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2035 Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Beteiligung des Bundes an den Massnahmen der Kantone St. Gallen und Genf zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit.

(Vom 12. Dezember 1925.)

I.

Der Bundesrat hat in seinen Beschlüssen vom 21. Juli und 28. September 1925 betreffend Beteiligung des Bundes an den Massnahmen der Kantone Baselland und Appenzell A.-Rh. zur Bekämpfung der Folgen der Arbeitslosigkeit und in seinen diesbezüglichen Berichten an die Bundesversammlung vom 4. und 28. September 1925*) den Standpunkt vertreten, dass grundsätzlich eine finanzielle Mitwirkung des Bundes auf dem Gebiete der Arbeitslosenfürsorge nur noch im Rahmen des Bundesgesetzes vom 17. Oktober 1924 über die Beitragsleistung an die Arbeitelosen Versicherung in Frage komme, im Übrigen aber die Arbeitslosenfürsorge Sache der Kantone sei und Abweichungen von dieser Regel nur ausnahmsweise, bei Vorliegen ganz ausserordentlicher Verhältnisse, zugestanden werden können.

Unter Berufung auf solche außerordentliche Verhältnisse haben seither zwei weitere Kantone die Hilfe des Bundes nachgesucht : St. Gallen und Genf.

II.

l. Was St. G a l l e n anbetrifft, so ist schon anlässlich der Behandlung der Gesuche von Baselland und Appenzell A.-Rh. in der Bundesversammlung anerkannt worden, dass es sich in der gleichen Notlage befinde wie die beiden andern Kantone und ihm daher eine gleiche Ausnahmestellung gebühre. Der Regierungsrat von St. Gallen hat denn auch in verschiedenen Eingaben, datiert vom 28. September, 13. Oktober, 3. und 30. Novemb 1925, auf diese Notlage hingewiesen und den Bund um Hilfe angesprochen. Er hat auch in mehrfachen Konferenzen mit dem eidgenössisch Volkswirtschaftsdepartement die Sachlage mündlich erörtert.

Sein Standpunkt lässt sich folgendermassen zusammenfassen : .*)· Siehe Bundesblatt 1925, III, Seiten 55 und 158.

630 ,,Die lang andauernde, sich immer noch verschärfende Krisis in der Stickereiindustrie und das völlige Daniederliegen jeder Bautätigkeit habe im Kanton eine ausserordentliche Arbeitslosigkeit hervorgerufen ; neueHassnahmen zur Linderung der Not seien zur dringenden Notwendigkeit geworden. Vor allem aus empfehle die Regierung, der Stickerei-TreuhandGenossenschaft die gewünschte Nachsubvention von mindestens zwei Millionen Franken zu gewähren, damit sie ihre bisherige Tätigkeit fortsetzen könne. Parallel zu dieser müsse aber noch eine Fürsorgeaktion von Kanton und Gemeinden zur Durchführung gelangen. Durch die ausserordentlich lange Dauer der Stickereikrisis sei das Wirtschaftsleben des Kantons seit längerer Zeit lahmgelegt, und nicht nur in der Stickerei selbst, sondern auch in andern Berufen mache sich eine immer noch starke Arbeitslosigkeit geltend, die um so drückender sei, als die davon Betroffenen schon seit Jahren unter Arbeitslosigkeit leiden und ihre Mittel und Kräfte infolgedessen geschwächt seien. Der Kanton sehe sich daher in die Notwendigkeit versetzt, eine ausserordentliche Notstandsaktion, bestehend in.

der Beschaffung von Arbeitsgelegenheiten und in der Unterstützung unverschuldet Arbeitsloser durchzuführen. "· 2. In seiner Eingabe vom 30. November stellte der Regierungsrat von St. Gallen ein Notstandsprogramm auf, für dessen Durchführung er um einen Bundesbeitrag von Fr. 1,140,000 nachsuchte, und zwar Fr. 1,000,000' für Notstandsarbeiten und Fr. 140,000 für Unterstützungen. In mündlichen Besprechungen mit einer Delegation .des Regierungsrates vom 10. und: 11. Dezember 1925 wurde das ursprüngliche Programm teilweise abgeändert, und eine Reduktion des gesamten Bundesbeitrages auf Fr. 700,000 in Aussicht genommen, wovon Fr. 000,000 auf Notstandsarbeiten und Fr. 100,000 auf Arbeitslosenunterstützungen entfallen.

