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Beilagen zu der

Uebersicht der Verhandlungen der Bundesversammlung.

Beilage I.

Abstimmungsgesez, Ergänzung.

Beschluss des Nationalrathes vom 8. Dezember 1875 (nach Antrag des Hrn. Joly).

Die Kommission zur Prüfung von Art. 3 des Abstimmungsgesezes vom 19. Juli 1872 wird eingeladen, gleichzeitig auch den Art. 8 desselben Gesezes in Erwägung zu ziehen und über den Sinn des leztern bestimmte Anträge zu stellen.

J9

Beilage ov II.

Schuz des Fischlaichs.

Besehluss des Nationalrath.es vom 15. Dezember 1875.

Annahme folgenden Postulates : Der Bundesrath wird eingeladen, bei Gelegenheit der Promulgation des Bundesgesezes über Fischerei die Kantonsregierungen auf die Lokalverhältnisse aufmerksam zu machen, und sie einzuladen, in Uebereinstimmung mit dem Bundesgesez die erforderlichen Vollzugsverordnungen zum Zweke der Erhaltung und Vermehrung des Fischbestandes überall da zu erlassen, wo noch keine vorhanden sind, namentlich mit Rüksicht auf die Erhaltung des Fischlaichs gegen Zerstörungen durch zahme Enten.

Beilage III.

Vevey-Palézieux (Eisenbahnkonzession).

Bescliluss des Ständerathes vom 15. Dezember 1875.

Annahme des Entwurfes des Bundesrathes vom 11. September 1875, nebst Modifikationen des Nachtrags vom 6. Dezember 1875; jedoch: 1) mit der Aenderung im Art. 15, daß es bei der dritten Wagenklasse heißen soll 10 (statt 13) Rappen per Kilometer.

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2) Beifügung folgenden Postulates an den Bundesrath : ,,In Anwendung von Art. 13, Absaz 2 des Bundesgesezes über Bau und Betrieb der Eisenbahnen vom 23. Dezember 1872, wird der Bundesrath eingeladen, zu verlangen, daß zur Sicherung der Einhaltung der vorgeschriebenen Fristen eine angemessene Bürgschaft binnen dreier Monate erlegt werde, welche im Falle der Nichteinhaltung zu Gunsten der Eidgenossenschaft verfallen wurde."

Die zwei obigen Punkte im Beschlüsse des Ständerathes sind vom Nationalrath am 18. Dezember abgelehnt worden.

Vergleiche jedoch Eisenbahnmotion, Traktandum Nr. 48.

Beilage IV.

Konzession Etzweilen-Schaffhausen.

Beschluss des Ständerathes vom 13. Dezember 1875.

Annahme des Entwurfes des Bundesrathes vom 16. November 1875, mit folgender Beifügung: B. Die durch Vertrag vom 29. Dezember 1874 zwischen dem Gründungskomite für die Eisenbahn Etzweilen-Schaffhausen und der Direktion der schweizerischen Nordostbahn, sowie durch Art. 29 der Statuten der Eisenbahngesellschaft Etzweilen-Schaffhausen vorgesehene, auf 1. Januar 1882 zu effektuirende Uebertragung dieser Linie an die Gesellschaft der schweizerischen Nordostbahn wird unter den gleichen Bedingungen genehmigt, wie solche unter A des vorliegenden Bundesbeschlusses vorgesehen sind.

Litt. B des Bundesrathes wird Litt. C.

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Beilage V.

Bundesbeschluss betreffend

den Rekurs von Peter Dahinten, von Entlebuch (Kts. Luzern), gegen Bundesrathsbeschluss vom 11. August 1875, betreffend Ausweisung aus Nidwalden.

