587 der Verkehrsverhältnisse eine Herabsetzung der Taxen zu veranlassen, erscheint es als geboten, in die neuen Konzessionsbestimmungen einen entsprechenden Vorbehalt aufzunehmen.

Es empfiehlt sich bei diesem Anlasse, auch die Art. 24 und 25 mit dem Wortlaut der neuern Konzessionen in Übereinstimmung zu bringen.

Die Art. 15 bis 25 sind daher durch die im nachfolgenden Beschlussesentwurfe enthaltenen abgeänderten Bestimmungen ersetzt worden.

Die Regierungen der Kantone Bern und Neuenburg, denen die neuen Konzessionsbestimmungen zur Vernehmlassung zugestellt wurden, erklärten sich mit Schreiben vom 17. Februar bzw. 3. März 1925 damit einverstanden.

Wir beehren uns, Ihnen somit die Annahme des nachstehe öden Beschlussesentwurfes zu empfehlen und benützen auch diese Gelegenheit, Sie unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 26. Mai 1925.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Musy.

Der Bundeskanzler:

Kaeslin.

# S T #

Bundesbeschluss betreffend

Aenderung der Konzession einer schmalspurigen Regionalbahn von Saignelégier nach La Chaux-de-Fonds.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe der Bahngesellschaft Saingnelégier-La Chaux-de-Fonds vom 6. Januar 1925, 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 26. Mai 1925, beschliesst:

"'·''·

'

'

"""

"

'

':" ~T<-

588 I. Die durch Bundesbeschluss vom 27, Juni 1890 (E. A. 8. XI, 79) erteilte Konzession einer schmalspurigen Regionalbaha von Saignelégier nach La Chaux-de-Fonds wird wie folgt abgeändert: Die Artikel 15 bis 25 werden durch die folgenden Bestimmungen ersetzt : ,,Art, 15. Für die Beförderung von Personen gilt der derzeitige allgemeine Tarif der schweizerischen Bundesbahnen unter Vorbehalt allfälliger Taxermässigungen, die vom Bundesrat im Sinne von Art. 2 des Bundesbeschlusses vom 25. Juni 1920 betreffend vorübergehende Taxmassnahmen der schweizerischen Eisenbahnunternehmungen angeordnet werden.

Die Gesellschaft ist verpflichtet, zu Bedingungen, die im Einvernehmen mit dem Bundesrat aufzustellen sind, Abonnementsbillette zu ermässigter Taxe abzugeben. " ,,Art. 16. Personen, deren Mittellosigkeit durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde bezeugt wird, sind zum halben Preise zu befördern.

Für Polizeitransporte, die von eidgenössischen oder kantonalen Behörden angeordnet werden, setzt der Bundesrat die nähern Bedingungen fest."1 ,,Art. 17. Für die Beförderung von Gepäck, Traglasten, Gütern und lebenden Tieren gelten die derzeitigen allgemeinen Tarife der schweizerischen Bundesbahnen unter Vorbehalt allfälliger Taxermässigungen, die vom Bundesrat im Sinne von Art. 2 des Bundesbeschlusses vom 25. Juni 1920 betreffend vorübergehende Taxmassnahmen der schweizerischen Eisenbahnunternehmungen angeordnet werden.

Die Gesellschaft ist verpflichtet, die für Handel, Industrie, Land- und Forstwirtschaft nötigen Ausnahmetarife einzufUhren."· ,,Art. 18. Beim Eintritt von Notständen, insbesondere bei ungewöhnlicher Teuerung der Lebens- und Futtermittel, sind für Getreide, Mehl, Hülsenfrüchte, Kartoffeln, Heu, Stroh usw. zeitweise niedrigere Beförderungspreise einzuführen, die vom Bundesrate festgesetzt werden.tt ,,Art. 19. Der Bahngesellschaft wird gestattet, die für die Berechnung der Boförderungspreise massgebenden Entfernungen in der Weise festzusetzen, dass den wirklichen Entfernungen ein Zuschlag von 100 °/o zugerechnet wird. Dabei sich ergebende Bruchteile eines Kilometers dürfen, sofern sie mindestens l Meter betragen, für einen ganzen Kilometer gerechnet werden.a ,,Art. 20. Die vorstehenden Taxbestimmungen beziehen sich bloss auf die Beförderung von Station zu Station. Die Waren sind von den
Aufgebern an die Stationsverladeplätze aufzuliefern und vom Empfänger auf der Bestimmungsstation abzuholen.

