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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend die zwei Verfassungsdekrete des Kantons Tessin vom 20. November 1875 und 24. November 1876.

(Vom 12. Dezember 1876.)

I.

Geschichtliche Einleitung.

Es ist Ihnen aus unserer Botschaft vom 9. Dezember 1875 über die Beschwerde der Herren Mordasini und Konsorten betreffend die Wahlart des Großen Rathes des Kantons Tessin, beziehungsweise die Aufhebung der im Art. 32 der Verfassung dieses Kantons vorgeschriebenen gleichen Repräsentation der Kreise und Einführung der Wahlart nach Verhältniß der Bevölkerung, bereits bekannt geworden, daß während der Behandlung dieser Beschwerde zwei Revisionen der Verfassung des Kantons Tessin in Angriff genommen wurden. Die eine derselben, welche zunächst zum Zweke hatte, die geheime Stimmart einzuführen, die Zahl der Mitglieder des Staatsrathes .zu reduziren etc., wurde im Mai 1875 berathen, mußte aber, weil der Staatsrath seine Zustimmung nicht gab, und die tessinische Verfassung für diesen Fall eine doppelte Berathung vorschreibt, auf die Novembersession verschoben werden. Einer der wichtigsten Gründe, welche den Staatsrath veranlaßten, seine Zustimmung nicht zu geben, bestand darin, daß der Große Rath am 26. Mai denjeniBundesblatt. 28. Jahrg. [Bd IV.

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gen Revisionsartikel mit 53 gegen 35 Stimmen ablehnte, welcher die Einführung der Représentation nach Verhältniß der Bevölkerung zum Zweke hatte.

Als am 15. November 1875 der Große Rath zu seiner ordentlichen Wintersizung zusammen trat, glaubten wir ihn darauf aufmerksam machen zu sollen, daß die Verschiebung der zweiten Berathung der im Mai projektirten Verfassungsrevision passend sein dürfte, weil eine Bestimmung darin enthalten war, wonach für den Fall, als das Volk die Revision der Verfassung einem Verfassungsrathe übertragen würde, dieser Verfassungsrath auf die gleiche Weise gewählt werden müßte, wie der Große Rath, und nun gerade die Wahlart des Großen Rathes selbst im Rekurse Mordasini im Streite lag. Wir fügten noch bei, daß im Falle die Bundesversammlung die Beschwerde der Herren Mordasini und Genossen begründet erklären würde, dann am einfachsten die neuen Bestimmungen über die Wahlart des Großen Rathes in ein und dasselbe Verfassungsdekret aufgenommen würden.

Der Große Rath ging jedoch auf unsere Anregungen nicht ein, hielt in der zweiten Berathung des ersten Revisionsdekretes die erwähnte Vorschrift über die Wahlart eines Verfassungsrathes bei, nahm aber sofort ein zweites Revisionsdekret in Angriff, worin der Grundsaz aufgestellt wurde, daß der Große Rath nach dem Verhältniß der Bevölkerung gewählt werden müsse. In dieser Weise ist die definitive Redaktion des ersten Reformdekretes vom 20. November 1875, welches später mit dem Namen ,,Riformettaa bezeichnet wurde, entstanden und am 27. November 1875 die erste Redaktion des zweiten Reformdekretes, welches unter dem Namen ,,Riformino" bekannt ist. Die erste Redaktion des leztern enthielt gewisse Vorschriften über das Stimmrecht und Anderes, welche wir in unserer Botschaft in Sachen Mordasini vom 9. Dezember 1875 als unzuläßig kritisirt haben, und welche auch in den Berichten der Kommissionen der eidgenössischen Räthe als unstatthaft erklärt wurden. (Bundesblatt 1875, Bd. IV, S. 1189, 1876 Bd. I, 106 und 684.)

Der Rekurs des Hrn. Mordasini wurde von der Bundesversammlung den 17. März 1876 mit folgendem Beschlüsse erledigt: 1. Der Art. 32 der Verfassung des Kantons Tessin ist außer Kraft erklärt.

2. Der Bundesrath wird eingeladen, beförderlich die nothwendigen Anordnungen dafür zu treffen, daß die angeführte Bestimmung der tessinischen Kantonsverfassung durch eine - den Grundsäzen der Bundesverfassung entsprechende ersezt werde.

793 Am 5. April dieses Jahres theilten wir dem Staatsrathe des Kantons Tessin diesen Bundesbeschluß mit und erließen an denselben die Einladung, es möge der Große R a t h das Verfassungdekret vom 27. November 1875 im Sinne des Bundesbeschlusses umändern. Am 18. April übermachte die Regierung dem Großen Rathe den Auftrag des Bundesrathes, und am 6. Mai wurde das Verfassungsgesez erlassen, welches die Vollziehung des Bundesbeschlusses vom 17. März, d. h. die Einführung der Großrathswahlen im Verhältnisse zur Bevölkerung zum Gegenstand hatte.

Bekanntlich wurde in diesem Dekret die inländische und ausländische tessinische Bevölkerung mit Zurechnung der domizilirten Schweizerbürger als Ausgangspunkt für die Berechnung der Repre- , sentation zu Grunde gelegt. (Ticinesi attinenti e Confederati domiciliati).

Da der Staatsratb sich weigerte , dieses Dekret zur Volksabstimmung zu bringen , weil er diese Bevölkerungsbasis als unzuläßig und den Großen Rath zum Erlaß eines solchen Gcsezes alsnicht mehr zuständig bezeichnete, kam der Bundesrath in die Lage,, sich über diesen Konflikt der gesezgebenden und vollziehenden Behörde auszusprechen. Er beschloß am 17. Juni, an den Staatsrath von Tessin die Einladung zu richten , die Volksabstimmung über das Verfassungsdekret vom 6. Mai anzuordnen. Die Erwägungen1 dieses Beschlusses waren folgende : a. Durch den Bundesbeschluß vom 17. März sei der Große^ Rath des Kantons Tessin keineswegs außer Amtes gesezt ; er habe vielmehr, bis eine Neuwahl erfolgt sein werde, alle ihm durch die Verfassung übertragenen Funktionen zu erfüllen.

b. Dem Kanton Tessin sei die Berechtigung nicht entzogen,, den Bundesbeschluß vom 17. März auf konstitutionellem Wege zu vollziehen und dabei ein neues System für die Wahlen in dea Großen Rath aufzustellen.

c. Ueber den Inhalt des Verfassungsdekretes habe sich der Bundesrath zur Zeit nicht auszusprechen ; es "sei vielmehr die daherige Prüfung erst am Plaze, wenn nach erfolgter Abstimmung die Garantie des Bundes nachgesucht werde. Der Bundesrath beschränke sich daher auf die Bemerkung, daß seines Erachtens die Grundlage, welche theils die einfachste, theils die unbestrittenste, weil fast in allen Kantonen geltende , sein dürfte, in der kantonalen und schweizerischen Wohnbevölkerung, also mit Weglassung derjenigen tessinischen Angehörigen, die außer dem Kanton ihren festen und dauernden Wohnsiz (ihr ,,principal établissement") haben, zu finden wäre.

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In Vollziehung dieses Beschlusses sezte der Große Rath die Abstimmung über das Dekret vom 6. Mai am 28. Juli auf den 19. November d. J. an, wobei der Staatsrath erklärte, daß er gegen die Abstimmung keinen Widerspruch zu erheben habe.

Gleichwohl kam die Abstimmung vom 19. November nicht zu. Stande, dagegen beginnt mit dem 15. Oktober eine Reihe von Vorgängen, die uns zu besondern Maßregeln veranlaßt haben. Am genannten Tage waren in Locamo die ,,patriotischen Vereine" des Kantons Tessin versammelt, welche nach vorangegangener Berathung und Beschlußfassung durch eine Deputation die ausserordentliche Besammlung des Staatsrathes verlangten und vor dieser Behörde folgendes Begehren stellten: a. Daß der Staatsrath den Beschlüssen des inkonstitutionellen, am 21. Februar 1875 gewählten, Großen Rathes keine weitere Folge gebe.

b. Daß diese Behörde sofort die Kreisversammlungen zur Vornahme der Großrathswahlen im Verhältnisse der Bevölkerung zusammenberufe.

Der Staatsrath leistete dieser Einladung Folge und erließ am 20. Oktober ein Dekret, welches die Wahl des Großen Rathes auf den 5. November ansezte und verfügte, daß dieselbe im Verhältnisse von einem Deputirten auf 1070 Seelen der Wohnbevölkerung (popolazione domiciliata) vorzunehmen sei.

Diese Vorgänge hatten sofort eine Reihe von Protestationen und eine Aufregung zur Folge, welche für die Ruhe des Kantons und den Bestand der verfassungsmäßigen Zustände die ernstlichstcn Bedenken hervorrief. Wir sahen uns daher veranlaßt, den Herrn Nationalrath Bavier von Chur, zuerst nur zur Berichterstattung, später aber, als die Parteien sich bewaffnet gegenüberstanden und es in Stabbio bereits zu blutigem Konflikt gekommen war, als eidgenössischen Kommissär nach dem Kanton Tessin abzuordnen und gleichzeitig ein Infanterie-Regiment marschbereit zu halten.

