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1924, zu ratifizieren. Zu diesem Zwecke unterbreiten wir Ihnen Jen nachfolgenden Entwurf eines Bundesbeschlusaes.

Genehmigen Sie, sehr geehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 26. Juni 1925.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundes président: Musy.

Der Bundeskanzler : Kacslln.

# S T #

Bundesbeschluss über

das am 25. Januar 1924 in Paris abgeschlossene internationale Übereinkommen betreffend Schaffung eines internationalen Seuchenamtes.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. des von den Bevollmächtigen der Schweiz, von Argentinien, Belgien, Brasilien, Bulgarien, Dänemark, Egypten, Spanien, Finnland, Frankreich, Grossbritannien, Griechenland, Guatemala, Ungarn, Italien, Luxemburg, Marokko, Mexiko, Monaco, der Niederlande, von Peru, Polen, Portugal, Rumänien, Siam, Schweden, der Tschechoslowakei und von Tunis am 25. Januar 1924 in Paris abgeschlossenen internationalen Übereinkommens betreffend Schaffung eines internationalen Seuchenamtes; 2. der Botschaft des ßundesrates betreffend dieses Übereinkommen, vom 26. Juni 1925, beschliesst: Art. 1. Das internationale Übereinkommen vom 25. Januar 1924 betreffend Schaffung eines internationalen Seuchenamtes wird genehmigt.

Art. 2. Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

661 Übersetzung.

Internationales Übereinkommen für die

Schaffung eines internationalen Seuchenamtes in Paris.

Die Regierungen YOD Argentinien, Belgien, Brasilien, Bulgarien, Dänemark, Ägypten, Spanien, Finnland, Frankreich, Grossbritannien, Griechenland, Guatemala, Ungarn, Italien, Luxemburg, Marokko, Mexiko, des Fürstentums Monaco, der Niederlande, von Peru, Polen, Portugal, Rumänien, Siam, Schweden, der Schweiz, der Tschechoslowakei und von Tunis haben es für nützlich erachtet, das in der internationalen Konferenz zum Studium der Tierseuchen, vom 27. Mai 1921, in Aussicht genommene internationale Seuchenamt einzurichten, und zu diesem Endzweck folgendes Übereinkommen abgeschlossen : Art. 1. Die hohen vertragschliessenden Parteien verpflichten sich, ein internationales Seuchenamt mit Sitz in Paris zu gründen und zu unterhalten.

Art, 2. Das Amt steht unter der Oberleitung und der Aufsicht eines Komitees von Abgeordneten der Vertragsstaaten. Zusammensetzung und Befugnisse dieses Komitees, sowie Einrichtung und Kompetenzen des Seuchenamtes werden durch die Statuten geregelt, welche vorliegendem Übereinkommen in Anlage beigefügt sind und als integrierender Bestandteil desselben betrachtet werden.

Art. 3. Die Einrichtungs-, sowie die jährlichen Betriebs- und Unterhaltungskosten des Seuchenamts werden durch die Beiträge der Vertragsstaaten gedeckt, deren Höhe nach den Bestimmungen der in Art. 2 vorgesehenen Statuten festgesetzt wird.

Art. 4. Die Vertragsstaaten haben die ihnen auffallenden Beiträge jeweilen auf Beginn eines Jahres durch Vermittlung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten der französischen Republik der ,,Caisse des dépôts et consignations11 in Paris zu überweisen, wo sie gegen Gutscheine

662 dea Direktors des Seuchenamts nach Massgabe der vorhandenen Bedürfnisse erhoben werden können.

Art. 5, Die hohen vertragschliessenden Parteien behalten sich das Recht vor, an dem vorliegenden Übereinkommen in gemeinsamem Einverständnis diejenigen Änderungen vorzunehmen, welche sich im Laufe der Zeit als nützlich herausstellen sollten.

Art. 6, Die Regierungen, welche dieses Übereinkommen nicht unterzeichnet haben, werden auf ihr Begehren zum Beitritt zugelassen. Der Beitritt ist der französischen Regierung und von dieser den übrigen Vertragsstaaten auf diplomatischem Wege zur Kenntnis zu bringen. Durch die Beitrittserklärung verpflichtet sich die betreffende Regierung, ihren Anteil an dio Kosten des Seuchenamtes gemäss Art. 3 zu leisten.

