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Aus-den Verhandlungen des Schweiz. Bundesrathes,

(Vom 8. September 1876.)

Der bisherige Minister-Resident der Vereinigten Staaten von Amerika bei der Schweiz. Eidgenossenschaft, Hr. Horace R u b l e e, hat dem Hrn. Bundespräsidenten zwei Sehreiben vom 16. August d. J. überreicht, nämlich : ein Schreiben des Präsidenten des Vereinigten Staaten von Amerika, welcher die Sendung des Hrn. Rublee in der Eigenschaft eines M i n i s t e r r e s i d e n t e n in der Schweiz als beendigt erklärt, und ein Schreiben des Staatssekretärs der Vereinigten Staaten, welcher im Auftrage des dortigen Präsidenten Hrn. Rublee in der Eigenschaft eines G e s c h ä f t s t r ä g e r s beim schweizerischen Bundesrathe beglaubigt.

Der Bundesrath hat sich veranlaßt gesehen, hinsichtlich der Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände für Rekruten das nachstehende Kreisschreiben an sämmtliche eidgenössische Stände zu erlassen : ,,Getreue, liebe Eidgenossen !

,,Gemäß Art. 146 der Militärorganisation sind die Rekruten mit neuen Ordonnanz- und mustergemäßen Kleidern und Ausrüstungen in die eidgenössischen Schulen zu schiken. Der Bund vergütet den Kantonen die daherigen Kosten nach der Zahl der in die Schulen eingetretenen Rekruten.

563 ,,Die Verhältnisse bringen es nun mit sich, daß einzelne Rekruten wegen Krankheit oder aus andern Gründen unmittelbar nach ihrem Eintritt in die Schulen oder wenige Tage nachher wieder entlassen werden müssen, sodaß Bekleidung und Ausrüstung dieser Leute zu keinem oder äußerst geringem Dienste gebraucht wurden und also als völlig neu wieder an die kantonalen Verwaltungen zurükgegeben werden.

,,Andere Rekruten freilich müssen aus verschiedenen Gründen erst nach einer oder mehreren Wochen aus den Rekrutenschulen zurükgeschikt und zur Wiederabgabe ihrer Effekten veranlaßt werden. Die gegen das Ende der Infanterierekrutenschulen zu den Schüzen ausgehobene Mannschaft hat ihre blauen Waffenröke nach mehrwöchentlichem Gebrauch gegen grüne umzutauschen.

,,Um nun einerseits den berechtigten Entschädigungsansprüchen der Kantone Rechnung zu tragen, andererseits aber dem Bunde überflüssige Ausrüstungskosten zu ersparen, haben wir unser Militärdepartement angewiesen, unvorgreiflich unsern spätem Verfügungen über die in den Kantonen zu bildenden Bekleidungsreserven (Art. 3 des Bundesbeschlusses vom 19. März 1876), zu verfahren wie folgt: 1. Die Kantone haben denjenigen auf die eidgenössischen Waffenpläze gesandten Rekruten, welche innerhalb der ersten fünf Tage nach dem Einrüken wieder entlassen werden, und also nicht im Sinne des Gesezes als in die Schule wirklich eingetreten zu betrachten sind, die Ausriistungs- und Bekleidungsgegenstände abzunehmen, soweit nöthig zu reinigen und zur Ausrüstung späterer Rekrutendetaschemente zu verwenden.

Die Vergütung für diese Gegenstände wird vom Bunde erst bei der definitiven (zweiten) Abgabe geleistet.

2. Die Kantone sind berechtigt, für Ausrüstung und Bekleidung sämmtlicher in die eidgenössischen Schulen gesandten Rekruten, welche nicht innerhalb der ersten fünf Tage aus den leztern wieder entlassen werden, Vergütung zu beanspruchen.

Später entlassenen, nicht bloß beurlaubten Rekruten sind die Ausi-üstungs- und Bekleidungsgegenstände abzunehmen, die Kleidungsstüke der Bekleidungsreserve einzuverleiben, die übrige Ausrüstung dei- administrativen Abtheilung der Kriegsmaterialverwaltung zur Verfügung zu stellen. Diese Kleidungsstüke haben zunächst und bis auf Weiteres zum Ersaz solcher Gegenstände gemäß Art. 148 der Militärorganisation zu dienen.