3. Ein besonderes Objekt im Programm des Kantons St. Gallen für die Beschaffung von Arbeitsgelegenheit bildet das Projekt für die Erstellung eines Flugplatzes bei Altenrhein. Interessierte Kreise beabsichtigen, auf dem schweizerischen Bodenseeufer eine Flugzeugwerft zu erstellen und haben hierfür die Ebene von Altenrhein in der Nähe der Einmündung des Rheins in den Bodensee in Aussicht genommen. Das auf rein privaterGrundlage beruhende Unternehmen würde Konstruktionswerkstätten
und' allfällig auch ein Verwaltungsgebäude, alles im Kostenbetrag von ungefähizwei Millionen Franken, erstellen und im Betriebe dauernd einige hundert Arbeiter beschäftigen. Es macht aber die unentgeltliche Überlassung und, Instandstellung des Flugplatzes zur Bedingung. Diesbezüglich haben zwischen dem Unternehmen und der Regierung von St. Gallen Unterhandlungen stattgefunden. Es handelt sich um ein Areal von ungefähr hundert Hektaren, das ausplaniert, aufgelandet, von allem Holzwuchs befreit und mit Rasen belegt werden muss,; eine Arbeit, die sich vorzüglich zur Beschäftigung einiger hundert Arbeitsloser eignen würde. Die Kosten für die

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Überlassung und Instandstellung des Flugplatzes werden sich nach den Berechnungen, die die St. Galler Regierung hat anstellen lassen, auf Fr. 1,220,000 belaufen. Davon entfallen auf: a. Grunderwerb, Baumentschädigung, Vermessung und Vermarkung Fr. 187,000 b. Entwässerung und Grabenkorrektion 320,000 :, c. Abtrag und Auffüllung, Ackern, Düngen, Eggen und Ansäen ,, 648,100 d. Projektbearbeitung, Bauleitung, Aufsicht usw. , . ,, 64,900 Zusammen : Fr. 1,220,000 Nach dem abgeänderten Vorschlag der kantonalen Regierung sollte dieser Betrag wie folgt aufgebracht werden : vom Kanton Fr. 175,000, von den beteiligten Gemeinden Fr. 100,000, von Privaten bereits zugesichert Fr. 50,000, vom Bund Fr. 425,000, vom Unternehmen oder von dritter Seite der Rest.

4. Überdies sieht das Programm der St. Galler-Regierung die Durchführung weiterer Notstandsarbeiten vor. Als solche sind öffentliche Arbeiten in den hauptsächlich unter Arbeitslosigkeit leidenden Gemeinden in Aussicht genommen. Der Kanton gibt grundsätzlich eine Subvention von 20 °/o> der Löhne der bei solchen Arbeiten beschäftigten Arbeitslosen; insgesamt steht ihm hierfür ein Kredit von Fr. 100,000 zur Verfügung. Die Gemeinden haben die gleichen Leistungen aufzubringen, sofern sie nicht selbst die Arbeiten ausführen. Dem Bund wird eine Beteiligung auf der Grundlage von 40 °/o der Lohnsummen, insgesamt ein Höchstbetrag von Fr. 175,000, zugemutet.

