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Schweizerisches Bundesblatt.

28. Jahrgang. I.

Nr. 10.

11. März 1876.

J a h r e s a b o n n e m e n t (portofrei in der ganzen Schweiz): 4 Franken.

Einrükungsgebühr per Zoilo 15 Bp. -- Inserate sind franko an die Expedition einzusenden.

Druk nnd Expedition der Stämpflischen Buchdrukerei in Bern.

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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend die Posttaxen.

(Vom 28. Februar 1876.)

Tit.!

Sie haben unterm 21. Dezember 1872, bei Gelegenheit der Berathung des Budgets für 1873 den Bundesrath eingeladen, die Frage der Wirkung des mit 1. Januar 1870 eingeführten Tarifs für Fahrpoststüke zu untersuchen und Bericht darüber zu erstatten.

Wenn diesem Auftrage bisher keine Folge gegeben worden ist, so liegt der Grund hiefür einestheils in dem Umstände, daß die Jahre 1870 und 1871, wegen der damaligen kriegerischen Ereignisse und der dadurch bedingten Störung aller Verkehrsbeziehungen, zur Anstellung maßgebender Beobachtungen nicht geeignet waren; anderntheils aber darin, daß die Postverwaltung von dem Zeitpunkte an, wo die Bestrebungen nach Herstellung eines allgemeinen Postvereins festere Gestalt gewannen, die Ansicht hegte, es werde, falls dieses Ziel wirklich erreicht werde, eine allgemeine Durchsicht unserer internen Taxbestimmungen jedenfalls stattfinden müssen, und es werde sich alsdann auch die in dem angeführten Postulat enthaltene Einladung am besten in d i e s e m Zusammenhange erledigen lassen. Nachdem nun durch den mit 1. Juli 1875 ins Leben getretenen Berner Vertrag vom 9. Oktober 1874 die &*Bundesblatt. 28. Jahrg. Bd. I.

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Idee des allgemeinen Postvereins zur Thatsache geworden ist haben wir nicht unterlassen, die bestehenden Taxvorschriften für den internen schweizerischen Postverkehr einer nähern Prüfung zu unterwerfen, und das Ergebniß derselben liegt nunmehr in derjenigen Vorlage zu Tage, welche wir Ihnen mit Gegenwärtigem zu unterbreiten die Ehre haben und in welcher sodann insbesondere auch eine wesentliche Modifikation des bisherigen Fahrposttarifs enthalten ist.

Wir bemerken dabei, daß die heutige Vorlage gewissermaßen den z w e i t e n Theil des allgemeinen schweizerischen Postgesezes bildet, dessen e r s t e r Theil (als: Entwurf eines Gesezes über das Postregal) bereits in Ihren Händen liegt und, wenigstens im Ständerathe, schon das Stadium der Kommissionsprüfung bestanden hat.

Es dürfte die Frage vielleicht noch geprüft werden, ob es nicht in der That richtiger wäre, die beiden Entwürfe zu einem einheitlichen Ganzen, mit dem schon angedeuteten Titel : ,,Schweizerisches Postgesez"1 zu verschmelzen, beziehungsweise an einander zu hängen.

Was nun den Inhalt der gegenwärtigen Vorlage anbelangt,, so bringt dieselbe mit Bezug auf die B r i e f p o s t keine sehr tief greifenden Abänderungen in Vorschlag und begnügt sich, abgesehen von Abweichungen von mehr nur redaktioneller Bedeutung, auf welche wir hier nicht eintreten, im Wesentlichen damit, einige Grundsäze, die im allgemeinen Postvereinsvertrag für den internationalen Verkehr Geltung erhalten haben, auch im internen schweizerischen Verkehr zur Geltung zu bringen, und es bedarf wohl keiner einläßlichen Begründung dafür, daß die Herstellung gleichmäßiger Taxgrundsäze für a l l e n , durch die Postverwaltung vermittelten Verkehr, eine Forderung ebenso sehr der Logik als der praktischen Zwekmäßigkeit befriedigt.

Vor allen Dingen schien es uns, von diesem Gesichtspunkte ausgehend, angemessen zu sein, den im Postvereinsvertrag niedergelegten Prinzipien in der Richtung zu folgen, daß noch mehr, als es bisher der Fall war, auch in unserem i n t e r n e n Verkehr die Begünstigung der Frankatur accentuirt und, so weit als es praktisch möglich ist, dem Ziele einer allgemeinen Anwendung der Vorausbezahlung des Porto nahe gerükt werde. Ein vollständiger Frankatur z w a n g läßt sich aus Gründen, die schon oft erörtert worden sind, bei eigentlichen B r i e f e n
nicht wohl einführen ; dagegen steht gar nichts im Wege, diese Maßregel für die D r u k s a c h e n zur Anwendung zu bringen, und zwar in der nämlichen radikalen Weise, wie es im Berner Vertrage vom 9. Oktober 1874 geschehen ist, indem man einfach den nicht oder nicht g e n ü g e n d frankirten Druksachen die Beförderung versagt.

469 Hat dies sein Bedenken bei Briefen, wo die Nichtspedition unter Umständen sehr schwere Folgen für den Absender oder den Adressaten haben könnte, so trifft dies durchaus nicht zu bei den Druksachen, und wir haben daher keinen Anstand genommen, den im internationalen Verkehr geltenden Grundsaz in seiner vollen Schärfe auch für den internen za adoptiren (Entwurf Art. 7). Bei Waarenmustern und Geschäftspapieren sind wir dagegen ebenfalls den milderen Bestimmungen des Berner Vertrags gefolgt und haben die Vorschrift aufgenommen, daß nicht oder nicht genügend frankirte Sendungen dieser Art zwar befördert, aber mit der vollen Brief-, beziehungsweise Fahrposttaxe belegt werden sollen. Den Begriff der ,,Geschäftspapiere"1, als einer, namhafter Portoermäßigung genießenden Kategorie der Briefpostsendungen, haben wir dabei, dem Vorbilde des allgemeinen Postvereins folgend, neu in unsere internen Taxnormen eingeführt. Was sodann den eigentlichen Briefverkehr anbelangt, so besteht schon bisher der volle Frankaturzwang für Korrespondenzkarten und rekommandirte Briefe, und es versteht sich wohl von selbst, daß hieran, nicht gerüttelt werden soll; hingegen gewährte unser Gesez bisher den frankirten gewöhnlichen Briefen einen Vorzug, der erheblich weniger bedeutend war, als er z. B. im Verkehr mit Deutschland schon seit dem Postvertrag vom Jahr 1868 bestand, und als, er nun durch den Berner Vertrag allgemein im internationalen Verkehr besteht.

Der nicht frankirte Brief zahlt nämlich bisher bei uns lediglich die feste Zuschlagstaxe von 5 Rappen zur Frankotaxe, während im deutschen Postvertrage und so nun auch im ßerner Vertrag die Vorschrift enthalten ist, daß der unfrankirte Brief schlechtweg und immer das Doppelte des frankirten kostet. Wir schlagen Ihnen vor, diese gleiche Bestimmung nun auch für den innern Verkehr aufzunehmen (Entwurf Art. 5) und zweifeln nicht daran, daß hiedurch die Zahl der unfrankirten Briefe (die übrigens jezt schon auf einen sehr mäßigen Bruchtheil der gesammten Korrespondenz , beiläufig 8 °/o, herabgesunken ist) abermals in erheblichem Maße sich verringern wird.

Im Uebrigen weicht in den Taxansäzen der Entwurf von dem bisher Bestehenden gar niaht ab, indem uns keinerlei Bedürfniß hiezu vorzuliegen schien: die Ansäze sind bereits so mäßig gehalten, daß an eine weitere Heruntersezung
nicht wohl zu denken ist und von einer Erhöhung kann wohl ebenfalls nicht die Rede sein.