Auf Stationen, wo das Bedürfnis besteht, sind jedoch Einrichtungen für das Abholen oder die Ablieferung der Güter im Domizil des Aufgebers oder des Empfängers zu treffen (Rollfuhrdienst).

S89

Das Auf- und Abladen der Waren ist Sache der Gesellschaft, und es darf in der Regel keine besondere Taxe dafür erhoben werden. Ausnahmen hiervon sind nur mit Zustimmung des ßuodesrates zulässig für einzelne Klassen von Wagenladungsgütern, für lebende Tiere und für Gegenstände, deren Verladung mit besondern Schwierigkeiten verbunden ist."1 ,,Art. 21. Der nach Art. 19 zulässige Entfernungszuschlag ist verhältnismässig herabzusetzen, wenn der auf das Aktienkapital entfallende Jahresgewinn in sechs aufeinanderfolgenden Jahren im Durchschnitt und für jedes einzelne der drei letzten Jahre 6 °/o übersteigt, sofern nicht die Bahngesellschaft den Bedürfnissen der Bevölkerung durch Gewährung anderer Preiserleichterungen oder durch Einführung von Verkehrsverbesserungen genügend Rechnung trägt. Kann hierüber eine Verständigung zwischen dem Bundesrat und der Gesellschaft nicht erzielt werden, so entscheidet die Bundes Versammlung.

Wenn der Jahresgewinn in drei aufeinanderfolgenden Jahren 2 °/o dos Aktienkapitals nicht erreicht, erlangt die Gesellschaft ein Anrecht auf angemessene Erhöhung des in Art. 19 festgesetzten Entfernungszuschlages.

Über das Mass der Erhöhung entscheidet die Bundesversammlung."

,,Art. 22. Die Gesellschaft ist verpflichtet: a) einen Reservefonds, dessen Mittel zur Bestreitung ausserordentlicher Ausgaben infolge von Naturereignissen, Unfällen und Krisen, sowie zur Deckung allfälliger Fehlbetrage dienen sollen, anzulegen durch jährliche Rücklage von mindestens 5 °/o des Jahresgewinnes, bis 10 °/o des Aktienkapitals erreicht sind ; b) für das Personal eine Krankenkasse einzurichten, oder es bei einer Krankenkasse zu versichern; c) für das Personal eine Dienstalterskasse oder Pensionskasse zu gründen, wenn der Jahresgewinn in drei aufeinanderfolgenden Jahren 4 % des Aktienkapitals übersteigt ; d) die Reisenden bei einer Anstalt oder einem Eisenbahnverband gegen diejenigen Unfälle zu versichern, für die sie gemäss den geltenden gesetzlichen Bestimmungen haftpflichtig ist."

Die Art. 26 bis 28 erhalten die Nummern 23 bis 25. Im Art. 27 (neu 24) wird die Verweisung auf Art. 26 in Art. 23 abgeändert.

II. Der Bundesrat wird mit dem Vollzuge dieses Beschlusses, der sofort in Kraft tritt, beauftragt.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesbeschluss betreffend Aenderung der Konzession einer schmalspurigen Regionalbahn von Saignelégier nach La Chaux-de-Fonds.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1925

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

22

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

03.06.1925

Date Data Seite

587-589

Page Pagina Ref. No

10 029 401

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.