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Bundesblatt 77. Jahrgang.

Bern, den 17. Juni 1925.

Band II.

Erscheint wöchtnelich

Preis SO Franken im Jahr, 10 Franken im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr.

Einrückungsgebühr : 50 Kappen die Petitzeile oder deren Baum. -- Inserate franko an Stämpfli * de. in Bern.

Ablauf der Referendumsfrist: # S T #

14. September 1925.

Bundesgesetz aber

Jagd und Vogelschutz (Vom 10. Juni 1925.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Ausführung des Artikels 25 der Bundesverfassung, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 20. März 1922, beschliesst: Erster Abschnitt.

Jagdberechtigung.

Art. 1.

Die Kantone sind verpflichtet, das Jagdwesen in Übereinstimmung mit diesem Gesetz zu regeln und zu überwachen.

Sie ordnen die Voraussetzungen für die Erlangung der Jagdberechtigung und bestimmen das Jagdsystem (Pachtjagd, Patentjagd).

Zweiter Abschnitt.

Ausübung der Jagd.

a. Jagdbare und geschützte Tiere.

Art. 2.

Jagdbare Tiere im Sinne dieses Gesetzes sind : 1. Hirsche, Rehe, Gemsen (Ausnahmen: Art. 4, Ziff. 2), Wildschweine, 2. Murmeltiere (Ausnahme : Art. 4, Ziff. 3), Hasen, wilde Kaninchen, Eichhörnchen ; 3. Bären, Dachse, Füchse, Wildkatzen und verwilderte Hauskatzen, Fischottern, Marder, Iltisse, Wiesel, Hermeline ; Bundesblatt. 77. Jahrg. Bd. II.

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618 4. Auer- und Birkhühner (Ausnahmen : Art. 4, Ziff. 5), Rackelhübner, Schneehühner, Steinhühner, Haselhühner, Rothühner, Rebhühner, "Wachteln, Fasanen ; 5. Wildtauben (mit Ausnahme der Hohl- und Turteltauben), Mistelund Wachholderdrosseln, Sperlinge; 6. Wildgänse, Wildenten, Sägetaucher, Schnepfen und Bekassinen, sämtliche Taucher- und Steissfussarten, Rallen, Scharben ; 7. Steinadler, Habichte, Sperber, Lerchen- und Wanderfalken, Kolkraben, Raben-, Saat- und Nebelkrähen, Elstern, NUSS- oder Tannenhäher, Eichelhäher.

Art. 3.

Der Bundesrat kann, wenn die Umstände es erfordern, ausnahmsweise dieses Verzeichnis abändern. Er kann auch die Jagd auf Wildarten, die im G-esetz nicht genannt sind, bewilligen und für sie die Jagdzeit festsetzen.

Art. 4.

Geschützte Tiere sind : 1. das Steinwild; 2. Hirschkälber, Reh- und Gemskitzen (Tiere im ersten Lebensjahre) und die sie begleitenden Muttertiere; 3. Murmeltierkätzchen (Tiere im ersten Lebensjahre); 4. Igel; 5. Auer- und Birkhennen ; 6. sämtliche in Artikel 2 nicht aufgeführte Vogelarten, welche in der Schweiz als Stand-, Strich-, Nist- oder Zugvögel oder als Wintergäste frei vorkommen.

Art. 5.

Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf die Tiere in den Wildgehegen und den zoologischen Gärten, Art. 6.

Wildarten, die in der Schweiz nicht vorkommen, dürfen nur mit Ermächtigung des Bundesrates ausgesetzt werden, der zugleich auch die Vorschriften über die Schonung dieser Wildarten erlässt.

Wilde Kaninchen dürfen nicht ausgesetzt werden.

b. Jagdzeiten in den Gebieten mit Patentjagd.

Art. 7.

Die Jagdzeit für die verschiedenen Wildgattungen wird von den Kantonen innert folgender Schranken festgesetzt:

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1. Die Jagd auf alles Wild mit Ausnahme der Hirsche, Rehe, Gemsen und Murmeltiere dauert höchstens drei Monate innert der Zeit vom 1. September bis 15. Dezember.

· 2. Die Jagd auf männliche Hirsche, auf Gemsen und Murmeltiere dauert höchstens drei Wochen innert der Zeit vom 7. September bis 15. Oktober; innerhalb dieser Zeit, jedoch nur während einer Woche, kann die Jagd auf Hirschkühe gestattet werden.

Für die Gebiete, wo die Hirsch- und Gemsjagd betrieben wird, ist während der offenen Jagd auf Hirsche und Gemsen der Gebrauch von jagenden Hunden (Laufhundjagd) verboten. Einzig erlaubt ist die Verwendung des Vorstehhundes und solcher Hunde, die zur Nachsuche von angeschossenem Wild abgerichtet sind.