3. In ähnlicher Weise, wie unter Ziffer 2 vorgeschrieben, ist mit den von den Schüzenrekruten abgegebenen Waffenröken zu verfahren.

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4. Die Kosten der Aenderungen an den übrigen Kleidungsstüken der Schüzen, sowie an denjenigen der Krankenwärter, in Folge deren Aushebung gegen Schluß der allgemeinen Rekrutenschulen der betreffenden Waffe, fallen dem Bunde zu.

,,Wir ersuchen Sie, Ihre Militärverwaltung anzuweisen, auch ihrerseits im Sinne vorstehender Anordnungen zu verfahren, und benuzen beinebens den Anlaß, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, sammt uns in den Schuz des Allmächtigen zu empfehlen.1'

Der Bundesrath hat für das Hauptpostbüreau Basel drei neue Postkommisstellen kreirt.

(Vom 11. September 1876.)

Veranlaßt durch eine Note der k. belgischen Gesandtschaft bei der Schweiz. Eidgenossenschaft, betreffend das Verfahren in Auslieferungsangelegenheiten, erließ der Bundesrath an sämmtliche Kantonsregierungen folgendes Kreisschreiben : ,,Getreue, liebe Eidgenossen !

,,Unterm 3. dieses Monats hat die belgische Gesandtschaft die folgende Note, betreffend das Verfahren in Auslieferungsangelegenheiten, an den Bundesrath gerichtet : ,,,,Schon in dem frühern Auslieferungsvertrage zwischen der Schweiz und Belgien vom 24. November 1869 war die Anwendung des telegraphischen Weges für die p r o v i s o r i s c h e V e r h a f t u n g v o n f l ü c h t i g e n V e r b r e c h e r n . a l s zuläßig vorgesehen, immerhin unter der Bedingung, daß die Anzeige an das Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten gerichtet werde.

,,,,In dieser Beziehung ist also durch den Vertrag vom 13. Mai 1874 nichts Neues eingeführt worden ; die belgische Regierung glaubte, und ist_auch gegenwärtig noch der Ansicht, daß es gefährlich wäre, den^direkten Verkehr zwischen den Staatsanwaltschaften der beiden Länder in absoluter Weise und ohne Einschränkungen zu gestatten.

,,,,Indeß haben wir, ohne den' Grundsaz, den wir immer vertheidigt haben, fallen zu lassen, in der Praxis eine gewisse Nach-

5«5 sieht eintreten lassen, deren Grenzen zu bestimmen von Nuzen zu sein scheint.

..,,Die Vorsteher der Staatsanwaltschaften sind nämlich bevollmächtigt worden, einen Befehl zur provisorischen Verhaftung ausstellen zu lassen, wenn ihnen durch telegraphische Depeschen, die von frerndeü Behörden ausgehen, Fremde signalisirt werden, welche die Richtung nach Belgien genommen haben, um sich in einem unserer Meereshäfen einzuschiffen oder über unser Land zu reisen.

,,,,Diese Befugniß ist jedoch bloß auf die D u r c h r e i s e n d e n beschränkt, welche im Königreiche weder den Wohnsiz, noch einen mehr oder weniger festen Aufenthalt haben. In keinem Falle handelt es sich aber um irgendwelche Verpflichtung der Staatsanwaltschaften, einem derartigen Gesuche zu entsprechen ; vielmehr ist ihnen empfohlen worden, darauf nur Rüksicht zu nehmen, wenn dieselben ihnen hinreichende Zuverläßigkeit zu bieten scheinen und genügend bestimmte Angaben enthalten, um jeden Irrthum auszuschließen.

,,,,Unter diesen Umständen können also die schweizerischen Behörden direkt entweder an die Generalanwälte bei den Appellationshöfen von Brüssel, Gent und Lüttich, oder an den königlichen Anwalt desjenigen Arrondissementes, wohin der betreffende Verbrecher vermuthlich sich geflüchtet hat, oder wenn der Zufluchtsort des Angeklagten unbekannt ist, auch an den Herrn Minister der Justiz sich wenden.

,,,,Die schweizerischen Justiz- und Polizeibehörden semi sich dagegen nui; einer Verzögerung der Verhaftung aus, wenn sie, wie dies ö f t e r s geschieht, an die Verwaltung der öffentlichen Sicherheit in Brüssel sich adressiren.

