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Inserate.

Bekanntmachung betreffend

Abonnement auf das schweizerische Bundesblatt, sowie den Bezug der eidg. Gesezsammlung und Eisenbahnaktensammlung,

A. Bundesblatt.

Inhalt des Bundesblattes.

Bundesräthliche Botschaften, Berichte, Beschlüsse, Beschluss- und Gesez-Entwürfe ; Verhandlungen des Bundesrathes und der Bundesversammlung, Kommissionalberichte aus dem Nationalrathe und dem Ständerathe; Uebersichten des Zollwesens (Ein-, Aus- und Durchfuhr in der Schweiz, und Zolleinnahmen), der Posteinnahmen, des Geldanweisungsverkehrs, der Einzugsmandate, des Telegraphenverkehrs ; Viehseuchenbülletin ; Ausschreibungen von Stellen, von Lieferungen; Eisenbahnanzeigen betreffend Tarife, Verpfändungen, Uebersicht der EisenbaHnzüge und Verspätungen, u. s. w.

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Gratis-Beilagen zum Bundesblatt.

Laufende Gesezsammlung, inbegriffen die Staatsverträge; -- Budget, Staatsrechnung, Staatskalender, MilitärEtat, Zolltàbleau in den drei Landessprachen (JahresUebersicht der ein-, aus- und durchgeführten zollpflichtigen Waaren in der Schweiz), Sammlung von Konsulatsberichten, etc. etc.

Ausgenommen ist ein Theil der Erlasse über Eisenbahnwesen, welche nur in die eidg. Eisenbahnaktensammlung fallen, wie z. B. Beschlüsse der Bundesversammlung über Eisenbahnkonzessionen.

Preis and Bezugsmodus des Bnndesblattes.

Der Abonnementspreis für das Schweiz. Bundesblatt beträgt für ein Jahr vier Franken, mit Inbegriff der portofreien Zusendung im ganzen Umfange der Schweiz.

Es kann nur auf einen ganzen Jahrgang des Bundesblattes, jedoch jederzeit abonnirt werden, und zwar bei der Post oder gegen Einsendung des Betrags von Fr. 4 bei der Expedition des Bundesblattes in Bern.

Ganze Jahrgänge des Bundesblattes, sowie einzelne Nummern desselben, können von der Expedition desselben bezogen werden; hingegen hat man sich für geschlossene Gesezbände an das Sekretariat für Druksachen der Bundeskanzlei zu wenden.

Reklamationen in Betreff des Bundesblattes und der Gesezsammlung sind in erster Linie bei den betreffenden Postbureaux, in zweiter Linie bei der Expedition des Bnndesblattes in Bern, und nur ausnahmsweise beim Sekretariat für Druksachen der Bundeskanzlei anzubringen ; und zwar haben die Reklamationen spätestens inner drei Monaten, vom Erscheinen der betreffenden Bundesblattnummer oder des betreffenden Gesezbogens an gerechnet, zu geschehen.

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B. Gesezsammlung.

Die eidg. Gesezsammlung kann bezogen werden: 1) als Gratis-Beilage des Bundesblattes.

Wer auf das Bundesblatt abonnirt, erhält ohne weiters (nebst einer Reihe von anderweitigen GratisBeilagen, wie den Staatskalender etc.) auch die einzeln dem Bundesblatte beigegebenen Gesezbogen.

In den lezten Jahren füllte der Bundesblattstoff eines J a h r g a n g s vier Bände, wogegen die Gesezbogen erst nach einem längern, zum voraus nicht zu bestimmenden Zeitraum zu einem Bande abgeschlossen werden, der dann nach Vollendung des zugehörigen Registers broschirt wird.

2) Nach Vollendung eines Gesezbandes kann derselbe (broschirt) auf besondere Bestellung beim Sekretariat für Druksachen der Bundeskanzlei gegen Nachnahme von Fr. 3 bezogen werden.

Vor Abschluss und Herstellung eines Bandes sind Bestellungen darauf verfrüht; auch ist es schon vorgekommen, dass einzelne auf solche verfrühte Bestellungen hin später ausgeführte Nachnahmen refüsirt wurden.