3. Die Jagd auf Rehböcke dauert höchstens sechs Wochen innert der Zeit vom 7. September bis 15. November.

Die Jagd auf Rehgeissen darf nur während drei Wochen in der Zeit vom 1. Oktober bis 15. November gestattet werden.

4. In der Zeit vom 1. Januar bis 15. Februar kann eine besondere Jagd auf Haarraubwild gestattet werden.

5. In der Zeit vom 15. Dezember bis Ende Februar kann eine besondere Jagd auf Wasserwild, jedoch nur auf grössern Seen und Flüssen, gestattet werden ; für die Grenzgewasaer bleiben die internationalen Abkommen vorbehalten.

Im Einverständnis mit dem Bundesrat bestimmen die Kantone, auf welchen Seen und Flüssen diese Jagd ausgeübt werden darf.

c. Jagdzeiten in den Gebieten mit Pachtjagd.

Art. 8.

Die Jagdzeit wird für die verschiedenen Wildarten wie folgt festgesetzt: 1. männliche Hirsche und Gemsen, vom 1. September bis 31. Dezember; die Jagd auf Gemsböcke kann von den Kantonen vom 1. August an gestattet werden ; 2. Hirschkühe, vom 15. September bis 15. November; 3. Murmeltiere, vom 1. September bis 15. Oktober; 4. Rehböcke, vom 1. Juni bis 31. Dezember; 5. Rehgeissen, Hasen und wilde Kaninchen, vom 1. Oktober bis 31. Dezember; 6. Auer- und Birkhähne, vom 1. April bis 31. Mai und vom 1. September bis 15. Dezember ;

eio 7. Fasanen und Haselhühner, vom 16. Oktober bis 30. November; 8. Rebhühner, Rothühner, Steinhühner, Schneehühner, Wachteln, Mistelund Waehholderdrosseln, vom l,. September bis 30. November ; 9. Waldschnepfen, vom 1. September bis 31. Dezember; die Kantone können im Frühjahr während eines Monats die Jagd auf Schnepfen (Schnepfenstrich) gestatten; das Buschieren ist während dieser Zeit verboten ; 10, Wildtauben (mit Ausnahme der Hohl- und Turteltauben}, vom 1. August bis 30. November; 11. Sumpf- und Schwimmvögel, soweit sie nicht zu den geschützten Arten gehören, vom 1. September bis Ende Februar.

Art. 9.

Dem Revierpächter und den von ihm ermächtigten Personen ist gestattet, das ganze Jahr mit dem Gewehr sein Revier zu begehen und zur Vertilgung des Raubwildea sich des Vorstehhundes und des Schlief hundes (Dachshund, Terrier) zu bedienen.

d. Gemeinsame Bestimmungen.

Art. 10.

Wenn die Umstände es erheischen, kann der ßundesrat, von sich aus oder auf Antrag der Kantone, die Bestimmungen über die Jagdzeiten dauernd oder zeitweise abändern. Ebenso hat er das Recht, nach freiem Ermessen durch besondere Schlussnahme die Jagd auf gewisse Wildarten oder in gewissen Gebieten far eine bestimmte Zeit zu untersagen.

Art. 11.

Sofern ausserordentliche Verhältnisse (Kriegsgefahr, Seuchen etc.) es erfordern, können Bund oder Kantone die Jagd in bestimmten Gebieten ganz untersagen. Ebenso sind die Kantone mit Zustimmung des Bundesrates in solchen Fällen befugt, die Jagdzeit zu verlegen. Es bleibt den Kantonen vorbehalten zu entscheiden, ob die Patenttaxe oder der Pachtzins zurückzuerstatten ist.

Art. 12.

Ohne Bewilligung des Besitzers darf die Jagd nicht ausgeübt werden in Gebäuden und deren nächster Umgebung, in Baumschulen, Park- und Gartenanlagen, sowie bis nach beendigter Ernte in Weinbergen, Obstgärten und Gemüsepflauzungen.

In Friedhöfen darf die Jagd nicht ausgeübt werden.

621 Art. 13.

Wer die Jagd ausübt, haftet für den Schaden, den er oder die von ihm verwendeten Hunde verursachen.

Art. 44, Abs. l, und Art. 51 dee Schweizerischen Obligationenrechts finden Anwendung.

Art. 14.

Wer eine Jagdbewilligung oder Jagdpacht erlangt, hat Sicherheit zu leisten für den Schaden, für den er haftbar ist.

In Kantonen mit Pachtjagd soll der Jagdpächter auch für seine Gäste und Jagdaufseher Sicherheit leisten.

