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Bundesblatt 77. Jahrgang.

Bern, den 30. September 1925.

Band III.

Erscheint wöchentlich. Preis 20 .Fronten im Jahr, in Franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr : S O Rappen d i e Petitzeile oder deren Baum. -- Inserate franko

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2001

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton Tessin für die Vervollständigung der Maggiakorrektion von 700 m oberhalb der Brücke von Ascona bis zum Langensee.

(Vom 28. September 1925.)

Die Maggia, welche wohl als der wildeste Gebirgsfluss der Schweiz bezeichnet werden kann, ist nur in ihrer Mündungsstrecke von der Brücke von Ascona bis zum See in ein regelmässiges Profil eingefasst und beidseitig bewuhrt.

Durch Bundesbeschluss vom 12. Dezember 1890 wurde zunächst die Eindämmung der Mittelwasser mit einer Kanalbreite von 50 m genehmigt und die diesbezüglichen Kosten von Fr. 805,000 mit 50 % subventioniert.

Ein weiterer Bundesbeschluss vom 17. Dezember 1897 bewilligte, «inen weiteren Kredit von Fr. 434,000, wobei ebenfalls die Hälfte der Kosten vom Bund übernommen worden sind. Letztere Summe war zum Teil für die Erstellung der beidseitigen Hochwasserdämme, dann aber auch für eine Ergänzung der überströmbaren Dämme und für Sohlensicherungen bestimmt. Es hat sich nämlich sehr bald eine starke Vertiefung der Kanalsohle eingestellt, welche bei jedem Hochwasser in Besorgnis erregender Weise angewachsen ist. Es ist dies eine Folge des sehr starken Gefälles, welches sich beim Absturz der relativ hohen Wasserstände der Maggiahochwasser in den anfänglich immer viel tieferen Seestand einstellt.

Bald nach dem Baubeginn ist der unterste Teil des rechtseitigen Leitwerkes auf eine Länge von mehr als 100 m ganz im Sandboden versunken.

Im übrigen wurden diese inneren Dämme stark unterkolkt, so dass dieselben streckenweise unterfangen oder auch öfters abgetragen und neu aufgesetzt werden mussten. Diese Ausspülungen haben, wie gesagt, am See begonnen und sich, allerdings vorläufig in bescheidenerem Masse, bis zum Anfang der Korrektion oberhalb der Strassenbrücke fortgesetzt. Wenn dann auch jeweilen in der Endperiode der Hochwasser bei hohem See und tieferem Wasserstand im Fluss an dessen Mündung eine Materialauffüllung stattBundesblatt, 77. Jahrg. Bd. III.

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gefunden hat, so wurde hierdurch bei einem späteren Anschwellen der Maggia doch keine schützende Stauwirkung ausgeübt, welche eine weitere Vertiefung verhindert hätte.

Das Einsinken der Leitdämme an den Stellen, wo nach dem Hochwasser eine Sohlenerhöhung wahrgenommen wurde, zeigt, dass während dem maximalen Wasserstand in der gleichen Strecke eine sehr tiefe Auskolkung vorgekommen ist und dass die Auffüllung erst nachträglich erfolgen konnte. Letztere kann offenbar vom nächsten grosscn Hochwasser fortgespült und gegen dessen Endperiode wieder durch anderes Material ersetzt werden.

Man hat dann versucht, mittels starker Querschwellen aus grossen Blöcken und gerammten Pfählen die Sohle zu halten, und zwar wurden diese Anstrengungen hauptsächlich in der Nähe der Brücke gemacht^ denn wenn dort auch die Ausspülung weniger tief gereicht hat als beim See, so war sie, der Brückenfundamente wegen, um so gefürchteter.

Nach einigen Jahren musste man leider einsehen, dass die angewendeten Mittel der zerstörenden Wirkung der Hochwasser nicht gewachsen waren.

Durch Bundesbeschluss vom 14. Dezember 1906 wurde ein neuer Kredit, diesmal im Umfange von Fr. 400,000, auch wieder mit 50°/o subventioniert. Hierbei war hauptsächlich die Erstellung der im ersten Projekt nicht vorgesehenen Vorlandöffnung der Brücke am linken Ufer in Aussicht genommen. Ausserdem wurde eine Verstärkung der Eisenkonstruktion der mittleren Brückenspannung und eine Ergänzung der Leitwerke im Voranschlag aufgenommen.