,,,,Ich füge noch bei, daß die Mittheilungen bezüglich Individuen, welche beabsichtigen, sich einzuschiffen, mit Vortheil gemacht werden an den königlichen Anwalt in Antwerpen und an den Polizeikommissär in Osteude."'"'

,,Indem wir Ihnen von der vorstehenden Note Mittheilung macheu, ersuchen wir Sie, Ihren kantonalen Behörden, welche in den Fall kommen können, bei Belgien die provisorische Verhaftung eines flüchtigen Verbrechers nachzusuchen, von dem Inhalte derselben Kenntniß zu geben."

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Auf einen Bericht des Schweiz. Zolldepartements hat der Bundesrath den Zoll für S c h l a k e n w o 11 e (Hochofenschlake) auf 30 Rappen vom Zentner festgesezt.

Von der Festsezung dieses Zollansazes wird der Bundesversammlung, behufs Einholung ihrer Genehmigung, Kenntniß gegeben werden.

Der Bundesrath hat den einspännigen Postkurs R e i c h e n b u r g - K a l t b r u n n (Schwyz und St. Gallen) wegen seines sehr geringen Ertrags auf den Beginn der Winterfahrtordnung eingestellt.

Um die für die Wasserbeschädigten in der Schweiz eingelangten Gelder bald vertheilen zu können, beschloß der Bundesrath, an die Regierungen der Kantone Zürich, Bern, Glarus, BaselStadt, Basel-Landschaft, Schaffhausen, Appenzell Außer- und Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden, Aargau und Thurgau das nachstehende Kreisschreiben zu erlassen.

,,Getreue, liebe Eidgenossen!

,,Es naht der Augenblik, wo die Vertheilung der zu Gunsten der Wasserbeschädigten gesammelten Unterstüzungsgelder bewerkstelligt werden sollte; jedenfalls ist es wünschbar, daß dies vor Eintritt der schlechtem Jahreszeit geschehe.

,,Allein hiezu fehlte uns bis in die lezten Tage und fehlt uns zum Theil noch jezt das Ergebniß der Schadenberechnungen der durch die Wasserverheerungen am meisten heimgesuchten Kantone, welches Ergebniß wir früher zu erlangen gehofft hätten. Dieser Umstand hat uns in den Vertheilungsmaßnahmen gehemmt.

,,Es handelt sich hier nämlich vor Allem um eine Prüfung der Schäzungen des Schadens, um gleichförmige und für alle Kantone billige Vertheilungsgrundlagen zu gewinnen. Die eidgenössische Expertenkommission wird, -- wiewohl sie nur die 'Aufgabe hat, die von den Kantonen Ogelieferten Daten im Allgemeinen zu kon~ troliren, nicht aber die Arbeiten der kantonalen Kommissäre ins Einzelne zu revidiren, - - gleichwohl dieser Arbeit nothwendigerweise einige Zeit widmen müssen. Und erst nach Beendigung derselben wird die Konefrenz der Abgeordneten der Kantonsregie-

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rungen versammelt werden können, um über die ihr vorzulegenden Vorschläge abzusprechen.

,,Mit Rüksicht jedoch auf dringende Bedürfnisse, wie solche ohne Zweifel da und dort vorhanden sein werden, zumal beim Herannahen der Winterszeit, haben wir beschlossen, den wasserbeschädigten Kantonen das Anerbieten zu erneuern, welches wir denselben schon mit unserm Kreisschreiben vom 28. Juni Bundes blatt 1876, III, 213) machten, ohne daß "bisher einer derselben es benuzt hätte, das Anerbieten nämlich, ihnen Vorschüsse auf Rechnung der Subscription zu gewähren.

,,Diese Vorschüsse wären an folgende Bedingungen geknüpft : 1. Die Vorschüsse geschehen an die Staatskasse des betreffenden Kantons, und unter Verantwortlichkeit desselben.

2. Sie 'sind ausschließlich zu verwenden für die Bedürftigsten, auf Rechnung des Betrages, zu welchem diese nach endgiltig festgesezter Repartition berechtigt erscheinen.

3. Würde einem Kantone ein geringeres Betreffniß zukommen als der erhaltene Vorschuß, so hätte er sich zur Erstattung der Differenz zu verpflichten.

4. Endlich : sollte ein Kanton an Private mehr verabfolgen als ihr endgiltiges Betreffniss ausmacht, so darf daraus kein Nachtheil erwachsen für diejenigen, welche weniger als ihr Betreffniß erhielten; für die diesfälligeRegulirug hat jedoch der Kanton zu sorgen.