Die Kantone bestimmen Art und Maas der Sicherheitsleistung und regeln das Verfahren.

Dritter Abschnitt.

Wild- und Vogelschutz.

Art. 15.

In Kantonen mit Patentsystem sind zum Schutze des Wildes Bannbezirke (Freiberge) von angemessener Ausdehnung auszuscheiden, und zwar wenigstens je einer in den Kantonen Luzern, Uri, Schwyz, Unterwaiden, Glarus, Freiburg, Appenzell, St. Gallen, Waadt, wenigstens je zwei in den Kantonen Bern und Tessin, wenigstens je drei in den Kantonen Graubünden und Wallis.

Die Bannbezirke stehen unter der Oberaufsicht des Bundes. Eine bundesrätliche Verordnung setzt · die Grenzen fest, ordnet eine strenge Wildhut an und stellt die nach den Umständen und der Lage der Bannbezirke nötigen Bestimmungen zum Schutz und zur Pflege des Wildes auf.

Art. 16.

Neben den Bannbezirken oder an deren Stelle können mit Zustimmung des Bundesrates kleinere Wildasyle geschaffen werden.

Art. 17.

Die Jagd darf in den Bannbezirken erst wieder geöffnet werden, wenn die Kantone die nötigen Maasnahmen getroffen haben, um einen zu grossen Abschuss des Wildes zu verhüten.

Art. 18.

Die Kantone können die Verfolgung von Raubwild in den Bannbezirken nur mit Zustimmung des Bundesrates anordnen.

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Art. 19.

Zur Erhaltung einzelner Wildarten oder einzelner geschützter Vogelarten können die Kantone, im Einverständnis mit dem Bundesrat oder von sich aus, Reservationen errichten, in denen die Jagd teilweise oder ganz untersagt wird.

Art. 20.

Der Bund übernimmt die Hälfte der Kosten der Wildhut in den in Artikel 15 und 16 vorgesehenen Bannbezirken und Wildasylen..

Er kann sich auch an den Kosten von Reservationen beteiligen, die gemäss Artikel 19 im Einverständnis mit dem ßundesrat geschaffen werden.

Art. 21.

Sofern die Kantone in den eidgenössischen Jagdbannbezirken und Asylen Wildschaden vergüten, übernimmt der Bund die Hälfte der Kosten.

Art. 22.

Der Bund unterstützt durch Beiträge die Besiedelung des Alpengebietes mit Steinwild.

Art. 23.

Die Kantone sind ermächtigt, Massnahmen gegen wildernde Katzen und Hunde zu treffen,

Art. 24.

Die geschützten Vögel dürfen weder gefangen noch getötet, noch feilgeboten, veräussert oder erworben, noch der Eier oder Jungen beraubt werden ; auch dürfen ihre Nester während der Brutzeit nicht absichtlich zerstört werden.

Verboten ist die Ein*, Aus- und Durchfuhr und der Transport der geschützten lebenden und toten Vögel.

Der Handel mit Bälgen und Federn geschützter Vogelarten zu Modezwecken ist verboten.

Der Bundesrat kann durch Verordnung Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Artikels gestatten.

623 Art. 25.

Die Kantone können mit Zustimmung des Bundesrates einzelneu zuverlässigen Sachverständigen die Bewilligung erteilen, für wissenschaftliche Zwecke geschützte Vögel zu fangen oder zu erlegen und deren Nester und Eier zu sammeln, vorausgesetzt, dass die Sachverständigen kein Gewerbe daraus machen und der zuständigen Behörde Bericht erstatten.

In Gebieten mit Pachtjagd ist überdies die Zustimmung des Pächters notwendig.

Art. 26.

Steinadler dürfen am Horste nicht abgeschossen und die Horste der Eier und Jungen nicht beraubt werden. Wo Steinadler in Überzahl auftreten, können die Kantone ausnahmsweise den Abschuss am Horste gestatten.

Art. 27.

Der Bund unterstützt durch Beiträge die von den Kantonen zur Erhaltung und Vermehrung der geschützten Vögel getroffenen Massnahmen, wie: Aufhängen von Nistkästen, Anlage von Vogelschutzgehölzen und Vogeltränken, Schonung geeigneter Gebüsch- und Schilfgruppen, Schaffung von Brutreservationen, Errichtung von Putterplätzen in Reservationen.

Der Bund wird gemeinsam mit den Forstverwaltungen der Kantone und Gemeinden durch geeignete Vorkehrungen die Nistgelegenheiten für geschützte Vögel fördern und bestehende zu erhalten suchen.

Art. 28.

