# S T #

N o

2 9

' »

Bundesblatt 77. Jahrgang.

Bern, den 22. Juli 1925.

Band II.

Erscheint wöchentlich. Preis 20 Franken im Jahr, 10 Franken im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr : 50 Rappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an Stämpfli * Cie in Bern-

# S T #

Kreisschreiben des

Bundesrates an die Regierungen der Kantone betreffend Ehefähigkeitszeugnisse italienischer Staatsangehöriger.

(Vom 17. Juli 1926.} Getreue, liebe Eidgenossen, Die königlich italienische Gesandtschaft hat uns kürzlich wissen lassen, dass die Regierung ihres Landes bereit sei, mit der Schweiz folgenden Geschäftsgang zur Vermeidung von Verzögerungen zu vereinbaren, die in Italien die Eheverkündungen erleiden, auf Grund deren die Ehefähigkeitszeugnisse ausgestellt werden.

,,Die konsularischen Vertreter Italiens in der Schweiz werden ermächtigt, die ihnen von schweizerischen Zivilstandsbeamten zugestellten Gesuche um Verkündung in Italien der in der Schweiz abzuschliessende Ehen zwischen Italienern oder zwischen Schweizern und Italienern unmittelbar an die italienischen Standesbeamten zur Vollziehung weiterzuleiten."

,,Nach vollzogener Verkündung in Italien werden die vom italienischen Standesbeamten unterzeichneten und mit seinem Amtsstempel versehenen Ehefähigkeitszeugnisse dem schweizerischen Zivilstandsamte vom zuständigen italienischen Konsulate zugestellt, nachdem auch dieses dem Dokument seinen Amtsstempel beigefügt hat."

,,Die schweizerischen Zivilstandsbeamten werden derartige Zeugnisse als gültig und formgerecht behandeln."

Da ein solchermassen vereinfachter Geschäftsgang ohne Zweifel geeignet ist, den beabsichtigten Zweck zu erreichen, haben wir den Vorschlag der italienischen Regierung angenommen. Die Übereinstimmung zwischen den beiden Ländern wurde durch Notenaustausch vom 27. Juni und 1. Juli d. J.

zwischen unserem Politischen Departement und der königlich italienischen Gesandtschaft festgestellt.

Die Vereinbarung selber wird am 1 August 1925 in Kraft treten.

Bundesblatt. 77. Jahrg. Bd. II.

54

718 f Sie würden uns zu Dank verpflichten, wenn Sie die Aufsichtsbehörde über das Zivilstandswesen und die Zivilstandsbeamten Ihres Kantons von der Vereinbarung in Kenntnis setzen und sie anweisen wollten, Ehefähigkeitszeugnisse italienischer Staatsangehöriger als gültig und formgerecht anzuerkennen, wenn diese Zeugnisse die Unterschrift des italienischen Standesbeamten sowie den Amtsstempel des letztern und des übermittelnden italienischen Konsulates aufweisen.

Da die italienische Regierung den Wunsch ausgedrückt hat, von den Fällen ungebührlicher Verschleppung von Gesuchen um Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen ihrer Landesangehörigen in Kenntnis gesetzt zu werden, ersuchen wir Sie, der Justizabteilung unseres Justiz- und Polizeidepartementes in Zukunft die Fälle zu melden, in denen das Ehefähigkeitszeugnis dem schweizerischen Zivilstandsamte nicht innert sechs Wochen nach der Übermittlung der Verkündakten an das italienische Konsulat wieder zugestellt worden ist.

Indem wir noch daran erinnern, dass unter der Herrschaft des Haager Übereinkommens über Eheschliesaung und der zwischen der Schweiz und Italien am 23. September 1899 ausgetauschten Erklärung betreffend die von den beiderseitigen Staatsangehörigen zu erfüllenden Förmlichkeiten bei Eheschliessungen die Möglichkeit nicht besteht, die italienischen Staatsangehörigen, die sich in der Schweiz verehelichen wollen, vom Nachweis ihrer Ehefähigkeit zu befreien, benützen wir diesen Anlass, um Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r t i , den 17. Juli 1925.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der ßundespräsident: In Vertretung:

Motta.

Der Bundeskanzler: Kaeslin.

-**fr<^-

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Kreisschreiben des Bundesrates an die Regierungen der Kantone betreffend Ehefähigkeitszeugnisse italienischer Staatsangehöriger. (Vom 17. Juli 1925.}

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1925

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

29

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

22.07.1925

Date Data Seite

717-718

Page Pagina Ref. No

10 029 448

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.