Das Einzige, was in Erwägung fallen könnte, wäre die Abschaffung des Lokal-Rayons und damit die Durchführung der reinen Einheitstaxe; allein da das Publikum sich einmal an diese Begünstigung der kleinern Distanzen, der es allerdings an einer ausreichenden inneren Begründung fehlt, gewöhnt hat und sich davon ohne

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Zweifel nur ungern trennen würde, so haben wir von jedem dahin zielenden Vorschlage Umgang genommen. Eine B e g ü n s t i g u n g des Publikums liegt in der Steigerung des zuläßigen GewichtsMaximums für die mit Porto-Begünstigung ausgestatteten Druksachen; während bisher dieses Maximum nur l Pfund (500 Gr.)

betrug, haben wir kein Bedenken getragen, dasselbe für die Zukunft auf 1000 Gramm, zu stellen. Ebenso darf es als eine Begünstigung angesehen werden, daß, nach dem Vorgang des Berner Vertrages, die Nachsendung eines Briefes vom ursprünglichen Bestimmungsorte an einen anderweitigen Aufenthaltsort des Adressaten von jeder Zuschlagstaxe befreit ist und nicht mehr kostet, als wenn er gleich von Anfang an nach dem leztern Orte versendet worden wäre. Ebenfalls im Sinne einer Begünstigung des korrespondirenden Publikums sind wir in e i n e m Punkte dem Vorbild des Berner Vertrages n i c h t gefolgt: während nämlich dieser die Bestimmung enthält, daß das einfache Briefporto bei einem schwerern Briefe so oftmal berechnet werden soll, als 15 Gramm in . dem Gesammtgewichte des Briefes enthalten sind, haben wir geglaubt, bei der bisherigen Norm stehen bleiben zu sollen, ·wonach jeder Brief zwischen 15 und 250 Gramm lediglich als d o p p e l t e r Brief zu' betrachten ist und also mit dem zweifachen Porto des gewöhnlichen, bis 15 Gramm wiegenden Briefes belegt wird. Es ist dies eine, vielleicht innerlich nicht ganz gerechtfertigte, auch möglicher Weise zu Mißbräuchen führende Begünstigung; allein wir wollten an der nun einmal eingelebten Gewohnheit um so weniger rütteln, als die Aufhebung derselben für die a m t l i c h e Korrespondenz, der wir zu einem guten Theil die bisher genossene Portofreiheit entziehen möchten, besonders empfindlich fallen würde. Dagegen schien es uns durchaus angemessen, die Gebühr für Rekommandation von Briefpostgegenständen, die dermalen nur 10 Rappen beträgt, auf 20 Rappen zu ei'höhen.

Die bedeutende Bemühung, welche die Behandlung der rekommandirten Sendungen, sowohl bei der Aufgabe- als der Adreßstelle und unterwegs, der Postverwaltung verursacht; ebenso die Verantwortlichkeit, welche dieselbe dem Versender gegenüber zu tragen hat, indem der Leztere im Verlustfalle mit Fr. 50 zu entschädigen ist, lassen eine Prämie von 20 Rappen in keiner Weise als zu hoch erscheinen. Dieser
neue Ansaz wird um so gerechtfertigter erscheinen, wenn wir daran erinnern, daß, was wir für den internen Verkehr bestimmen, auch für die gesammte internationale Korrespondenz maßgebend sein wird, indem nach Art. 5, Absaz 4 des Berner Vertrags die Rekommandationsgebühr im Verkehr mit den andern Vereinsstaaten die im eigenen Landesverkehr zur Anwendung kommende nicht übersteigen darf.

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Sind nach dem Angebrachten die Neuerungen, welche sich auf die Briefpost beziehen, weder besonders zahlreich, noch besonders wichtig, so sind wir dagegen in der Lage, Ihnen mit Bezug auf die Fahrpost, wenigstens theilweise, eine sehr erhebliche Abänderung des Bestehenden in Vorschlag zu bringen. Sollen wir dabei zunächst der Einladung zum Bericht über die Wirkungen des im Jahr 1870 eingeführten Fahrposttarifs Folge leisten, so können wir im Allgemeinen bemerken, daß unseres Wissens das Publikum sich bei demselben nicht übel befunden hat und daß derselbe, früheren Zuständen gegenüber, ziemlich allgemein als ein wesentlicher Fortschritt begrüßt worden ist. Was uns in dieser Annahme bestärkt, ist die Thatsache, daß uns keinerlei Beschwerden oder Reklamationen gegen diesen Tarif zugegangen sind, und daß, mit einziger Ausnahme einer Zuschrift des schweizerischen Buchhändlervereins, vom März 1875, auch keine Begehren um 'Abänderungen dieser oder jener Art bei uns eingelangt sind. Auf der andern Seite kann auch vom Standpunkt der Verwaltung aus über den Tarif nicht geklagt werden. Einmal hat er ganz zufriedenstellende finanzielle Ergebnisse zu Tage gefördert, und sodann ist er, so kompJizirt er auf den ersten Augenblik erscheint, in der Anwendung doch ziemlich einfach und ermöglicht, was besonders hervorgehoben zu worden verdient, die Taxberechnung im Kopfe ohne allzu große Schwierigkeit. Gleichwohl halten wir dafür, daß eine noch weiter gehende V e r e i n f a c h u n g angestrebt werden sollte: der Festverkehr hat in neuerer Zeit so bedeutende Dimensionen angenommen und wird sich, wie wir hoffen, auch fortan noch in einem Maße steigern, daß die Ansprüche an das Personal, welches diesen Verkehr bewältigen soll, in der That bereits jezt schon sehr groß sind und immer größer zu werden drohen. Je einfacher daher alle Einrichtungen gestaltet werden, desto eher darf man hoffen, jenen Ansprüchen auch ohne kostspielige Vermehrung des Personals genügen zu können, und es ist daher im fiskalischen wie im administrativen Interesse geboten, jede Möglichkeit einer Vereinfachung, so lange sie nicht eine gründliche Behandlung des Geschäftes gefährdet, ernsthaft ins Auge zu fassen. Nun hat der Gedanke des einheitlichen Portosazes, ohne Rüksicht auf die Entfernung, sich auf dem Gebiete der Briefpost so ungewöhnlich bewährt,
daß er in wenigen Jahrzehnden im eigentlichen Sinne die Welt erobert hat, und es liegt daher sehr nahe, sich zu fragen, ob nicht auch auf dem Boden des Fahrpostverkehrs der nämliche Gedanke, oder wenigstens etwas ihm möglichst Aehnliches (denn r e i n durchgeführt besizcn wir ja die Portoeinheit auch beim Briefverkehr nicht!) realisirt werden könnte. Bereits ist Deutschland nach dieser Richtung praktisch vorangegangen: in seinem

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neuen Fahrposttarif, der mit 1. Januar 1874 in's Leben getreten ist, finden wir die Bestimmung, daß jedes Fahrpoststük bis zum Gewichte von 5 Kilogramm, ohne alle Rüksicht auf die Entfernung, mit 50 Pfenningen oder 65 Rappen belegt ist, nur mit der Modifikation, daß innnèrhalb eines weit bemessenen LokalRayons, d. h. in der ersten Zone von 10 Meilen Distanz, die Taxe auf 25 Pfenninge oder 35 Rappen reduzirt wird. Eingezogenen Erkundigungen zufolge ist das Publikum jezt, nachdem anfängliche Verstimmungen sich gelegt haben, im Ganzen mit der Neuerung zufrieden, und die V e r w a l t u n g befindet sich ausgezeichnet in jedem Betrachte dabei. Es scheint uns nun, daß es durchaus angezeigt wäre, auch die Schweiz diesem Beispiele folgen zu lassen.

Dabei muß vorausgeschikt werden, daß auch bei uns, wie im deutschen Reiche, die Neuerung, falls sie beliebt "wird, sich nur auf die Stüke bis 5 Kilogramm Gewicht beziehen kann ; was darüber hinaus liegt, ist nicht mehr regalpflichtig und da die Eisenbahnen nur die dem Regal unterworfenen Postsendungen unentgeldlich zu spediren verpflichtet sind, so hat die Postverwaltung für die Beförderung der schweren Päkereien (über 5 Kilogramm) den Eisenbahnen eine Vergütung zu leisten, welche sich nach der E n t f e r n u n g und nach dem G e w i c h t e abstuft und also die Einführung einer (von der Entfernung absehenden) Einheitstaxe für diese Speditionen selbstverständlich ausschließt. Dagegen liegen bei den kleinen Fahrpostsendungen (bis auf 5 Kilogr.) die Verhältnisse so, daß eine Einheitstaxe oder etwas ihr sehr nahe Kommendes sich gar wohl, und in ähnlicher Weise wie bei den Briefen, rechtfertigen läßt. Wie bei diesen hat die Verwaltung bei den kleineren Päkereien keine Auslage für die B e f ö r d e r u n g in Anschlag zu bringen : gehe die Sendung von Rorschach bis nach Genf, oder blos von Zürich nach Baden, wiege sie l Kilogramm oder 5 Kilogramm, die Verwaltung hat für die Beförderung gleichviel zu zahlen, nämlich nichts; dasjenige, was Geld kostet, das sind die Manipulationen am Aufgabe- und am Bestimmungsorte, und auch diese sind die gleichen, ob diese Punkte weit aus einander oder ganz nahe bei einander liegen, und ob das Stük etwas schwerer oder etwas leichter sei. Allerdings kommen bei weiteren Distanzen noch die Umspeditionen und die Unterwegs-Manipulationen
in stärkerem Maße in Betracht, als bei geringen Entfernungen ; allein es ist dies ein Moment, das die Postverwaltung leicht übersehen darf, wenn ihr sonst das ganze Verhältniß erheblich erleichtert wird. Wir halten daher den Gedanken des Einheitsporto auch für die kleineren Päkereien, deren Beförderung unentgeldlich bewirkt wird, für einen ebenso innerlich begründeten, als im Effekte zwekmäßigen. Daß man dabei, insbesondere für den Anfang, jenen

