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Bekanntmachung betreffend

Abonnement auf das schweizerische Bundesblatt, sowie den Bezug der eidg. Gesezsammlung und Eisenbahnaktensammlung.

A. Bundesblatt.

Inhalt des Bundesblattes.

Bundesräthliche Botschaften, Berichte, Beschlüsse, Beschluss- und Gesez-Entwürfe ; Verhandlungen des Bundesrathes und der Bundesversammlung, Kommissionalberichte aus dem Nationalrathe und dem Ständerathe; Uebersichten des Zoilwesens (Ein-, Aus- und Durchfuhr in der Schweiz, und Zolleinnahmen), der Posteinnahmen, des Geldanweisungsverkehrs, der Einzugsmandate, des Telegraphenverkehrs; Viehseuchenbülletin; Ausschreibungen von Stellen, von Lieferungen; Eisenbahnanzeigen betreffend Tarife, Verpfändungen, Uebersicht der Eisenbahnzüge und Verspätungen, n. s. w.

949

Gratis-Beilagen zum Bundesblatt.

Laufende Gesezsammlung, Inbegriffen die Staatsverträge ; -- Budget, Staatsrechnung, Staatskalender, MilitärEtat, Zolltableau in den drei Landessprachen (JahresUebersicht der ein-, aus- und durchgeführten zollpflichtigen Waaren in der Schweiz), Sammlung von Konsulatsberichten, etc. etc.

Ausgenommen ist ein Theil der Erlasse über Eisenbahnwesen, welche nur in die eidg. Eisenbahnaktensammlung fallen, wie z. B. Beschlüsse der Bundesversammlung über Eisenbahnkonzessionen.

Preis und Bezugsmodus des Bundesblattes.

Der Abonnementspreis für das Schweiz. Bundesblatt beträgt für ein Jahr vier Franken, mit Inbegriff der portofreien Zusendung im ganzen Umfange der Schweiz.

Es kann nur auf einen ganzen Jahrgang des Bundesblattes, jedoch jederzeit abonnirt werden, und zwar bei der Post oder gegen Einsendung des Betrags von Fr. 4 bei der Expedition des Bundesblattes in Bern.

Ganze Jahrgänge des Bundesblattes, sowie einzelne Nummern desselben, können von der Expedition desselben bezogen werden; hingegen hat man sich für geschlossene Gesezbände an das Sekretariat für Druksachen der Bundeskanzlei zu wenden.

Reklamationen in Betreff des Bundesblattes und der Gesezsammlung sind in erster Linie bei den betreffenden Postbureaux, in zweiter Linie bei der Expedition des Bundesblattes in Bern, und nur ausnahmsweise beim Sekretariat für Druksachen der Bundeskanzlei anzubringen ; und zwar haben die Reklamationen spätestens inner drei Monaten, vom Erscheinen der betreffenden Bundesblattnummer oder des betreffenden Gesezbogens an gerechnet, zu geschehen.

950

B. Gesezsammlung.

Die eidg. Gesezsammlung kann bezogen werden: 1) als Graus-Beilage des Bundesblattes.

Wer auf das Bundesblatt abonnirt, erhält ohne weiters (nebst einer Reihe von anderweitigen GratisBeilagen, wie den Staatskalender etc.) auch die einzeln dem ßundesblatte beigegebenen Gesezbogen.

In den lezten Jahren füllte der Bùndesblattstoff eines J a h r g a n g s vier Bände, wogegen die Gesezbogen erst nach einem längern, zum voraus nicht zu bestimmenden Zeitraum zu einem Bande abgeschlossen werden, der dann nach Vollendung des zugehörigen Registers broschirt wird.

2)^. Nach Vollendung eines Gesezbandes kann derselbe ; (broschirt) auf besondere Bestellung beim Sekretariat für Druksachen der Bundeskanzlei gegen Nachnahme von Fr. 3 bezogen werden.

Vor Abschluss und Herstellung eines Bandes sind Bestellungen darauf verfrüht; auch ist es schon vorgekommen, dass einzelne auf solche verfrühte Bestellungen hin später ausgeführte Nachnahmen refüsirt wurden.

Die Fertigstellung eines Bandes Gesezsammlung wird im Bundesblatt bekannt gemacht.

