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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Konzession einer Centralspurbahn Interlaken - Heimwehfluh.

(Vom 16. Dezember 1876.)

Tit.!

Die Betrachtung des Velocipede brachte vor einigen Jahren den amerikanischen Ingenieur E. Crew auf die Idee, eine einschienige Eisenbahn zu konstruiren. Er führte sie im Wesentlichen folgendermaßen aus: Eine Reihe einzölliger Bretter ist neben einander auf die Kante gestellt und unter einander fest verbunden; auf beiden Seiten sind die äußersten Bretter in (4--8' auseinanderliegende) hölzerne Querschwellen eingelassen. Durch regelmäßige Abstufung der Höhe dieser Bretter erhält der ganze Körper die Form eines Prisma; der Erfinder hat denn auch der Bahn den Namen Prismoidal-Bahn gegeben. Auf der obern Kante des Prisma ist die Schiene befestigt. Das Umkippen der auf dieser Mittelschiene laufenden Lokomotive und Wagen wird verhindert durch Rollen, welche unten an dem Rollmaterial angebracht sind und über die Seitenwände des Prisma hinlaufen. Die den Prismoidalkörper tragenden Schwellen ruhen je nach der Konfiguration des Terrains bald auf dem Erdboden, bald auf hölzernen Stüzen, 12 und mehr Fuß hoch über dem Boden.

Als Vortheile des Systems werden gerühmt: Wohlfeilheit der Anlage und Unterhaltung (das Trace kann sich, weil der Bahn-

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körper über der Erdoberfläche liegen kann und Kurven mit sehr kleinen Radien zuläßig sind, dem Terrain anschmiegen; es sind daher beinahe keine Erdarbeiten nothwendig), große Widerstandsfähigkeit gegen Temperatureinflüsse ; Ungefährlichkeit für Menschen und Thiere, wegen erhöhter Lage des Bahnkörpers; daher auch große Betriebssicherheit; eine Entgleisung ist beinahe unmöglich; je rascher der Zug sich bewegt, desto ruhiger wird der Gang, wie bei einem Velocipede. Weil die Bahn hoch über die begegnenden Straßen hinttbergeführt wird, so sind wenig Bahnwärter erforderlich u. s. w.

Die erste Bahn dieser Art, etwa eine englische Meile lang, wurde 1872 bei Opelika, Staat Alabama, mit Pferdebetrieb' eröffnet. Vor etwa zwei Jahren legte der Erfinder bei Philadelphia eine elliptische Musterbahn an, mit Radien bis auf 37 1/î' herunter; der Schweiz. Generalkonsul, Herr John Hitz, der sie befuhr, stellt ihr in einem vom 16. April 1874 datirten Bericht ein sehr günstiges Zeugriiß aus. In der nämlichen Zeit beschloß die Stadt Atlanta in' Geòrgia, eine projektirte schmalspurige Eisenbahn durch die Prismoidalbahn zu ersezen.

Mit diesem, nach einigen Richtungen allerdings modifkirten ·System soll nun auch in der Schweiz ein Versuch gemacht werden.

Es hat sich ein Gründungskomite gebildet, um den Bahnhof Interlaken mit dem bekannten Aussichtspunkt ,,Heimwehfluhtl und ·den Landungsplaz am Brienzersee mit dem Gießbach-Hotel durch eine, wie sie nun genannt wird, Centralspurbahn zu verbinden.

'Für das erstere Projekt liegt das Konzessionsgesuch hier vor.

Die Heimwehfluh liegt 115 Meter über Interlaken, und in gerader und horizontaler Richtung circa 800 Meter vom Balinhof entfernt. Um jene Höhe zu gewinnen, wird die Linie auf eine Länge von 2100 Meter entwikelt, in der zweiten Hälfte des Weges eine Spizkehre angebracht und von dieser an bis zur Endstation (circa 600 Meter weit) die Maximalsteigung von 7 °/o angewendet, während bis zur Spizkehre, resp. bis zur Straße nach Wilderswrl eine Steigung von 2--6°/o genügt.

Die Kosten sind auf Fr. 70--100,000 per Kilometer berechnet.

Die wesentlichsten Abweichungen vom amerikanischen Muster bestehen in Folgendem: Der Bahnkörper besteht (statt aus einem hölzernen Prisma) aus einem kontinuirlichen eisernen Balken, welcher aus zwei gegen einander geneigten, oben durch ein r~--|
Eisen vereinigten, unten mit Winkeleisen armirten Blechwänden zusarnmengesezt ist. Auf das obere r~~l Eisen sind die Lauf- oder Centralschienen aus Stahl aufgeschraubt. Die seitlichen Rollen laufen über nach auswärts gekehrte eiserne Schienen. Dieser Körper ru!at auf eisernen Pfosten aus Eisenbahnschienen, deren untere Enden durch

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Steine in Beton getragen, oder, wo die Natur des Erdreiches es gestattet, direkt in die Felsen eingelassen sind ; um Verschiebungen zu vermeiden, sind von Zeit zu Zeit Kreuzverspannungen eingefügt.

