafnachlassgesuch Stellung zu nehmen, so werde dasselbe dennoch mit Rücksicht auf die Familienverhältnisse befürwortet. Der Regierungsstatthalter des Amtsbezirkes beantragt Abweisung, mit dem Beifügen, solange der Verurteilte nicht strafvollzugsfähig sei, werde mit der Strafvollstreckung zugewartet. Die kantonale Polizeidirektion schlieast sich dieser Stellungnahme an.

Wir b e a n t r a g e n ebenfalls Abweisung und verweisen hierzu auf die Urteilserwägungen; besonders bemerken wir, dass Zürcher im Jahre 1924 wegen liederlichen Lebenswandels eine Haftstrafe verbüssen musste.

Ariesheim zu 6 Tagen Gefängnis, die Militärsteuern von Fr. 166. 50 für 1923 und früher betreffend.

Buess ersuchte im Oktober letzten Jahres um Erlass der Freiheitsstrafe. Er müsse für sechs unmündige Kinder im Alter von l bis 10 Jahren sorgen, habe während den letzten Jahren in der Familie wiederholt schwere Krankheitsfälle gehabt und sei im Jahre 1923 während des HolzarbeiterStreike in Basel zwanzig Wochen ohne Arbeit gewesen.

Im Anschluss an eine ausführliche Stellungnahme der Justizdirektion des Kantons Basel-Landschaft befürwortete die Bundesanwaltschaft zunächst die Gewährung von Strafaufschub, um Buess Zeit zu geben, seinen Zahlungspflichten mit Ratenzahlungen möglichst nachzukommen und derart die Aussichten seines Gesuches zu verbessern. Laut Schreiben der Justizdirektion vom 30. April hat jedoch Buess inzwischen an die rückständigen Steuern nichts abbezahlt, dagegen musste er wegen Nichtbezahlung des Militärpflichtersatzes für 1924 mit Fr. 40. 50 neuerdings verzeigt werden.

Bei dieser Sachlage fragt es sich, ob die von den kantonalen Justizund Militärdirektionen im Oktober 1924 befürwortete Herabsetzung der Strafe von 6 bis zu 4 Tagen heute noch am Platze sei. Da wir jedoch dem nachweislich schwer belasteten, im übrigen'gut beleumdeten Familienvater aus Kommiserationsgründen einigermassen entgegenkommen möchten, mag es bei der Antragstellung der kantonalen Behörden sein Bewenden haben, in der Meinung, dass 4 Tage Gefängnis im Vergleich zu andern Fällen immer noch eine fühlbare Ahndung darstellen.

Wir b e a n t r a g e n

Herabsetzung der Gefängnisstrafe um 2 Tage.

Bundesblatt. 77. Jahrg. Bd. II.

35

478

93--139.

Die nachfolgenden 47 Begnadigungsfälle betreffen ebenfalls den Militärpflichtersatz, und zwar ausnahmslos Verurteilungen, die durch das Polizeigericht Genf erfolgt sind. Sie geben uns zu folgenden allgemeinen Bemerkungen Anlass: Die Tatsache, dass einzig aus dem Kanton Genf eine so auffallend hohe Zahl von Begnadigungsgesuchen betreffend Militärpflichtersatz vorliegt, wird in dem Schreiben des Staatsanwalts damit erklärt, dass das Militärdepartement des Kantons Genf der Staatsanwaltschaft Genf in einem einzigen Jahre (1924) 800 Fälle betreffend Militärpflichtersatz überwiesen habe, während in den frühern Jahren bloss ungefähr 15 Fälle jährlich zur Überweisung gelangten. Bezeichnend ist ferner, dass die meisten Fälle die Militärsteuer nicht nur für 1923, sondern für mehrere weiter zurückliegende Jahre betreffen. Überdies rauss noch erwähnt werden, dass in der Regel erst nach erfolgter Verurteilung die geschuldete Steuer entrichtet oder Anzahlungen gemacht worden sind. Erscheinen somit die vorliegenden Genfer Fälle, gemessen an bisher behandelten Begnadigungsgesuchen aus andern Kantonen, als schwerere Fälle, die zur Begnadigung wenig geeignet aind, so darf anderseits doch auch dem Umstände Rechnung getragen werden, dass die kantonalen Instanzen in Genf im Bezüge des Militärpflichtersatzes zu strengerer Handhabung übergegangen sind und nun, um plötzliche Härten im Strafvollzug zu vermeiden, in der Begnadigung die Möglichkeit eines billigen Ausgleichs erblicken und deshalb auch die Verurteilten auf den Begnadigungsweg gewiesen haben. Waren nun auch in Würdigung dieser Sachlage die 47 Genfer Begnadigungsgesuche als ein Ganzes zu betrachten, so haben wir uns doch bei der Prüfung der einzelnen Fälle von dem im II. Bericht über Begnadigungsgesuche für die Sommersession 1920 (vgl. Bundesbl. 1920, III, l ff.) ausgeführten Grundsätzen und der in der Folge festgehaltenen Praxis betreffend Begnadigung in Fällen der Entrichtung des Militärpfliehtersatzes nach ergangener Verurteilung leiten lassen. Wir haben die kantonalen Behörden auch darauf hingewiesen, dass unsere jetzigen Anträge den Übergangsbedürfnissen Rechnung tragen, für die Zukunft aber nicht eine Ausnahmepraxis für einen Kanton geschaffen werden könnte.

Im einzelnen ergibt sich: 1924 zu 6 Tagen Haft, die Militärsteuern von Fr. 48.45 für
1921--1923 betreffend.

Nach Prüfung der Akten b e a n t r a g e n wir bedingte Begnadigung.

Die geschuldeten Steuern sind nach ergangener Verurteilung, aber vor Einreichung des Begnadigungsgesuches, bezahlt worden. Der Polizeibericht lautet günstig für Burkhalter, der verheiratet ist und drei Kinder hat; seine finanziellen Verhältnisse sind schwierig; er ist nicht vorbestraft.

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Überdies hat Burkhalter bis 1917 Militärdienst geleistet, sein Dienstbüchlein weist ca. 1700 Diensttage auf. Unter diesen Umständen halten wir die Begnadigung für gerechtfertigt, immerhin unter der Bedingung, dass Burkhalter während 2 Jahren kein vorsätzliches Vergehen verübe, insbesondere nicht neuerdings die Entrichtung der Militärsteuer schuldhaft unterlasse.