Die Fertigstellung eines Bandes Gesezsammlung wird im Bundesblatt bekannt gemacht.

C. Eisenbahnaktensammlung.

Die Eisenbahnaktensammlung erscheint ferner als s e l b s t s t ä n d i g e A u s g a b e , und sie ist beim Sekre-

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tariat für Druksachen der Bundeskanzlei, unter genauer Angabe des Jahrgangs oder des Bandes, zu bestellen.

Im Jahr 1876 sind von der Eisenbahnaktensammlung bloss 7 Drukbogen erschienen, so dass damit der IV. Band neue Folge nicht abgeschlossen werden kann, und somit die im Jahr 1877 erscheinenden Bogen dazu genommen werden müsseu.

Sobald dieser Band geschlossen ist, wird er den Bestellern desselben ungesäumt zugesandt werden.

B e r n , den 8. Dezember 1876.

Die Schweiz. Bundeskanzlei.

Steile-Ausschreibung.

Im III. Divisionskreis ist die Stelle Infanterie mit Fr. 2500 Jahresgehalt neu Bewerber für diese Stelle haben ihre Zeugnissen begleitet, dem unterzeichneten nächsthin einzureichen.

eines Instruktors II. Klasse der zu besezen.

Anmeldungen, mit den nöthigen Departement bis zum 13. Januar

B e r n , den 20. Dezember 1870.

Eidg. Militärdepartement.

85S

Schweizerische Centralbahn.

Mit 1. Januar 1877 gelangen auf den Stationen Ö l t e n , A a r b u r g , .

Lan g en thal, H e r z o g e n b u c h s ee, D e r e n d i n g e n , Neu S o l o t h u r n , W a n g e n a./A., Ni e d e r b i p p und O e n s i n g e n Rundfahrtenbillete für die Kreislinie Olten-Wangen-Neu Solothurn-Herzogenbuchsee-Olten.

mit nachstehenden ermäßigten Fahrpreisen zur Ausgabe: II. Klasse III. Klasse Fr. 4. 30.

Fr. 3. 05.

Die Gültigkeitsdauer dieser Billete wird auf 2 T a g e (den Tag der Ausgabe und den darauf folgenden Tag) festgesetzt B a s e l , den 15. Dezember 1876.

Directorium der Schweiz. Centralbahn.

Schweizerische Centralbahn.

Der mit 1. Januar 1877 in Kraft tretende neue Tarif für den directen Personen- und Gepäckverkehr zwischen Stationen der C e n t r a l b a h n .

einerseits und den Stationen der E m m e n t h a l b a h n anderseits kann bei unsern betreffenden Stationen eingesehen werden, B a s e l , den 15. Dezember 1876.

Directorium der Schweiz. Centralbahn.

Schweizerische Centralbahn.

Mit dem 20. d. Mts. tritt für den Personen- und Gepäckverkehr zwischen den Stationen P i e t e r l e n - A l t S o l o t hur n und diversen Stationen der Gäubahn einerseits und den Stationen L y s s a c h - S c h e r z l i g e n anderseits im T r a n s i t ü b e r die Emmenthalbahn ein neuer Tarif als-

J

854 Nachtrag VI zum internen Personentarif der Centralbahn, welcher auf den bezüglichen Verbandstationen eingesehen werden kann, in Kraft.

Durch diesen Nachtrag VI wird Nachtrag III vom 1. Juli aufgehoben und ersetzt.

B a s e l , den 13. Dezember 1876.

Directorium der schweiz. Centralbahn.

Westschweizerische Bahnen.

Die unterzeichnete Verwaltung macht hiemit bekannt, daß sie einem Handlungshause für Eisen- und Gußarbeitentransporte in Wagenladungen von wenigstens 5000 Kilogramm für die Strecke Gerlafingen-Genf den Frachtsatz der Klasse B anstatt der Klasse A im Rückvergütungswege bewilligt hat.

L a u s a n n e , den 15. Dezember 1876.

