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Kreisschreiben des

Bundesrates an die Kantonsregierungen betreffend den Erlass von kantonalen Yollziehungsbestimmungen zum Bundesgesetz vom 10. Juni 1925 über Jagd und Vogelschutz.

(Vom 20. November 19250

Getreue, liebe Eidgenossen l

Am 1. Januar 1926 wird das Bundesgesetz über Jagd und Vogelschutz vom 10. Juni 1925, sowie die zugehörige eidgenössische Vollziehungsverordnuug vom 20. November 1925 in Kraft treten, GemässArt. l des Gesetzes und Art. l der Vollziehungsverordnung sind die Kantone verpflichtet, Vorschriften zur Ausführung und Ergänzung der eidgenössischen Bestimmungen zu erlassen. Sämtliche Kantone besitzen schon kantonale Vorschriften über Jagd- und Vogelschutz; diese werden durch das neue Bundesgesetz nicht schlechthin aufgehoben, sondern nur insoweit, als sie mit ihm in Widerspruch stehen (B. G. Art. 69). Es ist nun Aufgabe der Kantone, ihre Vorschriften zu revidieren und in Einklang zu bringen mit den neuen eidgenössischen Bestimmungen ; es bleibt ihnen dabei anheimgestellt, ob sie dies durch Gesetz oder Verordnung, ob durch gänzliche oder bloss teilweise Revision der bisherigen Erlasse tun wollen. Es wäre aber zu wünschen, dass wenigstens alle diejenigen Kantone, in denen das Jagdwesen und der Vogelschutz noch in älteren, meist mehrfach abgeänderten Erlassen geordnet ist, den Anlaes benutzten, um eine gründliche Neuregelung vorzunehmen.

Als Wegleitung für die Revision der kantonalen Vorschriften soll im folgenden eine Übersicht aller derjenigen Bestimmungen gegeben werden, die der Bundesgesetzgeber der kantonalen Regelung zugewiesen oder überlassen hat. Es ist dabei zu unterscheiden zwischen obligatorischen kantonalen Vorschriften, d. h. solchen, die vom Bundesgesetzgeber als notwendig vorgesehen und zu deren Erlass die Kantone verpflichtet sind,, und bloss fakultativen kantonalen Vorschriften.

1. Jagdberechtigung.

Gemäss Bundesgeaetz Art. l, Abs. 2, sind die Kantone verpflichtet, die Voraussetzungen für die Erlangung der Jagdberechtigung zu ordnen.

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Es ist somit Sache der Kantone, die persönlichen Erfordernisse für die Zulassung zur Jagd (bzw. die Ausschliessungsgründe) und die Höhe, der Jagdgebühren zu bestimmen. Das Bundesgesetz läast ihnen in dieser Hinsicht freie Hand. Es scheint uns jedoch angezeigt, darauf hinzuweisen, dass die Kantone keinen Unterschied machen dürfen zwischen den eigenen Bürgern und den im Kanton niedergelassenen Angehörigen anderer Kantone. Dagegen ist es nach feststehender Auffassung zulässig, den Wohnsitz inner* oder ausserhalb des Kautons zum Ausgangspunkt einer unterschiedlichen Behandlung zu machen. Es dürfen somit für nicht im Kanton Wohnhafte höhere Jagdgebühren festgesetzt werden; sie sollten aber immerhin nicht so sehr erhöht sein, dass sie einem tatsächlichen Ausschluss von der Jagd gleichkommen.

Die Frage, ob und unter welchen Bedingungen auch Ausländer zur Jagd zugelassen werden, wird von den Kantonen verschieden beantwortet.

Einige Kantone machen gar keinen Unterschied zwischen Schweizern und Ausländern, andere geben das Recht nur den in der Schweiz niedergelassenen, andere nur den im Kanton niedergelassenen Ausländern, wobei die Gebühren vielfach höher sind als für die entsprechende Kategorie Schweizerbürger. Wenn auch nach der neueren Ansicht des Bundesrates die Gleichberechtigung der Ausländer bei der Ausübung der Jagd nicht als Bestandteil des Rechts auf Niederlassung oder Freizügigkeit betrachtet werden kann (vgl. Geschäftsbericht des Bundesrates 1912, Bundesblatt 1913, II, S. 301), so ist es doch wünschenswert, dass die Kantone der Zulassung der Ausländer (insbesondere der in der Schweiz niedergelassenen) keine allzu hohen Schranken setzen.

2. Das Jagdsystem.

Art. l, Abs. 2, verpflichtet die Kantone, das Jagdsystero, d. h. die Form der Verleihung der Jagdberechtigung (Pacht oder Patent), zu bestimmen. Es steht ihnen frei, ein gemischtes System zu wählen, wonach beide Verleihungsformen im Kanton zugelassen werden.