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Gedanken nicht rein zur Geltung bringt, sondern den mehr lokalen Verkehr erheblich begünstigt, halten wir für durchaus am Plaze, da es sich um die Lösung einer praktischen Aufgabe, nicht um die Realisirung einer doctrinär unbeugsamen Idee handelt. Wir schlagen daher vor, die allgemeine Taxe auf 40 Rp. festzusezen, daneben aber für einen Rayon von 25 Kilometer eine ermäßigte Taxe von 20 Rp. beizubehalten. Was das f i n a n z i e l l e E r g e b n i ß anbelangt, so sind wir darüber, auf Grund angestellter sorgfältiger Berechnungen, ganz beruhigt: selbst wenn -- was ja wohl kaum ausbleiben wird -- allerlei Künste angewendet werden sollten, um, durch Zusammenschluß mehrerer kleiner Pakete zu einem großen, Porto zu sparen, so haben wir doch die Ueberzeugung, daß derartige Versuche, wenn sie in großem Umfang gemacht werden wollten, leicht aufzudeken wären; wenn sie aber nur vereinzelt vorkommen, keine besondere Schädigung des Post-Aerars zur Folge haben würden. Nimmt man hinzu, daß jedenfalls, iasbesondere auf weite Distanzen, der Fahrpostverkehr in Folge der sehr bedeutenden Tax-Ermäßigung einen wesentlichen Aufschwung nehmen wird, so glauben wir mit großer Zuversicht voraussagen zu dürfen, daß für die Verwaltung, abgesehen von den Vortheilen der Vereinfachung, auch ein ganz erfreuliches finanzielles Ergebniß von der Neuerung zu erwarten wäre. Die Berechnungen, auf welche dieser Ausspruch sich stüzt, stehen selbstverständlich den h. eidgenössischen Räthen und den von ihnen zu bestellenden Kommissionen bei der Postverwaltung zur Verfügung.

Wie aber wird sich das P u b l i k u m bei den vorgeschlagenen Taxen befinden? Die Antwort auf diese Frage ergibt sich zunächst so ziemlich von selbst : wenn man eine durch zahlreiche Zwischenstufen von 15 Rp. bis Fr. 2. 10 ansteigende Taxe durch lediglich zwei Ansäze von 20 und 40 Rappen ersezt, so ist es einleuchtend, daß in sehr vielen Fällen das Publikum bei der neuen Taxe gewinnt, daß es aber auch nicht an Fällen mangeln kann, wo es verliert. Sieht man sich die Sache näher an, so zeigt sich, daß von den 51 Kombinationen, welche nach dem bisherigen Tarif vorkommen können, 39 durch den Vorschlag g e w i n n e n , 3 sich g l e i c h b l e i b e n und 9 v e r l i e r e n . Diese leztern 9 Fälle stellen sich folgender Maßen dar: in einem Fall steigt die Taxe von 15 auf 20 Ct. (Lokalrayon von 2 St.

für Stüke bis l Kilogr.)

·n ·n ·n ·n ·n n ·n drei Fällen ·n ·n T)

n ·n ·n' ·n

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In den erstgenannten 39 Fällen zeigt die Ersparniß, nach dem neuen System, theilweise ganz erhebliche Beträge und steigt bei den Päkereien von 4--5 Kilogr. Gewicht in der größten Entfernungsstufe auf Fr. 1. 70 (Fr. 2. 10 gegen 40 Rp.). Da nun die Eingangs erwähnte Petition des schweizerischen Buchhändler - Vereins sich speziell gegen die starken Taxen auf größere Entfernungen wendet, so kann man zunächst konstatiren, daß d i e s e r Beschwerde durch den Entwurf in ausgiebigster Weise Rechnung getragen ist. -- Dagegen ist mit großer Sicherheit zu erwarten, daß die Taxerhöhungen, wo solche vorkommen, wenig Beifall finden werden: so zunächst schon die, wenn auch noch so mäßige Porto-Steigerung im Lokalrayon für Stüke bis zu l Kilogramm Gewicht, welche bisher zu 15 Rp. befördert wurden, künftig aber 20 Rp. kosten sollen.

In dieser Beziehung ist aber zu bemerken, daß die bisherige Taxe von 15 Rp. in der That zu gering war und auch bei der mäßigsten Berechnung die Selbstkosten der Verwaltung für die unumgänglich nothwendigen Manipulationen des Einschreibens am Aufgabe- und am Adreß-Orte, so wie für die Gefahr im Falle des Verlustes nicht zu deken vermochte. Es ist auch kein richtiges Verhältniß, wenn man für eingeschriebene (rekommandirte) Briefe sich eine Taxe von 25 Rp. (im Lokalrayon) zahlen läßt und dagegen ein Paket, selbst mit Werthdeklaration bis Fr. 100 (s. Art. 21 des Entwurfs) für 15 Rp. spedir t. Wir würden daher gegen d i e s e Tax-Erhöhung von vornherein kein Bedenken tragen und überlassen uns der Hoffnung, daß die innere Berechtigung derselben nicht ernstlich werde beanstandet, werden. Ebenso scheint uns die mäßige Erhöhung von 30 und 35 auf 40 Rp., wie sie in 6 Fällen in Aussicht steht, keine Schwierigkeiten zu bieten, da der hiedurch entstehende Nachtheil doch wohl durch die sehr starken TaxErmäßigungen in den obern Gewichts- und Entfernungsstufen mehr als aufgewogen wird. Dagegen gestehen wir, daß die Erhöhung von 20 und 25 auf 40 Rp., zumal dieselbe gerade die dichtesten Verkehrs-Rayons trifft, uns einige Besorgniß in Betreff ihrer Aufnahme im Publikum einflößt. Gleichwohl scheint es uns, daß bei rein sachlicher Prüfung die Taxe von 40 Rp, auch in den hier in Frage liegenden Fällen keine übertriebene ist, und da sich durch eine besondere Berüksichtigung dieser Fälle, namentlich der
Stüke von l Kilogramm und darunter in den Zopen von 5--20 Stunden, das finanzielle Ergebniß ganz bedenklich alteriren würde, so wagen wir es, troz jener Besorgnisse, doch an dem Vorschlage festzuhalten; die große Vereinfachung, die auch für das Publikum eintritt, wenn dasselbe sich in jedem einzelnen Falle seine Rechnung selbst machen kann, darf auch als eine Kompensation betrachtet werden; außerdem ist nicht zu übersehen, daß die Verkehrtreibenden, wenn sie

475 auch in einzelnen Fällen sich gegenüber bisher eine kleine Mehrleistung gefallen lassen müssen, dagegen in sehr zahlreichen andern Fällen in viel größerem Maße eine Brsparniß zu machen in den Fall kommen werden. Es mag auch daran erinnert werden, daß die Taxe von 40 Rp. nur ganz wenig stärker ist, als diejenige, welche nach dem deutschen Tarif die a l l e r k l e i n s t e n Pakete in den a l l e r n ä c h s t e n Distanzen trifft, sofern die Pakete f r a n k i r t sind; sind sie unfrankirt, so beträgt die deutsche M i n i m a l-Taxe 47'/2 Rp. und übersteigt also nicht unerheblich die von uns vorgeschlagene M a x i m a l - Taxe.

Indem wir aus den angedeuteten Gründen unserseits die Einführung dieser Doppeltaxe empfehlen, möchten wir eventuell, sofern der Gedanke in den gesezgebenden Räthen, mit Rüksicht auf die hervorgehobenen Bedenken, keinen Anklang finden sollte, den Antrag stellen : den bisherigen Fahrposttarif einfach fortbestehen zu lassen, indem derselbe, falls man dessen Vielgestaltigkeit beibehalten will, keine Ansäze enthält, deren Abänderung als Bedürfniß oder auch nur als gerechtfertigt erschiene.

Was den Tarif für Fahrpoststüke über 5 Kilogramm anbelangt, so weicht der Entwurf im Allgemeinen von dem Bisherigen nur redaktionell, nicht sachlich ab und wir können nur empfehlen, in dieser Hinsicht das Bestehende, das sich in jeder Beziehung gut bewährt hat, unverändert fortbestehen zu lassen. Ohne Zweifel würde es zwar möglich sein, durch Gewährung niedriger Taxen den Eisenbahnen eine wirksame Konkurrenz zu machen und einen namhaften Theil dieses Verkehrs der Postanstalt zuzuleiten. Allein es will uns scheinen, daß dies ein ziemlich zweifelhafter Vortheil wäre und daß die Postverwaltung kein Interesse hat, nach dieser Richtung allzu weit zu gehen. Der Fahrpostverkehr hat schon jezt eine solche Ausdehnung, daß auf einzelnen Routen die Bewältigung nicht ohne Schwierigkeiten und ohne Anwendung besonderer Maßregeln zu erzielen ist. Es unterliegt dahev keinem Zweifel, daß eine namhafte weitere Vermehrung der seh wer en Fahrpoststüke, wie sie durch eine Taxreduktion sich allerdings hervorrufen ließe, mit ganz erheblichen Kosten für Verstärkung des Personals, für Beschaffung weiterer Transportmittel und Erweiterung der Postlokale verbunden wäre, so daß das Facit in finanzieller Beziehung
höchst wahrscheinlich den Erwartungen n i c h t entsprechen dürfte.