Die Direction der Westschweiz. Bahnen,

Westschweizerische Bahnen.

Spezialtarif fUr den Transport von Milch im Abonnement.

Der neue Spezialtarif Nr. 52 für den Transport von Milch im Abonnement, nach dem metrischen System bearbeitet, wird mit dem 1. Januar 1877 in Kraft treten.

Exemplare davon können bei den Stationen der Westschweizerischen and Simplon-Bahnen bezogen werden.

L a u s a n n e , den 15. Dezember 1876.

Die Direction der Westschweiz. Bahnen.

855

Schweizerische Nordostbahn.

Von einem mit 1. J a n u a r 1877 in Kraft tretenden, revidirten Tarif für M i l c h t r a n s p o r te im A b o n n e m e n t auf sämmtlichen Linien der No r d o s t b a h n , einschließlich der B ö t z b e r g b a h n und der Lì nien Ef f r e t i k o n - H i n w eil und Sul g e n - G o ß a u können Exemplar« bei allen unsern Güterexpeditionen unentgeltlich bezogen werden.

Hiebei machen wir aufmerksam, daß die für bezeichnete Transporte verwendeten Gefässe vom genannten Tage an nach dem L ite r maß amtlich geeicht sein und (refasse mit a l t e r Eichung zurückgewiesen werden müssen.

Z ü r i c h , den 13. Dezember 1876.

Die Direction der Schweiz. Nordostbahn.

Schweizerische Nordostbahn.

In Folge eintretender Erhöhung der Frachten für Steinkohlen ab Stationen der Rheinischen Bahnen bis Basel wird der direkte Tarif für den Transport von Ruhrkohlen ab Rheinischen Stationen nach der Schweiz vom 15. August 1875 mit seinen Nachträgen, ferner der Ausnahmetarif für den Transport von Ruhrkohlen per 5 Wagen ab Stationen derselben Bahn nach Romanshorn und Winterthur vom 15. Januar 1876, mit Nachtrag, auf den 1. April 1877 außer Kraft treten.

Der neue Tarif wird erhöhte Frachten enthalten.

Z ü r i c h , den 14. Dezember 1876.

Die Direction der Schweiz. Nordostbahn.

Bundesblatt. 28. Jahrg. Bd. IV.

57

856

Schweizerische Nordostbahn.

Während der Dauer der gegenwärtigen Verkehrsstörungen auf den mittel- und südrussischen Bahnen, und zwar vom 1. Januar 1877 an, finden Güter mit Bestimmung nach oder Ursprung aus R u ß l a n d zu den Bedingungen des Reglements vom 1. Januar 1876 auf Grund eines lu t er im starifes ab den Schweiz. Verbandstationen auch n a c h B r o d y resp. Po dw o l o c z y s k a t r a n s i t oder umgekehrt Beförderung.

Der Tarif vom 1. Januar 1876 sammt Nachtrag bleibt ebenfalls in Kraft; die Versender resp. Empfänger der auf Grund desselben aufgegebenen Sendungen haben aber die Folgen der Verkehrsstörungen auf den nissischen Bahnen zu tragen.

Exemplare dieses Interimstarifs können auf unsern Stationen Romanshorn, Winterthur, Zürich und Basel unentgeltlich bezogen werden.

Z ü r i c h , den 18. Dezember 1876.

Die Direction der Schweiz. Nordostbahn.

Schweizerische

Nordostbahn.

Gemäß Publication vom 23. September d. J. tritt mit 1. Januar 1877 im internen Verkehr der Nordostbann ein neuer Tarif für die Beförderung von Personen im Abonnement in Kraft. Derselbe kann auf sämmtlichen Stationen unseres Netzes eingesehen werden und wird von denselben zu 50 Cts. abgegeben.

Z ü r i c h , den 20. Dezember 1876.

Die Direktion der Schweiz. Nordostbahn.

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Bekanntmachung betreffend

den rassischen Zolltarif.

Auf eine Schlußnahme des russischen Finanzkomités sind Folgende Verfügungen unterm 10. November dieses Jahres erlassen worden : 1. Vom 1. Januar 1877 ab werden Zollgebühren in Goldmünze erhoben.

