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Bericht des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts an die Bundesversammlung über seine Geschäftsführung im Jahre 1924.

(Vom 31. Dezember 1924.)

Hochgeachteter Herr Präsident!

Hochgeachtete Herren!

Wir beehren uns hiermit, Ihnen gemäss Art, 28 OB über unsere Amtstätigkeit im Jahre 1924 Bericht zu erstatten: I. Allgemeines.

1. Rechtsprechung.

Angesichts der mangelhaften und komplizierten gesetzlichen Grundlagen im Militärversicherungswesen (worauf schon wiederholt und speziell im letztjährigen Geschäftsbericht hingewiesen wurde), sowie angesichts der sich daraus bei der Gesetzesinterpretation ergebenden Meinungsverschiedenheiten, ist das Gericht im vergangenen Geschäftsjahr bestrebt gewesen, grundsätzliche Entscheidungen soviel als möglich zu vermeiden und dafür die Erledigung der einzelnen Geschäfte zu beschleunigen.

Hinsichtlich der Rechtsprechung in Unfallversicherungssachen verweisen wir auf die in der Schweizerischen Zeitschrift für Unfallkunde veröffentlichten Entscheide, Was die vom Präsidenten des Gerichts zu behandelnden Gesuche um Vollstreckbarerklärung der Prämienforderungen der Schweizerischen Unfallversiche-rungsanstalt in Luzern anbelangt, so ist eine Einschränkung der richterlichen Kognition eingeführt worden, von der Auffassung ausgehend, dass die Peststellung gewisser Tatsachen und die Beurteilung gewisser Rechtsfragen nicht im bloss summarischen-und formellen Verfahren gemäss Art. 10 desErgänzungsgesetzes z u m K U stattzufinden habe, sondern dem materiellen Verfahren gemäss Art. 12 vorzubehalten sei. Eine Vermehrung der Zahl der Prozesse gemäss Art. 12 ist dadurch, soweit dies gegenwärtig überblickt werden kann,

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nicht verursacht worden; dagegen war es auf diese Weise möglich, die durch schnittliche Erledigungsdauer der betreffenden Gesuche erheblich zu verkürzen.

Auf dein Gebiet der Personalversicherung hat sich das Gericht mit einer ganzen Eeihe von Fällen befasst gesehen, in welchen frühere Beamte, Angestellte oder Arbeiter der Bundesverwaltung oder der Bundesbahnen disziplinarisch entlassen, gekündigt oder einfach nicht wiedergewählt worden waren .und dann Ansprüche auf eine Pension oder Abfindung erhoben, mit der Behauptung, dass sie wegen Invalidität zu pensionieren gewesen wären, oder aber ohne eigenes Verschulden entlassen, bzw. nicht wiedergewählt worden seien. Bei Behandlung dieser .Klagen haben sich Zweifel über die Kompetenz des Eidgenössischen Versicherungsgerichts orgeben. Das Gericht hat daher gemäss Art. 167bl", Ziff. S, revid. OB über die Kompetenzfrage den Meinungsaustausch mit dem Bundesrat eröffnet und das weitere Verfahren in den betreffenden Fällen eingestellt. Die Meinungsäusserung des Bundesrates steht gegenwärtig noch aus.