Den eifrigen Bemühungen des Kommissärs gelang es bald, die äusserliche Ordnung wieder herzustellen und zur Beruhigung der «rhizten Parteien wesentlich beizutragen. Nachdem der Bundesrath schon am 20. Oktober dem Staatsrath aufgetragen hatte, die auf den 5. November angeordneten Großrathswahlen bis zum Entscheid -über die Gültigkeit dieser Anordnung zu verschieben, hob er durch Beschluß vom 7. Nov. das staatsräthliche Dekret vom 20. Oktober auf und erneuerte an den Staatsrath die Einladung, die Abstimmung über das Verfassungsdekret vom 6. Mai anzuordnen. Die Begründung dieses Beschlusses ging im Wesentlichen dahin, daß die Vollziehung

7-95 des Bundesbeschlusses vom 17. März nur auf dem Wege einer Verfassungsänderung vorgenommen werden dürfe und daß demzufolge nach tessinischem und eidgenössischem Verfassungsrecht die endgültige Entscheidung ausschließlich dem Volke zustehe.

Da es uns nicht entgehen konnte, daß durch die Annahme des Dekrets vom 6. Mai von Seite des tessinischen Volkes die thatsächlichen Schwierigkeiten, in denen sich der Kanton befand, nicht beseitigt würden, weil, abgesehen von dem Zweifel, ob dem Verfassungsdekret die eidgenössische Garantie ertheilt werden könne, die Wahl des neuen Großen Rathes erst nach weitern legislatorischen Massregeln möglich war, so nahmen wir mit Vergnügen von dem Berichte unseres Kommissärs Kenntniß, daß Aussicht auf eine Yer~ ständigung zwischen den Parteien vorhanden sei in dem Sinne, daß das Dekret vom 6. Mai von dem Großen Rathe in einer Weise abgeändert würde, welche sichere Aussicht auf die Ertheilung der eidgenössischen Garantie biete, und es im Weitern möglich mache, sofort nach dem Inkrafttreten des neuen Dekretes zur Wahl des Großen Rathes zu schreiten.

Diese Einsicht brach sich denn auch bei beiden Parteien Bahn und der Bundesrath nahm seinerseits keinen Anstand, zu erklären, daß er sowohl das bereits vom Volke angenommene Dekret vom 20. November 1875 als das in Aussicht genommene der Bundesversammlung mit dem Antrage unterbreiten werde, beide Vorlagen in ihrer jezigen Sizung zu erledigen. In Folge dieser Zusage und der zwischen den Repräsentanten der beiden Parteien verabredeten Vereinbarung wurde dann unterm 24. v. M.

von dem Großen Rathe das Dekret angenommen, für welches mit demjenigen vom 20. November v. J. die Entscheidung über die eidgenössische Gewährleistung nachgesucht wird.

Durch die soeben erzählten Vorgänge ist wohl hinlänglich klar, wie es kam, daß beide Verfassungsdekrete gleichzeitig vorgelegt werden müssen. Bevor wir jedoch auf die nähere Darlegung des Inhaltes derselben eingehen, müssen wir noch der Vollständigkeit wegen einiger Zwischenverhandlungen erwähnen.

Es sind uns nämlich zuhanden der Bundesversammlung zwei Rekursbeschwerden eingereicht worden. Die eine vom 26. Oktober 1876 bezieht sich auf unsern Beschluß vom 17. Juni dieses Jahres und geht von dem liberalen Komite aus, in dessen Namen sich die Herren Mordasini, Schira und Patocchi unterzeichnet haben; das Schlußbegehren geht dahin: ,,es möge der hohen Bundesversammlung gefallen, die Antwort des Bundesrathes vom 17. Juni dieses Jahres in verschie-

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denen Punkten ungültig zu erklären und die Abstimmung über das Verfassungsgesez vom 6. Mai dieses Jahres zu verhindern, sowie ausdrüklich den am 21. Februar 1875 gewählten Großen Rath außer Amtes zu erklären."

Da das Verfassungsgesez vom 6. Mai durch das neue vom 24. November ersezt und damit diese Beschwerde gegenstandslos geworden ist, so glauben wir uns nicht weiter damit befassen zu sollen.

Aehnlich verhält es sich mit der zweiten vom 15. November dieses Jahres datirten Beschwerde der Herren Mordasini, Simen und Casserini. Dieselbe richtet sich gegen unsere Antwort vom 10. November und geht dahin : ,,Es wolle die hohe Bundesversammlung auch die Antwort des Bundesrathes vom 10. November aufheben und mit derselben alle Beschlüsse, welche der übrig gebliebene ultramontane Theil des Großen Rathes, im Namen des ungültig erklärten, gewesenen, Großen Rathes zu fassen wagte."

Soweit dieses Begehren sich auf die von uns am 7. November beschlossene Aufhebung des staatsräthlichen Beschlusses vom 20. Oktober bezieht, so verweisen wir für die sachliche Begründung dieser Maßregel auf das schon Gesagte und haben nur noch zu bemerken, daß der Staatsrath, gegen dessen Dekret unser Beschluß gerichtet war, nicht nur auf einen Rekurs gegen den leztern verzichtet hat, sondern daß die von ihm angeordnete Publikation des Verfassungsgesezes vom 24. November und die Anordnung der "Volksabstimmung über dasselbe die thatsächliche Aufhebung seines Dekretes vom 20. Oktober dieses Jahres in sich schließt.

Ueber die in dem Rekurs der Herren Mordasini und Genossen ·weiter behandelte Frage, ob der Große Rath (auf den 20. November) Tzusammeuzuberufen sei oder nicht, hat der Bundesrath einen Entscheid gar nicht gefaßt, sondern denselben abgelehnt.

Es ist nämlich in dieser Beziehung zu bemerken, daß ein Beschluß des Bundesrathes vom 10. November, welcher Veraulaßung und Berechtigung zu einem Rekurse an die Bundesversammlung geben könnte, gar nicht besteht. Auf die Mittheilung unseres Kommissärs, daß nach Vorschrift der tessinischen Verfassung der Große Rath sich je den dritten Montag im November, und also dieses Jahr am 20. des genannteu Monats, zu versammeln habe, und daß bei dem bestrittenen Rechtsbestand dieser Behörde und der herrschenden Aufregung die Frage nahe gelegt sei, ob dieser Zusammentritt verschoben werden soll, ertheilte der Bundesrath unterm 10. November wörtlich folgende Antwort: ,,Die Einberufung des Großen Rathes

797 o sei ausschließlich Sache der tessinischen Behörden und es stehe daher dem Bundesrathe kein Recht zu, diejenige Behörde des Kantons, welcher die Pflicht obliege, dea Großen Rath auf den 20. November einzuberufen, hievon zu entbinden oder sie gar daran zu verhindern. Dagegen spreche der Bundesrath die Erwartung aus,, daß der Große Rath neben allfälligen administrativen Geschäften nur mit einer im Sinne der Pacifikation vorzunehmenden Abänderung des Dekretes vom 6. Mai sich befassen werde. Die Einberufung des Großen Rathes sollte nach der Erwartung des Bundesrathes dazu benuzt werden, das Dekret vom 6. Mai auf legalem Wege in einer Weise abzuändern, die geeignet wäre, eine glükliche Lösung des Konfliktes herbeizuführen.

Ohne einen bestimmten Vorschlag zu machen, halte der Bundesrath gegenüber dem eidgenössischen Kommissär dafür, daß jener Erfolg erreicht werden könnte, wenn in dem neu zu erlassenden Dekret bestimmt würde, daß die Wahlen in den bestehenden Kreisen, und zwar im Verhältniß der schweizerischen Wohnbevölkerung, vorzunehmen seien und unmittelbar nach Annahme des Dekretes durch den Staatsrath angeordnet werden müssen.11 a v.

Auf diese gegenüber dem Kommissär ausgesprochenen A n s i c h t e n , W ü n s c h e und V o r s c h l ä g e , die bei beiden Parteien, sowie auch bei dem Großen Rathe und dem Staatsrathe, willige Aufnahme fanden, hat sich die Betheiligung des Bundesrathes an der Frage über die Einberufung des Großen Rathes beschränkt, und es wird daher wohl kaum Jemand der Meinung sein können, daß daraus der Gegenstand eines Rekurses an die Bundesversammlung gemacht werden könne. Die allgemeine Frage, ob der Große Rath überhaupt befugt gewesen sei, das Dekret vom 24. November dieses Jahres zu erlassen, ist von der Antwort des Bundesrathes vom 10. November faktisch und rechtlich unabhängig und in anderem Zusammenhang zu erörtern.

Nachdem wir den historischen Verlauf der tessinischen Revisionsarbeiten und die sie begleitenden Zwischenfälle kurz dargelegt haben, müssen wir noch, bevor wir zur nähern Prüfung der beiden erwähnten Verfassungsdekrete selbst übergehen, erwähnen, ~ daß ö

H.

Einsprachen allgemeiner Natur erhoben worden sind, welche, obschon zunächst nur gegen das Verfassungsdekret vom 20. Nov. 1875 gerichtet, dennoch auf beide Verfassungsdekrete sich beziehen, weil dadurch die gesezgeberische

798 Thätigkeit des Großen Rathes des Kantons Tessin überhaupt an1» gegriffen worden ist. Es hat nämlich Herr Advokat Mola für sich und Namens der übrigen Mitglieder der Minderheit des Großen Rathes des Kantons Tessin, am 21. Februar 1876, d. h. nach der Berathung, der Beschwerde Mordasini durch den Nationalrath (Bundesbl. 1876, I, 25), aber vor dem Entscheide des Ständerathes, eine Eingabe an.

die Bundesversammlung gerichtet, worin er u n t e r Berufung, auf die e r w ä h n t e n V e r h a n d l u n g e n des Nationalr a t h e s in erster Linie das Gesuch stellte, daß so lange der Große Rath des Kantons Tessin nicht im Verhältniß der Bevölkerung neu gewählt sein werde, auf irgend einen Entwurf zur Revision der tessinischen Verfassung nicht eingetreten werden möchte; eventuell verlangte er, daß für den Fall, als dem Verfassungsdekrete vom 20. November 1875 im Ganzen oder in einzelnen Theilen die Gewährleistung ertheilt werden sollte, dessen Vollziehung doch so lange suspendirt werden soll, als nicht der Große Rath nach dem Grundsaze der verhältnißmäßigen Volksvertretung bestellt sein werde.