3. Jagdzeiten.

a. Gebiete mit Patentjagd. Art. 7 des Bundesgesetzes sehreibt die höchstzulässige Jagddauer für die verschiedenen Wildgattungen vor und gibt zugleich einen Zeitrahmen, in welchen die Jagd von den Kantonen zu verlegen ist. Es wird darauf hingewiesen, dass allfällige von den Kantonen vorgesehene Schontage (z. B. Sonntage, gewisse andere Wochentage) in .die in Art. 7
vorgesehene höchstzulässige Jagddauer einzurechnen sind; es darf somit z. B. die vom Bundesgesetz auf höchstens 6 Wochen beschränkte Jagdzeit auf Rehböcke nicht um die dazwischenliegenden kantonalen Schontage verlängert werden.

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372 Die Kantone können diese Jagdzeiten im kantonalen Jagdgesetz, in der kantonalen Vollziehungsverordnung oder aber in der jährlichen Jagdverordnung festsetzen.

Gemäss Art. 7, Ziffern 4 und 5, können die Kautone in der Zeit Tom 1. Januar bis 15. Februar eine besondere Jagd auf Haarraubwild und in der Zeit vom 15. Dezember bis Ende Februar eine besondere Jagd auf Wasserwild gestatten. Sie können somit die Jagd auf diese Wildarten sowohl im Herbst während 3 Monaten (Art. 7, Ziffer 1) wie auch im Winter während der angegebenen Zeiten erlauben.- Die Winterjagd auf Wasserwild darf jedoch nur auf grösseren Seen und Flüssen, die von den Kantonen im Einverständnis mit dem Bundesrat zu bestimmen sind, gestattet werden.

&. Gebiete mit Pachtjagd. Bundesgesetz Art. 8, Ziff. 9, gibt den Kantonen das Recht, die Frühlingsjagd auf Schnepfen während höchstens eines Monats zu gestatten. Gemäss Art. 5 der eidgenössischen Vollziehungsverordnung inuss jedoch diese Jagd spätestens mit dem 31. März geschlossen werden.

4. Sicherheitsleistung für Jagdschaden.

Bundesgesetz, Art. 14. Diese neue Bestimmung des Bundesgesetzes verpflichtet die Kantone, Art und Mass der Sicherheitsleistung festzusetzen und das Verfahren zu regeln. Einzelne Kantone besitzen bereits mehr oder weniger ausführliche Bestimmungen hierüber (z. B. Zürich, Bern, Schaffhausen, Thurgau, St. Gallen u. a.). Als zweckmässige Art der Sicherheitsleistung kommt in erster Linie die Haftpflichtversicherung in Betracht.

Die Kantone werden die Versicherungssummen festsetzen und bestimmen, ob der Jäger selbst für die Versicherung zu sorgen hat oder ob dies vom Kanton aus geschieht (wie z. B. in den Kantonen Zürich und St. Gallen).

5. Schongebiete.

a. Die eidgenössischen Bannbezirke werden im Jahre 1926 durch eine besondere bundesrätlicho Verordnung neu geregelt werden. Wo gemäss Bundesgesetz, Art. 15, eidgenössische Bannbezirke vorgesehen sind, haben die Kantone dem eidgenössischen Departement des Innern ihre Vorschläge für die Neiibegrenzung bis Ende April 1926 einzureichen. In der eidgenössischen Verordnung über die Bannbezirke wird auch das Waffentragen in diesen Gebieten geregelt werden. Im übrigen, sei auf Art. 6 und 7 der eidgenössischen Vollziehungsverordnung verwiesen.

6. Gemäss Bundesgesetz Art. 19 und 29 können auch kantonale Schongebiete geschaffen werden.

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6. Massnahnien gegen wildernde Hunde und Katzen.

Es ist zu wünschen, dass die Kantone von der ihnen durch Bundesgesetz Art. 23 eingeräumten Befugnis Gebrauch machen. Sofern ein Abschuss dieser wildernden Haustiere vorgesehen wird, empfehlen wir, zur Verhütung von Missbrauch den Abschuss nur bestimmten Personen (Jagdberechtigte, Jagdpolizeiorgane) und nur unter gewissen, genau bestimmten Voraussetzungen zu gestatten.

7. Die im Bundesgesetz Art. 25 vorgesehene Bewilligung zum Fang und zur Erlegung von geschützten Vögeln zu wissenschaftlichen Zwecken darf in der tlegel nur von Fall zu Fall für eine bestimmte Stückzahl erteilt werden. Die zuständige kantonale Behörde hat derartige Gesuche mit Bericht und Antrag an die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei weiterzuleiten, 8. Erweiterte Schutzbestimmnngen.