Zu bemerken ist endlich, dass irn August des verflossenen Jahres eine Sitzung der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrats stattgefunden hat, zu der der Präsident des Eidgenössischen Versicherungsgerichts eingeladen wurde. Dabei ist u. a. auch die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts eingehend erörtert und allseitig die Meinung vertreten worden, dass das Militärversicherungsgesetz mit seinen zahlreichen und unübersichtlichen Anhängen von Grund auf zu revidieren und auch der Bundesbeschluss betreffend die Organisation und das Verfahren des Eidgenössischen Versicherungsgerichts gewissen Änderungen zu unterziehen sei. In letzterer Beziehung wurde entsprechend einer frühern Anregung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts speziell an die Schaffung einer Streitwertgrenze in Militärversicherungssachen gedacht, sei es, dass ein bestimmter Streitwert für die Berufung überhaupt verlangt werden solle, sei es, dass bis zu einem bestimmten Streitwert das Eidgenössische Versicherungsgericht nur kassatorische Funktionen auszuüben hätte. Die Schaffung einer Streitwertgrenze im letztern Sinne würde sich auf Grund der Erfahrungen speziell im Berichtsjahr sehr empfehlen, da namentlich in den vom Präsidenten als Einzelrichter erledigten Fällen (Streitwert
bis Fr. 1000) die Zahl der abweisenden Urteile zugenommen hat, woraus geschlossen werden darf, dass die Verfügungen der Militärversicherung gerade in den Fällen mit geringem Streitwert nicht mehr in demselben Masse wie früher der materiellen Überprüfung bedürfen, während allerdings die Kassationsmöglichkeit einem gewissen Bedürfnis zu entsprechen scheint. In der erwähnten Sitzung der Geschäftsprüfungskommission wurde sodann auch die Verpflichtung der Versicherten und der Ärzte zur rechtzeitigen Anmeldung aller für die Militärversioherung in Betracht kommenden Krankheiten erörtert. Der Präsident des Eidgenössischen Versicherungsgeriohts machte darauf aufmerksam, dass die Beteiligten über diese Verpflichtung und deren Modalitäten besser aufgeklärt werden sollten, und zwar w ä h r e n d

761 des Militärdienstes; auch erweise sich die vom Eidgenössischen Versicherungßgericht schon wiederholt angeregte Richtigstellung der Gesetzesauszüge im Dienstbüchlein immer mehr als notwendig. Das Gericht sei bereit, seine bezüglichen Erfahrungen und Beobachtungen auf diesem Gebiete in den Dienst der von ihm befürworteten Beform zu stellen. Ebenso sei auch das Verfahren vor der Pensionskommission revisionsbedürftig, und es sollte insbesondere ein Weg gefunden werden, um die Nachteile zu vermeiden, die sich aus der Doppelspurigkeit des Verfahrens vor der Militärversicherung und der Pensionskommission (je nachdem ob Ersatzansprüche für crDauerschaden» oder aber solche i\a «vorübergehenden Nachteil» in Frage stehen) in der Praxis ergeben.

Im Zusammenhang hiermit ist zu bemerken, dass auch die Doppelstellung des Eidgenössischen Militärdepartements als vorgesetzte Behörde der die Anträge an die Pensionskommission stellenden Militärversicherung einerseits und als Partei im Berufungsverfahren anderseits mit Nachteilen verbunden ist, deren Darstellung aber einer andern Gelegenheit vorbehalten werden rnuss.

Das Eidgenössische Versicherungsgericht hält alle bezüglichen Eeformeri für wichtig und dringlich und möchte deshalb auch an dieser Stelle wieder darauf hingewiesen haben.

In bezug auf den Ausgang der im Berichtsjahr durch Urteil erledigten Unfall- und Militärversicherungsprozesse ergibt sich folgendes Bild: Auf dem ^Gebiet der Unfallversicherung wurden auf Anrufung der Versicherten hin 6 Berufungen ganz oder teilweise gutgeheissen und 28 abgewiesen; auf Anrufung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt hin wurden 18 Berufungen ganz oder teilweise gutgeheissen und 5 abgewiesen. Auf dem, Gebiete der Militärversicherung wurden auf Anrufung der Versicherten hin 80 Berufungen oder Eevisionsgesuche ganz gutgeheissen, 14 grundsätzlich gutgeheissen unter Kückweisung der Sache an die Militärversicherung zur ziff ernmässigen Pestsetzung der Versicherungsleistungen, 70 überwiegend gutgeheissen, 7 zu 50 % gutgeheissen, 82 überwiegend abgewiesen, 872 ganz abgewiesen oder durch Nichteintreten erledigt, 24 durch Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Bückweisung der Sache an die untere Instanz zur Feststellung des Tatbestandes n. dgl.

erledigt; auf Anrufung des Eidgenössischen Militärdepartements hin
wurden 6 Berufungen oder Revisionen überwiegend gutgoheissen, 3 zu SO % gutgeheissen, 2 überwiegend abgewiesen und endlich 15 ganz abgewiesen oder durch .Nichteintreten erledigt,