Zur Begründung dieser Gesuche berief sich Herr Mola darauf, daß durch die Verhandlungen des Nationalrathes und durch dessen Beschluß konstatirt sei, daß der gegenwärtige Große Rath in einer mit der Bundesverfassung im Widerspruch stehenden Wahlart gewählt worden sei, und daß er die Bevölkerung des Kantons Tessin nur in unvollständiger Weise vertrete. Man könne nun allerdings nicht sagen, daß aus diesen Gründen alle seine Verhandlungen nichtig seien; allein, nachdem einmal seine verfassungsmäßige Existenz angefochten worden, habe er jedenfalls die Revision der Verfassung nicht mehr an die Hand nehmen dürfen. Wenn diese Revision dennoch die Gewährleistung der Bundesversammlung erhielte, so würde dadurch nicht bloß die gesezgeberische Thätigkeit eines verfassungswidrig entstandenen Großen Rathes genehmigt, sondern man würde auch anerkennen, daß er zu der weit wichtigern Arbeit einer Verfassungsrevision kompetent sei, eine Ansicht, die mit den Grundsäzen, auf denen der Beschluß dès Nationalrathes beruhe, jedenfalls im Widerspruche wäre.

Das Bureau des Großen Rathes, welches mit der Beantwortung dieser Reklamation beauftragt worden war, erwiderte in seinen Eingaben vom 10. und 31. Mai 1876 Folgendes: Es werde von
den Opponenten zugestanden, daß der gegenwärtige Große Rath befugt sei, Geseze zu erlassen. Es sei aber unlogisch, einerseits dieses zuzugeben, und andererseits dessen Kompetenz zur Ausarbeitung des Entwurfes zu einer Verfassungsrevisioa zu bestreiten, denn in der Gesezgebung übe er effectiv die Souveränetät aus, während ein Entwurf zu einem Verfassungsdekrete

799 erst in Folge der Annahme desselben durch das Volk in Kraft trete. In keinem Falle könne eine Behörde bestehen, ohne im vollen Besize der ihr zukommenden Befugnisse zu sein. Wenn das Mandat, welches der gegenwärtige Große Rath durch die Wahlen vom 21. Februar 1875 erhalten habe, nicht ein gültiges wäre, so müßte damit auch das Mandat des Staatsrathes und dasjenige aller andern Behörden, welche durch den Großen Rath gewählt werden, dahinfallen. Zudem seien diejenigen Artikel der tessinischen Verfassung, welche die Kompetenzen und die Amtsdauer des roßen Rathes feststellen, nicht aufgehoben worden.

Diesen allgemeinen Theil der Eingabe der Minderheit des Großen Rathes haben wir unsererseits mit dem oben erwähnten Entscheide vom 17. Juni 1876 erledigt, indem wir davon ausgiengen, daß der Große Rath, bis eine Neuwahl erfolgt sein werde, alle ihm durch die Verfassung übertragenen Funktionen zu erfüllen habe. Es war dieses ohne Zweifel auch der Standpunkt der Bundesversammlung, welche am 17. März von dem vorstehenden Raisonnement der Minderheit des Großen Rathes Kenntniß hatte, aber sich keineswegs veranlaßt fand, den Großen Rath zugleich mit dem Art. 32 außer Wirksamkeit zu sezen. Wir möchten auch bezweifeln, daß die Bundesversammlung (abgesehen vom politischen Nothstande) bundesrechtlich zu einem solchen Entscheide kompetent wäre, da sie es nur mit der Wahrung der im Bundesrechte vorgeschriebenen Grundsäze zu thun hat, und deren Vollziehung zunächst dem verfassungsmäßigen Organe der Kantone überlassen muß. Das Dispositiv II des Bundesbeschlusses vom 17. März dieses Jahres befindet sich ebenfalls auf diesem Standpunkte, indem uns nur übertragen wurde, dafür zu sorgen, daß der Art. 32 durch eine den Grundsäzen der Bundesverfassung entsprechende Bestimmung ersezt werde. Es konnte dieses natürlich nur durch diejenigen Organe des Kantons Tessin geschehen, denen im ordentlichen Verlaufe der Dinge diese Aufgabe zukommt. Hätte man sich auf den entgegengesezten Standpunkt, wie die Rekurrenten, stellen wollen, so hätte im Kanton Tessin im Grunde gar kein Organ mit amtlicher Berechtigung bestanden, und es wäre dem Bundesrathe nichts Anderes übrig geblieben, als interimistisch dort Gesezgebung und Verwaltung selbst zu übernehmen.

Ein so ausnahmsweises und rüksichtloses, zudem verfassungsmäßig wohl nur in der
äußersten Nothlage zuläßiges Vorgehen desBundes gegenüber Tessin hätte mit Recht um so stärkern Anstoß erregen müssen, als die Kantonsverfassung von 1830 hinsichtlich der Wahlart des Großen Rathes auch seit der Einführung der Bundesverfassung von 1848 völlig unbeanstandet verblieb, obwohl

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die leztere bereits in ihren Artikeln 4 und 6 völlig gleichlautende Bestimmungen wie die 1874er Bundesverfassung aufstellte, die nun schließlich zur Außerkrafterklärung der Circoli-Repräsentation geführt haben. Nicht einmal in dem bekannten Streite zwischen Sopra- und Sotto-Cenere, der sich wesentlich um das Repräsentationsverhältniß drehte, wurde Anlaß genommen, gegen die nachträglich als bundesrechtswidrig erklärten Verfassungsartikel einzuschreiten und sie durch richtige zu ersezen. Und endlich ist nochmals zu betonen, daß die ,,Riformettatt von ungefähr zwei Drittheilen der stimmenden Bürger angenommen wurde, somit der unbestreitbare Innehaber der tessinischen Staatssouveränität die abschließliche Sanktion ertheilt hat.

Mit diesen Erwägungen erledigt sich auch der neueste, vom 28. November datirte Rekurs des liberalen Vereins an die Bundesversammlung, welcher sämmtliche oben erwähnte Eingaben zusammenfaßt, ohne weder in thatsächlicher noch rechtlicher Beziehung neue Momente vorzubringen.

III.

A. Verfassungsdekret vom 20. November 1875.

Zunächst bemerken wir, daß die Herren Mola und Genossen auch gegen die Mehrzahl der einzelnen Artikel dieses Dekretes Einsprachen erhoben haben. In Folge des zweiten Verfassungsdekretes ist jedoch die praktische Bedeutung mehrerer derselben dahin gefallen, weßhalb wir nicht weiter darauf eintreten. Auf die übrigen Einreden werden wir bei Besprechung der einzelnen Artikel gebührende Rüksicht nehmen.

Art. 1. Gegen die Einführung der geheimen Wahlen und Abstimmungen haben die Herren Aiolà und Genossen zwar keine prinzipiellen Einwendungen erhoben, sondern lediglich darauf sich berufen, daß keine Nothwendigkeit vorgelegen habe, eine solche Vorschrift in die Verfassung aufzunehmen. Die offene Abstimmung sei seinerzeit lediglich durch ein Gesez eingeführt worden; es hätte daher auch eine allfällige Aenderung ebenfalls der Gesezgebung überlassen werden sollen.

Da die Bundesverfassung keine Vorschrift über die F o r m e n ·der kantonalen Wahlen und Abstimmungen enthält, so kann es ·dem Bunde nicht zukommen, bezügliche kantonale Vorschriften in den Kreis seiner Prüfung zu ziehen. Die ßundesbehörden sind daher auch nicht befugt, in eine Prüfung der Gründe einzutreten, welche in den einzelnen Kantonen für das eine oder andere System geltend gemacht werden.

801 Art. 2 garantirt die Freiheit des Privatunterrichtes in den 'Schranken der Bundesverfassung. -- Die Herren Mola und Genossen glauben, daß diesem Artikel die eidgenössische Gewährleistung .nicht ertheilt werden könne, weil die Absicht walte, dem öffentlichen Unterrichte einen in ultramontanem Sinne geleiteten Privatunterricht gegenüber zu sezen. Die Redaktion des Artikels sei auch .zweideutig, da nicht gesagt sei, daß der.-Privatunterricht auf der gleichen Höhe und in gleichem Sinne gegeben werden müsse, wie im Art. 27 der Bundesverfassung für die öffentlichen Schulen vorgeschrieben sei. Der speziellen Garantie des geheimen Privatunterrichtes müsse eine besondere Absicht unterliegen, sonst wäre sie nicht aufgestellt worden. Es sei nicht klar, ob die Freiheit garantirt werden solle, das zu lehren, was Jeder wolle und wie er es wolle, oder ob die Freiheit garantirt werden soll, das zu lehren, was die Bundesverfassung verlange, daß und wie es in den öffentlichen .Schulen gelernt werde. Das Bureau des Großen Käthes sprach ·seinerseits die Hoffnung aus, daß wegen einer bloßen Verdächtigung der redlichen Absichten des Großen Rathes die Gewährleistung nicht versagt werde; der Große Rath habe'nichts Anderes beabsichtigt, als den Vorschriften der Bundesverfassung in allen Richtungen getreu nachzuleben. Es sei darum auch ausdrüklich derselben erwähnt worden. Wenn in dem Geseze die Vorschriften der Bundesverfassung verlezt würden, so wäre immer noch Zeit, dagegen einzuschreiten.

