Ablauf der Referendumsfrist: 20. Juli 2000

Bundesgesetz über die Bearbeitung von Personendaten im Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten

Beilage (Ziff. II)

vom 24. März 2000

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 164 Absatz 1 Buchstaben e und g der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 25. August 1999 1, beschliesst:

Art. 1

Gegenstand

Dieses Gesetz regelt die Bearbeitung von Personendaten im Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (Departement). Die im Departement geführten Datensammlungen können besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile enthalten.

Art. 2

Friedenserhaltende Aktionen und Gute Dienste

1

Zur Planung und Durchführung der Einsätze im Rahmen von friedenserhaltenden Aktionen und Guten Diensten können die zuständigen Stellen des Departements über die an solchen Einsätzen beteiligten Personen Datensammlungen führen.

2

Die Datensammlungen können besonders schützenswerte Personendaten über Gesundheit sowie Persönlichkeitsprofile in Form von Beurteilungen enthalten. Sofern es ausnahmsweise für einen bestimmten Einsatz notwendig ist, können auch Daten über die Religionszugehörigkeit bearbeitet werden.

3

Daten nach diesem Artikel, mit Ausnahme von Daten über die Gesundheit, dürfen zur Koordination der Personalbewirtschaftung anderen Verwaltungseinheiten, welche für den Einsatz von Personal im Zusammenhang mit friedenserhaltenden Aktionen und Guten Diensten operationell zuständig sind, bekannt gegeben werden. Daten über die Gesundheit dürfen dem ärztlichen Dienst oder dem Bundesamt für Militärversicherung bekannt gegeben werden, sofern diese sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.

Art. 3

Angehörige des Personals des Departements

1

Zur Beurteilung, ob eine Person in Begleitung von Familienangehörigen im Ausland eingesetzt werden kann, und zur Einschätzung der Risiken in den persönlichen

1

BBl 1999 9005

2160

1999-4627

Bearbeitung von Personendaten im EDA. BG

Verhältnissen können die Personaldienste des Departements Daten über die Familienangehörigen bearbeiten.

2

Über die Ehegattinnen und Ehegatten können sie Angaben bearbeiten über Personalien, Bildungsgang und Staatsangehörigkeit. Sofern es für einen bestimmten Einsatz notwendig ist, können die Daten auch Angaben über die Gesundheit und ausnahmsweise über die Religionszugehörigkeit und die berufliche Tätigkeit umfassen.

3

Über andere Familienangehörige können sie, sofern es für einen bestimmten Einsatz notwendig ist, Daten bearbeiten über die Gesundheit und ausnahmsweise über die Religionszugehörigkeit.

4

Daten nach diesem Artikel werden Dritten nicht bekannt gegeben; ausgenommen sind die Daten über die Gesundheit. Diese dürfen dem Krankenversicherer des Departements übermittelt werden, sofern dies zur Zahlung von Behandlungskosten notwendig ist. Sie werden in besonderen Dossiers aufbewahrt.

Art. 4

Personen im Ausland

1

Zur Erfüllung der konsularischen Aufgaben führen die schweizerischen diplomatischen und konsularischen Vertretungen im Ausland (Vertretungen) ein Matrikelregister mit Daten über die bei der Vertretung immatrikulierten Personen, deren Ehepartnerinnen und Ehepartner und ihre Kinder.

2

Die Vertretungen und die im Departement zuständigen Stellen bearbeiten zudem Daten über:

3

a.

Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer sowie Schweizerinnen und Schweizer, die sich vorübergehend im Ausland aufhalten, gegebenenfalls deren Ehepartnerinnen und Ehepartner und ihre Kinder im Rahmen des Schutzes privater schweizerischer Interessen;

b.

Personen und deren Angehörige, für welche die Schweiz Schutzfunktionen übernimmt oder für welche sie den Schutz fremder Interessen wahrnimmt.

Die Datensammlungen können enthalten: a.

die für die Ausstellung und Verlängerung von Ausweisschriften notwendigen Signalemente und Fotografien; sowie

b.

besonders schützenswerte Personendaten über Massnahmen der sozialen Hilfe und über administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen.

4

Die Vertretungen und die zuständigen Stellen im Departement können einander die Daten nach Absatz 3 elektronisch übermitteln, sofern dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.

Art. 5

Völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz

1

Zur Erfüllung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz führen das Staatssekretariat und die ständige Mission der Schweiz bei den internationalen Organisationen in Genf elektronische Datensammlungen über:

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Bearbeitung von Personendaten im EDA. BG

2

a.

die Mitglieder der diplomatischen und konsularischen Vertretungen in der Schweiz;

b.

die Mitglieder der ständigen Missionen bei den internationalen Organisationen in der Schweiz;

c.

die Mitglieder der ständigen Delegationen der internationalen Organisationen bei den internationalen Organisationen in der Schweiz;

d.

die Mitglieder der ständigen Vertretungen bei der Abrüstungskonferenz in der Schweiz;

e.

die Mitglieder der Beobachterbüros und der ihnen gleichgestellten Organisationen in der Schweiz;

f.

die Mitglieder der Sondermissionen in der Schweiz;

g.

die von den internationalen Organisationen in der Schweiz beschäftigten Personen;

h.

die Personen, die zur Begleitung der Personen nach den Buchstaben a­g in die Schweiz ermächtigt sind.

Die Daten dienen: a.

der Behandlung der Akkreditierungs- und Aufenthaltsfragen der betroffenen Personen;

b.

der Ausstellung und Verwaltung der Legitimationskarten.