2. Gerichtsbetrieb.

Hauptziel der Gerichtsleitung war im vergangenen Jahr, wie bereits im ·vorangehenden Kapitel bemerkt worden ist, einmal die raschest und einfachst mögliche Erledigung der Prozesse unter Einschränkung der grundsätzlichen Entscheidungen. Dieses Ziel ist zum guten Teil erreicht worden, indem sowohl auf dem Gebiete der Unfall- als auch der Militärversicherung die Zahl der erledigten Bundesblatt. 77. Jahrg. Bd. L

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762 Berufungen diejenige der eingegangenen übersteigt (Unfallversicherung: Eingänge 57, Ausgänge 60; Militärversicherung: Eingänge 848, Ausgänge 957).

Im Zusammenhang damit herrschte das Bestreben, auch die Gerichtsverwaltung nach Möglichkeit zu vereinfachen und zu verbilligen. In dieser Beziehung ist es gelungen, gegenüber dem Vorjahr auf einzelnen Bechnungsposten (Beiseentschädigungen der Kichter, Taggelder und Keiseentschädigungen an die Ersatzmänner, Druck- und Buchbinderkosten, Post-, Telegraph- und Telephongebühren, unentgeltliche Verbeiständung, Sachverständige, Zeugen) nicht unerhebliche Miiiderauslagen (insgesamt ca. Fr. 18,500) zu erzielen, mit der Folge, dass die betreffenden Budgetposten nicht aufgebraucht wurden und auch von der Stellung irgendwelcher Nachtragskreditbegehren Umgang genommen werden konnte. Anderseits sind im Berichtsjahr die Einnahmen gegenüber dem Vorjahr um ca. Fr. 1500 erhöht worden.

Im übrigen kann, im Gegensatz zu dem, was das Gericht im letzten Gtischäftsbericht unter «Kechtsprechung» auszuführen genötigt war, mit Genugtuung konstatiert werden, dass das Verhältnis zwischen dem Gerichte und den übrigen eidgenössischen Behörden im Berichtsjahr ein besseres geworden ist. Das gleiche gilt auch, was den Verkehr des Gerichts mit den Parteien anbelangt, welcher sich, insbesondere auch mit der Schweizerischen Unfallvergicherungsanstalt, im allgemeinen reibungslos vollzogen hat.

Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang noch, dass im Berichtsjahr konsequent von Art. 44, Abs. S, OB Gebrauch gemacht wurde und sämtliche in ungehörigem Ton -r- sei es gegenüber dem Gerichte, sei es gegenüber dem Eidgenössischen Militärdepartement,, der Pensioriskommission, der Militärversicherung, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt, den Experten und den Anwälten -- abgefassten Eingaben, unter Fristanisetzung zur Einreichung bereinigter Eingaben, zurückgewiesen wurden. Dieses Vorgehen ist, ohne Unterschied der Person, gegenüber jedermann beobachtet worden und hat sich bewährt, indem die vielen früher üblich gewesenen, hauptsächlich durch die weitgehende Formlosigkeit des Verfahrens gomäss OB begünstigten Eingaben mit ungebührlichem Inhalt stark zurückgegangen sind.

3. Gerichtsgebäude.

Bezüglich der Baufrago verweisen wir neuerdings auf das bereits in den früheren Geschäftsberichten
Gesagte. Durchaus ungenügend und zum Teil geradezu gesundheitschädlich sind vor allem der Gerichtssaal und gewisse Sekretärbureaux. Der Anbau, in bezug auf welchen ein vom Gerichte bereits im Jahr 1922 genehmigtes, detailliertes Projekt der Direktion der eidgenössischen Bauten vorliegt, ist also nach wie vor dringend notwendig. Wir erinnern daran, dass die Bundesversammlung schon beim Ankauf des Gerichtsgebäudes unter Angabe der ungefähren Kosten darüber orientiert worden war, :dass noch ein Anbau in Aussicht genommen werden müsse (Botschaft des Bundesrats vom 28. September 1921, Bundesbl. 1921, IV, S. 167).