Wir sind der Ansicht, daß dem Artikel, wie er lautet, die Garantie nicht verweigert werden kann, daß er aber insofern eine Luke enthält, als die Privatschulen nicht auch gleichzeitig unter die Aufsicht des Staates, sondern gewissermaßen selbst·ständig erklärt worden sind. Die Hinweisung auf die durch die Bundesverfassung gezogenen Grenzen hat natürlich nur dann Bedeutung, wenn gesezlich Organe aufgestellt werden, welche die Beobachtung der Vorschriften der Bundesverfassung auch in den Privatschulen zu kontroliren haben. Es wird daher am Plaze sein, einen hierauf bezüglichen Vorbehalt der Gewährleistung beizufügen, wie es auch bei der Gewährleistung der Verfassung des Kantons Wallis mit Bezug auf eine gleiche Bestimmung im Art. 11 derselben geschehen ist. (A. S., N. F., Bd. H, S. 364.)

Art. 3. Stimmrecht der niedergelassenen
Schweizerbürger und Ausübung der bürgerlichen und politischen Rechte gemäß der Bundesverfassung und bezüglichen Gesezen. -- Die Herren Mola und Genossen finden, daß diese Wiederholung von Vorschriften der Bundesverfassung überflüssig sei. Das Bureau des Großen Rathes rechtfertigt sie jedoch damit, daß es nothwendig gewesen sei, die

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Kantonsverfassung in Einklang zu sezen mit der Bundesverfassung,, sowie um gegenüber der kantonalen Gesezgebung irrige Zweifel zu heben.

Art. 4 und 5 sind nicht beanstandet.

Art. 6. Garantie der Bürgergenossenschaften. -- Herr Mola glaubt, daß dieser Artikel unzuläßig wäre, wenn durch das Gesez.

ein Vorrecht geschaffen würde. Die Möglichkeit einer solchen Absicht müsse darum auftauchen, weil die Verfassung jezt schon das Vereinsrecht und das Eigenthum garantire. Die Gemeinden, Pfarreien etc. müssen sich mit dieser allgemeinen Garantie begnügen..

Es bestehe daher kein Grund, den Bürgergenossenschaften noch einebesondere Garantie zu geben. -- Das Bureau des Großen Rathes antwortet, daß ein Vorrecht keineswegs durch diesen Artikel begründet werde, und daß auch nicht die Absicht Avalte, ein solches durch; das vorbehaltene Gesez zu schaffen. Man habe bloß den Bürgergenossenschaften eine. Garantie geboten, weil sie als vermögensrechtliche Korporationen im Kanton Tessin große Bedeutung haben und die Zuflucht der Armen bilden, und weil schon einmal die Frage der Aufhebung derselben angeregt worden sei. Es habe darum klug geschienen, die Erneuerung einer solchen Anregung durch die Verfassung auszuschließen.

Der Bund hat jedoch in ähnlichen Fällen einer Garantie sich entschlagen (Zug: Bundesblatt 1874, I, 1116, Ziffer 2; Schwyz: Bundesblatt 1876, III, 372), und er hat allen Grund, auch hier eine Garantie nicht zu übernehmen, da deren Tragweite nicht übersehen werden kann, ein bundesrechtliches Prinzip nicht in Frage steht, und die Bestrebungen der Neuzeit mehr und mehr die Auflösung alter kleiner Verbände im Interesse der ganzen Gemeinde oder des Volkes tendiren.

Art. 7 und 8 betreffen gewisse Reformen in der Gerichtsorganisation. -- Die Herren Mola und Genossen erklären selbst.

daß es Sache der Kantonsverfassungen sei, die Rechtspflege und deren Organe zu ordnen. Sie glauben aber, daß es ein Fehler sei, die im Art. 7 erwähnten Gerichte zu unterdrüken. -- Dies sind jedoch Verhältnisse, die augenscheinlich außerhalb der Prüfungsbefugniß des Bundes liegen.

Art. 9. Ueberweisung der Verwaltnngsstreitigkeiten an die Gerichte. -- Die Herren Mola und Genossen erheben auch hiegegen Einwendung, aber lediglich aus Gründen cftr Zwekmäßigkeit, welche die Bundesbehörden nicht zu prüfen haben. Dagegen müssen wir hier das Bureau des Großen Rathes ausdrüklich bei der Erklärung behaften,, daß die Streitigkeiten in Heimatlosensachen nicht den Gerichten

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rübertragen werden sollen, welchen sie im drängenden Interesse ,-einer schnellern Erledigung seinerzeit auf unsere Veranlassung ,hin zum Zweke der Vollziehung des Bundesgesezes über das HeimatJosenwesen entzogen worden sind.

Art. 10 und 11. Wahl der Staatsanwaltschaft und der Richter.

-- Die auch gegen den Inhalt dieser beiden Artikel von den Herren Mola und Genossen geltend gemachten Aussezungen entziehen sich der Natur der Sache nach der Prüfung der Bundes; behörden.

Art. 12. Ausschluß der kantonalen und eidgenössischen Be; amten aus dem Großen Rathe. -- Herr Mola und Genossen glauben, · daß die Ausschließung der eidgenössischen Beamten dem Grundsaze der Rechtsgleichheit der Bürger eines andern Kantons mit den .eigenen Bürgern widerspreche, und heben im Weitern hervor, daß · dieser Artikel die Absicht berge, den Geistlichen den Eintritt in den Großen Rath zu ermöglichen. Sie deuten an, daß dieses nach ·ihrer Ansicht nicht angienge, weil nach der bestehenden Kantonsverfassung (Ziff. IV der Verfassungsreform vom 1. März 1855) die ^Geistlichen ausgeschlossen seien, und der Art. 16 des vorliegenden Verfassungsdekretes, wodurch die mit demselben im Widerspruch stehenden Verfassungsvorschriften aufgehoben erklärt worden, nur :-auf den Inhalt d i e s e s Dekretes sich beziehen könne. Uebrigens wird die weitere Begründung dieser Ansicht für die Zeit ·vorbehalten, da die Zulassung der Geistliehen in den Großen Rath ·wirklich in Anregung gebracht werde. -- Das Bureau des Großen Rathes rechtfertigt den Inhalt des Artikels damit, daß der Große Hath zwischen den eidgenössischen und kantonalen Beamten keinen Unterschied habe machen wollen, da es im Interesse des Staates liege, daß die Beamten stets ihres Amtes warten und demselben möglichst wenig entzogen werden. Es sei auch zwekmäßiger, daß · die eidgenössischen Beamten von der Erledigung möglicher Konflikte zwischen Kanton und Bund ausgeschlossen bleiben. Uebrigens habe der Bundesrath selbst anerkannt, daß es schwierig sei, gleichzeitig Politik zu treiben und ein Amt gut zu besorgen, da er sich je·weilen den Entscheid darüber vorbehalten habe, ob ein eidgenössischer Beamter Mitglied eines kantonalen Großen Rathes sein könne. Mit Bezug auf die Geistlichen werde die Erörterung der Trage der Inkompatibilität ihrer Stelllung mit dem Amte eines Abgeordneten
auf die Zeit nach der Gewährleistung des vorliegenden Verfassungsdekretes vorbehalten.

Was die leztere Frage betrifft, so können wir uns auch auf -die Bemerkung beschränken, daß die Bundesversammlung gegenwärtig keinen Beruf hat, die Frage zu untersuchen, ob das vor-

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liegende Verfassuugsdekret es möglich mache, den Geistlichen des.

Kantons Tessin den Eintritt in den Großen Rath zu eröffnen, beziehungsweise ob Ziffer IV der Revision von 1855 durch gegenwärtige Reform aufgehoben sei. Es werden die kompetenten Behörden des Kantons Tessin in erster Linie berufen sein, hierüber einen Entscheid zu fassen, und es muß eine allfällige Weiterziehung dieses Entscheides an die Bundesbehörden gewärtigt werden.

Bezüglich des Ausschlusses der eidgenössischen Beamten, der im Art. 12 direkt ausgesprochen ist, müssen wir noch erwähnen, daß uns am 4. Dezember eine vorn 26. November datirte Protestation gegen, diese Bestimmung, unterzeichnet von den Herren Postverwalter Lurati, Postkommis Antognini und dem Inspektor der Grenzwächter, Hrn. Paul Foffa, sämmtlich in Lugano, zugekommen ist. Sie verlangen, daß der erwähnten Bestimmung die eidgenössische Gewährleistung versagt werde, weil sie die politischen Rechte der eidge nössischen Beamten, zu denen auch die Kommandanten der Kreissektionen gehören, verleze.

Die Stellung der eidgenössischen Beamten zu den Kantonen ist allerdings weder in der Bundesverfassung, noch durch die Bundesgesezgebung geordnet. Es besteht in dieser Beziehung lediglich, das Bundesgesez über die politischen und polizeilichen Garantien zu Gunsten der Eidgenossenschaft vom 23. Dezember 1851, wodurch jedoch nur einige wenige Bestimmungen über das Verhältniß der Mitglieder des National- und des Ständerathes, des Bundesrathes und des eidg. Kanzlers gegenüber der Stadt, resp. dem Kanton Bern, aufgestellt sind. Mit Bezug auf alle andern eidg. Beamten und Angestellten bestehen keine ähnlichen Vorschriften.