A n m e r k u n g . Bei dem Verkaufe von Waaren in Auktion durch die Zollämter werden die dafür zu zahlenden Gebühren in Gold berechnet.

2. Dem Finanzminister wird es anheimgestellt, denjenigen Zollinstitutionen, wo er es für nothwendig erachtet, die Erlaubniß zu ertheilen, außer der russischen Goldmünze folgende Wertheffekten anzunehmen : a) die Coupons des laufenden und des -demselben vorhergegangenen Termins von den Billeten der russischen Metalliques-Staa tsanleihen, von den 4-prozentigen Metalliques-Billeten der Reichsbank, von den Obligationen der Nicolaus-Eisenbahn und von den consolidirten Obligationen russischer Eisenbahnen ; b) die Billete und Obligationen dieser Art, welche in der Ziehung herausgekommen sind; c) fremdländische Goldmünzen, und d) fremdländische Bankbillete, welche in Gold eingewechselt werden können.

Die vom Finanzminister bestätigten Vorschriften für die Entgegennahme solcher Wertheffekten nebst Angabe, welche ausländischen Münzen namentlich und welche fremdländischen Bankbillete, sowie zu welchem Kurs dieselben entgegengenommen werden können.7 O O und sämmtliche in diesen Vorschriften zu machenden Abänderungen müssen zur allgemeinen Kenntniß gebracht werden.

3. Die Reichsbank nimmt von Privatleuten sämmtliche im Art. 2 bezeichneten Wertheffekten entgegen, sowie auch: a) Gold in Barren; b) Assignationen auf Gold der Bergverwaltungen, und c) auf das Ausland trassirte Wechsel, welche mit Gold bezahlt

858 werden, und ertheilt an Sicile solcher Wertheffekten Depositenquittungen über in Halbimperialen berechnete Summen.

Diese Quittungen werden zum Nominalwerte als Zahlungen von den Zollämtern und von Privatleuten nach gegenseitiger Uebereinkunft entgegengenommen.

Die Reichsbank zahlt jederzeit auf Einreichimg dieser Quittungen den Nominalwerth ihrer Summe in Halbimperialen aus.

Der Finanzminister setzt die Form und den Werth der gedachten Quittungen fest und gibt der Reichsbank alle für die regelrechte Ausführung dieser Operation erforderlichen Weisungen. ' 4. Die in Metall zu zahlenden Zollgebühren, deren Betrug 5 Rubel 15 Kopeken nicht übersteigt, werden in silbernen Rubeln zu ihrem Nominalwerthe bezahlt. Kreditrubelscheine können dagegen à conto solcher Zahlungen nur im doppelten Betrage angenommen werden.

5. Bei Kopekenüberschüssen (bis zum Rubel) wird jede russische Silbermünze, die Scheidemünze nicht ausgenommen, zum Nominalwerthe angenommen, und bei Zahlungen unter 20 Kopeken auch die russische Kupfermünze zum Nominalwerthe.

6. Die Zollgebühren auf sämmtliche Waaren, welche bis zum 1. Januar 1877 nicht bereinigt worden, werden in Goldvaluta bezahlt.

7. Die bei den Zollämtern vor Veröffentlichung dieser Vorschriften niedergelegten Deposita (Unterpfänder) können nach der frühern Ordnung, d. h. gegen Kreditscheine, ausgekauft werden.

In allen übrigen Fällen können die bei den Zollämtern niedergelegten Unterpfänder vom 1. Januar 1877 ab nur gegen Gold ausgekauft werden.

8. Die Annahme von Unterpfändern in zinstragenden Papieren und Aktien als Bürgschaft für die zu zahlenden Zollgebühren geschieht auf frühere Grundlage, jedoch nach neuer, auf Weisung des Finanzministers festzustellender Taxirung.

9. Der Finanzminister setzt in Uebereinstimmung mit dem Reichskontroleur diejenigen Abänderungen im zollamtlichen Rechnungswesen fest, welche durch die Einführung der Zollerhebung in Gold erforderlich sind.

