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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Fristverlängerung für die Eisenbahn Etzweilen-Feuerthalen.

(Vom 15. Dezember 1876.)

Tit.

Durch Botschaft vom 16. November vorigen Jahre haben wir Ihnen beantragt, die Uebertragung der einem Gründungskomite ortheilten Konzessionen für die Eisenbahn Etzweilen-Feuerthalen auf die Eisenbahngesellschaft Etzweilen-Schaffhausen zu genehmigen und lezterer behufs Einführung der Linie in den Bahnhof Schaffhausen die Konzession für das kurze auf Schaffhauser Gebiet liegende Stük zu ertheilen.

Da die ganze Unternehmung einen Vertrag mit der Nordostbahn, wonach lezterer mit dem 1. Januar 1882 die Bahn zu Eigenthum zufallen sollte, zur Grundlage hatte und, entgegen einer Bemerkung im Gesuche, sich zeigte, daß jener Vertrag noch nicht perfekt war, d. h. die Genehmigung des Verwaltungsrathes der Nordostbahn noch nicht erhalten hatte, so trat der Nationalrath auf die Behandlung der Angelegenheit für so lange nicht ein, bis das eben erwähnte Requisit erfüllt sein würde.

Nun berichtet der Verwaltungsrath der Eisenbahn EtzweilenSchaffhausen, daß es ihm noch nicht gelungen sei, die Nord ostbahndirektion zu bestimmen, den Vertrag vom 29. Dezember 1874 ihrem

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Verwaltungsrathe vorzulegen; er werde deßwegen wahrscheinlich nächstens gerichtlich gegen sie vorgehen. Inzwischen aber müsse er für die Aufrechthaltung der bereits ertheilten Konzessionen besorgt sein, und stelle daher das Gesuch, daß ihm die (Ende Februar nächsthin ablaufende) Frist für Finanzausweis und Arbeitsbeginn um l Jahr erstrekt werde.

Die Regierung von Thurgau empfiehlt das Gesuch zur Berüksichtigung und diejenige von Zürich hat dagegen nichts einzuwenden.

Wir empfehlen Ihnen, durch Annahme des nachfolgenden Beschlußentwurfes demselben zu entsprechen, und erneuern, Tit., bei diesem.Anlaß die Versicherung unserer vollkommensten Hochachtung.

B e r n , den 15. Dezember 1876.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Welti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:, Schiess.

872 (Entwurf)

Bundesfoeschlüss betreffend

Fristverlängerung für die Eisenbahn Etzweilen-Feuerthalen,

Die Bundesversammlung der schweizerischen

Eidgenossenschaft,

nach Einsicht 1) eines Gesuches des Verwaltungsrathes der Eisenbahn Etzweilen-Schaffhausen, vom 2. Dezember 1876 ; 2) einer Botschaft des Bundesrathes vom 15. Dezember 1876, beschließt: 1. Die im Art. 3 der Bundesbeschlüsse vom 26. Februar 1872, betreffend Genehmigung der von den Kantonen Thurgau und Zürich am 11. und 19. Januar 1872 ertheilten Konzessionen für eine Eisenbahn von Etzweilen nach Feuerthalen, resp. Schaffhausen, angesezte und durch Bundesbeschluß vom 11. Dezember 1873 und Bundesrathsbeschluß vom 4. Februar 1876 verlängerte Frist für die Leistung des Finanzausweises und den Beginn der Erdarbeiten wird bis Ende Februar 1878 erstrekt.

2. Der Bundesrath ist mit Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Uebernahme des Betriebes der Bödelibahn (DärligenInterlaken-Bönigen) durch die bernische JurabahnGesellschaft.

Vom 15. Dezember 1876.)

Tit.!

Die Verwaltungsräthe der Bödelibahn und der bernischen Jurabahngesellschaft haben am 25. August dieses Jahres einen Vertrag abgeschlossen, wonach vom 1. September 1876 an der Betrieb der Linie Därligen-Interlaken-Bönigen, sowie der Trajektschiffahrt, auf dem Thunersee von der bernischeu Jurabahngesellschaft übernommen werden sollte. Die Direktion der leztern hat mit Schreiben vom 2. September dem Eisenbahn- und Handelsdepartement die Erklärung abgegeben, daß bis die Genehmigung des erwähnten Vertrages durch die Bundesversammlung erfolgt sei, die Bödelibahn nicht unter dem Namen ihrer Gesellschaft betrieben werden soll, sondern sie lediglich die Leitung des Betriebs an der Stelle des bisherigen, nun abgetretenen Direktors der Bödelibahn zu besorgen habe. Der Regierungsrath des Kantons Bern spricht sich dahin aus, daß von seiner Seite gegen den Betriebsvertrag keine Einwendungen zu machen seien. Wir haben uns gefragt, ob -- da die Uebereinkunft vorläufig nur bis Ende 1877 dauert und auch bis dahin auf je zwei Monate gekündigt werden kann, wenn der eine oder andere kontrahirende

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Fristverlängerung für die Eisenbahn Etzweilen-Feuerthalen. (Vom 15. Dezember 1876.)

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Bundesblatt

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Foglio federale

Jahr

1876

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

57

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

30.12.1876

Date Data Seite

870-873

Page Pagina Ref. No

10 009 387

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