B Entwurf

Schweizerisches Strafgesetzbuch (Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität; Verbot des Besitzes harter Pornografie) Änderung vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 10. Mai 2000 1, beschliesst: I Das Schweizerische Strafgesetzbuch2 wird wie folgt geändert: Art. 135 Abs. 1 bis (neu) 1bis

Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse wird bestraft, wer Gegenstände oder Vorführungen nach Absatz 1, soweit sie Gewalttätigkeiten gegen Menschen darstellen, erwirbt, sich sonstwie beschafft oder besitzt.

Art. 197 Ziff. 3 bis (neu) 3bis.

Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse wird bestraft, wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Ziffer 1, die sexuelle Handlungen mit Kindern oder mit Gewalttätigkeiten zum Inhalt haben, erwirbt, sich sonstwie beschafft oder besitzt.

Die Gegenstände werden eingezogen.

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

1 2

BBl 2000 2943 SR 311.0

2000-0384

2989