Die Ereignisse haben dann aber diese Arbeiten an der Brücke überholt. Die immer zunehmenden Vertiefungen des Mittelkanales und die Zerstörungen der beidseitigen Leitwerke haben die verfügbaren Beträge für die Durchführung der allerdringlichsten WiederhersteHungs- und Ergänzungsarbeiten in Anspruch genommen. Auch die vom Bundesrate für den nämlichen Zweck bewilligten Kredite von insgesamt Fr. 489,000 wurden aufgezehrt, ohne dass ein Beharrungszustand eingetreten wäre.

Es zeigte sich auch immer deutlicher, dass man der fortschreitenden Ausspülung des Mittelkanales nicht entgegentreten könne und dass der Fluss sich dort immer mehr konzentriert, während die über die Vorländer abfliessende Wassermenge, im Verhältnis zum Gesamtabfluss geringer wird.

Die Bedeutung der Vorlandöffnungen musste demnach allmählich in den Hintergrund treten.
Da man nun einmal die vom See aus nach oben fortschreitende unabwendbare Kanalerweiterung als Tatsache entgegennehmen musste, hat sich der Gedanke aufgedrängt, man solle einer solchen vorgreifen, indem man dieselbe auf die eine Seite verlegt und dafür das besser erhaltene und wichtigere linksseitige Leitwerk zu erhalten sucht.

In diesem Sinne wurde irn Jahre 1909 dem Baudepartement des Kantons Tessin vom Oberbauinspektorate ein Projekt vorgelegt, wonach

151 im rechtseitigen Vorland in angemessener Entfernung vom Leitwerk ein neuer Damm in Form einer starken Steinvorlage eingegraben werden sollte. Letztere hätte den Zweck, die dortigen Ausspülungen zu begrenzen und schliesslich das Leitwerk zu ersetzen, wobei eine Erweiterung des Mittelprofiles um ca. 25 m vorgesehen war.

Leider haben aber dann die ständigen Ergänzungen am linksseitigen Leitwerk auch wieder die jährlich verfügbaren Gelder aufgezehrt, so dass die erwünschte Profilerweiterung nur als Anfangsstadium am oberen Ende der Korrektion zur Ausführung gebracht worden ist. Bis im Sommer 1924 war das Mittelprofil bei km 1,0 von einer Tiefe von 2,eo m zu einer solchen von ca. 8 m angewachsen, und die Sohlenbreite musste sich entsprechend den anderthalbfüssigen Böschungen um 16,ao m verengen. In "Wirklichkeit war die Sohle durch die Vorlagsteine noch mehr eingeengt worden. Es ist klar, dass mit dieser Verengung des Kanales die grabende Wirkung des Wassers progressiv anwachsen musste.

Am 24. September 1924 erfolgten zwei Anschwellungen, welche alle bisher beobachteten und berechneten Hochwassermengen bei weitem übertroffen haben. Am unteren Ende der Korrektion, von der man gehofft hatte, dass nach den zahlreichen Ergänzungen endlich ein Gleichgewichtszustand eingetreten sei, wurde beidseitig das Leitwerk auf etwa l km Länge gänzlich zum tEinsinken gebracht, so dass überhaupt nichts mehr davon sichtbar ist. Wahrscheinlich liegt das Steinmaterial in der Tiefe und wurde beim Ablaufe des Hochwassers durch die nachschiebenden Schottermengen zugedeckt. Der Kanal hat sich zu unterst auf etwa 100 m verbreitert. Bei km 1,9 ist die bisherige Breite von 50 m noch vorhanden, Die beidseitigen Wuhre sind aber wieder ganz bedenklich unterspült worden. In der mittleren und oberen Strecke ist die Flussohle noch weiter vertieft worden, eine nachträgliche Wiedereinfüllung von G-eschieben hat dort im Gegensatz zur Mündungsstrecke nicht stattgefunden.

Am oberen Wuhrkopf sind lokale Schäden entstanden. Die zum Schutze des Brückenpfeilers angebrachten Betonblöcke von je 28 m3 sind von diesem Hochwasser und zum Teil schon früher weit fortgespült worden.

Es hat sich gezeigt, dass das ursprünglich vorgesehene Normalprofil für den Abfluss dieser Hochwasserwellen bei weitem nicht ausgereicht hätte, denn trotz der
Sohlenvertiefung um durchschnittlich 5 m ist noch ein Überfluten der Hochwasserdämme vorgekommen.

Es muss nun ernstlich befürchtet werden, dass künftige Hochwasser beim Übergang aus dem engen Kanal in die schon erweiterte untere Strecke neue gewaltige Abbruche verursachen werden, und es ist nicht ausgeschlossen, dass hierbei auch der Hochwasserdamm unterspült und zum Einsturz gebracht werden könnte. Am linksseitigen Ufer wäre ein solcher "Durchbruch besonders gefährlich, weil das Hinterland mit den unteren Quartieren der Stadt Locamo tiefer liegt als die Vorländer des Flusses.