Der Umstand, daß sie je nach der Art ihrer Funktionen in sämmtlichen Kantonen an dem Ort wohnen müssen, an welchen sie naturgemäß ihren Pflichten obliegen können, sowie daß sie Organe des B u n d e s und nicht der Kantone sind, weist indeß darauf hin, daß sie in einem andern Verhältnisse zu den Kantonen sich befinden als die eigenen Beamten des Kautons. Bei den leztern befindet sich die kantonale Organisation in völliger Freiheit, die Funktionen auseinander zu halten und sie unter sich auszuschließen oder zu beschränken. Wenn sie aber weiter geht und Regulationen über die eidg. Beamten aufstellt, so greift sie einerseits in die Organisationskompetenzen des Bundes
hinein, und andererseits beschränkt sie in unzuläßiger und willkürlicher Weise die politischen Rechte von Bürgern, welche zufällig ein eidg. Amt bekleiden. Die Vorschrift, daß ein eidg. Beamter der Zustimmung des Bundesrathes bedarf, um die Wahl als kantonaler Abgeordneter annehmen zu können, reicht aus, um allfälligen Unzukömmlichkeiten

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zu begegnen. Wir kommen aus diesen Gründen zu dem Schlüsse,, daß dem Art. 12 des Riformetta nur unter Vorbehalt der eidg.

Beamten die Gewährleistung zu ertheilen sei.

Die Artikel 13 bis und mit 16 sind als Uebergangsbestimmungea bezeichnet, von denen nur Art. 14 und 15 uns zu einigen Bemerkungen veranlaßeri. Im Art. 14, Litt, b wird vorgeschrieben,, der Staatsrath sei verpflichtet, inner acht Tagen nach der Gewährleistung des Bundes den Großen Rath einzuberufen, behufs Erlaß der zur Ausführung der gegenwärtigen Verfassungsrevision nöthigen Geseze, sowie behufs der Wahl des Staatsrathes und aller anderen Beamten, deren Wahl ihm zusteht. Diese Bestimmung ist durch den Artikel 4 des Verfassungsdekretes vom 24. November 1876 (Riformino) theilweise aufgehoben, und es ist hier genau auszusprechen und festzustellen, daß in erster Linie nach Mitgabe diesesoben angerufenen Artikels der Große Rath neu zu wählen ist, und daß dieser neu gewählte Große Rath diejenigen Beschlüsse zu fassen und die Wahlen zu treffen hat, von denen im Art. 14 b des Verfassungsdekretes vom 20. November 1875 (Riformetta) die Rede istWas den Art. 15 betrifft, so ist es auffallend, daß dieser unter die Uebergangsbestimmungen verwiesen worden ist, indem, er durchaus keinen transitorischen Charakter hat, sondern alsbleibend festgehalten werden muß. Es sind nämlich in demselben die nach Art. 6 der Bundesverfassung vorgeschriebenen Bestimmungen über die Revision der Verfassung in einer genaueren und bessern Art formulirt, als dieses in der bisherigen Verfassung des KantonsTessin der Fall war ; auch ist die Möglichkeit zur Aufstellung eines Verfassungsrathes gegeben, wovon in der bisherigen Verfassung keine Rede war. Wir erwähnen noch, daß im Falle das Volk die Revision einem Verfassungsrathe übertragen wollte, dieser nach den gleichen Normen gewählt werden müßte wie der Große Rath..

Da über die Wahlart des Großen Rathes im Art. l des zweiten Verfassungsdekretes, wovon wir sogleich sprechen werden, die nöthigen Bestimmungen -enthalten sind, so ist jezt jene Uebereinstimmung erzielt, die wir im Eingange der Botschaft als nothwendig bezeichnet haben.

Wir schließen unsere Bemerkungen über das Verfassungsdekret vom 20. November 1875, indem wir noch erwähnen, daß dasselbe am 19. Dezember gì. J. der Volksabstimmung in den Kreisen vorlag,
wobei von 16,419 Stimmenden 10,697 mit Ja und 5543 mit Nein votirten. Der Große Rath nahm am 9. Januar 1876 das Resultat der Abstimmung entgegen und konstatirte, daß der Entwurf sowohl von der großen Mehrheit des Volkes, als auch von der Mehrheit der Kreise angenommen worden sei, und erklärte denselben als integrirenden Bestandtheil der Verfassung des Kantons Tessin.

806

B. Verfassungsdekret vom 24. November 1876.

lieber die Entstehung dieses zweiten Verfassungsdekretes beziehen wir uns auf die Einleitung gegenwärtiger Botschaft. Wir erinnern nur daran, daß es einer doppelten Berathüng durch den Großen Rath darum nicht bedurfte, weil der Staatsrath am 25. November demselben seine Zustimmung gab, und dessen Druk und Veröffentlichung verordnete. Im Art. 2 der Uebergangsbestimmungen zu demselben ist zwar vorgeschrieben, daß die Abstimmung geheim und mich den Vorschriften betreffend die Abstimmungen über die Bundesverfassung oder Bundesgeseze stattfinden soll, und nach Art. 6 des bezüglichen Gesezes vom 19. September 1872 sollen die Stimmregister während wenigstens 14 Tagen vor dei1 Abstimmung in /den Gemeinden zu Jedermanns Einsicht aufgelegt bleiben. Diese Vorschrift hat jedoch im Spezialfalle nicht beobachtet werden können. Da aber in dem gleichen Art. 2 der Uebergangsbestimmungen die Volksabstimmung ausdrüklich auf den 3. Dezember .festgestellt worden war, und diese Feststellung nicht bloß auf dem Wege der Gesezgebung zu Stande gekommen, also selbst Gesezeskraft erhalten hat, sondern auch einen Theil des im Eingang erwähnten Convenio bildet, so ist jener Umstand nicht weiter zu berüksichtigen. Wir erwähnen dieser Verhältnisse darum, weil aus einer scheinbar ähnlichen Nichtbeachtung von Art. 6 des Gesezes vom 19. September 1872 bei Anlaß der Abstimmung über das Verfassungsdekret vom 20. November 1875 von einer Anzahl von Bürgern aus den Gemeinden Brissago, Maggia und Cevio ein Grund .abgeleitet wurde, um die Gültigkeit der Abstimmung anzufechten.

.Diese Einsprache wurde jedoch vom Großen Rathe nicht foerüksichtigt, und dann nicht weiter betrieben.

Die Abstimmung über das zweite Verfassungsdekret hat wirklich am 3. Dezember in gehöriger Form stattgefunden, und es ist dasselbe von 16,770 gültigen Stimmen mit 15,993 gegen 777 angenommen worden.

Was den materiellen Inhalt dieses Verfassungsdekretes betrifft, so finden wir, nach reiflicher Prüfung, daß derselbe mit keinen Vorschriften der Bundesverfassung oder der Bundesgesezgebung im Widerspruche steht. Wir beschränken uns daher, lediglich einige Bestimmungen hervorzuheben.

Der erste Theil des ,,Riformino" besteht aus einem einzigen Artikel und hat den Zwek, den aufgehobenen Art. 32 durch eine .neue Bestimmung über die Wahlart des Großen Rathes zu ersczen.

807

Er schreibt nämlich vor, daß der Große Rath nach Verhält niß der faktischen Bevölkerung in den jezt bestehenden Kreisen gewählt werden soll, und zwar ein Abgeordneter auf je 1000 Einwohner nach Maßgabe der eidgenössischen Volkszählung. Eine Bruchzahl über 500 Einwohner soll für 1000 angerechnet werden.

Dieser Artikel entspricht somit vollständig der in Bern zu Stande gekommenen Vereinbarung zwischen den tessinischen Parteien und verwirklicht den Bundesbeschluß vom 17. März 1876.

Der dritte Saz dieses Artikels betrifft ein eigentümliches Verhältniß, das nicht bloß für die Berechnung der Einwohnerzahl der Kreise Locamo, Navegna und Verzasca von Einfluß sein mußte, sondern auch für die Frage, wo die Einwohner der Terricciuole stimmberechtigt seien, Schwierigkeiten geboten hat.

Hierauf bezieht sich auch eine Eingabe, welche die Munizipalität von Locamo am 1. Dezember an die Bundesversammlung richtete, wie denn auch die Großrathswahlen vom 21. Februar 1875 einen Rekurs veranlaßten, welcher gegen die Gültigkeit der Wahlen im Kreise Locamo gerichtet war, und wesentlich aus der eigenthümlichen Stellung der Bewohner delle Terricciuole entsprungen ist. Die Bundesversammlung hat bekanntlich den bezüglichen Entscheid des Bundesrathes bestätigt (Bundesblatt 1876 I, '943 und III, 191).

Hier handelt es sich indeß nicht um das Wahlrecht, sondern um die Frage, welchem Kreise die Bevölkerung im Terricciuole für Bestimmung der Repräsentation im Großen Rath angerechnet werden soll. Sie wurde in dem Sinne gelöst, daß diese Bevölkerung dem Heimatskreise Verzasca zugerechnet werden soll.

