281 ist gültig bis zur allfalligen Erteilung der nachgesuchten endgültigen Bewilligung (vgl. Ausschreibung des Gesuches im Bundesblatt Nr. l vom 7, Januar und Nr. 2 vom 14. Januar 1925), längstens jedoch bis 15. Dezember 1925.

"Wahlen.

(Vom 15. Oktober 1925.)

Bundesanwaltschaft.

Adjunkt I. Klasse : Lüthi, Dr, Werner, von Rüderswil, zurzeit Adjunkt II. Klasse daselbst.

(Vom 23. Oktober 1925.)

Adjunkt der Kreistelegraphendirektion VI in Chur, mit Sitz in Bellinzona: Pedrazzini, Tomaso, von Campo (Valle Maggia), Telephongehilfe I. Klasse, in Lugano.

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des ßnndes, # S T #

Amtliches Stenographisches Bulletin der Bundesversammlung.

Abonnementseinladung.

Der Bezugspreis für das amtliche stenographische Bulletin beträgt, die Postgebühr eingerechnet, in der Schweiz 12 Franken im Jahr. Im übrigen Postvereinsgebiet ist der Bezugspreis samt Postgebühr 16 Franken.

Das stenographische Bulletin enthält die Verhandlungsberichte über Bundesgesetze und allgemein verbindliche Bundesbeschlüsse sowie über andere Geschäfte, sofern einer der Räte die stenographische Aufnahme oder Drucklegung beschliesst.

Das stenographische Bulletin wird je weilen kurz nach Sessionsschluss in Heften mit Umschlag, Inhaltsverzeichnis und Rednerliste geliefert.

Dem Dezemberheft wird Überdies das Jahresinhaltsverzeichnis sowie die Jahresrednerliste beigegeben.

Abonnementsbestellungen sind ausschliesslich der Expedition ,,Buchdruckerei Pochon-Jent & Bühler" in Bern einzureichen. Einzelne Sessionshefte sowie frühere Jahrgänge des stenographischen Bulletins können dagegen beim unterzeichneten Sekretariat bezogen werden.

Bundesblatt. 77. Jahrg. Bd. III.

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Inhalt der September/Oktoberhefte.

Nationalrat.

(Preis : 2 Fr. 50.)

Geschäftsbericht des Bundesrates, des Bundesgerichts und des Eidg. Versicherungsgerichts für 1924, (Fortsetzung.)

Interpellation Pitton. Einfuhr verseuchten Viehs.

Interpellation Schneider. Vergebung von Arbeiten der S. B. B. an private Unterakkordanten.

Postulat Micheli. Post- und Telephontaxen.

Postulat Balmer. Hebung der sozialen Lage.

Interpellation Grospierre. Preisunterbietung in der Uhrenindustrie.

Interpellation Held. Einfuhrbeschränkungen für Pferde.

Interpellation Huggler. Massnahmen gegen Teuerung.

Motion Abt, (t Müller.) Revisionsvorlage über die Militärversicherung und das Versicherungsgericht.

Getreide Versorgung des Landes. Sicherung.

Frauen- und Kinderhandel und unzüchtige Veröffentlichung. Bekämpfung.

(Redaktionelle Bereinigung.)

Zollgesetz. Revision. (Redaktionelle Bereinigung.)

Ständerat, (Preis: l Fr.)

Motorfahrzeug- und Fahrra'dverkehr. Bundesgesetz. (Differenzen.)

Frauen- und Kinderhandel und unzüchtige Veröffentlichungen. Bekämpfung, (Redaktionelle Bereinigung.)

Zollgesetz. Revision. (Redaktionelle Bereinigung.)

Massnahmen gegen die Überfremdung. (Differenzen.)

Motion Scherer. (Aufhebung anfechtbarer Beschlüsse und Erlasse.)

Sekretariat der Bundesversammlung.

Kunststipendien.

1. Laut Bundesbeschluss vom 18. Juni 1898 und Art. 48 der zudienenden Verordnung vom 29. September 1924 kann aus dem Kredit für Förderung und Hebung der Kunst in der Schweiz alljährlich eine angemessene Summe für die Ausrichtung von Stipendien an Schweizerkünstler (Maler, Graphiker, Bildhauer und Architekten) verwendet werden.

Die Stipendien werden zur Förderung von Studien bereits vorgebildeter, talentierter und nicht sehr bemittelter Schweizerkünstler sowie in besondern Fällen an anerkannte Künstler auch zur Erleichterung der Ausführung eines bedeutenderen Kunstwerkes verliehen. Es können somit der Unterstützung nur Künstler teilhaftig werden, die sich durch die zum

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jährlichen Wettbewerb einzusendenden Probearbeiten über einen solchen Grad künstlerischer Entwicklung und Begabung ausweisen, dass bei einer Erweiterung ihrer Studien ein erspriesslicher Erfolg für sie zu erwarten ist.

Schweizerkünstler, die sich um ein Stipendium für das Jahr 1926 zu bewerben wünschen, haben sich bis spätestens am 3.1. Dezember 1925 beim Sekretariat des eidgenössischen Departements des Innern anzumelden.

Ihr Gesuch ist auf besonderem Formular einzureichen und muss von einem Heimatschein oder andern amtlichen Ausweisen begleitet sein, dem die Herkunft des Bewerbers zu entnehmen ist. Ausserdem hat der Bewerber zwei bis drei seiner Arbeiten aus der jüngsten Zeit einzusenden, von denen zur Beurteilung seiner Fähigkeiten wenigstens eine vollständig ausgeführt sein muss. Diese Arbeiten sollen nicht vor dem 15., spätestens aber am 30. Januar 1926, im Sekretariat des eidgenössischen Departements des Innern in Bern eintreffen und dürfen weder Unterschrift noch andere Zeichen tragen, die den Autor des Werkes erkenntlich machen.

Das Anmeldeformular und die nähern Vorschriften der Vollziehungsverordnung über die Verleihung von Kunststipendien können bis zum 20. Dezember näcbsthin vom Sekretariat des Departements des Innern bezogen werden.

Anmeldungen, die nach dem 31. Dezember einlangen, werden nicht mehr berücksichtigt ; ebenso werden Probearbeiten refüsiert, die nach dem 30. Januar 1926 eintreffen, es sei denn, dass ausserhalb der Machtsphäre der Bewerber liegende wichtige Gründe, wie durch Arztzeugnis bestätigte Krankheit oder amtlich erwiesene Transportverzögerungen, an ihrem verspäteten Eintreffen schuld wären.

2, Auf Grund des Bundesbeschlusses vom 18. Dezember 1917 über die Förderung und Hebung der angewandten (industriellen und gewerblichen) Kunst können Stipendien oder Aufmunterungspreise auch an Schweizerkünstler verliehen werden, die sich auf dem Spezialgebiete der angewandten Kunst betätigen. Vorstehende Vorschriften gelten in gleicher Weise auch für diese, mit der einzigen Ausnahme, dass Bewerber um ein Stipendium für angewandte Kunst bis zu sechs kleinere kunstgewerbliche Arbeiten zum Wettbewerb einsenden können.

B e r n , Oktober 1925.

(3.)..

Eidg. Departement des Innern.

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1925

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3

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43

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

28.10.1925

Date Data Seite

281-283

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10 029 528

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