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4. Persönliches.

Im Bestand des Gerichte sind im Berichtsjahr keine Änderungen eingetreten. Ebenso ist auch der Bestand des ordentlichen Kanzleipersonals gleich geblieben. Dagegen konnte ungefähr von der Mitte des Geschäftsjahres hinweg, namentlich zufolge Vereinfachung des Prämienvollstreckbarkeitsverfahrens, ein ausserordentlicher Sekretär entlassen und von der Wiederbesetzung seiner Stelle Umgang genommen werden.

II. Besonderes.

Die Statistik weist für das Berichtsjahr 1882 hängig gewesene (566 übertragene und 1816 neu eingelaufene) sowie 1462 erledigte Prozesse auf. Ausserdem wurden zahlreiche Geschäfte auf dem Korrespondenzweg erledigt. Im einzelnen ergibt sich folgendes Bild:

1. Unfallversicherung.

Im Berichtsjahr sind insgesamt 92 Berufungen gemäss Art. 120 ff. OB hängig gewesen (85 übertragene und 57 neu eingegangene). Davon sind 60 erledigt, und 82 auf das Jahr 1925 übertragen worden. Von den 60 erledigten Berufungen wurden 14 vom Gesamtgericht, 20 von der I. Abteilung, 9 von der II. Abteilung, 17 durch den Vizepräsidenten als Einzelrichter oder durch den Präsidenten in Vertretung des Vizepräsidenten beurteilt, und zwar 88 innerhalb des ersten Halbjahres, 21 innerhalb dos zweiten Halbjahres und 6 innerhalb eines längeren Zeitraumes nach ihrem Einlangen. Die Erledigungsart dieser Berufungen ergibt sich, soweit es zu materieller Beurteilung kam, aus den Ausführungen im Kapitel «Bechtsprechung» des allgemeinen Teiles dieses Berichtes. Durch Abschreibungsbeschluss infolge Vergleichs oder Bückzugs wurden 8 Berufungen erledigt. Der Herkunft nach verteilen sich die Falle wie folgt: 18 stammen aus dem Kanton Luzern, 12 aus dem Kanton Zürich, je 6 aus den Kantonen Bern (wovon 3 aus dem deutschen und 8 aus dem französischen Kantonsteil), Solothurn und Tessin, je 8 aus den Kantonen Freiburg, Baselstadt und Genf, je 2 aus den Kantonen St. Gallen und Thurgau und je einer aus den Kantonen Glarus, Baselland, Schaffhausen und Appenzell A.-Bh Nach den drei Nationalsprachen vorteilen sie sich also folgendennassen : 45 = 75 % stammen aus der deutschen, 9 = 15 % aus der französischen und 6 = 10 % aus der italienischen Schweiz.

Die Zahl der im Berichtsjahr hängig gewesenen Gesuche um Vollstreckbarerklärung der Prämienforderungen der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt beträgt 418 (14 vom Jahr 1928 übertragene und 404 neu eingegangene).

Sie sind alle erledigt worden. 407 wurden ganz oder teilweise gutgeheissen, 8 abgewieeen und 8 infolge Rückzugs abgeschrieben. Erledigt wurden am Tage nach ihrem Eingang 128, in der ersten Woche nach ihrem Eingang 186 und in einem längern Zeitraum als einer Woche 160 Gesuche. Nach den Kreisagenturen, von denen sie gestellt wurden, verteilen sie sich wie folgt: Luzeru 114,

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Lausanne 69, St. Gallen 68, Zürich 68, Bern 83, La Chaux-de-Fonds 28, Winterthur 17, Basel 14 und Aarau 12. Nach den Nationalsprachen ausgeschieden ergibt sich folgendes Bild: 274 Gesuche = 66 % stammen aus der deutschen, 92 Gesuche = 22 % aus der französischen und 52 = 12 % aus der italienischen Schweiz;'.

