00.070 Bericht über zolltarifarische Massnahmen im 1. Halbjahr 2000 und Botschaft betreffend das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft anderseits betreffend das Protokoll Nr. 2 zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 30. August 2000

Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, wir unterbreiten Ihnen hiermit den Bericht über die im 1. Halbjahr 2000 getroffenen zolltarifarischen Massnahmen mit dem Antrag, von diesem Bericht Kenntnis zu nehmen und die im beiliegenden Bundesbeschluss aufgeführten Massnahmen zu genehmigen.

Gleichzeitig unterbreiten wir Ihnen eine Botschaft betreffend das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft anderseits betreffend das Protokoll Nr. 2 zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft mit dem Antrag, diesem Abkommen zuzustimmen.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

30. August 2000

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

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Der Bundespräsident: Adolf Ogi Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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2000-1839

Übersicht 1. Bericht über die zolltarifarischen Massnahmen im 1. Halbjahr 2000 Auf Grund des Zolltarifgesetzes und des Bundesgesetzes über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten unterbreitet der Bundesrat den eidgenössischen Räten den 21. Halbjahresbericht über zolltarifarische Massnahmen.

Die Bundesversammlung hat zu entscheiden, ob diese Massnahmen in Kraft bleiben, ergänzt oder geändert werden sollen.

Im vergangenen Halbjahr hat der Bundesrat die nachstehenden Massnahmen in Kraft gesetzt: Auf das Zolltarifgesetz gestützte Massnahmen Im Nachgang zur Zollbefreiung für Süsswasserfische im Rahmen der EFTA wurden die Zollansätze für Süsswasserfische bei der Einfuhr aus Staaten, mit denen Freihandelsabkommen bestehen (ausgenommen EU), aufgehoben.

Am 1. Januar 1988 ist für die Schweiz das Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System (HS) zur Bezeichnung und Codierung der Waren in Kraft getreten. Dies hatte zur Folge, dass die Wirtschaftsvereinbarung Schweiz­EWG zollnomenklatorischer Anpassungen bedurfte. Für die seinerzeit gewährte Konzession der Tarif-Nr. 2107.16 musste die vor dem Inkrafttreten des HS-Abkommens gültige Regelung wiederhergestellt werden.

Durch die starke Senkung des Zollansatzes für Hartweizen konnte die Aufhebung des Anspruchs auf Ausfuhrbeiträge für Hartweizengriess teilweise kompensiert werden. Diese Massnahme erfüllt eine alte Forderung der schweizerischen Landwirtschaft.

Die Zollfreikontingente, welche die Europäische Gemeinschaft und die Schweiz 1995 für gewisse Produkte infolge des Beitritts Österreichs, Schwedens und Finnlands zur Europäischen Union vereinbart hatten, wurden für 2000 zum fünften Mal verlängert. Bei der Einfuhr in die Schweiz sind davon vor allem Limonaden, Tierfedern und Tabakwaren betroffen. Bei der Ausfuhr in die EG geniessen Pektin, Kaffee- und Tee-Extrakte sowie verarbeitete Nahrungsmittel ohne landwirtschaftliche Grundstoffe Zollfreiheit. Diese Kontingente gewährleisten die Fortführung des Liberalisierungsgrades zwischen der Schweiz und ihren drei ehemaligen EFTAPartnern.

Auf das Bundesgesetz über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten gestützte Massnahmen Durch die Aufhebung des Anspruchs auf Ausfuhrbeiträge für Hartweizengriess, der in Form von landwirtschaftlichen Verarbeitungsprodukten (d.h. vor allem in Form von Teigwaren) exportiert wird, erhalten nur noch diejenigen in Verarbeitungspro-

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dukten ausgeführten Agrarrohstoffe Erstattungen, welche einen kleinen Importanteil aufweisen (z.B. Milch).

2. Botschaft und Bundesbeschluss betreffend das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft anderseits betreffend das Protokoll Nr. 2 zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft In einer separaten Botschaft wird der Bundesbeschluss betreffend das Protokoll Nr. 2 zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Genehmigung vorgelegt.

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Bericht Nach Artikel 13 Absatz 1 des Zolltarifgesetzes (SR 632.10) und Artikel 6a des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 1974 über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten (SR 632.111.72) hat der Bundesrat der Bundesversammlung halbjährlich über die Massnahmen zu berichten, die er in Ausübung der in den erwähnten Erlassen enthaltenen Befugnisse getroffen hat.