Beschluss des Nationalrathes vom 14. Dezember 1875.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht der Akten im Rekurse des Peter Dahinten, von Entlebuch, Kantons Luzern, über einen Beschluß der Regierung des Kantons Unterwaiden nid dem Wald vom 21. Juni und 5. Juli 1875, betreffend Verweigerung der Niederlassung, resp. Wegweisung aus dem Kanton; in B e t r a c h t : 1) daß durch Urtheil des geschwornen Gerichts des Kantons Unterwaiden nid dem Wald vom 26. November 1870 der Rekurrent, welcher damals in der Gemeinde Hergiswyl niedergelassen war, in Folge des gegen ihn durchgeführten Konkurses und auf Grund sachbezüglicher kantona 1er Bestimmungen (Art. 2 des Fallitenstrafgesezes vom 28. Juni 18301 so lange als in den bürgerlichen Rechten und Ehren eingestellt und aus dem Kanton verwiesen erklärt wurde, bis er seine Schulden bezahlt habe und vom geschwornen Gerichte wieder rehabilitirt sei;

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2) daß auf Grund dieses Urtheils als eines strafgerichtlichen Urtheils die Regierung von Nidwalden durch die angefochtene Schlußnahme vom 21. Juni / 5. Juli die gerichtliche Wegweisung des Rekurrenten aus dem Kanton bestätigt und die von ihm nachgesuchte Bewilligung der Niederlassung verweigert, hat ; 3) daß wenn nun auch Art. 45, Lernina 2 der Bundesverfassung die Kantone berechtigt, ausnahmsweise demjenigen die Niederlassung zu v e r w e i g e r n oder zu e n t z i e h e n , welcher in Folge eines s t r a f g e r i c h t l i c h e n U r t h e i l s nicht im Besize der bürgerlichen Rechte und Ehren ist : dem über den Rekurrenten ergangenen Urtheile nicht die Bedeutung eines Strafurtheils beigemessen werden kann, weil die bloße Thatsache des d u r c h g e f ü h r t e n K o n k u r s e s , welche einzig und ohne Beimischung strafbaren Verschuldens Gegenstand der Beurtheilung bildet, nicht als eine Handlung strafrechtlicher Natur (Verbrechen oder Vorgehen) erscheint; 4) daß diese Auslegung auch dem Sinn und Geiste der revidirten Verfassungsbestimmungen entspricht, indem dieselbe das Recht auf die Niederlassung unbestreitbar erheblich erweitern und freier stellen wollte, und dieser Wille gegenüber Art. 41 der frühern Verfassung nur durch obige Unterscheidung zur Geltung gelangt; 5} daß zudem die Wirksamkeit dieser Unterscheidung nicht vom Erlaß des im Art. 66 der Bundesverfassung vorgesehenen Bundesgesezes abhängig gemacht werden darf; 6) daß somit der rekurrirte Regierungsbeschluß mit der allegirten Verfassungsbestimmung (Art. 45, Lemma 2) nicht vereinbar ist: beschließt : Der Rekurs wird als begründet erklärt und der Beschluß der Regierung des Kantons Unterwaiden nid dem Wald vom 21. Juni / 5. Juli 1875 aufgehoben.

Am 17. Dezember beschloß der Ständerath: Zustimmung, jedoch mit Weglassung der Motive.

Am 23. Dezember trat der Nationalrath bei, nur unter Beifügung in der Einleitung : in Anwendung von Art. 45, Lemma 2 der Bundesverfassung.

Womit der Ständerath gleichen Tags sich einverstanden erklärte.

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Beilage VI.

Bundesbeschluss betreffend

Rekurs des Grossen Käthes des Kantons Tessili vom 15. Oktober 1875 gegen den Bundesrathsbeschluss vom 29. Juli 1875 über die Wahlbeschwerde des Joseph Delmonico in Sessa und Konsorten.

