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Bundesrathsbeschluss betreffend

die Herausgabe eines Militär-Verordnungsblattes.

(Vom 17. Mai 1876.)

D e r s c h w e i z e r i s c h e Bundesrath, auf den Antrag seines Militärdepartements, beschließt: § 1. Die wichtigeren Erlasse militärischer Natur der Bundesbehörden werden durch die Kanzlei des Militärdepartements zusammengestellt.

Diese Zusammenstellung wird unter dem Titel ,,Militär-Verordnungsblatt" gedrukt und veröffentlicht.

§ 2. Das Militär-Verordnungsblatt soll enthalten: a. Sämmtliche Bundesgeseze und Bundesbeschlüsse, welche auf das Militärwesen Bezug haben, nebst den einschlägigen Botschaften des Bundesrathes und Berichten der Kommissionen der eidgenössischen Räthe.

b. Sämmtliche, das Militärwesen beschlagenden Verordnungen, administrativen Réglemente, Instruktionen, Schultableaux und andere sich zur Veröffentlichung eignenden Erlasse .des Bundesrathes.

c. Die Verordnungen, Regulative, Instruktionen und Kreisschreiben des eidg. Militärdepartements.

d. Alle wichtigern und sich zur Veröffentlichung eignenden Gutachten von Kommissionen oder einzelnen Amtsstellen, soweit die Veröffentlichung vom eidg. Militärdepartement angeordnet wird.

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e. Die Kreisschreiben allgemeiner Natur der Waffen- und Abtheilungschefs , welche mit Genehmigung des Departement» erlassen werden.

f. Die Ausschreibung von militärischen Stellen und Lieferungen, soweit dies mit Rüksicht auf die Anmeldungstermine möglich ist.

§ 3. Das Verordnungsblatt wird in deutscher und französischer Sprache mit ganz gleichem Inhalt ausgegeben und erscheint so oft als der Vorsteher des Militärdepartements den vorhandenen Stoff als zur Veröffentlichung reif erachtet.

§ 4. Das Militär-Verordnungsblatt wird folgenden Amtsstellen in einem Exemplar unentgeltlich zugesandt : 1) den Departementen des Bundesrathes ; 2) der Bundeskanzlei ; 3) den Kantonsregierungen ; 4) den kantonalen Militärdepartementen ; 5) den eidg. Waffen- und Abtheilungschefs ; 6) den Divisionären.

§ 5. So lange das Verordnungsblatt herausgegeben wird, werden besondere Abzüge der erlassenen Kreisschreiben, Instruktionen, Anordnungen, Berichte etc. nur auf spezielle Anordnung des Vorstehers des eidg. Militärdepartements erstellt, wobei der Saz des Blattes möglichst zu benuzen ist.

§ 6. Der Abonnementspreis wird sowohl für die deutsche als für die französische Ausgabe des Blattes vorläufig auf Fr. 5 per Jahr festgesezt.

/ Es, kann entweder direkt bei der eidg. Militärkanzlei oder bei den Postämtern abonnirt werden.

§ 7. Das Militärdepartement ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

Bern, den 17. Mai 1876.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Welti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Schiess.

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Summarische Uebesicht der

E i n - - . Aus- und D u r c h f u h r in der Schweiz im Monat April 1876 und 1875

(Mit Angabe der wichtigsten Artikel dieses Verkehrs.)

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesrathsbeschluss betreffend die Herausgabe eines Militär-Verordnungsblattes. (Vom 17. Mai 1876.)

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Bundesblatt

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Jahr

1876

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

23

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

20.05.1876

Date Data Seite

605-607

Page Pagina Ref. No

10 009 108

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