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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Kreisschreiben des

eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements an die Kantonsregierungen betreffend die Bandesbeiträge an die beruflichen Bildungsanstalten.

(Vom

24. Februar 1925.)

Herr Präsident!

Herren Regierungsräte !

Mit Kreisschreiben vom 25, Juni 1924 hatten wir Ihnen mitgeteilt, dass auch für das Schuljahr 1924/25 bzw. 1925 der Bundesbeitrag auf höchstens 36 % der anderweitigen Beiträge (nach Abzug der nicht anrechenbaren. Ausgaben) festgesetzt werden könne ; für kaufmännische Fortbildungsschule von Vereinen war ein maximaler Ansatz von 47 % der anrechenbaren Ausgaben vorgesehen worden. Die Anstalten hatten ihre Voranschläge bis zum 15. August 1924 durch Ihre Vermittlung einzureichen. Diese bildeten die Grundlage für die Aufstellung unseres Budgets für 1925.

Anlässlich der Budgetberatimg durch die eidgenössischen Räte sind die Kredite für die ständigen Bildungsanstalten um Fr. 300,000 erhöht worden in der Meinung, dass den Anstalten pro 1924/25 (1925) Beiträge bis auf 40 % bzw. 50 % entrichtet werden können. Die allgemeine Erhöhung der Ansätze von 36 % auf 40 °/o und von 47 % auf 50 % bedingt eine Mehrausgabe von rund Fr. 700,000. Trotzdem letztere durch die Erhöhung der Kredite nur teilweise gedeckt wird, haben wir uns doch entschlossen, überall da, wo im Budget der Anstalten der Bundesbeitrag von 36 (47) % verlangt worden war, die Subvention auf 40 (50) % zu erhöhen, indem wir hoffen, durch Abzüge, die in vielen Fällen vom Vorjahre her gemacht werden müssen, und durch weitere Einsparungen die Mehrausgabe decken zu können.

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Wir sehen von der Einreichung neuer Vorschläge durch die Anstalten ab. Die Abteilung für Industrie und Gewerbe wird ohne weiteres in Fällen, wo bereits der letztjährige maximale Ansatz verlangt wurde und wo dieses Begehren als begründet erscheint, den erhöhten Ansatz zur Anwendung bringen. Die Folge wird sein, dass manchen Anstalten vermehrte Mittel zu Verfügung stehen werden. Nach wie vor empfehlen, wir strenge Sparsamkeit, und wir ersuchen Sie dringend, der zweckmässigen Verwendung der für das berufliche Bildungswesen aufgebrachten Mittel Ihre volle Aufmerksamkeit schenken zu wollen. Sollten infolge des erhöhten Bundesbeitrages die anderweitigen Beiträge zurückgehen, so weisen wir schon heute darauf hin, dass auch der Bundesbeitrag verhältnissmässig gekürzt nnd im folgenden Jahre ein entsprechender Abzug gemacht werden m U s s t e .

, Die seinerzeit eingereichten Budgets bleiben für die Festsetzung des Bundesbeitrages massgebend. Wo dieser mit 36 (47) % eingesetzt worden ist, werden ohne weiteres 40 (50) % berechnet. Anstalten, die nach eingereichtem Voranschlag den maximalen Bundesbeitrag nicht bedürfen, erhalten den im Budget verlangten Bundesbeitrag; immerhin werden wir ihnen, sofern die Kredite hinreichen und die Betriebsrechnung eine Nachzahlung rechtfertigt, Nachsubventionen bis zu 4 (8) % gewähren; in diesem Falle sind Gesuche mit der Rechnung sofort nach deren Abschluss unserer Abteilung für Industrie und Gewerbe einzureichen.

Trotzdem die Kredite für die temporären Kurse keine Erhöhung erfahren haben, werden wir auch hier den maximalen Ansatz für den Bundesbeitrag von 36 % auf 40 % erhöhen.

Das gegenwärtige Kreisschreiben gilt sinngemäße auch für die vom Zentralvorstande des schweizerischen kaufmännischen Vereins eingereichten Gesuche von Fortbildungsschulen seiner Sektionen.

Sollten Sie von diesem Kreisschreiben noch weitere Exemplare benötigen, so stehen Ihnen solche auf unserer Abteilung für Industrie und Gewerbe zur Verfügung.

Mit vollkommener Hochachtung B e r n , den 24. Februar 1925.

Eidgenössisches

Volkswirtschaftsdepartement.Schulthess.

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Schweizerisches naturwissenschaftliches Reisestipendium.