Die Bestimmung, daß auf 1000 Einwohner und auf eine Bruchzahl von mehr als 500 Einwohner ein Repräsentant gewählt werden soll, hatte zur Folge, daß die Zahl der Großrathsmitglieder eine größere sein mußte, als die bisherige Verfassung vorgeschrieben hatte. Es war nämlich im Art. 24 derselben die Zahl der Mitglieder des Großen Rathes auf 114 festgestellt, während die Berechnung nach den angegebenen Faktoren die Zahl auf 119 brachte.

Diese Berechnung erweist sich als eine recht glükliche. Indem die 119,619 Einwohner mit 119 Abgeordneten im Großen Rathe repräsenlirt sind, bleibt in den einzelnen Kreisen eine verhältiiißmäßig sehr kleine Zahl Einwohner übrig, welche scheinbar einer Repräsentation entbehrt. Da der Art. 24 der Verfassung
mit dieser neuen Ordnung im Widerspruch steht, so ist derselbe, soweit er sich auf die Zahl der Repräsentanten bezieht, gemäß Art. 14 der Uebergangsbestimmungen aufgehoben.

Bundesblatt. 28. Jahrg. Bd. IV.

54

808 Der zweite Theil des ,, Riformino u bildet ein Abstimmuugsgesez von rein transitorischem Charakter, und ist bloß zu dem Zweke aufgestellt, um die erste neue Wahl des Großen Rathes zu ordnen, indem die bestehenden Geseze auf die neue Ordnung nicht passen. Indeß sind auch einige Bestimmungen von allgemeinem Interesse eingeflochten, aus denen wir hervorheben, daß sobald die beiden vorliegenden Verfassungsdekrete die eidgenössische Gewährleistung erhalten haben, der Staatsrath des Kantons Tessili verpflichtet ist, die Integraierneuerung des Großen Rathes durch geheime Abstimmung in den Gemeinden anzuordnen. Diese Wahlen sollen im Laufe des Monates Januar nächsthin stattfinden. Am zweiten Montage nach den Wahlen muß sieh der Große Ralh von Amtes wegen versammeln, die Verifikation der Ernennungsakte vornehmen, sich konstituireu, und wird sodann gemäß der obigen Bemerkungen zum Art. 14 der Uebergangsbestimmungen zu dem Verfassungsdekret vom 20. November 1875 die Wahl des Staatsrathes, der Staatsanwaltschaft und der Richter im Sinne dieses leztern Verfassungsdekretes vornehmen. Der gegenwärtige Große Rath tritt außer Amtes, sobald der neue, welcher dann seinerseits die verfassungsmäßige Amtsdauer von 4 Jahren genießt, sich konstituirt haben wird.

In dem Schreiben vom 9. dieses Monats, womit der Staatsrath des Kantons Tessili das Ergebniß der Abstimmung vom 3. mittheilte, stellte derselbe den Antrag, daß der Art. 5 der Uebergangsbestimmungen nicht gewährleistet werden möchte, weil das Verahren über Einreden gegen Eintragungen in das Stimmregister und gegen Ausschließungen aus demselben durch Art. 7 des Gesezes vom 19. September 1872 schon geordnet sei, und -zwar besser, als es durch den erwähnten Art. 5 geschehe. Es ist jedoch auf diese Einrede nicht einzutreten, weil, wie oben schon erwähnt wurde, die Bundesbehörden mit dem Formellen der kantonalen Wahlen sich nicht zu befassen haben. Uebrigens bemerken wir, daß der Unterschied nur darin besteht, daß nach dem Gesez von 1872 die Stimmregister vierzehn Tage angeschlagen sein mußten und daß die Beschwerden erwähnter Art in erster Linie dem Staatsratho zustanden unter Vorbehalt des Rekurses an den Großen Rath und an den Bundesrath, während nach Artikel 5 des Riformino die Frist auf zehn Tage verkürzt und der Entscheid über Reklamationen in erster Linie
den Friedensrichtern zugetheilt ist, von welchen direkt an den Großen Rath rekurrirt werden kann. Der Entscheid der Regierung ist also ausgeschlossen und des Rekurses an den Bundesrath geschieht keine Erwähnung mehr. Ueber das erstere Vor-

809 hältniß steht jedoch dem Bunde keine Cognition zu, und was das Beschwerderecht an die Bundesbehörden betrifft, so versteht sich dieses, wenn das S t i m m r e c h t in Frage liegt, von selbst, ob ein kantonales G-esez dasselbe gewähre oder nicht.

Wir schließen unsern Bericht, indem wir Ihnen empfehlen, den beiliegenden Entwurf zu einem Bundesbeschlusse zu genehmigen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommensten Hochachtung.

B e r n , den 12. Dezember 1876.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Welti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Schiess.

»

810 (Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend

die Gewährleistung der zwei Verfassungsdekrete des Kantons Tessin vom 20. November 1875 und vom 24. November 1876.

Die Bundesversammlung der schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht eines Berichtes und Antrages des Bundesrathes vom 12. Dezember 1876, betreffend die oben erwähnten Verfassungsdekrete des Kantons Tessin; in Erwägung: 1) daß gemäß Art. 27 der Bundesverfassung der g e s a m m t e Primarunterricht unter staatlicher Leitung stehen soll, somit der Art. 2 des Verfassungsdekretes, vorn 20. November 1875 in keinem andern Sinne verstanden werden darf; 2) daß den Kantonen gegenüber der eidgenössische Beamte nur als Bürger in Betracht kommt, welcher nach Art. 4 der Bundesverfassung gleiche Behandlung vor dem Geseze beanspruchen kann, so daß der Ausschluß eines solchen Beamten aus dem kautonalen Großen Rathe als eine Verlezung dieser Verfassungsbestimmung erscheint; 3) daß im Uebrigen diese beiden Verfassungsdekrete nichts enthalten, was den Vorschriften der Bundesverfassung zuwider wäre; in Anwendung von Art. 6 der Bundesverfassung, beschließt: 1. Den beiden Verfassungsdekreten des Kantons Tessili vom 20. November 1875 und 24. November 1876 wird im Sinne der Erwägungen die bundesgemäße Garantie ertheilt.

2. Dieser Beschluß ist dem Bundesrathe zur Vollziehung zu übermachen.

811

Verfassungsrevision des Kantons Tessin 1875--1876.

I.

Verfassungsdecret vom 20. November 1875.i Der Gro'ße R a t h d e r R e p u b l i k u n d d e s K a n t o n s Tessin hat

in zweiter Berathung folgenden Entwurf zu einer theilweisen Revision der Kantofasverfassung angenommen : Art. 1. Die verfassungsmäßigen Wahlen von Kantons- und Gemeindebehörden, welche dem Volke zustehen, die Abstimmungen über die Abänderung der Verfassung und über andere Gegenstände von kantonalem und Bezirks-interesse, finden in den Gemeindsversammlungen statt, mittelst geheimer Stimmgabe.

§. Das Gesez wird die Ausführung dieser Vorschrift feststellen.

Art. 2. Die Freiheit des Privatunterrichtes ist innert den Grenzen der Bundesverfassung garantirt.

Art. 3. Jeder im Kanton Tessin wohnhafte (domiciliato) Schweizerbürger hat das Recht, in kantonalen und Gemeindeangelegenheiten zu stimmen, und alle andern bürgerlichen und politischen Rechte auszuüben in Gemäßheit der Bundesverfassung und der bezüglichen Geseze.

Art. 4. Die Vollziehungsgewalt wird von einem Staatsrathe ausgeübt, bestehend aus fünf Mitgliedern ; Einem derselben werden die Funktionen des Staatsschreibers übertragen. Sie bleiben vier Jahre im Amt und sind stets wieder wählbar.

') Genannt ,,Kiformetta."

812 Art. 5. Für jeden Entscheid des Staatsrathes ist das übereinstimmende Votum von drei Mitgliedern erforderlich und ohne die Zustimmung von vier Mitgliedern ist die Aufhebung, Aenderung oder Suspension eines Beschlusses oder Entscheides von keinerlei Wirksamkeit.

Art. 6. Die Bürgergenossenschaften (i patriziati) sind garantirt.

Das Gesez verordnet darüber.

Art. 7. Die gegenwärtigen korrektionellen Gerichte von Lugano und Locamo werden aufgehoben.

Art. 8. Im Falle beidseitiger Zustimmung der Parteien ist es ihnen gestattet, den Prozeß direkt vor das Appellationsgericht zu ziehen und ihn in einer einzigen Instanz beurtheilen zu lassen.

Art. 9. Die Administrativstreitigkeiten werden der Zivilgerichtsbarkeit zugewiesen.

Art. 10. Die Wahl der Beamten der Staatsanwaltschaft und der Untersuchungsrichter wird in die Befugniß des Großen Käthes gelegt.

Art. 11. Die Volkswahlen der Kandidaten für die Bezirksgerichte und der Mitglieder der Friedensgerichte, sowie diejenigen der Geschwornen dürfen nicht zu gleicher Zeit mit den politischen Wahlen stattfinden.

Art. 12. Die Eigenschaft eines Abgeordneten in den Großen Rath ist unvereinbar 7nit einer öffentlichen, besoldeten, kantonalen oder eidgenössischen Beamtung; ausgenommen sind die Gemeiudebeamtungen und die Abgeordneten in die Bundesversammlung.

Uebergangsbestimmungen.

Art. 13. Der gegenwärtige Entwurf zu einer Verfassungsrevision wird dem Volke zur Genehmigung vorgelegt und tritt in Kraft, wenn er von der Mehrheit der Bürger, welche den Versammlungen beiwohnen, angenommen wird. Zu diesem Zweke werden die Kreisversammlungen (le Assemblee circolari) auf den 19. Dezember 1875 einberufen.