Beschluss des Nationalrathes vom 22. Dezember 1875.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht der Akten im Rekurse des Großen Rathes von Tessin vom 15. Oktober 1875, betreffend die Wahlverhandlungen im Kreise Sessa vom 21. und 22. Februar 1875; in A n w e n d u n g r

4 A on Art. 5 und 85, Ziffer 7, 8 und 12 der Bundesverfassung und von Art. 59, Ziffer 9 des Bundesgesezes über Organisation der Bundesrechtspflege vom 27. Juni 1874, sowie mit Berufung auf Art. 2 und 32 der Verfassung des Kantons Tessin vom 23. Juni 1830, beschließt: Der Rekurs des Tessiner Großen Rathes wird als unbegründet abgewiesen und demgemäß der Beschluß des Bundesrathes vom 29. Juli 1S75 in dieser Sache bestätigt.

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Beilage VII.

Rekurs betreffend Dynamitfabrikation.

Anträge der Kommission des Nationalrathes vom 22. Dezember 1875.

I.

Die Mehrheit beantragt Zustimmung z,,m Beschlüsse des Ständerathes vom 14. dieß, welcher den Rekurs der Tessiner Regierung für begründet erklärte.

II.

Minderheitsantrag.

Die Bundesversammlung der s c h w e i z e r i s c h e n E i d g e n o s s e n s c h a f t ^ beschließt: Der Bundesrath wird eingeladen, genaue Untersuchungen anstellen zu lassen über die Fabrikation des Dynamits und die Stoffe, aus welchen derselbe hergestellt wird, mit besonderer Rüksicht auf die Anforderungen der öffentlichen Sicherheit in den Fabriken, in deren Umgebung, in den Verkaufslokalen, auf dem Transport, und einen Gesezesentwurf über explodirende Stoffe vorzulegen.

Außerdem wird der Bundesrath eingeladen, die Frage eines Monopols für die Dynamitfabrikation durch die Eidgenossenschaft zu untersuchen.

25 Beschluss des Nationalrathes vom 23. Dezember 1875.

Die vom Bundesrathe ertheilte Bewilligung zum Bau und Betrieb der Fabrik wird bis zum definitiven Entscheide suspendirt.

Der Bundesrath wird dabei beauftragt, das Obergutachten von einem Fachkollegium einzuholen.

Am 24. Dezember trat der Ständerath bei.

Beilage VIII.

Bundesbeschluss betreffend

die Petition von Mordasini über Volksvertretung im Tessiner Grossen Rathe.

Beschluss des Nationalrathes vom 23. Dezember 1875.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g · der s c h w e i z e r i s c h e n E i d g e n o s s e n s c h a f t , in E r w ä g u n g : 1) daß die Bundesverfassung in Art. 4 und 6 alle Schweizer vor dem Gesez gleich erklärt, keine Vorrechte des Orts anerkennt, die Ausübung der politischen Rechte nach republikanischen Formen zusichert und für jegliche Verfassung vorschreibt, daß sie vorn Volke angenommen worden sei und

56 revidirt werden könne,, wenn die absolute Mehrheit der Bürger O es verlangt; 2) daß in Art. 2 der Uebergangsbestimmungen diejenigen Bestimmungen der kantonalen Verfassungen, welche mit der neuen Bundesverfassung im Widerspruch stehen, mit der Annahme derselben ander Kraft erklärt gesezt sind; '3) daß der Art. 32 der Verfassung des Kantons Tessin, besagend: ,,Jeder Kreis ernennt drei A b g e o r d n e t e zum Großen Rathe" im Widerspruch mit der Bundesverfassung (Art. 4 und 6) und daher mit dem Inkrafttreten der Bundesverfassung außer Kraft getreten ist; beschließt: 1) Der Art. 32 der Verfassung des Kantons Tessin ist außer Kraft erklärt.

2) Der Bundesrath wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt, mit der Ermächtigung, dem Kanton Tessin zu Vornahme der erforderlichen gesezgeberische Arbeit eine angemessene und hinlängliche Frist zu gestatten.

Beilage IX.

Rekurs des Staatsraths von Neuenburg in Zollsachen.