Die Erziehungsbehörden haben dafür zu sorgen, dass die Jugend mit den geschützten Vögeln und deren Nutzen bekannt gemacht und zu 'ihrer Schonung angehalten werde.

Art. 29.

Die Kantone sind befugt, die Schutzbestimmungen dieses Gesetzes zu erweitern, insbesondere durch Einschränkung der Jagdzeit, durch Einführung von Schontagen, durch Erstreckung des Jagdverbotes auf andere als die in diesem Gesetz geschützten Wildarten, durch Bestimmung der Risthöhe der Laufhunde, durch das Verbot der Jagd zur Nachtzeit und an Sonntagen, der Verwendung von Motorbooten bei der Jagd auf Wasserwild, der Verwendung gewisser Waffen und Geräte, der Veranstaltung von Treibjagden, durch Schaffung neuer und Erweiterung bestehender Bannbezirke.

Die Kantone haben solche Massnahmen dem" Bundeerat mitzuteilen.

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Vierter Abschnitt.

Schatz gegen Wildsehaden.

Art, 30.

Die Kantone können die Verfolgung von Tieren, die erhebliche» Schaden anrichten, auch ausserhalb der Jagdzeit anordnen oder erlauben.

Es können jedoch nur Jagdberechtigte und die Jagdpolizeibearaten mit dieser Jagd betraut werden.

Ebenso setzen die Kantone die Bedingungen fest, unter welchen die Besitzer von Gebäuliehkeiten, Liegenschaften und Haustieren berechtigt sind, mit oder ohne besondere Bewilligung jagdbare Tiere unschädlich zu machen, die ihnen Schaden zufügen.

Art. 31.

Die Kantone sind berechtigt, das Abschlössen von Wildtauben, Krähen Drosseln und Sperlingen, sowie von Staren, Amseln und Gimpeln und andern, grossen Schaden stiftenden Vogelarten in Weinbergen, Obst- und Gemüsegärten und Beerenpflanzungen zu gestatten. Sie können den Abschuss von Wildtauben, Krähen und Sperlingen auch in Getreide- und Saatfeldern erlauben.

Die Kantone sind ferner berechtigt, den Abschuss von Sperlingen unbeschränkt zu gestatten.

Das Feilbieten, die Veräusserung und der Erwerb der erlegten Vögel ist verboten.

Art. 32.

Ist in Pachtrevieren Wild in Überzahl vorhanden und Wildschaden nachgewiesen, so kann der Pächter auf Verlangen der Gemeinde von der kantonalen Jagdbehörde auch ausserhalb der Jagdzeit zu einem dem Schaden angemessenen Absohuss verhalten werden.

Art. 33.

Das kantonale Recht bestimmt, ob für Wildschaden eine Vergütung zu leisten ist.

Art. 34.

Die Kantone sind befugt, für die Erlegung von nicht geschützten Tieren, die der Landwirtschaft, der Fischerei oder dem Wildstand besonders schädlich sind, an Jagdberechtigte und Jagdpolizeibeamte Prämien zu verabfolgen.

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Fünfter Abschnitt.

Jagdpolizei.

Art. 35.

Die Jagdpolizei wird von den Kantonen unter der Oberaufsicht des Bundes ausgeübt.

Art. 36.

· Zur Ausübung der Jagdpolizei sind von Amts wegen verpflichtet: 1. die von den Behörden bestellten Wildhüter und die von den Revierpächtern angestellten Jagdaufseher; 2. das Forstpersonal; 3. die Polizeibeamten und Feldhüter der Kantone und Gemeinden; ..4- die eidgenössischen Grenzwächter, soweit die Mitwirkung ohne Beeinträchtigung ihrer dienstlichen Aufgaben möglich ist.

Den Kantonen bleibt es überlassen, die Jagdpolizeibeamten durch geeignete Vorträge oder Kurse mit den geschützten Tieren bekanntzumachen.

Art. 37.

Wenn für Gebiete mit Patentjagd zum Zwecke des Jagdschutzes durch die Behörde besondere Wildhüter angestellt werden, so übernimmt der Bund ein Drittel der Kosten.

Art. 38.

Die Jagdpolizeibeamten sind verpflichtet, von allen ihnen zur Kenntnis gelangenden Jagdvergehen der zuständigen Behörde Anzeige zu machen und diejenigen Maasnahmen zu ergreifen, die zur Feststellung des Täters und des Tatbestandes, sowie zur Abwehr weitern Schadens dienlich sind.

Sie sind namentlich berechtigt, die Jagdausweise sich vorweisen zu lassen, das Wild, die Waffen und Jagdgeräte zu beschlagnahmen, den Inhalt der Rucksäcke und Weidtaschen za untersuchen.