1924 zu 6 Tagen Haft, die Militärsteuern von Fr. 46 für 1921 -- 1923 betreffend.

Nanzer hat am 30. Juli 1924 die geschuldeten Steuern bezahlt. Das Begnadigungsgesuch ist vom gleichen Tage datiert. Nanzer führt in seinem Gesuche aus, dass er lange Zeit arbeitslos gewesen sei. Der Polizeibericht lautet günstig; Nanzer, der Vater von vier Kindern ist, lebt in sehr bescheidenen Verhältnissen. Aus dem Dienstbüchlein ergibt sich, dass er bis 1918 Militärdienst geleistet hat (über 600 Tage).

Wir b e a n t r a g e n die bedingte Begnadigung wie bei Burkhalter.

zu 6 Tagen Haft, die Militärsteuern von Fr. 87 für 1922 und 1923 betreffend.

Decosterd hat seit seiner Verurteilung die geschuldeten Steuern bezahlt ; eine erste Anzahlung erfolgte am Tage der Verurteilung. In seinem Gesuche macht er geltend, dass er einen Bekannten vor seiner Verurteilung beauftragt hatte, Fr. 20 dem Militärdepartement zu überbringen, welcher sich aber erst am Tage der Hauptverhandlung selbst seines Auftrages entledigt habe ; er, Decosterd, busse nun für den Fehler seines Beauftragten.

Der Polizeibericht erwähnt, dass Decosterd, der Pächter eines grossen Landgutes ist, stark verschuldet sei ; er ist verheiratet und Vater von fünf minderjährigen Kindern ; in seiner Wohngemeinde geniesst er einen guten Ruf und ist sehr geschätzt. Laut Dienstbüchlein hat er von 1905 bis 1909 Militärdienst geleistet.

Wir b e a n t r a g e n bedingte Begnadigung wie bei Burkhalter.

6 Tagen Haft, die Militärsteuern von Fr. 184.50 für 1918--1923 betreffend.

Méroz hat die Steuern am 13. Juni 1924 bezahlt. In seinem Gesuche berichtet Méroz ausführlich über den schweren Existenzkampf, den er als Graveur seit Jahren zu führen habe.

Der Polizeibericht lautet günstig sowohl hinsichtlich seines Leumundes, als insbesondere mit Bezug auf die steten Anstrengungen, die Méroz gemacht habe um sich über Wasser zu halten, zurzeit verdiene er hinlänglich für den Unterhalt seiner Familie (Frau und zwei Kinder), Méroz hat nie Militärdienst geleistet.

Wir b e a n t r a g e n bedingte Begnadigung wie bei Burkhalter.

480

9 1924 zu 6 Tagen Haft, die Militärsteuern von Fr. 138 für 1923 und frühere Jahre betreffend.

Lindauer hat entsprechend der übernommenen Verpflichtung die geschuldeten Steuern in Teilzahlungen entrichtet ; die erste Rate wurde am 19. Mai, dem Urteilstage, bezahlt. Von polizeilicher Seite wird nichts Ungünstiges gegen Lindauer angeführt. Der Gesuchsteller ist ledig und hat als Handlanger einen Stundenlohn von Fr. 1.

Wir b e a n t r a g e n bedingte Begnadigung wie bei Burkhalter.

9 zu 6 Tagen Haft, die Militärsteuern von Fr. 106. 25 für 1921--1923 betreffend.

Huguet hat seit seiner Verurteilung Fr. 70 abbezahlt, und es wird ihm vom Militärsteuerbureau Genf des Zeugnis ausgestellt, dass er ernstliche Anstrengungen mache, um seine Steuerschuld zu tilgen. In seinem Gesuche versichert er, dass er den Willen habe, zu zahlen ; er weist darauf hin, dass er für eine kranke Frau und drei Kinder zu sorgen habe. Der Polizeibericht meldet, dass Huguet vorteilhaft bekannt sei ; er ist Chauffeur in einem Genfer Geschäft.

Wir halten dafür, dass Huguet begnadigt werden kann, sofern er seine bisherigen Anstrengungen fortsetzt. Wir b e a n t r a g e n bedingte Begnadigung wie bei Burkhalter und fügen als besondere Bedingung bei, dass Huguet den Rest der geschuldeten Steuer bis Ende dieses Jahres bezahle.

9 zu 6 Tagen Haft, die Militärsteuern von Fr. 98 für 1922/23 betreffend.

Die geschuldeten Steuern sind am 26, Juni 1924 bezahlt worden.

Thévoz befand sich in schwieriger finanzieller Lage teils wegen Arbeitslosigkeit, teils wegen Krankheit seiner Frau und seines Kindes. Es liegt nichts vor, das ihn der Begnadigung unwürdig erscheinen liesse.

Wir b e a n t r a g e n bedingte Begnadigung wie in den vorhergehenden Fällen.

1924 zu 6 Tagen Haft, die Militärsteuern von Fr. 153 für 1921--1923 betreffend.

Scalpellino hat die Steuerschuld beglichen.

Mit Rücksicht auf die nachträglich erfolgte Zahlung der Steuer und den ungetrübten Leumund b e a n t r a g e n wir wie bei den andern Fällen der gleichen Kategorie bedingte Begnadigung.

zu 6 Tagen Haft, die Militärsteuern von Fr. 187. 20 für 1918--1923 betreffend.

!T

481

Im Hinblick auf die inzwischen erfolgte gänzliche Begleichung der Steuerschuld, auf die schweren Familienlasten, die Marggi zu tragen hat und die ihn in den kritischen Nachkriegsjahren in den Rückstand gebracht haben, sowie auf den geleisteten Militärdienst (1909--1916), b e a n t r a g e n wir, wie auch vom Staatsanwalt besonders empfohlen wird, bedingte Begnadigung.

10 1924 zu 6 Tagen Haft, die Militärsteuern von Fr. 53. 40 für 1921--1923 betreffend.

Chaudet hat die Steuern nachträglich bezahlt. Er behauptet in seinem Gesuche, dass er nach dem ersten Termin vom 17. April sich mit dem Militärdepartement verständigt hatte, jeden Monat Fr. 5 zu bezahlen; das Gericht sei hiervon nicht rechtzeitig benachrichtigt worden. Im übrigen weist er darauf hin, dass er während 14 Jahren regelmässig die Militärsteuer bezahlt habe ; während 3 l/a Jahren sei er arbeitslos gewesen und daher in Rückstand geraten. Der Polizeibericbt lautet günstig; die Familie (Frau und vier Kinder) befindet sich in schwieriger ökonomischer Lage.