2. Militärversicherung.

Die Gesamtzahl der im Berichtsjahr hängig gewesenen Militärversicherungsprozesse erreicht 1344 (501 übertragene und 843 neue). Erledigt wurden 957' und auf das Jahr 1925 übertragen 887 Prozesse. Von den 957 erledigten Prozessen wurden durch Urteil abgeschlossen 625, wovon 118 durch das Gesamtgericht 165 durch die I. Abteilung, 98 durch die II. Abteilung und 244 durch den Präsidenten als Einzelrichter oder durch den frühem Präsidenten als delegierten Einzelrichter; durch Abschreibungsbeschluss infolge Rückzugs der Berufung nach erfolgter Abklärung durch das Gericht oder wegen Vergleich» usw. wurden erledigt 882 Prozesse, wovon 116 durch die Abteilungen und 216 durch den Präsidenten, den Vizepräsidenten oder den frühern Präsidenten als delegierten Einzelrichter. Was den Ausgang der durch Urteil erledigten Prozesse anbelangt, BÖ ist auch hier auf die bereits im Kapitel Rechtsprechung enthaltenen Angaben hinzuweisen. Erledigt wurden innerhalb des 1. Monats nach ihrem Eingang 51 Fälle, innerhalb des 2, Monats 100, innerhalb des 3. Monats 117, innerhalb des 4. Monats 133, innerhalb des 5. Monats 96, innerhalb des 6. Monats 99, innerhalb des 7. Monats 60, innerhalb des 8. Monats 59, innerhalb des 9. Monats 49, innerhalb des 4. Quartals 94, innerhalb des 8. Halbjahres 58 und innerhalb eines längern Zeitraumes 41 Prozesse. Nach den Nationalsprachen verteilen sich die erledigten Militärversicherungsstreitigkeiten wie folgt: 589 = 62 % stammen aus der deutschen, 240 = 25 % aus der französischen und 128 = 13 % aus der italienischen Schweiz.

3. Personalversicherung.

Im Berichtsjahr sind 12 Streitigkeiten gemäss Art. 7, Abs. 2, des Bundesgesetzes über die Versicherungskasse der Bundesverwaltung hängig gewese» (7 übertragene und 5 neu eingegangene). Davon sind 7 erledigt worden, und zwar je eine durch gänzliche Gutheissung, durch gänzliche Abweisung, durch Nichteintreten, sowie 4 durch Abschreibung infolge Gegenstandlosigkeit,.

Vergleichs oder Rückzugs.

Ausserdem sind im Berichtsjahr
9 Klagen geinäss Art. 17, Abs. 2, der Statuten der Pensions- und Hilfskasse der SBB hängig gewesen (6 übertragene und 8 neu eingegangene). Davon sind 8 erledigt worden, und zwar je eine durch gänzliche Gutheissung, durch gänzliche Abweisung und durch Abschreibunginfolge Rückzugs.

In sämtlichen auf das Jahr 1925 übertragenen 11 Prozessen ist die Erledigung durch Eröffnung des im Kapitel «Bechtsprechung» erwähnten Meinungsaustausche mit dem Bundesrat aufgehalten worden.

76& Im Berichtsjahr ist auch noch ein Prozess zwischen einem Angestellten der Bernischen Kraftwerke und der Pensions- und Hilfskasse dieser Werke zur Beurteilung gelangt.

4. Beschwerden.

Endlich waren 6 Beschwerden pendent (2 übertragene und 4 neu .eingegangene), welche sich gegen Anwälte richteten und deren Kostenrechnungen betrafen, Sie sind alle erledigt worden, und zwar 5 durch ganze oder teilweise Gntheissung und eine durch Nichteintreten,

Genehmigen Sie, hochgeachteter Herr Präsident, hochgeachtete Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

.

Luzern, den 81. Dezember 1924.

Im Namen des Eidg. Versicherungsgerichts, Der Präsident:

Piccard.

Der GerichtsBchreiber : Lauber.

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Bericht des Eidgenössischen Versicherungsgerichts an die Bundesversammlung über seine Geschäftsführung im Jahre 1924. (Vom 31. Dezember 1924.)

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1925

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18.03.1925

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