Sowohl die Lokomotiven als die Wagen sind in der Weise konstruirt, daß der Schwerpunkt derselben mit Bezug auf die mittlere oder Tragschieue so tief als möglich fällt; es ist dies dadurch erzielt, daß zwei Kessel, der eine auf der linken, der andere auf der rechten Seite des Prisma angebracht, und daß die Böden dor Fahrzeuge sattelförmig gewölbt sind, uin den obern Theil der Räder aufzunehmen.

Wenn auch zweifelhaft ist, ob die nach den vorliegenden Zeichnungen in Aussicht genommene Konstruktion durchweg zwekmäßig und hinreichend solid sei, so unterliegt doch das System selbst keinen Bedenken; über das Detail der Konstruktion hat nicht schon jezt im Stadium der Konzession, sondern erst bei Prüfung und Genehmigung der Baupläne Untersuchung und Verhandlung einzutreten.

Betreffend die Konzessionsbedingungen können wir uns auf wenige Bemerkungen beschränken.

Die Bahn ist nur zur Personenbeförderung bestimmt.

Die im Artikel 12 vorgeschlagenen anormalen Bestimmungen über die Anzahl der obligatorischen Züge, die Fahrgeschwindigkeit, die Wagenklassen sind im Wesentlichen den für die Uetlibergbahti; und die Rigibahnen geltenden Regeln nachgebildet und folgen aus dem Charakter der Bahn als einer Bergbahn und zugleich ausschließlichen Touristen- und Luxusbahn. Dieser nämliche Charakter bestimmt auch unseren Standpunkt hinsichtlich der beanspruchten Taxen, welche übrigens nicht höher sind als die den Rigibahnen und den Touristenbahnen im Berner Oberland (für die Bergfahrt) bewilligten.

Wir empfehlen Ihnen die Annahme des nachfolgenden Beschlußentwurfes, und versichern Sie, Tit., neuerdings unserer vollkommensten Hochachtung.

B e r n , den 16. Dezember 1876.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes,, Der Bundespräsident:

Welti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft i Schiess.

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(Entwurf)

c

Bundesbeschluss betreffend

Konzession einer Centralspurbahn Interlaken-Heimwehfluh..

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1) eines Gesuches des Herrn Nationalrath Seiler in Interlaken als Bevollmächtigten eines Initiativkomite, vom 30. November 1876; 2) einer Botschaft des Bundesrathes vom 16. Dezember 1876, beschließt: Dem zum Zweke der Erwerbung dieser Konzession konstituirten Gründungskomite wird die Konzession für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn vom Bahnhofplaze Interlaken auf die Heimwehfluh nach dem System einer einschienigen oder Centralspur-Bahn unter den in nachfolgenden Artikeln enthaltenen Bestimmungen ertheilt.

Art. 1. Es sollen die jeweiligen Bundesgeseze, sowie alleübrigen Vorschriften der Bundesbehörden über den Bau und Betrieb der schweizerischen Eisenbahnen jederzeit genaue Beachtung finden, sowie sie auf das oben erwähnte System anwendbar sind.

Art. 2. Die Konzession wird auf die Dauer von achtzig Jahren, vom 1. Januar 1877 an gerechnet, ertheilt.

Art. 3. Der Siz der Gesellschaft ist in Interlaken.

Art. 4. Die Mehrheit der Direktion und des Verwaltungsrathes oder weitern Ausschusses soll aus Schweizerbürgern, welche ihren Wohnsiz in der Schweiz haben, bestehen.

Art. 5. Binnen einer Frist von 6 Monaten, vom Datum des Konzessionsaktes an gerechnet, sind dem Bundesrathe die Vorschrift-

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mäßigen technischen und finanziellen Vorlagen nebst den Statuten der Gesellschaft einzureichen.

Vor dem 1. August 1877 ist der Anfang mit den Erdarbeiten für die Erstellung der Bahn zu machen.

Art. 6. Bis zum 1. Mai 1878 ist die konzessionirie Linie zu vollenden und dem Betriebe zu übergeben.

Art. 7. Der Bundesrath ist berechtigt, auch nach Genehmigung des Trace eine Abänderung desselben zu verlangen, wenn eine solche durch Fürsorge für die Sicherheit des Betriebes geboten ist.

Art. 8. Die Bahn wird nach dem im Eingang bezeichneten System erstellt.