Art. 7. Das vorliegende Übereinkommen soll folgendermassen ratifiziert werden: Jede Regierung übermittelt ihre Ratifikationsurkunde innert möglichst kurzer Frist der französischen Regierung, durch deren Vermittlung den übrigen Vertragsstaaten hiervon Kenntnis gegeben wird, Die Ratifikationsurkunden werden im Archiv der französischen Regierung hinterlegt.

Das vorliegende Übereinkommen tritt für jeden Vertragsstaat auf den Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde in Kraft.

A.rt. 8, Gegenwärtiges Übereinkommen wird auf einen Zeitraum von 7 Jahren abgeschlossen. Nach Ablauf dieser Frist bleibt es jeweilen auf eine fernere Dauer von 7 Jahren für diejenigen Vertragsstaaten in Kraft, welche dasselbe nicht mindestens l Jahr vor Ablauf dieser Frist gekündigt haben.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten vorliegendes Übereinkommen in einem einzigen Exemplar abgeschlossen und mit ihren Siegeln versehen; dieses Exemplar bleibt im Archiv der französischen Regierung in Verwahrung und beglaubigte Abschriften sollen den vertragschliessenden Parteien auf diplomatischem Wege übermittelt werden.

Das genannte Exemplar kann bis und mit dem 30. April 1924 unterzeichnet werden.

So geschehen zu Paris, am 25, Januar 1924, Für Für Für Für

die Republik Argentinien : Belgien: Brasilien : Bulgarien: .

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(gez.)

(gez.)

(gez.)

(gez.)

Luis Bemberg.

E. de Gaiffier.

L. M. de Souza-Dantas.

B. Morfoff.

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Für Für Für Für Für Für Für Für Für Für Für Für Für Für Für

Dänemark: Ägypten: Spanien : Finnland: Frankreich : Grossbritannien : Griechenland: Guatemala: Ungarn: Italien : Luxemburg: Marokko: Mexiko : Monaco : die Niederlande:

(gez.)

(gez.)

(gez.)

(gez.)

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(gezO (gez.)

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(gez.)

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Für Für Für Für Für Für Für .Für Für

Peru: Polen : Portugal : Rumänien: Siam : Schweden: die Schweiz: die Tschechoslowakei : Tunis:

(gez.)

(gez.)

(gez.)

(gez.)

(gez.)

(gez.)

(gez.)

(gez.)

(gez.)

H, A. Bernhoft.

M. Fakhry.

J. Quiñones de Leon.

C. Enckell.

E. Poincaré und Henry Chéron Crewe.

A. Romanos.

Adrian Recinos, Hevesy, Romano Avezzana.

E. Leclère.

Beaumarchais.

Raf. Cabrera.

Balny d'Avricourt.

J. London (für das europäische Königreich).

M. H. Cornejo.

Alfred Chlapowski.

Antonio da Fonseca.

Victor Antonesco.

Charoon.

Albert Ehrensvard.

Dunant.

Stefan Osuski.

Beaumarchais.

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Statuten dea

Internationalen Seuchenamtes.

Art. 1. Es wird in Paris ein internationales Seuchenamt eingerichtet,, das denjenigen Staaten unterstellt ist, die sich an demselben beteiligen, Art. 2. Das Amt darf sich in keiner Weise in die Angelegenheiten der einzelnen Staaten einmischen.

Es ist unabhängig von den Behörden des Landes, in dem es seine» Sitz hat.

Es verkehrt unmittelbar mit den obersten Behörden oder Amtsstelle» der Tierseuchenpolizei der verschiedenen Länder.

Art. 3. Die Regierung der französischen Republik -wird auf Verlangen des in Art. 6 vorgesehenen internationalen Komitees die nötigen Schrittetun, damit das Amt als gemeinnützige Anstalt anerkannt werde.