Die Post hat mit der Besorgung ihres e i g e n t l i c h e n , durch die Bestimmungen über das Postregal abgegrenzten Geschäftes so viel zu schaffen, daß sie unseres Erachtens wohl dai'an thut, für den Frachtdienst in Betreff größerer Stüke zwar ihre Dienste dem Publikum nicht zu versagen, aber die Entwikelung anderweitiger

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Konkurrenz neidlos gewähren zu lassen. Es darf auch bemerkt werden, daß unsere dermaligen Taxansäze, im Vergleich z. B. mit dem deutschen Tarif, sich durchaus nicht als unbillig darstellen.

Zwekmässig wird es dagegen sein, wenn -- wie wir in Art. 23 «s vorschlagen, Vorsorge dafür getroffen wird, daß für sog. sperrige Güter, bei denen Gewicht und Umfang in ganz ungewöhnlichem Verhältnisse stehen, (z. B. leere Hutschachteln, leere Cigarrenkisten in großen Bunden u. drgl.) ; ebenso für solche Sendungen, welche um ihrer bedenklichen Eigenschaften willen nach Maßgabe des Postregalgesezes von der Postbeförderung ausgeschlossen werden ·dürfen, etwas e r h ö h t e Taxen in Anwendung gebracht werden; wir würden für diese Klassen von Gütern einen Zuschlag erheben lassen, der, nach dem Ermessen des Bundesrathes, bis auf 50 °/o der ordentlichen Taxe gehen könnte.

Was die V e r s i c h e r u n g s p r ä m i e für mit Werthdeklaration aufgegebene Poststüke anbelangt, so haben wir ursprünglich diese Frage zum Gegenstand einer besondern Vorlage gemacht und in der dazu gehörenden Botschaft (vom 18. Juni 1875) die Gründe aus einander gesezt, weßhalb wir dafür halten, daß bei größeren Werthen eine erhebliche Ermäßigung der Prämie angezeigt sein dürfte. Der gegenwärtig vorgelegte Entwurf steht genau auf der gleichen Basis, wie jener Speziai verschlag, wenn er auch sachlich *) und redaktionell etwas davon abweicht.

Der Grund, weßhalb wir jezt, wie damals, bei größeren Werth·sendungen (über Fr. 1000) eine so erheblich geringere Versicherungsprämie (l Ct. statt 4 Ct. per Fr. 100 deklarirten Werthes) in Vorschlag bringen, liegt einfach in der Erfahrung, daß die gegenwärtig in Geltung stehende hohe Posttaxe zur Folge hatte, daß, namentlich bei größern Geldgeschäften, die Sitte immer allgemeiner wurde, nur einen sehr mäßigen Theil des w i r k l i c h e n Werthes (gewöhnlich 1/w bei Baarschaft, */2o bei Banknoten) der Post gegenüber zu deklariren, den weitaus größern Theil aber (resf>. 710 und 19/2o) bei Transport-Versicherungs-Anstalten assekuriren zu lassen. Allerdings wurde auf diese Weise die Postverwaltung *) Die sachliche Differenz bestellt nur darin, daß iin frühern Entwurfe die Prämie für Sendungen bis auf Fr. 1000 innerhalb eines Umkreises von 10 Stunden 2, für größere Beträge und auf weitere Distanzen dagegen
4 Eappen per Fr. 100 betrug, während wir jezt gleichmäßig für alle Beträge, ohne Rüksicht. auf die Entfernung drei Eappen per Fr. 100 vorschlagen. Es scbien uns dies dem Charakter der V e r s i c h e r u n g s p r ä m i e besser zu entsprechen, und zugleich die Sache noch mehr zu vereinfachen.

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eines sehr großen Risiko's entlastet, da sie bekanntlich nicht für den wirklichen, sondern nur für den deklarirten Werth haftet. Auf der andern Seite aber wurde auch die Einnahme in einer bedenklichen Weise geschmälert und es hat außerdem etwas Stoßendes, daß die Versicherungsgesellschaften ein lukratives Geschäft bei einem, doch durch die P o s t vermittelten Transporte, auf Unk o s t e n der P o s t machen sollen. Daneben hat das bestehende Verhältniß auch noch nach einer andern Seite hin seine Bedenken.

Den Postbeamten und Bediensteten ist der 'Usus der zu niedrigen Werthdeklaration kein Geheimniß; bei Silbersendungen z. B. fällt dieselbe sofort in die Augen und ist sogar, da Jedermann weiß, daß l Kilogramm Silber gleich Fr. 200 ist, der B e t r a g des nicht deklarirten Werthes sofort HU ermitteln. Dieser Umstand bildet daher eine stete Versuchung für den Postbeamten und Bediensteten, und man darf sich nur freuen, daß bisher im Ganzen trozdem nicht mehr Fälle vorgekommen sind, wo diese Versuchungen die Ehrlichkeit des Personals erschüttert haben. Für die Postverwaltung aber liegt wohl, von allen den angeführten Gesichtspunkten aus, volle Veranlassung vor, ihre Einrichtungen so zu treffen, daß ein normaleres Verhältniß angebahnt wird. Das Mittel zum Zweke könnte man zunächst, wie dies in einzelnen Ländern wh'klich geschieht, darin finden, daß man jede Deklaration u n t e r dem wirklichen Werthe als Defraudation erklären würde; allein, abgesehen davon, daß dies unsern Begriffen und bisheriger Praxis völlig widerstreiten würde, ist auch daran zu erinnern, daß in sehr vielen Fällen die Aufdekung des wirklichen Sachverhalts ohne gehässige Maßregeln, an die unser Publikum sich schwer gewöhnen würde, unmöglich wäre. Will man daher zu d i e s e m Mittel nicht greifen, so bleibt nur das andere übrig: die P r ä m i e so m ä ß i g zu st eilen, daß f ü r die V e r s e n d e r die K o n v e n i e n z f ü r Beib e h a l t u n g des b i s h e r i g e n V e r f a h r e n s w e g f ä l l t . Dies geschieht, sobald wir unsere Taxe, wenn auch nur ungefähr, den von den Versicherungsgesellschaften geforderten Prämien gleichstellen; denn, wenn dann auch noch ein m ä ß i g e r Unterschied zu Ungunsten der Postverwaltung besteht, so wird dies doch für die übergroße Mehrzahl der Versender keinen Grund mehr abgeben,
um die Versicherung bei einer Privatgesellschaft nachzusuchen. Da nun diese leztern durchgängig bei durch die schweizerische Postverwaltung vermittelten Sendungen l Ct. per Fr. 100 beziehen, so dürfen wir mit großer Sicherheit annehmen, daß bei einer Festsezung, wie der Entwurf sie enthält (3 Ct. von Fr. 100 bis Fr. 1000, für den Mehrbetrag je l Ct., per Fr. 100) jene Konkurrenz sofort den Plaz räumen und die volle Deklaration gegenüber der Post wieder zur Regel werden wird. Das Ergebniß in finanzieller Be-

478 ziehung wird erheblich besser sein als bis jezt*), und was den erweiterten Umfang des Risiko's anbelangt, so wird man wohl zugeben müssen, daß, wenn die auf Geschäftsgewinn ausgehenden Versicherungsgesellschaften bei l Ct. per Fr. 100 ihre Rechnung gefunden haben, dies bei der Postverwaltung um so eher der Fall sein wird, als der Transport unter ihrer direkten Aufsicht durch die von ihr ernannten und ihrer Disziplinargewalt unterworfenen Angestellten besorgt wird, ihre Stellung also in dieser Beziehung jedenfalls günstiger ist, als die jener Gesellschaften, welche lediglich auf die Redlichkeit und ordnungsmäßige Führung einer ihnen fremden Transport-Anstalt angewiesen sind.

Wir glauben daher die vorgeschlagene Neuerung in jedem Betracht und ohne Bedenken befürworten zu dürfen.

