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Bundesrathsbeschluss betreffend

die Stellung der Eisenbahnbeamten im Generalstabe.

(Vom 9. Oktober 1876.)

Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s r ath, auf den Antrag seines Militärdepartements, beschließt: 1. Eisenbahnbeamte, welche inskünftig in die Eisenbahnabtheilung des Generalstabes aufgenommen werden und welche schon bei einer andern Waffe einen Grad bekleidet haben, sind in diesen leztern oder einem höhern Grade aufzunehmen. Solche Beamte, welche früher keinen Grad bekleidet haben, treten in einem ihrer civilen Stellung entsprechenden Grade in die Eisenbahnabtheilung.

2. In die Eisenbahnabtheilung des Generalstabes können auch andere geeignete Offiziere eingetheilt werden als solche, welche der Administration und dem Betrieb der Eisenbahnen angehören 3. Der Austritt eines Offiziers aus dem Dienste einer Eisenbahn-Gesellschaft bedingt nicht auch seinen Austritt aus der Eisenbahnabtheilung des Generalstabes.

Tritt ein der Eisenbahnabtheilung angehörender und noch im dienstpflichtigen Alter stehender Offizier aus dem Stabe aus, so ist derselbe seinem Grade entsprechend anderweitig einzutheilen, oder wenn der Stand seiner militärischen Kenntnisse für diesen Grad picht ausreicht, in die Klasse der Steuerzahlenden zu versezen.

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Um dieser leztern Eventualität möglichst vorzubeugen, ist hierauf bei künftigen Aufnahmen entsprechende Rüksicht zu nehmen.

4. Die Stärke und Zusammensezung der Eisenbahnabtheilung ist gesezlich nicht normirt; dieselbe hat sich dem Bedürfnisse anzupassen. Dem Bundesrathe bleibt vorbehalten, so oft es sich um Neuaufnahmen handelt, diese Bedürfnisse in Erwägung zu ziehen.

5. Die Frage der Form der Ernennungsakte (Brevets) der Offiziere der Eisenbahnabtheilung des Generalstabes ist durch den Beschluß des Bundesrathes vom 3. Mai abhin bereits erledigt.

6. Diesem Beschlüsse entsprechend tragen die Offiziere der Eisenbahnabtheilung die Uniform des Generalstabes, jedoch mit einem entsprechenden Unterscheidungszeichen, dessen nähere Feststellung noch vorbehalten bleibt.

B e r n , den 9. Oktober 1876.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Welti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Schiess.

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Bundesrathsbeschluss betreffend die Stellung der Eisenbahnbeamten im Generalstabe.

(Vom 9. Oktober 1876.)

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Jahr

1876

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

45

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

14.10.1876

Date Data Seite

682-683

Page Pagina Ref. No

10 009 295

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