C. Eisenbahnaktensammlung.

Die Eisenbahnaktensammlung erscheint ferner als s e l b s t s t ä n d i g e A"usgabe, und sie ist beim Sekre-

951

tariat für Druksachen der Bundeskanzlei, unter genauer Angabe des Jahrgangs oder des Bandes, zu bestellen.

Im Jahr 1876 sind von der Eisenbahnaktensammlung bloss 7 Drukbogen erschienen, so dass damit der IV. Band neue Folge nicht abgeschlossen werden kann, und somit die im Jahr 1877 erscheinenden Bogen dazu genommen werden müssen.

Sobald dieser Band geschlossen ist, wird er den Bestellern desselben ungesäumt zugesandt werden.

B e r n , den 8. Dezember 1876.

Die Schweiz. Bundeskanzlei.

Stelleausschreibung.

Das unterzeichnete Departement bedarf einen provisorischen Gehülfen für den Gotthardbahn-Inspektor, für welchen pro 1877 ein Kredit von.

Fr. 4--5000 ertheilt ist. Ingenieure, welche auf diese Stelle reflektiren und der französischen Sprache mächtig sind, sowie das Italienische wenigstens verstehen müssen, wollen sich bis zum 15. Januar nächsthin schriftlich und mit Beilage von Zeugnissen über bisherige Leistungen beim unterfertigten Departement anmelden.

B e r n , den 26. Dezember 1876.

Schweiz. Eisenbahn- und Handelsdepartement.

952

Schweizerische Centralbahn.

Wir bringen hiemit E. E. Handelsstand zur Kenntniß, daß für den internen Güterverkehr der Schweiz. Centralbahn vom 1. Januar 1877 an eia neuer Tarif in Kraft tritt, in welchem die durch Eröffnung der Gäubahn eingetretenen Aenderungen vollständig berücksichtigt sind.

Durch denselben werden aufgehoben und ersezt: 1) Die Sammlung der Gütertarife für den Verkehr zwischen den Sta, tionen der Centralbahn, d. d. 1. Juli 1868, nebst Nachtrag l vom 1. Oktober 1876.

2) Der Interimstarif für den Güterverkehr a. zwischen den Stationen der Gäubahn einer- und den Stationen der Centralbahn anderseits : b. zwischen den Stationen Alt-Solothurn bis Biel und Derendingen einerseits und den Gäubahnstationen, sowie den Stationen Basel bis Aarau incl. im Transit über die Gäubahn anderseits, gültig vom 4 Dezember 1870 an.

3) Der interne Gütertarif der Gäubahn vom 4. Dezember 1876.

4) Der Gütertarif der Station Basel vom 1. April 1865, soweit dies den i n t e r n e n Verkehr der Centralbahn anbetrifft.

Exemplare dieses neuen Tarifs können auf sämmtlichen Stationen der Centralbahn zum Preise von Fr. 1. 50 per Exemplar bezogen werden.

B a s e l , den 20. Dezember 1876.

Directorium der Schweiz. Centralbahn.

Schweizerische Centralbahn.

Zum Spezialtarif der Station B a s e l für die Beförderung von Steinkohlen etc. nach der Central- und Westschweiz vom 20. November 187.") tritt mit dem 1. Januar 1877 ein I. Nachtrag in Kraft, enthaltend Frachtsätze nach den Stationen der Gäubahn und der Linie Derendingen bis Biel, sowie nach Bremgarten.

Die im Haupttarif vom 20. November 1875 enthaltenen Frachtsätze nach den Stationen Lyß, Bußwyl, Alt-Solothurn, Selzaeh, Grenchen, Pieterlen und Biel nnd den Stationen der Emmenthalbahn werden hiemit aufgehoben und ersetzt.

953 Auf den genannten Stationen können Exemplare desselben unentgeltlich bezogen werden.

B a s e l , den 20. December 1876.

Directorium der Schweiz. Centralbahn.

Westschweizerische Bahnen, Jura-Bern-Luzern-Bahn, Emmenthalbahn und Centralbahn.