Für den Transport der R e i s e n d e n besteht im jezigen Geseze eine N or m a l taxe von 65 Rp. für einen Plaz im Innern des Wagens, von 80 Rp. im Coupé per Wegstunde; dagegen wird für die Alpenpässe eine erhöhte Taxe von resp. Fr. l und Fr. 1. 15 bestimmt, die aber nur den durchgehenden Verkehr treffen soll, und außerdem wird für Lokalkurse dem Bundesrath die Befugniß, u n t e r die Normaltaxe zu gehen, eingeräumt. Wir halten es für unerläßlich, daß auch in dem neuen Geseze eine solche Möglichkeit etwas freier Bewegung der Postverwaltung geboten werden, indem die Verhältnisse außerordentlich verschieden sind und ein überall gleiches, steifes Festhalten an einer Einheitstaxe dem Publikum, wie der Administration Nachtheile bringen müßte, während ein Anschmiegen an besondere Verhältnisse und Bedürfnisse der einzelnen Routen Beiden nur zuträglich sein kann. Wir haben geglaubt, in unserm Entwurf die bezügliche Bestimmung noch etwas elastischer zu fassen, als sie bisher im Geseze stand, und schlagen daher vor, lediglich die M a x i m a l - A n s ä z e gesezlich zu reguliren (für Alpenpässe besonders und für gewöhnliche Routen besonders), innerhalb derselben aber dem Bundesrath ein freies Ermessen zu gestatten; nur mit der besondern Betonung des Sazes, daß für Lokalkurse möglichst mäßige Taxen zur Anwendung kommen sollen. Was nun jene Maximalsäze angeht (20, resp. 15 Rp. bei den gewöhnlichen Routen, 30, resp. 25 Rp. bei den Alpenstraßen, per Kilometer), so sind dieselben allerdings etwas höher, als die bisherigen Normaltaxen
; allein die außerordentliche Preissteigerung für die Postführungen nöthigt die Verwaltung durchaus, auch i h r e Preise etwas *) Wenn eine Geldsendung von Fr. 20,000 bloß zu Fr. 2000 deklarirt wurde, so trug sie bisher, zu 4 Rp. per Fr. 100, 80 Ep. an Prämien ein; künftig würde, bei Volldeklaration, die Prämie Fr. 2. 20 betragen.

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höher zu halten, wenn nicht der jezt schon höchst erhebliche Ausfall auf so zu sagen allen Kursen übermäßige Dimensionen annehmen soll. Dabei ist zu beachten, daß die vorgeschlagenen Ansäze eben nur M a x i m a sind, von denen nur Gebrauch gemacht werden wird, wo die Verhältnisse es gestatten, ohne das Publikum in ungerechtfertigter Weise zu belasten oder die eigenen Interessen des Post-Aerars zu gefährden.

In Betreff der G e l d - A n w e i s u n g e n enthält der Entwurf die Bestimmung, daß das zuläßige Maximum derselben im internen Verkehr von Fr. 500 auf Fr. 1000 gesteigert werden soll, während zugleich den kleinern Bureaux und Ablagen, welche bisher nur Mandate von Fr. 200 auszuzahlen hatten, in Zukunft die Auszahlung von Anweisungen bis zu Fr. 500 aufgetragen werden soll. Es ist dies unzweifelhaft als eine Begünstigung des Publikums aufzufassen,t O O O die allseitig gerne gesehen werden wird; für die Verwaltung liegt darin freilich eine Erhöhung der ohnehin bei diesem Verkehrszweige nicht geringen Verantwortlichkeit. Indessen ist zu beachten, daß die Beschränkung der Maximalsumme auf mäßige Beträge im Grunde die Verwaltung nicht in dem Maße entlastet, wie man auf den ersten Blick meinen dürfte: die Erfahrung beweist vielmehr, daß, auch bei'm Bestehen einer Beschränkung auf Fr. 500 oder Fr. 200 für das einzelne Mandat, große Beträge gleichwohl durch das Mittel der Geldanweisung vermittelt werden : man läßt eben nur statt Eines Mandats von Fr. 1000, das man bisher nicht haben kann, zwei von je Fr. 500 laufen, und es ist gar nicht unerhört, daß sogar 5 und mehr Mandate verwendet werden, um den Betrag, den der Absender remittiren will, voll zu machen. Der Erfolg der Beschränkung ist also, wenigstens zum Theil, doch nicht der gewünschte; wohl aber wird durch diesen -- nicht wohl zu verlegenden-- Umweg die M ü h e w a l t u n g der Administration erheblich vermehrt, indem sie statt eines einzigen m e h r e r e Mandate zu behandeln hat. Die Erfahrungen, welche die Postverwaltung bisher in diesem Zweige ihrer Thätigkeit gemacht hat, geben ihr die Ueberzeugung, daß sie im Stande ist, ohne Verlegenheiten gewärtigen zu müssen, .dem Publikum die Begünstigung gewähren zu dürfen, um welche es sich handelt, und wir haben daher keinen Anstand genommen, die bezügliche Bestimmung in unsern Entwurf aufzunehmen.
In Art. 34 erwähnen wir dann noch einer -- für die Absender von Werthgegenständen oder rekommandirten Sendungen sehr willkommenen -- Einrichtung, die praktisch bereits eingeführt ist, ohne durch das Gesez geregelt zu sein : der Beschaffung von Empfangscheinen durch die Post gegen eine mäßige Gebühr.

480

Endlich ha.ben wir noch einige Worte hinzuzufügen mit Bezug auf den Vorschlag, welchen wir uns über die Frage der P o r t o f r e i h e i t zu machen erlauben. Es ist dies bekanntlich eine etwas dornige Materie, in welcher man bisanhin einer rationellen Lösung gerne aus dem Wege gegangen ist, weil man sich scheute, die bequeme und eingewohnte bisherige Einrichtung in Frage zu stellen.

Wir halten aber dafür, daß dermalen der Augenblik gekommen sein dürfte, die Sache auf neuer Grundlage zu regeln. Abgesehen von dem Vorbilde, welches das deutsche Reich in seinem internen, und der Berner Vertrag für den internationalen Verkehr gegeben haben, scheint uns in den Verhältnissen, welche durch die neue Bundesverfassung von 1874 geschaffen worden, ein hinlänglicher Anhaltspunkt zu einer neuen Regelung des Gegenstandes gegeben zu sein. Nachdem die Kantone durchaus aufgehört haben, in direkter Weise an den Erträgnissen der Post Theil zu nehmen ; nachdem die Post rein und voll eine Bundessache geworden ist und die Kantone für ihre frühern schwankenden Scala-Betreffnisse durch Uebernahme der Militärlasten auf den Bund vollständig und reichlich entschädigt worden sind, halten wir es durchaus für angezeigt, daß den Behörden der Kantone und ihren Unterabtheilungen fortan die Portofreiheit entzogen werden solle. Es ist auch in Jedermann's Erinnerung, daß bei der Entwerfung der neuen Bundesverfassung und der damit verbundenen Erwägung der finanziellen Fragen eine solche Beschneidung der bisherigen Portofreiheit allgemein als etwas Selbstverständliches in Rechnung gezogen wurde.

Unser Vorschlag gestaltet sich daher nur als die Einlösung eines damals gezogenen und stillschweigend allgemein acceptirten Wechsels.

Die einzige Ausnahme, die wir aus Billigkeitsgründen fortbestehen lassen möchten, beschlägt die Korrespondenz in Armensachen und die Geldsendungen von Behörden an Arme und Armen-Anstalten.

Sonst aber würden wir die Portofreiheit lediglich auf Fälle von e i d g e n ö s s i s c h e m Belange beschränken, wozu wir die Korrespondenz der Mitglieder der Bundesversammlung während deren Sizungen, sowie diejenige des im eidgenössischen Dienste stehenden Militärs unbedenklich ebenfalls zählen zu dürfen glauben, da es sich in beiden Fällen um Personen handelt, die durch eidgenössische Pflichten von ihrem Domizil entfernt
gehalten und zu mancherlei Korrespondenzen genöthigt werden, die sie sonst überhaupt nicht zu führen hätten.

Nicht unerwünscht schien es uns sodann, ausdrüklich im Geseze dem Bundesrath eine Vollmacht zu ertheilen, von der er bisher schon ziemlich häufig Gebrauch zu machen in der Lage war, ohne eigentlich von Gesezes wegen dazu autorisirt zu sein: die Voll-

481 macht nämlich, für besondere Zweke (insbesondere z. B. für Liebesgaben an Verunglükte) eine spezielle Portobefreiung zu gewähren.

Es liegt wohl in der Natur der Sache, daß hievon nur in einem sehr bescheidenen Maße und wo dringende Veranlassung dazu vorliegt, wird Gebrauch gemacht werden.

Indem wir Ihnen den beiliegenden Entwurf hiemit überreichen, können wir zum Schlüsse nur noch hinzufügen, daß wir uns bei Ausarbeitung desselben durchaus nicht durch fiskalische Rüksichten, in erster Linie bestimmen Hessen; daß wir aber allerdings Angesichts der gesammten Finanzlage des Bundes und des namentlich in lezter Zeit so ungünstig sich gestaltenden Reinertrags der Posten danach getrachtet haben, die Tarife wenigstens so einzurichten, daß die Verwaltung dabei einigermaßen bestehen kann.

Wir benuzen diesen Anlaß, Sie, Tit., unserer vollkommensten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 28. Februar 1876.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident: Welti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft :.

Schiess.

482

(Entwurf)

Bundesgesez betreffend

die P o s t t a x e n .

(Vom

1876.)