Bei Verfolgung eines Jagdvergehens oder wenn Verdachtsgründe vorliegen, steht ihnen, mit Bewilligung der zuständigen Behörde, das Recht zu, Hausdurchsuchungen vorzunehmen.

Sechster Abschnitt.

Straf bestimmungen.

a. Die einzelnen Jagdvergehen.

Art. 39.

Wer Steinwild widerrechtlich jagt, erlegt, einfängt oder gefangenhält, wird mit Busse von Fr. 800 bis 2000 bestraft.

Wer geschütztes Hirsch-, Reh- oder Gemswild widerrechtlich jagt, erlegt, einfängt oder gefangenhält, wird mit Busse von Fr. 300 bis 800 bestraft.

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Wer anderò geschützte Säugetiere oder geschützte Vögel widerrechtlich jagt, erlegt, einfängt oder gefangenhält, wird mit Busse von Fr. 50 bis 400 bestraft.

Der Bundesrat kann das Einfangen und Gefangenhalten von geschützten Tieren gestatten. In Gebieten mit Pachtjagd ist für das Einfangen überdies die Zustimmung des Pächters notwendig.

Art. 40.

Wer jagdbares Hirsch-, Reh- oder Gemswild widerrechtlich jagt, erlegt, einfangt oder gefangenhält, wird mit Busse von Fr. 200 bis 600 bestraft.

Wer andere jagdbare Tiere widerrechtlich jagt, erlegt, einfängt oder gefangenhält, wird, sofern nicht Absatz 3 dieses Artikels zur Anwendung gelangt, mit Busse von Fr. 50 bis 400 bestraft.

Wer Wiesel, Hermeline, Eichhörnchen, Wildkatzen oder verwilderte Katzen, Krähen, Elstern, Häher oder Sperlinge widerrechtlich jagt, erlegt,, einfängt oder gefangenhält, wird mit Busse von Fr. 10 bis 100 bestraft.

Die zuständige kantonale Behörde kann das Einfangen und Gefangenhalten von jagdbaren Tieren gestatten. In Gebieten mit Pachtjagd ist für das Einfangen überdies die Zustimmung des Pächters notwendig.

Art. 41.

Wer unbefugterweise das offene Jagdgebiet mit einer Schusswaffe betritt, wird, sofern nicht Art. 39 oder 40 zur Anwendung gelangt, mit Busse von Fr. 10 bis 100 bestraft.

Art. 42.

Wer ohne Erlaubnis der Behörde in Bannbezirken, Wildasylen oder Reservationen jagt oder diese Wildschutzgebiete mit der Schusewaffe betritt, wer Wild aus Bannbezirken und andern Schutzgebieten oder aus Pachtrevieren hinausjagt oder herauslockt, hinauszujagen oder herauszulocken versucht oder zu diesem Zwecke Salzlecken anlegt, wer ohne Erlaubnis der Behörde Schusswaffen oder Wildfallen in Vorsassen und Alpen der Bannbezirke und der andern Schutzgebiete aufbewahrt, wird mit Busse von Fr. 300 bis 800 bestraft.

Art. 43.

1. Wer Selbstachüsse anlegt, explodierende Geschosse oder Stoffe zu Jagdzwecken verwendet oder widerrechtlich Gift legt, wird mit Busse von Fr. 400 bis 1000 bestraft.

Ausnahmsweise können die Kantone, unter Aufstellung der nötigen Sicherheits- und Haftpflichtvorsohriften, in den Gebieten mi$ Pachtjagd den Pächtern und Jagdaufsehern, in den Gebieten mitPatentjagd einer beschränkten

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Anzahl zuverlässiger Jäger und in den Bannbezirken den Wildhütern das Giftlegen zur Vertilgung von Füchsen, Raben- und Saatkrähen, falls sie in Überzahl auftreten, gestatten.

2. Wer Schlingen, Drahtschnüre, Netze oder widerrechtlich Fallen zum Fangen von Wild verwendet, wird mit Busse von Fr. 300 bis 800 bestraft.

Wer mittels Netzen, Vogelherden, Lockvögeln, Käutzchen, Leimruten, Schlingen, Bogen oder andern Fanggeräten Vögel fängt, wird mit Busse von Fr. 50 bis 400 bestraft.

Der Gebrauch von Kasten- oder Prügelfallen im Innern von Gebäuden sowie unter Vordächern ist den Hausbewohnern gestattet. Ebenso dürfen die Jagdberechtigten während der Jagdzeit solche Fallen zum Fangen von Haarraubwild verwenden.

Ausnahmsweise können die Kantone, unter Aufstellung der nötigen Sicherheitsvorschriften, den Jagdpolizeibeamten und einzelnen Jagdberechtigten zum Fang des Haarraubwildes die Verwendung anderer Fallen gestatten.