Art. 9. Gegenstände von wissenschaftlichem Interesse, welche durch die Bauarbeiten zu Tage gefördert werden, wie Versteinerungen, Münzen, Medaillen u. s. w., sind Eigenthum des Kantons Bern und an dessen Regierung unentgeltlich abzuliefern.

Art. 10. Den Bundesbeamten, welchen die Ueberwachung der Bahn hinsichtlich der Bauten oder des Betriebes obliegt, hat die Bahnverwaltung behufs Erfüllung ihrer Aufgabe zu jeder Zeit Eineicht von allen Theilen der Bahn und des Materials zu gestatten und das zur Untersuchung nöthige Personal und Material zur Verfügung zu stellen.

Art. 11. Der Bundesrath kann verlangen, daß Beamte oder Angestellte der Gesellschaft, welche in der Ausübung ihrer Funktionen zu gegründeten Klagen Anlaß geben und gegen welche die Gesellschaft nicht von sich aua einschreitet, zur Ordnung gewiesen, bestraft oder nöthigenfalls entlassen werden.

Art. 12. Die Bahn dient nur zur Beförderung von Personen.

Die Zahl der täglichen Bahnzüge und deren Zeiteintheilung richtet sich nach dem jeweiligen Bedürfniß der Beförderung der Reisenden einer- und der Leistungsfähigkeit der Bahn andererseits.

Die Gesellschaft ist verpflichtet, vom Beginn der Touristensaison an bis zu deren Schluß täglich wenigstens l Zug in jeder Richtung gehen zu lassen.

Die Fahrgeschwindigkeit wird durch die Gesellschaft je nach ,der Leistungsfähigkeit der Betriebsmittel mit Genehmigung des Bundesrathes festgesezt.

Vorläufig findet der Personentransport nur durch Wagen e i n e r .Klasse statt. Die Gesellschaft ist berechtigt, weitere Klassen ein-

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Art. 13. Das mindestens drei Monate vor der Betriebseröffnu:ng dem Bundesrathe vorzulegende Transportreglement soll nicht vor ausgesprochener Genehmigung in Vollzug gesezt werden. Jede Aende rung desselben unterliegt ebenfalls der Zustimmung des Bundesrathes.

Art. 14. Die Gesellschaft wird ermächtigt, für den Transport «iner Person von einem Ende der Bahn bis zum andern Fr. 2 zu beziehen.

Für Kinder unter drei Jahren, sofern für solche kein besonderer Sizplaz beansprucht wird, ist nichts, für solche zwischen dem dritten und dem zurükgelegten zehnten Altersjahre die Hälfte der Taixe in allen Wagenklassen zu zahlen.

Für Hin- und Rükfahrt am gleichen oder folgenden Tage sind die Personentaxen mindestens 20 °/o niedriger anzusezen, als für -einfache und einmalige Fahrten.

Art. 15. Für die Einzelheiten des Transportdienstes sind besondere Réglemente und Tarife aufzustellen.

Art. 16. Die Tarife sind mindestens sechs Wochen, ehe die Eisenbahn dem Verkehr übergeben wird, dem Bundesrathe zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 17. JWenn die Bahnunternehmung drei Jahre nach einander einen acht Prozent übersteigenden Reinertrag abwirft, so ist ·das nach gegenwärtiger Konzession zuläßige Maximum der Transporttaxen verhältnißmäßig herabzusezen. Kann diesfalls eine Verständigung zwischen dem Bundesrathe und der Gesellschaft nicht ·erzielt werden, so entscheidet darüber die Bundesversammlung.

Reicht der Ertrag des Unternehmens nicht hin, die Betriebskosten, einschließlich die Verzinsung des Obligationeukapitals, zu deken, so kann der Bundesrath eine angemessene Erhöhung obiger Tarifansäze gestatten. Solche Beschlüsse sind jedoch der Bundesversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 18. Die Gesellschaft ist verpflichtet, den vom Bundesrathe mit der Kontrole über den Betrieb beauftragten Organen freien Zutritt auf allen Punkten der Bahn und in deren Gebäulichkeiten zu gewähren.

Art. 19. Für die Geltendmachung des Rükkaufsrechtes des Bundes, oder wenn er davon keinen Gebrauch macheu solile, des betheiligten Kantons, gelten folgende Bestimmungen: Bundesblatt. 28. Jahrg. Bd. I.

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a. Der Rükkauf kanu frühestens auf 1. Mai 1903 und von da an jederzeit erfolgen. Vom Entschluß des Rllkkaufes ist der Gesellschaft drei Jahre vor dem wirklichen Eintritte desselben Kenntniß zu geben.

b. Durch den Rükkauf wird der Rükkäufer Eigcnthümer der Bahn mit ihrem Betriebsmaterial und allen übrigen Zugehören.