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Anwendung von Art. 36 der Bundesverfassung, beschließt: A. Verkehr im Innern.

I. Briefpost.

Art.. 1.

Als Briefpostgegenstände werden befördert,:

a. Briefe und Korrespondenzkarten; b. Pakete, Druksachen, Waarenmuster und Geschäftspapiere ohne Werthangabe und bis zum Gewichte von 2 Kilogramm, sofern sie nicht ausdrüklich als Fahrpoststüke aufgegeben werden:, c. die abonnirten Zeitungen ; d. unverschlossene Pakete bis zum Gewichte von 250 Gramm (Art. 12); e. Nachnahmen auf, Briefpostgegenständen bis zum Betrage von Fr. 50.

483

Art. 2. Die Taxe für den Transport frankirter Briefe im Innern der Schweiz ist, ohne Unterschied der Entfernung, mit einziger Ausnahme des Art. 3 hienach, bis auf das Gewicht von 15 Gramm auf 10 Rappen festgesezt.

Art. 3. Von frankirten Briefen, die von dem Postbüreau oder der Ablage des Versendungsortes bis zum Postbüreau oder der Ablage des Bestimmungsortes in gerader Linie nicht weiter als 10 Kilometer befördert werden, beträgt bis zum Gewichte von 15 Gramm die Taxe 5 Rappen.

(Lokal taxe.)

Art. 4. Von frankirten schwerern Briefen oder Schriftpaketen über 15 Gramm bis auf 2501 Gramm wird der doppelte Betrag der oben bezeichneten einfachen Brieftaxe berechnet.

Von Briefen oder Schriftpaketen über 250 Gramm ist die ordentliche Fahrposttaxe zu berechnen, sofern dieselbe höher ist als die Taxe eines 250 Gramm wiegenden Briefes.

Art. 5. Die Taxe der unfrankirten Briefe beträgt das Doppelte derjenigen der frankirten Briefe.

Ungenügend frankirte Beriefe werden, unter Abzug des Wertlies der verwendeten Taxwerthzeichen (Marken, Couverte) mit der Taxe der unfrankirten Briefe belegt.

Art. 6. Es werden von der Postverwaltung Korrespondenzkarten im Taxwerthe von 5 Rappen, ebenso Doppelkarten (mit frankirter Antwort) zu 10 Rappen herausgegeben welche gegen diese Taxe im ganzen Umfange der Schweiz befördert werden.

Art. 7. Für D r u k s a c h e n , (brochirte oder eingebundene Bücher, Brochüren, Musiknoten, Visitenkarten, Kataloge, Prospekte, Ankündigungen, Anzeigen verschiedener Art, gleichviel ob gedrukt, gestochen oder lithographirt, sowie Photographien), kommen folgende Taxen zur Anwendung: Bundesblatt. 28. Jahrg. Bd. I.

34

484

a . b i s a u f 5 0 Gramm .

.

über 50 bis auf 250 Gramm ,, 250 ,, ,, 500 ,, .

,, 500 x ,,1000 ,, .

.

.

.

.

.

2 Rappen, 5 ,, . 10 ,, . 15 ,,

b. Schwerere Sendungen, soweit sie nicht nach Litt, g von der Beförderung ausgeschlossen sind, unterliegen der Fahrposttaxe.

c. Druksachen müssen frankirt, unter Band oder sonst offen aufgegeben werden, so daß eine Verifikation des Inhalts leicht möglich ist.

ö d. Sie dürfen nur ganz unerhebliche handschriftliche Zusäze enthalten, worüber der Bundesrath die nähern Vorschriften aufstellen wird.

e. Für frankirte Druksachen, welche zur regelmäßigen Versendung abonnirt sind, z. B. Sendungen aus Leihbibliotheken u. dgl., auch wenn sie das Gewicht von 1000 Gramm übersteigen, kann der Bundesrath eine Taxermäßigung, jedoch unter Beibehaltung einer Taxe von wenigstens 10 Rappen (Hin- und Rükweg zusammengenommen) bewilligen.

f. Die Postverwaltung ist befugt, zu verifiziren, ob die Sendung, ihrem Bestände nach, den Bedingungen der Taxermäßigung entspricht, und über die Versendung die nähern Vorschriften zu erlassen.

g. Druksachen, welche unfrankirt oder ungenügend frankirt sind oder sonst den hievor enthaltenen Vorschriften nicht entsprechen, werden nicht befördert.

Art. 8. Waarenmuster ohne Werthangabe und ohne Kaufswerth, welche keine Korrespondenz enthalten, frankirt und unter Band oder sonst unverschlossen aufgegeben werden, so daß ihr Inhalt leicht verifizirt werden' kann, sind im Innern der Schweiz gegen folgende Taxen zu befördern:

485

Sendungen bis auf 50 Gramm für 5 Rappen, über 50-250 ,, ,, 10 ,, ,, 250-500 ,, ,, 15 fl Schwerere Sendungen unterliegen der Fahrposttaxe.

Waarenmuster, welche den obigen Bestimmungen nicht entsprechen, werden, unter Abzug des Werthes der allfällig verwendeten Taxwerthzeichen (Marken etc.) mit der Taxe der unfrankirten Briefe, resp., wenn die Sendung das Gewicht von 250 Gramm übersteigt, mit der Fahrposttaxe belegt.

Art. 9. Geschäftspapiere (handschriftliche Akten und Dokumente, welche nicht den Charakter einer wirklichen und persönlichen Korrespondenz tragen), werden, sofern sie frankirt und unter Band oder in sonstiger, eine leichte Verifikation ermöglichenden Form aufgegeben werden, zur Taxe von 5 Rappen für je 100 Gramm bis zum Gewicht von 1000 Gramm befördert. Sendungen von Geschäftspapieren, welche den obigen Vorschriften nicht entsprechen, werden, unter allfälligem Abzug der verwendeten Taxwerthzeichen (Marken etc.), mit der Taxe der unfrankirten Briefe, resp., wenn das Gewicht 250 Gramm übersteigt, mit der Fahrposttaxe belegt.

Art. 10. Alle Briefpostgegenstände, mit Ausnahme derjenigen, die mit Nachnahme belastet sind (s. Art. 18, Litt, c), können mittelst einer festen Einschreibgebühr von 20 Rappen r e k o m m a n d i r t werden. Die rekommandirten Sendungen müssen frankirt werden.

Art. 11. Die Vorausbezahlung (Frankirung) aller Briefposttaxen bei der Aufgabe erfolgt mittelst der von der Postverwaltung eingeführten Taxwerthzeiehen (Frankomarken, Frankocouverte, Korrespondenzkarten, Frankobande etc.).

Die Frankomarken sind auf der Adreßseite der Sendung vom Aufgeber aufzukleben und von der Postverwaltung in geeigneter Weise zur Entwerthung zu kontroliren.

Die Marken sind im Briefgewichte inbegriffen.

486

Art. 12. U n v e r s c h l o s s e n e , nicht über 250 Gramm schwere, frankirte Pakete, die so verpakt sind, daß ihr Inhalt leicht verißzirt werden kann und die keine Werthangabe und keine Briefe enthalten, sind gegen eine Taxe von 10 Rappen mit der Briefpost zu befördern.

Art. 13. Wenn ein Briefpostgegenstand an dem Orte der ursprünglichen Bestimmung nicht bestellt werden kann und an eine anderweitige Ortsbestimmung versendet wird, so hat für diese Weitersendung eine neue Taxation n i c h t einzutreten, es sei denn, daß ein Brief aus dem Lokalrayon in den allgemeinen Rayon übergehe.

In diesem Falle kommt, falls die erste Versendung unter Frankirung stattfand, für die weitere Versendung nur die Frankotaxe zur Anwendung.

Für die Rü k S e n d u n g unbestellbarer Briefpostgegenstände an den Ort der Aufgabe hat eine Taxation nicht einzutreten.

Art. 14. Für Zeitungen und andere periodische Blätter, welche in der Schweiz erscheinen und abonnementsweise von den Verlegern versendet werden, wird eine jährlich, halbjährlich oder vierteljährlich voraus zu bezahlende Transporttaxe von 3/.i Rappen für jedes Exemplar bis zu einem Gewichte von 50 Gramm, ohne Unterschied^ der Entfernung, für die ganze Schweiz festgesezt. Für je 50 weitere Gramm oder Bruchtheile derselben sind 3/4 Rappen ebenfalls zum Voraus zu entrichten.

Der Betrag ist bei jedesmaliger Ausrechnung der Gesammttaxsumme auf volle 5 Rappen zu ergänzen.

Werden einer Zeitung f r e m d e D r u k s a c h e n beigeschlossen, so ist für dieselben die Druksachentaxe (Art. 7 hievor) besonders und im Voraus in Marken zu entrichten.

Der Entscheid darüber, was als ,,fremde Druksachen11 zu betrachten sei, steht in streitigen Fällen dem Postdepartement zu.