Im Einverständnis mit dem eidgenössischen Departement des Innern bringt die unterzeichnete Kommission der Schweizerischen Naturforachenden Gesellschaft ein Reisestipendium von Fr, 5200 zur Ausschreibung. Es ist dazu bestimmt, einem schweizerischen Naturforscher, Botaniker oder Zoologen es zu ermöglichen, im Winterhalbjahr 1926/27 oder im Sommer 1927 eine Reise zum Zwecke wissenschaftlicher Arbeiten zu unternehmen.

Es bleibt der Verständigung der Kommission mit dem Stipendiaten vorbehalten, Reise- und Arbeitsprogramm, sowie ein Pflichtenheft im einzelnen festzustellen.

Bei der Vergebung der Stipendien werden die Lehrer der Naturwissenschaften an schweizerischen Hoch- und Mittelschulen, sowie jüngere Männer, die ihre Studien mit Auszeichnung abgeschlossen haben, vorzugsweise berücksichtigt. Massgebend für den Vorschlag der Kommission ist die wissenschaftliche Qualifikation des Kandidaten und die Ausgestaltung seines Arbeitsprogramms.

Bewerber haben ihre Anmeldung, begleitet von einem Curriculum -vitae und Ausweisen über die bisherige wissenschaftliche Tätigkeit, bis spätestens 30. Juni 1925 an Herrn Prof. Dr. C. Schröter, Merkurstrasse 70, .Zürich, der auch zu weiterer Auskunft bereit ist, einzusenden.

Februar 1925.

(3..1.

Die Kommission für das schweizerische naturwissenschaftliche Reisestip endiu, Der Präsident: Der Vizepräsident und Sekretär: Prof. Dr. Carl Schröter, Zürich. Prof. Dr. Hans Baehmann, Luzern.

Dr. Fritz Sarasin, Basel.

Dr. John Briquet, Genf.

Prof. Dr. Otto Fuhrmann, Neuenburg.

Verschollenheitsruf.

Das Bezirksgericht St, Gallen, 2. Abteilung, hat mit Beschluss vom 9. Februar 1925 die Einleitung des Verschollenheitsverfahrens angeordnet über Theodor Heinzle, von Götzis (Vorarlberg), geboren 24. Februar 1886, Sohn des Theodor Heinzle und der Maria Anna geb. Mathis. Jedermann, der über den Verbleib des Genannten Aufschluss geben kann, wird hiermit aufgefordert, sich innert Jahresfrist seit dieser Auskündung beim Bezirksgerichtspräsidium St. Gallen zu melden, ansonst die Verschollenenerklärung ausgesprochen wird, St. G a l l e n , dea 17. Februar 1925.

(3..).

Bezirksgerichtskanzlei St. Gallen.

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Zulassung von Elektrizitätsverbrauchsmessersystemen zur amtlichen Prüfung und Stempelung.

Auf Grund des Art. 25 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1909 über Mass und Gewicht und gemäss Art. 16 der Vollziehungsverordnung vom 9. Dezember 1916 betreffend die amtliehe Prüfung und Stempelung von Elektizitätsverbrauchsmessern hat die eidgenössische Maas- und Gewichtskommissi die nachstehenden Verbrauchs m essersysteme e zur amtlichen Prüfung und Stempelung zugelassen und ihnen das beifolgende Systemzeichen erteilt: Fabrikant: Société Genevoise d'Instruments de Physique, Genf.

Induktionszähler für einphasigen Wechselstrom, Type 8IP l A.

Fabrikant: AEG Elektrizitäts-Aktien-Gesellschaft, Berlin.

Induktionszähler für einphasigen Wechselstrom, Form I.Jg.

B e r n , den 27. Februar 1925.

Der Präsident der eidg. Maas- und Gewichtskommission:

J. Landry.

Erlöschen der Auswanderungsagentur Corecco & Brivio in Bodio.

Am 12. August 1924 ist das Herrn F ritz Holliger in Bodio am 1. November 1916 als bevollmächtigtem Geschäftsführer der Auswanderungsagentur Corecco & Brivio in Bodio erteilte Patent zum Betrieb einer Auswanderungs und Passageagentur erloschen und die Agentur selbst eingegangen.

Ansprüche, die nach Massgabe des Bundesgesetzes vom 22. März 1888 betreffend den Geschäftsbetrieb von Auswanderungsagenturen von Behörden, Auswanderern, Passagieren oder Rechtsnachfolgern von solchen an die für die Agentur Corecco & Brivio in Bodio deponierte Kaution geltend gemacht werden können, sind dem unterzeichneten Amte vor dem 12. August 1925 zur Kenntnis zu bringen.

