Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

Entwurf

(Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) Änderung vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. Februar 2000 1, beschliesst: I Das Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 19822 wird wie folgt geändert: Ingress gestützt auf die Artikel 34novies und 34ter Absatz 1 Buchstaben a und e der Bundesverfassung3 Art. 59 Abs. 1 zweiter Satz 1 ... Sie erbringt finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind.

Art. 72a Abs. 4 und 5 Aufgehoben Art. 72b

Angebot an arbeitsmarktlichen Massnahmen

Die Kantone stellen die für die arbeitsmarktlichen Massnahmen notwendigen Plätze bereit. Diese sollen:

1 2 3

a.

die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern;

b.

die rasche und dauerhafte Wiedereingliederung der Versicherten bewirken;

c.

die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarktes fördern;

d.

jugendlichen Versicherten und Personen, die erstmals eine Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen, die Möglichkeit bieten, Berufserfahrung zu sammeln.

BBl 2000 1673 SR 837.0 Diesen Bestimmung entsprechen die Artikel 114 und 110 Absatz 1 Buchstaben a und c der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556).

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2000-0347

Arbeitslosenversicherungsgesetz

Art. 72c

Beteiligung der Kantone an den Kosten der arbeitsmarktlichen Massnahmen

1

Die Kantone beteiligen sich an den Kosten der arbeitsmarktlichen Massnahmen.

Der Beitrag der Kantone darf 10 Prozent der Gesamtkosten nicht übersteigen.

2

Die Verteilung der Kosten auf die einzelnen Kantone richtet sich nach den im entsprechenden Jahr ausgerichteten Taggeldern. Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) legt den Frankenbetrag pro Taggeld fest.

3

Die Ausgleichsstelle stellt den Kantonen jährlich für die Kosten des Vorjahres Rechnung.

Art. 82 Abs. 1, 3 und Abs. 5 (neu)

1

Der Träger haftet dem Bund für Schäden, die seine Kasse durch mangelhafte Erfüllung ihrer Aufgaben absichtlich oder fahrlässig verursacht.

3

Die Ausgleichsstelle macht Schadenersatzansprüche durch Verfügung geltend. Bei leichtem Verschulden kann sie auf das Geltendmachen ihrer Ansprüche verzichten.

5

Der Bund vergütet dem Träger das Haftungsrisiko angemessen. Der Bundesrat bestimmt die Einzelheiten.

Art. 83 Abs. 1 Bst. c, Bst. c bis (neu) und e

1

Die Ausgleichsstelle: c.

prüft periodisch die Geschäftsführung der Kassen und der kantonalen Amtsstellen; die Prüfung der Kassen kann sie ganz oder teilweise den Kantonen oder Dritten übertragen;

cbis. prüft die Erfüllung der den Kassen und den kantonalen Amtsstellen übertragenen Aufgaben; e.

erteilt den Kassenträgern und den kantonalen Amtsstellen Weisungen;

Art. 85a Abs. 1, 2 und Abs. 4 (neu) 1

Der Kanton haftet dem Bund für Schäden, die seine Durchführungsstellen durch mangelhafte Erfüllung ihrer Aufgaben absichtlich oder fahrlässig verursachen.

2

Die Ausgleichsstelle macht Schadenersatzansprüche durch Verfügung geltend. Bei leichtem Verschulden kann sie auf das Geltendmachen ihrer Ansprüche verzichten.

4

Der Bund vergütet dem Kanton das Haftungsrisiko angemessen. Der Bundesrat bestimmt die Einzelheiten.

Art. 89 Abs. 5 5

Sie hat bezüglich der Verwaltungskosten der Kassen und der Kantone sowie der Ausgleichsstelle (Art. 92) eine Budget- und Rechnungskompetenz.

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Arbeitslosenversicherungsgesetz

Art. 92 Abs. 3­7 3

Die Verwaltungskosten der Ausgleichsstelle für die Durchführung der Versicherung gehen zu Lasten des Ausgleichsfonds.

4

Die übrigen Verwaltungskosten der Ausgleichsstelle wie Aufwendungen für Führungs- oder Stabsaufgaben werden aus allgemeinen Bundesmitteln gedeckt.

5

Die Kosten der Aufsichtskommission gehen zu Lasten des Ausgleichsfonds.

6

Der Ausgleichsfonds vergütet den Trägern der Kassen die anrechenbaren Kosten, die ihnen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 81 entstehen. Der Bundesrat bestimmt auf Vorschlag der Aufsichtskommission die anrechenbaren Kosten. Er berücksichtigt die Bereitschaftskosten zur Überbrückung von Schwankungen des Arbeitsmarktes und das Haftungsrisiko (Art. 82) angemessen. Die anrechenbaren Kosten werden in Abhängigkeit zur erbrachten Leistung vergütet. Das EVD kann mit den Trägern Leistungsvereinbarungen abschliessen.

7

Der Ausgleichsfonds vergütet den Kantonen die anrechenbaren Kosten, die ihnen bei der Durchführung der öffentlichen Arbeitsvermittlung, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 85 Absatz 1 Buchstaben d, e und g­k, aus dem Betrieb der regionalen Arbeitsvermittlungszentren nach Artikel 85b und aus dem Betrieb der Logistikstellen arbeitsmarktliche Massnahmen (LAM) entstehen. Der Bundesrat bestimmt auf Vorschlag der Aufsichtskommission die anrechenbaren Kosten. Er berücksichtigt die Bereitschaftskosten zur Überbrückung von Schwankungen des Arbeitsmarktes und das Haftungsrisiko (Art. 85a) angemessen. Die anrechenbaren Kosten werden in Abhängigkeit zur Wirkung der erbrachten Leistungen vergütet.

Das EVD kann mit den Kantonen Leistungsvereinbarungen abschliessen.

Art. 111

Revision

1

Stellt die Ausgleichsstelle fest, dass die gesetzlichen Vorschriften nicht oder nicht richtig angewendet wurden, so erteilt sie den Kassen und den kantonalen Amtsstellen die erforderlichen Weisungen. Gegebenenfalls weist sie die Kassen an, zu Unrecht ausbezahlte Leistungen zurückzufordern.

2 Vorbehalten bleibt der Erlass einer Verfügung nach Artikel 82 Absatz 3 oder Artikel 85a Absatz 2.

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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