487

Art. 15. Alle Sendungen von Zeitungen und periodischen Blättern, welche weder postamtlich abonnirt, noch durch die betreffenden Verleger abonnementsweise aufgegeben und frankirt werden, unterliegen den Bestimmungen von Art. 7 hievor.

Art. 16. Für jedes postamtliche Abonnement, ohne Unterschied ob für ein ganzes, halbes oder nur für ein Vierteljahr, bezieht die Postanstalt eine Abonnementsgebühr von 20 Rappen für inländische Blätter, von 50 Rappen für ausländische Blätter.

Für inländische Blätter ist die Abonnementsgebühr von · dem Verleger zu entrichten; für ausländische Blätter ist sie zu dem Bezugspreise hinzuzuschlagen.

Art. 17. Die abonnirten Zeitungen sind von den Verlegern in der Regel unter Band und mit. der Adresse des Abonnenten versehen der Post aufzugeben.

II. Fahrpost.

Art. 18.

Als Fahrpoststüke werden befördert:

a. alle Sendungen mit deklarirtem Werth; b. die Sendungen ohne Werthdeklaration, welche das Gewicht von 2 Kilogramm übersteigen, sowie leichtere Pakete, welche ausdrüklich als Fahrpoststüke aufgegeben werden; c. die Nachnahmen von höherm Betrag als 50 Franken, sowie kleinere Nachnahmen auf einzuschreibenden Sendungen.

Art. 19. Die Fahrpoststüke, deren Gewicht 5 Kilogramm nicht übersteigt, werden, ohne Rüksicht auf die Entfernung, mit einer festen Taxe von 40 Rappen belegt. Wenn jedoch die Entfernung von der Aufgabepoststelle bis zur Poststelle der Bestimmung, nach Maßgabe des von der Post-

488

Verwaltung aufzustellenden Distanzentableau, nicht mehr als 25 Kilometer beträgt (Lokalrayon der Fahrpost), so kommt die Lokaltaxe von 20 Rappen zur Anwendung.

Art. 20. Die Taxe für Fahrpoststüke über 5 Kilogramm wird zusammengesezt : a.

aus der für alle Fälle gleichmässigen Grundtaxe von 10 Rappen; b. aus einer nach Entfernungs- und Gewichtsstufen ermittelten Zuschlagstaxe.

Je 5 Kilogramm bilden eine Gewichtsstufe. Die Entfernungsstufen, welche nach dem Distanzentableau (Art. 19) bemessen werden, betragen je 25 Kilometer bis auf die Distanz von 50 Kilometer und je 50 Kilometer auf Distanzen von über 50 bis 400 Kilometer. Die Entfernungen über 400 Kilometer werden ohne weitern Unterschied als eine einzige Entfernungsstufe behandelt.

Für die ersten 5 Kilogramm wird die Zuschlagstaxe mit 4, für das Mehrgewicht mit 2 Rappen per Entfernungsstufe und Kilogramm (Art. 22) berechnet.

(Siehe den beigelegten Tarif.)

Art. 21. Wird ein Fahrpoststük mit W e r t h d e k l a r a t i o n aufgegeben, so tritt zu der nach Art. 19 oder 20 berechneten ordentlichen (Gewichts-) Taxe eine V e r s i c h e r u n g s p r ä m i e hinzu, welche bei Sendungen bis auf 1000 Franken 3 Rappen von je Fr. 100 des deklarirten Werthes ; bei Sendungen höhern Werthes von den ersten 1000 Franken 30 Rappen, von jedem weitern Hundert Franken der Deklaration l Rappen, jedoch zusammen wenigstens 40 Rappen beträgt.

489 Uebersteigt der deklarirte Werth nicht 100 Franken, so wird die Versicherungsprämie ganz fallen gelassen und das betreffende Fahrpoststük blos mit der ordentlichen Taxe, nach Maßgabe des Art. 19 oder 20 belegt.

Art. 22. Bei der Berechnung der Taxen nach Art. 20 und ebenso der Versicherungsprämie nach Art. 21 gilt der Grundsaz, daß jeder Bruchtheil einer Entfernungsstufe für eine volle Entfernungsstufe und jeder Betrag unter 100 Franken als volle 100 Franken berechnet werden. Bei der Berechnung der Taxe nach Kilogrammen (Art. 20), wird die höchste Kilogrammzahl derjenigen Gewichtsstufe, welcher das betreffende Fahrpoststük angehört, zur Anwendung gebracht.

Ebenso wird (unter Vorbehalt von Art. 21, Schlußsaz) jede Taxberechnung, die keine durch 5 theilbare Zahl ergibt, auf die nächste höhere Zahl, die diese Eigenschaft besizt, abgerundet.

Art. 23. Der Bundesrath ist ermächtigt, für Sendungen von Gewichtsstüken über die Alpenpässe eine erhöhte Taxe zu erheben, wobei jedoch der Lokalverkehr in schonende Berüksichtigung gezogen werden soll. Deßgleichen ist er ermächtigt, einzelne Tarifsäze zu ermäßigen, sofern besondere Verhältnisse dieß erforderlich machen.

Für Sendungen, welche die Post nach den von dem Bundesrath in Ausführung des Postregalgesezes erlassenen Vorschriften nur bedingt zur Beförderung annimmt, sowie für sogenannte sperrige Güter kann ein Zuschlag bis zu 50 °/o der gewöhnlichen Taxe erhoben werden.

Art. 24. Wenn mehrere Fahrpoststüke zu einer Adresse gehören, so wird für jedes einzelne Stük die Taxe selbstständig berechnet.

Es ist untersagt, mehrere verschlossene Sendungen, die einzeln das Gewicht von 5 Kilogramm nicht übersteigen, und an verschiedene Personen bestimmt sind, in einen Umschluß zu verpaken.

490 Art. 25. Dem Versender ist die Werthbezeichnung eines aufgegebenen Gegenstandes anheimgestellt, da in Verlustoder Beschädigungsf'ällen die Entschädigung niemals über den erklärten Werth hinausgeht.

Art. 26. Zu Fahrpostsendungen gehörende und mit denselben gleichzeitig aufgegebene Adreßbriefe (Frachtbriefe) werden nicht mit Porto belegt, wenn sie das Gewicht eines einfachen Briefes nicht übersteigen. Für schwerere Briefe ist die ordentliche Taxe nach Art. 4 und 5 zu berechnen.

III.

Reisende.

Art. 27. Die Taxen für den P e r s o n e ' n ' t r a n s p o r t in Postwagen im Innern der Schweiz werden vom Bundesrath innerhalb eines M a x i m u m s festgesezt, welches bei Alpenstraßen 30 Rappen für den Plaz im Coupé, 25 Rappen für den Plaz im Innern des Wagens, auf allen andern Straßen 20 Rappen für den Plaz im Coupé, 15 Rappen für den Plaz im Innern des Wagens per Kilometer beträgt.

Die erhöhte Taxe für die Alpenstraßen soll nur den durchgehenden Verkehr, nicht aber den Lokal verkehr beschlagen.

'· Für 'Lo 'kalk u r se sollen die Taxen möglichst mäßig gehalten werden.

Art. 28. Jeder Postreisende kann bis 20 Kilogramm G e p ä k frei mit sich führen. Für das Mehrgewicht des Gepäks ist die für die Fahrpoststüke vorgeschriebene Taxe zu entrichten.

Art. 29. Auf denjenigen Poststraßen, wo sich ein Bedürfniß 'hiefür ergibt, sollen E x t r a p o s t e n eingerichtet werden. Ein vom Bundesrathe zu erlassendes Reglement sezt die für diese Leistung zu entrichtenden Taxen und die sonst hierauf bezüglichen Vorschriften fest.

491

B. Verkehr mit dem Auslande.

Art. 30. Mit Bezug auf Postsendungen, welche von dem Auslande kommen oder dahin abgehen, hat der Bundesrath nach Maßgabe der bestehenden Verträge oder Vereinbarungen mit den betreffenden ausländischen Transportanstalten, die erforderlichen Taxbestimmungen und sonstigen Vorschriften festzusezen.

C. Allgemeine Vorschriften.

Nachnahmen, Geldanweisungen etc.

Art. 31. Der Bundesrath ist ermächtigt, N a c h n a h m e n auf Postgegenständen, B a a r e i n z a h l u n g e n mittelst Geldanweisungen, ebenso G e l d e i n z ü g e (Einzugsmandate) zu gestatten und allfällig auch noch andere dem Postdienste entsprechende Verkehrszweige durch die Postanstalt vermitteln zu lassen und die hiefür erforderlichen Vorschriften festzusezen.

Die Nachnahme auf Briefpostgegenständen darf höchstens 50 Franken, auf Pahrpostgegenständen höchstens 300 Franken betragen.

Für diejenigen Geldanweisungen, die bei größern Postbüreaux, welche das Postdepartement speziell bezeichnet, zahlbar sind, wird das Maximum des Betrages auf Fr. 1000; für diejenigen, die bei allen übrigen Bureaux und den geldanWeisungspflichtigen Ablagen 'auszuzahlen sind, auf Fr. 500 festgesezt.