3. Wer Füchse oder Dachse anbohrt oder ausräuchert, wer Murmeltiere anbohrt, ausräuchert oder ohne Bewilligung dos Bundesrates ausgräbt, wird mit Busse von Fr, 100 bis 600 bestraft.

4. Wer Steinadler am Horste widerrechtlich abschiesst, wird mit Busse von Fr. 50 bis 600 bestraft.

5. Wer Stockflinten, zusammenlegbare, zusammenschraubbare oder andere zum Zweck der Verheimlichung konstruierte Feuerwaffen, oder wer Luftgewehre, automatische oder Flobertgewehre zu Jagdzwecken trägt oder auf der Jagd verwendet, wer bei der Jagd auf Hirsche, Gemsen oder Murmeltiere Repetierwaffen verwendet oder Kugelwaffen, deren Kaliber weniger als neun Millimeter beträgt, wer Repetierschrotflinten verwendet, wird mit Busse von Fr. 100 bis 400 bestraft.

6. Wer auf der Jagd Schalldämpfer mit sich führt oder verwendet, wird mit Busse von Fr. 100 bis 400 bestraft.

7. Wer ohne Bewilligung des Besitzers in Gebäuden und deren nächster Umgebung, in Baumschulen, Park- oder Gartenanlagen, sowie vor beendigter Ernte in Weinbergen, Obstgärten oder Gemüsepflanzungen die Jagd ausübt, wer in Friedhöfen die Jagd ausübt, wird mit Busse von Fr. 25 bis 100 bestraft.

628 Art. 44.

Wer Stockflinten, zusammenlegbare oder zusammenschraubbare oder andere zum Zwecke der Verheimlichung konstruierte Feuerwaffen einführt, anfertigt, feilbietet, veräussert oder erwirbt, wird mit Busse von Fr. 100 bis 400 bestraft.

Art. 45.

Wer widerrechtlich Hunde zu Jagdzwecken verwendet, wird mit Busse von Fr. 50 bis 200 bestraft.

Wer während der geschlossenen Jagdzeit Hunde vorsätzlich oder fahrlässig jagen lässt, wird mit Busse von Fr. 20 bis 200 bestraft.

Wer während der offenen Jagdzeit ohne Berechtigung, vorsätzlich oder fahrlässig, Hunde jagen lässt, wird mit Busse von Fr. 10 bis 100 bestraft.

Art. 46.

Wer Eier oder Junge aus Adlerhorsten oder Uhunestern widerrechtlich ausnimmt, sie feilbietet, veräussert oder erwirbt, wird mit Busse von Fr. 50 bis 600 bestraft.

Wer Eier oder Junge anderer geschützter oder nicht geschützter Vogelarten widerrechtlich ausnimmt, sie feilbietet, veräussert oder erwirbt, wird mit Busse von Fr. 20 bis 400 bestraft.

Wer die Nester geschützter oder nicht geschützter Vogelarten während der Brutzeit widerrechtlich und vorsätzlich zerstört, wird mit Busse von Fr. 20 bis 400 bestraft.

Es ist den Kantonen freigestellt, das Ausnehmen von Eiern und Jungen nicht geschützter Vogelarten ausnahmsweise anzuordnen oder zu gestatten.

Art. 47.

Wer ein Taubenschiessen oder ein Schiessen auf andere gefangene Vögel (Sportschiessen) veranstaltet oder sich an einem solchen beteiligt, wird mit Busse von Fr. 400 bis 1000 bestraft.

Art. 48.

Wer gefrevelte Tiere widerrechtlich feilbietet, veräussert, erwirbt, verheimlicht oder absetzen hilft, wird mit der Strafe belegt, die in Art. 39 oder 40 auf die widerrechtliche Verfolgung der betreffenden Tiere angedroht ist.

In gleicher Weise wird bestraft, wer gefrerelte Tiere, von denen er nach den Umständen annehmen muss, dass sie gefrevelt sind, feilbietet, veräussert, erwirbt, verheimlicht oder absetzen hilft.

Bei der Strafausmessung ist dem Wert des gefrevelten Wildes Rechnung zu tragen.

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Art. 49.

Wer Vögel, die auf Grund der in Art. 31 vorgesehenen Bewilligung erlegt worden sind, feilbietet, veräussert oder erwirbt, wird mit Busse von Fr. 10 bis 100 bestraft.

Art. 50.

Wer widerrechtlich geschützte Vögel oder lebende Wachteln einführt, ausführt, durchführt oder transportiert, wer lebende Wachteln widerrechtlich feilbietet, veräussert, erwirbt, verheimlicht oder absetzen hilft, wer Bälge oder Federn geschützter Vögel widerrechtlich feilbietet, veräussert, erwirbt, ein-, aus- oder durchführt, wird mit Busse von Fr. 50 bis 400 bestraft.

