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Kreisschreiben des

Baudesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die Volksabstimmung vom 25. Oktober 1925 über den Bundesbeschluss vom 19. Juni 1925 betreffend Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (Aufnahme eines Art. 6&tcr in die Bundesverfassung).

(Vom 21. Juli 1925.)

Getreue, liebe Eidgenossen!

Wir beehren uns, Ihnen zur Kenntnis zu bringen, dass wir heute die Abstimmung über den Bundesbeschluss vom 19. Juni 1925 betreffend Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer auf Sonntag den 25. Oktober 1925 und, wo nötig, auf den Vortag, den 24. Oktober 1925, festgesetzt haben.

Wir werden Ihnen unsern daherigen Beschluss in der üblichen Anzahl von Exemplaren zum Anschlag übersenden lassen, und ersuchen Sie, alle Anordnungen zu treffen, damit die Abstimmung in, gesetzlicher Weise vor sich gehe (Bundesgesetze vom 19. Juli 1872, A. S. X, 915, bzw.

20. Dezember 1888, A. S. n. F. XI, 60, und 30. März 1900, A. S. n. F.

XVIII, 119, sowie vom 27. Januar 1892, A. S. n. F. XII, 885, und vom 17. Juni 1874, A. S. n. F. I, 116), sowie die Kreisschreiben des BundesTates vom 16. März und 3. April 1925 (Bundesblatt 1925, Bd. I, 809 ; Bd. II, 137).

Insbesondere wollen Sie dafür besorgt sein, dass die Abstimmungsvorlage spätestens vier Wochen vor dem Abstimmungstage in die Hände der Stimmberechtigten gelange und dass die Protokolle gemeindeweise in vorgeschriebener Form angefertigt und b i n n e n s p ä t e s t e n s 10 T a g e n , von d e r A b s t i m m u n g a n g e r e c h n e t , an die Bundeskanzlei gesandt werdenj während die Stimmzettel gehörig versiegelt bis nach Erwahrung des Ergebnisses der Volksabstimmung durch die Bundesversammlung aufzubewahren sind.

Die Protokolle haben anzugeben : die Zahl der Stimmberechtigten, die Zahl aller eingelangten Stimmzettel, die Zahl der ausser Betracht fallenden Stimmzettel, getrennt in leere und in ungültige, die Zahl der in Betracht fallenden Stimmzettel und die Zahl der abgegebenen Ja und Nein. Die Zahl der in Betracht fallenden Stimmzettel ergibt sich durch Abzug der Zahl der ausser Betracht fallenden Stimmzettel (leere und ungültige) von der Zahl aller eingelangten Stimmzettel und bildet die Grundlage für die Berechnung des absoluten Mehrs (die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen plus eins).

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Für die Zusammenstellung der Abstimmungsergebnisse empfehlen wir Ihnen das nachfolgende Schema dringend zur Benützung.

Schema für die Zusammenstellung des Abstimmungsergebnisses in den Kantonen.

Gemeinde (Bezirk, Wahlkreis)

Stimmberechtigt!

Eingelangte Stimmzettel

Aufenthalt Ausser Betracht In und fallende Betracht Niderlassung Stimmzettel fallende der Ausländer Stimmleere Ja ungültige zettel Nein

Abso lutes Mehr:

Für die Zahl der Vorlagen und Stimmzettel haben wir den Massstab der letzten Abstimmung zugrunde gelegt; allfällige abweichende Wünsche wollen Sie durch Vermittlung Ihrer Kanzleien beförderlichst an die Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei gelangen lassen.

Die Telegraphenverwaltung wird von uns angewiesen werden, seinerzeit die amtlichen Mitteilungen Über die Ergebnisse der Volksabstimmung zum Behufe möglichst baldiger Festsetzung des Gesamtergebnisses so rasch als tunlich zu befördern, "Wir ersuchen Sie daher, die in ihrem Kanton hierfür bezeichneten Amtsstellen (Gemeinde-, Kreis- und Bezirksbehörden) zu beauftragen, die Stimmenzahlen sofort nach der Abstimmung telephonisch oder telegraphisch an Ihre Staatskanzlei oder eine andere hierfür bestimmte Zentralstelle zu melden. Die Staatskanzlei oder die Zentralstelle hätte dann das Abstimmungsergebnis des Kantons telephonisch der Bundeskanzlei anzugeben und umgehend brieflich zu bestätigen.

Diese telephonischen oder telegraphischen Meldungen, sowohl die der untern Behörden an die Kantonsbehörden als diejenigen an die Bundeskanzlei, sind gebührenfrei.

Im übrigen benützen wir diesen Anlass, um Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 21. Juli 1925.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Vizepräsident:

Häberlin.

Der Bundeskanzler: Kaeslin.

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Volksabstimmung rom 25. Oktober 1925 über den

Bundesbeschluss vom 19. Juni 1925 betreffend Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 2. Juni 1924, beschliesst: L Die Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 erhält folgenden Zusatz: Art. 69ter.

Die Gesetzgebung über Ein- und Ausreise, Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer steht dem Bunde zu.

Die Entscheidung über Aufenthalt und Niederlassung treffen nach Massgabe des Bundesrechtes die Kantone, Dem Bunde steht jedoch das endgültige Entscheidungsrecht zu gegenüber: a. kantonalen Bewilligungen für länger dauernden Aufenthalt, für Niederlassung und gegenüber Toleranzbewilligungen ; ö. Verletzung von Niederlassungs vertragen ; c. kantonalen Ausweisungen aus dem Gebiete der Eidgenossenschaft; d. Verweigerung des Asyls.

II. Dieser Zusatzartikel wird dem Volke und den Ständen zur Abstimmung unterbreitet.

III. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

Also beschlossen vorn Ständerate, B e r n , den 19. Juni 1S25.

Der Präsident: Andermatt.

Der Protokollführer: Kaeslin.

Also beschlossen vom Nationalrate, B e r n , den 19. Juni 1925.

Der Präsident: Maechler.

Der Protokollführer : F. T. Ernst.

Wer die vorgeschlagene Verfassungsbestimmung annehmen will, hat mit ,,Ja", wer sie verwerfen will, hat mit ,,Nein" zu stimmen.

B e r n , den.21. Juli 1925.

Im Auftrage des Schweiz. Bundesrates: Die Bundeskanzlei.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die Volksabstimmung vom 25. Oktober 1925 über den Bundesbeschluss vom 19. Juni 1925 betreffend Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (Aufnahme eines Art. 69ter in die Bund...

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29.07.1925

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