Wir b e a n t r a g e n bedingte Begnadigung wie bei Burkhalter, 10 1924 zu 4 Tagen Haft, die Militärsteuern von Fr. 157. 75 für 1923 und frühere Jahre betreffend.

Gamboni hat seit der Verurteilung in 5 Teilzahlungen Fr, 70 entrichtet. Aus einer Erklärung des Militärsteuerbureaus Genf ergibt sich, dass Gamboni sich vor der Hauptverhandlung mit dem Militärdepartement betreffend Zahlung der Steuern verständigen konnte ; der betreffende Beamte habe es unterlassen, dem Gericht hiervon Kenntnis zu geben ; infolge dieses dem Genfer Militärdepartement zur Last zu legenden Fehlers sei Gamboni verurteilt worden. Der Staatsanwalt legt im Hinblick auf diese Sachlage Gewicht darauf, dass Gamboni begnadigt werde.

Da nichts vorliegt, das den Gamboni dieser Massnahme unwürdig erscheinen Hesse, b e a n t r a g e n wir bedingte Begnadigung.

10 2. Juni 1924 zu 6 Tagen Haft, die Militärateuern von Fr. 63 für 1918-- 1923 betreffend.

Die geschuldete Summe ist am 13. Juni 1924 bezahlt worden. In dem Begnadigungsgesuche vom 14. Juni führt Steiner aus, dass er infolge Arbeitsmangel in Rückstand gekommen sei. Aus dem Polizeibericht ergibt sich, dass Steiner von Trinkgeldern lebt, die er als Kellner in verschiedenen Etablissementen gelegentlich einnimmt; er ist ledig. Im Strafenregister ist er mit einer Busse von Fr. 16 verzeichnet (wegen Nichtanmeldung, Korrektionelles Gericht Thonon). In moralischer Hinsicht scheint sein Verhalten zu wünschen übrig zu lassen.

482 Immerhin haben wir angesichts der erfolgten Steuerbegleichung nicht genügend Veranlassung, das Gesuch Steiners anders zu behandeln, als jene Fälle, wo die Steuer nach erfolgter Verurteilung bezahlt worden ist. Wir b e a n t r a g e n daher wie dort bedingte Begnadigung.

10 zu 6 Tagen Haft, die Militärsteuern von Fr. 135 für 1921--1923 betreffend.

Ayer hat seine Steuerschuld getilgt. Für den Verurteilten wird geltend gemacht, dass er als Kohlenarbeiter nur geringen Lohn verdiene, die Militärsteuer bedeute für ihn eine grosse Last. Aus dem Polizeibericht ergibt sich, dass Ayer mehrmals wegen Ruhestörung und Widerhandlung gegen die Verkehrsordnung mit der Polizei in Konflikt geraten ist. Er gilt als guter Arbeiter.

Wie bei Steiner b e a n t r a g e n wir angesichts der erfolgten Steuerbegleichung bedingte Begnadigung.

10 1924 zu 4 Tagen Haft, die Militärsteuern von Fr. 39 für 1922 und 1923 betreffend.

Cloux hat lediglich Fr. 5 an die geschuldeten Militärsteuern bezahlt. Er begründet sein Gesuch damit, dass ihn sein Dienst als Wärter im Kantonsspital verhindert habe, an der Verhandlung vom 17. April zu erscheinen; er unterstütze seine kranke Mutter und habe über die nötige Summe zur Bezahlung der Steuern nicht verfügt; er verpflichte sich, den Rest der geschuldeten Steuer bis Ende 1924 zu begleichen. Der Direktor des Kantonsspitals empfiehlt Cloux zur Begnadigung. Der Polizeibericht erwähnt, dass Cloux bis 1922 Militärdienst leistete (über 700 Diensttage); als Wärter des Kantonsspitals betrage sein Gehalt Fr. 120 im Monat nebst Kost und Logis; seine Mutter schuldete Fr. 440 für ärztliche Behandlung. Vorbestraft ist er nicht. Cloux hat inzwischen seine Stelle als Wärter aufgegeben.

Da es Cloux wohl, möglich gewesen wäre, zur Begleichung seiner Steuerschuld ein Mehreres zu tun, anderseits der geleistete Militärdienst und der gute Leumund in Berücksichtigung gezogen werden darf, b e a n t r a g e n wir Reduktion der Freiheitsstrafe auf l Tag.

1 1924 zu 6 Tagen Haft, die Militärsteuern von Fr. 99 für 1922 und 1923 betreffend.

Bötsch hat die Steuern in mehreren Teilzahlungen bis zum 21. März 1925 beglichen. Nach seinen Angaben hat er die Steuer infolge Arbeitslosigkeit nicht bezahlen können ; ausserdem will er eine kranke Schwester unterstützt haben. Laut Polizeibericht arbeitet er seit 1923 bei der Gemeinde Plainpalais; über seine Führung ist nichts Nachteiliges bekannt.

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Da in keiner Weise erwiesen ist, dass es Bötsch unmöglich gewesen ist, grössere Anstrengungen zur Begleichung der Schuld zu machen, b e a n t r a g e n wir lediglieh Reduktion der Strafe auf l Tag.

10 1924 zu 6 Tagen Haft, die Militärsteuern von Fr. 299. 40 für 1923 und mehrere weiter zurückliegende Jahre betreffend.

Michel hat im Juli 1924 eine Anzahlung von Fr. 5 geleistet. In seinem Gesuche macht er geltend, dass er seit 4 Monaten krank sei, dass er für eine grosse Familie zu sorgen habe (fünf Kinder) und dass er sein Möglichstes tun werde, um seine Schuld zu tilgen. Laut Dienstbüchlein hat Michel ungefähr 300 Diensttage absolviert. Der Polizeibericht erwähnt, dass Michel in misslichen Verhältnissen lebe, gegenwärtig arbeitslos und stets kränklich sei. Sein Leumund ist nicht ungetrübt; am 1. März 1923 wurde er vom Polizeigericht Genf mit Fr. 20 gebüsst wegen Skandals; verklagt wegen Unterschlagung, wurde der Angelegenheit infolge Eeglierung durch Michel keine weitere Folge gegeben ; in einem Verfahren betreffend Pfandunterschlagung wurde er 1923 freigesprochen.

