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Bundesrathslbeschluss betreffend

die Volksabstimmung über das Bundesgesez bezüglich der Militärpflichtersazsteuer vom 23. Christmonat 1875.

(Vom 7. April / 2. Mai 1876.)

Der schweizerische Bundesrath, nach Einsicht einer Reihe von Eingaben aus verschiedenen Kantonen, in welchen von 80,549 stimmberechtigten Schweizerbürgern das Begehren gestellt wird, daß das Bundesgesez über die Militärpflichtersazsteuer vom 23. Christmonat 1875 gemäß dem Art. 89 der Bundesverfaßung an die Volksabstimmung gebracht werde; in Erwägung: 1) daß dieses Begehren von mehr als der im Art. 89 der Bundesverfassung vorgesehenen Anzahl von stimmberechtigten Schweizerbürgern unterstüzt ist ; 2) daß gemäß Art. ' 5 des Bundesgesezes über Volksabstimmungen vom 17. Brachmonat 1874 die Stimmberechtigung der Unterzeichner amtlich bezeugt ist;

207 3) daß somit den Bedingungen, unter welchen nach Art. 89 der Bundesverfaßung und nach dem Gesez über Volksabstimmungen vom 17. Brachmonat 1874 Bundesgeseze und Bundesbeschlüsse an die Volksabstimmung gebracht werden müssen, Genüge geleistet wird, beschließt: 1. Das im Eingange erwähnte Bundesgesez vom 23. Christmonat 1875 soll dem Schweizervolke zur Annahme oder Verwerfung vorgelegt werden.

2. Diese Stimmabgabe hat im ganzen Gebiete der Eidgenoßenschaft Sonntag den 9. Heumonat nächsthin stattzufinden.

3. Die Bundeskanzlei ist beauftragt, von dem Geseze besondere Abzüge in solcher Anzahl zu besorgen und dieselben den Kantonskanzleien so rechtzeitig zuzustellen, daß an jeden stimmberechtigten Schweizerbürger vier Wochen vor dem Abstimmungstage ein Exemplar abgegeben werden kann (Art. 9 des Gesezes vom 17. Braehmonat 1874).

Desgleichen wird sie die erforderliche Anzahl von Stimmkarten an die Kantonskanzleien befördern.

4. Die Kantonsregierungen sind eingeladen, das Nöthige zu verfügen, damit die Druksachen in entsprechender Weise an die Stimmberechtigten gelangen und damit die Volksabstimmung überall nach den Vorschriften des Bundesgesezes über eidgenössische Wahlen und Abstimmungen vom 19. Heumonat 1872, sowie nach den Vorschriften des Bundesgesezes über Volksabstimmungen vom 17. Brachmonat 1874 vor sich gehe.

5. Die Kantonsregierungen werden ferner eingeladen, dafür zu sorgen, daß nach den Artikeln 12 und 13 des Gesezes vom 17. Brachmonat 1874 über die Abstimmung

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in jeder Gemeinde, beziehungsweise in jedem Kreise, ein Protokoll aufgenommen, sowie daß die sämmtlichen Protokolle über die Abstimmungen längstens innerhalb 10 Tagen nach der Abstimmung dem Bundesrathe übersendet und daß die Stimmkarten zur Verfügung gehalten werden.

6. Die amtliehen Sendungen der in den Artikeln 3 und 4 genannten Druksachen sind bis auf 40 S> portofrei.

7. Gegenwärtiger Beschluß ist den Kantonen zum Anschlag mitzutheilen und sowohl in das Bundesblatt als in die amtliche Sammlung der Eidgenossenschaft aufzunehmen.

B e r n , den 7. April / 2. Mai 1876.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsid'ent:

Welti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Schiess.

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Bundesrathsbeschluss betreffend die Volksabstimmung über das Bundesgesez bezüglich der Militärpflichtersazsteuer vom 23. Christmonat 1875. (Vom 7. April / 2. Mai 1876.)

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1876

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06.05.1876

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206-208

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