557

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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend die am 9. Juli 1876 vollzogene eidg. Abstimmung über die Militärpflichtersazsteuer (Bundesgesez vom 23. Dezember 1875).

(Vom 20. November 18760

Nach den Vorschriften des Bundesgesezes vom 17. Juni 1874 (A. 8. neue Folge I, 116) wurde die gemäß Artikel 89 der Bundesverfassung zuläßige Volksabstimmung über das Bundesgesez betreffend die Militärpflichtersazsteuer von einer zureichenden Anzahl von Bürgern an begehrt.

Die daherigen Begehren wurden gestellt : im Kanton Zürich von Bürgern 1,938 ,, ,, Bern ,, ,, 2,874 ,, ,, Luzern ,, ,, 4,058 » Uri ,, ,, 962 ,, Schwyz ,, 1,399 ,, ,, ,, Obwalden .,, ,, ,, Nidwaiden ,, ,, ~ ,, ,, ,, Glarus ,, 141 ,, *

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558 Uebcrtrag 25,691 18 von Bürgern -- n n -- n ·n -- 11 11 4,080 11 11 856 11 fi 8,059 11 11 -- ·n n 69 ·n ~n 2 11 11 4,291 11 n 16,424 11 n 6,097 n 11 6,743 11 n 8,219 n fi Total 80,549 Das Gesez wurde bekanntlich von der BundesversammlungO erlassen am 23. Christmonat 1875. Es erschien in öffentlicher Bekanntmachung im Bundesblatte am 31. Dezember 1875 und die Einspruchsfrist ging daher nach Artikel 7 des Abstimmungsgesezes mit dem 30. März 1876 zu Ende.

Jene 80,549 Unterschriften gingen sämmtlich rechtzeitig und gehörig beglaubigt hier ein.

Hinwieder haben wir noch einer Anzahl von Unterschriften zu erwähnen, welche nicht mehr berüksichtigt «-erden konnten.

Zu spät, also nach Ablauf der nützlichen Frist, gingen hier ein : a. 13 Unterschriften aus Herisau (Appelliseli A. R.), b. 100 ,, ,, Mogelsberg (St. Gallen), c. 873 ,, ,, dem Kanton Tessin, und zwar aus folgenden Gemeinden: 68 aus Ascona, 29 11 Barbengo, 23 ·ti Bruzellit, 30 fi Cabbio, 33 fi Caneggio, 13 Y) Cassino, 126 ·n Cliironi fo, 26 fi latragli i, 26 11 Iragna, 61 11 Locamo, im Kanton Solothurn Basel-Stadt H ·n Basel-Landschaft il n Schaffhausen 11 11 Appeuzell A. R.

il 11 ,, I. R.

11 fi St. Gallen 11 11 Graubündeu 11 ·n Aargau 11 11 Thurgau il fi Tessin li n Waadt 11 11 Wallis 11 ·n Ncueuburg 11 ·n Genf n 11

Uebertrag

435

559

Uebertrag

435 11 aus Lodano, 2ti 11 Monte, 41 11 Morbio superiore, 69 11 Muggia, 47 11 Osogna, 44 ·n Rossura, 58 11 Riviera, 80 11 Vacallo, 62 11 Pregassona.

873 Endlich war eine Liste aus der zürcherischen Gemeinde Richtersweil mit 46 Unterschriften nicht beglaubigt und konnte somit ebenfalls nicht berüksichtigt werden.

Dagegen waren, wie aus vorstehender Liste hervorgeht, «80,549 Unterschriften gehörig beglaubigt und damit der Zwek erreicht, welchen wir anläßlich des Abstimmungsbegehrens über das Banknotengesez mit unserm Kreisschreiben vom 12. Februar 1876 augestrebt hatten.

Die damals in ziemlicher Unordnung eingegangenen Unterschriften gaben uns nämlich Veranlaßung, im erwähnten Kreisschreiben auf die vorgekommenen Unregelmäßigkeiten aufmerksam zu machen und nochmals hervorzuheben, wie die Abstimmungsbegehren beglaubigt sein müßten, mit dem Bemerken, daß jede der Vorschrift nicht genügende Liste künftig unbedingt als nicht gültig beseitigt würde. Wir anerkennen nun mit Befriedigung, daß jenes Kreisschreiben seine Wirkung gethan hat.

Bei der Frage, auf wann die verlangte Abstimmung angesezt werden solle, hatten wir folgende Verhältnisse zu berüksichtigen : Auf den 23. April 1876 war die Abstimmung über das Banknotengesez vom 18. September 1875 angesezt, und es schien uns daher nicht passend, sofort an die Vertheilung eines zweiten, ebenfalls zur Abstimmung gelangenden Gesezes gehen zu lassen, um nicht möglicherweise hie und da einige Konfusion zu verursachen.