In Würdigung sämtlicher Momente, insbesondere auch des Umstandes, dass die Vorstrafe einer gänzlichen Begnadigung im Wege steht, b e antragen wir Reduktion der Strafe auf l Tag.

10 zu 6 Tagen Haft, die Militärsteuern von Fr. 70. 75 für 1922 und 1923 betreffend.

Mani hat die geschuldeten Steuern am 31. Mai 1924 bezahlt. In seinem Gesuche vom selben Tage bittet er ohne weitere Begründung um Erlass der Strafe. Laut Polizeibericht war Mani in den Jahren 1922 und 1923 fast ständig bei den Notstandsarbeiten der Gemeinde beschäftigt.

Seit einem Jahre arbeitet er in einer Karosserie und verdient l Franken in der Stunde. Seine Führung lässt insofern etwas zu wünschen übrig, als er oft leichte Gesellschaft aufsucht; beim Bau »des Pont-Butin sei er entlassen worden, weil er zu langsam gearbeitet und seine Vorgesetzten nicht respektiert habe.

Wir beantragen Reduktion auf l Tag.

11 1924 zu 6 Tagen Haft, die Militärsteuern von Fr, 2713. 75 für 1923 und frühere Jahre betreffend.

Steuern bezahlt.

Meynet war noch während des Krieges ein reicher Mann, da er zu dem ererbten Vermögen noch als Direktor einer Munitionsfabrik und später als Direktor einer Automobilfabrik reichlich verdiente ; seine Lebens-

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führung war luxuriös. Seither ist der Konkurs über ihn hereingebrochen, seine Villa gehört nun einer Immobiliengesellschaft. Meynet gilt als schlechter Zahler, dem häufig Zahlungsbefehle zugestellt werden ; mit den Steuern ist er stets im Rückstand. Seit einiger Zeit arbeitet er in der Fabrikniederlage Fiat als Verkäufer. Er ist vielfach polizeilich bestraft wegen Widerhandlung gegen die Verkehrspolizei.

Meynet hat die Verpflichtung übernommen, die Steuerschuld in monatlichen Teilzahlungen von Fr. 50 abzutragen. Es darf ihm angerechnet werden, dass er dieser Verpflichtung nachkommt ; anderseits vermögen wir in dem finanziellen Rückschlag nicht soviel Kommiaerationsgründe zu finden, um ihn zur gänzlichen Begnadigung empfehlen zu können.

Wir b e a n t r a g e n Ermässigung auf l Tag.

11 1924 zu 6 Tagen Haft, die Militärsteuern von Fr. 75 für 1922 und 192S betreffend.

Christ hat in verschiedenen Teilzahlungen insgesamt Fr. 28 an die geschuldete Steuer bezahlt, zuletzt am 17. April 1925. Er begründet seinen Rückstand damit, dass er mehr als 7 Monate lang arbeitslos gewesen sei. Laut Polizeibericht hat Christ im Juli 1924 Arbeit als Zuckerbäcker mit einem Monatslohn von Fr. 1,30 nebst Nahrung gefunden. Er ist Witwer und sorgt für ein Kind und die betagte Mutter. Wegen Skandals und Widerhandlungen gegen Bahn- und Fremdenpolizeivorschriften ist er dreimal bestraft worden. Wir halten eine Ermässigung der Strafe auf l Tag für gerechtfertigt. A n t r a g : Ermässigung auf l Tag.

1 1924 zu 6 Tagen Haft, die Militärsteuern von Fr. 194 für 1923 und frühere Jahre betreffend.

Letourneur hat in 4 Teilzahlungen (zuletzt am 17. April 1925) Fr. 70 abbezahlt. In seinem Gesuche führt Letourneur aus, dass er Schwierigkeit habe, Arbeit zu finden, da er infolge Unfalles invalid sei ; er hat drei Kinder. Die eingezogenen Informationen haben ergeben, dass Letourneur seit zwei Jahren eine Spenglerei betreibt, von deren Übernahmssumme er noch nicht 1/ia amortisiert hat; er gibt sich Mühe, das Geschäft über Wasser zu halten. In seiner Umgebung gilt er als seriöser Mann. Sein Strafenverzeichnia weist ausser einer Polizeibusse eine Gefängnisstrafe von 2 Monaten (unter Strafaufschub für 3 Jahre} betreffend Betrug auf.

Da er offensichtlich bestrebt ist, sich seiner Verpflichtungen zu entledigen, b e a n t r a g e n wir Ermässigung auf l Tag.

11 1924 zu 6 Tagen Haft, die Militärsteuern von Fr. 276 für 1923 frühere Jahre betreffend.

und

ÇF;

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In seinem Gesuche führt Lorétan aus, dass er durch Arbeitsmangel viel gelitten habe; er habe 216 Diensttage hinter sich, wovon 111 Tage Aktivdienst; mit dem Militärdepartement habe er vereinbart, dass er jeden Monat Fr. 10 abzahle. Laut Bescheinigung des Genfer Militärsteuerbureau hat Lorétan aber nur einmal Fr. 10 abbezahlt und sich seither nicht mehr um seine Verpflichtung gekümmert. Der Polizeibericht lautet nicht ungünstig ; Lorétan habe sein Möglichstes getan zur Regelung seiner Angelegenheiten; es sind zwei unbedeutende Polizeibussen verzeichnet.

In Würdigung aller Faktoren b e a n t r a g e n wir Ermässigung der Strafe auf l Tag.

11 1924 zu 6 Tagen Haft, die Militärsteuern von Fr. 321 für 1923 und frühere Jahre betreffend.

Bastardoz hat eine einzige Anzahlung von Fr. 15 geleistet und trotz neuer Mahnung keine weitern Schritte unternommen. In seinem Gesuche, das er mit gänzlicher oder teilweiser Arbeitslosigkeit begründet, dio seit 1920 daure, stellt er regclmässige Teilzahlungen in Aussicht; er hat für drei Kinder und eine kranke Frau zu sorgen. Die über ihn eingezogenen Informationen lauten günstig. Die Lage der Familie wird als prekär geschildert.

Wir b e a n t r a g e n Ermässigung auf l Tag.

