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Bundesblatt
77. Jahrgang.
Bern, den 16. Dezember 1925.
Band III.
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Botschaft des
Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Gewährleistung des Verfassungsgesetzes des Kantons Tessin vom 20. Mai 1925.
(Vom 9. Dezember 1925.)
Unterm 24. November 1925 suchte der Staatsrat des Kantons Tessin beim Bundesrat die eidgenössische Gewährleistung des in der Volksabstimmung vom 8. gleichen Monats angenommenen Verfassungsgesetzes nach, durch welches das Verfassungsgesetz vom 19. November 1897 abgeändert wird.
Das neue Verfassungsgesetz lautet in Übersetzung wie folgt: Art. 1. In jeder Gemeinde besteht ein Gemeinderat (Municipalità) von wenigstens drei Mitgliedern, mit Einschluss des Gemeindepräsidenten (Sindaco), der den Vorsitz führt.
In Gemeinden mit einer Bevölkerung von über 1000 Seelen kann überdies ein grosser Gemeinderat (Consiglio comunale) bestellt werden.
Der kleine und der grosse Gemeinderat werden von der Gemeindeversammlung nach dem Proporzverfahren gewählt.
Die Befugnisse und die Zahl der Mitglieder des kleinen und des grossen Gemeinderates werden durch Gesetz bestimmt.
Für die Gemeinden, welche einen grossen Gemeinderat wählen, wird in Gemeindeangelegenheiten das Recht der Initiative und des Referendums eingeführt.
Die nähern Vorschriften werden durch Gesetz aufgestellt.
Art. 2. Alle dieser Bestimmung widersprechenden Verfassungsoder Gesetzesvorschriften sind aufgehoben.
Die Neuerung gegenüber dem bisherigen, durch das Verfassungsgesetz vom 19. November 1897 geschaffenen Rechtszustand besteht einzig darin, dass nun ein grosser Gemeinderat schon in Gemeinden mit über 1000 Einwohnern eingeführt werden kann, während die Einsetzung einer Bundesblatt. 77. Jahrg. Bd. III.
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514 solchen Behörde bisher blosa in Gemeinden mit über 3000 Einwohnern zulassig war.
Es ist klar, dass diese Verfassungsänderung dem Bundesrecbt nicht widerspricht. Wir beantragen Ihnen daher, die Gewährleistung durch Annahme des nachfolgenden Beschlusses zu erteilen.
B e r n , den 9. Dezember 1925.
Im Namen des schweizerischen Bnndesrates, Der Bundespräsident: Jlusy.
Der Bundeskanzler: Kaeslin.
(Entwurf.)
Bundesbeschluss betreffend
die Gewährleistung des Verfassungsgesetzes des Kantons Tessin vom 20. Mai 1925.
Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Kenntnisnahme einer Botschaft des Bundesrates vom 9. Dezember 1925 über die Gewährleistung des Verfassungsgesetzes des Kantons Tessin vom 20. Mai 1925, in Erwägung, dass das Verfassungsgesetz, durch welches die Einsetzung von grossen Gemeinderäten (Consigli comunali) erleichtert wird, nichts den Vorschriften der Bundesverfassung Zuwiderlaufendes enthält, in Anwendung von Art. 6 der Bundesverfassung, beschliesst: 1. Dem in der Volksabstimmung vom 8. November 1925 angenommenen Verfassungsgesetz des Kantons Tessin wird die Gewährleistung des Bundes erteilt.
2. Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.
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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Gewährleistung des Verfassungsgesetzes des Kantons Tessin vom 20. Mai 1925. (Vom 9. Dezember 1925.)
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Foglio federale
Jahr
1925
Année Anno Band
3
Volume Volume Heft
50
Cahier Numero Geschäftsnummer
2026
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
16.12.1925
Date Data Seite
513-514
Page Pagina Ref. No
10 029 574
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Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.
Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.