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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Kreisschreiben des

eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes an die kantonalen Aufsichtsbehörden über das Zivilstandswesen.

(Vom 23. September 1925.)

Geehrte Herren!

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Vom Wunsche geleitet, die Beglaubigung der Auszüge oder Ausfertigungen von Zivilstandsakten abzuschaffen, die in der Schweiz oder in Belgien ausgestellt worden und bestimmt sind, im andern Vertragslande zu irgendwelchen Zwecken geltend gemacht zu werden, haben der Schwei. zerische Bundesrat und die Belgische Regierung durch Erklärung vom 3. September 1925 folgendes vereinbart : Art. !..

Damit die in dem einen der beiden Länder ausgestellten Auszüge oder Ausfertigungen von Zivilstandsakten im anderen Lande als rechtsgültig anerkannt werden, ist keinerlei Beglaubigung erforderlich unter der Bedingung, dass diese Auszüge oder Ausfertigungen vom Registerführer oder von seinem Bevollmächtigten oder Stellvertreter als richtig beseheinigt und mit dem Stempel seiner Amtsstelle versehen sind oder dass sie den Stempel und die Unterschrift des Zivilstandsbeamten tragen, der sie ausgestellt hat.

" Art. 2.

Die gegenwärtige Erklärung tritt am 1, November 1925 in Kraft.

Die Erklärung ist veröffentlicht in der Amtlichen Sammlung, neue Folge, Bd. XLI, Seite 633, und im Bundesblatte 1925, ßd. ffl, Seite 74.

Indem wir Sie ersuchen, Ihre Zivilstandsbeamten und Ihre Beglaubi-.

gungsstellen davon zu verständigen, machen wir besonders darauf aufmerksam, dass die Befreiung von der Beglaubigungspflicht nur die Auszüge oder Ausfertigungen von Standesakten betrifft, die von Zivilstandsbeamten ausgestellt worden sind. Akten, die zwar auch auf den bürgerlichen Stand einer Person Bezug haben, aber von einer andern Urkundsperson herrühren, wie z. B, eine von einem Notar beurkundete Anerkennung eines ausserehelichen Kindes, müssen wie bis dahin beglaubigt sein.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Eidgenössisches Justin- und Poliztidepartemeni : Häberlin.

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Die Verwertung der diesjährigen Kartoffelernte und die Kartoffelversorgung des Landes.

In Ausführung des Bundesratsbeschlusses vom 25. September 1925 betreffend die rationelle Verwendung der inländischen Kartoffelernte und die Kartoffelversorgung erlasst die Alkohol Verwaltung folgende Bestimmungen betreffend die Beitragsleistung an den Transport und eine allfällig nötige Einlagerung von inländischen Speisekartoffeln : Anmeldung.

1. Brennereigenossenschaften, Genossenschaften der Produzenten und Konsumenten, sowie Handelsorganisationen und private Handelsfirmen, die sich mit dem Ankauf und dem Verkauf von inländischen Speisekartoffeln befassen und auf die unter Ziffer 6 hiernach erwähnten Beiträge Anspruch erheben wollen, haben sich im Sinne von Art. l des Bundesratsbeschlusses. vom 25. September 1925 bei der eidgenössischen Alkoholverwaltung in Bern schriftlich anzumelden.

Produzentenpreis.

2. Für gesunde, gut sortierte inländische Speisekartoffeln haben die unter Ziffer i genannten Aufkäufer dem Produzenten bis auf weiteres einen Preis von zirka Fr. 8. 50 bis Fr. 11 per 100 kg, je nach Sorte und Gegend, beim Produzenten angenommen oder franko Abgangsstation geliefert, zu bezahlen.

Vermittlerzuschlag.

3. Der Preiszuschlag .für. die Vermittlung von inländischen Speisekartoffeln soll unter normalen Verhältnissen 50 Eappen per 100 kg nicht übersteigen.

Kartoffeltransporte.