§. Die Abstimmung in den Versammlungen der Kreise ist geheim und findet statt nach den" Vorschriften der Geseze vom 19. September 1872 und vom 12. September 1873 betreffend die eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen und betreffend die Annahme oder Verwerfung der Entwürfe der Bundesverfassung.

Art. 14. Innert zehn Tagen nach der Volksabstimmung wird der Staatsrath das Ergebniß derselben in öffentlicher Si/ung bekannt machen. Im Falle der Annahme wird der gleiche Staatsrath: a) ohne Zögerung die Gewährleistung durch den Bund nach Maßgabe von Art. 6 der Bundesverfassung nachsuchen, und

813 b) innert acht Tagen nach der bundesgemäßen Gewährleistung den Großen Rath einberufen behufs Erlaß der zur Ausführung der gegenwärtigen Verfassungsrevision nöthigen Geseze, sowie behufs der Wahl des Staatsvathes und aller andern Beamten, deren Wahl ihm zusteht.

Art. 15. Die Kautons Verfassung kann ganz oder theilweise abgeändert werden : a) wenn die Mehrheit der Mitglieder des Großen Käthes es verlangt, oder b) wenn siebentausend Aktivbürger unter Beobachtung der vom Geseze aufgestellten Formen und Bedingungen ein bezügliches Begehren stellen.

§ 1. In beiden Fällen muß der Staatsrath innert dem Laufe eines Monates dem Volke die Frage vorlegen: ob es eine Revision der Verfassung wolle oder nicht, und bejahenden Falles, ob der Revisions-Entwurf durch den Großen Rath gemacht werden soll oder durch einen Verfassungsrath. Im leztern Falle wird der Verfassungsrath nach den gleichen Vorschriften gewählt, welche für die Wahl des Großen Käthes maßgebend sind.

§ 2. Alle Entscheide über eine Verfassungsrevision, sei es betreffend die Einleitung einer solchen, oder sei es betreffend die definitive Abstimmung über dieselbe, müssen in den Gemeindeversammlungen bei geheimer Abstimmung durch die0 Mehrheit der Stimmenden gefaßt werden.

Art 16. Alle Verfassungsvorschriften, welche mit gegenwärtigen Bestimmungen im Widerspruche stehen, sind aufgehoben.

L o c a m o , den 20. November 1875.

Für den Großen Rath : Der Präsident: Ad v. F. Gianella.

Die Großräthe-Sekretäre : S. Gatti.

Ad v. P. Regazzi.

A n m e r k u n g . Mit Beschluß vom 9. Januar 1876 konstatirte der Große Rath des Kantons Tessin, in Uebereinstimmung mit dem Staatsrathe, daß bei der Volksabstimmung vom 19. Dezember 1875 16,419 Bürger gestimmt und daß davor 10,697 für die Annahme und 5543 für die Verwerfung des vorstehenden Entwurfes sich ausgesprochen haben, uud daß derselbe auch von der großen Mehrheit der Kreise angenommen worden sei. In Folge dessen ·wurde der Entwurf als integrirender Theil der tessinisohen Staatsverfassung erklärt.

814

II.

Verfassungsdecret vom 24. November 1876.1

Das s o u v e r ä n e Volk des Kantons Tessin n i m m t die f o l g e n d e t he i l weise Revision der V e r f a s s u n g an : Art. 1. Der Große Rath wird im Verhältniß der faktischen Bevölkerung der gegenwärtigen Kreise, nach den Ergebnissen der eidgenössischen Volkszählungen gewählt und zwar je ein Abgeordneter auf 1000 Einwohner.

Jeder Bruchtheil über 500 wird für 1000 berechnet.

§. Die Einwohner des unausgeschiedenen Gebietes delle Terrieciuole2), welche ihren Aufenthalt regelmäßig zwischen diesem Gebiete und dem Kreise Verzasca wechseln, werden so lange zu diesem leztern Kreise gezählt, bis das unausgeschiedene Gebiet getheilt sein wird.

Uebergangsbestimmungen.

. Art. 2. Die Volksabstimmung über die vorliegende Revision findet am 3. Dezember nächsthin in den Gemeindeversammlungen statt. Die Abstimmung erfolgt mittels geheimer Stimmgabe gemäß den bestehenden Vorschriften betreffend die Volksabstimmungen über die Annahme, oder Verwerfung von Entwürfen der Bundesverfassung oder von Bundesgesezen.

') Genannt ,,Riformino."

) Ein im Tieflande ani Flusse Tessin liegender Landstrich, welcher zu einzelnen Gemeinden der Kreise Locamo und Navegna gehört, aber unter dieselben nicht ausgeschieden ist, und meistens von Bürgern des Kreises Verzasca bewohnt wird.

2

815 Art. 3. Innerhalb fünf. Tagen nach der Volksabstimmung macht der Staatsrath in öffentlicher Sizung das Ergebniß derselben bekannt, und wenn die Revision von der absoluten Mehrheit der Bürger, welche an der Abstimmung Theil genommen haben, angenommen worden ist, so wird er unverzüglich die eidgenössische Gewährleistung dafür nachsuchen. Im Falle das Resultat der Abstimmung aus einzelnen Gemeinden noch nicht vorläge, dasselbe jedoch auf das Gesammtergebniß keinen Einfluß haben könnte, so wird der Staatsrath dennoch darüber sich aussprechen, ob die Revision angenommen sei oder nicht.

Art.. 4. Sobald die vorliegende Revision, sowie der Art. l der unterm 19. Dezember 1875 vom Volke angenommenen Revision vom 20. November 1875, wodurch die geheime und gemeinde' weise Abstimmung eingeführt worden ist, die Genehmigung des Bundes erhalten haben, wird der Staatsrath die Wahlversammlungen einberufen zur Vornahme der Integral-Erneuerung des Großen Ratb.es nach den hier unten folgenden Bestimmungen.

Der gegenwärtige Große Rath tritt außer Amtes, sobald der neue sich konstituirt haben wird. Der leztere bleibt vier Jahre im Amte.

§. In keinem Falle indeß darf die Gesammt-Erneuerung des Großen Rathes später als im nächsten Monat Januar, und jedenfalls nicht früher vorgenommen werden, als nachdem die Bundesversammlung über den Art. l der Revision vom 20. November entschieden haben wird.

Art. 5. Die Stimmregister sollen wenigstens zehn Tage lang öffentlich angeschlagen sein. Beschwerden gegen Beschlüsse der Gemeinderäthe über Eintragungen in diese Register oder über Streichungen aus denselben werden vom Friedensrichter entschieden, unter Vorbehalt des Rekurses an den Großen Rath.

Art. 6. Die Wahlen der Abgeordneten in den Großen Rath erfolgen durch die Aktivbürger eines jeden Kreises, welche zu diesem Zweke in ihren betreffenden Gemeinden sich versammeln.

Sie finden in geheimer Stimmgabe mittels Stimmzeddeln statt nach den Vorschriften der Geseze vom 19. September 1872 und vom 12. September 1873 über die eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen, soweit diese Vorschriften nicht durch die gegenwärtigen Uebergangsbestimmungen aufgehoben werden.

Art. 7. Im Falle einzelne Wahlversammlungen wegen Tumultes oder wegen Ruhestörungen aufgehoben oder neuerdings abgehalten werden müßten . sollen die Stimmkarten, welche bereits in die Urne gelegt worden waren, nicht in Berechnung fallen. Die

816

Verhandlungen sollen vielmehr am folgenden Tage, in der vom Geseze bestimmten Zeit und Form, wieder neu begonnen werden.

§ 1. Wenn wieder Tumulte und Ruhestörungen vorkommen sollten, so hat das Bureau unverzüglich dem Friedensrichter des Kreises hievon Mittheilung zu machen, worauf die Verhandlungen, wie oben bestimmt, in Anwesenheit des Friedensrichters am zweitfolgenden Tage neu vorzunehmen sind.

Wenn die Verhandlungen in mehreren Gemeinden erneuert werden müßten, so wohnen auch der Stellvertreter des Friedensrichters und der Sekretär-Beisizer den betreffenden Versammlungen bei.

§ 2. Falls die Versammlung auch das dritte Mal zu keinem Ergebniß gelangen sollte, so werden denuoch auf Grund der Abstimmungen in den andern Gemeinden die Gewählten bekannt gemacht. In diesem Falle haben jedoch das Bureau und der assistirende Friedensrichter dem Großen Bathe Bericht zu machen, welcher sofort auf dem ihm gut scheinenden Wege die Wiederholung der Wahlverhandlungen überall da anordnet, wo das Resultat derselben auf das Gesammtergebniß des Kreises von Einfluss sein könnte.

Art. 8. Es sollen drei Protokolle über die Wahlverhandlungen und zwei Verzeichnisse der Stimmenden aufgenommen werden, zu welchem Zweke der Präsident einen Bürger bezeichnet, um dem Gemeindeschreiber auszuheilen. Nach Schluß der Abstimmung und nach Ausscheidung der Stimmzeddel macht der Präsident das Ergebniss bekannt. Die Stimmzeddel werden in ein Paket geschlossen und versiegelt und nebst zwei Exemplaren des Protokolles und einem Exemplar des Verzeichnisses der Bürger , welche gestimmt haben, am folgenden Tage um 11 Uhr Vormittags von dem Gemeindepräsidenten, oder wer in dessen Namen handelt, in dem gewöhnlichen Audienzlokal des Friedensrichteramtes dem Friedensrichter oder in dessen Abwesenheit seinem Stellvertreter übergeben.

