495 # S T #

2024 Bericht

des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Neuordnung von Soldansätzen.

die

(Vom 7. Dezember 1925.)

Während der Grenzbesetzung sind die Soldverhältnisse in unserer Armee mehrfach geändert worden. Die betreffenden Beschlüsse wurden jeweilen durch den Bundesrat, gestützt auf die ihm von der Bundesversammlung verliehenen ausserordentlichon Vollmachten, gefasst.

Die Geltung dieser Erlasse sollte ursprünglich auf die Dauer dos Aktivdienstes beschränkt bleiben. In seinem Beschlüsse vom 14. September 1920 betreffend die Aufhebung des Aktivzustandes der schweizerischen Armee verfügte aber der Bundesrat, dass die beiden hauptsächlichsten, ·den Sold betreffenden Erlasse auch weiterhin anzuwenden seien. Es sind dies der Bundesratsbeschluss vom 6. April 1918 betreffend die Besserstellung des Wehrmannes im Aktiv- und im Instruktionsdienst sowie bei Krankheit und Unfall und seiner Familienangehörigen in bezug auf Notunterstützung, und der Bundesratsbeschluss vom 8. November 1918 betreffend Solderhöhung für Stabsoffiziere.

Die Soldausrichtung erfolgte bis heute auf Grandlage dieser beiden Beschlüsse.

Am 13. November 1925 haben wir mit Wirkung auf den 1. Januar 1926 einen Beschluss gefasst, durch den die Soldansätze neu geordnet werden. Unsere Zuständigkeit beruht auf dem Bundesbeschluss vom 19. Oktober 1921 betreffend die Aufhebung der ausserordentlichen Vollmachten des Bundesrates. Dort wird vorgesehen, dass der Bundesrat befugt sei, die von ihm auf Grund der ausserordentlichen Vollmachten erlassenen Beschlüsse und Verordnungen, soweit sie noch in Kraft geblieben siod, aufzuheben, sofern die Sicherheit des Landes oder die Wahrung der wirtschaftlichen Interessen und die Dringlichkeit es notwendig machen. Von solchen Änderungen hat der Bundesrat der Bundesversammlung in ihrer nächsten Tagung mit einlässlichem Bericht Kenntnis zu geben. Sie entscheidet darüber, ob sie weiter in Kraft bleiben sollen.

Gestützt auf diese Vorschrift erstatten wir Ihnen hiermit in der Sache den gegenwärtigen Bericht.

496

Bis zürn Erlass des Gesetzes vom 12. April 1907 über die MilitärOrganisation der schweizerischen Eidgenossenschaft galten für den Sold des Wehrmannes die Vorschriften der Militärorganisation der schweizerischen Eidgenossenschaft vom l3. November 1874, insbesondere Art. 217 und Tafel XXIX, und ferner das Bundesgesetz vom 21. Februar 1878 betreffend Suspendierung einzelner Bestimmungen der Militärorganisation ; durch dieses zweite Gesetz wurde für die Offiziere und die Stabssekretäre ein herabgesetzter Sold für den Instruktionsdienst vorgesehen. An der so geschaffenen Ordnung wurde durch die Militärorganisation vom Jahre 1907 vorläufig nichts geändert. Sie sieht allerdings in Art. 11 vor, dass die Soldverhältnisse durch ein Bundesgesetz geregelt werden. Dieses Bundesgesetz war aber beim Ausbruch des Wellkrieges noch nicht erlassen und ist bis heute mit Rücksicht auf die unabgeklärten und wechselnden Verhältnisse nicht erlassen worden.

Für die Besoldung unserer Truppen galten also beim Ausbruch des Weltkrieges noch die aus den siebziger Jahren stammenden Vorschriften.

Sie sind, wie wir oben gesagt haben, im Laufe der Grenzbesetzung durch Erlasse ersetzt worden, die der ßnndesrat, gestützt auf die ihm verliehenen außerordentlichen Vollmachten, ausgearbeitet und in Kraft gesetzt hat.

