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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Gewährleistung der abgeänderten §§ 11, 72 und 94bis der Yerfassung des Kantons Luzern.

(Vom 18. März 1925.)

In der Abstimmung vom H. Januar dieses Jahres hat das Volk des Kantons Luzern zwei Verfassungsgesetze angenommen, für die nun der Regierungsrat die eidgenössische Gewährleistung nachsucht.

1. Durch die eine dieser Vorlagen (vom 11. März 1924) wurden die §§11 und 94 bis der Staatverfassung vom Jahre 1875 abgeändert. Die beiden Bestimmungen lauten in der alten und neuen Fassung wie folgt: Bisherige Fassung:

Neue Fassung:

S U.

§ 11.

Einkommen und Vermögen sind nach den Bestimmungen der Gesetzgebung zu versteuern.

Alles Vermögen, Einkommen und Erwerb ist nach den Bestimmungen des Gesetzes steuerbar.

Stifte und Klöster leisten von ihrem Korporationsvermögen in der Regel die Vermögenssteuer mittelst jährlicher Beiträge an das öffentliche Erziehungswesen und für geistliche Zwecke. Der Grosse Rat wird alljährlich diese Beiträge nach Massgabe des Vermögens bestimmen.

Zu Polizei- und Armenzwecken der Gemeinden werden die Liegenschaften der Stifte und Klöster, sowie des Staates, gleich andern Liegenschaften besteuert.

§ 94 bis Der Gesetzgebung steht die Bildung neuer, sowie die Auflösung

§ 94bis Der Gesetzgebung steht die Bildung neuer, sowie die Auflösung

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und Vereinigung bestehender Gè- i und Vereinigung bestehender Einmeindeii zu.

; wohner-, Ortsbürger- und Korpo: rationsgerneinden zu.

Die Neuumschreibung bestehender und die Errichtung neuer Kirchgemeinden aller Konfessionen erfolgen durch Dekret des Grossen Rates.

Der alte § 11 sah für die Stifte und Klöster eine besondere Besteuerungsart vor, welche nun die neue Verfassungsbestimmung nicht mehr kennt, indem sie für die Versteuerung von Einkommen und Vermögen ohne Vorbehalt auf die Gesetzgebung verweist. Die Änderung verfolgt den Zweck, auch die Besteuerung der Stifte und Klöster mit dem System des kantonalen Steuergesetzes vom 22. September 1922 in Einklang zu bringen.

Nach dem bisherigen § 94biB war die Bildung neuer und die Vereinigung bestehender Kirchgemeinden nur durch Gesetz möglich. Dieser Weg wurde indessen als zu umständlich empfunden, weshalb die Verfassungsvorschrift dahin revidiert worden ist, dass Änderungen im Bestände der Kirchgemeinden durch Dekret des Grossen Rates beschlossen werden.

2. Das zweite Verfassungsgesetz |(vom 25. November 1924) bezieht sich auf § 72 der Staatsverfassung, der iu der alten und in der jetzt geltenden Fassung folgendermassen lautet : Bisheriger Text: § 72.

/ur Handhabung der Gesetze und Verordnungen, sowie zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe und Sicherheit wählt der Grosse Rat für jedes Amt einen Amtsstatthalter. .

Der Gewählte hat alle zur Wählbarkeit in den Grossen Rat erforderlichen Requisite auf sich zu vereinigen.

Das Gesetz bestimmt seine Amtsbefugnisse, Pflichten, die zu seinen Verrichtungen nötige Aushilfe, die Organisation seiner Kanzlei und seinen Gehalt.

j

Neuer Text: § 72.

Die in kantonalen Angelegenheiten Stimmberechtigten wählen jeweilen an dem gleichen Tage, an welchem die Neuwahl der Amtsgerichte erfolgt, die Amtsstatthalter für eine Amtsdauer von vier Jahren mit Amtsantritt auf 1. Juli.

Für das Amt Luzern wird in gesonderten Wahlkörpern für die Abteilungen Luzern-Stadt und LuzernLand je ein Amtsstatthalter gewählt.

Im Amt Luzern haben sich die beiden Amtsstatthalter im Verhinderungsfalle des einen gegenseitig zu vertreten. In den übrigen Ämtern wählen

800

die Bürger mit dem Amtsstatthalter gleichzeitig auch einen Stellvertreter.

In Fallen, in denen der Amtsstatthalter und sein Stellvertreter au der Ausübung ihrer Obliegenheiten verhindert sind, sorgt das Obergericht für außerordentliche Stellvertretung.

Zur Wählbarkeit als Amtsstatthalter und Stellvertreter sind die gleichen Eigenschaften erforderlich wie für die Mitglieder des Grossen Rates.

Die Rechte und Pflichten der Amtsstatthalter werden durch das Gesetz bestimmt.

Bisher wurden die Amtsstatthalter durch den Grossen Rat gewählt und ihre Stellvertreter durch den Regierungsrat. Gemäss dem neuen § 72 werden nun beide Ämter durch Volkswahl bestellt.

Da den eingeführten Neuerungen bundesrechtlich nichts entgegensteht, beantragen wir Ihnen, durch Annahme des nachfolgenden Beschlussescntwurfs die eidgenössische Gewährleistung zu erteilen.

B e r n , den 18, März 1925.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Musy Der Vizekanzler :

Kaeslin.

BOL (Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

die Gewährleistung der abgeänderten §§ 11, 72 und 94bi der Verfassung des Kantons Luzern.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 18. März 1925 betreffend die Gewährleistung der abgeänderten §§ 11, 72 und 94bis der Verfassung des Kantons Luzern; in Erwägung, dass die neuen Verfassungsbestimmungen nichts den Vorschriften der Bundesverfassung Zuwiderlaufendes enthalten; in Anwendung von Art. 6 der Bundesverfassung, beschliesst: 1. Den in der Volksabstimmung vom 11. Januar 1925 angenommenen, revidierten §§ 11, 72 und 94bis der Verfassung des Kantons Luzern wird die eidgenössische Gewährleistung erteilt.

2. Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Gewährleistung der abgeänderten §§ 11, 72 und 94bis der Verfassung des Kantons Luzern. (Vom 18. März 1925.)

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25.03.1925

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