3

Zur Erfüllung der Verpflichtungen und Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 und zur Mitwirkung bei der Erledigung von Streitfällen mit Beteiligung von Personen, Organisationen oder Institutionen nach Absatz 1 können die zuständigen Stellen im Departement besonders schützenswerte Personendaten auch manuell bearbeiten, insbesondere Daten über Massnahmen der sozialen Hilfe und über administrative und strafrechtliche Massnahmen.

4

Die zur Herstellung der Legitimationskarten benötigten Personendaten und die Fotografie der betroffenen Person können der Herstellerin oder dem Hersteller der Legitimationskarten elektronisch übermittelt werden.

5

Besonders schützenswerte Personendaten können anderen Justiz- und Verwaltungsbehörden des Bundes oder der Kantone bekannt gegeben werden, wenn diese die Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen oder wenn die Daten zur Beilegung von Streitigkeiten beitragen, an denen Personen, Organisationen oder Institutionen nach Absatz 1 beteiligt sind.

Art. 6

Ausführungsbestimmungen

Der Bundesrat erlässt Ausführungsbestimmungen über: a.

Organisation und Betrieb der elektronischen Datensammlungen;

b.

die Kataloge der zu erfassenden Daten;

c.

den Zugriff auf die Daten;

d.

die Bearbeitungsberechtigung;

2162

Bearbeitung von Personendaten im EDA. BG

e.

die Aufbewahrungsdauer;

f.

die Archivierung und Vernichtung der Daten.

Art. 7

Referendum und Inkrafttreten

1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Es tritt gleichzeitig mit dem Bundesgesetz vom 24. März 20002 über die Schaffung und die Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten in Kraft.

Nationalrat, 24. März 2000

Ständerat, 24. März 2000

Der Präsident: Seiler Der Protokollführer: Anliker

Der Präsident: Schmid Carlo Der Sekretär: Lanz

Datum der Veröffentlichung: 11. April 2000 3 Ablauf der Referendumsfrist: 20. Juli 2000

10489

2 3

AS ... (BBl 2000 2136) BBl 2000 2160

2163

Bearbeitung von Personendaten im EDA. BG

Anhang

Änderung bisherigen Rechts 1. Bundesgesetz vom 19. März 19764 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe Ingress ...

gestützt auf die Artikel 8, 85 Ziffern 5 und 6 und 102 Ziffern 8 und 9 der Bundesverfassung5, ...

Art. 13a

Datenbearbeitung

1

Die für Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe zuständige Verwaltungseinheit des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten kann Daten über die Korpsangehörigen des Schweizerischen Katastrophenhilfekorps, Konsulentinnen und Konsulenten sowie über andere Personen, die mit der Ausführung von Projekten der Entwicklungszusammenarbeit und humanitären Hilfe betraut sind, bearbeiten.

2

Die Datensammlungen können besonders schützenswerte Personendaten über die Gesundheit sowie Persönlichkeitsprofile in Form von Beurteilungen enthalten. Sofern es ausnahmsweise für einen bestimmten Einsatz notwendig ist, können auch Daten über die Religionszugehörigkeit bearbeitet werden.

3

Daten nach diesem Artikel werden Dritten nicht bekannt gegeben; ausgenommen sind die Daten über die Gesundheit. Diese dürfen dem ärztlichen Dienst oder dem Bundesamt für Militärversicherung übermittelt werden, sofern diese Stellen sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe benötigen.

2. Bundesgesetz vom 21. März 19736 über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer Ingress ...

gestützt auf Artikel 45bis der Bundesverfassung7,

...

4 5 6 7

SR 974.0 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 54, 166, 173 Absatz 1 Buchstabe a, 184 und 185 Absatz 1 der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556).

SR 852.1 Dieser Bestimmung entspricht Artikel 40 der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556).

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Bearbeitung von Personendaten im EDA. BG

Art. 17a

Datenbearbeitung

Zur Prüfung von Gesuchen führen die in Artikel 13 Absatz 2 genannten Behörden eine Datensammlung über Personen, die ein Gesuch gestellt haben. Die Datensammlung kann Angaben über die Vermögens- und Einkommensverhältnisse sowie besonders schützenswerte Daten über Fürsorgeleistungen und über die Gesundheit enthalten.

3. Bundesbeschluss vom 24. März 19958 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas Ingress ...

gestützt auf die Zuständigkeit des Bundes in auswärtigen Angelegenheiten9, ...

Art. 15a

Datenbearbeitung

1

Die für die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas im Sinne dieses Beschlusses zuständige Verwaltungseinheit kann Daten über Konsulentinnen, Konsulenten und andere Personen, die mit der Ausführung von Projekten der Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas betraut sind, bearbeiten.

2

Die Datensammlungen können besonders schützenswerte Personendaten über die Gesundheit sowie Persönlichkeitsprofile in Form von Beurteilungen enthalten. Sofern es ausnahmsweise für einen bestimmten Einsatz notwendig ist, können auch Daten über die Religionszugehörigkeit bearbeitet werden.

3

Daten nach diesem Artikel werden Dritten nicht bekannt gegeben; ausgenommen sind die Daten über die Gesundheit. Diese dürfen dem ärztlichen Dienst oder dem Bundesamt für Militärversicherung übermittelt werden, sofern diese Stellen sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe benötigen.

8 9

SR 974.1 Dieser Zuständigkeitsumschreibung entspricht Artikel 54 Absatz 1 der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556).

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