Zusicherungen von Bundesbeiträgen an Gewässerkorrektionen Verfügungen des Bundesamtes für Wasser und Geologie -

Kanton Graubünden, Gemeinden Jenaz, Fideris und St. Antönien, Hinter Prättigau, HW-Schäden 1999, Verfügung Nr. 1224

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Kanton Luzern, Gemeinden Wolhusen und Werthenstein, Schofgraben, Wiggernbach, HW 1999, Sammelbeschluss, Verfügung Nr. 280

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Kanton Obwalden, Gemeinde Giswil, Rotmoosgraben, Brümstengraben, Sperrensanierung, Verfügung Nr. 165

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann nach Massgabe von Artikel 44ff. des Bundesgesetzes über Verwaltungsverfahren (SR 172.021), Artikel 12 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (SR 451) und Artikel 14 des Bundesgesetzes über Fussund Wanderwege (SR 704) innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung im Bundesblatt beim Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist beim Bundesamt für Wasser und Geologie, Ländtestrasse 20, 2502 Biel, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 032 328 87 73) Einsicht in die Verfügungen und die Projektunterlagen nehmen.

12. Dezember 2000

2000-2575

Bundesamt für Wasser und Geologie

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