Im Monat Juni war die Bandesversammlung zu ihrer ordentlichen Session vereinigt. Und wiederum schien es wenig ungemessen, eine so wichtige Abstimmung zu ein T Zeit vor sich gehen zu lassen, in welcher sämmtliche Mitglieder der Bundesversammlung gesezlich aus ihren Kantonen abwesend M -in mußten.

Aus diesen verschiedenen Gründen entschieden wir uns daher für den 9. Juli als Abstimmungstag für das Gesez, und wir erließen

560

zu diesem Zweke unterm 7. April/2. Mai diejenige Verordnung, welche als Beilage I diesem Berichte beigegeben ist.

Nach Art. 3 dieser Verordnung sollte das zur Abstimmung kommende Gesez so rechtzeitig den Kantonskanzleien mitgetheilt werden, daß an jeden stimmberechtigten Bürger 4 Wochen vor dein Abstimmungstage ein Exemplar abgegeben sein konnte. Dieser Auftrag wurde gehörig vollzogen wie Sie aus den Beilagen II und III zu ersehen belieben.

Die Vertheilung des Gesezes begann am 8. Mai und war am 12. durchgeführt, mit Ausnahme einzelner italienischer Exemplare, welche erst am 20. Mai an ihre Bestimmung gelangten.

Die Abstimmung vom 9. Juli selbst hat folgende Resultate ergeben.

Es erklärten sich für Annahme: rar Verwertung Zürich .

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36,443 14,361 Bern 20,806 26,596 Luzern .

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5,437 10,989 Uri 186 2,571 Schwyz .

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2,745 2,731 Obwalden .

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379 1,134 Nidwaiden .

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426 1,147 Glarus .

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2,719 1,582 Zug 861 1,685 Freiburg .

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.

2,576 14,274 Solothurn .

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5,720 3,418 Basel-Stadt .

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2,497 1,965 Basel-Landschaft .

.

.

4,300 1,439 Schaff hausen .

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5,817 744 Appenzell A. R. .

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2,905 7,591 ,, I.R.

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298 1,735 S t . Gallen .

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11,547' 23,397 Graubünden .

.

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5,283 6,878 Aargau .

.

.

.

20,648 14,686 Thurgau .

.

.

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10,511 4,874 Tessin 2,208 9,834 Waadt .

.

.

.

7,038 9,560 Wallis .

.

.

.

1,377 9,750 Neuenburg .

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3,202 4,821 Genf 228 7,132 Total 156,157 184,894 Mit Mehrheit haben das Gesez angenommen die Kantone Zürich, Schwyz, Glarus, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Schaffhausen, Aargau und Thurgau.

561Die übrigen haben mit Mehrheit verworfen.

Im Ganzen erklärten sich f ü r Annahme d e s Gesezes .

.

.

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,, Verwerfung d e s Gesezes .

.

.

.

.

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. 156,157 . 184,894

und es ist somit dasselbe durch eine Mehrheit von .

28,737 Stimmen abgelehnt worden.

Wahleinsprachen sind keine erfolgt, und es darf angenommen werden, daß die Abstimmung überall in Ordnung vor sich gegangen sei.

Wir haben nur zu bemerken, daß in 4 Gemeinden des Kantons Wallis nicht abgestimmt worden ist, nämlich in: Blitzigen (Gemeinde von circa 182 Einwohnern) Fiescherthal ,, ,, ,, 148 ^ St. Leonhard ,, ,, n 424 ,, Vaisonnaz ,, ,, ,, 205 ,, Die Bürger von St. Leonhard entschuldigten sich damit, daß sie am Abstimmungstage wegen Austrittes der Rhone an den Dämmen hätten arbeiten müssen. In den übrigen drei Gemeinden waren die Versammlungen so wenig besucht, daß nicht einmal zur Bestellung des Bureaus geschritten werden konnte.

Indem wir die sämmtlichen Akten Ihnen zur Verfügung stellen und bemerken, daß die Stimmkarten nach Vorschrift in den Kantonen zur Disposition gehalten werden, benuzen wir diesen Anlaß, Sie, Tit., unserer vollkommensten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 20. November 1876.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Welti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Schiess.

562 Beilage I.

Bundesrathsbeschluss betreffend

die Volksabstimmung Über das Bundesgesez bezüglich der Militärpflichtersazsteuer vom 23. Christmonat 1875.

(Vom 7. April / 2. Mai 1876.)

Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s r a t h , nach Einsicht einer Reihe von Eingaben aus verschiedenen Kantonen, in welchen von 80,549 stimmberechtigten Schweizerbürgern das Begehren gestellt wird, daß das Bundesgesez über die Militärpflichtersazsteuer vom 23. Ohristmonat 1875 gemäß dem Art. 89 der Bundesverfassung an die Volksabstimmung gebracht werde; in E r w ä g u n g : 1) daß dieses Begehren von mehr als der im Art. 89 der Bundesverfassung vorgesehenen Anzahl von stimmberechtigten Schweizerbürgern unterstüzt ist ; 2) daß gemäß Art. 5 des Bundesgesezes über Volksabstimmungen vom 17. Brachmonat 1874 die Stimmberechtigung der Unterzeichner amtlich bezeugt ist;

563 3) daß somit den Bedingungen, unter welchen nach Art. 89 der Bundesverfassung und nach dem Gesez über Volksabstimmungen vom 17. Brachmonat 1874 Bundesgeseze und Bundesbeschlüsse an die Volksabstimmung gebracht werden müssen, Genüge geleistet wird, beschließt: 1. Das im Eingange erwähnte Bundesgesez vom 23. Christmonat 1875 soll dem Schweizervolke zur Annahme oder Verwerfung vorgelegt werden.

2. Diese Stimmabgabe hat im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft Sonntag den 9. Heumonat uächsthin stattzufinden.

3. Die Bundeskanzlei ist beauftragt, von dem Geseze besondere Abzüge in solcher Anzahl zu besorgen und dieselben den Kantonskanzleien so rechtzeitig zuzustellen, daß an jeden stimmberechtigten Schweizerbürger vier Wochen vor dem Abstimmungstage ein Exemplar abgegeben werden kann (Art. 9 des Gesezes vom 17. Brachmonat 1874).

Desgleichen wird sie die erforderliche Anzahl von Stimmkarteu an die Kantonskanzleien befördern.

4. Die Kantonsregierungen sind eingeladen, das Nöthige zu verfügen, damit die Druksaclien in entsprechender Weise an die Stimmberechtigten gelangen und damit die Volksabstimmung überall nach den Vorschriften des Bundesgesezes über eidgenössische Wahlen und Abstimmungen vom 19. Heu^ monat 1872, sowie nach den Vorschriften des Bundesgesezes über Volksabstimmungen vom 17. Brachmonat 1874 vor sich gehe.

5. Die Kantonsregierungen werden ferner eingeladen, dafür zu sorgen, daß nach den Artikeln 12 und 13 des Gesezes vom 17. Brachmonat 1874 über die Abstimmung

564 in jeder Gemeinde, beziehungsweise in jedem Kreise, ein Protokoll aufgenommen, sowie daß die sämmtlichen Protokolle über die Abstimmungen längstens innerhalb 10 Tagen nach der Abstimmung dem Bundesrathe übersendet und daß die Stimmkarten zur Verfügung gehalten werden.

6. Die amtlichen Sendungen der in den Artikeln 3 und 4 genannten Druksachen sind bis auf 40 W portofrei.

7. Gegenwärtiger Beschluß ist den Kantonen zum Anschlag mitzutheilen und sowohl in das Bundesblatt als in die amtliche Sammlung der Eidgenossenschaft aufzunehmen.

B e r n , den 7. April / 2. Mai 1876.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Welti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schicss.

565 Beilage II.

Gesezvorlagen zum 9. Juli 1876.

Bestellt und erhalten.

Kantone.

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Graubünden . .

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Wallis . . . .

Neuenburg . .

Genf .

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566 Beilage III.

Stimmkarten zum 9. Juli 1876.

(Militärpflichtersazsteuer.)

Bestellt und erhalten.

Kantone.

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567

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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend Errichtung einer agrikultur-chemischen Versuchsstation an der eidg. polytechnischen Schule.

(Vom 6. November 1876.)

Tit.!

Der Nationalrath hat unterm 23. Juni 1875 folgende Motion der Herren Baumgartner, Flückiger, Beck-Leu und Wullièmoz erheblich erklärt : ,,Der Bundesrath wird eingeladen, die nachstehenden für die schweizerische Landwirthschaft höchst wichtigen Fragen in einläßliche Erwägung zu ziehen, und der Bundesversammlung darüber mit thunlicher Beförderung Bericht und Antrag zu bringen : 1) Die Errichtung eine; Centralstelle für Landwirthschaft.

2) Die Errichtung einer chemischen Versuchsstation in Verbindung mit dem chemischen Laboratorium an der land- und forstwirthschaftlichen Abtheilung des Polytechnikums.

3) Die Errichtung von Kursen zur Heranbildung von landwirthschaftlichen Wander- und Fachlehrern an der landwirthschaftlichen Abtheilungam Polytechnikum. a Diese Motion wurde mit Einladung zum Bericht dem Schweiz.

Schulrathe mitgetheilt, welcher seinerseits Hrn. Prof. Dr. Krämer,

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend die am 9. Juli 1876 vollzogene eidg. Abstimmung über die Militärpflichtersazsteuer (Bundesgesez vom 23.

Dezember 1875). (Vom 20. November 1876.)

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1876

Année Anno Band

4

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53

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

02.10.1876

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557-567

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10 009 349

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