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Die Regierung des Kantons Tessin hat nun mit Schreiben vom 29. April 1925 ein Projekt eingesandt, welches folgende Arbeiten vorsieht: a. Verbreiterung des Mittelprofiles der bestehenden Korrektion auf 60 bis 85 m mittels Erstellung eines neuen Leitwerkes im rechtseitigen Vorland.

b. Umbau der Strassenbrücke von Ascona entsprechend der Profilerweiterung.

c. Erstellung einer neuen Flutöffnung am linksseitigen Brückenwiderlager.

Die Gesamtkosten sind auf Fr. 1,669,100 berechnet.

In dem vorliegenden Subventionsgesuch wünscht die Regierung des Kantons Tessin, die Bundesbehörde wolle einen Beitrag in dem gesetzlich zulässigen Maximum bewilligen, damit das Konsortium der Maggia, welches schon schwere Opfer bringen musste, der ihm neu erwachsenden Aufgabe begegnen könne.

Der Kostenaufwand setzt sich zusammen wie folgt: I. Notarbeiten.

a. Uferschutz am rechten Ufer oberhalb der Brücke mittels Rollwuhr aus grossen Steinen b. Wiederherstellung des Wuhrkopfes von Solduno . .

c. Sicherungsarbeiten am Brückenpfeiler d. Sicherung der angebrochenen Vorlandtraversen mittels massiver Betonbuhnen e. Sicherung des gefährdeten linksseitigen Hochwasserdammes am See durch Steinvorlage

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b.

c.

d.

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Fr.

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39,500 12,000 11,500

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43,000

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5,000

II. Wiederherstellung der Leitwerke und Erweiterung des Mittelprofiles.

Erstellung des neuen Leitwerkes im rechtseitigen Vorland von km 0,soo bis 1,950 mittels versenktem Rollwuhr . F r . 630,000 Wiederherstellung des rechtseitigen Leitwerkes unterhalb km 1,930 bis 2,720 ,, 149,000 Endgültige Befestigung des rechtseitigen Hochwasserdammes am See mit Steinvorlage ,, 20,000 Verstärkung und Ergänzung des linksseitigen Leitwerkes von km 0,4oo bis l,sie ,, 46,000 Wiederherstellung des linksseitigen Leitwerkes längs dem abgespülten Ufer von km I,SIG bis 2,720. . . ,, 159,000 Befestigung des linksseitigen Hochwasserdammes am See ,, 20,000 Übertrag Fr. 1,135,000

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in. Freilegnng des linksseitigen Vorlandes bei der Brücke.

Übertrag Fr. 1,135,000 Abtrag und neuer Uferschutz mit Traversen . . , ,, 147,100

IV. Umbau der Brücke.

a. Neue Brücke über die linksseitige Flutöffnung von 25 m ,, 85,000 b. Umbau der alten Brückenkonstruktion mit Versetzung des Pfeilers und Flutöffnung, rechtes Ufer . . . ,, 302,000 Zusammen Fr. 1,669,100 oder rund ,,1,670,000 Über das Projekt ist folgendes zu sagen: Die ersten Notarbeiten sind mit Hilfe der aus früheren Beschlüssen noch vorhandenen Kreditresten bestritten worden; die übrigen unter Abschnitt I bezeichneten, dringlichen Bauten mussten neu veranschlagt werden, wofür die in diesem Abschnitt angeführten Summen vorgesehen worden sind.

Die Wiederherstellung der Leitwerke mit Erweiterung des Mittelkanals scheint durch die Verhältnisse als einziges Mittel vorgezeichnet zu sein, mit welchem ein geregelter Abfluss der Maggia zwischen Solduno und Locamo angestrebt werden kann. Wenn die Arbeiten rechtzeitig zur Ausführung gelangen, so wird voraussichtlich die Erhaltung des linksseitigen Leitwerkes gelingen.

Die Hochwasser werden im breiten Profil bei geringerer Tiefe eine massigere Schleppkraft entwickeln, so dass das neue Leitwerk nicht mehr den gleichen Unterspülungen und anderweitigen Angriffen der Zerstörung ausgesetzt sein wird wie das bisherige.

Durch die Profilerweiterung, welche bis hinter den Brückenpfeiler in das rechtseitige Vorland eingreifen muse, wird dann aber der Pfeiler, der ohnedies viel zu wenig tief fundiert worden ist, beidseitig entblösst, so dass derselbe abgetragen und ausserhalb des Kanals neu aufgebaut werden muss. Es bedingt dies die Erstellung einer neuen Brückenkonstruktion von grösserer Spannung. Die Entfernung vom neuen Pfeiler bis zum Ufer beträgt dann noch 25 Meter. Es ist hierfür auch eine entsprechende Eisenkonstruktion vorgesehen.