Die auf den 1. Januar angekündigten neuen Transportbestimmungen zu den Gütertarifen der obgenannten Bannen für den internen und directen Verkehr können eingetretener Hindernisse wegen einstweilen nicht in Kraft treten und bleiben daher bis auf weitere Anzeige die bezüglichen Vorschriften der §§ 47 und 48 des Transportreglements vom 15. März 1862 in Gültigkeit.

Aus Auftrag : Directorium der Schweiz. Gentralbahn.

Schweizerische Nordostbahn.

Zufolge Mittheilung der Verwaltung der oberitalienischen Bahnen bleibt der italienisch-schweizerisch-südbadische Gütertarif vom 1. November 1871 noch über den 1. Januar 1877 hinaus bis auf Weiteres in Kraft.

Z ü r i c h , den 22. Dezember 1876.

Die Direction der Schweiz, Nordostbahn.

954

Schweizerische Nordostbahn.

Mit dem 1. Januar 1877 tritt für den Personen- und Gepäckverkehr zwischen der Nordostbahn einerseits und den Großh. Badischen Staatseisenbahnen anderseits eir, neuer Tarif mit veränderten Taxen in Kraft. Von demselben kann auf den Verbandstationen Einsicht genommen werden.

Z ü r i c h , den 28. Dezember 1876.

Die Direction der Schweiz. Nordostbahn.

Publikation.

Jura-Beru-Luzern-Bahn.

Unter Aufhebung des auf dem Gebiete der Jura-Bern-Luzern-Bahn bestehenden Spezialtanfs Nr. 5 für Milchtransporte im Abonnement vom 1. November 1874 tritt mit 1. Januar 1877 ein neuer gleichbenannter Tarif in Kraft, dessen Taxen den neuen Längen und Hohlmaßen angepaßt sind.

Exemplare dieses Tarifs können, soweit Vorrath reicht, bei unsern Stationen gratis bezogen werden.

Unter Einweisung auf die bezüglichen eidgenössischen und kantonalen Verordnungen machen wir noch s p e z i e l l darauf aufmerksam, daß der Maßgehalt der öefässe in L i t r e s durch amtliche Eichung festgesezt werden muß.

B e r n , den 26. Dezember 1876. ['].

Die Direktion.

Yereinigte Schweizerbahnen.

In Folge Kündigung Seitens der Generaldirektion der Reichsbahnen in Elsaß-Lothringen wird der rheinisch-schweizerische Kohlentarif vom 15. August 1875 sammt den Nachträgen dazu, Nr. I und II, gültig seit 10. September 1875, beziehungsweise 1. August 1876, mit Ende März 1877 außer Kraft gesetzt.

St. G a l l e n , den 22. Dezember 1876.

Die Generaldirection.

955

Bekanntmachung betreffend den russischen Zolltarif.

Auf eine Schlußnahme des russischen Finanzkomites sind folgende Verfügungen unterm 10. November dieses Jahres erlassen worden : 1. Vom 1. Januar 1877 ab werden Zollgebühren in Goldmünze erhoben.

A n m e r k u n g . Bei dem Verkaufe von Waaren in Auktion durch die Zollämter werden die dafür zu zahlenden Gebühren in Gold berechnet.

2. Dem Finanzminister wird es anheimgestellt, denjenigen Zollinstitutionen, wo er es für nothwendig erachtet, die Erlaubniß zu ertheilen, außer der russischen Goldmünze folgende Wertheffekten anzunehmen : a) die Coupons des laufenden und des demselben vorhergegangenen Termins von den Billeten der russischen Metalliques-Staatsanleihen, von den 4-prozentigen Metalliques-Billeten der Reichsbank, von den Obligationen der Nicolaus-Eisenbahn und von den consolidirten Obligationen russischer Eisenbahnen; b) die Billete und Obligationen dieser Art, welche in der Ziehung herausgekommen sind; c) fremdländische Goldmünzen, und d) fremdländische Bankbillete, welche in Gold eingewechselt werden können.

Die vom Finanzminister bestätigten Vorschriften für die Entgegennahme solcher Wertheffekten nebst Angabe, welche ausländischen Münzen namentlich und welche fremdländischen Bankbillete, sowie zu welchem Kurs dieselben entgegengenommen werden können, und sämmtliche in diesen Vorschriften zu machenden Abänderungen müssen zur allgemeinen Kenntniß gebracht werden.

