Notifikation (in Anwendung von Art. 64 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungs-strafrecht, VStrR)

Herrn Paulo Jorge Alvesdos Santos, geb. 24. Oktober 1965, portugiesischer Staatsangehöriger, zur Zeit unbekannten Aufenthaltes, wird folgendes notifiziert: Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) verurteilte Sie am 23. März 2000 wegen Widerhandlung gegen Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG) vom 21. Juni 1991 zu einer Busse von Fr. 200, unter Auflage einer Spruchgebühr von Fr. 150 und den Schreibgebühren von Fr. 30.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Er kann beim BAKOM, Abteilung Funkkonzessionen und Anlagen, Sektion Markt und Recht deutschsprachige Schweiz, Zukunftstrasse 44, 2503 Biel, eingesehen werden.

Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation beim BAKOM Einsprache erhoben werden. Diese hat schriftlich zu erfolgen und einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten. Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR). Der Einsprecher kann beantragen, die Einsprache sei direkt als Begehren um Beurteilung durch das Strafgericht zu behandeln (Art. 71 VStrR).

Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist steht der Strafbescheid einem rechtskräftigen Urteil gleich (Art. 67 VStrR).

Sie werden hiermit aufgefordert, den geschuldeten Gesamtbetrag von Fr. 380 innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides an das BAKOM (Postkonto 25-383-2) zu zahlen. Die nicht bezahlte Busse kann in Haft umgewandelt werden (Art. 10 VStrR).

4. April 2000

Bundesamt für Kommunikation: Sektion Markt und Recht deutschsprachige Schweiz

1858

2000-0695