* 1 1924 zu 4 Tagen Haft, die Militärsteuern von Fr. 137 für 1921 und frühere Jahre betreffend.

David hat Fr. 19 in zwei Teilzahlungen entrichtet. Nach seinen Angaben war David lange Zeit arbeitslos, bevor er bei den Notstandsarbeiten Beschäftigung fand; der Gesuchsteller stellt regelmässige Ratenzahlung in Aussicht. Aus dem Polizeibericht geht hervor, dass David seitdem die Arbeitslosenunterstützung aufgehört hat, mit Reparaturen von Motorrädern seinen Lebensunterhalt knapp verdient; er ist verheiratet (ohne Kinder); von Möbelanschaffungen herrührende Schulden zahlt er regelmässig ab ; sein Leumund ist gut.

Wir b e a n t r a g e n Ermässigung auf l Tag.

1 zu 6 Tagen Haft, die Militärsteuern von Fr. 264 für 1923 und frühere Jahre betreffend.

Berndt hat im ganzen Fr. 6 an die Steuern entrichtet. Er ersucht um Erlass der Haftstrafe, weil seine Lage ihm nicht erlaubt habe, den übrigens zu hoch angesetzten Pflichtersatz zu bezahlen ; man möge ihm nicht noch den geringen Verdienst, mit dem er seine Familie (zwei Kinder) knapp ernähren könne, entreissen. Aus dem Polizeibericht ergibt sich, daes das

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Hospice Général die Miete für Berndts Wohnung bezahlt; es wird bestätigt, daas er sehr wenig verdient; überdies sei er brustkrank; wegen Hausierens ohne Patent ist er mit Fr. 2 gebüsst.

Berndt ist im Rückstand seit 1918.

In Berücksichtigung seiner besondern Lage b e a n t r a g e n wir Reduktion auf l Tag.

117 1924 zu 6 Tagen Haft, die Militärsteuern für 1923 und frühere Jahre betreffend.

Mayou macht in seinen» Gesuche geltend, dass er während des ganzen Winters arbeitslos gewesen sei; er habe für Frau und drei Kinder zu sorgen. Der Polizeibericht lautet günstig; die Familie lebt in ärmlichen Verhältnissen. Mayou bemüht sich, die Steuerschuld durch Teilzahlungen zu tilgen; er hat bis jetzt in drei Raten Fr. 25 bezahlt, Er ist als Schreiner angestellt und soll ungefähr Fr. 300 im Monat verdienen. Unter diesen Umständen dürfte es ihm möglich gewesen sein, ein Mehreres zur Tilgung der Steuerschuld zu tun.

Wir b e a n t r a g e n deshalb lediglich Reduktion auf l Tag.

118 1924 zu 6 Tagen Haft, die Militärsteuern von Fr. 201. 50 für 1923 und frühere Jahre betreffend.

Cornamusaz macht geltend, dass er allein für den Unterhalt der ganzen Familie (kranke Frau und vier Kinder) aufkomme ; dass er als Karrer nur Fr. 188 im Monat verdiene; dass er infolge elfmonatiger Krankheit verschuldet sei ; er ersucht um Erlass der Strafe, damit er seine Stelle nicht verliere. Der Polizeibericht bestätigt seine Angaben betreffend Krankheit und ökonomische Lage ; keine Vorstrafen. Cornamusaz hat in drei Teilzahlungen Fr. 13 bezahlt.

Es ist jedenfalls gerechtfertigt, Cornamusaz in starkem Masse entgegenzukommen; immerhin kann gänzliche Begnadigung nicht in Betracht fallen, da grundsätzlich vermieden werden muss, dass durch eine zu weitgehende Begnadigungspraxis dem Bundesgesetz betreffend Militärpflichtersatz entgegengearbeitet wird. Wir b e a n t r a g e n Reduktion auf l Tag.

119 1924 zu 6 Tagen Haft, die Militärsteuern von Fr. 162 für 1923 und frühere Jahre betreffend.

Hänni war nach seinen Angaben monatelang krank ; er ist Vater von drei Kindern; die Verurteilung schreibt er einem Missverständnis über die ihm eingeräumte Frist zur Begleichung der Steuer (eventuell Verständigung mit dem Militärdepartement) zu. Am 4. Juni leistete Hänni die erste Anzahlung. Laut Polizeiberioht steht er in einer Uhrenfabrik

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in Arbeit; sein Leumund ist gut. Bis 1915 leistete er Militärdienst (über 250 Diensttage). An die geschuldeten Militärsteuern sind bis jetzt Fr. 20 bezahlt.

Wir b e a n t r a g e n Reduktion auf l Tag.

1 zu 4 Tagen Haft, die Militärsteuern von Fr. 126 für 1920--1923 betrefiend.

Demierre hat bis jetzt keine Zahlungen geleistet. Indem er in seinem Gesuche darauf hinweist, dass er infolge Arbeitslosigkeit nicht habe zahlen können, ersucht er lediglich um Ermässigung der Strafe auf l Tag, damit er die endlich gefundene Arbeitsgelegenheit nicht verliere. Demierre ist Techniker und arbeitet bei einem Geometer; er ist ledig. Laut Polizeibericht waren auch Bruder und Vater arbeitslos, so dass die Lage der Familie schwierig gewesen sei. Klagen über den Gesuchsteller sind nicht bekannt.

Da die Gesuchsanbringen des Demierre Glauben verdienen, kann ihm entgegengekommen werden; anderseits hat er noch in keiner Weise bewiesen, dass er sein Möglichstes tue zur Tilgung der Steuerschuld.

Wir b e a n t r a g e n Erlass der Hälfte (2 Tage).

12 zu 6 Tagen Haft, die Militärsteuern von Fr. 213. 25 für 1923 und frühere Jahre betreffend.

Ferrari hat bis jetzt keine Zahlung geleistet. Für Ferrari wird von seiner Arbeitgeberin, der Ofenfabrik ,,Le RêveLt in Genf, geltend gemacht, dass es sich um einen Unglücklichen handle; er werde in der Fabrik beschäftigt, um ihn nicht dem Elend zu überlassen. Zufolge Polizeibericht ist die Frau des Ferrari kränklich und deshalb nicht erwerbsfähig; Kinder sind keine vorhanden. 1922 geriet er als Inhaber einer kleinen Schlosserwerkstatt in Konkurs, darauf war er längere Zeit arbeitslos. Bei seiner gegenwärtigen Arbeitsstelle verdient er Fr. 1. 40 in der Stunde. Bis 1917 leistete er Militärdienst (ca. 360 Diensttage). Keine Vorstrafen.