Die Ansätze, wie sie im Jahre 1918 von uns festgestellt worden sind, entsprachen den damaligen aussergewöhnlichen Zeiten. Seit vier Jahren standen zuerst die ganze Armee und später grosse Teile von ihr unter den Waffen. Ihre Angehörigen hatten Dienstleistungen hinter sich, die für unsere Auffassungen ganz aussergewöhnlich lang waren, betrug doch die durchschnittliche Zahl der Diensttage, die seit Ausbruch des Krieges erfüllt worden waren, z. B. bei der Infanterie des Auszuges gegen 600 Tage, bei derjenigen der Landwehr gegen 250 Tage, beim Landsturm gegen 70 Tage. Wie viele noch dazu kommen würden, war im Frühjahr 1918 nicht abzusehen, da damals ein auch nur einigermassen sicheres Urteil über die Dauer des Krieges und damit über diejenige der Gronzbesetzung nicht möglich war, ganz abgesehen davon, dass niemand wissen konnte, ob es unserem Land werde beschieden sein, auch fernerhin den» Kampfe der Völker fernzubleiben. Die Erw erbsverhältnisse waren im Laufe der Jahre unsicher und in sehr vielen Fällen schwierig geworden;
die Preise aller Art stiegen fortwährend. Die Einberufung des Weltmannes zu immer neuen Ablösungsdiensten wurde infolgedessen immer häufiger zu einer schweren Sorge für ihn und seine Angehörigen, die trotz allen Hilfeleistungen der Öffentlichkeit nicht ganz beseitigt werden konnte. Dabei handelte es sich um Einberufungen nicht nur auf die Dauer von zwei Wochen, sondern um solche, die den Mann je nach seiner Einteilung und seiner Altersklasse zum mindesten auf einen Monat, noch häufiger aber auf ein Vierteljahr von zu Hause wegnahmen. Alle diese Tatsachen erklären die starken Erhöhungen, welche die Soldansätze damals erfahren h aben, sie zeigen aber auch, dass es sich um Massnahmen ausserordenllicher

497 Art handelte, herausgewachsen aus der ganz ungewohnten Lage der Dinge und bestimmt, nach Ruckkehr zu ruhigen Verhältnissen einer andern Ordnung Platz zu machen.

In der Tat wurde seither auch von den beteiligten Stellen die Frage mehrfach und eingehend geprüft, ob es nicht an der Zeit sei, die unter SO aussergewöhnlichen Umständen zustande gekommenen Soldansätze abzuändern. Wenn bis heute davon Umgang genommen worden ist, so geschah es hauptsächlich aus zwei Gründen. Einmal dauerte bekanntlich die Unsicherheit in den Preis- und Erwerbsverhältnissen auch nach Schluss der Grenzbesetzung weiter. Und sodann befanden wir uns in bezug auf unsere Armee in mancher Hinsicht in einem Provisorium und warteten «ine Abklärung der vielen schwebenden Fragen innerhalb und ausserhalb unseres Landes ab, um erst nachher über die zukünftige Gestaltung unseres Militärwesens einen Entscheid zu fassen.

Heute ist in beiden Hinsichten die Lage übersichtlicher geworden.

So hat die verhältnismässige Ruhe, die in den Preisen der Lebensbedürfnisse eingetreten ist, erlaubt, die Bosoldungsverhältnisse der eidgenössischen Beamten in der Hauptsache seit 1923 gleich zu lassen und in Aussicht zu nehmen, die Ordnung der Jahre 1924 und 1925 unverändert auf das Jahr 1926 zu übertragen. In bezug auf die Gestaltung unseres Militärwesens ist bei Anlass der neuen Truppenordnung auf eine Änderung der bisherigen Gesetzgebung verzichtet worden ; diese hat also auch in Zukunft als Grundlage für die militärische Arbeit zu gelten und soll da, wo sie vorübergehend nicht mehr befolgt worden ist, wieder angewendet werden.

Es darf auch in Erwägung gezogen werden, dass mit dem laufenden Jahr bis auf verschwindende Ausnahmen alle die Soldaten aus den Wiederholungskursen ausscheiden, welche die langen Perioden des Aktivdienstes noch mitgemacht haben. Nur höhere Unteroffiziere mit Aktivdienst sind inskünftig noch in den Wiederbolungskursen zu finden, und für diese tritt eine Veränderung der Soldansätze nicht ein.