Art. 4. Hauptaufgabe des Amtes ist es: a. Forschungen und Versuche über die Entstehung und Verhütung ansteckender Tierkrankheiten, für welche ein internationales Zusammenarbeiten als wünschbar erscheint, zu veranlassen und zu vereinheitlichen; b. Tatsachen und Schriftstücke von allgemeinem Interesse über denStand der Tierseuchen und die Massnahmen für deren Bekämpfung: zu sammeln und den Regierungen und ihren seuchenpolizeilicheiv Amtsstellen zur Kenntnis zu bringen; c. Entwürfe internationaler Abmachungen über Tierseuchenpolizei zu prüfen und den Regierungen, welche diese Abmachungen unterzeichnen, die Mittel für die Kontrolle über deren Ausführung zur Verfügung zu stellen.

Art. 5. Die Regierungen übermitteln dem Amt: 1.1 auf telegraphischem Wege Anzeigen über Ausbrüche von Rinderpest oder Maul- und Klauenseuche in einem bis dahin seuchefreiea Land oder Landesteil ; 2. in regelmässigen Zeitzwischenräumen Berichte nach einem einheitlichen, durch das Komitee festgesetzten Muster, welche Auskunft geben über das Vorkommen und die Ausdehnung der nachgenannten Krankheiten :

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Rinderpest, Wut, Maul- und Klauenseuche, Rotz, Lungenseuche, Beschälseuche, Rauschbrand, Schweinepest.

Klauenfaule, Die Liste der Krankheiten, auf welche die eine oder andere der vorstehenden Bestimmungen Anwendung findet, kann durch das Komitee abgeändert werden, unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Regieningen.

Die Regierungen geben dem Amte Kenntnis von den Massnahmen, welche sie zur Bekämpfung der Tierseuchen treffen, insbesondere von denjenigen, die sie an der Grenze zur Verhütung von Einschleppungen aus verseuchten Ländern anordnen. Die Regierungen beantworten Gesuche des Amtes um Auskunft bestmöglich.

Art. 6. Das Amt steht unter der Oberleitung und der Aufsicht eines internationalen Komitees, das aus sachverständigen Abgeordneten der beteiligten Staaten besteht, und zwar im Verhältnis von einem Abgeordneten für jeden Vertragsstaat.

Art. 7. Das Komil.ee des Seuchenamtes versammelt sich periodisch mindestens einmal im Jahr; die Dauer seiner Tagungen wird nicht festgesetzt.

In geheimer Abstimmung wählen die Komiteemitglieder einen Präsidenten auf die Dauer von drei Jahren.

Art. 8. Die Verwaltung des internationalen Seuchenamtes wird von einem besoldeten Personal besorgt, bestehend aus: einem Direktor, technischen Beamten, der nötigen Zahl von Angestellten.

Der Direktor wird durch das Komitee gewählt.

Der Direktor wohnt den Vorhandlungen des Komitees mit beratender Stimme bei.

Die Ernennung und die Entlassung der Angestellten jeder Kategorie ist Sache des Direktors, welcher dem Komitee hierüber Bericht erstattet.

Art. 9. Die von dem Amt eingezogenen Erkundigungen werden den Vertragsstaaten durch ein Bulletin zur Kenntnis gebracht oder durch besondere Mitteilungen, die ihnen von Amtes wegen oder auf besonderes Begehren hin zugestellt werden.

Die Anzeigen über die ersten Fälle von Rinderpest oder Maul- und Klauenseuche werden sofort nach Ankunft derselben den Regierungen und den seuchenpolizeilichen Amtsstellen telegraphisch übermittelt.

Im übrigen wird das Amt periodische amtliche Berichte über seine Tätigkeit herausgeben und den beteiligten Regierungen übermitteln.

Art. 10. Das Bulletin, das monatlich mindestens einmal erscheint, umfasst insbesondere : 1. die Gesetze und Verordnungen allgemeiner oder lokaler Natur, die in den verschiedenen Ländern über ansteckende Tierkrankheiten erlassen werden; 2, die eingelangten Mitteilungen betreffend den Verlauf der ansteckenden Tierkrankheiten ; 3. statistische Angaben, welche den Gesundheitszustand des gesamten Viehbestandes betreffen ; 4, bibliographische Mitteilungen.