Immerhin bleiben die Drittmaunsreehte hinsichtlich des Pensions- und Untorstüzimgsfonds vorbehalten. Zu welchem Zeitpunkte auch der Rükkauf erfolgen mag, ist die Bahn sammt Zugehör in vollkommen befriedigendem Zustande dem Bunde, beziehungsweise dem Kanton Bern abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge gethan werden, und sollte auch die Verwendung der Erneuerungs- und Reservefonds dazu nicht ausreichen, so ist ein verhältnißmäßiger Betrag von der Rükkaufssumme in Abzug zu bringen.

c. Die Entschädigung für den Rükkauf beträgt, sofern lezterer bis 1. Mai 1918 rechtskräftig wird, den 25facheu Werth des durchschnittlichen Reinertrages derjenigen zehn Jahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Rükkauf der Gesellschaft notiflzirt wird, unmittelbar vorangehen; sofern der Rükkauf zwischen dem 1. Mai 1918 und 1. Mai 1933 erfolgt, den 22Vüfachen Werth; wenn der Rükkauf zwischen dem 1. Mai 1933 und dem Ablauf der Konzession sich vollzieht, den 20fachen Werth des oben beschriebenen Reinertrages, immerhin in der Meinung, daß die Entschädigungssumme in keinem Falle weniger, als die nachgewiesenen erstmaligen Anlagekosten . der bestehenden Einrichtungen, jedoch unter Abzug des Betrages des Erneuerungs- und Reservefonds, betragen darf.

Bei Ermittlung der Anlagekosten und des Reinertrages darf lediglich die durch diesen Akt konzedirte EisenbahnUnternehmung mit Ausschluß aller anderen etwa damit verbundenen Geschäftszweige in Betracht und Berechnung gezogen werden.

d. Der Reinertrag wird gebildet aus dem gesammten Uebersehuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben, zu welch' leztern auch diejenigen Summen zu rechnen sind, welche auf Abschreibungsrechnung getragen oder einem Reservefond einverleibt wurden.

e. Im Falle des Rükkaufes im Zeitpunkte des Ablaufes der Konzession ist nach der Wahl des Rükkäufers entweder der Betrag der erstmaligen Anlagekosten für den Bau und Betrieb oder eine durch bundesgerichtliche Abschäzung zu bestimmende Summe als Entschädigung zu bezahlen.

883 f. Streitigkeiten, die über den Rükkauf und damit zusammenhängende Fragen entstehen möchten, unterliegen der Entscheidung des Bundesgerichtes.

Art. 20. Hat der Kanton Bern den Rükkauf der Bahn bewerkstelligt, so ist der Bund nichtsdestoweniger befugt, sein da· heriges Recht, wie es im Art. 19 definirt worden, jederzeit auszuüben, und. der Kanton Bern hat unter den gleichen Rechten und Pflichten die Bahn dem Bunde abzutreten, wie lezterer dies von der konzessionirten Gesellschaft zu fordern kompetent gewesen wäre.

Art. 21. Der Bundesrath ist mit dem Vollzuge der Vorschriften dieser Konzession, welche mit dem Tage ihrer Promulgation in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Uebertragung der Konzessionen für die Eisenbahn Rigikaltbad-Rigischeidegg.

(Vom 18. Dezember 1876.)

Tit.!

Die Aktiengesellschaft Regina Montium, welche sich Anfangs 1873 mit einem Aktienkapital von 10 (zunächst einbezahlten 3) Millionen Franken und fakultativ ebenso großem Obligationenkapital gebildet hat, um Eisenbahnen, Gast- und Pensionshäuser an und auf der Rigi zu erbauen oder käuflich zu erwerben und solche zu betreiben oder betreiben zu lassen, gerieth im Laufe des Jahres 1875 in den Zustand der Insolvenz. Die Durchführung eines förmlichen Konkurses wurde in folgender Weise vermieden: Eine Reihe größerer Gläubiger der Regina Montium bildete eine neue Gesellschaft unter dem Namen ,,Betriebsgesellschaft der Rigi-Hotels (Hotel Rigi-Kulm, Rigi-First und Rigi-Scheidegg) und der Eisenbahn Kaltbad-Scheidegg". Die Dauer dieser Gesellschaft ist bis Ende Dezember 1889, das Aktienkapital auf 600,000 Franken festgesezt.

Die Regina Montium umgekehrt beschloß die Liquidation und wählte eine Liquidationskommission. Zwischen dieser und dem Verwaltungsrathe der Betriebsgesellschaft wurde sodann unterm

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Konzession einer Centralspurbahn Interlaken - Heimwehfluh. (Vom 16. Dezember 1876.)

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Jahr

1876

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

57

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

30.12.1876

Date Data Seite

876-884

Page Pagina Ref. No

10 009 389

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