Die eidgenössische Expertenkommission haben wir, wie wir Ihnen schließlich mittheilen zu sollen glauben, bestellt aus den Herren : B a u m g a r t n e r , Regierungsrath, in Solothurn.

F e n n e r , alt Regierungsrath, in Winterthur.

Fischer, Regierungsrath, in Aarau.

H a f n e r , Oberstlieutenant in Wittenbach.

L e g i e r , Ingenieur, in Mollis.

M e r z , Ingenieur, in Herisau.

R o h r , N ationalrath, in Bern.

S a l i s , Oberbauinspektor, in Bern.

S c h ü m p e r l i , Gerichtspräsident, in Kreuzungen.

J. J. S t eh li n, Architekt, in Basel.

,,Beinebens benuzen wir auch diesen Anlaß, um Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samm uns in den Schuz des Allmächtigen zu empfehlen.a

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(Vom 15. September 1876).

Herr Dr. Raymondò de Sa V a l l e , welcher vom k. brasilianischen Generalkonsul in Genf, Hrn. Vicomte de D e s t e r r o , mit Genehmigung der kaiserlichen Regierung, unterm 28. März d. J.

zum Vizekonsul für Brasilien in Genf ernannt worden war, hat in dieser Eigenschaft das Exequatur vom Bundesrathe erhalten.

Herr Johann R u t i s h a u s e r , von Amrisweil (Thurgau), welcher am 20. März d. J. vom Bundesrathe zum Buchhalter der eidg. Waffenfabrik provisorisch ernannt wurde, ist heute für diese Stelle d e f i n i t i v gewählt worden.

Vom Bundesrathe sind gewählt worden : (am 11 September

1876)

als Posthalterin in Schönengrund: Frau Dorothea Raschli geb. Küchli, von Brunnadern (St. Gallen), in Schönengrund (Appenzell A. Rh.),' Witwe des an lezterm Orte verstorbenen Posthalters ; ,, Postkommis in Rorschach : Hr. Jakob Hüberli, Postaspirant, von Neßlau (St. Gallen), in Lichtensteig ; ,, ,, ,, Neuenburg : ,, Karl Bigler, Postaspirant, von Stettlen (Bern), in Courtelary (Bern) ; ·n ,, ,, Brenets : ,, Emil Haldimann, Postaspirant, von Walkringen (Bern), in Saignelégier (Bern) ; ,, ,, ,, Locle : ,, Jules Ami Sandoz, Postaspirant, von Locle, in Brenets (Neuenburg) ; ·n ,, ,, Basel : ,, Kaspar Rutz, Postaspirant, von Neßlau, in Chur ;

569 als Postkommis in Basel :

Lausanne :

Hr. Martin Mächler, von Tuggen Schwyz bisher Postgehilfe in Veytaux (Waadt) ; ,, Albert Schaub, von Gelterkinden (Basel-Landschaft), prov.

Gehilfe beim Hauptpostbüreau Basel ; ,, Aimé Jayet, von Hermenches (Waadt), derzeit Kommis beim Hauptpostbüreau Chur ;

,, Gehilfe des Kontrolebürea der Telegraphendirektion : ,,

Armand Hunziker, von Oberkulm (Aargau), gegenwärtig Telegraphist in Bern ; als Telegraphistin in Riggisberg : Frau Rosina Pulver, Krämerin, von und in Riggisberg (Bern) ; ,, ,, ,, Sédeilles : Jgfr. Eugénie Goumaz, von und in Sédeilles (Waadt); ,, ,, ,, Grub : Frau Wilhelmine Lendenmann-Bruderer, Näherin, von und in Grub (Appenzell A. Rh.) ; ,, ,, .

,, Wolfhalden: Jgfr. Frieda Lutz, von und in Wolfhalden (Appenzell A.

Rh.); ,, ,, ,, Schönengrund: Frau Witwe Dorothea Raschli von Brunnadern, in Schönengrund ; (am 15. September 1876) als Revisionsgehilfe beim eidg. Finanzdepartement : Hr. Otto PeyerAbegg, von Schaffhausen in Zürich ; ,, Telegraphist in Diesse : Hr. Louis Henri Bourquin, Uhrenmacher , von und in Diesse (Bern).

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16.09.1876

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