Die offizielle Sprache des Amtes, sowie des Bulletins, ist die französische; Nach Beschluss des Komitees können jedoch gewisse Abschnitte des Bulletins auch in andern Sprachen erscheinen.

Art. 11. Die notwendigen Verwaltungskosten werden durch die Vertragsstaaten und die dem Übereinkommen später betretenden Staaten gedeckt, deren Beiträge nach Massgabe folgender Kategorien festgesetzt werden : Erste Kategorie je 25 Einheiten Zweite Kategorie je 20 ,, Dritte Kategorie je 15 ^ Vierte Kategorie je 10 n Fünfte Kategorie je 5 ·,, Sechste Kategorie . . . . . . j e 3 ,, auf der Grundlage von je 500 Franken per Einheit.

Jedem Staat steht es frei, die Kategorie zu wählen, in welche er sich einzuschreiben wünscht. Es ist ihm immer gestattet, sich später in eine höhere Kategorie eintragen zu lassen.

Art. 12. Ein bestimmter Betrag der jährlichen Einnahmen ist vorab zur Bildung eines Reservefonds zu vorwenden. Der Gesamtbetrag dieses Reservefonds, welcher die Höhe des jährlichen Budgets nicht überschreiten darf, ist in erstklassigen Staatspapieren anzulegen.

Art. 13. Die Mitglieder des Komitees beziehen aus den dem Amte zur Verfügung stehenden Mitteln eine Reiseentschädigung, sowie ein Sitzungsgeld für jede Sitzung, der sie beiwohnen.

Art, 14. Das Komitee setzt eine Summe fest, die jährlich im Budget einzustellen ist, um die Ausrichtung von Ruhegehalten an das Personal des Amtes zu ermöglichen.

Art. 15. Das Komitee stellt ein jährliches Budget auf und genehmigt die abgelegte Rechnung. Es erlässt das Reglement für das Personal und alle für die Verwaltung des Amtes nötigen Vorschriften.

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Dieaes Reglement, sowie diese Vorschriften sind durch das Komitee den beteiligten Staaten mitzuteilen und dürfen ohne deren Zustimmung nicht abgeändert werden.

Art. 16. Ein Bericht über die Verwaltung der Gelder und Wertschriften des Amts ist den beteiligten Staaten nach Abschluss des Geschäftsjahres zu unterbreiten.

Für Für Für Für Für Für Für Für Für Für Für Für Für Für Für Für Für Für Für

die Republik Argentinien Belgien: Brasilien : Bulgarien: Dänemark: Ägypten : Spanien: Finnland: Frankreich: Grossbritannien : Griechenland: Guatemala: Ungarn: Italien: Luxemburg : Marokko : Mexiko : Monaco: .

die Niederlande:

Für Für Für Für Für Für Für Für Für

Peru: Polen: Portugal : Rumänien : .

Siam : Schweden : die Schweiz : die Tschechoslowakei : Tunis:

: (gez.)

(gez.)

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(gez.)

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(gez.)

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(gez.)

Luis Bemberg.

E. de Gaiffier.

L. M. de Souza-Dantas.

B. Morfoff.

H. A. Bernhoft.

M. Fakhry.

J. Quiñones de Leon.

C. Enckell.

R. Poincaré und Henry Chéron.

Crewe.

A. Romanos.

Adrian Recinos.

Hevesy.

Romano Avezzana.

E, Ledere.

Beaumarchais.

Raf. Cabrera.

Balny d'Avricourt.

J. London (für das europäische Königreich).

(gez.) M. H. Cornejo.

(gez.) Alfred Chlapowski.

(gez.) Antonio da Fonseca.

(gez.) Victor Antonesco.

(gez.) Char o on.

(gez.) Albert Ehrensvard.

(gez.) Dunant.

(gez.) Stefan Osuski.

(gez.) Beaumarchais.

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Bundesbeschluss über das am 25. Januar 1924 in Paris abgeschlossene internationale Übereinkommen betreffend Schaffung eines internationalen Seuchenamtes.

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01.07.1925

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