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Bericht des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung über den Rekurs von Denis Pilloud in Châtel St. Denis (Freiburg), betreffend Verweigerung eines Wirthschaftspatentes.

(Vom 18. Dezember 1875.)

Tit.!

Nachdem Sie uns die Rekursschrift des Hrn. Advokat Grivet in Freiburg, namens Denis Pilloud in Chàtel St. Denis, gegen unsern Beschluß vom 23. Juli abhin, womit sein Rekurs gegen eine Schlußnahme des Staatsrathes von Freiburg betreffend Verweigerung eines Wirthschaftspatentes als unbegründet abgewiesen worden ist, zur Berichterstattung zugewiesen, übermitteln wir Ihnen die bezüglichen Akten und beehren uns, dieselben mit folgenden Bemerkungen zu begleiten : Der an die eidgenössischen Räthe gerichtete Rekurs enthält keine wesentlichen Gesichtspunkte, welche nicht bei unserm Beschlüsse vom 23. Juli abhin schon in Betracht gezogen worden wären.

Wir verweisen deßhalb auf leztcrn, und zwar hinsichtlich der thatsächlichen Verhältnisse, sowie hinsichtlich der demselben zu Grunde liegenden Motive. · Bezüglich der leztern fügen wir als Erwiederung auf die Rekursschrift nur bei, daß, indem wir in der Motivirung unseres Beschlusses sagten:

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,,Wenn Rekurrent der Ansicht ist, daß die betreffenden Bestimmungen des Beschlusses des Staatsrathes vom 28. Dezember 1874 betreffend die Ausübung des Wirthschaftsrechtes unrichtig angewendet worden seien, so hat er sich mit seinem Rekurse an die zuständige kantonale Oberbehörde und nicht an die Bundesbehörde zu wenden, die nicht berufen ist, die richtige Anwendung kantonaler Vorschriften zu überwaehen.a -- dies nicht den Sinn haben kann, der in der Rekursschrift zur ·Basis weiterer Erörterungen genommen wird, daß diese kantonale Oberbehörde wiederum der Staatsrath selbst sei, der in Sachen bereits beschlossen, indem er auf das Wirthschaftsgesuch unterm 22. Februar einen abweisenden Bescheid ertheilt hat, sondern vielmehr die über ihm stehende Behörde des Großen Rathes.

Die gesezgebenden Räthe haben unterm 30. Juni und 2. Juli abbin bereits über einen Rekurs entschieden, welcher ebenfalls die Verweigerung eines Wirthschaftspatents durch den Staatsrath von Freiburg betrifft, und auf den wir hier deßhalb hinweisen (Bundesblatt vom Jahr 1875 Bd. III, Seite 642 ff., dann Seite 856 ff.

bezüglich des Berichtes der ständeräthlichen, und Seite 861 bezüglich des Antrages der nationalräthlichen Kommission.)

Genehmigen Sie anbei die erneuerte Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

B e r n , den 18. Dezember 1875.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident: Scheret.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Schiess.

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Bundesrathsbeschluss in

Sachen des Rekurses des Denis Pilloud in Châtel St. Denis (Freiburg), betreffend Verweigerung eines Wirthschaftspatentes.

(Vom 23. Juli 1875.)

Der schweizerische Bundesrath hat

in Sachen des Denis Pilloud in Chàtel 8t. Denis, Kanton Freiburg , betreffend Verweigerung eines Wirthschaftspatentes ; nach angehörtem Bericht des Eisenbahn- und Handelsdepartements und nach Einsicht der Akten, woraus sich ergeben : Mit Schlußnahme vom 22. Februar abhin hat dei- Staatsrath von Freiburg das Gesuch des Denis Pilloud in Chàtel St. Denis um ein Wirthschaftspatent abgewiesen und zwar im Wesentlichen aus folgenden Gründen: Das für die Ausübung der Wirthschaft bestimmte Lokal sei ungenügend und für eine Wirthschaft gar nicht geeignet. Es bestehe nur aus einem Rez-de-chaussée; der übrige Theil des Hauses habe einen andern Eigenthümer. Die äußern und innern Stiegen seien gefährlich. Der Eingang sowie der zu den Zimmern und zum Abtritt führende Gang sei zu eng; der Abtritt sei schlecht placirt und entspreche den Anforderungen des Anstandes und der Gesundheitspolizei nicht.

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Bericht des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung über den Rekurs von Denis Pilloud in Châtel St. Denis (Freiburg), betreffend Verweigerung eines Wirthschaftspatentes. (Vom 18. Dezember 1875.)

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1876

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15.01.1876

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