10. Die Entscheidung der bei Ausführung dieser Vorschriften eventuell entstehenden Mißverständnisse wird dem Finanzminister anheimgestellt.

B e r n , den 13. Dezember 1876.

Schweizerisches Handelsdepartement.

859

Oesterreichischer Zolltarif.

Baumwollwaaren :

Tarif des deutschostcrreicli.

Vertrages.

Tarif der englischen NachtragsSonventiun.

Durch den Ablauf der zwischen England und Oesterreieh seinerzeit abgeschlossenen Nachtrags-Konvention mit'dein 31. Dezember laufenden Jahres tritt der Differential-Zolltarif, den dieselbe stipulili hatte, außer Kraft, und es wird für die meistbegünstigten Nationen, zu denen auch die Schweiz zufolge des am 14. Juli 1868 mit Oesterreich abgeschlossenen Handelsvertrages gehört, vom 1. Januar 1877 an der zwischen Oesterreich und dem deutschen Reiche im Jahre 1868 vereinbarte Zolltarif gelten. Gleichzeitig soll die Einhebung der Zölle in Gold statt in Silber stattfinden.

Die schweizerische Gesandtschaft in Wien, welehe dem unterzeichneten Departemente diese Mittheilungen macht, fügt die nachfolgende Vergleichung der Zölle einiger Textilwaaren beispielsweise bei :

per Zollzentner.

fl. kr. fl. kr.

i) Glatte, rohe, dichte Webewaaren, auch croisirt, geköpert, geraucht; 2) gemusterte rohe 16. - 20.

dichte Webewaaren .

.

.

.

.

glatte dichte Webewaaren, appretirt, mit Ausnahme d e r sammtartigen . . . . . 16. -- 20. -- gemusterte dichte Webewaaren, gebleicht, gefärbt, wie Ueberzugstoffe, kleine Kaffeelücher, 20.

40. -- feine Grade!, Piqués etc.

.

.

.

.

1) A l l e m e h r f a r b i g e n und ai le r o t h g e f ä r b t e n d i c h t e n W e b e w a a r e n ; 2) alle Sammte und sammtartigen Webewaaren ; 3) Band- und Knopfmacher-, Posamentir- und Strumpfwaaren, Möbelnetze und bobbinetartigen Vorhangstoffe; 4) a l l e b e d r u k t e n d i c h t e n 30. -- 40. -- We b e w a a r e n

Tarif des deutschösterreich.

Vertrages

Tarif der englischen NachtragsKonvention

860

per Zollzentner

feine Baumwollwaaren d. i. 1) alle undichten Webewaaren, roh, wie Jaconnets, Battist, Mousseline 2) alle undichten Webewaaren, gefärbt, gebleicht, bedrukt, appretirt .

.

.

.

Baumwollwaaren, feinste, erste Tüll, Bobbinets, Petinets, Spitzen, gestickte Webewaaren, und alle Webewaaren in Verbindung mit Metallfäden und gesponnenem Glase .

Tüll anglais für die Hüte .

.

.1

'

1-

'

a

'

30. --

60. --

45. --

60. --

60. -- 2. --

80. -- 15. -

Wollwaaren : Gemeinste, d. i. Kotzen, Halinatuch, Oeltücher, Presstücher etc., Hutabschnitte, Tuchenden, Fußteppiche aus Hunds-, Kalbs- oder Rindshaar, Filze unbedrukt, Haarsohlen, Gurten 4. 50 Wollwaaren, gemeine, d. i. gewalkte, nicht bedruckte und nicht sammtartige Webewaaren, nicht bedruckte Filzwaaren, auch Fußteppiche (mit Ausnahme der obigen) .

.

.

.15. -- Wollwaaren, mittelfeine, d. i. 1) alle sammtartigen, alle ungewalkten, dichten und alle bedruckten Wollwaaren ; 2) alle PosamentirKnopf- u n d Strumpfwaaren .

.

.

. 3 5 .-- Wollwaaren, feine, d. i. Tülle und andere undichte Weberwaaren (ausgenommen die nachstehend benannten), auch Shawls und Shawltücher (ohne Beimischung von Seide) .