B e r n , den 15. August 1924.

(2..)

Eidgenössisches Auswanderungsami Bundesblatt. 77. Jahrg. Bd. I.

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Aufforderung.

Aus der Ausfuhrstrafsach Raggenbass, Franz Müller und Konsorten, liegen auf der Zollkreisdirektion Schaffhausen noch 101 goldene Damenarmbanduhren und 11 goldene Herrenuhren, die seinerzeit von den Zollorganen beschlagnahmt worden sind und die nun von Herrn Franz Müller, Kaufmann in Zürich, zu Eigentum beansprucht werden. Da die Eigentumsverhältnisse an den 112 Uhren nicht vollständig abgeklärt sind, ergeht hiermit an allfällige Interessenten, die in der Lage sind, ihr besseres Recht nachzuweisen, die Aufforderung, ihre Ansprüche unter Vorlage ihrer Beweismittel bis 1. April 1925 bei der unterzeichneten Amtsstelle geltend zn machen.

B e r n , den 28. Februar 1925.

(2.).

Der Oberzolldirektor: Gassmann.

Nachtrag zum Verzeichnis *) der

Geldinstitute und Genossenschaften, die gemäss Art, 885 ZGB und Verordnung vom 30, Oktober 1917 betreffend die Viehverpfändung befugt sind, im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft als Pfandgläubiger Vieverschreibungsverträge abzuschliessen ; Kanton Zürich.

Neue Ermächtigung, 35. Darlehenskasse Guntalingen.

B e r n , den 23. Februar 1925.

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement.

*) Siehe Bundesblatt 1918, III, 494 ff.

Öffentlicher Erbenaufruf.

Am 10. November 1924 ist in Grenchen Caspar Andreas NeigerBangerter, Andreas sei., von Hasleberg (Kanton Bern), Weinhändler, gestorben.

Diejenigen erbberechtigten Personen, welche auf die Erbschaft des genannten Erblassers Anspruch erheben wollen, werden hiermit aufgefordert, sich innert Jahresfrist, d. h. bis zum 27. Februar 1926, bei der unterzeichneten Amtsstelle zum Erbgange anzumelden. Der Anmeldung sind die zivilstandsamtlichen Ausweise beizulegen.

G r e n c h e n , den 26. Februar 1925.

(10 Amtsschreiberei Lebern, Filiale Grenchen-Bettlach : 0. Kamber Notar.

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Aufruf.

Sturzenegger, Johann Konrad, von Reute (Appenzell A.-Rh.), geboren den 25. Dezember 1855, von Jakob und Anna Katharina geb. Lutz, seinerzeit in Grub (App.), ist 1882 oder 1883 nach Amerika ausgewandert und seit 1883 nachriohtenlos abwesend. Ein Bruder des Vermissten, Karl Stnrzenegger, lebt noch in Guüford (Staat New York).

Gemäss Beschluss des Obergerichtes vom .26. Januar 1925 und in Anwendung der Art. 35 f. ZGB und Art. 5 des kantonalen Einführungegesetzes zum ZGB wird hiermit der- Verraisste selbst und ausser ihm jedermann, der Nachrichten über den Abwesenden geben kann, aufgefordert, sich bis zum 31. Januar 1926 beim Gremeindehauptmannamte in Reute (Appenzell A.-Rh.) zu melden.

T r o g e n , den 29. Januar 1925,

(2..)

Die Obergerichtskanzlei.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch.

Bei der unterzeichneten Verwaltung kann das

Schweizerische Zivilgesetzbuch SOlid und hübsch gebunden zum sehr vorteilhaften Preise von Fr. 3. 20 per Exemplar (nach auswärts plus Porto und Nachnahmespesen) bezogen werden.

Lehranstalten erhalten bei Bezug von mehreren Exemplaren Rabatt.

Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei.

Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Eine bereinigte Ausgabe des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs ist soeben bei der unterzeichneten Verwaltung erschienen.

In dieser neuesten Ausgabe sind alle seit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes erfolgten Änderungen berücksichtigt, unter anderm auch das auf 1. Januar 1925 in Kraft tretende Bundesgesetz vom 3. April 1924 betreffend Abänderung und Ergänzung des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes.

Neu ist in die Broschüre als Anhang aufgenommen worden : das Bundesgesetz vom 29. April 1920 betreffend die Öffentlichreehllichen Folgen der fruchtlosen Pfändung und des Konkurses.

Verkaufspreis Fr. 1. 20, plus Porto und Nachnahmespesen.

Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

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04.03.1925

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