5. Neben der Beschaffung von Arbeitsgelegenheit nimmt die Regierung von 8t, Gallen auch die Unterstützung von unverschuldet Arbeitslosen in Aussicht; sie lässt sich dabei von der Erwägung leiten, dass nicht allen Arbeitslosen Arbeit verschafft werden kann und sich die Arbeitslosenversicherung noch nicht genügend auswirke, um die Unterstützung gänzlich zu ersetzen. Die Unterstützung soll im wesentlichen nach folgendenRichtlinien durchgeführt werden : a. Die Hilfsaktion ist von den Gemeinden zu organisieren und grundsätzlich zu ihren Lasten durchzuführen. Kanton und Bund beteiligen sich an den Unterstützungsauslagen, und zwar ersterer mit 15 °/o, letzterer mit 30 %.

b. Die Gemeinden haben ihr möglichstes zu tun, dass den Arbeitslosen, in erster Linie zu einer Beschäftigung verholfen wird.

c. Es ist dafür zu sorgen, dass die Uuterstützungsaktion nicht zu einer Diskreditierung der Arbeitslosenversicherung führt.

d. Die Unterstützung hat sich zu beschränken auf diejenigen Arbeitslosen, die an sich arbeitsfähig sowie arbeitswillig und der Hilfe^

·632 würdig sind. Bei Bemessung der Taggelder ist ein Unterschied zu machen zwischen Alleinstehenden und Unterstützungspflichtigen.

Naturalleistungen sind der Geldunterstützung gleichgestellt. Die Unterstützungsdauer beträgt höchstens 90 Tage. Saisonarbeitslose haben nur dann einen Anspruch auf Unterstützung, wenn sie auch früher schon auf eine andere Arbeit während der beschäftigungslosen Zeit angewiesen waren, Ausländer nur insofern, als sie wenigstens 20 Jahce im Kanton St. Gallen wohnhaft sind.

e. Die Gemeinden, welche auf einen Kantons- und Bundesbeitrag Anspruch erheben, haben ihre Unterstützungsbeschlüsse der zuständigen Kantonsbehörde zur Genehmigung zu unterbreiten und dieser innert bestimmter Frist eine genaue Abrechnung vorzulegen.

Die Gesamtlasten für die Unterstützungen bis Frühjahr 1926 auf der ·Grundlage dieser Richtlinien werden auf Fr. 350,000 veranschlagt ; hiervon entfallen auf den Kanton 15%, im Maximum Fr. 50,000 und auf die Gemeinden 55 °/o. Vom Bund wird ein Beitrag von 30 °/o, insgesamt Fr. 100,000 erwartet.

6. Zusammenfassend stellt die Regierung von St. Gallen unter nochmaligem Hinweis auf die ausserordentlich bedrängte Lage der Volkswirtschaft im Kanton St. Gallen, sowie auf die missliche finanzielle Situation ·des Kantons und seiner Gemeinden das Gesuch : 1. Der Bundesrat möge dem von der st. gallischen Regierung aufgestellten Notstandsprogramm grundsätzlich zustimmen.

2. Es mögen dem Kanton St. Gallen im Rahmen dieses Programms folgende Bundessubventionen zuerkannt werden : a. für Notstandsarbeiten bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt Fr. 600,000, wovon Fr. 425,000 für den Flugplatz Altenrhein und Fr. 175,000 für übrige Notstandsarbeiten, für diese in dem Sinn, dass der Bund 40 "/o der Lohnsnmmen der Arbeitslosen übernimmt ; 6. für Arbeitslosenunterstützungen bis zu einem Höchstbetrag von Fr. 100,000 in dem Sinn, dass der Bund zu den 15 °/0 des Kantons 30 °/o der bezüglichen Auslagen der Gemeinden übernimmt.

HI.

Was den Kanton G e n f betrifft, so hat der Staatsrat mit Eingaben vom 23. Oktober, 17. und 25. November 1925 auf die außerordentliche Lage hingewiesen. Die seit Jahren bestehende Wirtschaftskrisis, die für den Kanton Genf auf den besondern bekannten Gründen beruht, hat sich in letzter Zeit infolge des weitern Sinkens des französischen Frankens
verschärft. Die nächste Auswirkung ist eine wesentliche Verschlechterung ·des Arbeitsmarktes. Die bei der Arbeitskammer eingeschriebenen Arbeitslosen stiegen von 660 im Oktober auf 1001 im November; Arbeit konnte .nur für 75 beschafft werden. Die Bahnhofumbauten in Genf, auf deren