Bei gutem Willen wäre es dem Verurteilten wohl möglich gewesen, seitdem er regelmässig verdient, wenigstens kleine Teilzahlungen an die geschuldeten Steuern zu zahlen. Obwohl seine besondere Lage und die Zahl der geleisteten Diensttage etwelche Berücksichtigung verdienen, darf er doch nicht denjenigen gleichgestellt werden, die ernsthafte Anstrengungen zur Tilgung ihrer Schuld machen.

Wir b e a n t r a g e n Reduktion auf die Hälfte, d. h. 3 Tage.

1 1924 zu 6 Tagen Haft, die Militärsteuern von Fr. 144. 50 für 1923 und weiter zurückliegende Jahre betreffend.

488 Widmer hat seit seiner Verurteilung gemäss seines Versprechens regelmässige Teilzahlungen von Fr. 5 gemacht. Vor jenem Zeitpunkt war er nach seineu Angaben arbeitslos und daher nicht in der Lage, seinen Verpflichtungen nachzukommen.

Aus dem Polizeibericht ergibt sich, dass das Verhalten Widmers sowohl in Genf wie auch schon vor 1908 in Lausanne zu wünschen übrig Hess. Seinen Verdienst vertrinke er zum grössten Teil ; sein Logis musste er auf Klage der Mitbewohner des Hauses wegen Skandals verlassen; er wurde verhaftet wegen Kohlendiebstahls und verurteilt wegen Schlägerei und Skandals. Seit 1924 hat Widmer ständige Arbeit. Mit Rücksicht darauf, dass Widmer seine Verpflichtung zu regelmässigen Teilzahlungen innehält, mag ihm trotz seines nicht einwandfreien Lebenswandels ein töilweiser Erlass der Strafe gewährt werden.

Wir b e a n t r a g e n Reduktion um die Hälfte, d. h. auf 3 Tage.

12 1924 zu 4 Tagen Haft, die Militärsteuern von Fr. 163 für 1923 und frühere Jahre betreffend.

Bächler hat lediglich Fr. 5 bezahlt (14. April 1924). Laut Polizeibericht hat er keinen regelmässigen Verdienst 5 er besorgt Gelegenheitsarbeiten bei Metzgern. Er wird als ,,armer Teufel" geschildert, der bei gutem Willen viel Missgeschick habe. Bächler ist der Polizei wegen zahlreichen Widerhandlungen betreffend Ruhestörung und Beschimpfung bekannt ; in einer Betrugsangelegenheit hat er 45 Tage Untersuchungshaft abgesessen.

Obwohl von Bächler ein Mehreres an Leistungen zur Begleichung des geschuldeten Pflichtersatzes erwartet werden durfte, halten wir angesichts seiner offenbar nicht selbst verschuldeten Existenzschwierigkeiten einen teilweisen Erlass der Haftstrafe für angebracht.

Wir b e a n t r a g e n Ermässigung auf die Hälfte, d. h. 2 Tage.

1 1924 zu 6 Tagen Haft, die Militärsteuern von Fr. 549 für 1923 und frühere Jahre betreffend.

Nay hat lediglich eine Anzahlung von Fr. 10 geleistet.

Das von seiner Frau eingereichte Gesuch hebt die schwierige Lage der Familie (2 Kinder) hervor, in die sie insbesondere durch die Krankheit und den Tod der alten Mutter, die den Hinterbliebenen nicht unbeträchtliche Schulden zurückgelassen habe, geraten sei, und dass von Mann und Frau die grössten Anstrengungen für den nötigsten Lebensunterhalt gemacht worden seien. Laut Polizeibericht steht Nay seit 1921 als Chauffeur im
städtischen Dienst, geschätzt von seinen Vorgesetzten ; es wird bestätigt, dass Nay Schulden von seiner verstorbenen Mutter übernommen hat. Er ist 1914 wegen Betruges zu 2 Monaten Gefängnis verurteilt worden; ferner seheint er öfters mit der Polizei in Konflikt geraten zu sein. Nay

489 hat die Verpflichtung übernommen, monatlich Fr. 30 an die Militärsteuern zu zahlen; wie erwähnt, kommt er dieser Verpflichtung nicht nach.

Wir b e a n t r a g e n lediglich Reduktion auf die Hälfte, d. h. 3 Tage.

12 17. April 1924 zu 6 Tagen Haft, die Militärsteuern von Fr. 84 für die Jahre 1920--1923 betreffend.

Bastardoz hat am 19. April 1924 eine Anzahlung von Fr. 10 geleistet, nachdem ihm Frist bis 17. April für diese erste Kate gesetzt worden war.

Der Gesucbsteller glaubt, dass die Verurteilung auf ein Missverständnis (betreffend jene Frist) zurückzuführen sei. Seither ist keine Zahlung mehr erfolgt.

Der Polizeiberieht lautet günstig. Bastardoz ist verheiratet und hat drei Kinder; er ist Handlanger in einer Uhrenfabrik; Tagesverdienst 8--9 Franken. Er hat bis 1919 Militärdienst geleistet und war Korporal im Landsturm-Bataillon 19. Keine Vorstrafen.

Trotz des geringen Tagesverdienstes wäre es dem Bastardoz doch möglich gewesen, grössere Anstrengungen zur Tilgung der Steuerschuld zu machen und sich dadurch die gänzliche Begnadigung zu verdienen.

Wir b e a n t r a g e n lediglich Ermässigung auf die Hälfte, d. h. 3 Tage.

1 zu 6 Tagen Haft, die Militärsteuern von Fr. 256. 50 für 1923 und frühere Jahre betreffend.

Brunner hat unmittelbar nach der Hauptverhandlung vom 24. April, an der er nicht erschienen war, Fr. 10 an die Militärsteuern bezahlt; seither hat er nichts mehr geleistet, trotz zweimaliger Mahnung. Nach den eingezogenen Informationen befinden sich die Eheleute Brunner finanziell in schwieriger Lage. Brunner betreibt ein kleines Tapezierer-Atelier, das ihm jedoch nur wenig einbringt; er ist erheblich verschuldet; im übrigen geniesst er einen guten Ruf. Laut Polizeibericht hat er keine Vereinbarung betreffend Tilgung der Steuerschuld mit dem Militärdepartement getroffen.