Im vorliegenden Bericht werden der Bundesversammlung die vom Bundesrat beschlossenen und im 1. Halbjahr 2000 in Kraft getretenen Massnahmen sowie im gleichen Zeitraum neu festgesetzte Zollkontingentsmengen oder die zeitliche Aufteilung in delegierten Kompetenzbereichen unterbreitet.

Die Bundesversammlung hat zu entscheiden, ob diese Massnahmen, soweit sie nicht bereits aufgehoben worden sind, in Kraft bleiben, ergänzt oder geändert werden sollen.

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Auf das Zolltarifgesetz (ZTG) gestützte Massnahmen (SR 632.10)

1.1

Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Zollansätze für Waren im Verkehr mit Staaten, mit denen Freihandelsabkommen bestehen (ausgenommen EG und EFTA) (SR 632.319) Änderung vom 12. Januar 2000 (AS 2000 270)

Am 13. November 1998 hat der Bundesrat beschlossen, dass die Schweiz im Rahmen der EFTA auf die Ausnahmeregelung gemäss der protokollarischen Vereinbarung vom 14. Juni 1989 (BBl 1990 I 537) über die Einfuhr von Süsswasserfischen in die Schweiz auf den 1. Januar 1999 verzichtet und die Schweiz auf dieses Datum ihre Zollansätze für Süsswasserfische aufheben wird. Gleichzeitig wurde das damalige Bundesamt für Aussenwirtschaft ermächtigt, im Rahmen der Gemischten Ausschüsse auf die in den Abkommen der EFTA-Staaten mit Drittstaaten enthaltene Ausnahmeregelung zu Gunsten der Schweiz betreffend Süsswasserfische zu verzichten.

Bis Ende des 1. Halbjahrs 2000 wurde im Rahmen der Gemischten Ausschüsse zu den Abkommen der EFTA-Staaten mit Estland, Lettland, Litauen und Polen die Ausnahmeregelung zu Gunsten der Schweiz betreffend Süsswasserfische aufgehoben. Die Verordnung über Zollansätze für Waren im Verkehr mit Staaten, mit denen Freihandelsabkommen bestehen (ausgenommen EG und EFTA), wurde entsprechend angepasst.

Im Laufe der Jahre 2000 und 2001 wird die Aufhebung der Ausnahmeregelung zu Gunsten der Schweiz betreffend Süsswasserfische im Rahmen der Gemischten Ausschüsse der restlichen zehn Freihandelspartner erfolgen. Angesichts des kleinen Handelsvolumens und aus verwaltungsökonomischen Gründen wurden die entspre-

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chenden Änderungen im Landesrecht vorweggenommen und gesamthaft auf den 1. Februar 2000 in Kraft gesetzt.

Artikel 1 des Anhangs 2 zum Protokoll des Abkommens zwischen der Schweizer Regierung einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits über den Freihandel zwischen den Färöer und der Schweiz legt fest, dass die Schweiz u.a. für ursprungsberechtigte Produkte des Zollkapitels 3 dieselbe Behandlung wie für Einfuhren aus EFTA-Ländern gewährt. Anlässlich der Inkraftsetzung der Zollfreiheit für Süsswasserfische für die EFTA-Staaten auf den 1. Januar 1999 wurde unterlassen, die Zollfreiheit für die Färöer einzubeziehen. Die notwendige Anpassung wurde nun mit dieser Verordnungsänderung nachgeholt (Beilage 1).

1.2

Überführung der Tarif-Nr. 2107.16 des Gebrauchszolltarifs 1959 in den Gebrauchstarif 1986

Am 1. Januar 1988 ist für die Schweiz das Internationale Übereinkommen vom 14. Juni 1983 (SR 0.632.11) über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren in Kraft getreten. Die Übernahme des Harmonisierten Systems (HS) hatte zur Folge, dass eine Reihe internationaler Wirtschaftsvereinbarungen zollnomenklatorischer Anpassungen bedurften. Ein Beschluss des Gemischten Ausschusses Schweiz­EWG zur Anpassung des Freihandelsabkommens von 1972 (SR 0.632.401) wurde indessen nie gefasst, weil beide Seiten nachträglich auch die eingetretenen Änderungen von 1992 und 1996 des HS berücksichtigen wollten.