Art. 51.

Wer wilde Kaninchen oder ohne Ermächtigung des Bundesrates Wildarten, die in der Schweiz noch nicht vorkommen, einsetzt, wird mit Busse von Fr. 100 bis 400 bestraft.

Art. 52.

Wer die Jagd ausübt, ohne die vorgeschriebenen Ausweise auf sich zu tragen, oder deren Vorweisung den zuständigen Beamten verweigert, wird mit Busse von Fr. 10 bis 100 bestraft.

b. Allgemeine Bestimmungen.

Art. 53.

Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, finden die Bestimmungen des ersten Abschnittes des Bundesgesetzes übor das Bundesatrafrecht der schweizerischen Eidgenossenschaft vom 4. Februar 1853 Anwendung.

Art. 54.

Hat der Täter im Zeitpunkt der Verübung des Jagdvergehens das achtzehnte Altersjahr noch nicht zurückgelegt, so ist die zuständige Behörde an das gesetzliche Mindestmass der Busse nicht gebunden.

Art. 55.

Die in den Artikeln 39 bis 44, 45, Abs. l, 46 bis 52, vorgesehenen Strafandrohungen gelten für das vorsätzlich begangene Jagdvergehen.

Handelt der Täter bei Verübung eines solchen Jagdvergehens fahrlässig, so ist bei dessen Beurteilung die zuständige Behörde an das gesetzliche Mindestmass der Busse nicht gebunden.

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Art. 56.

Die gesetzlichen Bussenandrohungen gelten als verdoppelt : 1. gegenüber einem Täter, der sich einer vorsätzlichen Übertretung der Art. 39, 40, 42, 43, Ziffern l bis 6, 44, 46, 47, 48, 50 oder 51 schuldig macht und innerhalb der letzten fünf Jahre, von dieser Übertretung an gerechnet, wegen vorsätzlicher Widerhandlung gegen eine dieser Strafbestimmungen rechtskräftig verurteilt worden ist ; 2. gegenüber einem Täter, der sich bei Verübung des Jagdvergehens einer Verkleidung oder Maskierung bedient; 3. gegenüber einem Täter, der sich bei oder nach Vorübung des Jagdvergehens den Jagdpolizeibeamten tätlich widersetzt; 4. gegenüber einem Jagdpolizeibeamten, der sich vorsätzlich eines Jagdvergehens schuldig macht.

Art. 57.

Auf Gefängnis von drei Tagen bis zu vier Monaten kann, neben der Busse oder an deren Stelle, erkannt werden, wenn der Täter sich einer vorsätzlichen Übertretung der Art. 39, 40, Absatz l oder 2, 42, 43, Ziffern l bis 6, 44, 46, 47, 48, schuldig macht, und wenn er 1. innerhalb der letzten fünf Jahre, von dieser Übertretung an gerechnet, wegen vorsätzlicher Widerhandlung gegen eine dieser Strafbestimmungen rechtskräftig verurteilt worden ist, 2. oder wenn er sich bei Verübung des Jagdvergehens einer Verkleidung oder Maskierung bedient, 3. oder wenn er sich bei oder nach Verübung des Jagdvergehens den Jagdpolizeibeamten tätlich widersetzt, 4. oder wenn er Jagdpolizeibeamter ist.

Art. 58.

Der Ausschluss von der Jagdberechtigung wird als Nebenstrafe ausgesprochen. Die kürzeste Dauer des Ausschlusses ist drei Jahre, die längste Dauer zehn Jahre. Die Wirkung der Nebenstrafe erstreckt sich auf das ganze Gebiet der Schweiz, Wer sich einer vorsätzlichen Übertretung der Art. 39, Absatz 1T oder 43, Ziffer l, schuldig macht, ist von der Jagdberechtigung auszuschliessen.

Der Ausschluss von der Jagdberechtigung ist auch auszusprechen, wenn sich der Täter einer vorsätzlichen Übertretung der Art. 39, Absatz 2 oder 3, 40, Absatz l oder 2, 42, 43, Ziffern 2 bis 6, 44, 46 oder 47 schuldig macht und eine der in Art. 57 genannten Voraussetzungen vorliegt.

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Ist der Täter zur Zeit der Verurteilung schon von der Jagdberechtigung ausgeschlossen und soll diese Strafe neuerdings über ihn verhängt werden, SO wird innerhalb dee gesetzlichen Strafrahmens die Dauer der ausgesprochenen Strafe angemessen verlängert.