Brunner hat 1914 eine Rekrutenschule gemacht und einige Tage Aktivdienst geleistet, Wir b e a n t r a g e n Reduktion um die Hälfte, d.h. auf 3 Tage, da Brunner einerseits der Vorwurf einer gewissen Nachlässigkeit auch hinsichtlich der nachträglichen Begleichung nicht erspart werden kann, anderseits aber auch die offenbar unverschuldete schwierige Lage Berücksichtigungverdient.

12 :zu 6 Tagen Haft die Militärsteuern von Fr. 84 für 1922 und 1923 betreffend.

Sterroz hat eine erste Anzahlung von Fr. 10 geleistet;
der Verpflichtung, wöchentlich Fr. 10 zu entrichten, ist er nicht nachgekommen, trotz dreimaliger Mahnung. Sterroz führt in seinem Gesuche aus, dass er bis 1920 regelmässig bezahlt habe, dass er von da an infolge Arbeitsmangel seinen

490 Verpflichtungen nicht mehr nachkommen konnte. Aus dem Polizeibericht ergibt sich, dass er keine feste Anstellung hat; da er finanziell schlecht steht, lebt er bei seinen Schwiegereltern. Keine Vorstrafen.

Verdient einerseits die offenbar nicht selbst verschuldete ökonomische Lage eine gewisse Berücksichtigung, so ist ihm anderseits vorzuwerfen, dass er sich um die Begleichung der Steuerschuld nicht in einem Masse bemüht hat, das eine weitgehende Begnadigung rechtfertigen könnte.

Wir b e a n t r a g e n daher Reduktion um die Hälfte, d. h. auf 3 Tage.

128 zu 6 Tagen Haft, die Militärsteuern von Fr. 405 für 1923 und frühere Jahre betreffend.

Travailleur schuldet die Militärsteuern seit 1917. Bis jetzt hat er nichts bezahlt. Der Vater des Verurteilten stellt das Begnadigungsgesuch, in welchem er ausführt, dass sein Sohn krank sei und nicht im vollen Besitze der geistigen Fähigkeiten ; ein Zeugnis des Arztes, Dr. H. Currat, liegt bei, aus welchem sich ergibt, dass Travailleur wegen einer venerischen Krankheit in Behandlung steht.

Da Travailleur sich in keiner Weise bemüht, seinen Verpflichtungen nachzukommen, b e a n t r a g e n wir Abweisung.

12 zu 6 Tagen Haft, die Militärsteuern von Fr. 205.95 für 1923 und frühere Jahre betreffend.

Laut Dienstbüchlein hat Pin bis 1915 Militärdienst geleistet; seitdem er ersatzpflichtig ist, hat er keinen einzigen Rappen an die Steuer bezahlt.

In seinem Gesuche weist Pin auf die allgemeine Krisis der Nachkriegszeit und seine daherige Arbeitslosigkeit hin \ er arbeite nun auf einem staatlichen Werkplatz für Arbeitslose mit einem Stimdenlohn von Fr. l, der aber kaum hinreiche zum Unterhalt seiner Familie (Frau und zwei Kinder) ; er wolle kleine Teilzahlungen leisten, wenn man ihm Zeit dazu lasse.

Der Polizeibericht bestätigt die missliche Lage des Gesuchstellers.

Hingegen ist sein Leumund nicht ungetrübt : mehrfache Polizeistrafen wegen Skandals etc. ; wiederholte Verurteilungen wegen Betrugs oder Unterschlagung, ausgewiesen aus Frankreich. Die Versetzung des Pin zu den Ersatzpflichtigen erfolgte auf Grund von Art. 17 Militärorganisation.

Unter diesen Umständen halten wir eine Begnadigung in irgendeiner Form für nicht gerechtfertigt und b e a n t r a g e n Abweisung.

13 1924 zu 6 Tagen Haft, die Militärsteuer von Fr. 96 für 1923 und frühere Jahre betreffend.
Zosso hat keine Zahlung geleistet. Der Staatsanwalt von Genf beantragt nachdrücklich Abweisung des Zosso. Wir erwähnen nur, dass Zosso elfmal vorbestraft ist (seit 1915), dass er sich den Behörden und

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insbesondere der Polizei gegenüber feindselig verhält und dass er an dea Staatsanwaltsubstitut einen unverschämten Brief gerichtet hat.

Unter diesen Umständen kann von vorneherein von einer Begnadinicht die Rede sein. Wir b e a n t r a g e n Abweisung.

131 zu 6 Tagen Haft, die Militärsteuern von Fr. 287. 20 für 1923 und frühere Jahre betreffend.

Moret hat keine Zahlungen geleistet. Sein Begnadigungsgesuch begründet er damit, dass er wiederholt arbeitslos und ausserdem krank gewesen sei und dass or Mühe habe, seine Verhältnisse, seitdem er wieder Arbeit habe, in Ordnung zu bringen. Aus dem Polizeibericht ergibt sich, dass Moret und seine Frau (obgleich geschieden, lebt er wieder mit ihr zusammen) verdienen ; Kinder sind keine vorhanden. Moret sollte gemäss Vereinbarung mit dem Militärdepartement monatlich'Fr. 10 bezahlen; dieser Verpflichtung scheint er in keiner Weise nachzukommen.

Wir b e a n t r a g e n Abweisung.

13 1924 zu 6 Tagen Haft, die Müitärsteuern von Fr. 102 für 1923 und frühere Jahre betreffend.

Liaudet hat Fr. 10 Anzahlung geleistet, seit Juni 1924 nichts mehr bezahlt. Im Begnadigungsgesuche werden Kommiserationsgründe nicht geltend gemacht. Der Polizeibericht schildert Liaudet als gesunden Mann, der ohne Familienlasten sein gutes Auskommen hat, aber faul ist und mit Zuhältern und Dirnen verkehrt. Er ist mehrmals vorbestraft wegen Jagdund Fischereidelikten. Wir b e a n t r a g e n Abweisung.

133 1924 zu 6 Tagen Haft, die Militärsteuern von Fr. 144 für 1922/23 betreffend.