Eine ursprünglich vereinbarte Konzession der Schweiz im Protokoll Nr. 2 wurde der EG seit der Anpassung des schweizerischen Zolltarifs ans HS unkorrekterweise nicht mehr gewährt. Es handelt sich um die ehemalige Tarif-Nr. 2107.16 «Getreidekörner, gebrochen und zubereitet für die Herstellung von Corn Flakes und dergleichen». Bei der Einführung des HS wurde diese Tarif-Nr. zusammen mit einigen Produkten der früheren Tarif-Nr. 2107.70 in die neue Tarif-Nr. 1904.9090 (heute 1904.9099) überführt. Da die alte Tarif-Nr. 2107.16 ohne Handelsvolumen war, wurde nach der üblichen Praxis der Ansatz der alten Tarif-Nr. 2107.70 übernommen (Fr. 44.­ + bT, höchstens Fr. 126.70 je 100 kg brutto). Die EG hat aber den Rechtsanspruch auf die präferentielle Behandlung für die Produkte unter der alten Tarif-Nr.

2107.16 im Rahmen des Freihandelsabkommens nicht verloren.

Um diese Konzession gegenüber der EG vertragsgemäss wieder rechtswirksam zu machen, wurde die Freihandelsverordnung entsprechend geändert. Eine Unterteilung der heutigen Tarif-Nr. 1904.9099 rechtfertigt sich angesichts des unbedeutenden Handelsvolumens allerdings nicht. Deshalb wurde unter dieser Tarif-Nr. eine ex-Position für «Getreidekörner, gebrochen und zubereitet für die Herstellung von Corn Flakes und dergleichen» geschaffen.

Die ursprüngliche Konzession musste gegenüber den EFTA-Mitgliedstaaten in gleicher Weise wieder rechtswirksam werden. Dies in Ausführung von Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe d des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), wonach für Waren, die in Teil I oder II des Anhangs D des Übereinkommens aufgeführt sind, Konzessionen an andere Freihandelspartner auch den EFTA-Mitgliedstaaten zu gewähren sind. Das betreffende Erzeugnis fällt unter Teil I des Anhangs D.

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Den 14 Ländern Mittel- und Osteuropas und des Mittelmeerraumes, mit denen die EFTA-Staaten Freihandelsabkommen abgeschlossen haben, ist die vorstehende Konzession ebenfalls einzuräumen, da gemäss den Protokollen A (landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte) dieser Abkommen diese Freihandelspartner für die in der schweizerischen Tabelle des Protokolls A aufgeführten Erzeugnisse Anspruch auf die gleiche Behandlung haben, wie sie der EG gewährt wird. Die TarifNr. 1904.9099 ist in dieser Tabelle aufgeführt.

Dies bedingte die Änderung der folgenden Rechtserlasse:

1.2.1

Verordnung vom 18. Oktober 1989 über die Zollansätze für Waren im Verkehr mit der EFTA und den EG (Freihandelsverordnung) (SR 632.421.0) Änderung vom 29. März 2000 (Beilage 2) (AS 2000 1018)

1.2.2

Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Zollansätze für Waren im Verkehr mit Staaten, mit denen Freihandelsabkommen bestehen (ausgenommen EG und EFTA) (SR 632.319) Änderung vom 29. März 2000 (Beilage 3) (AS 2000 1017)

1.3

Allgemeine Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV) (SR 916.01) Änderung vom 13. Dezember 1999 (AS 1999 3622)

Als teilweiser Ausgleich für die Streichung des Hartweizengriesses aus der Liste der ausfuhrbeitragsberechtigten Grundstoffe wurde der Zollansatz für Hartweizen von Fr. 4.53 auf Fr. 1.00 je 100 kg brutto gesenkt. Die Reduktion des Zollansatzes um Fr. 3.53 je 100 kg sichert die internationale Konkurrenzfähigkeit der Schweizer Hersteller.

Die Senkung des Zollansatzes für Hartweizen erfüllt einen Teilbereich der Motion 99.3247 Kommission 99.028-NR Verarbeitete Nahrungsmittel vom 19.5.1999. Dadurch stehen entsprechend mehr Mittel zur Ausrichtung von Ausfuhrbeiträgen für andere im Inland hergestellte Rohstoffe zur Verfügung (Beilage 4).

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Änderung vom 14. Februar 2000 (AS 2000 620) Nachdem die Kartoffelernte 1999 gering ausfiel, hatten die Handelsfirmen und die Veredlungsindustrie Mühe, den benötigten Rohstoff zu finden. Eine Analyse des Lagerbestandes und des voraussichtlichen Bedarfs bis zur neuen Ernte ergab eine Fehlmenge bei Speise- und Veredlungskartoffeln. Um die Marktversorgung sicherzustellen, wurde das in Anhang 4 Ziffer 7 der AEV festgesetzte Zollkontingent (Marktordnung Kartoffeln, inklusive Saatkartoffeln, sowie Kartoffelprodukte) für das Jahr 2000 von 22 250 auf 48 000 Tonnen erhöht (Beilage 6).