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Inangriffnahme man gehofft hatte, mussten aus unvorhergesehenen Gründen verschoben werden. Die Regierung sieht sich daher gezwungen, in anderer "Weise für Arbeitsgelegenheit zu sorgen. Sie hat hierfür in der Hauptsache Strassenarbeitea in Aussicht genommen, bei denen sich die Gesamtlohnsumme der dabei beschäftigten Arbeitslosen auf Fr. 400,000 bis Fr. 500,000 belaufen soll. Da aber die finanzielle Lage des Kantons bekauntermassen sehr ungünstig sei, sei er auf die finanzielle Mithilfe des Bundes angewiesen. Die Regierung ersucht um Gewährung einer Bundes·subvention von 40 °/o des Lohnes der bei diesen Arbeiten beschäftigten Arbeitslosen, was im ganzen eine Aufwendung des Bundes von Fr, 160,000 bis Fr. 200,000 erheischen würde. Die übrigen Kosten für Material, Transport und Landentschädigung gingen ganz zulasten des Kantons; an ihnen hätte sieh der Bund nicht zu beteiligen.

IV.

1. Es muss ohne weiteres zugegeben werden, dass sich die Kantone St. Gallen und Genf in einer ganz ausserordentlich schwierigen wirtschaftlichen und finanziellen Lage befinden und dass es sich rechtfertigt, ihnen gleich wie den Kantonen Baselland und Âppenzell A.-Rh. ausnahmsweise für ihre im Winter 1925/26 durchzuführenden Notstandsaktionen eine Bundeshilfe zu gewähren. Dagegen bedarf noch näherer Prüfung die Frage, ob die Bundesdubvenlionen in der gewünschten Höhe zugesprochen werden können.

2. Was einmal die Errichtung des Flugplatzes bei Altenrhein betrifft, -so ersucht gemäss dem bereinigten Programm die st. gallische Regierung um einen Bundesbeitrag von Fr. 425,000. Der Bundesrat kann diesem Oesuch zustimmen. Die Aufwendung eines grösseren Betrages durch den Bund als die Leistung von Kantonen und Gemeinden zusammen lässt sich nicht nur vom Standpunkt der Arbeitslosenfürsorge aus rechtfertigen, sondern ist auch insofern begründet, als der Plan für die schweizerische Zivil- und Militäraviatik ein Interesse bietet. Dazu kommt, dass für den einseitig auf die Stickerei eingestellten Kanton St. Gallen die Ansiedlung neuer Industrien auf seinem Gebiet von grosser Bedeutung ist. Jedenfalls möchte der ßundesrat die Verantwortung nicht übernehmen, das ganze Projekt durch die Verweigerung der verlangten Subvention zu Fall zu 'bringen und befürwortet daher die Gewährung eines Beitrages von Fr. 425,000, in der Meinung, dass vom Kanton selber Fr. 175,000 und von den Gemeinden Fr. 100.000 übernommen werden. Die Bundessubvention würde nicht dem Unternehmen, sondern dem Kanton gegeben, der auch die Unterhandlungen mit dem Unternehmen zu Ende führen und für eine richtige Durchführung der in Betracht fallenden Arbeiten sowie für das gute Gelingen des Werkes überhaupt zu sorgen hätte.

3. Der Kanton St. Gallen erwartet vom Bund ferner eine Subvention von Fr. 175,000 als Beilrag von 40 °/o an die Lolmsummen für NotstandsBunuesblatt. 77. Jahrg. Bd. III.