Die Nationalraths-Kommission stellte folgende Motivirun· des Abweisungsbeschlusses auf: ,,Die schweizerische Bundesversammlung, ,,nach Einsichtnahme der [-Rekursschrift des Staatsraths von Neuenburg, vom 22. September 1875, der bezüglichen Botschaft des Bundesrathes vom 13. Dezember gl. J., und der übrigen Akten, betreffend Ausschließung schweizerischer Grenzliegenschaften aus der schweizerischen Zolllinie,

27 ,,in Erwägung : ,,1) daß erwiesenermaßen die Bewohner der Pachthöfe MaixRochat, Maix-Baillod und Maix-Lidor sich dem Schmuggel hingeben, gegen welchen aus Grund der örtlichen Verhältnisse die gewöhnlichen , der schweizerischen Zollverwaltung zu Gebote stehenden Mittel unzulänglich sind; ,,2) daß der Art. 49, Absaz 2 des eidgenössischen Zollgesezes vom 27. August 1851 den Bundesrath ermächtigt, erforderliehen Falls zu besserer Sicherung der gehörigen Entrichtung des Zolles, sowie zur polizeilichen Unterstüzung der Zollbeamten, die nöthigen Einrichtungen zutreffen; ,,3) daß das Gesez diese Einrichtungen nicht näher bestimmt, also dieselben der Exekutive anheimstellt ; ,,4) daß, wenn auch durch die Ausschließung schweizerischer Grenzligenschaften aus der schweizerischen Zolllinie dem Art. 49 des Zollgesezes eine bedeutende Tragweite gegeben wird, diese außerordentliche Maßregel doch durch die vorliegenden Verhältnisse gerechtfertigt erscheint und auch in ähnlichen Fällen bereits mit Erfolg angewendet worden ist; ,,5) daß zudem vorausgesezt werden darf, der Bundesrath werde die angefochtene Maßregel nur so lange aufrechthalten, als «s die Umstände erfordern; ,,beschließt : ,,Der Rekurs des Staatsraths von Neuenburg wird abgewiesen und demgemäß der Beschluß des Bundesrathes vom 9. August 1875 aufrecht erhalten.

,, B e r n , den 20. Dezember 1875.

,,L e u en berge r.

,,N. Tschudy.

,,H. S t u d e r .

,,J. Challel-Venel.

Der Nationalrath beschränkte sich jedoch darauf, dem Ständerathe die erfolgte Abweisung des Rekurses anzuzeigen, um nicht Anlaß zu allfälligen Redaktinsabweichungen zu geben.

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Beilage X.

Civilstandsaktenaustausch mit Frankreich.

Der Nationalrath beschloß am 21. Dezember: Rükweisung des Gegenstandes an den Bundesrath behufs Einziehung weiterer Erkundigungen.

Hierauf beschloß der Ständerath am 23. Dezember: Festhalten an der am 15. ausgesprochenen Ratifikation, unter Erlassung folgenden Postulats an den Bundesrath: ,,Der Bundesrath wird eingeladen, seine Verwendung dafür eintreten zu lassen, daß die in der schweizerischen Naturalisation französischer Bürger eingeschlossenen Kinder von solchen seitens der französischen Regierung als schweizerische Angehörige anerkannt werden.a Am 23. Dezember beharrte der Nationalrath und am 24. der Ständerath; so daß dieser Gegenstand ohne weiters dahinfällt.

Beilage XI.

Bundesbeschluss betreffend

ein Gesuch um Konzessionsabänderun für die Bödelibahn.