3. Die Reichsbank nimmt von Privatleuten sämmtliche im Art. 2 bezeichneten Wertheffekten entgegen, sowie auch: a) Gold in Barren; b) Assignationen auf Gold der Berg Verwaltungen, und c) auf das Ausland trassirte Wechsel, welche mit Gold bezahlt

956 werden, und ertheilt an Stello solcher Wertheffekten Depositenquittungen über iu Halbimperialen berechnete Summen.

Diese Quittungen werden zum Nominalwerthe als Zahlungen von den Zollämtern und von Privatleuten nach gegenseitiger Uebereinkunft entgegengenommen.

Die Reichsbank zahlt jederzeit auf Einreichung dieser Quittungen den Nominalwerth ihrer Summe in Halbimperialen aus.

Der Finanzminister setzt die Form und den Werth der gedachten Quittungen fest und gibt der Reichsbank alle für die regelrechte Ausführung dieser Operation erforderlichen Weisungen.

4. Die in Metall zu zahlenden Zollgebühren, deren Betrag 5 Rubel 15 Kopeken nicht übersteigt, werden in silbernen Rubeln zu ihrem Nominalwerthe bezahlt. Kreditrubelscheine können dagegen à conto solcher Zahlungen nur im doppelten Betrage angenommen werden.

5. Bei Kopekenüberschüssen (bis zum Rubel) wird jede russische Silbermünze, die Scheidemünze nicht ausgenommen, zum Nominalwerthe angenommen, und bei Zahlungen unter 20 Kopeken auch die russische Kupfermünze zum Nominalwerthe.

6. Die Zollgebühren auf sii mini liche Waaren, welche bis zürn 1. Januar 1877 nicht bereinigt worden, werden in Goldvaluta bezahlt.

ö ' 7. Die bei den Zollämtern vor Veröffentlichung dieser Vorschriften niedergelegten Deposita. (Unterpfänder) können nach der frühern Ordnung, d. h. gegen Kreditscheine, ausgekauft werden.

In allen übrigen Fällen können oie bei den Zollämtern niedergelegten Unterpfänder vom 1. Januar 1877 ab nur gegen Gold ausgekauft werden.

8. Die Annahme von Unterpfändern in zinstragenden Papieren und Aktien als Bürgschaft für die zu zahlenden Zollgebühren geschieht auf frühere Grundlage, jedoch nach neuer, auf Weisung des Finanzministers festzustellender Taxirung.

9. Der Finanzminister setzt in Uebereinstimmung mit dem Reichskontroleur diejenigen Abänderungen im zollamtlichen Rechnungswesen fest, welche durch die Einführung der Zollerhebung iu Gold erforderlich sind.

10. Die Entscheidung der bei Ausführung dieser Vorschriften eventuell entstehenden Mißverständnisse wird dem Finanzminister anheimgestellt.

B e r n , den 13. Dezember 1876.

Schweizerisches Handelsdepartement.

957

Oesterreichischer Zolltarif.

Baumwollwaaren :

Tarif des deutschösterreich.

Vertrages.

Tarif der englischen Nachtrags-

Durch den Ablauf der zwischen England und Oesterreich seinerzeit abgeschlossenen Nachtrags-Konvention mit dem 31. Dezember laufenden Jahres tritt der Differential-Zolltarif, den dieselbe stipulirt hatte, außer Kraft, und es wird für die meistbegünstigten Nationen, zu denen auch die Schweiz zufolge des am 14. Juli 1868 mit Oesterreich abgeschlossenen Handelsvertrages gehört, vom 1. Januar 1877 an der zwischen Oesterreich und dem deutschen Reiche im Jahre 1868 vereinbarte Zolltarif gelten. Gleichzeitig soll die Einhebung der Zölle in Gold statt in Silber stattfinden.

Die schweizerische Gesandtschaft in Wien, welche dem unterzeichneten Departemente diese Mittheilungen macht, fügt die nachfolgende Vergleichung der Zölle einiger Textilwaaren beispielsweise bei :

per Zollzentner.

kr.

1) Glatte, rohe, dichte Webewaaren, auch croisirt, geköpert, geraucht; 2) gemusterte rohe dichte Webewaaren .