Die Kantone können bestimmen, dass bei Übertretung einer der im dritten Absatz dieses Artikels genannten Straf bestimmungen schon bei erstmaliger Verurteilung über den Täter der Ausschluss von der Jagdberechtigung verhängt werden kann.

.

' Art. 59.

Die Verfolgung und Beurteilung der Jagdvergehen Hegt den Kantonen ob.

Massgebend sind, soweit nicht die folgenden Vorschriften Abweichendes bestimmen, die kantonalen Verfahrensbestimmungen.

Art. 60.

Die zuständige Behörde verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung der widerrechtlich eingefangenen, erlegten, feilgebotenen, erworbenen, veräusserten, transportierten, ein-, aus* oder durchgeführten Tiere, sowie der auf der Jagd gebrauchten verbotenen Waffen und Fanggeräte. Die Fanggeräte und die in Art. 44 genannten Waffen sind unbrauchbar zu machen.

Die Kantone können bestimmen, dass auch die bei einem Jagdvergehen verwendeten, nicht verbotenen Waffen und Fanggeräte eingezogen werden.

Art. 61.

Aus dem entrichteten Bussbetrag ist eine angemessene Anzeigergebühr zu bezahlen.

Die Höhe der Anzeigergebühr wird durch die .Kantone bestimmt.

Art. 62.

· Das eidgenössische Departement des Innern ist von allen rechtskräftigen Urteilen, welche den Ausachluss von der Jagdberechtigung aussprechen, in Kenntnis zu setzen.

Art. 63.

Die Behörde, die über das Jagdvergehen urteilt, hat gleichzeitig auch über den zu leistenden Schadenersatz zu erkennen.

Art. 64.

In Pachtgebieten ist der Revierpächter, in den übrigen Gebieten der Staat oder die Gemeinde berechtigt, für den durch ein Jagdvergehen entstandenen Schaden Ersatz zu verlangen.

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Die Höhe des Schadenersatzes ist nach dem Wert des lebenden Tieres zu bemessen.

Wo das gefrevelte Tier abgenommen werden kann, ist sein Marktwert vom Schadenersatzbetrag in Abzug zu bringen.

Art. 65.

Die in diesem Gesetze aufgestellten Strafandrohungen dürfen von den Kantonen weder verschärft noch gemildert werden.

Dagegen sind die Kantone zum Erlass von Strafbestimmungen insofern berechtigt, als ihnen nach Massgabe dieses Gesetzes die Befugnis zur Ordnung des Jagdrechtes zusteht.

Siebenter Abschnitt.

Übergangs- und Hchlnssbestimmungen.

Art. 66.

Rückfall im Sinne von Art. 56, Ziff. l, Art. 57, Ziff. l, und Art. 58, Absatz 3, liegt auch vor, wenn die in diesen Bestimmungen vorgesehene fünfjährige Frist in die Zeit fällt, in der das Bundesgesetz über Jagd und Vogelschutz vom 24. Juni 1904 in Kraft war und der Täter gestützt auf jenes Gesetz wegen eines den Rückfall begründenden Jagdvergehens verurteilt worden ist.

Art. 67.

Die von den Kantonen zur Ergänzung und Ausführung dieses Gesetzes erlassenen Bestimmungen, nicht aber die jährlichen Ausführungsverordnungen, bedürfen der Genehmigung durch den Bundesrat, Art. 68.

Der Bundesrat setzt den Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes fest.

Er erlässt die Vollziehungsvorschriften.

Art. 69.

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben das Bundesgesetz über Jagd und Vogelschutz vom 24. Juni 1904 sowie die Bestimmungen aller eidgenössischen und kantonalen Gesetze, Verordnungen und Erlasse, soweit sie mit dem vorliegenden Gesetz im Widerspruch stehen.

Also beschlossen vom Nationalrate, B e r n , den 9. Juni 1925.

Der Präsident: Maechlei'.

Der Protokollführer : F. v. Ernst.

633 Also beschlossen vom Ständerate, B e r n , den 10. Juni 1925.

Der Präsident: Andermatt.

Der Protokollführer: Kaeslin.

Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s r a t beschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Art. 89 der Bundesverfassung und Art. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

B e r n , den 10. Juni 1925.

Im Auftrag des Schweiz. Bundesrates, Der Bundeskanzler:

Kaeslin.

Datum der Veröffentlichung: 17. Juni 1926.

Ablauf der Referendumsfrist : 14. September 1925.

Bundesblatt.

77. Jahrg. Bd. II.

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Bundesgesetz über Jagd und Vogelschutz (Vom 10. Juni 1925.)

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Jahr

1925

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24

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---

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17.06.1925

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617-633

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10 029 413

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