Wir halten damit den Zeitpunkt für gekommen, die in aussergewöhnlichen Zeiten festgesetzten Soldansätze neu zu ordnen. Dabei leitet uns auch der Wunsch, im Militärwesen überall da, wo es ohne Schaden für unsere Leistungsfähigkeit geschehen kann, zu sparen. Wir haben dazu um so mehr Anlass, als die Wiederanwendung der bestehenden
gesetzlichen Vorschriften eine ganz wesentliche Mehrbelastung der lautenden Rechnung mit sich bringt. So wird die Anwendung der Gesetzesvorschrift, dass der Wehrpflichtige im 19. Altersjahr ausgehoben und im 20. ausgebildet werden müsse, für die nächsten vier Jahre eine Mehrbelastung von ungefähr 3,8 Millionen Franken zur Folge haben, die Wiederaufnahme der ebenfalls vom Gesetz vorgeschriebenen Wiederholungskurse der Landwehr wird rund eine Million im Jahr kosten.

498

Unter diesen Umständen ist es dringlich, da wo die Möglichkeit besteht, mit allen Mitteln die Ausgaben zu vermindern. Wir haben uns deshalb entschlossen, die auf den auseerordeotlichen Vollmachten des Bundesrates beruhende Ordnung des Soldes im Sinne der Herabsetzung abzuändern.

Vorher haben wir die Frage geprüft, ob an Stelle eines neuen derartigen Beschlusses nicht besser das in Art. 11 der Miliiärorgankation vorgesehene Gesetz über die Soldverhältnisse erlassen werden sollte. Wir haben unter den gegenwärtigen Verhältnissen darauf verzichtet. Die Ausarbeitung und die Beratung eines derartigen Gesetzes nimmt erfahrungpgemäss sehr viel Zeit in Anspruch; jedenfalls könnte davon, dass es bereits für das Jahr 19'26 seine Wirkung ausüben könnte, keioe Kede sein. Dazu wissen wir auch heute noch nicht, was uns die Zukunft bringen wird und wie lange die Verhältnisse, unter denen wir seit einiger Zeit leben und die uns im Vergleich zu den grossen Wechseln der hinter uns liegenden Jahre als ruhig und feststehend vorkommen, auch wirklich andauern werden. Sie scheinen uns jedenfalls noch nicht so sicher zu sein, dass es angezeigt wäre, auf ihrer Grundlage die mit der Gestaltung der Preis- und Erwerbsverhältnisse so eng verknüpften und auf lange Dauer berechneten Ansätze eines Soldgesetzes festzustellen.

Wir wollten denn auch keine Neuordnung treffen, der allgemeiner und bleibender Charakter zukommen soll ; wir haben deshalb ihre Gültigkeit ausschliesslich auf den Instruktionsdienst beschränkt.

Die Ansätze selber, die wir unier Würdigung aller Umstände neu.

aufgestellt haben, sind die folgenden : Oberst Fr. 20. --, Oberstleutnant Fr. 15. --, Major Fr. 12. 50, Hauptmann Fr. 10. 50, Oberleutnant Fr. 8. 50, Leutnant Fr. 7. 50, Stabssekretär Adjutant-Unteroffizier Fr. 6. 50, Gefreiter Fr. 1. 80, Soldat Fr. 1. 50, Rekrut Fr. 0. .80.

Die Entwicklung der Soldansätze, und das Verhältnis der neuen zur bisherigen Ordnung ergibt sich aus folgender Tabelle :

499 Besoldu ag gemäss

v

Oberst Oberstleutnant . . . . . .

Major Hauptmann, beritten . . . .

,, unberitten . . .

Oberleutnant, beritten . . .

,, un beritten .

Leutnant, beritten ,, unberitten Stabssekretär(Adj.-Unteroffizier) Adjutant-Unteroffizier. . . .

Feldweibel Fourier Wachtmeister, beritten . . , ,, unberitten . .

Korporal, beritten ,, unberitten . . . .

Gefreiter, beritten ,, unberitten . . . .

Guiden, Dragoner, Trainsoldaten, Krankenwärter Übrige Soldaten .

. .