Nicht ganz erwiesen ist die Notwendigkeit der Erstellung einer neuen Flutöffnuug am linken Ufer. Bis jetzt haben sich niemals Schäden eingestellt, welche als Folge der bei der Brücke vorhandenen Unregelmässigkeit des Abflussprofiles betrachtet werden mussten. Man hat im Gegenteil immer gesehen, dass die verhängnisvolle Vertiefung der Sohle vom See her nach aufwärts schreitet und mit dem Brückenprofil nicht im Zusammenhang steht. Wenn dann der Mittelkanal nach Projekt erweitert wird, oder wenn derselbe durch den Fluss noch weitere Ausspülungen erfährt, so

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findet auch die grösste beobachtete Hochwassermenge in diesem Kanal genügend Raum für den Abfluss, so dasä die Vorländer und die neue Flutöffnung vom Wasser nicht mehr erreicht werden. Es empfiehlt sich demnach, die unter III und IV vorgesehene Freilegung des linksseitigen Vorlandes als letzte Etappe der Bauausführung einzureihen und die Bedingung aufzustellen, dass diese Arbeit nur dann zur Ausführung gebracht werden soll, wenn sich nach Erweiterung des Mittelprofiles hierfür noch die Wünschbarkeit nachweisen lässt.

Die eidg. Inspektion für Forstwesen beantragt die Aufnahme einiger Bedingungen betreffend die Aufforstung von etwa 400 Hektaren des Einzugsgebietes der Maggia und ihrer Zuflüsse.

.Bei der unleugbaren Notlage, in welcher sich die vom Flusse bedrohten Grundbesitzer befinden, kann kein Zweifel über die Notwendigkeit einer ausgiebigen Subventionierung dieser Arbeiten vorliegen.

Was das Beitragsverhältnis anbelangt, so finden wir, dass dasselbe bei diesem Werke von allgemeiner volkswirtschaftlicher Bedeutung, wie bei den früheren Beschlüssen, zu 50 % angesetzt werden sollte. Die Gründe, die uns bestimmen die Bewilligung des gesetzlich zulässigen Höchstansatzes zu empfehlen, liegen in der elementaren Wucht der Naturereignisse vom 24. September 1924, die für das Maggiatal von Someo abwärts, wie für die Korrektionsarbeiten im unteren Lauf der Maggia von verhängnisvollen Folgen begleitet worden ist. Die gegenwärtige Lage erfordert von der beteiligten Bevölkerung neue, schwere Opfer, und es erschien uns unbillig in diesem Fall dem ohnehin stark belasteten Kanton Tessin einen möglichst hohen Beitrag zu versagen.

Der Bundesbeitrag würde sich dann auf 50% von Fr. 1,670,000 = Fr. 835,000 belaufen.

Da die Ausführung der Arbeiten sich über einige Jahre erstrecken wird, so glauben wir, dass mit einem Jahresmaximum von Fr. 165,000 gerechnet werden könnte.

Wir erlauben uns demnach, Ihnen den hier angefügten Entwurf eines Bundesbeschlusses zu unterbreiten und zar Genehmigung zu empfehlen.

Genehmigen Sie die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 28. September 1925.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Musy.

Der Bundeskanzler: Kaeslin.

155 (Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton Tessin fOr die Vervollständigung der Maggiakorrektion von 700 m oberhalb der Brücke von Ascona bis zum Langensee.

Die Bundes V e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht eines Schreibens der Regierung des Kantons Tessin vom 29. April 1925; einer Botschaft des ßundesrates vom 28. September 1925, auf Grund des Bundesgesetzes betreffend die Wasserbaupolizei vom 22. Juni 1877, beschliesst: Art. 1. Dem Kanton Tessin wird für die Vervollständigung der Maggiakorrektion vom Anfang der Korrektion oberhalb der Brücke von Ascona bis zum Langensee eine Nachsubvention zugesichert. Dieselbe beträgt 50 % der wirklichen Kosten, bis zum Maximum von Fr. 835,000 als 50 % des Kostenvoranschlages von rund Fr. 1,670,000.

Art, 2. Der Kanton Tessin verpflichtet sich durch Annahme dieser Nachsubvention, ausser den Notarbeiten, folgende Bauten auszuführen: a. die Verbreiterung des Mittelprofiles von 700 m oberhalb der Brücke von Ascona bis zum See, mit der Wiederherstellung der Leitwerke entsprechend der vorgesehenen Profilbreite ; b. den Umbau der Mittelöffnung und der rechtseitigen Flutöffnung der Strassenbrücke von Ascona.

