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1981

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzession einer schmalspurigen Regionalbahn von Saignelégier nach La Chaux-de-Fonds.

(Vom 26. Mai 1925.)

Mit Eingabe vom 6. Januar 1925 stellt die Direktion der Eisenbahn Saignelégier - La Chaux-de-Fonds das Gesuch um Änderung der am 27. Juni 1890 (E. A. S. XI, 79) erteilten Konzession im Sinne einer Taxerhöhiing. Die Gesellschaft wünscht für alle Transportarten die Bundesbahntarife anzunehmen, unter Anwendung eines Entfernungszuschlages von höchstens 100 °/o.

Die Unternehmung begründet ihr Gesuch mit ihrer misslichen Finahzlage, die sowohl auf den Krieg und dessen Folgen, als auch auf die ungünstigen Betriebsverhältnisse der Linie, die in einer mittleren Höhe von 1000 Meter liege, zurückzuführen sei.

Wir haben in dieser Hinsicht festgestellt, dass die Betriebsergebnisse der Bahn nie derart waren, dass die Ausrichtung einer Dividende an das Aktienkapital möglich geworden wäre. In den letzten Jahren haben die Betriebsüberschüsse zur Deckung der Aufwendungen für die Verzinsung des Schuldkapitals und die Einlagen in den Erneuerungsfonds nicht mehr hingereicht. Seit dem Jahre 1918 hat die Gewinn- und Verlustrechnung stets mit einem Fehlbetrag abgeschlossen.

In Anbetracht dieser Verhältnisse halten wir dafür, dass dem Gesuche der Unternehmung zu entsprechen sei. Wir fügen hinsichtlich des Entfernungszuschlages noch bei, dass gleiche und höhere Entfernungszuschläge schon vor Jahren einer ganzen Reihe von Bahnen, die sieh zur Annahme der Bundesbahntarife entschlossen haben, zugestanden worden sind, und zwar selbst Unternehmungen, die günstigere Steigungsverhältnisse auf weisen als die Eisenbahn Saignelégier-La Chaux-de-Fonds.

Da die heutigen Tarife der schweizerischen Bundesbahnen auf dem Bundesbeschluss vom 25. Juni 1920 betreffend vorübergehende Taxmassnahmen der schweizerischen Eisenbahnunternehmungen beruhen, nach dessen Art. 2 der Bundesrat befugt ist, im Falle einer wesentlichen Besserung

587 der Verkehrsverhältnisse eine Herabsetzung der Taxen zu veranlassen, erscheint es als geboten, in die neuen Konzessionsbestimmungen einen entsprechenden Vorbehalt aufzunehmen.

Es empfiehlt sich bei diesem Anlasse, auch die Art. 24 und 25 mit dem Wortlaut der neuern Konzessionen in Übereinstimmung zu bringen.

Die Art. 15 bis 25 sind daher durch die im nachfolgenden Beschlussesentwurfe enthaltenen abgeänderten Bestimmungen ersetzt worden.

Die Regierungen der Kantone Bern und Neuenburg, denen die neuen Konzessionsbestimmungen zur Vernehmlassung zugestellt wurden, erklärten sich mit Schreiben vom 17. Februar bzw. 3. März 1925 damit einverstanden.

Wir beehren uns, Ihnen somit die Annahme des nachstehe öden Beschlussesentwurfes zu empfehlen und benützen auch diese Gelegenheit, Sie unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 26. Mai 1925.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Musy.

Der Bundeskanzler:

Kaeslin.

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Bundesbeschluss betreffend

Aenderung der Konzession einer schmalspurigen Regionalbahn von Saignelégier nach La Chaux-de-Fonds.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe der Bahngesellschaft Saingnelégier-La Chaux-de-Fonds vom 6. Januar 1925, 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 26. Mai 1925, beschliesst:

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzession einer schmalspurigen Regionalbahn von Saignelégier nach La Chaux-de-Fonds.

(Vom 26. Mai 1925.)

In

Bundesblatt

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Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1925

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

22

Cahier Numero Geschäftsnummer

1981

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

03.06.1925

Date Data Seite

586-587

Page Pagina Ref. No

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