Beschluss des Ständerathes vom 15. Dezember 1875.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, ·1) nach Einsicht eines Schreibens des Verwaltungsrathes der Bödelibahn, datirt Interlaken, den 15. November 1875, mit welchem das Gesuch gestellt wird: es möchte ihm in Vervollständigung des

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Bundesbeschlusses vom 15. September 1873, beziehungsweise in Abänderung von § 17 der Konzession vom 28. Dezember 1870 und bis zu dem Zeitpunkte, wo die einheitliche Konzession für die Brünigbahn vom 31. Januar 1874 auch für die Bödelibahn maßgebend zu sein beginne, der Fortbezug der gegenwärtig zur Erhebung kommenden Gepäktaxen bewilligt werden; 2) auf Grundlage der Berichterstattung des Bundesrathes vom 7. Dezember 1875, und 3) in weiterer Erwägung: a. daß das auf das ökonomische Bedürfniss der Gesellschaft gestüzte Moment schon deßwegen außerBetrachtt fallen muß, weil im Falle der Anerkennung desselben der größere Theil der schweizerischen Eisenbahnunternehmungen konsequenter Weise ahnliche Taxerhöhungen beanspruchen könnte, da deren Aktienerträgnisse geringer sind als dasjenige der Bödelibahn im leztenBetriebsjahree

£5 %); b. daß die Bewilligung einer erhöhten Taxe (5 Rp. vom Kilometer und für 50 Kilogramm) für die Streke Brienz-Brünig-Stansstad, beziehungsweise Alpnach-Stad, lediglich auf dem Zugeständniß einer Supertaxe für Ueberwindung stärkerer Steigungen und deren billiger Vertheilung auf eine gleichmäßige Streke der normalen Steigung auf beiden Abhängen der Bergbahn beruht (bundesräthliche Botschaft vom 11. September 1873, Bundesblatt 1873, 111.

708), eine weitere Applikation dieser Supertaxe auf die Bahnstreke Brienz- (resp. Interlaken)-Därligen-Thun-Bern aber im direkten Widersprüche mit der Motivirung der Bergsupertaxe stände; c. daß aus dem Umstand, daß für eine Uebergangsperiode eine erhöhte Taxe für Eilgut bewilligt worden ist, mit Grund durchaus nicht gefolgert werden kann, es dürfe eine ähnliche Erhöhung über die damals schon bewilligte Taxe hinaus auch für den Gepäktransport beansprucht werden; d. daß schließlich die eingegeben e Kostenberechnung für die Gepäkmanipulation alles Grundes entbehrt, indem laut derselben die damit beschäftigten Arbeiter durchschnittlich im Tag nicht mehrais etwa 4*/2 Zentner zu besorgen gehabt haben, beschließt: Es kann dem Gesuche um Gestattung des Forlbezugs der gegenwärtig zur Erhebung kommenden Gepäktaxen nicht entsprochen werden.

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Beschluss des Nationalrathes vom 20. Dezember 1875.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, 1) nach Einsicht eines Schreibens des Verwaltungsrathes derBödelibahn, datirt Interlaken, den 15. November 1875; 2) einer Botschaft des Bundesrathes vom 7. Dezember 1875.

beschließt: 1. Der Bödelibahn-Gesellschaft wird bis zu dem Zeitpunkte, wo eine die Bödelibahn (Därligen-Interlaken-Bönigen) gegen Brienz oder Thun fortsezende Sektion der Brünigbahn dem Verkehr übergeben wird, beziehungsweise so lange die einheitliche Konzession für die Brünigbahn vom 31. Januar 1874 auf sie keine Anwendung findet, für den Transport des taxpflichtigen Reisendengepäks eine Taxe von 5 Cts. per 50 Kilogramm und Kilometer bewilligt, immerhin in der Meinung, daß die in der Konzession vorbehaltenen Nebengebühren für Auf- und Abladen wegzufallen haben.

2. Durch diesen Beschluß werden Alinea 2 des Abschnittes ,,Personengepäk und Lemma 3 der allgemeinen Bestimmungen von § 17 der Konzession des Kantons Bern vom 28. Dezember 1870 ersezt.

3. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

Beschluss des Ständerathes vom 23. Dezember 1875.