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arbeiten sowie eine Subvention von'Fr. 100,000 als'Beitrag von 30 °/o an die Arbeitslosenunterstützungen. Im Gegensatz zu Altenrhein liegen* hier die Verhärtnisse nicht derart, dass der Bund die ihm zugedachten, Beteiligungsquoten ohne weiteres übernehmen kann. ' Mit Rücksicht darauf,, dass der Kanton durch die jahrelang dauernde Krisis seiner Häuptindustrie -- der Stickerei, die 16 % seiner ganzen Bevölkerung beschäftigte -- finanziell derart geschwächt ist, dass er einen wesentlichen Teil der Lasten, welche die Notstandsaktion mit sich bringt, auf die Gemeinden abwälzen mussr ist der Bundesrat zwar ganz ausnahmsweise bereit, die Buudesleistung nicht von einer ebenso hohen kantonalen Leistung abhängig zu machen, obschon er sonst immer vom Grundsatz ausgegangen ist, dass die Bundeshilfe, als Unterstützung kantonaler Notstandsaktionen, im allgemeinen gleich hohe Aufwendungen des Kantons zur Voraussetzung haben müsse, da sieandernfalls den aus verschiedenen Gründen unzulässigen Charakter einer direkten Unterstützung der Gemeinden durch den Bund annehmen würde.

Allein, auch bei einem solchen ausnahmsweisen Entgegenkommen ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Höhe der Bundesleistung in einem gewissen Verhältnis zur Aufwendung des Kantons stehe, wobei nochmalsfestzustellen ist, dass eine Beteiligung des Bundes in jedem einzelnen Fall durch eine Leistung des Kantons bedingt ist. Vor allem aber fällt die Finanzlage des Bundes in Betracht, die eine sehr sparsame Verwendung der Bundesmittel erfordert und Ausgaben nur insofern zulässt, als sieunbedingt nötig sind.

Unter Berücksichtigung aller dieser Erwägungen scheint eine Beitragsleistung des Bundes von einem Drittel an die Lohnsummen bei Notstandsarbeiten bis zum Höchstbetrag von Fr. 150,000, und ein Beitrag von 25°/<* an die Unterstützungen bis zum Höchstbetrag von Fr. 85,000 als angemessen.

Bei den Notstandsarbeiten hätte zu dem Bundeebeitrag von 33 */» °/o der Kanton mindestens 20 °/o, die Gemeinden wenigstens weitere 20 "/& der Lohnsummen für Arbeitslose zu übernehmen, sofern es sich nicht um Arbeiten der Kantone oder Gemeinden selber handelt. Die Bundesbeiträge würden dem Kanton gegeben, dessen Aufgabe es ist, für eine richtigeVerwendung der Bundesgelder und für die Abrechnung zuhanden desBnndes zu sorgen.

An die Arbeitslosenunterstützungen würde
der Kanton wenigstens15 °/o zahlen. Dazu käme der Bundesbeitrag von 25 °/o, während der Rest von den Gemeinden, eventuell in Verbindung mit dem Kanton, zu tragen wäre. Die Bundesbeiträge sollen den Charakter einer Subvention an den Kanton haben und ihm ausbezahlt werden. Sache des Kantons wäre es auch, die Aufsicht über die Durchführung der von ihm aufgestellten Richtlinien auszuüben und dem Bund die Abrechnungen vorzulegen.

,635 4. Die Forderung des Staatsrats des Kantons Genf geht auf eine Subvention von Fr. 200,000 als Beitrag von 40% des Lohnes der bei Notetandsarbeiten beschäftigten Arbeitslosen, während der Rest vom Kanton übernommen würde. Gleich wie beim Kanton St. Gallen führt auch hier die Rücksicht auf die gespannte Finanzlage des Bundes zu einer Fest.setzung der Beitragsquote des Bundes auf einen Drittel, so dass die Bundessubvention im Maximum noch Fr. 170,000 betrüge.

5. Sämtliche Aufwendungen sollen zu Lasten des mit Bundesbeschluss vom 13. Oktober 1922*) gewährten Kredites von 50 Millionen Franken gehen, der hierfür noch ausreicht. Was die Zuständigkeit des Bundesrates und das Verfahren anbetrifft, so gelten für die vorliegenden Fälle die gleichen Grundsätze wie für Baselland und Appenzell A.-Rh. Demnach ist der Beschluss des Bundesrates der Bundesversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

V.

Auf Grund der vorstehenden Ausführungen hat der Bundesrat am 12. Dezember 1925 folgende Beschlüsse gefasst: A.

1. Dem vom Regierungsrat des Kantons St. Gallen in seiner Eingabe vom 20. November 1925 aufgestellten und in den Besprechungen vom 10. und 11. Dezember modifizierten Notstandsprogramm wird grundsätzlich zugestimmt.