4. Der Transport von Kartoffelsendungen hat aus den Produktionsgebieten mit erheblichen Ernteüberschüssen nach Gegenden mit unzureichender eigener Produktion zu erfolgen. Speditionen von einem Produktionsgebiet ins andere sind zu vermeiden. Die Konsumplätze sind nach Möglichkeit aus den zunächst gelegenen Produktionsgebieten zu versorgen.

Sortierung der Kartoffeln.

5. Die gelieferte Ware hat den .handelsüblichen Anforderungen an gute Speisekartoffeln zu entsprechen und ist soviel als möglich nach Sorten getrennt zu verladen..

Den Produzenten ist dringend zu empfehlen, die geernteten Kartoffeln im Tenn, Schöpf, unter Vorschermen etc. einige Zeit gut abtrocknen zu lassen und sie vor der Ablieferung nochmals zu sortieren.

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Frachtrückvergütung.

6. Die Bahnfracht von Kartoffelsendungen in Wagenladungen von 5000 kg an wird unter den vorstehenden Voraussetzungen bis auf weiteres von der Alkoholverwaltung übernommen. Die Alkoholverwaltung behält sich vor, eventuell später nach vorheriger Bekanntmachung eine Reduktion der Frachtrückerstattung vorzunehmen.

Die unter Ziffer \ erwähnten Kartoffelauf kaufer haben behufs Erwirkung der Frachtrückerstattung Verzeichnisse vorzulegen, aus denen sich die von ihnen den Produzenten bezahlten Preise, die von jedem Produzenten gelieferten Mengen sowie die Adressen der Produzenten entnehmen lassen, welche die Kartoffeln geliefert haben. Die AlkoholVerwaltung kann zwecks Überprüfung dieser Verzeichnisse auch die bezüglichen Wagscheine bzw. Quittungen einverlangen.

Die ausgelegte Fracht ist durch die Original- oder Duplikatfrachtbriefe nachzuweisen, aus denen der ausgelegte Frachtbetrag, das Gewicht der Sendung und die Adresse des Empfängers ersichtlich sind. Im weitern sind die Verkaufspreise jeder Sendung anzugeben und auf Verlangen durch Fakturenkopien zu belegen.

Die Abrechnungen mit den erforderlichen Belegen sind der Alkoholverwaltung spätestens bis 30. November 1925 einzureichen.

7. Hinsichtlich der Einlagerung von Speisekartoffeln sowie über die Verwertung von Futterkartoffeln bleiben besondere Abmachungen vorbehalten, B e r n , den 25. September 1925.

Eidgenössische Alkoholverwaltung :

Tanner.

Nachtrag zum Verzeichnis *) der

Geldinstitute und Genossenschaften, die gemäss Art, 885 ZGB und Verordnung vom 30, Oktober 1917 betretend die Viehverpfändung befugt sind, im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft als Pfandgläubiger Viehverschreibungsverträge abzuschliessen : Kanton Thurgau.

Neue Ermächtigung.

61. Darlehenskasse Sirnach und Umgebung, B e r n , den 24. September 1925.

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement.

*) Siehe Bundesblatt 1918, III, 494 ff.

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Mitteilung des eidgenössischen Finanzdepartements.

Mit Bundesratsbeschluss vom 22. Oktober 1920 sind die im Jahre 1.914 als Banknoten ausgegebenen Bundeskassenscheine zu 5, 10 und 20 Franken aus dem Verkehr zurückgerufen worden. Die Einlösungsfrist für diese Noten geht mit dem 30. November 1925 zu Ende. Die Bevölkerung wird daher eingeladen, die noch vorhandenen Scheine der eidgenössischen Staatskasse in Bern zum Umtausch einzusenden. Nach dem 30. November 1925 findet keine Einlösung mehr statt. Der Gegenwert der bis zu diesem Tage nicht vorgewiesenen Scheine wird dem schweizerischen Invalidenfonds zugewiesen.