Festhalten am Beschlüsse vom 15. Dezember 1875, nur solE Litt, d wie folgt ersezt werden: d. daß der Vorschlag, zwar die vom Bundesrath beantragte Erhöhung der Gepäktaxe auf 5 Cts. per 50 Kilogramm und Kilo-

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mêler zu bewilligen, dafür aber die in § 17 der Konzession vom 28. Dezember 1870 vorbehaltend! Nebengebühren für Auf- und AbJaden aufzuheben (Schlußnahme des Nationalraths vom 20. Dezember 1875) dem Zwek des Gesuchs, die Einnahmen zu erhöhen, durchaus nicht entsprechen würde, indem diese leztern Gebühren (Instruktion vom 30. Juli 1874 über den Bezug von Waag-, Krahn-, Lad- und Lagergebühren) sich jedenfalls auf einen höhern Betrag belaufen als derjenige der beantragten Erhöhung dei- Gepäktaxe wäre.

Beilage XII.

Fabrikgesez.

M o t i o n.

Der Bundesrath ist eingeladen, statistische Erhebungen veranstalten zu lassen: 1) über die Zahl, das Alter, das Geschlecht, die Herkunft (ob Schweizer oder Nichtschweizer) der in den einzelnen schweizerischen Fabriken beschäftigten Personen ; 2) über die Zahl und die Art der in den einzelnen Kantonen bestehenden Fabriken.

Bern, 9. Dezember 1875.

Dr. J o o s , Nationalrath.

Zusaz-Autrag.

Der Bundesrath ist ferner eingeladen, statistische Erhebungen zu veranstalten über die Zahl und den durchschnittlichen Tagesverdienst der gegenwärtig in den schweizerischen Fabriken beschäftigten Arbeiter, und zwar : a) der Kinder unter dem zurükgelegten 14. Altersjahr; b) der Kinder zwischen dem 14. und vollendeten 16. Altersjahr; c) der jungen Leute von 16--18 Jahren; d) der erwachsenen Mannspersonen; e) der erwachsenen Weibspersonen;

.32 nach den besondern Arten der Fabriken zusammengestellt, also je eigens der Baumwollspinnereien, der Baumwollwebereien, der Seidenzwirnereien und -Webereien, der Stikereien, der mechanischen Werkstätten etc. etc.

Bern, 11. Dezember 1875.

J. J. K e l l e r , Nationalrath.

Z w e i t e r A n t r a g d e s H r n . J o o s.

vom 16. Dezember 1875.

Der Bundesrath wolle gleichzeitig noch eingeladen werden, die englischen Fabrikgeseze übersezen zu lassen.

Vorstehende Motionen wurden vom Nationalrathe am 16. Dezember an die Kommission für das Fabrikgesez zu gutfindender Berüksichtigung gewiesen.

Abgelehnt wurde am 23. Dezember folgende Motion: ,,Bei der verschiedenen Auslegung, welche dem mit 43 gegen 42 Stimmen gefaßten Beschlüsse über statistische Erhebungen zum Pabrikgesez gegeben wird, beantragt der Unterzeichnete, auf den Gegenstand im Laufe der Session noch zurükzukommen.

Bern, 17. Dezember 1875.

J. J. K e l l e r , Nationalrath."

O

ö

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# S T #

Bundesbeschluss über

den Rekurs des Peter Dahinten, von Entlebuch (Luzern), gegen den Bundesrathsbeschluss vom 11. August 1875, betreffend Ausweisung aus Nidwalden.

(Vom 23. Dezember 1875.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht der Akten im Rekurse des Peter Dahinten von Entlebuch, Kantons Luzern, über einen Beschluß der Regierung des Kantons Unter walden nid dem Wald vom 21. Juni und 5. Juli 1875, betreffend Verweigerung der Niederlassung, resp. Wegweisung aus dem Kanton; in Anwendung von Art. 45, Lemma 2 der Bundesverfassung, beschließt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und der Beschluß der Regierung des Kantons Unterwaiden nid dem Wald vom 21. Juni und 5. Juli 1875 aufgehoben.

Bundesblatt. 28. Jahrg. Bd. I.

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Beilagen zu der Uebersicht der Verhandlungen der Bundesversammlung.

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1876

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08.01.1876

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18-33

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