2. Dem Kanton St. Gallen wird zur Durchführung des Programms grundsätzlich ein Bundesbeitrag in einem Höchstbetrag von Fr. 660,000 gewährt, der fojgendermassen zu verwenden ist: a. Fr. 425,000 maximum an die Kosten des Flugplatzes in Altenrhein; b. an die Durchführung anderer projektierter Notstandsarbeiten 33y8 °/o der Lohnsummen der beschäftigten Arbeitslosen, im Höchstbetrag Fr. 150,000; r,, an Arbeitslosenunterstützungen 25°/o, im Höchstbetrag Fr. 85,000.

3. Die erforderlichen Aufwendungen des Bundes bis zum Höchstbetrag von Fr. 660,000 gehen zulasten des mit Bundesbeschluss vom 13. Oktober 1922 gewährten Kredites von 50 Millionen Franken.

4. Das eidgenössische Volks Wirtschaftsdepartement ist mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt und ermächtigt, die nähern Vorschriften über seine Durchführung zu erlassen.

B.

1. Dem vom Staatsrat des Kantons Genf in seiner Eingabe vom 25. November 1925 aufgestellten Notstandsprogramm wird grundsätzlich zugestimmt.

*) Siehe Gesetzsammlung, Bd. XXXVIII, S. 535.

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2. Dem Kanton Genf wird zur Durchführung des Programms grundsätzlich ein Bundesbeitrag von 33 1/3%o der Lohnsummen der bei den projektierten Notstandsarbeiten beschäftigten Arbeitslosen, insgesamt ein Höchstbetrag von Fr. 170,000, gewährt.

3. Die erforderlichen Aufwendungen des Bundes bis zum Höchstbetrage von Fr, 170,000 gehen zulasten des mit Bundesbeschluss vom 13. Oktober 1922 gewährten Kredites von 50 Millionen Franken.

4. Das eidgenössiche Volkswirtschaftedepartement ist mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt und ermächtigt, über seine Durchführung nähere Vorschriften zu erlassen.

C.

Die unter lit. A und B genannten Beschlüsse unterliegen der Genehmigung der Bundesversammlung.

Bei der Beschlussfassung ist der Bundesrat davon ausgegangen, dass es sich bei der finanziellen Beteiligung des Bundes an den Notstandsaktionen der Kantone Basel-Land, Appenzell A.-Rh., St. Gallen und Genf um Ausnahmefälle handelt, die durch ausserordentliche Verhältnisse bedingt und gleichsam noch als Ausläufer der im Jahre 1924 zum Abschluss gelangten früheren Aktionen zu betrachten sind. Gleichzeitig hat er ausdrücklich festgestellt, dass eine weitere Ausdehnung der Ausnahmen sich nicht rechtfertige. Sollten in Zukunft neue Gesuche um Bundeshilfe gestellt werden, so können sie nicht mehr nach dem bisherigen Verfahren behandelt werden, sondern jede neue Bundeshilfe darf zukünftig nur noch auf einem neuen Bundesbeschluss beruhen, VI.

Der Bundesrat bringt hiermit seine heutigen Beschlüsse den eidgenössisch Räten zur Kenntnis mit dem Ersuchen, ihnen die Genehmigung zu erteilen, wobei er sich beruft auf seine Ausführungen arn Schluss der Berichte an die Bundesversammlung vom 4. und 28. September 1925 betreffend Beteiligung des Bundes an den Massnahmen der Kantone BaselLand und Appenzell A.-Rh. zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit. Gleichzeitig Spricht er den Wunsch aus, das Geschäft sei mit Rücksicht auf seine Dringlichkeit noch in der laufenden Dezembersession zu erledigen.

B e r n , den 12. Dezember 1925.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Musy.

Der Bundeskanzler :

Kaeslin.

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Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Beteiligung des Bundes an den Massnahmen der Kantone St. Gallen und Genf zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit.

(Vom 12. Dezember 1925.)

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23.12.1925

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