.

.

.

.16. -- glatte dichte Webewaaren, appretirt, mit Ausnahme d e r sammtartigen .

.

.

.

16. -- gemusterte dichte Webewaaren, gebleicht, gefärbt, wie Ueberzugstoffe, kleine Kaffeetücher, feine Gradel, Piqués etc 20. -- 1) A l l e m e h r f a r b i g e n und al le rothg e f ä r b t e n d i c h t e n W e b e w a a r e n ; 2) alle Sammte und sammtartigen Webewaaren ; 3) Band- und Knopfmacher-, Posamentir- und Strumpfwaaren, Möbelnetze und hobbinetartigen Vorhangstoffe; 4) a l l e b e d r u k t e n d i c h t e n Webewaaren 30. --

fl.

kr.

20. -- 2 0 .-- 40. --

40. --

Tarif des deutschösterreich.

Vertrages

Tarif der englischen NachtragsKonvention

958

per Zollzentner

feine Baumwollwaaren d. i. 1) alleindichten Webewaaren, roh, wie Jaconnets, Battist, Mousseline 2) alle undichten Webewaaren, gefärbt, gebleicht, bedrukt, appretirt .

.

.

.

Baumwollwaaren, feinste, erste Tüll, Bobbinets, Petinets, Spitzen, gestickte Webewaaren, und alle Webewaaren in Verbindung mit Metallfäden und gesponnenem Glase .

Tüll anglais für die Hüte .

.

.1

H.; kr.>

fl.- kr.-

30. --

60. --

45.--

6 0 .--

60. -- 2. --

80. -- 15. --

4. 50

5. --

15. --

2 0 .--

35.--

4 0 .--

50. --

60. --

60. --

70. --

Wollwaaren : Gemeinste, d. i. Kotzen, Halinatuch, Oeltücher, Presstücher etc., Hutabschnitte, Tuchenden, Fußteppiche aus Hunds-, Kalbs- oder Rindshaar, Filze unbedrukt, Haarsohlen, Gurten Wollwaaren, gemeine, d. i. gewalkte, nicht bedruckte und nicht sammtartige Webewaaren, nicht bedruckte Filzwaaren, auch Fußteppiche (mit Ausnahme d e r obigen) .

.

.

.

Wollwaaren, mittelfeine, d. i. 1) alle sammtartigen, alle ungewalkten, dichten und alle bedruckten Wollwaaren ; 2) alle PosamentirKnopf- u n d Strumpfwaaren .

.

.

.

Wollwaaren, feine, d. i. Tülle und andere undichte Weberwaaren (ausgenommen die nachstehend benannten), auch Shawls und Shawltücher (ohne Beimischung von Seide) .

.

Wollwaaren, feinste, d. i. Spitzen (auch Spitzentücher), gestickte Webewaaren und alle Waaren in Verbindung mit Metallfäden und gesponnenem Glase .

.

.

.

.

B e r n , den 6. Dezember 1876.

Schweizerisches Handelsdepartement.

959

Bekanntmachung.

Von Seite des Handelsstandes wird bei der eidgen. Zollverwaltung häufig Beschwerde darüber geführt, daß Waarensendungen aus dem Auslande- außer den Zollgebühren sich noch mit weiteren Gebühren unter der Angabe ,,für Zollbehandlung (frais de douane)" belastet finden.

Zur Aufklärung über unrichtige diesfällige Voranssezung wird hiemit in Erinnerung gebracht, daß solche Hebengebühren weder von den Beamten der eidgen. Zollverwaltung noch für Rechnung dieser Leztern bezogen, sondern daß Seitens derselben einzig und allein die tarifmäßigen Zollgebühren erhoben werden.

Reklamationen bezüglich anderweitiger in den Frachtbriefen oder Spesennoten verrechneter Gebühren berühren daher nicht die Zollverwaltung, sondern sind an diejenige Stelle zu richten (Speditor oder Güterexpedition)-, welche die Transportvermittlung besorgt hat.

B e r n , den 15. Dezember 1876. [6] ...

Das Schweiz. Zolldepartement.

Stelle-Ausschreibung.

