Vollzug des Bundesgesetzes über die Berufsbildung Der Forstpersonalverband, der Verband Schweizer Förster, der Verband Schweizerischer Forstunternehmungen und der Waldwirtschaft Verband Schweiz haben, gestützt auf Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung vom 30. November 1992 über den Wald (WaV, SR 921.01), den Entwurf zu einem Reglement über die Berufsprüfungen für Forstwart-Vorarbeiterinnen und Forstwart-Vorarbeiter mit eidgenössischem Fachausweis und für Forstmaschinenführerinnen und -führer mit eidgenössischem Fachausweis eingereicht. Das Reglement vom 3. September 1993 wird aufgehoben.

Interessenten können diesen Entwurf bei der folgenden Amtsstelle beziehen: Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft, Eidg. Forstdirektion, 3003 Bern.

Einsprachen sind innert 30 Tagen dieser Amtsstelle zu unterbreiten.

19. Dezember 2000

6066

Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft

2000-2657