Art. 9. Das Bureau des Kreises, bestehend aus den Präsidenten der Gemeinden, unter dem Vorsiz des Friedensrichters oder eines Stellvertreters desselben, wird sofort nach Empfang der Protokolle und der Stimmlisten in dem gewöhnlichen Audienzlokale in öffentlicher SizungDzur Festsezung des Gesammtergebnisses schreiten o O und dasselbe , sowie die Namen der Gewählten, bekannt, machen.

Der Präsident stellt hierauf den Gewählten unverzüglich Ernennungsakte aus. Das Protokoll über die Verkündung des Wahlergebnisses
ist doppelt auszufertigen. Ein Exempler desselben nebst einem Exemplar der Protokolle über die Abstimmung mit den aus den einzelnen Gemeinden eingegangenen Beilagen , sowie die verschlossenen und versiegelten Stammkarten, müssen sofort nach den

817 Gemeinden geordnet dem Staatsrathe eingesendet werden, welcher sie dem Großen Rathe vorzulegen hat. Sowohl das Protokoll als auch die Ernennungsakte sollen von allen Mitgliedern, aus welchen das Bureau besteht, unterzeichnet werden. Wenn eines derselben sich entfernt haben sollte odo-r sich weigern würde, zu unterzeichnen, so soll hievon im Protokoll Vormerk genommen werden.

§ 1. Im Falle das Abstimmungsergebniß nicht aus allen Gemeinden, aus welchen der Kreis besteht, vorliegt, so wird das Ergebniß derjenigen Gemeinden, deren Abstimmungen bekannt sind, festgestellt, die Verkündung des Gesammtergebnisses und der Gewählten aber auf den dritten Tag verschoben und gegebenen Falles an diesem Tage im Sinne von § 2 des Art. 7 vorgenommen. Wenn die Gemeindepräsidenten nicht gegenwärtig sind, so genügt die Anwesenheit des Friedensrichters mit seinem Beisizer und Stellvertreter nebst demjenigen Bürger, welcher als Gehülfe des Sekretärs bestellt worden war.

§ 2. Anstände betreffend die Ausscheidung der Stimmzeddel in den Gemeinden werden von den Bureaux der Kreise entschieden , unter Vorbehalt des Rekurses an den Großen Rath. Wenn im dritten Wahlgange Stimmengleichheit bestehen sollte, so entscheidet der Präsident.

Art. 10. Die Beschwerden an den Großen Rath gegen die Gültigkeit der Verhandlungen müssen, unter Verlust des Beschwerderechtes , innerhalb 48 Stunden nach Verkündung des Gesammtergebnisses der Wahl und der Gewählten dem Friedensrichter eingegeben werden, und zwar in so vielen Exemplaren, als besonders interessirte Parteien vorhanden sind, nebst einem Exemplar zum Bericht. Der Friedensrichter läßt sie sofort zustellen. Innerhalb 48 Stunden vom Datum dieser Mittheilung an ist unter Präelusion die Antwort einzugeben. Die betreffenden Akten werden sodann unverzüglich dem Sraatsrathe eingesendet, welcher sie dem Großen Rathe vorlegt.

Art. 11. Die Mitglieder der Gemeinderäthe und der Friedensrichterämter, welche ihren Pflichten nicht nachkommen, können mit einer Geldbuße von 100 bis 500 Fr. bestraft werden. Im Falle des Betruges bleibt überdies die Strafklage vorbehalten.

§. Jeder Bürger ist berechtigt, von den Bureaux in den Gemeinden oder von den Gemeinderäthen eine schriftliche Bescheinigung über das Wahlergebniß, wie es verkündet wurde, zu verlangen.

Art. 12. Am zweiten Montage nach den Wahlen versammelt sich der Große Rath von Rechts wegen, um sich zu konstituiren, und schreitet zur Verifikation der Ernennungsacte der Gewählten.

818 Art. 13. Die Kreise wählen die ihnen zukommenden Abgeordneten auf Grundlage der faktischen Bevölkerung der eidgenössischen Volkszählung von 1870, unter Berüksichtigung der von dem Staatsrathe bereits aufgestellten Vertheilung der auf dem unausgeschiedenen Gebiete delle Terricciuole wohnhaften Bürger aus dem Verzasca-Thale, gemäß der folgenden

Liste der Abgeordneten nach der faktischen Bevölkerung, nämlich von 119,619 Einwohnern.

(Ein Abgeordneter auf je 1000 Einwohner, der Bruchtheil über 500 als voll gerechnet.)

Nro.

Kreise.

Einwohnerzahl.

1.

2.

3.

4.

5.

Mendrisio Baierna Caneggio Stabio Riva S. Vitale Mendrisio

3,728 4,350 2,845 3,685 3,529 18,137

6.

7.

8.

9.

10.

11.

12.

13.

14.

15.

16.

17.

Lugano Ceresio Carona Magliasina Agno Sessa Sonvico Vezia Breno Pregassona Tesserete Taverne Lugano

6,024 2,351 2,823 2,655 3,380 3,060 3;059 3,207 2,141 2,733 3,493 2,694 37,620

18.

19.

20.

21.

22.

23.

24.

Locamo Isole Onsernone Gambarogno Melezza Navegna Verzasca Locamo

3,922 ') 3,273 3,431 3,553 2,732 3,524 2) 2,394 3) 22,829

Abgeordnete.

4 4 3 4 4 19 6 2 3 3 3 3 3 3 2 3 3 3 37 3 3 3 4 3 3 3 22

1 Hievon sind 427 Einw. delle Terricciole abzurechnen, bleiben 3 Abgeordn.

2 ,, ,, 400 ,, ,, 3 n n n 3 Hiezu ,, 827 ,, ,, zuzuzählen , wählt 3 n

819 Einwohnerzahl.

Nro.

Kreise.

25. Rovana 26. Maggia 27. Lavizzara

Abgeordnete.

2,883 1,169

'3 3 1

6,653

7

4,848 2,863 5,063

5 3 5

12,774

13

4,405

4

4,405

4

32. Malvaglia 33. Castro 34. Olivone

3,292 1,871 2,009

3 2 2

Elenio

7,172

7

2,657 3,258 2,093 2,021

3 3 2

10,029

10

2,601

Vallemaggia 28. Bellinzona 29. Ticino 30. Giubiasco Bellinzona 31. Riviera Riviera

35.

36.

37.

38.

Giornico Faido Quinto Airolo Leventina

2

Nach Bezirken.

Mendrisio Lugano Locamo Vallemaggia Bellinzona Riviera Elenio Leventina Total des Kantons

18,137 37,620 22,829 6,653 12,774 4,405 7,172 10,029

19 37 22 7

119,619

119

13 4 7 10

820 Art. 14. Die bestehenden Vorschriften der Verfassung und der Geseze, welche mit der gegenwärtigen Revision im Widerspruche stehen, sind aufgehoben.

Locarno, den 24. November 1876.

Für den Großen Rath : Der Präsident: Ad v. F. Bonzanigo.

Die Sekretäre: Ad v. B. Antognini.

Erennio Spinelli.

Der S t a a t s r a t h der R e p u b l i k und des K a n t o n s T essin verordnet in Gemäßheit seiner Schlußnahme von heute, Nr. 8595, daß der vorliegende Entwurf nach Vorschrift des Gesezes gedrukt, veröffentlicht und vertheilt werde.

L o c a m o , den 25. November 1876.

Für den Staatsrath, Der Präsident: V. Lombardi.

Der Staatssekretär-Staatsrath : Adv. D. Dell'Era,

A n m e r k u n g . Bei der Volksabstimmung, Sonntags den 3. Dezember 1876, wurde vorstehendes Verfassungsdecret von 15,981 gegen 770 Stimmen angenommen.

821

# S T #

Bericht der

Kommission des Nationalraths, betreffend die zwei Verfassungsdekrete des Kantons Tessin vom 20. November 1875 und 24. November 1876.

(Vom 18. Dezember 1876.)

T.

Tit.!

Bevor der Berichterstatter auf die Erörterung der zu entscheidenden konstitutionellen Fragen eintritt, glaubt er, Sie, Tit., zum bessern Verständniß derselben in kurzen Zügen an die wesentlichsten Vorgänge erinnern zu sollen, welche den von der Bundesversammlung zu entscheidenden Konflikt herbeigeführt haben.

Den Anlaß bot der früheren Anschauungen entsprungene Art. 32 der tessinischen Verfassung, wonach ein jeder der in Art. 14 genannten 38 Kreise (circoli) -- ohne Rücksicht auf seine Bevölkerungszahl -- in einer vom Staatsrath einzuberufenden Wahlversammlung drei Abgeordnete in den Großen Rath zu ernennen hatte.

Der Kreis Lugano mit seinen 6024 Einwohnern war hienach im Großen Rathe nicht stärker vertreten als der Kreis Lavizzara mit seinen 1169 Einwohnern. Diese auffallende Verletzung der Rechtsgleichheit ließ sich nur dadurch erklären, daß die Kreise in gewissem Sinne ein föderatives Element bildeten, welches, namentlich auch bei Verfassungsrevisionen, neben der Mehrheit des Volkes als besonderer gleichberechtigter Faktor in Betracht kam. (Vergi.

Art. 24 der Verfassung.)

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend die zwei Verfassungsdekrete des Kantons Tessin vom 20. November 1875 und 24. November 1876.

(Vom 12. Dezember 1876.)

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Jahr

1876

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23.12.1876

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791-821

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