Bundesgesotz Art. 29 räumt den Kantonen einen weiten Spielraum ein zum Brlass von k a n t o n a l e n Vorschriften über die Ausübung der Jagd. Die in Art. 29 angeführten Beispiele bedürfen keiner weiteren Erläuterung, Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die von den Kantonen gestützt auf diesen Artikel erlassenen Verbote zu ihrer Wirksamkeit der Ergänzung durch kantonale Strafbestimmungen bedürfen (z. B. Strafbestimmung für die Zuwiderhandlung gegen das Verbot der Sonntagsjagd, der Veranstaltung von Treibjagden etc.).

Wir erwähnen an dieser Stelle auch eine Anregung von Jägerseite, die einen wirksameren Schutz des Auer- und Birkwildes und der Rehgeissen wünscht. Es wird eine Bestimmung vorgeschlagen, wonach alles das Jugendkleid tragende Auer- und Birkwild geschützt, somit der Abschuss junger, noch nicht verfärbter (daher dem Jäger noch nicht nach dem Geschlecht erkennbarer) Vögel dieser Art verboten wird. Ferner wird zum Schutz der Rehgeissen während der Zeit, da deren Jagd verboten ist, eine Bestimmung gewünscht, wonach alle geschossenen Rehe vor der Zerlegung zur Feststellung des Geschlechtes einer Kontrollstelle vorzuweisen sind. Wir empfehlen den Kantonen diese Anregungen zur Berücksichtigung beim Erlass ihrer Jagdrorschriften.

9. Schutz gegen Wildschaden.

Die Artikel 30 bis 34 bilden den Rahmen für den Erlass von kantonalen Vorschriften zum Schutze gegen Wildschaden. Es handelt sieb hier zum Teil um Ausnahmevorschriften gegenüber gewissen Bestimmungen des zweiten
Abschnitts des Bundesgesetzes (geschützte Tiere, Jagdzeiten).

Beim Erlass dieser kantonalen Vorschriften ist daher besondere Sorgfalt geboten, um jegliche Rechtsunsicherheit auszuschliessen. Die Jagd-

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aufsieht soll durch diese Ausnahmebestimmungen nicht erschwert werden.

Wir empfehlen daher den Kantonen, innert den vom Bundesgesetz gegebenen Schranken die Voraussetzungen für die Verfolgung von Tieren, die Schaden anrichten, ganz genau zu bestimmen. Wir machen insbesondere noch darauf aufmerksam, dass die Vorschriften des Bundesgesetzes über die Jagdmittel (Waffen, Fanggeräte, Hunde etc.) auch für diese Jagd Geltung beanspruchen.

Art. 34 des Bundesgesetzes ermächtigt die Kantone, an Jagdberechtigte und Jagdpolizeibeamte Prämien zu verabfolgen für die Erlegung von nicht geschützten Tieren, die der Landwirtschaft, der Fischerei oder dem Wildstand besonders schädlich sind. Wir machen darauf aufmerksam, dass der Fischreiher und der Eisvogel nach dem neuen Gesetz geschützte Tiere sindj Art. 22 des Bundesgesetzes betreffend die Fischerei vom 21. Dezember 1888 und Art. 23, lit. c, der zugehörigen eidgenössischen Vollx.iehungsvBrordnung vom 3. Juni 1889 haben daher, soweit sie sich auf diese Vögel beziehen, keine Geltung mehr (Art. 69 des Bundesgesetzes über Jagd und Vogelschutz!. Da in verschiedenen kantonalen Fischereigesetzen oder -Verordnungen heute noch Prämien für die Erlegung dieser Vögel vorgesehen sind, erachten wir es als angezeigt, dass die Kantone in geeigneter Weise auf die Neuerung hinweisen.

10. Jagdpolizei.

Art. 38. Die Kantone bezeichnen die Behörde, an welche Strafunzeige zu machen, ist, und ferner diejenige Amtsstelle, die die Bewilligung zur Vornahme einer Hausdurchsuchung erteilen kann.

11. Strafbestimmungen.

In bezug auf die Ordnung des Strafrechts auf dem Gebiete von Jagd und Vogelschutz ist nun in Art. 65 eine genaue Kompetenzausscheidung zwischen Bund und Kantonen getroffen : Die im Bundesgesetz aufgestellten Strafandrohungen beanspruchen absolute Geltung, sie dürfen von den Kantonen weder verschärft noch gemildert werden. Dagegen sind die Kantone insofern zum Erlass von Strafbestimmungen berechtigt, als ihnen nach Massgabe des Bundesgesetzes die Befugnis zur Ordnung des Jagdrechtes zusteht. Gemäss Art. 29 sind die Kantone befugt, die Schutzbestimmungen des Bundesgesetzes zu. erweitern ; sie können somit kantonalrechtliche Slraftatbestände festsetzen (z. B. Sonntagsjagd, Veranstaltung von Treibjagden, Jagd mit Motorbooten u. a,) und hierzu die erforderlichen Strafandrohungen aufstellen, soweit nicht im Bundesgesetz selbst schon eine Strafandrohung vorgesehen ist (wie z. B. in Art. 42, der die Wilderei sowohl in eidgenössischen wie auch in kantonalen Banngebieten mit Strafe bedroht, oder in Art. 39, Abs. 3, der sich sowohl auf bundesrechtlich wie auch auf kantonalrechtlich geschützte Tiere bezieht, u. a. m.).