Im III. Divisionskreis ist die Stelle Infanterie mit Fr. 2500 Jahresgehalt neu Bewerber für diese Stelle haben ihre Zeugnissen begleitet, dem unterzeichneten nächsthin einzureichen.

eines Instruktors II. Klasse der zu besezen.

Anmeldungen, mit den nöthigen Departement bis zum 13. Januar

B e r n , den 20. Dezember 1876.

Eidg. Militärdepartement.

960

Erbschaftsruf.

Da die gesetzlichen Erben des kürzlich in M o n t r e u x , Kanton Waadt, gestorbenen Georg von Struve von Gaserowo, Russisch Polen, früher in Rheinfelden wohnhaft gewesen, hierseits nicht bekannt sind, so ergeht hiemit an alle Erbesinteresseuten des Verstorbenen die Aufforderung, ihre vermeintlichen Erbrechte dem unterzeichneten Gerichtspräsidenten bis und mit dem 15. Februar 1877 franco einzureichen, mit dem Bemerken, daß das Bezirksgericht nach Prüfung ihrer Ansprüche die nächsten angemeldeten Erbsberechtigten in die Erbschaft des Georg von Struve einweisen würde.

Rheinfelden, den 12. Dezember 1876. [»]..

Namens des Bezirksgerichts, Der P r ä s i d e n t : Bürgi.

Der Gerichtsschreiber: Brunner.

Jura-Bern-Luzern-Bahn.

Mit dem 16. Dezember 1876 werden nachbezeichnete Bahnstreken der Jura-Bern-Luzern-Bahn dem öffentlichen Verkehr übergeben: 1) Delsberg-Münster. umfassend die Stationen Courrendlin, Choindez (Güterstation), Koches und Münster.

2) Dachsfelden-Court, mit den Stationen Reconvilier, Malleray, Sorvilier und Court.

Mit dem gleichen Tage treten für diese Linien folgende Tarife in Kraft: a) Ein III. Nachtrag zum Tarif für den internen Verkehr der Section Delsberg-Basel für den Personen-, Gepäck- und Güterverkehr der Stationen Delsberg bis Münster unter sich und mit den Stationen Glovelier bis Basel.

961 V) Provisorisolier Tarif für die Bahnstreke Dachsfelden - Court, für den Personen-, Gepäck- und Güterverkehr der Stationen dieser Linie unter sieh und der Stationen Court, Sorvilier, Malleray und Eeconvilier mit denjenigen der IV. Section der Jura-Bern-Luzern-Bahn (Tavannes-Sonceboz-Biel-Chauxdefonds).

c) Nachtrag I zum Spezialtarif Nr. 9 für die Beförderung von Steinkohlen, Coaks, Agglomérés und Anthracit ab Basel, enthaltend Taxen für die Stationen Courfaivre, Bassecourt, Glovelier, Courrendlin, Choindez und Münster.

d) Ein Interimstarif für die directe Beförderung von Personen und Gepäck zwischen Stationen der Jura-Bern-Luzern-Bahn im Transit über die Poststrecke Münster-Court.

Der Nachtrag III zum Tarif für den internen Verkehr der Section Delsberg-Basel, sowie der provisorische Tarif für die Bahnstrecke Dachsfelden-Court können zu 20 Cts. per Exemplar, der Nachtrag I zum Spezialtarif Nr. 9, soweit Vorrath reicht, gratis bei den betreffenden Stationen bezogen werden.

B e r n , den 13. Dezember 1876. [ 3 ]..

Die Direction.

Ausschreibung von erledigten Steilen.

(Die Bewerber müssen ihren Anmeldungen, welche schriftlich und p o r t o f r e i zu geschehen haben, gute Leumundszeugnisse beizulegen im Falle sein; ferner wird von ihnen gefordert, daß sie ihren Namen, und ausser dem Wohnorte auch den Heimatort deutlich angeben.)

Wo der Betrag der Besoldung nicht angegeben ist, wird derselbe bei der Ernennung festgesezt. Nähere Auskunft ertheilt die für die Empfangnahme der Anmeldungen bezeichnete Amtstelle.

Gehilfe auf dem Materialbüreau der Telegraphen-Direktion in Bern.

Jahresbesoldung nach Maßgabe des Bundesgesezes vom 2. August 1873.