Änderung vom 17. Dezember 1999 (AS 2000 180) Gestützt auf Artikel 42 des Landwirtschaftsgesetzes (SR 910.1) und der darauf basierenden Verordnung über die Buttereinfuhr legt das Bundesamt für Landwirtschaft die Höhe des Teilzollkontingents Butter und andere Fettstoffe aus der Milch (Marktordnung Milchprodukte) sowie deren Zuteilung fest. Das Bundesamt für Landwirtschaft hat am 17. Dezember 1999 für das Kontingentsjahr 2000 einen geschätzten Gesamtbedarf an Importbutter von 1100 Tonnen festgelegt (Beilage 7).

1.4

Verordnung vom 13. Dezember 1999 über die Zollabgaben für bestimmte Erzeugnisse im Verkehr mit der Europäischen Gemeinschaft im Jahre 2000 (SR 632.422.0; AS 2000 613)

Am 1. Januar 1995 haben Österreich, Schweden und Finnland die EFTA verlassen und sind der EU beigetreten. Da für gewisse Landwirtschafts- und Verarbeitungsprodukte der zollfreie Austausch innerhalb der EFTA umfassender ist als zwischen der Schweiz und der EG, hätte dies zu einem Rückschritt im Freihandel geführt. Um einen solchen zu verhindern, haben die EG und die Schweiz vereinbart, für die wichtigsten Produkte, die im Rahmen der EFTA zollfrei, im Verkehr zwischen der EG und der Schweiz hingegen nicht liberalisiert sind, im Rahmen der bisherigen Handelsströme zwischen der Schweiz und den drei Beitrittsländern die Zollfreiheit autonom aufrechtzuerhalten. Seitens der Schweiz betrifft diese Massnahme Federn zu Füllzwecken, alkoholfreie Getränke, Zigaretten und Rauchtabak.

Da eine vertragliche Lösung bisher noch nicht verwirklicht werden konnte, haben die EG und die Schweiz vereinbart, die 1995 erstmals eröffneten (BBl 1995 IV 428), 1996 (BBl 1996 IV 1245), 1997 (BBl 1997 IV 765), 1998 (BBl 1998 4525) und 1999 (BBl 1999 8879) verlängerten Zollfreikontingente für das Jahr 2000 zum fünften Mal zu verlängern (Beilage 8).

Änderung vom 13. März 2000 (AS 2000 839) Seit 1. April 2000 wird das Abkommen vom 17. März 2000 in Form eines Briefwechsels zwischen der Schweiz und der EG über bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse vorläufig angewandt. Damit wurde ein seit längerer Zeit 4984

bestehendes Handelsproblem im Zusammenhang mit stark gestiegenen schweizerischen Exporten von Limonaden in die EU gelöst. Gleichzeitig wurden die Nullzollkontingente für bestimmte Erzeugnisse (z.B. Kaffee-Extrakte und alkoholfreie Getränke) erhöht (Beilage 9).

In einer separaten Botschaft werden die Gründe dargelegt, die zur vorläufigen Anwendung des Abkommens geführt haben.

2

Auf das Bundesgesetz vom 13. Dezember 1974 über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten gestützte Massnahmen (SR 632.111.72) Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Ausfuhrbeiträge für Erzeugnisse aus Landwirtschaftsprodukten (SR 632.111.723) Änderung vom 13. Dezember 1999 (AS 1999 3579)

Im Rahmen des 1976 von der Schweiz eingeführten Preisausgleichsystems zum Ausgleich der agrarpolitisch bedingten Kostenunterschiede zwischen In- und Ausland bei den in Verarbeitungsprodukten enthaltenen Grundstoffen («Schoggigesetz») und der im Gefolge der WTO-Uruguayrunde vereinbarten Senkung der Ausfuhrbeiträge für landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte innerhalb von 6 Jahren um 36 Prozent auf 114,9 Millionen Franken ab dem Jahre 2000 wurde der Anspruch auf Ausfuhrbeiträge für Hartweizengriess aufgehoben. Die so frei werdenden Mittel können ausschliesslich für schweizerische Agrarrohstoffe mit kleinem Importanteil (z.B. Milch) verwendet werden (Beilage 5).

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