Rekrut

Militärorganisation von 1874

Gesetz 1878 Instruktionsdienst

Fr.

Fr.

17.--

20.-- 15.-- 12.-- 10.-- 10.-- 8.-- 8.-- 7.-- 7.-- 6.-- 3. -- 2, 50 o2.

2.-- 1.50 1.50 1.-- 1. 20 -- . 90

13. --

11. -- i i ' '

9.-- 8. -- 7. -- 6.-- 6. -- 5. -- 4. -- 3. -- 2.50 2. -- 2.1.50 1.50 1. -- 1. 20 --.90

Neue Ordnung Bisherige Ordnung laut It. BundesratsBundesrate- beschluss vom beschlüssen 13. November von 1918 1925 Fr.

Fr.

22.-- 16.50 13.20 11.-- 11.-- 9.20 9.20 8.20 8.20 7.20 4.30 3.80 3.30 2.80 2.80 2.30 2. 30 i 2. 10 2. 10

20. -- 15.-- 12. 50 10.50 10.50 8.50 8.50 7.50 7.50 6.50 4.30 3.80 3.30 2.80 2.80 2.30

2. 30 1. 80 1.80

:

1. -- --.80

1. -- -- . 80 -- . 50

2. -- l.

1. 50 50 2. -- ; 1 . 50 --.80 1- --

Wir haben zu dieser Zusammenstellung folgendes zu bemerken : Mit Ausnahme der Stabssekretäre mit dem Grade eines AdjutantUnteroffiziers sollen die Unteroffiziere auch in Zukunft den bisherigen Sold erhalten. Wir haben von einer Herabsetzung abgesehen, indem der Sold der Unteroffiziere von jeher nicht in einem richtigen Verhältnis zu demjenigen der Mannschaft stand, bezog doch z. B. der Infanterie-Korporal nur 20 Rappen mehr als der Füsilier, gleichviel wie ein Trainsoldat, und sogar 10 Rappen weniger als ein Gefreiter bei den Fahrern der Artillerie und den Traintruppen. Mit Rücksicht auf die Stellung der Unteroffiziere und die ihnen zufallende Arbeit und Verantwortlichkeit haben wir deshalb die sie betreifenden Soldansätze gleich belassen wie bis dahin. Es wird

500

dadurch ein Verhältnis sowohl zu den Offizieren als zu den Soldaten hergestellt, das dea Umständen angemessen ist. Auch den Unterschied zwischen den Berittenen und den Unberittenen haben wir nicht wieder aufgenommen, er hat schon seit Jahren keine Berechtigung mehr ; bei den ·Soldaten fand er von jeher nur auf eine kleine Minderzahl Anwendung.

Die beiden wichtigsten Ansätze, die den weitaus grössten Teil der Mannschaften betreffen, sind der Sold des Rekruten und derjenige des Soldaten in den Wiederholungakursen. Gegenüber den früher geltenden Ansätzen ergibt sich für den Rekrut eine Erhöhung von 50 auf 80 Rp., d. h. von 60 °/o, und für den Soldaten eine solche von 80 Rp. auf Fr. 1. 50, d. h. von 87,5 %. Bei den Unteroffizieren schwanken die entsprechenden Zahlen zwischen 40 und 130%, bei den Offizieren zwischen 13 und 50 %. Es geht daraus hervor, dass jedenfalls für die Soldaten und die Unteroffiziere der heutige Sold gegenüber früher eine Erhöhung ·erfahren hat, die trotz den von uns vorgenommenen Herabsetzungen der Teuerung entspricht. Dabei wiederholen wir den Hinweis auf die Kürze der heute verlangten Dienstleistungen, die sich mit denjenigen, die unsere Soldaten, Unteroffiziere und Offiziere während der Mobilmachung haben ·auf sich nehmen müssen, in keiner Weise mehr vergleichen Jässt. Wir stellen bei diesem Aulass auch erneut fest, dass der Sold nicht als Lohn ·anzusehen ist, so wenig wie das Verhältnis des diensttuenden Soldaten sum Staat einem Anstellungsverhältnis des öffentlichen oder bürgerlichen Rechts gleichgestellt werden kann. Es handelt sich um die Erfüllung einer jedem tauglichen Bürger obliegenden Pflicht, die von der Verfassung sowohl vom Gesichtspunkt des Wohles der G-esaintheit als des Einzelnen vorgeschrieben wird. Wo die Familie des Dienstpflichtigen durch dessen Einberufung zu Schaden kommen könnte, wird von Bund und Kantonen -die Notunterstützung ausgerichtet. Auch sie ist den im Lauf der GrenzbeseUung veränderten Verhältnissen angepasst worden und wird durch unsern Beschluss nicht berührt. Die bezügliche Ausgabe des Bundes betrug im Jahr 1913 Fr. 118,000, irn Jahr 1923 Fr. 199,000, im Jahr 1924 Fr. 171,000.