Aubert hat keine Zahlung geleistet. In seinem Gesuche weist er auf die schwierige Geschäftslage (Buchdruckerei) hin und bittet, die Haftstrafe in eine Busse umzuwandeln, die er sofort bezahlen werde; er sei an dem Tage verurteilt worden, an dem er die Steuerangelegenheit ins Reine habe bringen wollen; an der Hauptverhandlung erschien er nicht. Aubert hat inzwischen Genf verlassen, angeblich arbeitet er in Lyon.

Da Aubert der Erfüllung der Militärsteuerpflicht überhaupt nicht nachkommt, b e a n t r a g e n wir Abweisung.

134 zu 6 Tagen Haft, die Militärsteuern von Fr. 208. 50 für 1923 und frühere Jahre betreffend.

Houst hat insgesamt Fr. 30 bezahlt und ist somit der übernommenen Verpflichtung, monatlich Fr. 20 zu entrichten, nicht nachgekommen. Houst begründet sein Gesuch damit, dass er mit dem Militärdepartement die er-

492 wähnte Vereinbarung getroffen und mit den Teilzahlungen begonnen habe.

Er gibt auch ohne weiteres zu, aus eigener Nachlässigkeit und Schuld seit 1912 keinen Pflichtersatz bezahlt zu haben. Laut Polizeibericht hat Houst, der ledig ist, als Reiniger und Concierge unregelmässigen Verdienst. Nachteiliges ist nicht bekannt.

Die Begnadigung kann hier keinesfalls in Frage kommen. Wir bea n t r a g e n Abweisung.

135.

zu 6 Tagen Haft, die Militärsteuern von Fr. 270 für 1923 und frühere Jahre betreffend.

Mayer hat Fr. 25 an die geschuldeten Steuern bezahlt ; wegen Nichtinnehaltens der monatlichen Ratenzahlungen hat er sich jeweilen entschuldigt. Mayer war acht Monate lang arbeitslos. Er ist der Polizei unvorteilhaft bekannt; sie hatte sich mit ihm wegen Drohung, Skandals und Diebstahls zu befassen ; er ist geschieden von einer Prostituierten und wiederverheiratet mit einer solchen. Früher war er Kutscher, jetzt arbeitet er als Wäscher in einer Garage.

Da Mayer der Begnadigung nicht würdig erscheint, b e a n t r a g e n wir Abweisung.

136.

zu 6 Tagen Haft, die Militärsteuern von Fr. 514.15 für 1923 und frühere Jahre betreffend.

Chappuis, der irn Rückstand ist seit 1914, hat in verschiedenen Teilzahlungen insgesamt Fr. 75 entrichtet. Sein Begnadigungsgesuch stützt sich auf das mit dem Militärdepartement getroffene Abkommen, jeden Monat Fr. 15 bezahlen zu wollen.

Chappuis ist Gärtner ; obschon arbeitslos, bemüht er sich nicht darum, Arbeit zu finden. Er wird als faul und zur Trunksucht neigend geschildert ; es wäre ihm ein Leichtes, einträgliche Beschäftigung zu erhalten und sich seiner Steuerschulden zu entledigen; statt dessen führt er ein liederliches Leben auf Kosten seiner Mutter. Wegen Trunkenheit und Skandals ist er mehrmals verhaftet und gebüsst worden.

Unter diesen Umständen kann von einer Begnadigung nicht die Rede sein. Wir b e a n t r a g e n Abweisung.

137 24. April 1.924 zu 6 Tagen Haft, die Militärsteuern von Fr. 481,45 für 1923 und frühere Jahre betreffend.

Brunner hat am 23. Mai 1924 Fr. 10 bezahlt. Am Tage vor seiner Verurteilung hatte er einen Verständigungsvorschlag, nach welchem er monatlich Fr. 8 bezahlen sollte, zur Post aufgegeben. Sein Begnadigungsgesuch stützt sich darauf, dass er nicht verurteilt worden wäre, wenn sein Schreiben rechtzeitig zur Kenntnis des Gerichts gekommen wäre.

493 Sein Rückstand betrifft die Jahre 1914 big 1923. In polizeilicher Hinsicht ist er nicht vorteilhaft bekannt ; so hat sich Brunner namentlich durch kommunistische Propaganda bemerkbar gemacht, aus diesem Grunde wurde «r auch seinerzeit bei den Notstandsarbeiten entlassen. Sein gegenwärtiger Wohnort ist nicht bekannt. Seine Familie- (Frau und ein Kind) lässt er im Stich.

Wir b e a n t r a g e n Abweisung.

138.

1924 zu 4 Tagen Haft, die Militärsteuern von Fr. 180 für 1923 und frühere Jahre betreffend.'

Jeanmaire begründet sein Gesuch mit Arbeitsmangel. Der Polizeibericht lautet günstig. Der Gesuchsteller wohnt zurzeit in Paris, seine Frau verdient in -Genf und will für die Militärsteuern aufkommen. Bis jetzt sind Fr. 10 bezahlt worden; die Vereinbarung mit dem Militardepartement, wonach halbmonatlich Fr. 5 entrichtet werden sollten, ist nicht eingehalten worden.

Solange Jeanmaire sich nicht selbst bemüht, seine Steuerschulden zu tilgen, ist ein Entgegenkommen nicht gerechtfertigt. Wir b e a n t r a g e n Abweisung.

139.

zu 6 Tagen Haft, die Militärsteuern von Fr. 153 für 1921--1923 betreffend.

Müller, der ledig ist, hat bis jetzt keine Zahlung geleistet. Er gibt als Grund seines Verhaltens an, dass er sich einer Operation habe unterziehen müssen. Im Strafregister ist Müller mit einer Gefängnisstrafe (l 922) von drei Monaten (5 Jahre Aufschub) betreffend Diebstahl verzeichnet.

Er hat als Handlanger regelmässigen Verdienst und ist somit in der Lage, gewisse Leistungen zur Begleichung der Ersatzpflicht aufzubringen.

Wir b e a n t r a g e n Abweisung.

Genehmigen Sie die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung,.

B e r n , den 20. Mai 1925.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Vizepräsident:

Häberlin.

Der Bundeskanzler;

Kaeslin.

Bandesblatt. 77. Jahrg. Bd. II.

3g

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

II. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über Begnadigungsgesuche (Sommersession 1925). (Vom 20. Mai 1925)

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1925

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27.05.1925

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461-493

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