Anmeldung bis zum 21. Januar 1877 bei der Telegraphen-Direktion in Bern.

Bundesblatt. 28. Jahrg. Bd. IV.

64

962 1) Posthalter in Lucens (Waadt). Anmeldung bis zum 5. Januar 1877 bei der Kreispostdirektion in Lausanne.

2) Postbüreaudiener in Basel. Anmeldung bis zum 5. Januar 1877 bei der Kreispostdirektion in Basel.

3) Postablagehaller und Briefträger in Amden (St. Gallen). Anmeldung bis zum 5. Januar 1877 bei der Kreispostdirektion in St. Gallen.

4) Postpaker in Lugano (Tessin). Anmeldung bis zum 6. Januar 1877 bei der Kreispostdirektion in Beilenz.

Verkehr der Telegraphen-Verwaltung.

Monat.

1875.

Januar Februar März April Mai . . . .

Juni Juli Auerust September . . . .

Oktober . . . .

November . . . .

Dezember

Zahl «1er I>epesclieii.

Zahl der Bureaux.

903 909 912 914 921 932 944 951 965 971 977

1876.

1003 1007 1012 1016 1024 1028 1035 1040 1045 1046 1047

Interne abgehende.

i

1875.

123,632 119,958 141,105 154,158 176,080 175,777 223,210 238,421 213,447 202,397 153,475

i 1876.

>

132,596 130,435 147,268 153,159 174,514 195,150 229,441 249,427 204,409 203,326 157,398

1,921,660 1,977,123

Transitirende.

1875.

1876.

1875.

37,800 36,795 44,665 43,537 45,974 48,892 65,492 73,126 61,932 51,957 43,279

38,806 37,275 41,368 40,409 45,491 49,973 61,552 73,509 60,763 51,790 45,456

17,613 17,116 21,550 20,113 19,228 19,851 22,107 19,918 190351 22,132 20,550

553,449

546,392

uecliTiTi.il g-serg-efojaiss.

!

mit Berücksichtigung der Abrechnung mit dem Auslande.

Einnahmen

Internationale abgehende nnd ankommende.

Total.

Brutto^-Einnahmen.

i

. .

Total

i

219,529

1875.

1876.

1875.

1876.

18,801 16,470 19,058 18,013 18,860 14,932 16,454 17,270 17,572 20,064 18,793

179,045 173,869 207,320 217,808 241,282 244,520 310,809 331,465 294,730 276,486 217,304

190,203 184,180 207,694 211,581 238,865 .

260,055 307,447 i 340,206 282,744 ; 275,180' j 221,647

!i

1876.

Fr.

Fr.

Rp.

145,116 79 129,628 57 150,468 98 167,223 65

165,699 146,876 164,364 149,502 197,207 203,488 229,921 269,921 238,084 213,761 212,363

180,225 91 187,666 96 232,858 15 266,706 ;83 238,607 58 232,439 [52 187,299 38

74 99 15 78 82 49 72 32 45 39

Fr.

145,116 107,865 150,468 115,874 94,254 187,666 198,399 163,196 308,062 189,132 170,713

Rp.

79

99 98 28 05 96 15 26 91 67 45

Fr.

165,699 76,287 164,364 94,908 197,207 174,003 207,394 246,491 238,084 180,178 212,363

Ausgaben.

1875.

1876.

1875.

Rp.

06

Saldi im Jahre 1876.

Rp.

06

91 99 74 78 84 84 16 32 52 39

1876.

Rp.

Fr.

98,326 42 112,863 11

220,442 10 144,856 34 91,937

;13

258,847 42 155,023 45 170,212 82 273,691 102,761 71 98,981 66

Fr.

97,482 148,734 257,834 153,480 150,335 262,156 161,467 129,083 274,650 95,755 86,739

Passiv.

Aktiv.

Rp.

53

Fr.

jnr.

Kp.

ÄP.

68,216 53

58 46 97 39 46,872 32 21 45,927 01 117,408 07 32 84,423 04 125,624

72,446 67 93,469 47 58,572 23

39 88,152 48

63 15 36,565 75

20 35

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In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1876

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

57

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

30.12.1876

Date Data Seite

948-962

Page Pagina Ref. No

10 009 398

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