Auch in Zukunft wird der schweizerische Soldat den höchsten Sold beziehen, der von den Staaten, welche die allgemeine Wehrpflicht kennen, ausgerichtet wird. So bezieht
z. B. in Frankreich der Rekrut 10 Cts., der Soldat 25--35 Cts. im Tag ; in Italien der Soldat 40 Cent. ; der Vergleich fällt also zugunsten unserer Wehrpflichtigen aus, Dio Minderausgabe, die durch die Neuordnung der Soldansätze herbeigeführt wird, beträgt Fr. 1,350,000, eine Summe, die unsern Voranschlag sehr wesentlich entlastet und die eingespart werden kann, ohne dass unsern Dienstpflichtigen ein erhebliches Opfer zugemutet wird. Der in Ihren Händen liegende Voranschlag hat die von uns beschlossene Änderung bereits berücksichtigt. Die auf Seite 133 bis 143 bei den verschiedenen

501

Waffengattungen und Kursen angegebenen Einheitspreise sind auf Grandlage der neuen Soldansätze berechnet worden.

Gestützt auf diese Erwägungen beantragen wir Ihnen, Sie möchten gemäss Art. 2 des Bundesbeschlusses vom 19.0ktober 192 L betreffend die Aufhebung der ausserordentlichen Vollmachten -des ßundesrates beschliessen, dass der von uns am 13. November 1925 erlassene und hiernach vollständig wiedergegebene Beschluss betreffend Neuordnung von Soldansätzen bis auf weiteres in Kraft zu bleiben habe.

B e r n , den 7.Dezember 1925.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Musy.

Der Bundeskanzler: Kaeslin.

Bundesblatt.

77. Jahrg. Bd. in.

36

502 Beilage:

Bundesratsbeschluss betreffend

Neuordnung von Soldansätzen.

(Vom 13. November 1925.)

Der schweizerische Bundes rat, gestützt auf Art. 2, Absatz 2, des Bundesbeschlusses vom 19. Oktober 1921 betreffend die Aufhebung der ausserordentlichen Vollmachten*), beschliesst: 1. In teilweiser Abänderung der Bundesratsbeschlüsse vom 6. April 1918**) und 8.November 1918***) werden mit Wirkung nur für den Instruktionsdienst die folgenden Soldansätze neu festgesetzt: Oberst . ...

Fr. 20. -- Oberstleutnant . . . . . . . .

,, 15. -- Major ,,12.50 Hauptmann ,, 10. 50 Oberleutnant ,, 8. 50 Leutnant ,, 7.50 Stabssekretär Adj.-U.-Offizier . . . ,, 6. 50 Gefreiter ,,1.80 Soldat ,, 1.50 Rekrut . . . . . . . . . .

,, --. 8 0 2. Dieser Bundesratsbeschluss tritt auf den 1. Januar 1926 in Kraft.

B e r n , den 13. November 1925.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Musy.

Der Bundeskanzler : Kaeslin.

*) Siehe Gesetzsammlung, Bd. XXXVII, S. 741.

**) Siehe Gesetzsammlung, Bd. XXXIV, S. 415, ***) Siehe Gesetzsammlung, Bd. XXXIV, S, 1140.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Neuordnung von Soldansätzen. (Vom 7. Dezember 1925.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1925

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

49

Cahier Numero Geschäftsnummer

2024

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

09.12.1925

Date Data Seite

495-502

Page Pagina Ref. No

10 029 568

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.