. 50. -- Wollwaaren, feinste, d. i. Spitzen (auch Spitzentücher), gestickte Webewaaren und alle Waaren in Verbindung mit Metallfäden und gesponnenem Glase .

.

.

.

. 60. --

5. --

20. --

4 0 .--

60. --

70. --

B e r n , den 6. Dezember 1876.

Schweizerisches Handelsdepartement.

861

Bekanntmachung.

Von Seite des Handelsstandes wird bei der eidgen. Zollverwaltung häufig Beschwerde darüber geführt, daß "Warensendungen aus dem Auslande außer den Zollgebühren sich noch mit weiteren Gebühren unter der Angabe ,,für Zollbehandlung (frais de douane)" belastet finden.

Zur Aufklärung über unrichtige diesfäl.lige Voraussezung wird hiemit in Erinnerung gebracht, daß solche Nebengebühren weder von den Beamten der eidgen. Zollverwaltung noch für Rechnung dieser Leztern bezogen, sondern daß Seitens derselben einzig und allein die tarifmäßigen Zollgebühren erhoben werden.

Reklamationen bezüglich anderweitiger in den Frachtbriefen oder Spesennoten verrechneter Gebühren berühren daher nicht die Zollverwaltung, sondern sind an diejenige Stelle zu richten (Speditor oder Güterexpedition), welche die Transportvermittlung besorgt hat.

B e r n , den 15. Dezember 1876. [»]

Das Schweiz. Kolldepartement.

Erbschaftsruf.

Da die gesetzlichen Erben des kürzlich in M o n t r e u x , Kanton Waadt, gestorbenen Georg von Struve von Gaserowo, Russisch Polen, früher in Rheinfelden wohnhaft gewesen, hierseits nicht bekannt sind, so ergeht hiemit an alle Erbesinteressenten des Verstorbenen die Aufforderung, ihre vermeintlichen Erbrechte dem unterzeichneten Gerichtspräsidenten bis und mit dem 15. Februar 1877 franco einzureichen, mit dem Bemerken, daß das Bezirksgericht nach Prüfung ihrer Ansprüche die nächsten angemeldeten Erbsberechtigten in die Erbschaft des Georg von Struve einweisen würde.

R h e i n f e l d e n , den 12. Dezember 1876. [ 3 ]..

Namens des Bezirksgerichts, Der P r ä s i d e n t : Bürgi.

Der Gerichtsschreiber: Brunner.

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Jura-Bern-Luzern-Bahn.

Mit dem 16. Dezember ]876 werden nachgezeichnete Bahnstreken der Jura-Bern-Luzern-Bahn dem öffentlichen Verkehr übergeben : 1) Delsberg-Münster, umfassend die Stationen Courrendlin, (Choindez (Güterstation), Koches und Münster.

2) Dachsfelden-Court, mit den Stationen Recouvilier, Malleray, Sorvilier und Court.

Mit dem gleichen Tage treten für diese Linien folgende Tarife in Kraft: a) Ein III. Nachtrag zum Tarif für den internen Verkehr der Section Delsberg-Basel für den Personen-, Gepäck- und Güterverkehr der Stationen Delsberg bis Münster unter sich und mit den Stationen Glovelier bis Basel.

b) Provisorischer Tarif für die Bahnstreke Dachsfelden - Court, für den Personen-, Gepäck- und Güterverkehr der Stationen dieser Linie unter sieh und der Stationen Court, Sorvilier, Malleray und Reconvilier mit denjenigen der 17. Section der Jura-Bern-Luzern-Bahn (Tavannes-Sonceboz-Biel-Cbauxdefonds).

c) Nachtrag I zum Spezialtarif Kr. 9 für die Beförderung von Steinkohlen, Coaks, Agglomérés und Anthracit ab Basel, enthaltend Taxen für die Stationen Courfaivre, Bassecourt, Glovelier, Courrendlin, Choindez und Münster.

d) Ein Interimstarif für die directe Beförderung von Personen und Gepäck zwischen Stationen der Jura-Bern-Luzern-Bahn im Transit über die Poststrecke Münster-Court.