(2.).

Übersicht über die eidgenössischen Volksabstimmungen seit 1848.

Bei der unterzeichneten Verwaltung kann zum Preise von Fr. 1. -- (zuzüglich Porto und Nachnahmespesen} die

Übersicht über die Referendumsvorlagen und Initiativbegehren ..

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(von 1909--1925) und über die

eidgenössischen Volksabstimmungen seit 1848 (Stimmberechtigte ; Beteiligung ; Annehmende und Verwerfende etc.} nachgeführt auf 1.Juli 1925, in einer Broschüre vereinigt bezogen werden.

Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei.

Verzeichnis der Mitglieder des Bundesrates und der Regierungsräte der Kantone.

' Neu bereinigt auf 1. Juli 1925. --.

Bei der unterzeichneten Verwaltung ist soeben erschienen und kann daselbst bezogen werden

Verzeichnis der Mitglieder des Bundesrates und der Regierungsräte der Kantone mit Angabe der Departemente und Verwaltungsabteilungen, der die Bundesräte und die Regierungsräte vorstehen.

Preis 50 Cts.

Sei Zustellung per Post 60 Cts. ; Zustellung gegen Nachnahme 75 Cts.

Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei.

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Eidgenössischer Staatskalender 1925.

Der eidgenössische Staatskalender pro 1925 Ist erschienen und kann solange Vorrat bei der unterzeichneten Verwaltung zum Preise von Fr. 2.50 (broschiert), zuzüglich Porto und Nachnahmespesen, bezogen werden. Der eidgenössische Staatskalender enthält das Verzeichnis der Mitglieder der Bundesversammlung, des Bundesrates, der Gesandtschaften und Konsulate der Schweiz im Ausland und des Auslandes in der Schweiz, der Beamten und Augestellten der Bundesverwaltung nach Departementen geordnet, der höhern Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung, der Mitglieder und Beamten des Bundesgeriehtes und des Versicherungsgerichtes, der Behörden und höhern Beamten der Bundesbahnen, der Mitglieder der eidgenössischen Schätzungskommissionen und der Direktoren und Beamten der internationalen Bureaux.

Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei.

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Wettbewerb- und Stellenansschreibnngen, sowie Anzeigen.

Lieferung von Dienstkleidungen.

Das eidgenössische Volkswirtsehaftsdepartement eröffnet die Konkurrenz über die Lieferung der nachgezeichneten Uniformstlicke für das Personal dea eidgenössischen Hengsten- und Fohlendepots in Avenches: 33 Paar Gehhosen aus Zolldiagonal. 33 Blusen aus Manteltuch, Serie 3 der schweizerischen Bundesbahnen, mit Umlegkragen, Krawatte und Gurt. 6 Pelerinen aus Manteltuch, Serie 3 der schweizerischen Bundesbahnen (so lang, dass sie beim Reiten bis auf den obero Band des Steigbügels reichen), 33 Mützen, Material und Form nach Modell. Eine Musteruniform kann im eidgenössischen Bekleidungsmagazin auf dem Beundenfeld in Bern besichtigt werden. Tücher und Konfektion unterliegen der eidgenössischen Kontrolle. Massabnahme für jeden einzelnen, anfällige Korrekturen, .Bezeichnung jedes Kleidungsstückes mit Buchstaben und Nummer, sowie Verpackung und Transport nach Avenches fallen zu Lasten des Lieferanten.

Lieferungstermin : 22. Dezember 1925.

Lieferungsangebote sind bis zum 17. Oktober. 1925 an die unterzeichnete Amtsstelle zu richten.

B e r n , den 28. September 1925.

(2.).

E idgenössisches Volkswirtschaftadepartement, Abteilung für Landwirtschaft.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

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Jahr

1925

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3

Volume Volume Heft

39

Cahier Numero Geschäftsnummer

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30.09.1925

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170-175

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