375 Es scheint uns nicht notwendig, dass in den kantonalen Jagderlassen die im Bundesgesetz enthaltenen Strafandrohungen einzeln wiederholt werden ; wir empfehlen daher den Kantonen, sich mit einem allgemeinen Hinweis auf die eidgenössischen Straf bestimmungen zu begnügen und nur -die kantonalen Strafandrohungen aufzunehmen.

Wir machen im einzelnen noch auf folgende Bestimmungen aufmerksam : Art. 43, Ziffer 5, enthält u. a. das Verbot der Verwendung von Repetierwaffen bei der Jagd auf Hirsche, Gemsen oder Murmeltiere sowie ·der Repetierschrotflinten bei jeglicher Jagd. Aus dem Wortlaut der Bestimmung könnte man schliessen, dass Kugelwaffen mit Repetiervorrichtung bei der Jagd auf andere Tiere als Hirsche, Gemsen oder Murmeltiere er: laubt seien Dies war nicht die Meinung des Gesetzgebers; wir möchten daher zur Vermeidung jeglicher Rechtsunsicherheit den Kantonen empfehlen, in ihren Jagderlassen die Verwendung von Repetierwaffen zu Jagdzwecken allgemein zu verbieten. Doppelflinten und Drillinge sind vom Bundesgesetz nicht verboten, es steht aber den Kantonen frei, auch in dieser Hinsicht einschränkende Bestimmungen aufzustellen.

Wir machen ferner aufmerksam auf die den Kantonen durch Art. 58, Abs. 5, und Art. 60, Abs. 2, eingeräumten Befugnisse in bezug auf den Ausschluss von der Jagdberechtigung und die Einziehung der Waffen und Fanggeräte.

Gemäss Art. 12 der eidgenössischen Vollziehungsverordnung haben ·die Kantone der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei von jedem rechtskräftigen Urteil, das den Ausschluss von der Jagdberechtigung ausspricht, eine vollständige Abschrift zuzustellen. Die Kantonsregierungen sind ersucht, zu veranlassen, dass alle solchen Urteile sofort eingesandt werden.

Die V e r j ä h r u n g von Straf klage und Strafe wird gemäss dem allgemeinen Vorbehalt des Art. 53 BG durch die einschlägigen Bestimmungen ·des Bundesstrafrechts geregelt.

Die Höhe der A n z e i g e r g e b ü h r wird gemäss Art. 61 durch die Kantone bestimmt.

12. Jagdstatistik.

Es wäre sehr zu begrüssen, wenn alle Kantone -- in einigen ist es bereits der Fall -- durch geeignete Vorschriften eine zuverlässige Statistik über den jährlichen Wildabschuss ermöglichen und durchführen würden.

Wir laden Sie hiermit ein, die kantonalen Bestimmungen über Jagd und Vogelschutz im Sinne der obstehenden Ausführungen mit den neuen eidgenössischen Vorschriften in Einklang zu bringen. Die kantonalen

376 Erlasse sollen dem Bundesrat bis E n d e A u g u s t 1926 zur Genehmigung unterbreitet werden. Sofern Sie es wünschen, ist das eidgenössischeDepartement des Innern gerne bereit, Ihre Entwürfe vorher zu prüfen.

Wir geben zum Schlüsse der Erwartung Ausdruck, dass die Kantone durch geeignete Massnahmen die Bestrebungen des Bundes auf diesemGebiete kräftig unterstützen und insbesondere dafür sorgen werden, dass durch strenge Jagdaufsicht und richtige Anwendung der Straf bestimmungen der Zweck des Gesetzes erreicht wird.

Wir benützen auch diesen Anlass, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns dem Machtschutz Gottea zu empfehlen.

B e r n , den 20. November 1925.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Musy.

Der Bundeskanzler : Kaeslin.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Kreisschreiben des Bundesrates an die Kantonsregierungen betreffend den Erlass von kantonalen Vollziehungsbestimmungen zum Bundesgesetz vom 10. Juni 1925 über Jagd und Vogelschutz. (Vom 20. November 1925.)

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25.11.1925

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