Die linksseitige Flutöffnung ist erst nach Ausführung der unter a, und b erwähnten Arbeiten und nur dann in Angriff zu nehmen, wenn

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in diesem Zeitpunkte die Notwendigkeit hierfür noch nachgewiesen werden kann.

Das eidgenössische Departement des Innern entscheidet über die Verwendung des diesbezüglichen Kredites.

Art. 3. Die Auszahlung dieses Beitrages erfolgt im Verhältnis desFortschreitens der Arbeiten gemäss den von der Kantonsregierung eingereichten und vom eidgenössischen Oberbauinspektorat geprüften Kostenausweisen. Der jährliche Höchstbetrag wird auf Fr. 165,000 angesetzt.

Art. 4. Bei Berechnung des Bundesbeitrages werden berücksichtigt die eigentlichen Baukosten, einschliesslich der Enteignungen und der unmittelbaren Bauaufsicht; dann die Kosten des Ausführungsprojektes und des Kostenvoranschlages, ferner die Aufnahme des Perimeters, Dagegen sind nicht in Anschlag zu bringen irgendwelche andere Vorverhandlungen, die Tätigkeit der von Kantonen bestellten Behörden, Kommissionen und Beamtungen, auch nicht die Kosten für die Geldbeschaffung und dieVerzinsung.

Art. 5. Die endgültig auszuführenden Bauvorlagen sind vom eidgenössischen Departement des Innern und die jährlichen Bauprogramme von* eidgenössischen Oberbauinspektorate zu genehmigen.

Art. 6. Die planmässige Bauausführung und die Richtigkeit der diesbezüglichen Ausweise werden vom eidgenössischen Oberbauinspektorate kontrolliert. Die Kantonsregierung wird zu diesem Zwecke den Beamten genannter Amtsstelle die nötige Auskunft und Hilfeleistung zukommen lassen.

Art. 7. Der Kanton Tessin verpflichtet sich: a. Alle im Bundesbeschluss vom 12. Dezember 1890 vorgesehenen und noch nicht ausgeführten oder wieder vernichteten Aufforstungen im Umfange von mindestens 400 Hektaren durchzuführen.

&. Im Einzugsgebiet des Onsernone und der Melezza sind ferner 100 Hektaren neue Waldungen anzulegen. Die inzwischen vorbereiteten Detailprojekte sind innert einer Frist von 2 Monaten zur Genehmigung einzureichen.

Eventuelle Modifikationen der früheren Aufforstungsflächen im Sinneeiner Verlegung oder Konzentrierung derselben auf einige Gebiete können, unter Vorbehalt der Genehmigung, vorgenommen werden.

c. Die verlangten Aufforstungen sind innert 10 Jahren zu vollenden.

d. Die Gemeinde- und Korporationswaldungen des Maggiatalos sind innert 3 Jahren einzurichten. Die bestehenden Betriebseinrichtungen sind

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nach Vorschrift zu revidieren. Vor erfolgter Einrichtung sind keine wichtigen Schläge zu bewilligen. In den Privatwaldungen sind die Schläge derart auszufuhren, dass der Boden ständig geschützt ist.

e. Die Ausrichtung der letzten Rate des Bundesbeitrages an die Kosten der Korrektion kann auf solange suspendiert werden, als der Kanton Tessin der Durchführung der obgenannten Bedingungen nicht nachgekommen ist.

Art. 8, Dem Kanton Tessin wird eine Frist von einem Jahr gewährt^ um sich darüber zu erklären, ob er den vorstehenden Bundesbesehluss annimmt.

Der Bundesbeitrag fällt dahin, wenn die Annahmeerklärung nicht rechtzeitig geleistet wird, oder wenn die in Art. 2 a angeführten Arbeiten innert eines Zeitraumes von einem Jahr, von der Annahmeerklärung an.

gerechnet, noch nicht in Angriff genommen worden sind.

Art. 9. Der Unterhalt der subventionierten Arbeiten ist gemass dem eidgenössischen Wasserbaupolizeigesetz vom Kanton Tessin zu besorgen und vom eidgenössischen Oberbauinspektorat zu überwachen.

Art. 10. Dieser Beschluss tritt, als nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft.

Art. 11. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung desselben beauftragt^

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton Tessin für die Vervollständigung der Maggiakorrektion von 700 m oberhalb der Brücke von Ascona bis zum Langensee. (Vom 28. September 1925.)

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30.09.1925

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