Für Geldanweisungen, welche zwischen Hauptpostbüreaux ausgewechselt werden, sowie für amtliche (bei den Hauptpostbüreaux zahlbare) Geldanweisungen, kann der Bundesrath den Maximalbetrag auch über Fr. 1000 steigern.

492

Fächer.

Art. 32. Auf denjenigen Postbureaux, wo es die Dienstverhältnisse gestatten, werden auf Verlangen den Adressaten zur Ueberlieferung von Briefpostgegenständen eigene Fächer gehalten, wofür dieselben eine vom Bundesrath festzusezende Gebühr zu entrichten haben.

EmpfangscheingebUhr.

Art. 33. Für Empfangscheine, welche über aufgegebene Fahrpoststüke, Geldanweisungen oder rekommandirte Briefpostsendungen auf Verlangen der Versender von den Postbüreaux ausgestellt werden, ist eine Gebühr von 5 Rappen zu beziehen.

Für Empfangscheinbücher wird die Taxe jeder Bescheinigung auf 3 Rappen festgesezt.

Art. 34. Gegen Vorausbezahlung einer Gebühr von 20 Rappen verschafft die Post dem Versender eines rekommandirten Briefpostgegenstandes, einer Geldanweisung oder eines Fahrpoststükes eine Empfangsbescheinigung des Adressaten (Rükschein.)

Bestellgebühr.

Art. 35. Für Postgegenstände, welche die Postanstalt nicht verpflichtet ist, in die Wohnstätte des Adressaten abzuliefern (Gesez betreffend das Postregal Art. 14) wird, wenn die Ablieferung gleichwohl dahin stattfindet, eine mäßige Bestellgebühr bezogen, deren Betrag der Bundesrath durch Réglemente festsezt.

Ebenso wird der Bundesrath die Bedingungen aufstellen, unter denen der Absender verlangen kann, daß eine Postsendung, außerhalb der ordentlichen Gelegenheiten, durch E x p r e s s e n dem Adressaten zugestellt werde.

493 Stempelgeblihrbefreiung.

Art. 36. Scheine, Rechnungen u. dgl., die im Postverkehr von der Postverwaltung oder von Privaten ausgestellt werden, dürfen dem Kantonsstempel nicht unterworfen werden.

Portofreiheit.

Art. 37.

Von der Entrichtung des Porto sind befreit:

a. die Mitglieder der Bundesversammlung oder deren Kommissionen, während der Dauer der Sizungen, wenn sie sich am Sizungsorte befinden; b. die Behörden und Beamtungen der Eidgenossenschaft, einschließlich des Bundesgerichts, für die ein- und ausgehende Korrespondenz, jedoch nur in Amtssachen; c. die Eidgenossenschaft und die Kantone für ihre amtlichen Blätter, insofern dieselben dagegen die postdienstlichen Ankündigungen unentgeltlich zum Druke aufnehmen; d. das im eidgenössischen Dienste stehende Militär; e. die Civilstandsbeamten für die nach Maßgabe des Gesezes von ihnen zu führende amtliche Korrespondenz.

Diese Portofreiheit dehnt sich auf alle Postgegenstände aus, die mit der Briefpost versendet werden und nicht rekommandirt sind.

Vom Porto sind auch befreit die Geldsendungen, die an eidgenössische Behörden gehen oder von denselben versendet werden, sowie auch die Gelder, die an Militärs im eidgenössischen Dienste und von Behörden an Arme oder Armenanstalten geschikt werden. Ebenso ist befreit die Korrespondenz an Arme und für Arme, insofern diese von kompetenter Behörde als Armensache bezeichnet ist.

Der Bundesrath ist außerdem ermächtigt, für besondere Zweke wohlthätiger oder gemeinnüziger Art zeitweise oder dauernde Portofreiheit zu gewähren.

494

Art. 38. Die Postverwaltung ist befugt, wenn die Vermuthung sich ergibt, daß die Portofreiheit unberechtigt in Anspruch genommen werde, die betreffende Korrespondenz vorläufig zu taxiren, dem Adressaten überlassend, auf der Poststelle des Bestimmungsortes die Berechtigung zur Pottobefreiung genügend nachzuweisen, in welchem Falle die Taxe gestrichen wird.

Ergibt sich ein Mißbrauch der Portofreiheit, so bleibt weiteres Einschreiten gegen die Verlezung des Postregals vorbehalten.

Art. 39. Die spezielle Bezeichnung der Behörden und Beamtungen, welche die Portofreiheit genießen, sowie die Festsezung der Vorschriften, welche für portofreie Sendungen zu gelten haben, erfolgt durch den Bundesrath auf dem Wege einer besondern Verordnung.

Art. 40. Durch gegenwärtiges Gesez werden außer Kraft gesezt: Die Bundesgeseze vom 6. Februar 1862 (VII, 139), vom 25. Juli 1862 (Vu, 321), 15. November 1865 (VIII, 632), 16. Juli 1866 (VIII, 853), 27. Juli 1869 (IX, 880), und 13. Juli 1871 (X, 451), sowie die Bundesbeschlüsse vom 23. Juli 1870 (X, 255) und 10. Juli 1872 (X, 896).

Art. 41. Der Bundesrath wird beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesezes vom 17. Brachmonat 1874 betreffend die Volksabstimmungen über Bundesgeseze und Bundesbeschlüsse die Bekanntmachung dieses Gesezes zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusezen.

Nach Seite 494

(Beilage zum Entwurf eines Posttaxengesezes.)

Schweizerischer Tarif für

die Gewichtstaxe der Fahrpoststük über 5 Kilogramm Gewicht.

(Nach dem Bundesgeseze vom

Entfernungsstufen

. . .·

Taxe von den ersten 5 Kilogramm . . Rp.

Taxe vom Mehrgewicht über 5 Kilogr., per Kilogr ,, Von Kilogramm über 5 bis 10 .

. .

,, 10 ,, 15 .

i 15 l '20 .

,, 20 ,, 25 .

,, 25 ,, 30 .

,, 30 ,, 35 .

,, 35 ,, 40 .

,, 40 ,, 45 .

,, 45 ,, 50 .

über 50 Kilogr. für jede weitere 5 Kilogr. (wobei angefangene 5 Kilogr. für je volle 5 Kilogr. berechnet werden).

I bis 25

II über 25-50

m

IV

1876.)

V

VI

VII

Vffl

IX

X

über über über über über über über über 50-100 100-150 150-200 200-250 250-300 300-350 350-400 400

Kilometer Kilometer Kilometer Kilometer Kilometer Kilometer Kilometer Kilometer Kilometer Kilometer

30

50

70

90

110

130

150

170

190

210

2

4

6

8

10

12

14

16

18

20

Kp.

Rp.

RP.

Rp.

Rp.

Rp.

Rp.

Rp.

Rp.

Rp.

40 50 60 70 80 90 100 110 120

70 90 110 130 150 170 190 210 230

100 130 160 190 220 250 280 310 340

130 170 210 250 290 330 370 410 450

160 210 260 310 360 410 460 510 560

190 250 310 370 430 490 550 610 670

220 290 360 430 500 570 640 710 780

250 330 410 490 570 650 730 810 890

280 370 460 550 640 730 820 910 1000

310 410 510 610 710 810 910

1010 1110

10

20

30

40

50

60

70

80

90

100

495

# S T #

Bericht des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend das Begehren für Volksabstimmung über das Jagdgesez.

(Vom 2l. Februar 1876.)

Tit.!

Die Frist für Einreichung von Referendumsbegehren betreffend das Bundesgesez über J a g d und V o g e l s c h u z vom 17. September 1875, welches im Bundesblatt vom 23. Oktober veröffentlicht worden, ist am 21. vorigen Monats abgelaufen, und es ist inner jener Frist ein derartiges Begehren eingelangt. Die Zahl der Unterschriften beträgt im Ganzen 12,538, wovon bei strenger Anwendung des Bundesgesezes über Volksabstimmungen vom 17. Juni 1874 (amtl. Sammlung, neue Folge, I, 117) wegen mangelhafter Beglaubigung des Stimmrechts der Unterzeichner 2638 in Abzug gebracht werden könnten. Da indeß auch bei Nichtbeanstandung dieser mangelhaft bezeugten Unterschriften die nach Art. 89 der Bundesverfassung erforderliche Zahl bei weitem nicht erreicht ist, so haben wir in Anwendung von Art. VII des Abstimmungsgesezes am 2. dies die Vollziehung des Gesezes betreffend Jagd und Vogelschuz und dessen Aufnahme in die amtliche Sammlung angeordnet.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend die Posttaxen.

(Vom 28. Februar 1876.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1876

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

10

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

11.03.1876

Date Data Seite

467-495

Page Pagina Ref. No

10 008 998

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