Der Nachtrag III zum Tarif für den internen Verkehr der Section Delsberg-Basel, sowie der provisorische Tarif für die Bahnstrecke Dachsfelden-Court können zu 20 Cts. per Exemplar, der Nachtrag I zum Spezialtarif Nr. 9, soweit Vorrath reicht, gratis bei den betreffenden Stationen .bezogen werden.

B e r n , den 13. Dezember 1876. [3.

Die Direction.

863 Schweizerische Nordostbahn.

Die unterzeichnete Direction hat dem Unternehmer der Anlage des städtischen Wasserwerks an der Limmat in Zürich für den Transport der hiezu benöthigten Steine von Wildegg nach Zürich im Gesammtquantum von circa 1000 Wagenladungen die Taxe von 13 Cts. auf 11 Cts. per Zentner ermäßigt.

Z ü r i c h , den 20. Dezember 1876.

Die Direction der Schweiz. Nordostbahn.

Schweizerische Nordostbahn.

Die Taxen für Diekirch im pfälzisch-elsaß-lothringisch-luxemburg-schweizerischen Gütertarif vom l5. August 1875 und dessen III. Nachtrag finden auch für die Station Ettelbrücke Anwendung.

Z ü r i c h , den 21. Dezember 1876.

Die Direction der Schweiz. Nordostbahn.

Ausschreibung von erledigten Stellen.

(Din Bewerber müssen ihren Anmeldungen, weiche s c h r i f t l i c h und p o r t o f r e i zu geschehen haben, gute Leumundszeugnisse beizulegen im falle sein; ferner wird von ihnen gefordert, daß sie ihren Namen, und ausser dem Wohnorte auch den H e i m a t o r t deutlich angeben.)

Wo der Betrag der Besoldung nicht angegeben ist, wird derselbe bei der Ernennung festgesezt. Nähere Auskunft ertheilt die für die Empfangnahme der Anmeldungen bezeichnete Amtstelle.

1) Posthalter in Lucens (Waadt). Anmeldung bis zum 5. Januar 1877 bei der Kreispostdirektion in Lausanne.

864 2) Postbüreaudiener in Basel. Anmeldung bis zum 5. Januar 1877 bei der Kreispostdirektion in Basel.

3) Postablagehaller und Briefträger in Amden (St. Gallen). Anmeldung bis zum 5. Januar 1877 bei der Kreisposldirektion in St. Gallen.

4) Postpaker in Lugano (Tessin). Anmeldung bis zum 5. Januar 1877 bei der Kreispostdirektion in Beilenz.

1) Postbüreauchef beim HauptpostbüVeau Genf. Anmeldung bis zum 29.

Dezember 1876 bei der Kreispostdirektion in Genf.

2) Postablagehalter und Briefträger in Bossonnens (Ereiburg). Anmeldung bis zum 29. Dezember 1876 bei der Kreipostdirektion in Lausanne.

3) Postablagehalter und Briefträger in Zollikofen (Bern). Anmeldung bis zum 29. Dezember 1876 bei der Kreispostdirektion in Bern.

4) Briefkastenleerer in Biel. Anmeldung bis zum 29. Dezember 1876 bei der Kreispostdirektion in Neuenburg.

5) Posthalter und Briefträger in Hägendorf (Solothurn). Anmeldung bis zum 29. Dezember 1876 oei der Kreispostdirektion in Basel, 6) Zwei Ausläufer auf dem Telegraphenbüreau in Basel. Jahresbesoldung Fr. 480, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis znm 26. Dezember 1876 bei dem Chef des Telegraphenbüreau in Basel.

7) Telegraphist in Bern. Jahresbesoldung nach Maßgabe des Bundesgesezes vom 2. August 1873. Anmeldung bis zum 3. Januar 1877 bei der Telegraphen-Inspektion in Bern.

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Jahr

1876

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

56

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

23.12.1876

Date Data Seite

849-864

Page Pagina Ref. No

10 009 384

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